SGSTA.2020.9
Staats- und Bundessteuer 2018
5. Juli 2021Deutsch12 min
Y.
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 5. Juli 2021
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Flury,
Kellerhals
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2020.9;
BST.2020.6
1. A.
Sachverhalt
Y.
2. B.
Z.
gegen
Veranlagungsbehörde Solothurn
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2018
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1. A. Y. und B. Z.
(nachfolgend Rekurrenten) sind zu 50 % Miteigentümer des Grundstücks Grundbuch
W 001. Auf diesem Grundstück befindet sich am V. 9 ein Einfamilienhaus, das die
Rekurrenten gemeinsam bewohnen.
Im Jahr 2018
sanierten die Rekurrenten für einen Betrag von CHF 41'297.51 ihren Garten.
Dabei wurde namentlich ein Steingarten neu angelegt, Randabschlüsse mit
Granitsteinen erstellt, der Rasen saniert und neu verlegt und Mergelbeläge
eingebaut. In der Steuererklärung deklarierten die Rekurrenten für ihren
hälftigen Miteigentumsanteil je Unterhaltskosten von CHF 20'935. Diese Kosten
beinhalteten nebst der Gartensanierung auch noch eine Rechnung für die
Reparatur des Whirlpools von CHF 572.
In der
Veranlagungsverfügung vom 11. November 2019 akzeptierte die Veranlagungsbehörde
Solothurn die Unterhaltskosten nicht mit der Begründung, dass das Anlegen eines
Steingartens sowie Terrainveränderungen nicht abziehbar seien.
Erwägungen
2.
Gegen die
Veranlagungsverfügung vom 11. November 2019 erhoben die Rekurrenten mit
Schreiben vom 12. November 2019 Einsprache und verlangten, dass je ein Betrag
von CHF 16'740 zum Abzug zuzulassen sei. Dabei machten sie geltend, dass
sie keine grundlegende Neueinrichtung des Gartens, sondern eine notwendige
Sanierung vorgenommen hätten. Der Boden sei zuvor versickerungsarm gewesen, was
zu Oberflächenwasser und rutschenden Hängen geführt habe. Anerkannt wurde, dass
die Randabschlüsse und die Kiesflächen wertvermehrenden Charakter hatten.
Mit Schreiben
vom 29. November 2019 nahm die Veranlagungsbehörde Stellung zur Einsprache und
stellte in Aussicht, dass 25 % der Kosten als abzugsberechtigt angesehen werden
könnten. Mit Schreiben vom 27. Januar 2020 nahmen die Rekurrenten einen
Vergleich vor zwischen den Sanierungskosten im Jahr 2018 und den ursprünglichen
Erstellungskosten des Gartens im Jahr 2012 und kamen zum Schluss, dass total
ein Betrag von CHF 33'321 bzw. CHF 16'661 zum Abzug zuzulassen sei.
Mit Verfügung
vom 10. Februar 2020 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen und ein Betrag
von CHF 10'468, was 50 % der geltend gemachten Kosten entspricht, zum Abzug
zugelassen. Die Veranlagungsbehörde hielt an ihrer Auffassung fest, dass sowohl
werterhaltende als auch wertvermehrende Aufwendungen vorgenommen worden seien.
Die Kosten der Rasensanierung beurteilte sie als abzugsfähig, während die
Erstellung einer neuen Gartenmauer zu 1/3 und das Anlegen eines neuen
Steingartens gar nicht abzugsfähig seien.
3.
Gegen den
Einspracheentscheid erhoben die Rekurrenten mit Schreiben vom 13. Februar 2020
Rekurs und Beschwerde und beantragten, dass ein Betrag von CHF 30'453 bzw.
CHF 15'227 pro Person als abziehbar beurteilt werde. Dabei hielten sie
fest, dass sie nachgewiesen hätten, dass Leistungen im Betrag von CHF 27'668
schon bei der Erstellung des Gartens bezahlt worden seien und dieser Betrag
daher als werterhaltende Investition angesehen werden müsste. Die vorgenommene
Veranlagung sei willkürlich. Die Rechnung für die Reparatur des Whirlpools habe
mit dem Garten nichts zu tun und müsse akzeptiert werden.
4.
Die
Veranlagungsbehörde beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 2020 die
Unterhaltskosten im Rahmen einer reformatio in peius von je CHF 10'468 auf CHF
1'524 zu kürzen. Eventualiter sei der Rekurs abzuweisen und der
Einspracheentscheid zu bestätigten. Weiter hielt die Veranlagungsbehörde fest,
dass durch die ursprünglichen Aufwendungen im Jahr 2012/2013 offensichtlich
keine tatsächlichen Mehrwerte entstanden seien. Die geltend gemachten Probleme
(Oberflächenwasser, Versickerungsarmut) hätten schon seit Erstellung des
Gartens bestanden. Die Mehrwerte seien erst durch die Sanierung im Jahr 2018
entstanden, weshalb diese Kosten nicht als abzugsfähige Unterhaltskosten
qualifiziert werden könnten. Lediglich der Pauschalabzug von CHF 3'048 bzw. CHF
1'524 pro Anteil könne gewährt werden.
Die Eidg.
Steuerverwaltung verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
5.
In ihrer Replik
vom 27. Mai 2020 hielten die Rekurrenten am bisherigen Rechtsbegehren fest.
Weiter hielten sie fest, dass ursprünglich für die Gartengestaltung ein Betrag
von CHF 171'735 investiert worden sei. Somit könne nur von einer
Teilsanierung gesprochen werden. Bei einem Sanierungsanteil von 17.3 % könne
nicht von einer Fehlplanung gesprochen werden. Wertvermehrend sei ein Betrag
von CHF 11'417. Der Restbetrag von CHF 29'881 sei als werterhaltend
einzustufen. Obschon das Versickerungsproblem bereits 2012 bekannt war, hätte
nicht verhindert werden können, dass Oberflächenwasser durch ein Kellerfenster
eingedrungen sei und einen grossen Schaden verursacht habe. Auch die
Nachbarschaft habe wegen den Immissionen mit rechtlichen Schritten gedroht.
****************
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss § 160 Abs. 1 StG (Steuergesetz, BGS 614.11) kann ein Steuerpflichtiger gegen den
Einspracheentscheid über die Veranlagung beim Kantonalen Steuergericht Rekurs
erheben. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde ergibt sich aus Art.
140.
Abs. 1 DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, SR 642.11) i.V.m. §
4.
der kantonalen Vollzugsverordnung zum DBG (BGS 613.31). Die Rekurrenten sind
daher grundsätzlich zur Einlegung der entsprechenden Rechtsmittel legitimiert
und das angerufene Gericht sachlich zuständig.
Rekurs (§ 160 Abs. 2 StG) und Beschwerde (Art. 140 Abs. 1 DBG) sind innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, einzureichen. Der Einspracheentscheid datiert vom 10.
Februar 2020. Am 14. Februar 2020 wurde die Rechtsschrift der Post übergeben.
Rekurs und Beschwerde wurden fristgerecht erhoben. Es ist darauf einzutreten.
2.
Der Abzug der
Unterhaltskosten bei Liegenschaften im Privatvermögen wird im kantonalen
Steuergesetz (§ 39 Abs. 3 StG) und im Gesetz über direkte Bundessteuer (Art. 32
Abs. 2 DBG) nahezu identisch geregelt, so dass es sich rechtfertigt,
Rekurs und Beschwerde gemeinsam zu behandeln. Soweit notwendig wird auf
einzelne Differenzierungen hingewiesen.
3.
Im vorliegenden
Fall ist umstritten, ob es sich einkommensteuerrechtlich bei den Ausgaben für
die Gartenumgestaltung und die Reparatur des Whirlpools um abzugsfähige
Liegenschaftsunterhaltskosten (Gewinnungskosten) oder um nicht abzugsfähige
(wertvermehrende) Anlagekosten handelt.
Unterhaltskosten
sind nach herrschender Lehre (vgl. F. Richner
et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Art. 32 N 37; Urteil KSG vom 29. Juni
2009; SGSTA.2007.110, E. 3) Aufwendungen, deren Ziel nicht die Schaffung neuer,
sondern in erster Linie die Erhaltung bereits vorhandener Werte ist und die
nach längeren oder kürzeren Zeitabschnitten erneut zu tätigen sind
(Reparaturen, Renovationen). Unterhaltskosten umfassen daher sowohl die Kosten
der Instandhaltung (regelmässige Aufwendungen, um die Funktionsfähigkeit eines
Gebäudes sicherzustellen) als auch diejenigen der Instandstellung (unregelmässige,
grössere Aufwendungen, welche die Ertragsfähigkeit eines Grundstücks
sicherstellen).
Der Abzug der
Unterhaltskosten ist im kantonalen Steuergesetz in § 39 Abs. 3 StG (vgl.
Art. 32 Abs. 2 DBG) geregelt. Die kantonale Steuerverordnung Nr. 16: Unterhalts-,
Betriebs- und Verwaltungskosten von Liegenschaften im Privatvermögen (BGS
614.159.16) definiert in § 2 Abs. 1 die Unterhaltskosten als Kosten, die der
Werterhaltung dienen. Hierzu werden insbesondere die Auslagen für die Behebung
von Schäden (lit. a), die Auslagen für jährliche oder periodisch wiederkehrende
Erneuerungsarbeiten (lit. b), die Auslagen für den Ersatz bereits vorhandener
Anlagen - soweit sie keinen Mehrwert bewirken (lit. c) - der Gartenunterhalt
(lit. d), die Kosten für die Reinigung von Heizung und Kamin (lit. e) sowie
Einlagen in den Reparatur- oder Erneuerungsfonds von
Stockwerkeigentümergemeinschaften (lit. f) aufgeführt. Ausdrücklich nicht zum
Abzug zugelassen werden wertvermehrende Aufwendungen für Neueinrichtungen (wie
Erschliessung, Neubauten) und Verbesserung (wie Umbauten) von Liegenschaften (§ 2 Abs. 2 lit. a StVO Nr. 16).
Umfasst eine
bauliche Aufwendung sowohl einen werterhaltenden als auch einen
wertvermehrenden Anteil, was bei grösseren Umbauten an bestehenden Gebäuden
regelmässig der Fall ist, darf die Aufwendung nur im Umfang des werterhaltenden
Anteils zum Abzug zugelassen werden, während der wertvermehrende Anteil nicht
abzugsberechtigt ist. Die jeweiligen Anteile sind gegebenenfalls zu schätzen (F. Richner et. al., a.a.O., Art. 32 N
37; P. Locher, Kommentar zum
DBG, 2. Aufl., Art. 32 N 24).
4.
Die
Gartenumgestaltung umfasste gemäss Schlussrechnung der T. + U. AG, vom 27.
Dezember 2018 im Wesentlichen folgende bauliche Massnahmen:
• Abtransport von Kulturerde
und Erstellen eines neuen Steingartens auf der Ost- und der Westseite
(Positionen 1 und 6);
• Erstellen eines
Randabschlusses mit Granitsteinen auf der Ostseite und entlang der Strasse
(inkl. Kiesstreifen) (Positionen 2 und 3);
• Anlegen einer neuen
Rasenfläche (Position 4);
•
Erstellen
von neuen Mergel- und Kiesflächen (Position 5).
Vorliegend ist
offensichtlich und auch unbestritten, dass gewisse Arbeiten wertvermehrenden
Charakter hatten. Es geht somit darum, den Anteil der wertvermehrenden Arbeiten
zu bestimmen, was nicht ganz einfach ist, da einzelne Arbeiten sowohl eine
werterhaltende als auch eine wertvermehrende Komponente hatten. Letztlich sind
hier gewisse Schätzungen und Pauschalisierungen unumgänglich.
Entwässerungsarbeiten
sind nach Praxis des Steuergerichts werterhaltend. So hat das Kantonale
Steuergericht (KSG) mit Urteil vom 29. August 2005 (SGSTA.2005.20) das
Erstellen einer Sickerleitung als abzugsfähigen Liegenschaftsunterhalt
beurteilt. Auch im Urteil vom 29. Juni 2009 (SGSTA.2007.110) wurde das
Erstellen eines Einlaufschachts und einer Sickergrube als werterhaltend
angesehen. Auch primär werterhaltenden Charakter haben Böschungssicherungen
(vgl. § 39 Nr. 2, Anhang Ziff. 11.2 lit. g ff. Steuerbuch). Vorliegend ging es
zumindest auf der Westseite auch darum, weitere Immissionen auf das
Nachbargrundstück zu verhindern. Das erstmalige Anlegen eines Steingartens
selbst hat demgegenüber praxisgemäss wertvermehrenden Charakter (vgl. § 39 Nr.
2, Anhang Ziff. 11.1 lit. b Steuerbuch). Insgesamt dürfte es vertretbar sein,
bei den Position 1 und 6 davon auszugehen, dass die Hälfte des Betrags von CHF
14'119.60 als wertvermehrend anzusehen ist.
Die
verschiedenen Randabschlüsse mit Granitsteinen und Kies haben ebenfalls sowohl
werterhaltenden als auch wertvermehrenden Charakter. Gemäss Steuerbuch (§ 39 Nr. 2, Anhang Ziff. 11.2 lit. e) wird beim Ersatz eines Lebhags durch eine
Mauer davon ausgegangen, dass 2/3 wertvermehrend sind. Diese Auffassung dürfte
auch hier zutreffend sein. Dies bedeutet, dass von den Positionen 2 und 3 im
Gesamtbetrag von CHF 17'484.90 ein Betrag von CHF 11'656.60 als
wertvermehrend anzusehen ist.
Die
Rasensanierung wurde im Einspracheentscheid als werterhaltend eingestuft. Auch
dies entspricht der Praxis (§ 39 Nr. 2, Anhang Ziff. 11.1 lit. f Steuerbuch; (P. Locher, a.a.O., Art. 32 N. 29).
Somit ist der gesamte Betrag von CHF 2'291 als wertvermehrend anzusehen.
Bei der Position
5.
wurden sowohl eher werterhaltende Arbeiten (z.B. Anpassung Rampe) und
teilweise wertvermehrende Arbeiten (Mergel- und Kiesflächen) erstellt.
Insgesamt dürften die wertvermehrenden Arbeiten auch finanziell im Vordergrund
gestanden haben, was die Rekurrenten in ihrem Schreiben vom 12. November 2019
anerkannt hatten, so dass hier 2/3 des Betrags von CHF 2'256.10 als
wertvermehrend anzusehen sind.
Die
verschiedenen Zusatzarbeiten (Position 7) wurden von den Rekurrenten ebenfalls
als wertvermehrend angesehen. Daran ist festzuhalten.
Zusammenfassend
ist somit von folgenden Beträgen auszugehen:
Position
Betrag
werterhaltend
wertvermehrend
1.
10'724.80
5'362.40
5'362.40
2.
und 2.1
14'265.70
4'755.25
9'510.45
3.
3'219.20
1'073.05
2'146.15
4.
2'291.00
2'291.00
0.00
5.
2'256.10
752.05
1'504.05
6.
3'394.80
1'697.40
1'697.40
7.
3'574.40
0.00
3'574.40
Total
39'726.00
15'931.15
23'794.85
Somit können die
Rekurrenten einen Betrag von CHF 15'931.15 bzw. unter Berücksichtigung von
Rabatt, Skonto und Mehrwertsteuer von CHF 16'478.40 abziehen. Pro Person ergibt
dies einen Abzug von CHF 8'239.20.
5.
Zu überprüfen ist
der Einwand der Vernehmlassung vom 15. Mai 2021, dass der gesamte bauliche
Aufwand als wertvermehrend anzusehen sei, weil der ursprüngliche Bau der
Gartenanlage in den Jahren 2012 und 2013 mangelhaft gewesen sei und die
Probleme mit der Entwässerung und den Hangrutschen nicht habe lösen können.
Somit habe erst die Sanierung im Jahr 2018 zu einer Wertvermehrung geführt.
Es mag zwar
sein, dass bei der ursprünglichen Gartenerstellung in den Jahren 2012 und 2013,
die immerhin nach Aussage der Rekurrenten rund CHF 171'735 gekostet hat, dem
Aspekt des Oberflächenwassers zu wenig Beachtung geschenkt wurde. Nichts desto
trotz wäre es unverhältnismässig, den entsprechenden Arbeiten im Nachhinein
jeglichen Wert abzusprechen. Zu den Unterhaltskosten gehören auch
Instandstellungskosten. Bei den Instandstellungskosten geht es darum, aperiodisch
in mehr oder weniger grösseren Zeitabständen umfassende Renovationen
vorzunehmen und bisherige Installationen zu ersetzen (vgl. F. Richner et al., a.a.O., Art. 32 N.
41). Auch wenn vorliegend eine Dauer von fünf bis sechs Jahren von der
ursprünglichen Erstellung bis zur Instandstellung als eher kurz anzusehen und
die Gewährleistungsfrist höchstens knapp verstrichen ist, erscheint es nicht
als angemessen, die früheren Arbeiten im sanierten Bereich als wertlos
anzusehen. Der Antrag der Veranlagungsbehörde, die gesamten Kosten (abzüglich
des Pauschalabzugs) als wertvermehrend anzusehen, ist daher abzuweisen.
6.
Die Rekurrenten
haben im hier massgebenden Steuerjahr auch noch ihren Whirlpool repariert.
Konkret wurde die Zirkulationspumpe ersetzt. Der Rechnungsbetrag betrug
CHF 571.90. Sofern der Whirlpool als Gebäudebestandteil anzusehen ist,
wovon vorliegend mangels Widerspruchs der Vorinstanz auszugehen ist, kann der
Rechnungsbetrag als werterhaltende Unterhaltskosten abgezogen werden.
7.
Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass die Rekurrenten berechtigt sind, einen Betrag
von insgesamt CHF 17'050 (gerundet; CHF 16'478.40 + CHF 571.90) bzw. CHF 8'525
pro Person abzuziehen. Bei diesem Verfahrensausgang unterliegen die Rekurrenten.
Es rechtfertigt sich daher, ihnen gemäss Art. 144 Abs. 1 DBG bzw. § 163 Abs. 1 StG die Verfahrenskosten von CHF 1'147 (Grundgebühr: CHF 1'000; Zuschlag: CHF 147
[1.1 % von CHF 13'403]) bzw. CHF 574 pro Person aufzuerlegen.
****************
Dispositiv
Demnach
wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde werden
abgewiesen.
2. Die abziehbaren
Liegenschaftsunterhaltskosten werden für das Steuerjahr 2018 auf CHF 8'525
pro Person (reformatio in peius) festgesetzt.
3. Den Rekurrenten/Beschwerdeführern
werden Gerichtskosten von total CHF 1'147 bzw. pro Person CHF 574 zur Bezahlung
auferlegt.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/
Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Solothurn (mit
Steuerakten)
- KStA, Recht und
Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
der EG
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am: