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Entscheid

SGSTA.2020.8

Staatssteuer 2018

6. Dezember 2021Deutsch15 min

Auf Basis dessen erstellten die A. Y. und die S. AG ein gemeinsames Überbauungskonzept

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 6. Dezember 2021

Es wirken

mit:

Präsident: Müller

Richter: Flury,

Kellerhals

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2020.8

Sachverhalt

A. Y. Genossenschaft

v.d.

gegen

Kant. Steueramt

betreffend

Staatssteuer 2018

hat das Steuergericht den

Akten entnommen:

1.1 Die A. Y., Genossenschaft,

mit Sitz in Z. (hiernach „A. Y.“), bezweckt die Förderung der wirtschaftlichen

Verhältnisse ihrer Mitglieder in Zusammenarbeit mit der W. mit Sitz in V.,

insbesondere durch Versorgung der Landwirtschaft und weiterer Kreise mit

Produktionsmitteln, Verbrauchsgütern und Dienstleistungen sowie Abnahme und

Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse.

1.2 Die Steuerpflichtige

A. Y. verfolgt seit dem Jahr 2010 das Projekt, in der Gemeinde U. einen … Laden

zu eröffnen und hat hierfür im Jahr 2016 ein Grundstück erworben und die

Erstellung eines Neubaus geplant (nachfolgend «Projekt U.»). Im Jahr 2014

gewährte das kantonale Steueramt (hiernach auch Vorinstanz) der

Steuerpflichtigen die Bildung einer Rücklage von CHF 200‘000 hinsichtlich

dieses Neubauprojekts. In den Folgeperioden 2015 und 2016 wurden der

Steuerpflichtigen die Erhöhung der Rücklagen um CHF 700‘000 (Steuerperiode

2015) und CHF 340‘000 (Steuerperiode 2016) gewährt. Diese Erhöhung

erfolgte jeweils nach ergangener Anfrage an das kantonale Steueramt. Per 31.

Dezember 2017 betrug die Rücklage für dieses Neubauprojekt der

Steuerpflichtigen gesamthaft CHF 1‘240‘000.

1.3 Ein erster

Gestaltungsplan für das Projekt U. wurde im Jahr 2010 durch T. eingereicht.

Dieser Gestaltungsplan wurde vom Regierungsrat des Kantons Solothurn genehmigt.

Auf Basis dessen erstellten die A. Y. und die S. AG ein gemeinsames Überbauungskonzept

mit Gewerbe- und Wohnnutzung. Die S. AG zog sich jedoch mit E-Mail vom 13. März

2015 von diesem Projekt zurück. Daraufhin liess die A. Y. Änderungen zum

Gestaltungsplan T. vornehmen und reichte diese bei der Einwohnergemeinde EG U.

ein. Deren Gemeinderat trat mit einstimmigem Beschluss vom … 2015 nicht auf die

Änderungen betreffend den Gestaltungsplan T. ein und hob den vorbestehenden

Gestaltungsplan T. auf. Mit Beschluss des Gemeinderats der EG U. vom … 2015

wurde die Frage eines Rückkommens betreffend die Wohnnutzung auf dem entsprechenden

Grundstück in U. abschlägig entschieden.

1.4 Am … 2016 kaufte die

A. Y. das Grundstück GB U. Nr. 0001 von der T. Schweiz AG, um das Projekt

weiterzuverfolgen und die von der T. Schweiz AG eingeräumte Kaufoption vor

deren Ablauf einzulösen.

1.5 Mit Beschluss des

Gemeinderates der EG U. vom … 2016 wurde u. a. über das Grundstück der A. Y. GB

U. Nr. 0001 eine Planungszone gemäss § 23 PBG für die Dauer von maximal

fünf Jahren erlassen.

1.6 In der Folge liess

die A. Y. einen neuen Gestaltungsplan ausfertigen, welcher am … 2018

finalisiert worden ist. Dieser Gestaltungsplan wurde vom Gemeinderat der

Einwohnergemeinde mit Beschluss vom … 2018 genehmigt. Demgegenüber kam das Amt

für Raumplanung des Kantons Solothurn mit Vorprüfungsbericht vom … 2019 zum

Schluss, dass die Planung bezüglich des Projekts weder recht- noch zweckmässig

und demgemäss auch nicht genehmigungsfähig sei.

1.7 Die A. Y. reichte

bei der Vorinstanz die Steuererklärung 2018 ein. Der deklarierte steuerbare

Gewinn betrug für die Staats- und Gemeindesteuern 2018 CHF 641‘347 und das

steuerbare Kapital per 31. Dezember 2018 CHF 5‘931‘083.

1.8 Anlässlich der

Abschlussbesprechung vom 12. Februar 2019 betreffend die Jahresrechnung 2018

wurde seitens der Vorinstanz der A.Y. mitgeteilt, dass die vorerwähnte Rücklage

nicht weiter erhöht werden könne und diese ab der Veranlagung 2018 zumindest

teilweise aufgelöst werden müsse.

1.9 Dieser Sachverhalt

wurde für die steuerrechtliche Würdigung der Abteilung Recht und Aufsicht des kantonalen

Steueramts zur Beurteilung unterbreitet. Diese kam zusammengefasst zum Schluss,

dass die älteste Rücklage aus dem Jahr 2014 im Umfang von CHF 200‘000 für die

Kantons- und Gemeindesteuern aufzulösen sei. Diese Würdigung wurde der A. Y.

mitgeteilt.

1.10 Mit

definitiver Veranlagung für die Staats- und Gemeindesteuern vom 14. Oktober

2019 setzte die Vorinstanz den steuerbaren Gewinn der Steuerperiode 2018 auf

CHF 841‘347 und das steuerbare Kapital per 31. Dezember 2018 auf CHF 6‘131‘083

fest. Die Gewinnsteuer wurde vollumfänglich an die Kapitalsteuer angerechnet.

Diesbezüglich löste die Vorinstanz die Rücklage im Umfang der im Jahr 2014

erfolgten Bildung von CHF 200‘000 für die Staats- und Gemeindesteuern mittels

Bildung einer versteuerten stillen Reserve auf. Die direkte Bundessteuer 2018

wurde auf CHF 641‘300 festgesetzt.

1.11 Mit Eingabe

vom 30. Oktober 2019 erhob der Vertreter der A. Y. Einsprache und beantragte,

es sei auf die Aufrechnung der im Jahr 2014 gebildeten Rücklage von CHF 200‘000

zu verzichten. Zusammengefasst begründete der Vertreter der A. Y. seinen Antrag

damit, dass das Projekt U. Verzögerungen erlitten habe, die aber nicht auf das

Verhalten der A. Y. zurückzuführen seien. Vielmehr habe diese alles

darangesetzt, das Projekt möglichst rasch umzusetzen. Eine Aufrechnung würde

nicht dem Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers im Zusammenhang mit § 92 StG

und § 8 StVO Nr. 19 entsprechen.

1.12 Mit

Einspracheentscheid vom 10. Januar 2020 wies die Vorinstanz die Einsprache der

A. Y. ab. Sie verweist in diesem Zusammenhang v.a. auf §§ 5 ff. StVO Nr. 19,

wonach eine Rücklage für ein bestimmtes Vorhaben während 4 Jahren gebildet

werden darf (§ 6 Abs. 2 StVO Nr. 19). Eine Unterbrechung dieser Dauer, selbst

wenn sie nicht von der steuerpflichtigen Person verschuldet sei, sei nicht

vorgesehen. Aus Gründen der Gleichbehandlung sei eine objektivierte

Betrachtungsweise angezeigt, die einzig und allein auf das Alter der gebildeten

Rücklagen abstelle, nicht aber auf äussere Umstände. Solche Umstände könnten

sich im Einzelfall sehr unterschiedlich auf die Rücklagen auswirken, was zu

einer rechtsungleichen Behandlung und gegebenenfalls auch zu ungerechtfertigten

Steueroptimierungen führen könnte. Folglich hielt die Vorinstanz an der

Auflösung von CHF 200‘000 (älteste Rücklage) hinsichtlich der Staats- und

Gemeindesteuern 2018 fest und bestätigte die Steuerfaktoren gemäss der

definitiven Veranlagung 2018 resp. wies die Einsprache mit Entscheid vom 10.

Januar 2020 ab.

2.1 Gegen diesen

Einspracheentscheid reichte der Rechtsvertreter der Steuerpflichtigen

(nachfolgend Rekurrentin) am 12. Februar 2020 beim Kantonalen Steuergericht

(nachfolgend KSG) Rekurs betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2018 ein.

Die Rekurrentin beantragt, dass der steuerbare Gesamtreingewinn für Kantons-

und Gemeindesteuern mit CHF 641‘347 und das steuerbare Gesamtkapital für

Staats- und Gemeindesteuern mit CHF 5‘931'083 zu veranlagen seien, dies

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz (Rekursgegnerin).

Die Rekurrentin weist sinngemäss und zusammengefasst darauf hin, dass das

Projekt U., für welches die fragliche Rücklage gebildet worden sei, tatsächlich

in Angriff genommen worden sei und die entstandenen Verzögerungen sowie die

entsprechende Dauer des Projekts auf das Verhalten der Behörden zurückzuführen

seien. Dies gelte insbesondere für die auf fünf Jahre angelegte Planungszone.

Erschwerend sei diesbezüglich insbesondere die nicht angekündigte und

unüberlegte Aufhebung des Gestaltungsplans T., welche sich nicht nur

erschwerend auf das Projekt ausgewirkt, sondern auch den Wert der Parzelle

erheblich reduziert habe. Trotz der eingetretenen Schwierigkeiten werde das

Projekt mit Nachdruck weiterverfolgt und nicht aufgegeben. Die Rekurrentin

weist zudem darauf hin, dass, sofern die Rücklage aufgrund des zeitlichen

Aspekts aufgelöst werde, der Rekurrentin eine Abschreibung auf den bereits

investierten Aktiven in gleicher Höhe zu gewähren sei.

2.2 Mit Vernehmlassung

vom 16. März 2020 beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung des

Rekurses. Eventualiter sei zu entscheiden, dass von einer gestaffelten Auflösung

der Rücklage je nach deren Bildungsjahr abzusehen und die gesamte Rücklage im

2018 vollumfänglich aufzulösen sei. Die Vorinstanz hält im Wesentlichen an den

Ausführungen gemäss ihrem Einspracheentscheid fest und weist nochmals auf § 35

Abs. 3 Satz 1 StG resp. §§ 5 ff. StVO Nr. 19 hin, welche die Bildung für

Rücklagen für die Kosten von wirtschaftlich erforderlichen Betriebsumstellungen

und -umstrukturierungen unter bestimmten Voraussetzungen erlauben würden. Die

Vorinstanz führt nochmals an, dass die Rücklagen für höchstens vier Jahre

gebildet werden dürften, unabhängig von allfälliger Verschuldensgründen, und

verweist in diesem Zusammenhang auf ähnliche Regelungen der Kantone Bern und

Basel-Landschaft. Ebenfalls sei zu beachten, dass die Vorinstanz insofern

entgegenkomme, als sie nur die Auflösung der jeweils ältesten Rücklage

verlange. Eine Verlängerung oder Unterbrechung der Vierjahres-First halte einer

solchen Auslegung jedoch nicht mehr stand. Eventualiter sei die gesamte

vorhandene und gewährte Rücklage aufzulösen. Die Vorinstanz widerspricht, dass,

sofern der im 2014 gebildete Teil der Rücklage aufgelöst werde, eine

entsprechende Abschreibung auf der Investition zur Folge habe. Es bestünden

keine Indizien, dass auf diesen bilanzierten Investitionen eine Verminderung

der Werthaltigkeit eingetreten sei, ansonsten hätte im handelsrechtlichen

Abschluss auch eine entsprechende Wertberichtigung vorgenommen werden müssen.

Daher sei auch keine ausserordentliche Wertberichtigung in der Steuerbilanz zu

berücksichtigen. Des Weiteren hätten Liegenschaften und Anlagen im Bau noch

keinen nutzungs- und altersbedingten Wertverlust, da diese noch gar nicht

genutzt würden. Entsprechend könnten hierauf auch keine ordentlichen

planmässigen Abschreibungen steuerlich geltend gemacht werden. Die A. Y. könne

im vorliegenden Fall aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips in der Steuerbilanz

auch keine zusätzlichen, handelsrechtlich nicht verbuchten Abschreibungen

geltend machen, weshalb die im Rekurs beantragte Vornahme einer zusätzlichen Abschreibung

abzulehnen sei.

2.3 Mit Replik vom 27.

April 2020 lässt die Rekurrentin ausführen, dass sie an den im Rekurs

gestellten Anträgen festhält. Die Rekurrentin führt, soweit für den

vorliegenden Entscheid wesentlich, an, dass sie mit Blick auf die Bildung

dieser Rücklagen - in Abweichung des Periodizitätsprinzips - erstens die Wahl

habe, wann sie den betreffenden Aufwand geltend machen wolle und ihr zweitens

der vorübergehende eingesparte Steuerbetrag für die Finanzierung ihres Vorhabens

zur Verfügung stehe. Die Rekurrentin hält weiter fest, dass keine Überbewertung

der aktivierten Investitionen vorliege, was aber irrelevant sei, da das

Handelsrecht die Bildung stiller Reserven unter dem Aspekt des

Vorsichtsprinzips zulasse und Abschreibungen auch dann zulässig seien, wenn das

betreffende Aktivum gar nicht an Wert verloren habe. Die Rekurrentin hält

diesbezüglich fest, dass die Vorinstanz, wenn sie die Rücklagen auflöse, von

Amtes wegen den gleichen Betrag auf den bisher getätigten Investitionen

steuerlich abschreiben müsse, unabhängig davon, ob eine Wertverminderung

eingetreten sei. Sonst werde die Rekurrentin rechtsungleich behandelt, indem

sie eines Steuervorteils verlustig gehe, der ihr gemäss Steuergesetz zustehe.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Der Rekurs

betreffend die Staats- und Gemeindesteuern ist frist- und formgerecht beim KSG

eingereicht worden. Das KSG ist sachlich und .tlich gemäss § 160 Abs. 1 des

Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG, BGS 614.11) zuständig. Der

Vertreter ist gehörig bevollmächtigt. Die Rekurrentin stellt in der

Rekursschrift vom 12. Februar 2020 folgende Anträge:

«1. Der steuerbare

Gesamtgewinn für Kantons- und Gemeindesteuern sei mit CHF 641'347 zu

veranlagen.

Erwägungen

2.

Das steuerbare

Gesamtkapital für Staats- und Gemeindesteuern sei mit CHF 5'931'083 zu

veranlagen.

3.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekursgegnerin.»

Gemäss § 160 Abs. 3 StG muss der Steuerpflichtige im Rekurs Begehren sowie die begründenden

Tatsachen und Beweismittel anzugeben und Beweisurkunden sollen beigelegt oder

genau bezeichnet werden. Diese Erfordernisse sind vorliegend erfüllt. Auf das

Rechtsmittel ist somit einzutreten.

2.1

Gemäss § 35 Abs. 3 StG in der für die Steuerperiode 2018 massgebenden Fassung können für Zwecke

der wissenschaftlichen oder technischen Forschung für künftige

Entwicklungsaufträge an Dritte sowie für Kosten wirtschaftlich erforderlicher

Betriebsumstellungen und -umstrukturierungen jährliche steuerfreie Rücklagen

gebildet werden. Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung Einzelheiten über

Bildung, Umfang und Auflösung dieser Rücklagen. Der Regierungsrat hat die

Einzelheiten in der StVO Nr. 19 (Steuerfreie Rücklagen für Forschung,

Betriebsumstellung und Betriebsumstrukturierungen) ausgeführt, welche per

1.

Januar 2020 aufgehoben worden ist. Auch § 35 Abs. 3 StG wurde per 1.

Januar 2020 geändert.

2.2

§ 5 StVO Nr. 19

hält fest, dass Selbständigerwerbende und juristische Personen nach vorheriger

Verständigung mit der Veranlagungsbehörde steuerfreie Rücklagen für

mutmassliche Kosten wirtschaftlich erforderlicher Betriebsumstellungen und

Betriebsumstrukturierungen bilden können. In diesem Zusammenhang kommt die KSG

aufgrund der Akten zum Schluss, dass die Bildung und die Höhe der Rücklagen der

Rekurrentin entsprechend § 5 (Gegenstand) und § 6 Abs. 1 (Höhe) sowie § 7 (Verbuchung)

StVO Nr. 19 korrekt verbucht worden sind. § 6 Abs. 2 StVO Nr. 19 besagt,

dass Rücklagen für ein bestimmtes Vorhaben während höchstens vier Jahren

gebildet werden dürfen. § 8 StVO Nr. 19 hält fest, dass steuerfrei gebildete

Rücklagen zu versteuern sind, wenn die vorgesehenen Massnahmen innert 5 Jahren

nicht durchgeführt werden, wenn die Rücklagen aus einem andern Grund aufgelöst

werden, oder wenn der Betrieb liquidiert oder ausser Kanton verlegt wird. Auf

weitergehende Ausführungen hat der Verordnungsgeber verzichtet.

2.3

Die Bestimmungen

enthalten, wie dies die Vorinstanz zutreffend ausführt, keine Regelungen

betreffend das Verschulden. Es wird mit der Auflösung solcher Rücklagen nur

ausge-führt, dass sie während höchstens vier Jahren gebildet und innert fünf

Jahren aufgelöst wer-den müssen, wenn sie nicht benötigt werden. Somit sind die

äusseren Faktoren hinsichtlich des Bauvorhabens und der damit einhergehenden

Verzögerungen unbeachtlich. Im Übrigen sind die genannten Fristen von 4 und 5

Jahren grundsätzlich unbestritten geblieben.

2.4

Der

Verordnungstext in § 8 StVO Nr. 19 hält wie erwähnt fest, dass die steuerfrei gebildeten

Rücklagen u.a. zu versteuern sind, wenn der Betrieb liquidiert oder ausser

Kanton verlegt wird. Diesbezüglich werden die Rücklagen, welche während

höchstens 4 Jahren gebildet worden sind, gesamthaft aufgelöst und besteuert.

Eine Teilauflösung, wie sie die Vorinstanz gewährt hat, ist dem Verordnungstext

grundsätzlich nicht explizit zu entnehmen.

2.5

Das KSG kommt zum

Schluss, dass mangels entsprechender Regelung, analog der Verschiebung des

Betriebes in einen anderen Kanton, die in den Jahren 2014 bis und mit 2016

gebildeten Rücklagen von gesamthaft CHF 1'240'000 in der Steuerperiode 2018,

mithin bis 31. Dezember 2018 aufzulösen und bei der Bemessung des

steuerbaren Gewinns zu berücksichtigen sind (vgl. oben, E. 2.2, § 6 Abs. 2 und

§ 8 StVO Nr. 19). Dabei handelt es sich um eine reformatio in peius

(Verschlechterung), wie dies auch vom Steueramt in der Vernehmlassung vom

16.

März 2020 eventualiter beantragt wurde. Der Rechtsvertreter der

Rekurrentin konnte dazu aber in der Replik vom 27. April 2020 Stellung nehmen.

3.1

Die Rekurrentin

beantragt weiter, dass bei der Berücksichtigung aufgerechneter Rücklagen bei

der Bemessung des steuerbaren Reingewinns eine entsprechende Abschreibung zu

berücksichtigen sei. Gemäss § 92 Abs. 1 lit. b i. V. m. § 35 Abs. 1 StG sind

Abschreibungen für Wertverminderungen von Aktiven des Geschäftsvermögens

zulässig, soweit sie buchmässig oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung

fehlt, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind. Preissteigerungen

von Anlagegütern kann durch erhöhte Abschreibungssätze angemessen Rechnung

getragen werden.

3.2

Die Abschreibung

trägt der definitiven Wertabnahme eines Vermögenswerts Rechnung (vgl. Urteil

2C_372/2013 des Bundesgerichts vom 18. Juli 2014, E. 2.1). Das Steuerrecht

unter-scheidet dabei zwischen Abschreibungen, welche einen definitiven

Wertverzehr ausweisen, und Wertberechtigungen, welche vorübergehende oder

drohende Wertveränderungen auf dem Anlage- oder Umlaufvermögen durch

Wertberichtigungen berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juli

2014, a.a.O., E. 2.1.1). Die Abschreibung setzt voraus, dass es sich einerseits

um Aktiven des Geschäftsvermögens handelt, die Abschreibung buchmässig ist

oder, bei vereinfachter Buchführung nach Art. 957 Abs. 2 OR, in besonderen

Abschreibungstabellen ausgewiesen und geschäftsmässig begründet ist (Reich/Züger/Betschart, in:

Zweifel/Beusch, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Auflage, Basel

2017, Art. 28 N. 13). Die geschäftsmässige Begründetheit ist dann zu bejahen,

wenn sie der bis zum Bilanzstichtag eingetretenen Entwertung entspricht (vgl.

Urteil 2A.22/2004 des Bundesgerichts vom 5. Oktober 2004, E. 2.2.3).

3.3

Aus der

Massgeblichkeit der Handelsbilanz wird auf die ordnungsgemässe Buchhaltung

abgestellt und es kann einzig, wenn Aktiven offensichtlich überbewertet sind,

ohne Rücksicht auf die Verbuchung der Abschreibung eine Bilanzberichtigung

vorgenommen werden (Reich/Züger/Betschart,

a.a.O., Art. 28 N. 8). Die Rekurrentin hält aber selbst fest, dass keine

handelsrechtlich unzulässige Überbewertung hinsichtlich des Baulands U.

vorliege und es wurde handelsrechtlich auch keine entsprechende Abschreibung

verbucht. Die entsprechenden Voraussetzungen bezüglich einer Abschreibung sind daher

nicht erfüllt.

3.4

Die der

Steuererklärung 2018 beigelegte Jahresrechnung 2018 ist weder

handelsrechtswidrig, so dass diese im Sinne des Massgeblichkeitsprinzips

verbindlich ist. Eine Bilanzände-rung ist nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts nur bis zur Eingabe der Steuererklärung zulässig (vgl. BGE 141 II 83 E. 3.4 S. 87).

3.5

Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei jeder Aufrechnung die Rückstellung

für die darauf zu entrichtenden Steuern von Amtes wegen zu erhöhen (BGE 141 II 83 E. 5.3 ff. S. 89 f.; Brülisauer/Mühlemann,

in Zweifel/Beusch, a.a.O., Art. 58 N. 175). Der Saldo der Erfolgsrechnung der

Rekurrentin beträgt CHF 641'348. Die Aufrechnung der im Jahr 2014 gebildeten

und im Einspracheentscheid aufgerechneten Rücklage umfasst CHF 200'000,

was zu einem steuerbaren Gewinn 2018 für Staats- und Gemeindesteuern von CHF

841'347 führt. Eine damit einhergehende Erhöhung der Steuerrückstellung wurde

nicht vorgenommen. In casu beträgt die verbuchte Steuerrückstellung per 31.

Dezember 2018 CHF 190'518, was rund 22.6 % des steuerbaren Gewinns ergibt.

Es ist folglich von der Vorinstanz zu prüfen, inwiefern diese

Steuerrückstellung anzupassen ist.

3.6

Der Rekurs erweist

sich mit Blick auf die steuerliche Behandlung der Rücklagen und einer allfällig

zu beachtenden Abschreibung als unbegründet. Vielmehr ist die gesamte Rücklage

von CHF 1'240'000 in der Steuerperiode 2018 aufzulösen. Diesbezüglich sind

jedoch von Amtes wegen die auf der Aufrechnung entfallenden Steuern zu

berücksichtigen und die Steuerrückstellung entsprechend zu erhöhen, was

insofern eine teilweise Gutheissung des Rekurses zur Folge hat. Die Sache ist

deshalb im Sinne der vorstehenden Erwägungen zur Neuveranlagung an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

3.7

Inwiefern die

Rekurrentin, falls keine der aufgelösten Rücklage entsprechenden und von Amtes

wegen vorgenommenen Abschreibung gebildet wird, rechtsungleich behandelt wird,

führt sie nicht näher aus. Zu beachten ist, dass die Voraussetzungen von

steuerrechtlichen Korrekturen durch das Gesetz und die Rechtsprechung vorgegeben

und im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. Eine Rechtsungleichheit findet in

casu nicht statt.

4.

Die Rekurrentin

dringt mit ihren Hauptbegehren nicht durch, weshalb die gesamten

Verfahrenskosten auf sie zu überbinden sind. Diese betragen im vorliegenden

Fall CHF 1'500 (§§ 3 und 150 des Gebührentarifs, BGS 615.11). Eine

Parteientschädigung zu Gunsten der Rekurrentin ist ausgangsgemäss nicht auszusprechen.

****************

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Der Rekurs wird

teilweise gutgeheissen und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neuveranlagung

betreffend die gesamte Rückstellung von CHF 1'240'000 an das kantonale Steueramt

zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 1'500 werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt.

3. Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

Im Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreter der

Rekurrentin (eingeschrieben)

- KStA, Juristische

Personen (mit Akten)

- KStA, Recht und

Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

der EG

Expediert am: