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Entscheid

SGSTA.2021.1

Staats- und Bundessteuer 2017

6. April 2021Deutsch7 min

A. Y. Immobilien AG

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 6. April 2021

Es wirken

mit:

Präsident: Müller

Richter: Flury,

Kellerhals

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2021.1;

BST.2021.1

Sachverhalt

A. Y. Immobilien AG

v.d.

gegen

Kant. Steueramt

betreffend

Staats- und Bundessteuer 2017

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Mit Datum vom 18.

Dezember 2018 reichte die Steuerpflichtige A. Y. Immobilien AG die

Steuererklärung 2017 ein. Am 12. März 2019 führte das kantonale Steueramt für

Erwägungen

die Steuerperiode 2017 eine Revision der Steuerpflichtigen durch. Das Steueramt

verlangte diverse zusätzliche Unterlagen, u.a. auch zur Miete an die X. AG. Die

Vertreterin der Steuerpflichtigen reichte darauf verschiedene Unterlagen ein.

In der Folge wurde am 4. Juni 2020 Einsprache erhoben gegen die definitive

Veranlagung 2017 vom 7. Mai 2020 (nicht bei den Vorakten). Es wurde verlangt,

die Miete der X. AG von CHF 42'000 und die Sanierungsarbeiten X. AG von CHF

68'589 seien als geschäftsmässig begründeter Aufwand anzusehen.

1.2

Mit

Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2020 wurde die Einsprache abgewiesen. Dazu

wurde im Wesentlichen angeführt, beim eingereichten Mietvertrag gehe es um

einen Standardmietvertrag. Aus diesem seien keine detaillierten Angaben

ersichtlich. Trotz mehrmaliger Aufforderung seien die zusätzlichen Unterlagen

und Angaben nicht eingereicht worden. Die eingewendete Revision habe für die

Steuerperiode 2004 im Jahr 2006 stattgefunden; eine erneute Prüfung sei daher

Dispositiv

angezeigt und auch zulässig. Die geschäftsmässige Begründetheit sei demnach

nicht nachgewiesen worden. An der Aufrechnung der Miete von CHF 42'000 werde daher

festgehalten. Dies gelte ebenfalls für die Aufrechnung von CHF 68'589 für

Sanierungsarbeiten. Dazu seien auch keine weiteren Angaben erfolgt. Dass diese

Arbeiten durch die X. AG erbracht worden seien, sei zudem wenig plausibel.

2.1 Gegen diesen

Einspracheentscheid liess die Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrentin) am 8.

Januar 2021 Rekurs beim Kantonalen Steuergericht einreichen. Es wurde beantragt,

die Miete an die X. AG von CHF 42'000 sei als geschäftsmässig begründeter

Aufwand zu betrachten. Zur Begründung wurde v.a. festgehalten, dass seit dem 1. Januar

2003 ein Mietvertrag bestehe zwischen der X. AG und der Rekurrentin für eine

Werkstatt und Lagerräume. Die Mietflächen würden für folgende Sachverhalte

benötigt: Zwischenlagerung des Mobiliars bei Sanierungen von Wohnungen,

Aufbewahrung des Mobiliars für 2 Jahre durch den Vermieter bei Zwangsräumungen,

Lagerung von Material für die Hauswartdienste und Verkaufsfertigstellung der

Liegenschaften. Die Miete sei ein geschäftsmässig begründeter Aufwand und nicht

aufzurechnen. Bei Bedarf sei eine Besichtigung möglich und auch ein

persönliches Gespräch. Mit der Aufrechnung der Sanierungsarbeiten von CHF

68'589 war die Rekurrentin indes einverstanden. Sie ersuchte um Gutheissung der

Eingabe.

2.2 Mit Vernehmlassung

vom 4. Februar 2021 beantragte das Steueramt (Vorinstanz), Rekurs und

Beschwerde seien vollumfänglich unter Kostenfolge abzuweisen. Dazu wurde im

Wesentlichen angeführt, aufgrund der ausgewiesenen Erträge sei davon

auszugehen, dass die Rekurrentin keine Sanierungen vorgenommen habe und kein

Mobiliar habe zwischengelagert werden müssen. Weiter erfolge bei

Zwangsräumungen eine Einlagerung des Mobiliars wohl bei darauf spezialisierten

Unternehmen. Dass Material für Hauswartdienste im fraglichen Lager gehalten

werde, erscheine anhand der Bilanzierung als unwahrscheinlich. Es überzeuge

auch nicht, dass die Werkstatt benötigt werde, um Liegenschaften verkaufsfertig

zu gestalten. Im Übrigen hielt die Vorinstanz an ihren bisherigen Ausführungen

fest.

Dazu ist von der

Rekurrentin beim Steuergericht keine Stellungnahme mehr eingelangt.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Die Rekurrentin

hat nur Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) erhoben. Aus der Eingabe

geht aber hervor, dass sie auch Beschwerde (Rechtsmittel betreffend direkte

Bundessteuer) einreichen wollte. Die Eingabe wird daher praxisgemäss als Rekurs

und Beschwerde entgegengenommen. Ansonsten erfolgte die Eingabe form- und auch

fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte

Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die

Rechtsmittel ist somit einzutreten.

Im vorliegenden

Verfahren ist noch die Aufrechnung der Miete von CHF 42'000 streitig. Die

Aufrechnung von CHF 68'589 für Sanierungsarbeiten hat die Rekurrentin

anerkannt.

2. Gegenstand der

Gewinnsteuer der juristischen Personen ist nach § 91 Abs. 1 StG der Reingewinn

(vgl. Art. 57 und 58 Abs. 1 DBG). Der steuerbare Reingewinn setzt sich in

erster Linie zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung

des Saldovortrags des Vorjahres (lit. a); allen vor Berechnung des Saldos der

Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur

Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden (vgl. lit. b);

den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der

Kapital-, Liquidations- und Aufwertungsgewinne, unter Vorbehalt von

Ersatzbeschaffungen (lit. c). Art. 59 Abs. 1 DBG (bzw. § 92 Abs. 1 StG) führt

im Sinne einer Präzisierung von Art. 58 DBG (resp. § 91 StG) in nicht

abschliessender Aufzählung Aufwendungen auf, welche steuerlich als

geschäftsmässig begründet qualifiziert werden. Art. 59 DBG stellt in Bezug

auf die juristischen Personen das Pendant zu Art. 27 DBG dar, welcher für die

natürlichen Personen bzw. die Selbständigerwerbenden gilt (Richner et al., Handkommentar zum DBG,

3. Aufl., 2016, Art. 59 N 1). Art. 27 DBG umschreibt in genereller Form die

Abzugsfähigkeit der Gewinnungskosten von Selbständigerwerbenden (vgl. § 34 StG).

Abzugsfähig ist der gesamte Aufwand, der für die selbständige Erwerbstätigkeit

notwendig ist. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist demnach, dass der

Aufwand mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit direkt zusammenhängt. Es muss

sich sodann um geschäftsmässig begründete Aufwendungen handeln. Ob der Aufwand aber

zweckmässig bzw. vermeidbar gewesen wäre, spielt keine Rolle. Es ist nicht

Sache der Steuerbehörden, die Angemessenheit einer geschäftlichen Aufwendung zu

prüfen. Die geschäftsmässige Begründetheit ist vielmehr solange zu bejahen, als

ein sachlicher Zusammenhang zwischen Ausgabe und Geschäftsbetrieb besteht (Richner et al., a.a.O., Art. 27 N 1

ff.). Die Nachweispflicht von abzugsfähigen Kosten liegt bei der

steuerpflichtigen Person, welche die steuermindernden Tatsachen zu beweisen hat

(Richner et al., a.a.O.,

Art. 27 N 22).

3.1 Im konkreten Fall

verlangt die Rekurrentin, dass die umstrittene Miete von CHF 42'000 an die X.

AG als Aufwand akzeptiert werde. Die Vorinstanz forderte in dieser Hinsicht zusätzliche

Unterlagen und Angaben, welche lange nicht geliefert wurden. In den

vorliegenden Rechtsmitteln wird v.a. festgehalten, dass der in Frage stehende

Raum bei Sanierungen von Wohnungen für Lagerzwecke benötigt werde; auch bei Zwangsräumungen

werde Lagerraum gebraucht. Zudem werde der Raum für Hauswartmaterial verwendet.

Auch eine Werkstatt werde dort betrieben.

3.2 Die Rekurrentin

und die X. AG sind anhand der Unterlagen und Angaben (Vorakten Nrn. 12 und 13,

Handelsregisterauszug und Auszug Wertschriften-/Guthabenverzeichnis B. Z.)

Schwestergesellschaften; sie gehören unstreitig vollumfänglich B. Z. In der

Bilanz der Rekurrentin ist sodann ein unüberbautes Grundstück und ein Stockwerkeigentum-Stammgrundstück

enthalten (Vorakten Nr. 14, Saldenbilanz per 31.12.2017). Ein anderes

Grundstück wurde ebenso unstrittig verkauft. Für CHF 42'000 kann im

vorliegenden Zusammenhang wohl eine Fläche von rund 400 m2 gemietet

werden (Vorakten Nr. 17, Kontodetail Miete X. AG). Die Rekurrentin

benötigt diese Fläche aufgrund der Unterlagen und Angaben indessen nicht und würde

bei der ausgewiesenen, relativ geringen Geschäftstätigkeit, insbesondere bezüglich

Sanierungsarbeiten, wohl kaum eine Miete von CHF 42'000 bezahlen (vgl. Vorakten

Nr. 15, Saldenerfolgsrechnung 2017, siehe auch Vorakten Nr. 14, Saldenbilanz

per 31.12.2017 und Nr. 18, Saldenerfolgsrechnung 2017). Dies ergibt keinen

Sinn. Die Rekurrentin saniert denn kaum Wohnungen. Des Weiteren wird bei Zwangsräumungen

das Mobiliar wohl extern zwischengelagert; dies ist unbestritten geblieben. Für

die geltend gemachte Hauswartung wurden zudem nur wenige Geräte und Vorräte

bilanziert (Vorakten Nr. 4, Jahresrechnung per 31.12.2017). Einen Standardmietvertrag

vorzuzeigen genügt schliesslich auch nicht, um nachzuweisen, dass effektiv ein

grosser Raum gemietet wurde (Vorakten Nr. 16, Mietvertrag vom 22.12.2002;

Rekursbeilage). Weitere relevante Unterlagen wurden nicht eingereicht, so auch

keine Replik. Die Rechtsmittel erweisen sich nach dem Gesagten somit als

unbegründet. Eine Besichtigung wie von der Vertreterin der Rekurrentin vorgeschlagen

oder ein persönliches Gespräch würden an diesem Resultat im Übrigen auch nichts

ändern.

Rekurs und Beschwerde

sind nach den Erwägungen abzuweisen.

4. Bei diesem

Verfahrensausgang hat die unterliegende Rekurrentin die Kosten zu tragen. Diese

sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF

1'212 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 462). Eine

Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.

****************

Demnach wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 1'212 werden der Rekurrentin/Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreterin der

Rekurrentin/ Beschwerdeführerin (eingeschrieben)

- KStA, Juristische

Personen (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und

Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisteramt

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am: