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Entscheid

SGSTA.2020.9

Staats- und Bundessteuer 2018

5. Juli 2021Deutsch12 min

Y.

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 5. Juli 2021

Es wirken

mit:

Präsident: Müller

Richter: Flury,

Kellerhals

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2020.9;

BST.2020.6

1. A.

Sachverhalt

Y.

2. B.

Z.

gegen

Veranlagungsbehörde Solothurn

betreffend

Staats- und Bundessteuer 2018

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1. A. Y. und B. Z.

(nachfolgend Rekurrenten) sind zu 50 % Miteigentümer des Grundstücks Grundbuch

W 001. Auf diesem Grundstück befindet sich am V. 9 ein Einfamilienhaus, das die

Rekurrenten gemeinsam bewohnen.

Im Jahr 2018

sanierten die Rekurrenten für einen Betrag von CHF 41'297.51 ihren Garten.

Dabei wurde namentlich ein Steingarten neu angelegt, Randabschlüsse mit

Granitsteinen erstellt, der Rasen saniert und neu verlegt und Mergelbeläge

eingebaut. In der Steuererklärung deklarierten die Rekurrenten für ihren

hälftigen Miteigentumsanteil je Unterhaltskosten von CHF 20'935. Diese Kosten

beinhalteten nebst der Gartensanierung auch noch eine Rechnung für die

Reparatur des Whirlpools von CHF 572.

In der

Veranlagungsverfügung vom 11. November 2019 akzeptierte die Veranlagungsbehörde

Solothurn die Unterhaltskosten nicht mit der Begründung, dass das Anlegen eines

Steingartens sowie Terrainveränderungen nicht abziehbar seien.

Erwägungen

2.

Gegen die

Veranlagungsverfügung vom 11. November 2019 erhoben die Rekurrenten mit

Schreiben vom 12. November 2019 Einsprache und verlangten, dass je ein Betrag

von CHF 16'740 zum Abzug zuzulassen sei. Dabei machten sie geltend, dass

sie keine grundlegende Neueinrichtung des Gartens, sondern eine notwendige

Sanierung vorgenommen hätten. Der Boden sei zuvor versickerungsarm gewesen, was

zu Oberflächenwasser und rutschenden Hängen geführt habe. Anerkannt wurde, dass

die Randabschlüsse und die Kiesflächen wertvermehrenden Charakter hatten.

Mit Schreiben

vom 29. November 2019 nahm die Veranlagungsbehörde Stellung zur Einsprache und

stellte in Aussicht, dass 25 % der Kosten als abzugsberechtigt angesehen werden

könnten. Mit Schreiben vom 27. Januar 2020 nahmen die Rekurrenten einen

Vergleich vor zwischen den Sanierungskosten im Jahr 2018 und den ursprünglichen

Erstellungskosten des Gartens im Jahr 2012 und kamen zum Schluss, dass total

ein Betrag von CHF 33'321 bzw. CHF 16'661 zum Abzug zuzulassen sei.

Mit Verfügung

vom 10. Februar 2020 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen und ein Betrag

von CHF 10'468, was 50 % der geltend gemachten Kosten entspricht, zum Abzug

zugelassen. Die Veranlagungsbehörde hielt an ihrer Auffassung fest, dass sowohl

werterhaltende als auch wertvermehrende Aufwendungen vorgenommen worden seien.

Die Kosten der Rasensanierung beurteilte sie als abzugsfähig, während die

Erstellung einer neuen Gartenmauer zu 1/3 und das Anlegen eines neuen

Steingartens gar nicht abzugsfähig seien.

3.

Gegen den

Einspracheentscheid erhoben die Rekurrenten mit Schreiben vom 13. Februar 2020

Rekurs und Beschwerde und beantragten, dass ein Betrag von CHF 30'453 bzw.

CHF 15'227 pro Person als abziehbar beurteilt werde. Dabei hielten sie

fest, dass sie nachgewiesen hätten, dass Leistungen im Betrag von CHF 27'668

schon bei der Erstellung des Gartens bezahlt worden seien und dieser Betrag

daher als werterhaltende Investition angesehen werden müsste. Die vorgenommene

Veranlagung sei willkürlich. Die Rechnung für die Reparatur des Whirlpools habe

mit dem Garten nichts zu tun und müsse akzeptiert werden.

4.

Die

Veranlagungsbehörde beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 2020 die

Unterhaltskosten im Rahmen einer reformatio in peius von je CHF 10'468 auf CHF

1'524 zu kürzen. Eventualiter sei der Rekurs abzuweisen und der

Einspracheentscheid zu bestätigten. Weiter hielt die Veranlagungsbehörde fest,

dass durch die ursprünglichen Aufwendungen im Jahr 2012/2013 offensichtlich

keine tatsächlichen Mehrwerte entstanden seien. Die geltend gemachten Probleme

(Oberflächenwasser, Versickerungsarmut) hätten schon seit Erstellung des

Gartens bestanden. Die Mehrwerte seien erst durch die Sanierung im Jahr 2018

entstanden, weshalb diese Kosten nicht als abzugsfähige Unterhaltskosten

qualifiziert werden könnten. Lediglich der Pauschalabzug von CHF 3'048 bzw. CHF

1'524 pro Anteil könne gewährt werden.

Die Eidg.

Steuerverwaltung verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung.

5.

In ihrer Replik

vom 27. Mai 2020 hielten die Rekurrenten am bisherigen Rechtsbegehren fest.

Weiter hielten sie fest, dass ursprünglich für die Gartengestaltung ein Betrag

von CHF 171'735 investiert worden sei. Somit könne nur von einer

Teilsanierung gesprochen werden. Bei einem Sanierungsanteil von 17.3 % könne

nicht von einer Fehlplanung gesprochen werden. Wertvermehrend sei ein Betrag

von CHF 11'417. Der Restbetrag von CHF 29'881 sei als werterhaltend

einzustufen. Obschon das Versickerungsproblem bereits 2012 bekannt war, hätte

nicht verhindert werden können, dass Oberflächenwasser durch ein Kellerfenster

eingedrungen sei und einen grossen Schaden verursacht habe. Auch die

Nachbarschaft habe wegen den Immissionen mit rechtlichen Schritten gedroht.

****************

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1.

Gemäss § 160 Abs. 1 StG (Steuergesetz, BGS 614.11) kann ein Steuerpflichtiger gegen den

Einspracheentscheid über die Veranlagung beim Kantonalen Steuergericht Rekurs

erheben. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde ergibt sich aus Art.

140.

Abs. 1 DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, SR 642.11) i.V.m. §

4.

der kantonalen Vollzugsverordnung zum DBG (BGS 613.31). Die Rekurrenten sind

daher grundsätzlich zur Einlegung der entsprechenden Rechtsmittel legitimiert

und das angerufene Gericht sachlich zuständig.

Rekurs (§ 160 Abs. 2 StG) und Beschwerde (Art. 140 Abs. 1 DBG) sind innert 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, einzureichen. Der Einspracheentscheid datiert vom 10.

Februar 2020. Am 14. Februar 2020 wurde die Rechtsschrift der Post übergeben.

Rekurs und Beschwerde wurden fristgerecht erhoben. Es ist darauf einzutreten.

2.

Der Abzug der

Unterhaltskosten bei Liegenschaften im Privatvermögen wird im kantonalen

Steuergesetz (§ 39 Abs. 3 StG) und im Gesetz über direkte Bundessteuer (Art. 32

Abs. 2 DBG) nahezu identisch geregelt, so dass es sich rechtfertigt,

Rekurs und Beschwerde gemeinsam zu behandeln. Soweit notwendig wird auf

einzelne Differenzierungen hingewiesen.

3.

Im vorliegenden

Fall ist umstritten, ob es sich einkommensteuerrechtlich bei den Ausgaben für

die Gartenumgestaltung und die Reparatur des Whirlpools um abzugsfähige

Liegenschaftsunterhaltskosten (Gewinnungskosten) oder um nicht abzugsfähige

(wertvermehrende) Anlagekosten handelt.

Unterhaltskosten

sind nach herrschender Lehre (vgl. F. Richner

et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Art. 32 N 37; Urteil KSG vom 29. Juni

2009; SGSTA.2007.110, E. 3) Aufwendungen, deren Ziel nicht die Schaffung neuer,

sondern in erster Linie die Erhaltung bereits vorhandener Werte ist und die

nach längeren oder kürzeren Zeitabschnitten erneut zu tätigen sind

(Reparaturen, Renovationen). Unterhaltskosten umfassen daher sowohl die Kosten

der Instandhaltung (regelmässige Aufwendungen, um die Funktionsfähigkeit eines

Gebäudes sicherzustellen) als auch diejenigen der Instandstellung (unregelmässige,

grössere Aufwendungen, welche die Ertragsfähigkeit eines Grundstücks

sicherstellen).

Der Abzug der

Unterhaltskosten ist im kantonalen Steuergesetz in § 39 Abs. 3 StG (vgl.

Art. 32 Abs. 2 DBG) geregelt. Die kantonale Steuerverordnung Nr. 16: Unterhalts-,

Betriebs- und Verwaltungskosten von Liegenschaften im Privatvermögen (BGS

614.159.16) definiert in § 2 Abs. 1 die Unterhaltskosten als Kosten, die der

Werterhaltung dienen. Hierzu werden insbesondere die Auslagen für die Behebung

von Schäden (lit. a), die Auslagen für jährliche oder periodisch wiederkehrende

Erneuerungsarbeiten (lit. b), die Auslagen für den Ersatz bereits vorhandener

Anlagen - soweit sie keinen Mehrwert bewirken (lit. c) - der Gartenunterhalt

(lit. d), die Kosten für die Reinigung von Heizung und Kamin (lit. e) sowie

Einlagen in den Reparatur- oder Erneuerungsfonds von

Stockwerkeigentümergemeinschaften (lit. f) aufgeführt. Ausdrücklich nicht zum

Abzug zugelassen werden wertvermehrende Aufwendungen für Neueinrichtungen (wie

Erschliessung, Neubauten) und Verbesserung (wie Umbauten) von Liegenschaften (§ 2 Abs. 2 lit. a StVO Nr. 16).

Umfasst eine

bauliche Aufwendung sowohl einen werterhaltenden als auch einen

wertvermehrenden Anteil, was bei grösseren Umbauten an bestehenden Gebäuden

regelmässig der Fall ist, darf die Aufwendung nur im Umfang des werterhaltenden

Anteils zum Abzug zugelassen werden, während der wertvermehrende Anteil nicht

abzugsberechtigt ist. Die jeweiligen Anteile sind gegebenenfalls zu schätzen (F. Richner et. al., a.a.O., Art. 32 N

37; P. Locher, Kommentar zum

DBG, 2. Aufl., Art. 32 N 24).

4.

Die

Gartenumgestaltung umfasste gemäss Schlussrechnung der T. + U. AG, vom 27.

Dezember 2018 im Wesentlichen folgende bauliche Massnahmen:

• Abtransport von Kulturerde

und Erstellen eines neuen Steingartens auf der Ost- und der Westseite

(Positionen 1 und 6);

• Erstellen eines

Randabschlusses mit Granitsteinen auf der Ostseite und entlang der Strasse

(inkl. Kiesstreifen) (Positionen 2 und 3);

• Anlegen einer neuen

Rasenfläche (Position 4);

Erstellen

von neuen Mergel- und Kiesflächen (Position 5).

Vorliegend ist

offensichtlich und auch unbestritten, dass gewisse Arbeiten wertvermehrenden

Charakter hatten. Es geht somit darum, den Anteil der wertvermehrenden Arbeiten

zu bestimmen, was nicht ganz einfach ist, da einzelne Arbeiten sowohl eine

werterhaltende als auch eine wertvermehrende Komponente hatten. Letztlich sind

hier gewisse Schätzungen und Pauschalisierungen unumgänglich.

Entwässerungsarbeiten

sind nach Praxis des Steuergerichts werterhaltend. So hat das Kantonale

Steuergericht (KSG) mit Urteil vom 29. August 2005 (SGSTA.2005.20) das

Erstellen einer Sickerleitung als abzugsfähigen Liegenschaftsunterhalt

beurteilt. Auch im Urteil vom 29. Juni 2009 (SGSTA.2007.110) wurde das

Erstellen eines Einlaufschachts und einer Sickergrube als werterhaltend

angesehen. Auch primär werterhaltenden Charakter haben Böschungssicherungen

(vgl. § 39 Nr. 2, Anhang Ziff. 11.2 lit. g ff. Steuerbuch). Vorliegend ging es

zumindest auf der Westseite auch darum, weitere Immissionen auf das

Nachbargrundstück zu verhindern. Das erstmalige Anlegen eines Steingartens

selbst hat demgegenüber praxisgemäss wertvermehrenden Charakter (vgl. § 39 Nr.

2, Anhang Ziff. 11.1 lit. b Steuerbuch). Insgesamt dürfte es vertretbar sein,

bei den Position 1 und 6 davon auszugehen, dass die Hälfte des Betrags von CHF

14'119.60 als wertvermehrend anzusehen ist.

Die

verschiedenen Randabschlüsse mit Granitsteinen und Kies haben ebenfalls sowohl

werterhaltenden als auch wertvermehrenden Charakter. Gemäss Steuerbuch (§ 39 Nr. 2, Anhang Ziff. 11.2 lit. e) wird beim Ersatz eines Lebhags durch eine

Mauer davon ausgegangen, dass 2/3 wertvermehrend sind. Diese Auffassung dürfte

auch hier zutreffend sein. Dies bedeutet, dass von den Positionen 2 und 3 im

Gesamtbetrag von CHF 17'484.90 ein Betrag von CHF 11'656.60 als

wertvermehrend anzusehen ist.

Die

Rasensanierung wurde im Einspracheentscheid als werterhaltend eingestuft. Auch

dies entspricht der Praxis (§ 39 Nr. 2, Anhang Ziff. 11.1 lit. f Steuerbuch; (P. Locher, a.a.O., Art. 32 N. 29).

Somit ist der gesamte Betrag von CHF 2'291 als wertvermehrend anzusehen.

Bei der Position

5.

wurden sowohl eher werterhaltende Arbeiten (z.B. Anpassung Rampe) und

teilweise wertvermehrende Arbeiten (Mergel- und Kiesflächen) erstellt.

Insgesamt dürften die wertvermehrenden Arbeiten auch finanziell im Vordergrund

gestanden haben, was die Rekurrenten in ihrem Schreiben vom 12. November 2019

anerkannt hatten, so dass hier 2/3 des Betrags von CHF 2'256.10 als

wertvermehrend anzusehen sind.

Die

verschiedenen Zusatzarbeiten (Position 7) wurden von den Rekurrenten ebenfalls

als wertvermehrend angesehen. Daran ist festzuhalten.

Zusammenfassend

ist somit von folgenden Beträgen auszugehen:

Position

Betrag

werterhaltend

wertvermehrend

1.

10'724.80

5'362.40

5'362.40

2.

und 2.1

14'265.70

4'755.25

9'510.45

3.

3'219.20

1'073.05

2'146.15

4.

2'291.00

2'291.00

0.00

5.

2'256.10

752.05

1'504.05

6.

3'394.80

1'697.40

1'697.40

7.

3'574.40

0.00

3'574.40

Total

39'726.00

15'931.15

23'794.85

Somit können die

Rekurrenten einen Betrag von CHF 15'931.15 bzw. unter Berücksichtigung von

Rabatt, Skonto und Mehrwertsteuer von CHF 16'478.40 abziehen. Pro Person ergibt

dies einen Abzug von CHF 8'239.20.

5.

Zu überprüfen ist

der Einwand der Vernehmlassung vom 15. Mai 2021, dass der gesamte bauliche

Aufwand als wertvermehrend anzusehen sei, weil der ursprüngliche Bau der

Gartenanlage in den Jahren 2012 und 2013 mangelhaft gewesen sei und die

Probleme mit der Entwässerung und den Hangrutschen nicht habe lösen können.

Somit habe erst die Sanierung im Jahr 2018 zu einer Wertvermehrung geführt.

Es mag zwar

sein, dass bei der ursprünglichen Gartenerstellung in den Jahren 2012 und 2013,

die immerhin nach Aussage der Rekurrenten rund CHF 171'735 gekostet hat, dem

Aspekt des Oberflächenwassers zu wenig Beachtung geschenkt wurde. Nichts desto

trotz wäre es unverhältnismässig, den entsprechenden Arbeiten im Nachhinein

jeglichen Wert abzusprechen. Zu den Unterhaltskosten gehören auch

Instandstellungskosten. Bei den Instandstellungskosten geht es darum, aperiodisch

in mehr oder weniger grösseren Zeitabständen umfassende Renovationen

vorzunehmen und bisherige Installationen zu ersetzen (vgl. F. Richner et al., a.a.O., Art. 32 N.

41). Auch wenn vorliegend eine Dauer von fünf bis sechs Jahren von der

ursprünglichen Erstellung bis zur Instandstellung als eher kurz anzusehen und

die Gewährleistungsfrist höchstens knapp verstrichen ist, erscheint es nicht

als angemessen, die früheren Arbeiten im sanierten Bereich als wertlos

anzusehen. Der Antrag der Veranlagungsbehörde, die gesamten Kosten (abzüglich

des Pauschalabzugs) als wertvermehrend anzusehen, ist daher abzuweisen.

6.

Die Rekurrenten

haben im hier massgebenden Steuerjahr auch noch ihren Whirlpool repariert.

Konkret wurde die Zirkulationspumpe ersetzt. Der Rechnungsbetrag betrug

CHF 571.90. Sofern der Whirlpool als Gebäudebestandteil anzusehen ist,

wovon vorliegend mangels Widerspruchs der Vorinstanz auszugehen ist, kann der

Rechnungsbetrag als werterhaltende Unterhaltskosten abgezogen werden.

7.

Zusammenfassend

kann festgehalten werden, dass die Rekurrenten berechtigt sind, einen Betrag

von insgesamt CHF 17'050 (gerundet; CHF 16'478.40 + CHF 571.90) bzw. CHF 8'525

pro Person abzuziehen. Bei diesem Verfahrensausgang unterliegen die Rekurrenten.

Es rechtfertigt sich daher, ihnen gemäss Art. 144 Abs. 1 DBG bzw. § 163 Abs. 1 StG die Verfahrenskosten von CHF 1'147 (Grundgebühr: CHF 1'000; Zuschlag: CHF 147

[1.1 % von CHF 13'403]) bzw. CHF 574 pro Person aufzuerlegen.

****************

Dispositiv

Demnach

wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde werden

abgewiesen.

2. Die abziehbaren

Liegenschaftsunterhaltskosten werden für das Steuerjahr 2018 auf CHF 8'525

pro Person (reformatio in peius) festgesetzt.

3. Den Rekurrenten/Beschwerdeführern

werden Gerichtskosten von total CHF 1'147 bzw. pro Person CHF 574 zur Bezahlung

auferlegt.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/

Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Solothurn (mit

Steuerakten)

- KStA, Recht und

Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

der EG

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am: