SGSTA.2020.8
Staatssteuer 2018
6. Dezember 2021Deutsch15 min
Auf Basis dessen erstellten die A. Y. und die S. AG ein gemeinsames Überbauungskonzept
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 6. Dezember 2021
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Flury,
Kellerhals
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2020.8
Sachverhalt
A. Y. Genossenschaft
v.d.
gegen
Kant. Steueramt
betreffend
Staatssteuer 2018
hat das Steuergericht den
Akten entnommen:
1.1 Die A. Y., Genossenschaft,
mit Sitz in Z. (hiernach „A. Y.“), bezweckt die Förderung der wirtschaftlichen
Verhältnisse ihrer Mitglieder in Zusammenarbeit mit der W. mit Sitz in V.,
insbesondere durch Versorgung der Landwirtschaft und weiterer Kreise mit
Produktionsmitteln, Verbrauchsgütern und Dienstleistungen sowie Abnahme und
Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse.
1.2 Die Steuerpflichtige
A. Y. verfolgt seit dem Jahr 2010 das Projekt, in der Gemeinde U. einen … Laden
zu eröffnen und hat hierfür im Jahr 2016 ein Grundstück erworben und die
Erstellung eines Neubaus geplant (nachfolgend «Projekt U.»). Im Jahr 2014
gewährte das kantonale Steueramt (hiernach auch Vorinstanz) der
Steuerpflichtigen die Bildung einer Rücklage von CHF 200‘000 hinsichtlich
dieses Neubauprojekts. In den Folgeperioden 2015 und 2016 wurden der
Steuerpflichtigen die Erhöhung der Rücklagen um CHF 700‘000 (Steuerperiode
2015) und CHF 340‘000 (Steuerperiode 2016) gewährt. Diese Erhöhung
erfolgte jeweils nach ergangener Anfrage an das kantonale Steueramt. Per 31.
Dezember 2017 betrug die Rücklage für dieses Neubauprojekt der
Steuerpflichtigen gesamthaft CHF 1‘240‘000.
1.3 Ein erster
Gestaltungsplan für das Projekt U. wurde im Jahr 2010 durch T. eingereicht.
Dieser Gestaltungsplan wurde vom Regierungsrat des Kantons Solothurn genehmigt.
Auf Basis dessen erstellten die A. Y. und die S. AG ein gemeinsames Überbauungskonzept
mit Gewerbe- und Wohnnutzung. Die S. AG zog sich jedoch mit E-Mail vom 13. März
2015 von diesem Projekt zurück. Daraufhin liess die A. Y. Änderungen zum
Gestaltungsplan T. vornehmen und reichte diese bei der Einwohnergemeinde EG U.
ein. Deren Gemeinderat trat mit einstimmigem Beschluss vom … 2015 nicht auf die
Änderungen betreffend den Gestaltungsplan T. ein und hob den vorbestehenden
Gestaltungsplan T. auf. Mit Beschluss des Gemeinderats der EG U. vom … 2015
wurde die Frage eines Rückkommens betreffend die Wohnnutzung auf dem entsprechenden
Grundstück in U. abschlägig entschieden.
1.4 Am … 2016 kaufte die
A. Y. das Grundstück GB U. Nr. 0001 von der T. Schweiz AG, um das Projekt
weiterzuverfolgen und die von der T. Schweiz AG eingeräumte Kaufoption vor
deren Ablauf einzulösen.
1.5 Mit Beschluss des
Gemeinderates der EG U. vom … 2016 wurde u. a. über das Grundstück der A. Y. GB
U. Nr. 0001 eine Planungszone gemäss § 23 PBG für die Dauer von maximal
fünf Jahren erlassen.
1.6 In der Folge liess
die A. Y. einen neuen Gestaltungsplan ausfertigen, welcher am … 2018
finalisiert worden ist. Dieser Gestaltungsplan wurde vom Gemeinderat der
Einwohnergemeinde mit Beschluss vom … 2018 genehmigt. Demgegenüber kam das Amt
für Raumplanung des Kantons Solothurn mit Vorprüfungsbericht vom … 2019 zum
Schluss, dass die Planung bezüglich des Projekts weder recht- noch zweckmässig
und demgemäss auch nicht genehmigungsfähig sei.
1.7 Die A. Y. reichte
bei der Vorinstanz die Steuererklärung 2018 ein. Der deklarierte steuerbare
Gewinn betrug für die Staats- und Gemeindesteuern 2018 CHF 641‘347 und das
steuerbare Kapital per 31. Dezember 2018 CHF 5‘931‘083.
1.8 Anlässlich der
Abschlussbesprechung vom 12. Februar 2019 betreffend die Jahresrechnung 2018
wurde seitens der Vorinstanz der A.Y. mitgeteilt, dass die vorerwähnte Rücklage
nicht weiter erhöht werden könne und diese ab der Veranlagung 2018 zumindest
teilweise aufgelöst werden müsse.
1.9 Dieser Sachverhalt
wurde für die steuerrechtliche Würdigung der Abteilung Recht und Aufsicht des kantonalen
Steueramts zur Beurteilung unterbreitet. Diese kam zusammengefasst zum Schluss,
dass die älteste Rücklage aus dem Jahr 2014 im Umfang von CHF 200‘000 für die
Kantons- und Gemeindesteuern aufzulösen sei. Diese Würdigung wurde der A. Y.
mitgeteilt.
1.10 Mit
definitiver Veranlagung für die Staats- und Gemeindesteuern vom 14. Oktober
2019 setzte die Vorinstanz den steuerbaren Gewinn der Steuerperiode 2018 auf
CHF 841‘347 und das steuerbare Kapital per 31. Dezember 2018 auf CHF 6‘131‘083
fest. Die Gewinnsteuer wurde vollumfänglich an die Kapitalsteuer angerechnet.
Diesbezüglich löste die Vorinstanz die Rücklage im Umfang der im Jahr 2014
erfolgten Bildung von CHF 200‘000 für die Staats- und Gemeindesteuern mittels
Bildung einer versteuerten stillen Reserve auf. Die direkte Bundessteuer 2018
wurde auf CHF 641‘300 festgesetzt.
1.11 Mit Eingabe
vom 30. Oktober 2019 erhob der Vertreter der A. Y. Einsprache und beantragte,
es sei auf die Aufrechnung der im Jahr 2014 gebildeten Rücklage von CHF 200‘000
zu verzichten. Zusammengefasst begründete der Vertreter der A. Y. seinen Antrag
damit, dass das Projekt U. Verzögerungen erlitten habe, die aber nicht auf das
Verhalten der A. Y. zurückzuführen seien. Vielmehr habe diese alles
darangesetzt, das Projekt möglichst rasch umzusetzen. Eine Aufrechnung würde
nicht dem Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers im Zusammenhang mit § 92 StG
und § 8 StVO Nr. 19 entsprechen.
1.12 Mit
Einspracheentscheid vom 10. Januar 2020 wies die Vorinstanz die Einsprache der
A. Y. ab. Sie verweist in diesem Zusammenhang v.a. auf §§ 5 ff. StVO Nr. 19,
wonach eine Rücklage für ein bestimmtes Vorhaben während 4 Jahren gebildet
werden darf (§ 6 Abs. 2 StVO Nr. 19). Eine Unterbrechung dieser Dauer, selbst
wenn sie nicht von der steuerpflichtigen Person verschuldet sei, sei nicht
vorgesehen. Aus Gründen der Gleichbehandlung sei eine objektivierte
Betrachtungsweise angezeigt, die einzig und allein auf das Alter der gebildeten
Rücklagen abstelle, nicht aber auf äussere Umstände. Solche Umstände könnten
sich im Einzelfall sehr unterschiedlich auf die Rücklagen auswirken, was zu
einer rechtsungleichen Behandlung und gegebenenfalls auch zu ungerechtfertigten
Steueroptimierungen führen könnte. Folglich hielt die Vorinstanz an der
Auflösung von CHF 200‘000 (älteste Rücklage) hinsichtlich der Staats- und
Gemeindesteuern 2018 fest und bestätigte die Steuerfaktoren gemäss der
definitiven Veranlagung 2018 resp. wies die Einsprache mit Entscheid vom 10.
Januar 2020 ab.
2.1 Gegen diesen
Einspracheentscheid reichte der Rechtsvertreter der Steuerpflichtigen
(nachfolgend Rekurrentin) am 12. Februar 2020 beim Kantonalen Steuergericht
(nachfolgend KSG) Rekurs betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2018 ein.
Die Rekurrentin beantragt, dass der steuerbare Gesamtreingewinn für Kantons-
und Gemeindesteuern mit CHF 641‘347 und das steuerbare Gesamtkapital für
Staats- und Gemeindesteuern mit CHF 5‘931'083 zu veranlagen seien, dies
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz (Rekursgegnerin).
Die Rekurrentin weist sinngemäss und zusammengefasst darauf hin, dass das
Projekt U., für welches die fragliche Rücklage gebildet worden sei, tatsächlich
in Angriff genommen worden sei und die entstandenen Verzögerungen sowie die
entsprechende Dauer des Projekts auf das Verhalten der Behörden zurückzuführen
seien. Dies gelte insbesondere für die auf fünf Jahre angelegte Planungszone.
Erschwerend sei diesbezüglich insbesondere die nicht angekündigte und
unüberlegte Aufhebung des Gestaltungsplans T., welche sich nicht nur
erschwerend auf das Projekt ausgewirkt, sondern auch den Wert der Parzelle
erheblich reduziert habe. Trotz der eingetretenen Schwierigkeiten werde das
Projekt mit Nachdruck weiterverfolgt und nicht aufgegeben. Die Rekurrentin
weist zudem darauf hin, dass, sofern die Rücklage aufgrund des zeitlichen
Aspekts aufgelöst werde, der Rekurrentin eine Abschreibung auf den bereits
investierten Aktiven in gleicher Höhe zu gewähren sei.
2.2 Mit Vernehmlassung
vom 16. März 2020 beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung des
Rekurses. Eventualiter sei zu entscheiden, dass von einer gestaffelten Auflösung
der Rücklage je nach deren Bildungsjahr abzusehen und die gesamte Rücklage im
2018 vollumfänglich aufzulösen sei. Die Vorinstanz hält im Wesentlichen an den
Ausführungen gemäss ihrem Einspracheentscheid fest und weist nochmals auf § 35
Abs. 3 Satz 1 StG resp. §§ 5 ff. StVO Nr. 19 hin, welche die Bildung für
Rücklagen für die Kosten von wirtschaftlich erforderlichen Betriebsumstellungen
und -umstrukturierungen unter bestimmten Voraussetzungen erlauben würden. Die
Vorinstanz führt nochmals an, dass die Rücklagen für höchstens vier Jahre
gebildet werden dürften, unabhängig von allfälliger Verschuldensgründen, und
verweist in diesem Zusammenhang auf ähnliche Regelungen der Kantone Bern und
Basel-Landschaft. Ebenfalls sei zu beachten, dass die Vorinstanz insofern
entgegenkomme, als sie nur die Auflösung der jeweils ältesten Rücklage
verlange. Eine Verlängerung oder Unterbrechung der Vierjahres-First halte einer
solchen Auslegung jedoch nicht mehr stand. Eventualiter sei die gesamte
vorhandene und gewährte Rücklage aufzulösen. Die Vorinstanz widerspricht, dass,
sofern der im 2014 gebildete Teil der Rücklage aufgelöst werde, eine
entsprechende Abschreibung auf der Investition zur Folge habe. Es bestünden
keine Indizien, dass auf diesen bilanzierten Investitionen eine Verminderung
der Werthaltigkeit eingetreten sei, ansonsten hätte im handelsrechtlichen
Abschluss auch eine entsprechende Wertberichtigung vorgenommen werden müssen.
Daher sei auch keine ausserordentliche Wertberichtigung in der Steuerbilanz zu
berücksichtigen. Des Weiteren hätten Liegenschaften und Anlagen im Bau noch
keinen nutzungs- und altersbedingten Wertverlust, da diese noch gar nicht
genutzt würden. Entsprechend könnten hierauf auch keine ordentlichen
planmässigen Abschreibungen steuerlich geltend gemacht werden. Die A. Y. könne
im vorliegenden Fall aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips in der Steuerbilanz
auch keine zusätzlichen, handelsrechtlich nicht verbuchten Abschreibungen
geltend machen, weshalb die im Rekurs beantragte Vornahme einer zusätzlichen Abschreibung
abzulehnen sei.
2.3 Mit Replik vom 27.
April 2020 lässt die Rekurrentin ausführen, dass sie an den im Rekurs
gestellten Anträgen festhält. Die Rekurrentin führt, soweit für den
vorliegenden Entscheid wesentlich, an, dass sie mit Blick auf die Bildung
dieser Rücklagen - in Abweichung des Periodizitätsprinzips - erstens die Wahl
habe, wann sie den betreffenden Aufwand geltend machen wolle und ihr zweitens
der vorübergehende eingesparte Steuerbetrag für die Finanzierung ihres Vorhabens
zur Verfügung stehe. Die Rekurrentin hält weiter fest, dass keine Überbewertung
der aktivierten Investitionen vorliege, was aber irrelevant sei, da das
Handelsrecht die Bildung stiller Reserven unter dem Aspekt des
Vorsichtsprinzips zulasse und Abschreibungen auch dann zulässig seien, wenn das
betreffende Aktivum gar nicht an Wert verloren habe. Die Rekurrentin hält
diesbezüglich fest, dass die Vorinstanz, wenn sie die Rücklagen auflöse, von
Amtes wegen den gleichen Betrag auf den bisher getätigten Investitionen
steuerlich abschreiben müsse, unabhängig davon, ob eine Wertverminderung
eingetreten sei. Sonst werde die Rekurrentin rechtsungleich behandelt, indem
sie eines Steuervorteils verlustig gehe, der ihr gemäss Steuergesetz zustehe.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Der Rekurs
betreffend die Staats- und Gemeindesteuern ist frist- und formgerecht beim KSG
eingereicht worden. Das KSG ist sachlich und .tlich gemäss § 160 Abs. 1 des
Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG, BGS 614.11) zuständig. Der
Vertreter ist gehörig bevollmächtigt. Die Rekurrentin stellt in der
Rekursschrift vom 12. Februar 2020 folgende Anträge:
«1. Der steuerbare
Gesamtgewinn für Kantons- und Gemeindesteuern sei mit CHF 641'347 zu
veranlagen.
Erwägungen
2.
Das steuerbare
Gesamtkapital für Staats- und Gemeindesteuern sei mit CHF 5'931'083 zu
veranlagen.
3.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekursgegnerin.»
Gemäss § 160 Abs. 3 StG muss der Steuerpflichtige im Rekurs Begehren sowie die begründenden
Tatsachen und Beweismittel anzugeben und Beweisurkunden sollen beigelegt oder
genau bezeichnet werden. Diese Erfordernisse sind vorliegend erfüllt. Auf das
Rechtsmittel ist somit einzutreten.
2.1
Gemäss § 35 Abs. 3 StG in der für die Steuerperiode 2018 massgebenden Fassung können für Zwecke
der wissenschaftlichen oder technischen Forschung für künftige
Entwicklungsaufträge an Dritte sowie für Kosten wirtschaftlich erforderlicher
Betriebsumstellungen und -umstrukturierungen jährliche steuerfreie Rücklagen
gebildet werden. Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung Einzelheiten über
Bildung, Umfang und Auflösung dieser Rücklagen. Der Regierungsrat hat die
Einzelheiten in der StVO Nr. 19 (Steuerfreie Rücklagen für Forschung,
Betriebsumstellung und Betriebsumstrukturierungen) ausgeführt, welche per
1.
Januar 2020 aufgehoben worden ist. Auch § 35 Abs. 3 StG wurde per 1.
Januar 2020 geändert.
2.2
§ 5 StVO Nr. 19
hält fest, dass Selbständigerwerbende und juristische Personen nach vorheriger
Verständigung mit der Veranlagungsbehörde steuerfreie Rücklagen für
mutmassliche Kosten wirtschaftlich erforderlicher Betriebsumstellungen und
Betriebsumstrukturierungen bilden können. In diesem Zusammenhang kommt die KSG
aufgrund der Akten zum Schluss, dass die Bildung und die Höhe der Rücklagen der
Rekurrentin entsprechend § 5 (Gegenstand) und § 6 Abs. 1 (Höhe) sowie § 7 (Verbuchung)
StVO Nr. 19 korrekt verbucht worden sind. § 6 Abs. 2 StVO Nr. 19 besagt,
dass Rücklagen für ein bestimmtes Vorhaben während höchstens vier Jahren
gebildet werden dürfen. § 8 StVO Nr. 19 hält fest, dass steuerfrei gebildete
Rücklagen zu versteuern sind, wenn die vorgesehenen Massnahmen innert 5 Jahren
nicht durchgeführt werden, wenn die Rücklagen aus einem andern Grund aufgelöst
werden, oder wenn der Betrieb liquidiert oder ausser Kanton verlegt wird. Auf
weitergehende Ausführungen hat der Verordnungsgeber verzichtet.
2.3
Die Bestimmungen
enthalten, wie dies die Vorinstanz zutreffend ausführt, keine Regelungen
betreffend das Verschulden. Es wird mit der Auflösung solcher Rücklagen nur
ausge-führt, dass sie während höchstens vier Jahren gebildet und innert fünf
Jahren aufgelöst wer-den müssen, wenn sie nicht benötigt werden. Somit sind die
äusseren Faktoren hinsichtlich des Bauvorhabens und der damit einhergehenden
Verzögerungen unbeachtlich. Im Übrigen sind die genannten Fristen von 4 und 5
Jahren grundsätzlich unbestritten geblieben.
2.4
Der
Verordnungstext in § 8 StVO Nr. 19 hält wie erwähnt fest, dass die steuerfrei gebildeten
Rücklagen u.a. zu versteuern sind, wenn der Betrieb liquidiert oder ausser
Kanton verlegt wird. Diesbezüglich werden die Rücklagen, welche während
höchstens 4 Jahren gebildet worden sind, gesamthaft aufgelöst und besteuert.
Eine Teilauflösung, wie sie die Vorinstanz gewährt hat, ist dem Verordnungstext
grundsätzlich nicht explizit zu entnehmen.
2.5
Das KSG kommt zum
Schluss, dass mangels entsprechender Regelung, analog der Verschiebung des
Betriebes in einen anderen Kanton, die in den Jahren 2014 bis und mit 2016
gebildeten Rücklagen von gesamthaft CHF 1'240'000 in der Steuerperiode 2018,
mithin bis 31. Dezember 2018 aufzulösen und bei der Bemessung des
steuerbaren Gewinns zu berücksichtigen sind (vgl. oben, E. 2.2, § 6 Abs. 2 und
§ 8 StVO Nr. 19). Dabei handelt es sich um eine reformatio in peius
(Verschlechterung), wie dies auch vom Steueramt in der Vernehmlassung vom
16.
März 2020 eventualiter beantragt wurde. Der Rechtsvertreter der
Rekurrentin konnte dazu aber in der Replik vom 27. April 2020 Stellung nehmen.
3.1
Die Rekurrentin
beantragt weiter, dass bei der Berücksichtigung aufgerechneter Rücklagen bei
der Bemessung des steuerbaren Reingewinns eine entsprechende Abschreibung zu
berücksichtigen sei. Gemäss § 92 Abs. 1 lit. b i. V. m. § 35 Abs. 1 StG sind
Abschreibungen für Wertverminderungen von Aktiven des Geschäftsvermögens
zulässig, soweit sie buchmässig oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung
fehlt, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind. Preissteigerungen
von Anlagegütern kann durch erhöhte Abschreibungssätze angemessen Rechnung
getragen werden.
3.2
Die Abschreibung
trägt der definitiven Wertabnahme eines Vermögenswerts Rechnung (vgl. Urteil
2C_372/2013 des Bundesgerichts vom 18. Juli 2014, E. 2.1). Das Steuerrecht
unter-scheidet dabei zwischen Abschreibungen, welche einen definitiven
Wertverzehr ausweisen, und Wertberechtigungen, welche vorübergehende oder
drohende Wertveränderungen auf dem Anlage- oder Umlaufvermögen durch
Wertberichtigungen berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juli
2014, a.a.O., E. 2.1.1). Die Abschreibung setzt voraus, dass es sich einerseits
um Aktiven des Geschäftsvermögens handelt, die Abschreibung buchmässig ist
oder, bei vereinfachter Buchführung nach Art. 957 Abs. 2 OR, in besonderen
Abschreibungstabellen ausgewiesen und geschäftsmässig begründet ist (Reich/Züger/Betschart, in:
Zweifel/Beusch, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Auflage, Basel
2017, Art. 28 N. 13). Die geschäftsmässige Begründetheit ist dann zu bejahen,
wenn sie der bis zum Bilanzstichtag eingetretenen Entwertung entspricht (vgl.
Urteil 2A.22/2004 des Bundesgerichts vom 5. Oktober 2004, E. 2.2.3).
3.3
Aus der
Massgeblichkeit der Handelsbilanz wird auf die ordnungsgemässe Buchhaltung
abgestellt und es kann einzig, wenn Aktiven offensichtlich überbewertet sind,
ohne Rücksicht auf die Verbuchung der Abschreibung eine Bilanzberichtigung
vorgenommen werden (Reich/Züger/Betschart,
a.a.O., Art. 28 N. 8). Die Rekurrentin hält aber selbst fest, dass keine
handelsrechtlich unzulässige Überbewertung hinsichtlich des Baulands U.
vorliege und es wurde handelsrechtlich auch keine entsprechende Abschreibung
verbucht. Die entsprechenden Voraussetzungen bezüglich einer Abschreibung sind daher
nicht erfüllt.
3.4
Die der
Steuererklärung 2018 beigelegte Jahresrechnung 2018 ist weder
handelsrechtswidrig, so dass diese im Sinne des Massgeblichkeitsprinzips
verbindlich ist. Eine Bilanzände-rung ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts nur bis zur Eingabe der Steuererklärung zulässig (vgl. BGE 141 II 83 E. 3.4 S. 87).
3.5
Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei jeder Aufrechnung die Rückstellung
für die darauf zu entrichtenden Steuern von Amtes wegen zu erhöhen (BGE 141 II 83 E. 5.3 ff. S. 89 f.; Brülisauer/Mühlemann,
in Zweifel/Beusch, a.a.O., Art. 58 N. 175). Der Saldo der Erfolgsrechnung der
Rekurrentin beträgt CHF 641'348. Die Aufrechnung der im Jahr 2014 gebildeten
und im Einspracheentscheid aufgerechneten Rücklage umfasst CHF 200'000,
was zu einem steuerbaren Gewinn 2018 für Staats- und Gemeindesteuern von CHF
841'347 führt. Eine damit einhergehende Erhöhung der Steuerrückstellung wurde
nicht vorgenommen. In casu beträgt die verbuchte Steuerrückstellung per 31.
Dezember 2018 CHF 190'518, was rund 22.6 % des steuerbaren Gewinns ergibt.
Es ist folglich von der Vorinstanz zu prüfen, inwiefern diese
Steuerrückstellung anzupassen ist.
3.6
Der Rekurs erweist
sich mit Blick auf die steuerliche Behandlung der Rücklagen und einer allfällig
zu beachtenden Abschreibung als unbegründet. Vielmehr ist die gesamte Rücklage
von CHF 1'240'000 in der Steuerperiode 2018 aufzulösen. Diesbezüglich sind
jedoch von Amtes wegen die auf der Aufrechnung entfallenden Steuern zu
berücksichtigen und die Steuerrückstellung entsprechend zu erhöhen, was
insofern eine teilweise Gutheissung des Rekurses zur Folge hat. Die Sache ist
deshalb im Sinne der vorstehenden Erwägungen zur Neuveranlagung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
3.7
Inwiefern die
Rekurrentin, falls keine der aufgelösten Rücklage entsprechenden und von Amtes
wegen vorgenommenen Abschreibung gebildet wird, rechtsungleich behandelt wird,
führt sie nicht näher aus. Zu beachten ist, dass die Voraussetzungen von
steuerrechtlichen Korrekturen durch das Gesetz und die Rechtsprechung vorgegeben
und im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. Eine Rechtsungleichheit findet in
casu nicht statt.
4.
Die Rekurrentin
dringt mit ihren Hauptbegehren nicht durch, weshalb die gesamten
Verfahrenskosten auf sie zu überbinden sind. Diese betragen im vorliegenden
Fall CHF 1'500 (§§ 3 und 150 des Gebührentarifs, BGS 615.11). Eine
Parteientschädigung zu Gunsten der Rekurrentin ist ausgangsgemäss nicht auszusprechen.
****************
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Der Rekurs wird
teilweise gutgeheissen und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neuveranlagung
betreffend die gesamte Rückstellung von CHF 1'240'000 an das kantonale Steueramt
zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 1'500 werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt.
3. Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
Im Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreter der
Rekurrentin (eingeschrieben)
- KStA, Juristische
Personen (mit Akten)
- KStA, Recht und
Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
der EG
Expediert am: