SGSTA.2021.1
Staats- und Bundessteuer 2017
6. April 2021Deutsch7 min
A. Y. Immobilien AG
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 6. April 2021
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Flury,
Kellerhals
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2021.1;
BST.2021.1
Sachverhalt
A. Y. Immobilien AG
v.d.
gegen
Kant. Steueramt
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2017
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Mit Datum vom 18.
Dezember 2018 reichte die Steuerpflichtige A. Y. Immobilien AG die
Steuererklärung 2017 ein. Am 12. März 2019 führte das kantonale Steueramt für
Erwägungen
die Steuerperiode 2017 eine Revision der Steuerpflichtigen durch. Das Steueramt
verlangte diverse zusätzliche Unterlagen, u.a. auch zur Miete an die X. AG. Die
Vertreterin der Steuerpflichtigen reichte darauf verschiedene Unterlagen ein.
In der Folge wurde am 4. Juni 2020 Einsprache erhoben gegen die definitive
Veranlagung 2017 vom 7. Mai 2020 (nicht bei den Vorakten). Es wurde verlangt,
die Miete der X. AG von CHF 42'000 und die Sanierungsarbeiten X. AG von CHF
68'589 seien als geschäftsmässig begründeter Aufwand anzusehen.
1.2
Mit
Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2020 wurde die Einsprache abgewiesen. Dazu
wurde im Wesentlichen angeführt, beim eingereichten Mietvertrag gehe es um
einen Standardmietvertrag. Aus diesem seien keine detaillierten Angaben
ersichtlich. Trotz mehrmaliger Aufforderung seien die zusätzlichen Unterlagen
und Angaben nicht eingereicht worden. Die eingewendete Revision habe für die
Steuerperiode 2004 im Jahr 2006 stattgefunden; eine erneute Prüfung sei daher
Dispositiv
angezeigt und auch zulässig. Die geschäftsmässige Begründetheit sei demnach
nicht nachgewiesen worden. An der Aufrechnung der Miete von CHF 42'000 werde daher
festgehalten. Dies gelte ebenfalls für die Aufrechnung von CHF 68'589 für
Sanierungsarbeiten. Dazu seien auch keine weiteren Angaben erfolgt. Dass diese
Arbeiten durch die X. AG erbracht worden seien, sei zudem wenig plausibel.
2.1 Gegen diesen
Einspracheentscheid liess die Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrentin) am 8.
Januar 2021 Rekurs beim Kantonalen Steuergericht einreichen. Es wurde beantragt,
die Miete an die X. AG von CHF 42'000 sei als geschäftsmässig begründeter
Aufwand zu betrachten. Zur Begründung wurde v.a. festgehalten, dass seit dem 1. Januar
2003 ein Mietvertrag bestehe zwischen der X. AG und der Rekurrentin für eine
Werkstatt und Lagerräume. Die Mietflächen würden für folgende Sachverhalte
benötigt: Zwischenlagerung des Mobiliars bei Sanierungen von Wohnungen,
Aufbewahrung des Mobiliars für 2 Jahre durch den Vermieter bei Zwangsräumungen,
Lagerung von Material für die Hauswartdienste und Verkaufsfertigstellung der
Liegenschaften. Die Miete sei ein geschäftsmässig begründeter Aufwand und nicht
aufzurechnen. Bei Bedarf sei eine Besichtigung möglich und auch ein
persönliches Gespräch. Mit der Aufrechnung der Sanierungsarbeiten von CHF
68'589 war die Rekurrentin indes einverstanden. Sie ersuchte um Gutheissung der
Eingabe.
2.2 Mit Vernehmlassung
vom 4. Februar 2021 beantragte das Steueramt (Vorinstanz), Rekurs und
Beschwerde seien vollumfänglich unter Kostenfolge abzuweisen. Dazu wurde im
Wesentlichen angeführt, aufgrund der ausgewiesenen Erträge sei davon
auszugehen, dass die Rekurrentin keine Sanierungen vorgenommen habe und kein
Mobiliar habe zwischengelagert werden müssen. Weiter erfolge bei
Zwangsräumungen eine Einlagerung des Mobiliars wohl bei darauf spezialisierten
Unternehmen. Dass Material für Hauswartdienste im fraglichen Lager gehalten
werde, erscheine anhand der Bilanzierung als unwahrscheinlich. Es überzeuge
auch nicht, dass die Werkstatt benötigt werde, um Liegenschaften verkaufsfertig
zu gestalten. Im Übrigen hielt die Vorinstanz an ihren bisherigen Ausführungen
fest.
Dazu ist von der
Rekurrentin beim Steuergericht keine Stellungnahme mehr eingelangt.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Die Rekurrentin
hat nur Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) erhoben. Aus der Eingabe
geht aber hervor, dass sie auch Beschwerde (Rechtsmittel betreffend direkte
Bundessteuer) einreichen wollte. Die Eingabe wird daher praxisgemäss als Rekurs
und Beschwerde entgegengenommen. Ansonsten erfolgte die Eingabe form- und auch
fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die
Rechtsmittel ist somit einzutreten.
Im vorliegenden
Verfahren ist noch die Aufrechnung der Miete von CHF 42'000 streitig. Die
Aufrechnung von CHF 68'589 für Sanierungsarbeiten hat die Rekurrentin
anerkannt.
2. Gegenstand der
Gewinnsteuer der juristischen Personen ist nach § 91 Abs. 1 StG der Reingewinn
(vgl. Art. 57 und 58 Abs. 1 DBG). Der steuerbare Reingewinn setzt sich in
erster Linie zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung
des Saldovortrags des Vorjahres (lit. a); allen vor Berechnung des Saldos der
Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur
Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden (vgl. lit. b);
den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der
Kapital-, Liquidations- und Aufwertungsgewinne, unter Vorbehalt von
Ersatzbeschaffungen (lit. c). Art. 59 Abs. 1 DBG (bzw. § 92 Abs. 1 StG) führt
im Sinne einer Präzisierung von Art. 58 DBG (resp. § 91 StG) in nicht
abschliessender Aufzählung Aufwendungen auf, welche steuerlich als
geschäftsmässig begründet qualifiziert werden. Art. 59 DBG stellt in Bezug
auf die juristischen Personen das Pendant zu Art. 27 DBG dar, welcher für die
natürlichen Personen bzw. die Selbständigerwerbenden gilt (Richner et al., Handkommentar zum DBG,
3. Aufl., 2016, Art. 59 N 1). Art. 27 DBG umschreibt in genereller Form die
Abzugsfähigkeit der Gewinnungskosten von Selbständigerwerbenden (vgl. § 34 StG).
Abzugsfähig ist der gesamte Aufwand, der für die selbständige Erwerbstätigkeit
notwendig ist. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist demnach, dass der
Aufwand mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit direkt zusammenhängt. Es muss
sich sodann um geschäftsmässig begründete Aufwendungen handeln. Ob der Aufwand aber
zweckmässig bzw. vermeidbar gewesen wäre, spielt keine Rolle. Es ist nicht
Sache der Steuerbehörden, die Angemessenheit einer geschäftlichen Aufwendung zu
prüfen. Die geschäftsmässige Begründetheit ist vielmehr solange zu bejahen, als
ein sachlicher Zusammenhang zwischen Ausgabe und Geschäftsbetrieb besteht (Richner et al., a.a.O., Art. 27 N 1
ff.). Die Nachweispflicht von abzugsfähigen Kosten liegt bei der
steuerpflichtigen Person, welche die steuermindernden Tatsachen zu beweisen hat
(Richner et al., a.a.O.,
Art. 27 N 22).
3.1 Im konkreten Fall
verlangt die Rekurrentin, dass die umstrittene Miete von CHF 42'000 an die X.
AG als Aufwand akzeptiert werde. Die Vorinstanz forderte in dieser Hinsicht zusätzliche
Unterlagen und Angaben, welche lange nicht geliefert wurden. In den
vorliegenden Rechtsmitteln wird v.a. festgehalten, dass der in Frage stehende
Raum bei Sanierungen von Wohnungen für Lagerzwecke benötigt werde; auch bei Zwangsräumungen
werde Lagerraum gebraucht. Zudem werde der Raum für Hauswartmaterial verwendet.
Auch eine Werkstatt werde dort betrieben.
3.2 Die Rekurrentin
und die X. AG sind anhand der Unterlagen und Angaben (Vorakten Nrn. 12 und 13,
Handelsregisterauszug und Auszug Wertschriften-/Guthabenverzeichnis B. Z.)
Schwestergesellschaften; sie gehören unstreitig vollumfänglich B. Z. In der
Bilanz der Rekurrentin ist sodann ein unüberbautes Grundstück und ein Stockwerkeigentum-Stammgrundstück
enthalten (Vorakten Nr. 14, Saldenbilanz per 31.12.2017). Ein anderes
Grundstück wurde ebenso unstrittig verkauft. Für CHF 42'000 kann im
vorliegenden Zusammenhang wohl eine Fläche von rund 400 m2 gemietet
werden (Vorakten Nr. 17, Kontodetail Miete X. AG). Die Rekurrentin
benötigt diese Fläche aufgrund der Unterlagen und Angaben indessen nicht und würde
bei der ausgewiesenen, relativ geringen Geschäftstätigkeit, insbesondere bezüglich
Sanierungsarbeiten, wohl kaum eine Miete von CHF 42'000 bezahlen (vgl. Vorakten
Nr. 15, Saldenerfolgsrechnung 2017, siehe auch Vorakten Nr. 14, Saldenbilanz
per 31.12.2017 und Nr. 18, Saldenerfolgsrechnung 2017). Dies ergibt keinen
Sinn. Die Rekurrentin saniert denn kaum Wohnungen. Des Weiteren wird bei Zwangsräumungen
das Mobiliar wohl extern zwischengelagert; dies ist unbestritten geblieben. Für
die geltend gemachte Hauswartung wurden zudem nur wenige Geräte und Vorräte
bilanziert (Vorakten Nr. 4, Jahresrechnung per 31.12.2017). Einen Standardmietvertrag
vorzuzeigen genügt schliesslich auch nicht, um nachzuweisen, dass effektiv ein
grosser Raum gemietet wurde (Vorakten Nr. 16, Mietvertrag vom 22.12.2002;
Rekursbeilage). Weitere relevante Unterlagen wurden nicht eingereicht, so auch
keine Replik. Die Rechtsmittel erweisen sich nach dem Gesagten somit als
unbegründet. Eine Besichtigung wie von der Vertreterin der Rekurrentin vorgeschlagen
oder ein persönliches Gespräch würden an diesem Resultat im Übrigen auch nichts
ändern.
Rekurs und Beschwerde
sind nach den Erwägungen abzuweisen.
4. Bei diesem
Verfahrensausgang hat die unterliegende Rekurrentin die Kosten zu tragen. Diese
sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF
1'212 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 462). Eine
Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.
****************
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 1'212 werden der Rekurrentin/Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreterin der
Rekurrentin/ Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- KStA, Juristische
Personen (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und
Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisteramt
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am: