SGSTA.2020.42
Staats- und Bundessteuer 2018
22. März 2021Deutsch9 min
Veranlagung des kantonalen Steueramts vom 23. April 2020 wurde die Steuerpflichtige
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 22. März 2021
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Jutzi,
Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2020.42;
BST.2020.34
Sachverhalt
A. AG,
gegen
Kant. Steueramt
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2018
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Mit definitiver
Veranlagung des kantonalen Steueramts vom 23. April 2020 wurde die Steuerpflichtige
A. AG nach Ermessen veranlagt. Dagegen liess die Steuerpflichtige am 6. Mai
2020 Einsprache erheben. In der Folge wurde die Steuererklärung 2018 inkl.
Jahresrechnung 2018 eingereicht. Für die Behandlung der Einsprache verlangte
das Steueramt diverse weitere Unterlagen und Auskünfte ein (Vorakten Nrn. 4-6).
1.2 Mit
Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2020 wurde die Einsprache teilweise
gutgeheissen. Der steuerbare Reingewinn 2018 betrage CHF 59'146 (bisher CHF
180'000) und das steuerbare Kapital per 31. Dezember 2018 CHF 124'042 (bisher
CHF 343'598). Dazu wurde v.a. festgehalten, dass mittels der Steuererklärung
und den eingereichten Unterlagen die offensichtliche Unrichtigkeit der
Ermessensveranlagung nachgewiesen worden sei.
2.1 Gegen diesen Einspracheentscheid
gelangte die Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrentin am 21. November 2020
(Postaufgabe) an das Kantonale Steuergericht. Dazu wurde im Wesentlichen geltend
gemacht, die verlangten Rechnungen seien eingereicht worden. Diese würden nochmals
eingereicht, einschliesslich der diesbezüglichen Bankbelastungen. Die beiden
betreffenden Firmen, B. AG und C. GmbH, hätten für die Rekurrentin
Dienstleistungen in Form von Fahrleistungen erbracht, mithin die Verteilung von
Zeitungen, Zeitschriften, Reklame etc. Die Rekurrentin verlangte, dass dies als
Aufwand zugelassen werde. Bei der Differenz der AHV-Löhne gehe es um die Löhne
von D. Y. und E. Z; dabei seien Differenzen vorhanden, welche vom
Arbeitsgericht geklärt werden müssten. Daher sei die Differenz entstanden.
2.2 Mit Vernehmlassung
vom 17. Dezember 2020 beantragte das kantonale Steueramt (Vorinstanz), Rekurs
und Beschwerde seien vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der
Rekurrentin. Zur Begründung wurde v.a. ausgeführt, die Rekurrentin und die B.
AG seien als nahestehende Gesellschaften zu qualifizieren. Insofern sei die
erhöhte Beweismittelanforderung hier indes nicht gegeben. Weitere Unterlagen
hätten nicht eingeholt werden können. Sodann sei auch die C. GmbH eine
nahestehende Gesellschaft. Mit den pauschalen Formulierungen in den
diesbezüglichen Rechnungen könne nicht belegt werden, ob die Leistungen
erbracht und auch zu Drittpreisen verrechnet worden seien. Der verlangte
Verbuchungsnachweis sei nicht erbracht worden. Zudem komme diese Gesellschaft
ihren Verfahrenspflichten nicht nach. Die Geschäftsmässigkeit der Rechnungen
der B. AG sowie der C. GmbH seien nicht ausreichend nachgewiesen. Daher seien
die entsprechenden Beträge aufgerechnet worden. Bei den Lohndifferenzen sei
nicht belegbar, wie die in dieser Hinsicht strittige Differenz effektiv
verwendet worden sei. Die Lohnbuchhaltung sei nicht ordnungsgemäss; die
Ausführungen in den vorliegenden Rechtmitteln würden die aufgerechneten
Differenz im Lohnwesen nicht widerlegen.
2.3 Mit Stellungnahme
vom 25. Januar 2021 beantragte die Rekurrentin vollumfängliche Gutheissung
ihrer Eingabe. Dazu wurde im Wesentlichen angeführt, die Rekurrentin habe die
Steuerveranlagung 2017 nicht erhalten. Weiter seien die hier nachträglich
verlangten Unterlagen dem Steueramt vollständig zugestellt worden (Replik-Beilagen).
Die beiden betreffenden Firmen würden für die Rekurrentin Fahrleistungen
erbringen, welche mit Rapporten festgehalten würden und nachgewiesen werden
könnten. Sodann seien die Lohndifferenzen aus Unstimmigkeiten bei zwei
Mitarbeitern entstanden. Diese Differenzen würden gerichtlich abgeklärt. Ein
Fall sei inzwischen gelöst worden. Der Lohn von F. W. sei indes vergessen
worden; dies werde aber nachgemeldet. Dass die C. GmbH eine betriebsnahe Firma
sei, treffe nicht zu; zu dieser bestehe kein direkter Zusammenhang.
Am 27. Januar
2021 reichte die Rekurrentin noch weitere Unterlagen nach.
Erwägungen
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1.
Aus der vorliegenden
Eingabe geht hervor, dass die Rekurrentin Rekurs (Rechtsmittel betreffend
Staatssteuer) und Beschwerde (Rechtsmittel betreffend direkte Bundessteuer)
einreichen wollte. Praxisgemäss nimmt das Kantonale Steuergericht (KSG) die
Eingabe dementsprechend entgegen. Die Eingabe erfolgte ansonsten form- und auch
fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die
Rechtsmittel ist somit einzutreten.
2.1
§ 127 Abs. 1 StG
und Art. 123 Abs. 1 DBG halten in allgemeiner Weise fest, dass die
Veranlagungsbehörden zusammen mit der Steuerpflichtigen die für die
vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse festzustellen haben. Dieser Grundsatz, auch als
Kooperationsgrundsatz bezeichnet, wird konkretisiert durch zahlreiche
Verfahrenspflichten der Steuerpflichtigen. So statuieren u.a. § 142 StG und
Art. 126 Abs. 1 DBG, dass die Steuerpflichtige alles zu tun hat, um eine
vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Hintergrund hierfür
bildet der Umstand, dass normalerweise nur die Steuerpflichtige die
steuerrechtlich relevanten Tatsachen kennt. Entsprechend sind die
Steuerbehörden darauf angewiesen, dass die Steuerpflichtige von sich aus die
erforderlichen Sachdarstellungen gibt und die entsprechenden Beweismittel
hierzu beibringt, so dass eine vollständige und richtige Veranlagung ermöglicht
wird (KSG, Entscheid vom 11.1.2021, SGSTA.2020.15; BST.2020.11, E. 2.1, zur
Publ. bestimmt unter gerichtsentscheide.so.ch; Richner
et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Art. 126 N 1 f.; Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, Einführung zu
Art. 109 ff. N 11, Art. 123 N 3 und Art. 126 N 1 f.). Hat die Steuerpflichtige
trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die
Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt
werden, nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem
Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen und Vermögensentwicklung der
Steuerpflichtigen berücksichtigen (§ 147 Abs. 2 StG und Art. 130 Abs. 2 DBG).
2.2
Die Steuerpflichtige
kann eine Veranlagungsverfügung, die vollständig oder zumindest teilweise
aufgrund pflichtgemässen Ermessens ergangen ist, einzig mit der Begründung
anfechten, die Veranlagung sei offensichtlich unrichtig (§ 149 Abs. 4 StG und
Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG). Prozessual bedeutet dies, dass es zur Umkehr der
Beweislast kommt. Der Unrichtigkeitsnachweis ist umfassend anzutreten und bedingt
grobe methodische oder rechnerische Fehler, was bedeutet, dass die Steuerpflichtige
sich nicht darauf beschränken kann, die Kalkulationsgrundlagen der
Ermessensbetätigung in allgemeiner Weise zu beanstanden. Die Steuerpflichtige
kann im Einspracheverfahren entweder weitere Beweismittel nachreichen, wodurch
die Untersuchungspflicht der Veranlagungsbehörde wiederauflebt, oder aber
aufzeigen, dass die angefochtene Veranlagungsverfügung offensichtlich übersetzt
ist. Dies alles trifft gleichermassen auf das Beschwerdeverfahren zu (vgl.
Bundesgerichtsentscheide vom 29.01.2019, 2C_65/2019 und vom 09.01.2019,
2C_973/2018, je E. 2.2; siehe KSG, Entscheid vom 11.1.2021, a.a.O., E. 2.3).
2.3
Der Begriff der
nahestehenden Person ist im DBG nicht näher umschrieben (vgl. Art. 58 DBG,
siehe auch § 91 StG, je zum steuerbaren Reingewinn). Gemäss Bundesgericht handelt
es sich dann um eine nahestehende Person, wenn sie von der juristischen Person
Leistungen erhält, welche nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nur einem
Gesellschafter erbracht werden und die daher ihren Grund im
Beteiligungsverhältnis und nicht in einem Vertragsverhältnis haben. Dabei kann
es sich um natürliche und juristische Personen handeln. Es ist dabei v.a. an
Familienangehörige oder Freunde des Anteilsinhabers oder an
Schwestergesellschaften zu denken (Richner
et al., a.a.O., Art. 58 N 89; vgl. Brülisauer/Mühlemann,
in Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 3. A., Art. 58 N 275).
3.1
Im konkreten Fall
musste die Rekurrentin nach Ermessen eingeschätzt werden. Im Rahmen des
Einspracheverfahrens wurde sodann die Steuererklärung 2018 eingereicht; der
Reinertrag und das Kapital wurden korrigiert. In den vorliegenden Rechtsmitteln
sind noch Aufrechnungen von Rechnungen an die beiden Firmen B. AG und C. GmbH
sowie Aufrechnungen bei den Löhnen strittig.
3.2
Die beiden
erwähnten Firmen sind nach dem oben Gesagten (E. 2.3) als nahestehend anzusehen:
G. V. hält unbestritten das Aktienkapital an den beiden B. Gesellschaften (vgl.
Steuererklärung 2018) und H. X. ist Gesellschafter sowie Vorsitzender der Geschäftsführung
der C. GmbH (Handelsregisterauszug). Daher müssen die Leistungen zwischen den
betreffenden Firmen klar ausgewiesen sein (vgl. Richner
et al., a.a.O. Art. 58 N 109). Weiter sind entsprechende Rechnungen der B AG
eingereicht worden (Beilagen Rekurrentin). Sie sind aber sehr allgemein
gehalten ("diverse Touren") und können so kaum überprüft werden.
Nicht klar ist sodann, ob entsprechende Erträge auch gebucht wurden. Von den
nahestehenden Gesellschaften wurden indes kaum Unterlagen eingereicht. Die
Dispositiv
verlangten Verbuchungsnachweise fehlen demnach. Die C GmbH kommt anhand der
Angaben und Unterlagen wohl ihren Verpflichtungen gegenüber den Steuerbehörden
nicht nach. Sodann sind Kontoauszüge der B. AG offenbar zusammengeklebt worden
(Replikbeilagen). Des Weiteren sind die Mehrwertsteuersätze teilweise falsch
festgehalten worden (Beilagen Rekurrentin). Allenfalls wurden die Rechnungen
nachträglich erstellt bzw. datiert. Insgesamt gelingt es der Rekurrentin aufgrund
der eingereichten Unterlagen und Angaben nicht, die Korrektheit der
umstrittenen Rechnungen aufzuzeigen. Zudem fehlt beim Lohn bezüglich des
Vergleichs zwischen Buchhaltung und AHV-Meldung ein Betrag von CHF 20'152
(Verbuchung: CHF 394'574; AHV-Meldung: CHF 374'422; vgl. Jahresrechnung
2018). Dieser Betrag stimmt
indes nicht mit den gemeldeten
Unstimmigkeiten der Gesellschaft betreffend entsprechende Gerichtsverfahren
überein (vgl. Replikbeilagen). Daher ist nach wie vor unklar, wie diese
Differenz erklärt werden kann. Schlüssige Belege fehlen damit. Die Rechtsmittel
sind demnach unbegründet.
3.3 Was die
Rekurrentin weiter eingewendet hat, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Die
Beweislast bezüglich der streitigen Aufwendungen als steuermindernde Tatsachen liegt
bei der Rekurrentin (vgl. Richner
et al., Art. 123 N 77, allgemeine Beweislastregel). Da die entsprechenden
Verbuchungen nicht klar waren, wurde die Rekurrentin aufgefordert, die
entsprechenden Kontoblätter einzureichen. Diese Aufforderung ist unter den hier
gegebenen Umständen nicht zu beanstanden. Die Unterlagen sind als geeignet und
notwendig zu erachten, um den hier rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären.
Die Einreichung der Unterlagen ist der Rekurrentin auch als zumutbar anzusehen
(vgl. Richner et al., a.a.O.,
Art. 126 N 33 ff.). Ausserdem kann die Unrichtigkeit einer
Ermessensveranlagung wie hier nur mit einem umfassenden Unrichtigkeitsnachweis
geführt werden; blosse Teilnachweise genügen nicht (Richner et al., a.a.O., Art. 132 N 63 f.). Die umstrittenen
Aufwendungen sind nach dem Ausgeführten indes nicht belegt worden. Die
Aufwendungen sind daher nicht als geschäftsmässig begründet anzusehen und
können damit entgegen dem Begehren der Rekurrentin nicht zum Abzug zugelassen
werden. Daran ändern auch die mit der Replik vom 25. bzw. 27. Januar 2021
eingereichten Unterlagen nichts. Offenbar sind zudem nicht alle Arbeitnehmer
auf der Lohnmeldung aufgeführt worden; in der Stellungnahme vom 25. Januar 2021
wird auch der Mitarbeiter F W genannt, in der Eingabe vom 21. November 2020 nur
D. Y. und E. Z. Der Rekurrentin ist es demnach nicht gelungen, die
offensichtliche Unrichtigkeit der strittigen Aufrechnungen nachzuweisen. Rekurs
und Beschwerde sind nach den Erwägungen abzuweisen.
4. Bei diesem
Verfahrensausgang hat die unterliegende Rekurrentin die Kosten zu tragen. Diese
sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF
1'612 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 862).
****************
Demnach
wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 1'612 werden der Rekurrentin/Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrentin/
Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- KStA, Juristische
Personen (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und
Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
der EG
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am:
Auf die gegen dieses
Urteil vor Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil 2C_482/2021 vom
29. Juni 2021 nicht eingetreten.