SGSTA.2020.47
Staats- und Bundessteuer 2019
6. April 2021Deutsch7 min
2.1 Gemäss § 39 Abs. 3 StG bzw. Art. 32 Abs. 2 DBG können bei Liegenschaften u.a. die Unterhaltskosten
Source so.ch
KSGE 2021 Nr. 10
StG § 39
Abs. 3, DBG Art. 32 Abs. 2, DBA CH-DE Art. 24 Abs. 1 und 2. Abzüge,
Liegenschaftsunterhalt; Doppelbesteuerung.
1. Heimwerkergeräte
und Werkzeuge für eine Küchenrenovation in Eigenregie steuerlich nicht
abziehbar.
2. In casu
Schuldzinsenverlegung nach Deutschland, keine Verletzung des
Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz.
Aus den Erwägungen
Sachverhalt
2.1 Gemäss § 39 Abs. 3 StG bzw. Art. 32 Abs. 2 DBG können bei Liegenschaften u.a. die Unterhaltskosten
abgezogen werden. Unterhaltskosten sind Aufwendungen, deren Ziel nicht die
Schaffung neuer, sondern in erster Linie die Erhaltung bereits vorhandener
Werte ist und die nach längeren oder kürzeren Zeitabschnitten erneut zu tätigen
sind (Reparaturen, Renovationen; vgl. RICHNER et al., Handkommentar zum DBG, 3.
Aufl. 2016, Art. 32 N 37). Nach § 2 Abs. 1 der kantonalen Steuerverordnung Nr.
16: Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Liegenschaften im
Privatvermögen (StVO Nr. 16; BGS 614.159.16) sind Unterhaltskosten denn Kosten,
die der Werterhaltung dienen; dazu gehören u.a. die Auslagen für die Behebung
von Schäden (Reparaturen; lit. a), die Auslagen für jährlich oder periodisch
wiederkehrende Erneuerungsarbeiten (wie Neutapezieren, Neuanstrich,
Fassadenrenovation; lit. b), die Auslagen für den Ersatz bereits vorhandener
Anlagen (wie sanitäre Einrichtungen, Kochherde, Heizungsanlagen), soweit sie
keinen Mehrwert bewirken sowie für den Gartenunterhalt (wie Pflege und Ersatz
von Pflanzen, die das Jahr überdauern; Zaunreparaturen, Wegausbesserungen),
soweit es sich nicht um Betriebskosten bei Eigennutzung (Rasenmähen,
Schneeräumen, Gartenreinigungs- und -räumungsarbeiten, Aufwand für Blumen und
Gemüsekulturen) handelt (lit. d). Nicht abziehbar sind nach § 2 Abs. 2 StVO Nr.
16 insbesondere wertvermehrende Aufwendungen für Neueinrichtungen (wie
Erschliessung, Neubauten) und Verbesserungen (wie Umbauten) von Liegenschaften;
wertvermehrende Umbaukosten liegen vor, wenn sie entweder den Gebrauchswert der
Liegenschaft erhöhen oder die jährlichen Betriebskosten senken; vorbehalten ist
§ 6 StVO Nr. 16 (Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen; vgl. zum Ganzen auch
ESTV-Liegenschaftskostenverord-nung, SR 642.116.2).
2.2 Des Weiteren nicht
abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere für den
Unterhalt der steuerpflichtigen Person oder ihrer Familie sowie die
Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von
Vermögensgegenständen (§ 41 Abs. 4 lit. a und e StG; Art. 34 lit. a und d DBG).
Zudem sind bei den von der steuerpflichtigen Person selbst genutzten
Liegenschaften nur diejenigen Kosten steuerlich abzugsberechtigt, die mit dem
steuerbaren Eigenmietwert in unmittelbarem Zusammenhang stehen (Urteil des
Bundesgerichts BGer 2C_393/2012 vom 8.11.2012, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
Nach § 28 Abs. 1 StG richtet sich der Mietwert der eigenen Wohnung nach dem
Wohnwert; dieser entspricht dem Betrag, den der Steuerpflichtige für die
Benützung einer gleichartigen Wohnung aufwenden müsste.
2.3 Nach Art. 24 Abs.
2 Ziff. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Deutschland
(DBA CH-DE; SR 0.672.913.62) wird bei einer Person, die in der Schweiz ansässig
ist, die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: Bezieht eine in der Schweiz
ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte
oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen (ausgenommen Art. 4 Abs. 3, 4 und 9
und Art. 23) in Deutschland besteuert werden, so nimmt die Schweiz diese
Einkünfte (ausgenommen Dividenden) oder dieses Vermögen von der Besteuerung
aus; die Schweiz kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige
Einkommen oder das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuersatz
anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das
betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Gemäss Art.
24 Abs. 1 Ziff. 1 DBA CH-DE wird die Bundesrepublik Deutschland die aus der
Schweiz stammenden Einkünfte nach lit. a-d von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1 bei einer
Person, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist, bei der Festsetzung
des Satzes ihrer Steuer auf die Einkünfte, die nach dieser Vorschrift nicht von
der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind, einbeziehen
(vgl. auch BGer 2C_698/2015, 2C_699/2015 vom 29.8.2016, E. 3.2.2).
3. Im konkreten Fall
Erwägungen
hat der Rekurrent die Küche seiner Liegenschaft in X. im Miteigentumsanteil von
50.
% selbst renoviert. Nebst unbestrittenen Unterhaltskosten von CHF 4'466
wurden CHF 1'122 für Werkzeuge und Geräte von der Vorinstanz nicht anerkannt.
Der Rekurrent akzeptiert dies nicht. Er macht v.a. auch geltend, im Solothurner
Steuerbuch sei nur von Gartenpflegegeräten die Rede. Hier gehe es aber um eine
Renovation. Ausserdem wurde im vorliegenden Fall ein Schuldzinsenanteil
betreffend eine Liegenschaft des Rekurrenten in Deutschland (Berlin) dorthin
verlegt. Der Rekurrent betrachtet dies im Wesentlichen als Verletzung des DBA
CH-DE.
3.1
Zu den hier
umstrittenen Unterhaltskosten gehören wie gesehen (vgl. oben, E. 2.1) die
eigentlichen Reparatur- und Renovationskosten. Ersatzanschaffungen für Geräte
können dann abgezogen werden, wenn sie fest mit dem Gebäude verankert sind wie
Waschmaschinen, Boiler, Geschirrspüler etc. Die Anschaffung von eigentlichen
Mobilien wie Heimwerkergeräten oder Werkzeugen kann nicht als
Liegenschaftskosten abgezogen werden, selbst wenn sie für Unterhaltskosten
eingesetzt werden können. Die Anschaffung derartiger Werkzeuge und Geräte gilt
als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten. Die hier abzugsfähigen Kosten werden
alsdann in der StVO Nr. 16 erwähnt. Geräte und Werkzeuge gehören nicht dazu.
Sie gelten als Vermögensgegenstände im Sinne von Art. 34 lit. d DBG (vgl. § 41 Abs. 4 lit. e StG). Der Kauf führt zu einer Vermögensumschichtung und nicht zu
einem Vermögensabgang. Auch das Solothurner Steuerbuch hält sich in dieser
Hinsicht an die gesetzlichen Vorgaben (vgl. unter steuerbuch.so.ch, § 39 Nr. 2
Anhang Ziff. 11.4) Die Rechtsmittel erweisen sich nach dem Gesagten in diesem
ersten Punkt als unbegründet.
3.2
Mit Bezug auf den
zweiten angefochtenen Punkt der Steuerausscheidung bzw. der Schuldzinsverlegung
ist auf das von den Parteien zitierte Bundesgerichtsurteil vom 29. Januar 2019,
2C_23/2019, zu verweisen; dessen E. 3.2.4 lautet wie folgt: "Die
Schuldzinsen werden als besondere Belastung des Vermögensertrags betrachtet und
sind in erster Linie von diesem abzuziehen. Ein Schuldzinsenüberschuss
(excédent d'intérêts passifs) tritt ein, falls und soweit die auf ein
Steuerdomizil entfallenden Schuldzinsen höher ausfallen als der diesem
Steuerdomizil zuzurechnende Netto-Vermögensertrag. Ergibt sich ein
Schuldzinsenüberschuss, ist dieser bei Grundstücken des Privatvermögens auf
jene weiteren Steuerdomizile zu verteilen, die - nach erfolgter erster
Schuldzinsenverlegung - noch über Netto-Vermögenserträge verfügen (PETER
LOCHER, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 4. Aufl. 2015, S. 82; DE
VRIES REILINGH, a.a.O., N. 755; SIEBER, a.a.O., § 25 N. 29).". Diese
Grundsätze des interkantonalen Steuerrechts sind auch auf das internationale
Steuerrecht zu übertragen. Nach der ersten Schuldzinsenverlegung musste noch
eine zweite Verlegung erfolgen, welche indessen nur noch jenes Steuerdomizil
treffen konnte, welches noch über Netto-Vermögenserträge aus Liegenschaften
verfügt. Dies war hier Deutschland. Das Vorgehen der VB ist somit korrekt. Die
Rechtsmittel sind nach dem Ausgeführten auch in diesem zweiten Punkt
unbegründet.
3.3
In Eigenregie, mit
dem Kauf von Werkzeugen durchgeführte Arbeiten wie hier sind auch nicht zu
vergleichen mit entsprechenden Arbeiten einer Firma, die dafür Geräte kauft.
Für die Firma sind solche Kosten Gewinnungskosten, da sie die Werkzeuge für die
Erzielung der Einkünfte benötigt. Dies ist vorliegenden Fall nicht gegeben. Im
Übrigen hätten bei einer Küchensanierung durch Dritte wohl höhere Kosten
resultiert. Dass dagegen Kosten für Werkzeuge wie hier steuerlich abziehbar
wären, ist in der einschlägigen StVO Nr. 16 wie aufgezeigt (vgl. oben, E. 2.1)
nicht vorgesehen. Alsdann ist es nicht zu beanstanden, dass hier die
verbleibenden Schuldzinsen dem ausländischen Liegenschaftsertrag angerechnet
worden sind. Eine Verletzung des DBA CH-DE ist nicht erkennbar; die im Ausland
steuerbaren Einkünfte und Vermögenswerte können wie gesehen für die
Satzbestimmung herangezogen werden (vgl. oben, E. 2.3). Die Einnahmen aus der
Liegenschaft in Deutschland sind hier nicht zu versteuern, es ist nur der
Schuldzinsüberhang zu verlegen. Nach dem Dargelegten ist gegen die erfolgte
Steuerausscheidung nichts einzuwenden.
Rekurs und Beschwerde
sind nach den Erwägungen abzuweisen.
Steuergericht,
Urteil vom 6. April 2021 (SGSTA.2020.47;BST.2020.39)
(Die gegen
dieses Urteil vor Bundegericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil 2C_465/2021
vom 16. März 2022 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde)