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Entscheid

SGSTA.2020.47

Staats- und Bundessteuer 2019

6. April 2021Deutsch7 min

2.1 Gemäss § 39 Abs. 3 StG bzw. Art. 32 Abs. 2 DBG können bei Liegenschaften u.a. die Unterhaltskosten

Source so.ch

KSGE 2021 Nr. 10

StG § 39

Abs. 3, DBG Art. 32 Abs. 2, DBA CH-DE Art. 24 Abs. 1 und 2. Abzüge,

Liegenschaftsunterhalt; Doppelbesteuerung.

1. Heimwerkergeräte

und Werkzeuge für eine Küchenrenovation in Eigenregie steuerlich nicht

abziehbar.

2. In casu

Schuldzinsenverlegung nach Deutschland, keine Verletzung des

Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz.

Aus den Erwägungen

Sachverhalt

2.1 Gemäss § 39 Abs. 3 StG bzw. Art. 32 Abs. 2 DBG können bei Liegenschaften u.a. die Unterhaltskosten

abgezogen werden. Unterhaltskosten sind Aufwendungen, deren Ziel nicht die

Schaffung neuer, sondern in erster Linie die Erhaltung bereits vorhandener

Werte ist und die nach längeren oder kürzeren Zeitabschnitten erneut zu tätigen

sind (Reparaturen, Renovationen; vgl. RICHNER et al., Handkommentar zum DBG, 3.

Aufl. 2016, Art. 32 N 37). Nach § 2 Abs. 1 der kantonalen Steuerverordnung Nr.

16: Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Liegenschaften im

Privatvermögen (StVO Nr. 16; BGS 614.159.16) sind Unterhaltskosten denn Kosten,

die der Werterhaltung dienen; dazu gehören u.a. die Auslagen für die Behebung

von Schäden (Reparaturen; lit. a), die Auslagen für jährlich oder periodisch

wiederkehrende Erneuerungsarbeiten (wie Neutapezieren, Neuanstrich,

Fassadenrenovation; lit. b), die Auslagen für den Ersatz bereits vorhandener

Anlagen (wie sanitäre Einrichtungen, Kochherde, Heizungsanlagen), soweit sie

keinen Mehrwert bewirken sowie für den Gartenunterhalt (wie Pflege und Ersatz

von Pflanzen, die das Jahr überdauern; Zaunreparaturen, Wegausbesserungen),

soweit es sich nicht um Betriebskosten bei Eigennutzung (Rasenmähen,

Schneeräumen, Gartenreinigungs- und -räumungsarbeiten, Aufwand für Blumen und

Gemüsekulturen) handelt (lit. d). Nicht abziehbar sind nach § 2 Abs. 2 StVO Nr.

16 insbesondere wertvermehrende Aufwendungen für Neueinrichtungen (wie

Erschliessung, Neubauten) und Verbesserungen (wie Umbauten) von Liegenschaften;

wertvermehrende Umbaukosten liegen vor, wenn sie entweder den Gebrauchswert der

Liegenschaft erhöhen oder die jährlichen Betriebskosten senken; vorbehalten ist

§ 6 StVO Nr. 16 (Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen; vgl. zum Ganzen auch

ESTV-Liegenschaftskostenverord-nung, SR 642.116.2).

2.2 Des Weiteren nicht

abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere für den

Unterhalt der steuerpflichtigen Person oder ihrer Familie sowie die

Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von

Vermögensgegenständen (§ 41 Abs. 4 lit. a und e StG; Art. 34 lit. a und d DBG).

Zudem sind bei den von der steuerpflichtigen Person selbst genutzten

Liegenschaften nur diejenigen Kosten steuerlich abzugsberechtigt, die mit dem

steuerbaren Eigenmietwert in unmittelbarem Zusammenhang stehen (Urteil des

Bundesgerichts BGer 2C_393/2012 vom 8.11.2012, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

Nach § 28 Abs. 1 StG richtet sich der Mietwert der eigenen Wohnung nach dem

Wohnwert; dieser entspricht dem Betrag, den der Steuerpflichtige für die

Benützung einer gleichartigen Wohnung aufwenden müsste.

2.3 Nach Art. 24 Abs.

2 Ziff. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Deutschland

(DBA CH-DE; SR 0.672.913.62) wird bei einer Person, die in der Schweiz ansässig

ist, die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: Bezieht eine in der Schweiz

ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte

oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen (ausgenommen Art. 4 Abs. 3, 4 und 9

und Art. 23) in Deutschland besteuert werden, so nimmt die Schweiz diese

Einkünfte (ausgenommen Dividenden) oder dieses Vermögen von der Besteuerung

aus; die Schweiz kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige

Einkommen oder das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuersatz

anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das

betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Gemäss Art.

24 Abs. 1 Ziff. 1 DBA CH-DE wird die Bundesrepublik Deutschland die aus der

Schweiz stammenden Einkünfte nach lit. a-d von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1 bei einer

Person, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist, bei der Festsetzung

des Satzes ihrer Steuer auf die Einkünfte, die nach dieser Vorschrift nicht von

der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind, einbeziehen

(vgl. auch BGer 2C_698/2015, 2C_699/2015 vom 29.8.2016, E. 3.2.2).

3. Im konkreten Fall

Erwägungen

hat der Rekurrent die Küche seiner Liegenschaft in X. im Miteigentumsanteil von

50.

% selbst renoviert. Nebst unbestrittenen Unterhaltskosten von CHF 4'466

wurden CHF 1'122 für Werkzeuge und Geräte von der Vorinstanz nicht anerkannt.

Der Rekurrent akzeptiert dies nicht. Er macht v.a. auch geltend, im Solothurner

Steuerbuch sei nur von Gartenpflegegeräten die Rede. Hier gehe es aber um eine

Renovation. Ausserdem wurde im vorliegenden Fall ein Schuldzinsenanteil

betreffend eine Liegenschaft des Rekurrenten in Deutschland (Berlin) dorthin

verlegt. Der Rekurrent betrachtet dies im Wesentlichen als Verletzung des DBA

CH-DE.

3.1

Zu den hier

umstrittenen Unterhaltskosten gehören wie gesehen (vgl. oben, E. 2.1) die

eigentlichen Reparatur- und Renovationskosten. Ersatzanschaffungen für Geräte

können dann abgezogen werden, wenn sie fest mit dem Gebäude verankert sind wie

Waschmaschinen, Boiler, Geschirrspüler etc. Die Anschaffung von eigentlichen

Mobilien wie Heimwerkergeräten oder Werkzeugen kann nicht als

Liegenschaftskosten abgezogen werden, selbst wenn sie für Unterhaltskosten

eingesetzt werden können. Die Anschaffung derartiger Werkzeuge und Geräte gilt

als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten. Die hier abzugsfähigen Kosten werden

alsdann in der StVO Nr. 16 erwähnt. Geräte und Werkzeuge gehören nicht dazu.

Sie gelten als Vermögensgegenstände im Sinne von Art. 34 lit. d DBG (vgl. § 41 Abs. 4 lit. e StG). Der Kauf führt zu einer Vermögensumschichtung und nicht zu

einem Vermögensabgang. Auch das Solothurner Steuerbuch hält sich in dieser

Hinsicht an die gesetzlichen Vorgaben (vgl. unter steuerbuch.so.ch, § 39 Nr. 2

Anhang Ziff. 11.4) Die Rechtsmittel erweisen sich nach dem Gesagten in diesem

ersten Punkt als unbegründet.

3.2

Mit Bezug auf den

zweiten angefochtenen Punkt der Steuerausscheidung bzw. der Schuldzinsverlegung

ist auf das von den Parteien zitierte Bundesgerichtsurteil vom 29. Januar 2019,

2C_23/2019, zu verweisen; dessen E. 3.2.4 lautet wie folgt: "Die

Schuldzinsen werden als besondere Belastung des Vermögensertrags betrachtet und

sind in erster Linie von diesem abzuziehen. Ein Schuldzinsenüberschuss

(excédent d'intérêts passifs) tritt ein, falls und soweit die auf ein

Steuerdomizil entfallenden Schuldzinsen höher ausfallen als der diesem

Steuerdomizil zuzurechnende Netto-Vermögensertrag. Ergibt sich ein

Schuldzinsenüberschuss, ist dieser bei Grundstücken des Privatvermögens auf

jene weiteren Steuerdomizile zu verteilen, die - nach erfolgter erster

Schuldzinsenverlegung - noch über Netto-Vermögenserträge verfügen (PETER

LOCHER, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 4. Aufl. 2015, S. 82; DE

VRIES REILINGH, a.a.O., N. 755; SIEBER, a.a.O., § 25 N. 29).". Diese

Grundsätze des interkantonalen Steuerrechts sind auch auf das internationale

Steuerrecht zu übertragen. Nach der ersten Schuldzinsenverlegung musste noch

eine zweite Verlegung erfolgen, welche indessen nur noch jenes Steuerdomizil

treffen konnte, welches noch über Netto-Vermögenserträge aus Liegenschaften

verfügt. Dies war hier Deutschland. Das Vorgehen der VB ist somit korrekt. Die

Rechtsmittel sind nach dem Ausgeführten auch in diesem zweiten Punkt

unbegründet.

3.3

In Eigenregie, mit

dem Kauf von Werkzeugen durchgeführte Arbeiten wie hier sind auch nicht zu

vergleichen mit entsprechenden Arbeiten einer Firma, die dafür Geräte kauft.

Für die Firma sind solche Kosten Gewinnungskosten, da sie die Werkzeuge für die

Erzielung der Einkünfte benötigt. Dies ist vorliegenden Fall nicht gegeben. Im

Übrigen hätten bei einer Küchensanierung durch Dritte wohl höhere Kosten

resultiert. Dass dagegen Kosten für Werkzeuge wie hier steuerlich abziehbar

wären, ist in der einschlägigen StVO Nr. 16 wie aufgezeigt (vgl. oben, E. 2.1)

nicht vorgesehen. Alsdann ist es nicht zu beanstanden, dass hier die

verbleibenden Schuldzinsen dem ausländischen Liegenschaftsertrag angerechnet

worden sind. Eine Verletzung des DBA CH-DE ist nicht erkennbar; die im Ausland

steuerbaren Einkünfte und Vermögenswerte können wie gesehen für die

Satzbestimmung herangezogen werden (vgl. oben, E. 2.3). Die Einnahmen aus der

Liegenschaft in Deutschland sind hier nicht zu versteuern, es ist nur der

Schuldzinsüberhang zu verlegen. Nach dem Dargelegten ist gegen die erfolgte

Steuerausscheidung nichts einzuwenden.

Rekurs und Beschwerde

sind nach den Erwägungen abzuweisen.

Steuergericht,

Urteil vom 6. April 2021 (SGSTA.2020.47;BST.2020.39)

(Die gegen

dieses Urteil vor Bundegericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil 2C_465/2021

vom 16. März 2022 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde)