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Entscheid

SGSTA.2020.42

Staats- und Bundessteuer 2018

22. März 2021Deutsch9 min

Veranlagung des kantonalen Steueramts vom 23. April 2020 wurde die Steuerpflichtige

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 22. März 2021

Es wirken

mit:

Präsident: Müller

Richter: Jutzi,

Roberti

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2020.42;

BST.2020.34

Sachverhalt

A. AG,

gegen

Kant. Steueramt

betreffend

Staats- und Bundessteuer 2018

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Mit definitiver

Veranlagung des kantonalen Steueramts vom 23. April 2020 wurde die Steuerpflichtige

A. AG nach Ermessen veranlagt. Dagegen liess die Steuerpflichtige am 6. Mai

2020 Einsprache erheben. In der Folge wurde die Steuererklärung 2018 inkl.

Jahresrechnung 2018 eingereicht. Für die Behandlung der Einsprache verlangte

das Steueramt diverse weitere Unterlagen und Auskünfte ein (Vorakten Nrn. 4-6).

1.2 Mit

Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2020 wurde die Einsprache teilweise

gutgeheissen. Der steuerbare Reingewinn 2018 betrage CHF 59'146 (bisher CHF

180'000) und das steuerbare Kapital per 31. Dezember 2018 CHF 124'042 (bisher

CHF 343'598). Dazu wurde v.a. festgehalten, dass mittels der Steuererklärung

und den eingereichten Unterlagen die offensichtliche Unrichtigkeit der

Ermessensveranlagung nachgewiesen worden sei.

2.1 Gegen diesen Einspracheentscheid

gelangte die Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrentin am 21. November 2020

(Postaufgabe) an das Kantonale Steuergericht. Dazu wurde im Wesentlichen geltend

gemacht, die verlangten Rechnungen seien eingereicht worden. Diese würden nochmals

eingereicht, einschliesslich der diesbezüglichen Bankbelastungen. Die beiden

betreffenden Firmen, B. AG und C. GmbH, hätten für die Rekurrentin

Dienstleistungen in Form von Fahrleistungen erbracht, mithin die Verteilung von

Zeitungen, Zeitschriften, Reklame etc. Die Rekurrentin verlangte, dass dies als

Aufwand zugelassen werde. Bei der Differenz der AHV-Löhne gehe es um die Löhne

von D. Y. und E. Z; dabei seien Differenzen vorhanden, welche vom

Arbeitsgericht geklärt werden müssten. Daher sei die Differenz entstanden.

2.2 Mit Vernehmlassung

vom 17. Dezember 2020 beantragte das kantonale Steueramt (Vorinstanz), Rekurs

und Beschwerde seien vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der

Rekurrentin. Zur Begründung wurde v.a. ausgeführt, die Rekurrentin und die B.

AG seien als nahestehende Gesellschaften zu qualifizieren. Insofern sei die

erhöhte Beweismittelanforderung hier indes nicht gegeben. Weitere Unterlagen

hätten nicht eingeholt werden können. Sodann sei auch die C. GmbH eine

nahestehende Gesellschaft. Mit den pauschalen Formulierungen in den

diesbezüglichen Rechnungen könne nicht belegt werden, ob die Leistungen

erbracht und auch zu Drittpreisen verrechnet worden seien. Der verlangte

Verbuchungsnachweis sei nicht erbracht worden. Zudem komme diese Gesellschaft

ihren Verfahrenspflichten nicht nach. Die Geschäftsmässigkeit der Rechnungen

der B. AG sowie der C. GmbH seien nicht ausreichend nachgewiesen. Daher seien

die entsprechenden Beträge aufgerechnet worden. Bei den Lohndifferenzen sei

nicht belegbar, wie die in dieser Hinsicht strittige Differenz effektiv

verwendet worden sei. Die Lohnbuchhaltung sei nicht ordnungsgemäss; die

Ausführungen in den vorliegenden Rechtmitteln würden die aufgerechneten

Differenz im Lohnwesen nicht widerlegen.

2.3 Mit Stellungnahme

vom 25. Januar 2021 beantragte die Rekurrentin vollumfängliche Gutheissung

ihrer Eingabe. Dazu wurde im Wesentlichen angeführt, die Rekurrentin habe die

Steuerveranlagung 2017 nicht erhalten. Weiter seien die hier nachträglich

verlangten Unterlagen dem Steueramt vollständig zugestellt worden (Replik-Beilagen).

Die beiden betreffenden Firmen würden für die Rekurrentin Fahrleistungen

erbringen, welche mit Rapporten festgehalten würden und nachgewiesen werden

könnten. Sodann seien die Lohndifferenzen aus Unstimmigkeiten bei zwei

Mitarbeitern entstanden. Diese Differenzen würden gerichtlich abgeklärt. Ein

Fall sei inzwischen gelöst worden. Der Lohn von F. W. sei indes vergessen

worden; dies werde aber nachgemeldet. Dass die C. GmbH eine betriebsnahe Firma

sei, treffe nicht zu; zu dieser bestehe kein direkter Zusammenhang.

Am 27. Januar

2021 reichte die Rekurrentin noch weitere Unterlagen nach.

Erwägungen

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1.

Aus der vorliegenden

Eingabe geht hervor, dass die Rekurrentin Rekurs (Rechtsmittel betreffend

Staatssteuer) und Beschwerde (Rechtsmittel betreffend direkte Bundessteuer)

einreichen wollte. Praxisgemäss nimmt das Kantonale Steuergericht (KSG) die

Eingabe dementsprechend entgegen. Die Eingabe erfolgte ansonsten form- und auch

fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte

Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die

Rechtsmittel ist somit einzutreten.

2.1

§ 127 Abs. 1 StG

und Art. 123 Abs. 1 DBG halten in allgemeiner Weise fest, dass die

Veranlagungsbehörden zusammen mit der Steuerpflichtigen die für die

vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und

rechtlichen Verhältnisse festzustellen haben. Dieser Grundsatz, auch als

Kooperationsgrundsatz bezeichnet, wird konkretisiert durch zahlreiche

Verfahrenspflichten der Steuerpflichtigen. So statuieren u.a. § 142 StG und

Art. 126 Abs. 1 DBG, dass die Steuerpflichtige alles zu tun hat, um eine

vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Hintergrund hierfür

bildet der Umstand, dass normalerweise nur die Steuerpflichtige die

steuerrechtlich relevanten Tatsachen kennt. Entsprechend sind die

Steuerbehörden darauf angewiesen, dass die Steuerpflichtige von sich aus die

erforderlichen Sachdarstellungen gibt und die entsprechenden Beweismittel

hierzu beibringt, so dass eine vollständige und richtige Veranlagung ermöglicht

wird (KSG, Entscheid vom 11.1.2021, SGSTA.2020.15; BST.2020.11, E. 2.1, zur

Publ. bestimmt unter gerichtsentscheide.so.ch; Richner

et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Art. 126 N 1 f.; Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, Einführung zu

Art. 109 ff. N 11, Art. 123 N 3 und Art. 126 N 1 f.). Hat die Steuerpflichtige

trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die

Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt

werden, nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem

Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen und Vermögensentwicklung der

Steuerpflichtigen berücksichtigen (§ 147 Abs. 2 StG und Art. 130 Abs. 2 DBG).

2.2

Die Steuerpflichtige

kann eine Veranlagungsverfügung, die vollständig oder zumindest teilweise

aufgrund pflichtgemässen Ermessens ergangen ist, einzig mit der Begründung

anfechten, die Veranlagung sei offensichtlich unrichtig (§ 149 Abs. 4 StG und

Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG). Prozessual bedeutet dies, dass es zur Umkehr der

Beweislast kommt. Der Unrichtigkeitsnachweis ist umfassend anzutreten und bedingt

grobe methodische oder rechnerische Fehler, was bedeutet, dass die Steuerpflichtige

sich nicht darauf beschränken kann, die Kalkulationsgrundlagen der

Ermessensbetätigung in allgemeiner Weise zu beanstanden. Die Steuerpflichtige

kann im Einspracheverfahren entweder weitere Beweismittel nachreichen, wodurch

die Untersuchungspflicht der Veranlagungsbehörde wiederauflebt, oder aber

aufzeigen, dass die angefochtene Veranlagungsverfügung offensichtlich übersetzt

ist. Dies alles trifft gleichermassen auf das Beschwerdeverfahren zu (vgl.

Bundesgerichtsentscheide vom 29.01.2019, 2C_65/2019 und vom 09.01.2019,

2C_973/2018, je E. 2.2; siehe KSG, Entscheid vom 11.1.2021, a.a.O., E. 2.3).

2.3

Der Begriff der

nahestehenden Person ist im DBG nicht näher umschrieben (vgl. Art. 58 DBG,

siehe auch § 91 StG, je zum steuerbaren Reingewinn). Gemäss Bundesgericht handelt

es sich dann um eine nahestehende Person, wenn sie von der juristischen Person

Leistungen erhält, welche nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nur einem

Gesellschafter erbracht werden und die daher ihren Grund im

Beteiligungsverhältnis und nicht in einem Vertragsverhältnis haben. Dabei kann

es sich um natürliche und juristische Personen handeln. Es ist dabei v.a. an

Familienangehörige oder Freunde des Anteilsinhabers oder an

Schwestergesellschaften zu denken (Richner

et al., a.a.O., Art. 58 N 89; vgl. Brülisauer/Mühlemann,

in Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 3. A., Art. 58 N 275).

3.1

Im konkreten Fall

musste die Rekurrentin nach Ermessen eingeschätzt werden. Im Rahmen des

Einspracheverfahrens wurde sodann die Steuererklärung 2018 eingereicht; der

Reinertrag und das Kapital wurden korrigiert. In den vorliegenden Rechtsmitteln

sind noch Aufrechnungen von Rechnungen an die beiden Firmen B. AG und C. GmbH

sowie Aufrechnungen bei den Löhnen strittig.

3.2

Die beiden

erwähnten Firmen sind nach dem oben Gesagten (E. 2.3) als nahestehend anzusehen:

G. V. hält unbestritten das Aktienkapital an den beiden B. Gesellschaften (vgl.

Steuererklärung 2018) und H. X. ist Gesellschafter sowie Vorsitzender der Geschäftsführung

der C. GmbH (Handelsregisterauszug). Daher müssen die Leistungen zwischen den

betreffenden Firmen klar ausgewiesen sein (vgl. Richner

et al., a.a.O. Art. 58 N 109). Weiter sind entsprechende Rechnungen der B AG

eingereicht worden (Beilagen Rekurrentin). Sie sind aber sehr allgemein

gehalten ("diverse Touren") und können so kaum überprüft werden.

Nicht klar ist sodann, ob entsprechende Erträge auch gebucht wurden. Von den

nahestehenden Gesellschaften wurden indes kaum Unterlagen eingereicht. Die

Dispositiv

verlangten Verbuchungsnachweise fehlen demnach. Die C GmbH kommt anhand der

Angaben und Unterlagen wohl ihren Verpflichtungen gegenüber den Steuerbehörden

nicht nach. Sodann sind Kontoauszüge der B. AG offenbar zusammengeklebt worden

(Replikbeilagen). Des Weiteren sind die Mehrwertsteuersätze teilweise falsch

festgehalten worden (Beilagen Rekurrentin). Allenfalls wurden die Rechnungen

nachträglich erstellt bzw. datiert. Insgesamt gelingt es der Rekurrentin aufgrund

der eingereichten Unterlagen und Angaben nicht, die Korrektheit der

umstrittenen Rechnungen aufzuzeigen. Zudem fehlt beim Lohn bezüglich des

Vergleichs zwischen Buchhaltung und AHV-Meldung ein Betrag von CHF 20'152

(Verbuchung: CHF 394'574; AHV-Meldung: CHF 374'422; vgl. Jahresrechnung

2018). Dieser Betrag stimmt

indes nicht mit den gemeldeten

Unstimmigkeiten der Gesellschaft betreffend entsprechende Gerichtsverfahren

überein (vgl. Replikbeilagen). Daher ist nach wie vor unklar, wie diese

Differenz erklärt werden kann. Schlüssige Belege fehlen damit. Die Rechtsmittel

sind demnach unbegründet.

3.3 Was die

Rekurrentin weiter eingewendet hat, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Die

Beweislast bezüglich der streitigen Aufwendungen als steuermindernde Tatsachen liegt

bei der Rekurrentin (vgl. Richner

et al., Art. 123 N 77, allgemeine Beweislastregel). Da die entsprechenden

Verbuchungen nicht klar waren, wurde die Rekurrentin aufgefordert, die

entsprechenden Kontoblätter einzureichen. Diese Aufforderung ist unter den hier

gegebenen Umständen nicht zu beanstanden. Die Unterlagen sind als geeignet und

notwendig zu erachten, um den hier rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären.

Die Einreichung der Unterlagen ist der Rekurrentin auch als zumutbar anzusehen

(vgl. Richner et al., a.a.O.,

Art. 126 N 33 ff.). Ausserdem kann die Unrichtigkeit einer

Ermessensveranlagung wie hier nur mit einem umfassenden Unrichtigkeitsnachweis

geführt werden; blosse Teilnachweise genügen nicht (Richner et al., a.a.O., Art. 132 N 63 f.). Die umstrittenen

Aufwendungen sind nach dem Ausgeführten indes nicht belegt worden. Die

Aufwendungen sind daher nicht als geschäftsmässig begründet anzusehen und

können damit entgegen dem Begehren der Rekurrentin nicht zum Abzug zugelassen

werden. Daran ändern auch die mit der Replik vom 25. bzw. 27. Januar 2021

eingereichten Unterlagen nichts. Offenbar sind zudem nicht alle Arbeitnehmer

auf der Lohnmeldung aufgeführt worden; in der Stellungnahme vom 25. Januar 2021

wird auch der Mitarbeiter F W genannt, in der Eingabe vom 21. November 2020 nur

D. Y. und E. Z. Der Rekurrentin ist es demnach nicht gelungen, die

offensichtliche Unrichtigkeit der strittigen Aufrechnungen nachzuweisen. Rekurs

und Beschwerde sind nach den Erwägungen abzuweisen.

4. Bei diesem

Verfahrensausgang hat die unterliegende Rekurrentin die Kosten zu tragen. Diese

sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF

1'612 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 862).

****************

Demnach

wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 1'612 werden der Rekurrentin/Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrentin/

Beschwerdeführerin (eingeschrieben)

- KStA, Juristische

Personen (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und

Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

der EG

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am:

Auf die gegen dieses

Urteil vor Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil 2C_482/2021 vom

29. Juni 2021 nicht eingetreten.