SGSTA.2021.11
Staats- und Bundessteuer 2017
22. November 2021Deutsch35 min
2018 datierte Steuererklärung für die Steuerperiode 2017 wurde von den Steuerpflichtigen
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 22. November 2021
Es wirken
mit:
Präsident: Th.
Sachverhalt
A. Müller
Richter: D.
S. Müller, Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2021.11;
BST.2021.11
A.
und B. Y
gegen
Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2017
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Die auf 24. Mai
2018 datierte Steuererklärung für die Steuerperiode 2017 wurde von den Steuerpflichtigen
A. und B. Y. (nachfolgend Rekurrenten/Beschwerdeführer) eingereicht. In dieser
Steuererklärung wurde für Herrn Dr. med. A. Y., der als X in eigener Praxis in
V. sowie als Belegarzt in der W Klinik in U. und in der Klinik T. in V tätig
ist, über den zur Steuererklärung gehörenden Fragebogen für Ärzte, Zahnärzte
und Tierärzte samt dazugehörigem Dokument «Abschluss 2017 Praxis Dr. med. A. Y.»
ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von CHF 190'011.-
deklariert.
1.2 Mit Schreiben
datiert auf 2. Juli 2018 kündigte die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen (nachfolgend
auch Rekursgegnerin/Beschwerdegegnerin) den Rekurrenten/Beschwerdeführern
gegenüber eine Buchprüfung des mit der Steuererklärung eingereichten «Abschlusses
2017 Praxis Dr. med. A. Y.» an. Die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen bat die
Rekurrenten/Beschwerdeführer mit vorgenanntem Schreiben darum, die
vollständigen Buchhaltungsunterlagen bis 23. Juli 2018 der Veranlagungsbehörde
zur Verfügung zu stellen.
1.3 Mit Schreiben
datiert auf 5. Juli 2018 beantragten die Rekurrenten/Beschwerdeführer bei der
Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen eine Fristerstreckung bis 31. August 2018, um
die vollständigen Buchhaltungsunterlagen zur Jahresrechnung 2017 einzureichen.
Gleichzeitig machten die Rekurrenten/Beschwerdeführer in diesem Schreiben
bereits erste Erklärungen zum «Abschluss 2017 Praxis Dr. med. A. Y.», so unter
anderem zu den drei Fahrzeugen, die für die Praxis Dr. med. A. Y. genutzt
werden. Ausserdem warfen die Rekurrenten/Beschwerdeführer in diesem Schreiben
verschiedene Fragen zur Buchführungspflicht gegenüber der Veranlagungsbehörde
auf.
Mit
Antwortschreiben datiert auf 16. Juli 2018 gewährte die Veranlagungsbehörde
Olten-Gösgen den Rekurrenten/Beschwerdeführern die beantragte Fristerstreckung
bis 31. August 2018. Zudem wurde seitens Veranlagungsbehörde mit diesem
Antwortschreiben versucht, die mit Schreiben vom 5. Juli 2018 aufgeworfenen
Fragen der Rekurrenten/Beschwerdeführer zu beantworten.
1.4 Mit Schreiben
datiert auf 20. August 2018 ersuchten die Rekurrenten/Beschwerdeführer um eine
weitere Fristerstreckung zur Einreichung der Buchhaltungsunterlagen bis zum
30. September 2018.
Mit
Antwortschreiben datiert auf 21. August 2018 gewährte die Veranlagungsbehörde
Olten-Gösgen den Rekurrenten/Beschwerdeführern die beantragte Fristerstreckung
zur Einreichung der vollständigen Buchhaltungsunterlagen bis 30. September
2018.
1.5 Mit Schreiben
datiert auf 28. September 2018 reichten die Rekurrenten/Beschwerdeführer die
Buchhaltungsunterlagen zum «Abschluss 2017 Praxis Dr. med. A. Y.» auf einer
CD-Rom der Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen ein. Ausserdem machten die Rekurrenten/Beschwerdeführer
in diesem Schreiben ein paar wenige ergänzende Angaben und stellten sich für
eine Besprechung zur Verfügung.
1.6 Anhand der
eingereichten Buchhaltungsunterlagen prüfte die Veranlagungsbehörde
Olten-Gösgen daraufhin den «Abschluss 2017 Praxis Dr. med. A. Y.».
Mit Schreiben
datiert auf 15. Oktober 2018 bestätigte die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen
den Rekurrenten/Beschwerdeführern den Termin für die Schlussbesprechung der
Revision am 22. November 2018 in den Räumlichkeiten der Veranlagungsbehörde
Olten-Gösgen.
Am 22. November
2018 fand diese Schlussbesprechung zur Revision der Jahresrechnung 2017
(«Abschluss 2017 Praxis Dr. med. A. Y.») zwischen der Veranlagungsbehörde
Olten-Gösgen und den Rekurrenten/Beschwerdeführern in den Räumlichkeiten der
Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen statt.
1.7 In der Folge
reichten die Rekurrenten/Beschwerdeführer datiert auf 6. Dezember 2018 der
Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen eine umfangreiche Stellungnahme ein und
reichten verschiedene Unterlagen nach, unter anderem einen korrigierten
«Abschluss 2017 Praxis Dr. med. A. Y.» neu datiert auf 4. Dezember 2018. Aus dem
korrigierten «Abschluss 2017 Praxis Dr. med. A. Y.» mit Datum vom 4. Dezember
2018 ergeht ein Reingewinn von CHF 204'329.91.
1.8 Abgeschlossen
wurde die Buchprüfung mit dem Revisionsbericht der Veranlagungsbehörde
Olten-Gösgen datiert auf 19. Dezember 2018. Dieser Revisionsbericht hält die
Unterlagen zum Jahresabschluss 2017 für nicht vollständig und beurteilt die
Unterlagen in qualitativer Hinsicht als nicht ordnungsgemäss. Der
Revisionsbericht enthält auch Ausführungen zu den mit Stellungnahme vom 6. Dezember
2018 nachgereichten Unterlagen. Als Fazit hält die Veranlagungsbehörde
Olten-Gösgen im Revisionsbericht hinsichtlich der Stellungnahme mit Datum vom
6. Dezember 2018 unter anderem fest, dass das «Chaos» damit insgesamt grösser
als vorher geworden sei.
1.9 Die definitive
Veranlagung 2017 wurde den Rekurrenten/Beschwerdeführern am 14. Januar 2019
ordentlich eröffnet. Dabei wurde der Buchhaltung der
Rekurrenten/Beschwerdeführer («Abschluss 2017 Praxis Dr. med. A. Y.») die
Beweiskraft aberkannt. Das selbständige Erwerbseinkommen wurde nach
pflichtgemässem Ermessen und orientierend am ursprünglich mit der
Steuererklärung 2017 eingereichten «Abschluss 2017 Praxis Dr. med. A. Y.» sowie
den im Rahmen der Buchprüfung von den Rekurrenten/Beschwerdeführern nachgereichten
Einnahmebelegen auf CHF 310'000.- festgelegt. Das Fahrzeug Mercedes Benz wurde
dem Geschäftsvermögen zugewiesen, sämtliche anderen Fahrzeuge dem
Privatvermögen.
1.10 Am 24. Januar
2019 erhoben die Rekurrenten/Beschwerdeführer Einsprache gegen die definitive
Veranlagung 2017. Die Rekurrenten/Beschwerdeführer verlangten dabei im
Wesentlichen, dass die Veranlagung 2017 hinsichtlich der Berechnung des
Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit nochmals durchgeführt werde.
Mit der
Einspracheschrift vom 24. Januar 2019 wurde gleichzeitig mittels separat eingeschriebenem
Paket auch ein Beweismittelverzeichnis mit neuen Beweismitteln bzw.
zusätzlichen Unterlagen eingereicht.
In der Folge wurde die
67 Seiten umfassende Einspracheschrift vom 24. Januar 2019 seitens der
Rekurrenten/Beschwerdeführer fristgerecht innert der 30-tägigen Einsprachefrist
mehrfach ergänzt. Eine erste Ergänzungsschrift erfolgte mit Einschreiben
datiert auf 31. Januar 2019 und umfasste 30 Seiten. Eine zweite
Ergänzungsschrift datiert auf 7. Februar 2019, ist laut Eingangsstempel der
Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen jedoch bereits am 5. Februar 2019 eingegangen,
und umfasst 5 Seiten sowie mehrere Beilagen. Eine dritte Ergänzungs-schrift
datiert (wiederum) vom 7. Februar 2019 und umfasst 4 Seiten. Eine vierte und
letzte Ergänzungsschrift schliesslich datiert auf 9. Februar 2019 und umfasst 3
Seiten sowie eine erneut korrigierte und auf 9. Februar 2019 datierte «Abschluss
2017 Praxis Dr. med. A. Y.» mit einem ausgewiesenen Reingewinn von CHF
198'438.90 sowie eine neu ausgefüllte Steuererklärung 2017 der
Rekurrenten/Beschwerdeführer datiert auf 9. Februar 2019.
1.11 Mit Schreiben
datiert auf 29. Januar 2019 wurden die Rekurrenten/Beschwerdeführer zu einer
Einspracheverhandlung eingeladen.
Die
Einspracheverhandlung fand statt am 15. Februar 2019 in den Räumlichkeiten der
Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen. Das als «Einspracheprotokoll vom 15. Februar
2019» bezeichnete Dokument bildet weniger ein Protokoll dieser
Einspracheverhandlung, sondern eine Abmachung zwischen der Veranlagungsbehörde
Olten-Gösgen und den Rekurrenten/ Beschwerdeführern. Konkret wurde im
Wesentlichen auf Begehren der Rekurrenten/Beschwerdeführer hin was folgt
vereinbart: Zum einen wird der Renault Mégane als Geschäftsvermögen anerkannt und
zum anderen die Buchhaltung einer erneuten Prüfung unterzogen. In Zusammenhang
mit Letzterem wurde weiter vereinbart, dass die komplette Einnahmenseite nochmals
mit einer Liste sortiert nach Rechnungsdatum inkl. sämtlichen Rechnungen aus
dem Jahr 2017 durch die Rekurrenten/Beschwerdeführer nachgereicht wird. Die
bezahlten Assistenzhonorare sollten auch nochmals belegt werden. Zudem wurde
vereinbart, dass sich die Rekurrenten/Beschwerdeführer Anfang Juli 2019 mit der
Veranlagungsbehörde in Verbindung setzen, damit ein Termin für die Abgabe des
überarbeiteten Jahresabschlusses inkl. den Listen und Rechnungen der
Einnahmeseite vereinbart werden kann.
1.12 Vereinbarungsgemäss
reichten die Rekurrenten/Beschwerdeführer mit Einschreiben datiert auf 1. Juli
2019 der Veranlagungsbehörde wiederum einen neuen «Abschluss 2017 Praxis Dr.
med. A. Y.» datiert auf 27. Juni 2019 ein, welcher einen Reingewinn von
CHF 199'201.- auswies. Zudem wurden mit dieser Abgabe die weiteren
Unterlagen gemäss Vereinbarung vom 15. Februar 2019 in Papierform und auf einer
(weiteren) CD-Rom eingereicht. Mit dieser Eingabe vom 1. Juli 2019 verlangten
die Rekurrenten/Beschwerdeführer zudem einen erneuten Besprechungstermin und
dass die Veranlagungsbehörde ihnen eine schriftliche Bestätigung abgeben solle,
dass mit Eingabe vom 1. Juli 2019 sämtliche Unterlagen gemäss der Vereinbarung
vom 15. Februar 2019 eingereicht worden seien.
1.13 Zu einem
weiteren Besprechungstermin kam es allerdings nicht, denn die
Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen entschied mit Verfügung datiert auf 16. August
2019 über die Einsprache. Auch mit den zusätzlich eingereichten Unterlagen
werde die Beweiskraft der Buchhaltung laut Veranlagungsbehörde nicht
wiederhergestellt, weshalb das Einkommen der Rekurrenten/Beschwerdeführer aus
selbständiger Erwerbstätigkeit nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt werde,
nämlich auf CHF 255'769.-. In Abweichung zur Veranlagung vom 14. Januar 2019
wurden die mit den nachgereichten Unterlagen als belegt angesehenen
Assistenzarzthonorare in Höhe von CHF 24'231.- sowie persönliche AHV-Beiträge
im Umfang von CHF 30'000.- vom Einkommen nach Ermessen gemäss Veranlagung vom
14. Januar 2019 in Abzug gebracht.
2.1 Mit Eingabe
datiert auf 26. August 2019 reichten die Rekurrenten/Beschwerdeführer beim
Steuergericht des Kantons Solothurn Rekurs und Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 16. August 2019 ein. Sie stellten dabei eine Vielzahl
von Rechtsbegehren (insgesamt 17 Rechtsbegehren) und begründeten diese in einer
insgesamt 62 Seiten umfassenden Rekurs- bzw. Beschwerdeschrift.
Das Steuergericht des
Kantons Solothurn eröffnete daraufhin die Verfahren SGSTA.2019.54;
BST.2019.50.
2.2 In einer
Vernehmlassung mit Datum vom 19. September 2019 beantragte die
Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen im Namen des Steueramtes des Kantons Solothurn
die kostenfällige Abweisung von Rekurs sowie Beschwerde und begründete dies in
einer insgesamt 14-seitigen Vernehmlassung.
2.3 Die Eidgenössische
Steuerverwaltung verzichtete auf eine Vernehmlassung, was den
Rekurrenten/Beschwerdeführern mit Ziffer 1 der Verfügung des Steuergerichts vom
2. Oktober 2019 mitgeteilt wurde.
2.4 Daraufhin
ersuchten die Rekurrenten/Beschwerdeführer in einer Stellungnahme mit Datum vom
7. Oktober 2019 vorab um Akteneinsicht. Sodann nahmen die
Rekurrenten/Beschwerdeführer in der 20 Seiten umfassenden Eingabe Stellung zur
Vernehmlassung der Rekursgegnerin/Beschwerdegegnerin vom 19. September 2019.
2.5 Am 22. Oktober
2019 wurde den Rekurrenten/Beschwerdeführern in den Räumlichkeiten des
Steuergerichts Akteneinsicht gewährt.
2.6 In einer nach der
gewährten Akteneinsicht ergänzten Stellungnahme mit Datum vom 25. Oktober 2019
machten die Rekurrenten/Beschwerdeführer auf insgesamt 21 Seiten nochmals
umfassende Ausführungen.
2.7 Am 22. November
2019 ging dem Steuergericht eine weitere, 11 Seiten umfassende Eingabe der
Rekurrenten/Beschwerdeführer datiert auf 21. November 2019 zu. Darin wurde der
Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen und insbesondere der zuständigen Steuerrevisorin,
Frau C. S., durch die Rekurrenten/Beschwerdeführer die Begehung
strafrechtlicher Delikte unterstellt.
Mit Ziffer 3 der
Verfügung des Steuergerichts vom 25. November 2019 wurden die Rekurrenten/Beschwerdeführer
darauf hingewiesen, dass die Einreichung allfälliger Strafanzeigen Sache der
Steuerpflichtigen ist.
Am 3. Januar
2020 ging beim Steuergericht ein Exemplar der ebenfalls an die
Staatsanwaltschaft eingereichten Strafanzeige und Strafantrag mit Datum vom 27.
Dezember 2019 im Umfang von 36 Seiten ein.
2.8 Das Steuergericht
des Kantons Solothurn hiess mit Urteil vom 24. August 2020 Rekurs und
Beschwerde, soweit darauf einzutreten war, teilweise gut. Die Sache wurde zur
Durchführung der Abmachung gemäss Einspracheprotokoll vom 15. Februar 2019 und
zur erneuten Veranlagung an die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen
zurückgewiesen.
3.1 Mit einem
4-seitigen Schreiben datiert auf 8. Februar 2021 wandten sich die Rekurrenten/Beschwerdeführer
sodann an die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen. Im Wesentlichen verlangten sie
dabei gestützt auf das Urteil des Steuergerichts vom 24. August 2020 eine erneute,
umfassende Überprüfung - sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher
Hinsicht - der Veranlagung für das Steuerjahr 2017. Weiter sprachen die
Rekurrenten/Beschwerdeführer von einer «Verschleppung» des Verfahrens und
sprachen mit Verweis auf Art. 29 Abs. 1 BV sowie die bundesgerichtliche
Rechtsprechung von einer «verfassungswidrigen Rechtsverzögerung». Die
Rekurrenten/Beschwerdeführer beantragten in diesem Schreiben schliesslich die
Durchführung einer Anhörung oder eine angemessene Nachfrist für die Einreichung
fehlender Auskünfte oder Daten; eventualiter sei die Einsprache im Sinne der
gestellten Anträge gutzuheissen und eine erneute definitive Veranlagung zu
erlassen.
3.2 In Anlehnung an
das Schreiben der Rekurrenten/Beschwerdeführer lud die Veranlagungsbehörde
Olten-Gösgen mit Schreiben datiert auf 9. Februar 2021 zu einer erneuten
Einspracheverhandlung bzw. Anhörung, terminiert auf den 25. Februar 2021.
3.3 Mit einem undatierten
Antwortschreiben, welches bei der Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen aber am 15.
Februar 2021 einging, bestätigten die Rekurrenten/Beschwerdeführer die
Einladung vom 9. Februar 2021 erhalten zu haben und an der «anberaumten
Sitzung» vom 25. Februar 2021 teilzunehmen. Zudem hielten die
Rekurrenten/Beschwerdeführer in diesem undatierten Schreiben fest, dass sie
davon ausgingen, dass die Veranlagungsbehörde ihnen an der Besprechung vom 25.
Februar 2021 eine Bestätigung ausstellen werde, in der bescheinigt werde,
inwieweit sie ihre Dokumentationspflichten erfüllt hätten und inwieweit die
Behörden ihnen aufgetragen hätte, weitergehende Nachweise und Unterlagen
beizubringen. Ebenso verlangten die Rekurrenten/Beschwerdeführer eine
Bestätigung oder eine Vereinbarung, aus welcher der «inskünftige
Verfahrensgang» bzw. das «weitere Vorgehen» umschrieben werde. Weiter verwiesen
die Rekurrenten/Beschwerdeführer auf die am 1. Juli 2019 nachgereichten
Unterlagen, an denen sie festhielten.
3.4 Am 25. Februar
2021 fand schliesslich eine Anhörung statt. Im Anhörungsprotokoll vom 25.
Februar 2021, welches von allen Teilnehmenden eigenhändig unterzeichnet wurde,
ist im Wesentlichen folgendes festgehalten:
• Der bisherige
Verfahrensablauf wird von den Parteien gemeinsam rekapituliert, wobei die
Rekurrenten/Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt haben, dass der
Besprechungstermin zu den (am 1. Juli 2019) nachgereichten Unterlagen
verweigert worden sei.
• «Besondere Umstände
(Erbstreit) hätten damals dazu geführt, dass die Buchhaltungsunterlagen nicht
sauber geführt und eingereicht werden konnten. Dieser Umstand sei nicht
genügend gewürdigt worden.»
• Die
Rekurrenten/Beschwerdeführer erhielten zudem die Gelegenheit, sich anlässlich
der Anhörung zu den am 1. Juli 2019 nachgereichten Unterlagen zu äussern. Dabei
bestätigten die Rekurrenten/Beschwerdeführer, an diesen nachgereichten
Unterlagen festzuhalten. Die darin enthaltene Buchhaltung sei vollständig und
es sei ihnen mitzuteilen, falls Unterlagen fehlen würden.
• Zudem bitten die
Rekurrenten/Beschwerdeführer um einen zeitnahen Verfahrensabschluss.
3.5 Mit Verfügung vom
15. März 2021 wies die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen die Einsprache nach
nochmaliger Überprüfung des nachgereichten Abschlusses ab. Erneut kam die Veranlagungsbehörde
Olten-Gösgen zum Schluss, dass auch der bereinigten Buchhaltung die formelle
und materielle Beweiskraft abzusprechen sei. Hinsichtlich der
Geschäftsfahrzeuge hielt die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen fest, dass das
«Zurverfügungstellen von sog. Backup-Fahrzeugen», vorliegend also der Opel
Astra, nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand zum Abzug zugelassen
werde. Für geschäftsmässig begründete Fahrten mit dem Opel Astra als privates
Fahrzeug hätten die entsprechend gefahrenen Kilometer zum Ansatz von 70 Rappen
pro Kilometer effektiv abgerechnet und verbucht werden können. Daher wurde die
Einsprache auch in diesem Punkt abgewiesen. Zum anlässlich der Anhörung vom 25.
Februar 2021 von den Rekurrenten/Beschwerdeführern vorgebrachten Punkt, wonach
ein anderweitig geführtes Verfahren in einer Erbangelegenheit dazu geführt
habe, dass eine ordentliche Jahresrechnung 2017 nicht sauber habe geführt und
eingereicht werden können, verwies die Veranlagungsbehörde auf die Gewährung
diverser Fristverlängerungen als auch die gewährten Möglichkeiten zur
Nachreichung von Akten. Damit sei diesem Umstand sehr wohl Rechnung getragen
worden. Anderweitige Tätigkeiten würden die Rekurrenten/Beschwerdeführer nicht
von deren Mitwirkungspflichten entbinden.
4. Am 22. März 2021
haben die Rekurrenten/Beschwerdeführer Rekurs gegen die Veranlagung vom 16.
August 2019 betreffend die kantonalen Steuern und gegen die mit Verfügung vom
15. März 2021 abgewiesene Einsprache im Staats- und Gemeindesteuerverfahren
sowie Beschwerde gegen die Veranlagung vom 16. August 2019 betreffend die
Bundessteuer und gegen die mit Verfügung vom 15. März 2021 abgewiesene
Einsprache im Bundessteuerverfahren erhoben.
Die
Rekurrenten/Beschwerdeführer stellten dabei folgende Rechtsbegehren:
«a). Der angefochtene
Einspracheentscheid vom 15. März 2021 sei gänzlich aufzuheben und das
Steuergericht entscheide in der Angelegenheit reformatorisch selber
b). Nur wenn genügend
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Veranlagungsbehörde ihren Entscheid im
Sinne des vorliegenden Rekurses bzw. der vorliegenden Beschwerde ändern wird,
sei die Sache unter Ansetzung einer kurzen Frist zur Neubeurteilung an die
Veranlagungsbehörde zurückzuweisen.
d). Das
steuergerichtliche Verfahren sei unter Anwendung des Beschleunigungsgebotes zu
führen
e). Eventualiter sei
die Ermessensveranlagung vom 15. März 2021, vom 16. August 2019 sowie vom 14.
Januar 2019 für nichtig zu erklären und das durchgeführte
Revisions-Veranlagungs- und Einspracheverfahren sei einer Rückabwicklung zu
unterziehen. Die im Einspracheverfahren bezahlten und das steuerbare Einkommen
unter Zugrundelegung des unter Rechtsbegehren lit. g). beantragten
Praxisreingewinns sei nach Erlass einer provisorischen Steuerveranlagung
aufgrund der zu hoch ausgefallenen aber bereits bezahlte Steuerrechnung unter
Berücksichtigung der überschiessenden Summe zurückzuerstatten und danach sei
das Revisions-Veranlagungsverfahren neu durchzuführen.
f). Der vorliegende
Rekurs bzw. die vorliegende Beschwerde seien vollumfänglich gutzuheissen.»
Zudem stellten die
Rekurrenten/Beschwerdeführer folgenden besonderen Verfahrensantrag:
«Bei Erlass
eines reformatorischen Entscheides seien folgende Rechtsbegehren gutzuheissen
und bei erneuter Rückweisung der Angelegenheit an die Veranlagungsbehörde sei
der Rückweisungsentscheid mit konkreten Anweisungen betreffend nachfolgende
Rechtsbegehren zu verbinden:»
In Ergänzung zum
vorstehenden Verfahrensantrag stellten die Rekurrenten/Beschwerdeführer sodann
folgende weitere Rechtsbegehren in der Sache:
«g) Die Einkünfte aus
selbständiger Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen Arztes gemäss Ziff. 2 in
der angefochtenen Verfügung bzw. dem Einspracheentscheid vom 16.08.2019 seien
auf CHF 199 201.- und aufgrund des am 01.07.2019 eingereichten
Jahresabschlusses zu veranlagen.
h). Der
ermessensweise vorgenommene und einkommenserhöhende Zuschlag für die
Aberkennung des Beweiswertes der Buchhaltung im Umfang von CHF 10 459.- sei zu
streichen und vom veranlagten Praxisreingewinn von CHF 255 769.- wieder
abzuziehen
j). Der
behördlicherseits zum Praxisreingewinn hinzuaddierte Zuschlag für behauptete
höhere Einnahmen aus Krankenkassenprämien in V. in Höhe von CHF 48 286.- sei
gerichtlich abzuerkennen und vom veranlagten Praxisreingewinn von CHF 255 769.-
soweit abzuziehen, dass der in Rechtsbegehren lit. g). beantragte
Praxisreingewinn von CHF 199 201.- besteuert wird.
k). Die in der
Ermessensveranlagung gestrichenen und im Einspracheentscheid nicht ge-währten
Aufwände für Steuern, Betrieb, Instandsetzung und Instandhaltung des Mercedes
Benz 200 sowie des Opel Astra als ausschliessliche Praxisfahrzeuge gemäss
Jahresabschluss per 27.06.2019 in Höhe von CHF 7267.- seien gerichtlich
anzuerkennen und es sei festzustellen, dass die diesbezüglich im
Jahresabschluss vorgenommene Aufwandposition Konto 6200, 6201, 6202 rechtens
und zu Veranlagungszwecken zu berücksichtigen ist.
l). Die in der
Ermessensveranlagung gestrichenen und im Einspracheentscheid nicht gewährten
Aufwände für Abschreibungen des Mercedes Benz 200 in Verbindung mit dem
Opel Astra als
ausschliessliche Praxisfahrzeuge gemäss Jahresabschluss per 27.06.2019 in Höhe
von CHF 13 252.-. seien gerichtlich anzuerkennen und es sei festzustellen, dass
die diesbezüglich im Jahresabschluss vorgenommene Aufwandposition Konto 1820/10
rechtens und zu Veranlagungszwecken zu berücksichtigen ist.
n). Der im
Jahresabschluss vom 27.06.2019 deklarierte per 31.12.2017 erfolgte
Einnahmestand von CHF 375 040.- ohne Anrechnung der Debitoren sei zu bestätigen.
o). Die im
Jahresabschluss vom 27.06.2019 per 31.12.2017 ausgewiesenen Debitoren von CHF 64
749.- seien zu bestätigen und als Umsatzerhöhung und unter Berücksichtigung des
den Steuerpflichtigen zustehenden Delkredereabzugs bis zu einem maximalen
Praxisgesamtumsatz von CHF 433'314.- gerichtlich zuzulassen.
p). Das Delkredere
von 10 % der Debitoren in Höhe von CHF 6475.- sei anzuerkennen.
q). Der im Einspracheentscheid
nicht gewährte Aufwandsanteil für Telefonkosten in Höhe von CHF 2437.- sei
gerichtlich wieder zuzulassen und es sei infolgedessen der Abzug des im
Jahresabschluss vom 27.06.2019 gemäss Konto 6510 geltend gemachte Abzug in Höhe
von CHF 5052.- zuzulassen.
r). Das mit dem
Einspracheentscheid vom 15. März 2021 allfälligerweise implizit veranlagte
Einkommen aus Praxistätigkeit in Höhe von CHF 310 000.- sei vom Gericht
abzuerkennen.
s). Das für die
Satzbestimmung massgebende Einkommen für die Staatssteuer gemäss Ziff 25.
der angefochtenen Festsetzung sei auf CHF 212 284.- zu veranlagen.
t). Der im
Einspracheentscheid vom 15. März 2021 eventualiter nicht mehr gewährte Abzug
für die Entrichtung der AHV-Beiträge in Höhe von CHF 30000.- sei vom ermessensweise
und eventualiter aufgerechneten Praxiseinkommen von CHF 310 000.- explizit zum
Abzug zuzulassen.
u). Der im
Einspracheentscheid vom 15. März 2021 eventualiter nicht mehr gewährte Abzug
für die Entrichtung von Assistenzhonoraren in Höhe von CHF 24'231.- an
assistierende Aerzte sei wieder zuzulassen und vom aufgerechneten
Praxiseinkommen gemäss Rechtsbegehren lit. t). abzuziehen.
v). Das für die
Satzbestimmung massgebende und in der Schweiz steuerbare Einkommen für die
Bundessteuer in der angefochtenen Veranlagung vom 16. August 2019 sei auf
CHF 210 015.- festzusetzen.
w). Eventualiter lege
das Steuergericht ermessensweise das für die Satzbestimmung zutreffende
Einkommen sowohl für die Staatssteuer als auch für die Bundessteuer selber
fest.
x). Die
interkantonale Steuerausscheidung gemäss Ziff. 26. der angefochtenen Verfügung
vom 16. August 2019 sei auf Grundlage der gutgeheissenen Beschwerde sowie des
Rekurses neu vorzunehmen.
y). Alles zu Rechts-
und Folgekosten zulasten des Kantons Solothurn»
Die vorstehenden
Rechtsbegehren und den Verfahrensantrag mit den weiteren Rechtsbegehren
begründeten die Rekurrenten/Beschwerdeführer in der insgesamt 56 Seiten
umfassenden Rekurs- bzw. Beschwerdeschrift im Wesentlichen wie folgt:
• Die mit Eingabe vom
1. Juli 2019 im Einspracheverfahren nachgereichte Buchhaltung sei korrekt.
• Die Veranlagung des
Praxisreingewinns nach Ermessen verletzte das Willkürverbot sowie den Grundsatz
von Treu und Glauben. Sodann halten die Rekurrenten/Beschwerdeführer auch fest,
dass die Veranlagung des Reingewinns der Praxis ohnehin unzulässig und gesetzeswidrig
vorgenommen und somit ebenfalls gegen das Legalitätsprinzip sowie die
Verhältnismässigkeit der pflichtgemässen Veranlagung verstossen worden sei.
• Die
Rekurrenten/Beschwerdeführer halten an ihren bisherigen Eingaben im Rahmen dieses
Verfahrens fest. Entsprechend seien auch die Vorakten bei der
Rekursgegnerin/Beschwerdegegnerin einzuholen. Zudem gelte die
Untersuchungsmaxime, weshalb die von den Rekurrenten/Beschwerdeführer angebotenen
Beweise abgenommen werden müssten.
• Die
Rekursgegnerin/Beschwerdegegnerin hätte nach guten Treuen nicht erwarten
dürfen, dass gemäss Vereinbarung vom 15. Februar 2019 die Abgabe der Unterlagen
sich lediglich auf eine Handreichung reduzieren liesse. Der Anhörung vom 25.
Februar 2021 käme der Sinn zu, «aufgrund gegenseitiger Erörterungen das
Beweisergebnis der Akteneingabe vom 1. Juli 2019 zu bestimmen» (Beweissatz
32e).
• Die
Rekurrenten/Beschwerdeführer machen an zahlreichen Stellen geltend, dass eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs nach wie vor vorliege. So würde der
Gehörsanspruch ihnen insbesondere das Recht verleihen, «eine Sachdarstellung zu
geben, sofern ihnen mitgeteilt worden wäre, inwiefern die Eingaben vom 1. Juli
20219 zu Bemessungszwecken nicht geeignet erscheinen. Unter Angabe der aus
ihrer Sicht für die Einschätzung rechtserheblichen Tatsachen hatten die
Steuerpflichtigen das Recht, erhebliche Beweise beizubringen, wie beispielsweise
in der Zeugenaussage des Liferanten und Hersteller des ELIGO-Programmes
bestätigt werde, dass die Steuerpflichtigen nicht in der Lage seien, die
Anforderung nach chronologischer Gliederung, nach Zeit und Datum, einer jeden
Rechnung zu erfüllen.» (Beweissatz 38, S. 26; vgl. dazu auch Beweissatz 50 und
51, S. 31 und 32)
• Die
Rekursgegnerin/Beschwerdegegnerin sei verpflichtet gewesen, «die angebotenen Unterlagen
vom 1. Juli 2019 abzunehmen oder ansonsten anlässlich der Anhörung vom 25. Februar
2021 Gründe zu nennen, weshalb die angebotenen Unterlagen nicht tauglich hätten
sein sollen» (Beweissatz 41, S. 27).
• Die
Rekurrenten/Beschwerdeführer hätten «alles getan» (Beweissatz 42, S. 27), um
eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
• Mit der
Ermessenveranlagung liege eine Verletzung der Grundsätze der Gleichmässigkeit
der Besteuerung sowie der Besteuerung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit nach Art. 127 BV vor (vgl. Beweissatz 48, S. 30).
• Die
Rekursgegnerin/Beschwerdegegnerin habe «eine Ermessensüberschreitung bzw. einen
Ermessensmissbrauch begangen, indem sie den Steuerpflichtigen vorgegeben habe,
sie akzeptiere nur aufsteigende (ohne Nummerierungslücken) und nach Datum
chronologisch gegliederte Rechnungen als Belege» (Beweissatz 49, S. 31).
• In den Beweissätzen
50 bis 113 machen die Rekurrenten/Beschwerdeführer ausführliche Darstellungen
zur Frage der ordnungsgemässen Buchhaltung. Insbesondere machen sie geltend,
dass nirgends vorgeschrieben sei, dass «die Steuerbehörde gegenüber den
Steuerpflichtigen Nachweisanforderungen soweit heraufschrauben darf, bis diese
nicht mehr in der Lage sind, diese zu erfüllen um danach eine
Ermessensveranlagung vornehmen zu können» (Beweissatz 54, S. 32). Sodann werden
zahlreiche Argumente aufgeführt, weshalb der Jahresabschluss 2017, wie er am 1.
Juli 2019 ins Recht gelegt worden sei, den Anforderungen an die Rechnungslegung
gerecht werde.
• In den Beweissätzen
114 bis 122 führen die Rekurrenten/Beschwerdeführer aus, inwiefern sie vor der
Eingabe vom 1. Juli 2019 mit einem laufenden erbrechtlichen Zivilverfahren im
Kanton Bern absorbiert gewesen sein sollen.
• In den Beweissätzen
131 bis 145 führen die Rekurrenten/Beschwerdeführer aus, weshalb sowohl der im
Jahresabschluss vom 1. Juli 2019 geltend gemachte Abzug für die beruflich
eingesetzten Fahrzeuge Mercedes Benz sowie Opel Astra in der Höhe von CHF
7'267.- für den Aufwand sowie Abschreibungen auf den Fahrzeugen in der Höhe von
CHF 13'252.- zuzulassen seien.
• In den Beweissätzen
146 bis 148 führen die Rekurrenten/Beschwerdeführer schliesslich aus, weshalb
Telefonkosten in Höhe von CHF 5'051.90 zum Abzug zuzulassen seien.
Darüber hinaus
enthält die Rekurs-/Beschwerdeschrift eine Vielzahl von umschweifigen Darstellungen
des bisherigen Verfahrens, Kritik an der Rekursgegnerin/Beschwerdegegnerin sowie
zu von den Rekurrenten/Beschwerdeführern parallel hierzu geführten
Strafverfahren.
5. Die
Rekursgegnerin/Beschwerdegegnerin liess sich mit Eingabe datiert auf 16. April
2021 vernehmen. Darin beantragte sie, «Rekurs und Beschwerde seien kostenfällig
abzuweisen» (s. S. 1). Ihren Antrag begründete die
Rekursgegnerin/Beschwerdegegnerin in einer der 13-seitigen Vernehmlassung vom
16. April 2021 im Wesentlichen wie folgt:
• Zunächst verwies die
Rekursgegnerin/Beschwerdegegnerin in rechtlicher Hinsicht auf ihre Verfügung
vom 15. März 2021 und hielt an den dortigen Ausführungen fest.
• In
den Randziffern
Erwägungen
2.
bis 7 führt die Rekursgegnerin/Beschwerdegegnerin aus, inwiefern die
Rekurrenten/Beschwerdeführern die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung nicht
erfüllt hätten und weshalb auch der berichtigten Buchhaltung vom 1. Juli 2019
die formelle und materielle Beweiskraft abzusprechen sei. Zudem äusserte die Rekursgegnerin/Beschwerdegegnerin
sich in diesen Randziffern zum Ablauf des Verfahrens und hielt dabei insbesondere
fest, dass dem Anspruch der Rekurrenten/Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör Folge
geleistet worden sei.
• In den Randziffern 8
und 9 befasste sich die Rekursgegnerin/Beschwerdegegnerin mit den Fragen zu den
Fahrzeugen. Sie gelangte hier zum Schluss, dass mit dem Mercedes Benz das
kostenintensivste Fahrzeug als Geschäftsfahrzeug akzeptiert worden und nur ein
Fahrzeug geschäftsmässig begründet sei.
• Mit den Telefonkosten
befasste sich die Rekursgegnerin/Beschwerdegegnerin in Randziffer 10. Hier
zeigte sie auf, inwiefern die im Rahmen der Buchprüfung vorgenommene
Aufrechnung eines Privatanteils von CHF 2'437.- und damit 50 % der Kosten
plausibel sei.
6.
Die
Eidgenössische Steuerverwaltung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
7.
Mit Verfügung vom
27.
April 2021 gab das Steuergericht des Kantons Solothurn den
Rekurrenten/Beschwerdeführern Gelegenheit, zur Vernehmlassung der
Rekursgegnerin/Beschwerdegegnerin vom 16. April 2021 Stellung zu nehmen.
Mit
Stellungnahme datiert auf 12. Mai 2021 machten die Rekurrenten/Beschwerdeführer
davon Gebrauch. In dieser insgesamt 36 Seiten umfassenden Stellungnahme machten
die Rekurrenten/Beschwerdeführer inhaltlich marginale neue Ausführungen, auf
welche sodann bei den Erwägungen einzugehen ist, soweit angezeigt. Neu und hier
zu erwähnen waren allerdings verschiedene zusätzliche Beweisanträge, darunter
den Beweisantrag: «Das Steuergericht des Kantons Solothurn verlange
verfügungsweise selber vom Krankenkassenverband SantéSuisse in Solothurn die
Herausgabe einer Auflistung der vom steuerpflichtigen Arzt im Jahre 2017 in
sämtlichen Teiltätigkeiten ausgestellten Arztrechnungen enthaltend die
Rechnungs-Nr., das Ausstellungsdatum der Rechnung, das Behandlungsdatum sowie
den in Rechnung gestellten Betrag.» Zu diesem Beweisantrag stellten die
Rekurrenten/Beschwerdeführer einen Eventual- sowie einen Subeventualantrag.
Zudem beantragten die Rekurrenten/Beschwerdeführer: «Das Steuergericht nehme
die Telefaxanlage, die Telefonanlage und die Büroausstattung mitsamt Archiv im
Privathause in Augenschein und überzeuge sich selbst davon, dass die
Steuerpflichtigen von zu Hause aus die 24-stündige und an 365 Tagen gewährleistete
Zugänglichkeit und Administration der Arztpraxis aufrechterhalten.»
8.
Mit Verfügung vom
17.
Mai 2021 stellte das Steuergericht die Stellungnahme der
Rekurrenten/Beschwerdeführer vom 12. Mai 2021 der
Rekursgegnerin/Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zu. Ein weiterer
Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.
9.
In der Folge
machten die Rekurrenten/Beschwerdeführer trotzdem mehrere weitere Eingaben,
nämlich:
• eine 8-seitige
Stellungnahme datiert auf 4. August 2021 (samt Beilagen);
• eine 9-seitige
Stellungnahme datiert auf 9. August 2021 (samt Beilagen);
• eine 8-seitige
Stellungnahme datiert auf 19. August 2021 (samt Beilagen);
• eine 5-seitige
Stellungnahme datiert auf 9. September 2021 (samt Beilagen);
• eine zweite,
5-seitige Stellungnahme datiert auf 9. September 2021 (ohne Beilagen);
• eine 10-seitige
Stellungnahme datiert auf 13. September 2021 (ohne Beilagen);
• eine 9-seitige
Stellungnahme datiert auf 1. Oktober 2021 (ohne Beilagen); sowie
• eine 29-seitige
Stellungnahme datiert auf 9. Oktober 2021 (samt Beilagen).
10.
Am 14. Oktober
2021.
stellte das Steuergericht fest und verfügte:
« 1. Die
Steuerpflichtigen werden daran erinnert, dass kein zweiter Schriftenwechsel
angeordnet und der Schriftenwechsel seit der Verfügung vom 17. Mai 2021
geschlossen ist. Jegliche weitere, ab heute eingehende Eingabe der
Steuerpflichtigen wird nicht länger zu den Akten genommen und der Vorinstanz
auch nicht weitergeleitet.
2.
Unter Hinweis auf
§ 164 StG werden die Steuerpflichtigen hiermit wegen mutwilliger
Verfahrensverzögerung gerügt.
3.
Ein weiterer
Versuch der Steuerpflichtigen, das Verfahren mutwillig zu verzögern, kann eine
Ordnungsbusse nach § 164 StG nach sich ziehen.»
Gegen diese
Verfügung reichten die Rekurrenten/Beschwerdeführer am 2. November 2021
Beschwerde beim Bundesgericht ein. Dieses führte das entsprechende Verfahren
unter der Geschäftsnummer 2C_866/2021. Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 8.
November 2021 (2C_866/2021) auf die Beschwerde nicht eingetreten.
11.
Ungeachtet der
Verfügung vom 14. Oktober 2021 reichten die Rekurrenten/Beschwerdeführer
anschliessend zwei weitere Eingaben ein, nämlich eine 5-seitige Eingabe datiert
auf 17. Oktober 2021 sowie eine nochmals 5-seitige Eingabe datiert auf 22.
Oktober 2021.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1.
Der Rekurs und
die Beschwerde erfolgten grundsätzlich form- und fristgerecht. Die Rekurrenten/Beschwerdeführer
sind selbst beschwert und damit legitimiert. Das Steuergericht ist sachlich
zuständig für die beiden Rechtsmittelverfahren gegen den Einspracheentscheid
vom 16. August 2019 (§ 125 Abs. 1 zweiter Satz StG, Steuergesetz, BGS 614.11 bzw.
Art. 140 ff. i.V.m. Art. 104 Abs. 3 DBG, Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer, SR 642.11 und § 56 Abs. 1 lit. a und c GO, Gesetz über die
Gerichtsorganisation, BGS 125.12). Auf den Rekurs und die Beschwerde ist somit grundsätzlich
einzutreten.
2.
Der angefochtene
Einspracheentscheid der Rekursgegnerin/Beschwerdegegnerin bezieht sich sowohl
auf die direkte Bundessteuer als auch auf die Staats- und Gemeindesteuer. Mit
Rekurs und Beschwerde werden die Veranlagungen beider Steuerarten angefochten.
Beide Fälle beruhen auf demselben Sachverhalt und es stellen sich im Bereich
der Staatssteuer dieselben Rechtsfragen wie im Bereich der direkten
Bundessteuer. Insbesondere hinsichtlich der zentralen Frage bezüglich den
Anforderungen an die Buchführung unterscheiden sich die Rechtsfragen nicht, so
dass Rekurs und Beschwerde gemeinsam behandelt werden können, wie dies im
Übrigen auch die Rekurrenten/Beschwerdeführer in Beweissatz 6 ff. der Rekurs-/Beschwerdeschrift
vom 22. März 2021 (s. S. 5 und 6) ausdrücklich verlangen.
3.
Auf die Ausführungen
und Anträge der ersten acht Eingaben der Rekurrenten/Beschwerdeführer vor der
Verfügung vom 14. Oktober 2021 (vgl. Sachverhalt Ziffer 9) ist einzutreten. Allerdings
ist festzuhalten, dass diese Eingaben in der Sache keine entscheidrelevanten
Ausführungen enthalten. Auf die beiden im Anschluss an die Verfügung vom 14.
Oktober 2021 eingegangenen Eingaben der Rekurrenten/Beschwerdeführer sowie die
darin enthaltenen Anträge ist mit Verweis auf die vom Bundesgericht bestätigte
Verfügung vom 14. Oktober 2021 (vgl. BGer Urteil 2C_866/2021 vom 8. November
2021) indes nicht einzutreten.
4.
Vorab soll der
Frage nachgegangen werden, ob der Anspruch der Rekurrenten/Beschwerdeführer auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt wurde.
4.1
Nachdem die
Rekurrenten/Beschwerdeführer am 24. Mai 2018 ihre Steuererklärung für das Jahr
2017.
eingereicht hatten und ihnen von der Rekursgegnerin/Beschwerdegegnerin am
2.
Juli 2018 eine Buchprüfung angekündigt wurde, baten die Rekurrenten/Beschwerdeführer
mehrfach um Fristerstreckung und reichten schliesslich am 1. Juli 2019 und
damit ein gutes Jahr nach Einreichung der Steuererklärung den finalen
Jahresabschluss ein. Dabei gilt es zu betonen, dass in dieser Zeit insgesamt
drei Jahresrechnungen für die Arztpraxis eingereicht wurden, die sich alle drei
allein schon hinsichtlich des Umsatzes (CHF 437'214.69 / CHF 427'768.- /
CHF 375'040.-) massiv unterscheiden.
4.2
Im
Einspracheentscheid der Rekursgegnerin/Beschwerdegegnerin vom 16. August 2019
wurden den Rekurrenten/Beschwerdeführern die Grundsätze ordnungsgemässer
Buchführung sowie deren Bedeutung für die Bestimmung des Einkommens aus
selbständiger Erwerbstätigkeit aufgezeigt (s. Erwägung 2 und 3). Der
Einspracheentscheid vom 16. August 2019 befasste sich auch mit der am 1. Juli
2019.
nachgereichten Jahresrechnung 2019. In Erwägung 10 hielt die
Rekursgegnerin/Beschwerdegegnerin ausdrücklich fest, dass mit der Eingabe vom
1.
Juli 2019 auch neue Listen zu den Einnahmen eingereicht worden seien, und weiter:
«Die Rechnungsnummern sind zwar aufsteigend, aber nicht fortlaufend. Zudem sind
die dazugehörenden Rechnungsdaten nicht chronologisch und teilweise doppelt
vergeben. Deshalb kann die Vollständigkeit des Umsatzes nach wie vor nicht
überprüft werden.»
Damit kannten
die Rekurrenten/Beschwerdeführer spätestens mit Erhalt des Einspracheentscheides
vom 16. August 2019 die Gründe, weshalb die Beweiskraft der Buchhaltung auch
mit den am 1. Juli 2019 nachgereichten Unterlagen nach Ansicht der Rekursgegnerin/Beschwerdegegnerin
nicht wiederhergestellt werden könne.
Die
Rekurrenten/Beschwerdeführer hatten in der Folge zunächst im ersten Verfahren
vor dem Steuergericht des Kantons Solothurn (SGSTA.2019.54; BST.2019.50) und
dann nochmals anlässlich der Anhörung vom 25. Februar 2021 Gelegenheit, den am
1.
Juli 2019 nachgereichten, 3. Jahresabschluss 2017 zu erläutern und zu
korrigieren. Die Mängel der Buchführung waren ihnen - wie aufgezeigt -
schliesslich bekannt.
Die Beweismittel
in Zusammenhang mit dem ELIGO-Programm oder dem Krankenkassenverband
SantéSuisse, hätten allerspätestens anlässlich der Anhörung vom 25. Februar
2021.
offeriert werden müssen. Die Rekurrenten/Beschwerdeführer taten dies trotz
gewährtem rechtlichen Gehör anlässlich der Anhörung vom 25. Februar 2021 aber
nicht, wodurch sie im Endeffekt ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen
sind, jedenfalls aber ihre diesbezüglichen Ansprüche auf rechtliches Gehör
verwirkt haben.
4.3
Laut dem von den
Rekurrenten/Beschwerdeführern eigenhändig unterzeichneten Anhörungsprotokoll
vom 25. Februar 2021 seien die ersten beiden Jahresrechnungen bzw.
Buchhaltungsunterlagen eingestandenermassen «nicht sauber geführt» worden. Sie
halten lediglich an den am 1. Juli 2019 auf dem Postweg nachgereichten
Unterlagen fest, womit die Buchhaltung vollständig eingereicht worden sei. Sie
räumten laut diesem Anhörungsprotokoll weiter ein, der «3. Abschluss sei
aufwandseitig gemäss den Feststellungen der Buchprüfung korrigiert worden. Die
Einnahmen seien nach dem Leistungserstellungsprinzip verbucht und die Listen
vollständig eingereicht worden. Die Debitorensumme, welche vorher nur ungefähr
war, konnte nun anhand einer Excel-Tabelle richtiggestellt werden. Sämtliche
Rechnungen beziehen sich auf die Steuerperiode, in der die Leistungen erbracht
wurden, inkl. der nicht bezahlten Rechnungen per 31.12.2017.»
Weitere
Ausführungen zur Jahresrechnung 2017 machten die Rekurrenten/Beschwerdeführer
anlässlich der Anhörung vom 25. Februar 2021 keine.
4.4
Dem Anspruch auf rechtliches
Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV wurde somit zu Genüge Rechnung getragen.
Entgegen der Meinung der Rekurrenten/Beschwerdeführer leitet sich aus dem
Grundsatz des rechtlichen Gehörs keine allgemeine Pflicht der Behörde ab, ihre
Rechtsauffassung vor Fällung eines Entscheides bekannt zu geben (Richner et al., Handkommentar zum DBG,
3.
Auflage 2016, Art. 114 N 8).
5.1
Gemäss Art. 18
Abs. 1 DBG und § 23 Abs. 1 StG sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-,
Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus
jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar. Grundlage für die
Bestimmung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit bildet die nach
obligationenrechtlichen Bestimmungen ordnungsgemäss geführte und abgeschlossene
Buchhaltung.
5.2
Gemäss Art. 957
Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 lit. a OR (Obligationenrecht, SR 220) gelten für
Einzelunternehmen mit einem Umsatz von weniger als CHF 500'000.- im letzten
Geschäftsjahr die in Art. 957a OR kodifizierten Grundsätze ordungsgemässer
Buchführung sinngemäss. Als solche Grundsätze sind namentlich zu beachten (Art.
957a Abs. 2 OR):
1) die vollständige,
wahrheitsgetreue und systematische Erfassung der Geschäftsvorfälle und
Sachverhalte;
2) der Belegnachweis
für die einzelnen Buchungsvorgänge;
3) die Klarheit;
4) die Zweckmässigkeit
mit Blick auf die Art und Grösse des Unternehmens;
5) die Nachprüfbarkeit.
5.3
Bereits im
Einspracheentscheid vom 16. August 2019 befasste sich die Rekursgegnerin/Beschwerdegegnerin
mit der am 1. Juli 2019 nachgereichten Jahresrechnung 2017 (vgl. vorstehend
Erwägung 4.2).
5.4
Im Anschluss an
die Anhörung vom 25. Februar 2021 unterzog die
Rekursgegnerin/Beschwerdegegnerin die am 1. Juli 2019 nachgereichte
Jahresrechnung 2017 sowie das dazugehörige Belegmaterial einer nochmaligen
Prüfung. Die daraus resultierenden Erkenntnisse wurden in der Verfügung vom 15.
März 2021 detailliert dargelegt und auch in Randziffer 7 der Vernehmlassung vom
16.
April 2021 nochmals festgehalten.
Die von der
Rekursgegnerin/Beschwerdegegnerin gemachten Feststellungen wurden wie folgt
zusammengefasst: Sie stellte dabei fest, "dass:
- die in den mit A1 bis
A5 bezeichneten Auflistungen von Rechnungsstellungen, Honoraren und Einnahmen
zusammengefasst den in der Erfolgsrechnung verbuchten Umsatz ausweisen. Die
Überprüfung der Vollständigkeit scheitert jedoch zum wiederholten Male an der
Tatsache, dass sich keine fortlaufende Rechnungsnummerierung finden lässt;
- trotz des Versuchs,
in der Art der Nummerierung eine Systematik zu erkennen oder die Belege nach
Rechnungsdatum zu sortieren, kann die Vollständigkeit nicht bescheinigt werden;
- die Nummerierung der
Rechnungen lückenhaft ist. Es folgt beispielsweise auf die Rechnung Nr.
1002.12.2
(vom 27. Dezember 2017) die Nummer 1004.4.3 vom 10. September 2017.
Die dazwischenliegenden Rechnungsnummern sind nicht auffindbar. Zudem zeigt
dieses Beispiel, dass keine chronologische Erfassung stattfand;
- ein Bezug der
Rechnungsnummern zum Rechnungsdatum nicht hergestellt werden kann;
- die Liste der Halbprivat-
und Privathonorare unterschiedlich lange Rechnungsnummern aufweist.
Beispielsweise folgt auf die Rechnung Nr. 7.1.3, datiert mit 28. Juli 2017,
direkt die Nr. 98.1.1, datiert mit 27. August 2017. Die nächsthöhere
Rechnungsnummer lautet auf 115.1.2 und ist datiert mit 1. Mai 2017. Die höchste
Nummer lautet auf 2033.1.2, datiert mit 31.12.2017. Die total 13 Fakturen des
Bereichs Halbprivat- und Privathonorare streuen somit in einem
Rechnungsnummernbereich von 7.1.3 bis 2033.1.2;
- die Rechnungsnummern
aufsteigend sortiert keinen chronologischen Verlauf der Fakturierung ergeben;
- der Versuch, die auf
der einen Liste fehlenden Rechnungsnummern auf den anderen Listen aufzufinden,
scheitert;
- die Erfassung der
Einkünfte nicht systematisch erfolgt;
- die Vollständigkeit
der Fakturierung, basierend auf einer fortlaufenden Nummerierung der Belege
nicht attestiert werden kann. Daran ändert auch die Sortierung des auf einem
elektronischen Datenträger eingereichten Belegmaterials nichts.
5.5
Die von der
Rekursgegnerin/Beschwerdegegnerin gemachten Feststellungen stimmen mit den
Belegen in den Akten überein. Damit haben die Rekurrenten/Beschwerdeführer mit
der am 1. Juli 2019 nachgereichten Buchhaltung die Grundsätze ordnungsgemässer
Buchführung, insbesondere hinsichtlich der Grundsätze der Vollständigkeit,
Klarheit und Nachprüfbarkeit, verletzt. Eine Buchhaltung ist ordnungsgemäss
geführt, wenn die Geschäftsvorfälle darin fortlaufend, lückenlos, übersichtlich
und klar verzeichnet sind (§ 8 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum StG, BGS
614.12; Richner et al., a.a.O., Art.
123.
N 55; statt vieler Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2004
Nr. 6; KSG vom 4. Dezember 2017, SGSTA.2017.58; BST.2017.56, E. 2, unter
gerichtsentscheide.so.ch). Bei der vorliegenden Buchhaltung sind die
Geschäftsvorfälle nicht fortlaufend, lückenlos, übersichtlich und klar
verzeichnet sowie belegt.
5.6
Die Mängel
hinsichtlich des dritten Jahresabschlusses, wie er von den
Rekurrenten/Beschwerdeführern am 1. Juli 2019 eingereicht wurde, hat die
Rekurs-/Beschwerdegegnerin seit dem Einspracheentscheid vom 16. August 2019
mehrfach dargelegt. Trotz all der vielen Eingaben der
Rekurrenten/Beschwerdeführer können die Mängel nicht beseitigt werden. Das
Fazit der Rekursgegnerin/Beschwerdegegnerin, wonach auch der am 1. Juli 2019
nachgereichten Buchhaltung die formelle und materielle Beweiskraft abzusprechen
Dispositiv
sei, ist demnach nicht zu beanstanden.
6. Da die
Buchführung nicht beweiskräftig ist, kann nicht darauf abgestellt werden. Das
steuerbare Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist deshalb nach
pflichtgemässem Ermessen festzulegen (§ 147 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG).
Die
Rekursgegnerin/Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid vom 16. August
2019 die Assistenzhonorare in Höhe von CHF 24'231.-, die das Jahr 2017
betreffen aber im Jahr 2018 bezahlt wurden, ebenso wie die AHV-Beiträge für das
Jahr 2017 in Höhe von CHF 30'000.- berücksichtigt und vom Einkommen nach
Ermessen gemäss Veranlagung vom 14. Januar 2019 in Höhe von CHF 310'000.- in
Abzug gebracht. Daraus resultierte schliesslich ein steuerbares Einkommen nach
pflichtgemässem Ermessen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von CHF
255'769.- für die Steuerperiode 2017.
Können die
Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt
werden, nimmt die VB eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie
kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der
Steuerpflichtigen berücksichtigen (§ 147 StG, Art. 130 DBG, je Abs. 2; KSG vom 4.
Dezember 2017, a.a.O., E. 2).
Die von den
Rekurrenten/Beschwerdeführern offerierten Beweismittel (ELIGO-Programm;
SantéSuisse Solothurn) vermögen keine Willkür hinsichtlich des pflichtgemässen
Ermessens zu begründen. Schliesslich wurden diese Beweismittel zu spät
offeriert. Bei einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen können im
Rechtsmittelverfahren eingereichte Unterlagen nicht berücksichtigt werden (KSG
vom 1. April 2019, SGSTA.2018.42; BST.2018.41, E. 3.2, unter
gerichtsentscheide.so.ch).
Entgegen dem
Standpunkt der Rekurrenten/Beschwerdeführer liegen keine objektiven Anhaltspunkte
für eine Ermessensüberschreitung bzw. einen Ermessensmissbrauch vor. Dass weder
eine Ermessensüberschreitung noch ein Ermessensmissbrauch vorliegen, wird im
Übrigen auch damit bestätigt, dass das mit Verfügung bzw. Einspracheentscheid
vom 16. August 2019 ermessensweise festgelegte Einkommen der
Rekurrenten/Beschwerdeführer aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von CHF
255'769.- sich an der ersten, von den Rekurrenten/Beschwerdeführern mit der
Steuererklärung am 24. Mai 2018 selbst eingereichten Jahresrechnung mit einem
darin ausgewiesenen Umsatz von CHF 437'214.69 orientiert. Insofern basiert das
nach pflichtgemässem Ermessen bemessene Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit auf den von den Rekurrenten/Beschwerdeführern eigens
deklarierten Angaben und ist somit nicht willkürlich.
7. Auch hinsichtlich
der Fahrzeuge sind die Ausführungen der Rekursgegnerin/Beschwerdegegnerin
plausibel und nachvollziehbar. Mehr als ein Geschäftsfahrzeug lässt sich
vorliegend geschäftsmässig nicht begründen. Indem die Rekursgegnerin/Beschwerdegegnerin
mit dem Mercedes Benz das kostenintensivste Fahrzeug als Geschäftsfahrzeug
akzeptierte, obwohl offenbar häufig auch der Opel Astra als Geschäftsfahrzeug
benutzt wurde, wurden im Endeffekt gar höhere Kosten zum Abzug zugelassen, als
offenbar tatsächlich anfielen.
Für eine solche
Lösung sprechen im Übrigen auch die Ausführungen der
Rekurrenten/Beschwerdeführer selbst, welche in Beweissatz 138 der
Rekurs-/Beschwerdeschrift vom 22. März 2021 ausführten, dass die Familie
….. drei (Wechselschild-)Autonummern für insgesamt fünf Fahrzeuge besitze und
dass eine der Autonummern vom Sohn für seine Privatzwecke verwendet werde.
Insofern geht allein schon daraus hervor, dass für die geschäftlichen Fahrten
des Rekurrenten/Beschwerdeführers als Arzt jeweils nur eines der Fahrzeuge
verwendet werden konnte. Die Darstellung der Rekurrenten/Beschwerdeführer,
wonach die Rekurrentin/Beschwerdeführerin «als nichtärztliche Assistenz» mit
einem eigenen Fahrzeug zu den jeweiligen Patienten fahren soll, ist nicht
rechtsgenüglich dokumentiert. Eingestanden wird von den
Rekurrenten/Beschwerdeführern, dass die Ehefrau das Fahrzeug benutzt, um «zur
Arbeit in die Praxis» (Beweissatz 138 der Rekurs-/Beschwerdeschrift vom 22.
März 2021) zu fahren, was - wie die Rekursgegnerin/Beschwerdegegnerin richtig
ausführte - als private Fahrten zu qualifizieren sind.
8. Die
Rekurrenten/Beschwerdeführer machen hinsichtlich der Telefonkosten im
Wesentlichen geltend, dass sowohl alle Telefonkosten für die Praxis, jene für
die Mobiltelefone als auch für Telefonanschlüsse an der privaten Wohnadresse
der Rekurrenten/Beschwerdeführer als geschäftsmässige Kosten zu akzeptieren
seien. Begründet wurde dies in erster Linie mit dem Beweissatz 154 der
Stellungnahme vom 12. Mai 2021, wonach die Arztpraxis während 24 Stunden am Tag
und während 365 Tagen pro Jahr (sogar in den Ferien) betrieben werde und Anrufe
auf die verschiedenen Telefonleitungen auch auf die Privatadresse in …… und auf
das Handy der Ehefrau des Arztes umgeleitet würden.
Von den
Rekurrenten/Beschwerdeführern allerdings ausser Acht gelassen werden die Gegenargumente
der Rekursgegnerin/Beschwerdegegnerin, wonach jedenfalls für die beiden
Mobiltelefone und den Telefonanschluss an der Privatadresse der
Rekurrenten/Beschwerdeführer eine gemischte Nutzung vorliegen dürfte. Eine
Aufrechnung von 50 % der Kosten, namentlich CHF 2'437.-, erscheint als plausibel.
Schliesslich machen die Rekurrenten/Beschwerdeführer keinerlei Angaben zur
offen gebliebenen Frage, inwieweit auch eine private Nutzung dieser
Telefonanschlüsse gegeben ist. Im Endeffekt ist der Rekurs bzw. die Beschwerde
daher auch in diesem Punkt abzuweisen.
9. Die von den
Rekurrenten/Beschwerdeführern in ihrer Rekursschrift/Beschwerdeschrift vom 22.
März 2021 gestellten «Rechtsbegehren» (s. S. 2 und 3), der «besondere
Verfahrensantrag» (s. S. 3) sowie die «weiteren Rechtsbegehren in der Sache»
(s. S. 3 bis 5) sind somit allesamt abzuweisen. Abzuweisen sind aufgrund der
vorstehenden Erwägungen zudem auch die zusätzlichen Beweisanträge der
Rekurrenten/Beschwerdeführer gemäss Stellungnahme vom 12. Mai 2021.
10. Damit unterliegen
die Rekurrenten/Beschwerdeführer mit ihren Anliegen. Bei diesem
Verfahrensausgang sind ihnen daher die Kosten aufzuerlegen (§ 163 Abs. 1 StG
und Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Verfahrenskosten sind gestützt auf § 150 Abs. 1
lit. a und lit. b Ziff. 1 und 5 Gebührentarif (BGS 615.11) auf CHF 3’875.- festzusetzen
(Grundgebühr: CHF 3’000.-; Zuschlag: CHF 875.- - strittiges Einkommen CHF
79'524.-, bestehend aus CHF 56'568.- Differenz Praxisreingewinn + CHF 20'519.-
Autos + CHF 2'437.- Telefon). Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang
des Verfahrens nicht zuzusprechen.
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Demnach wird erkannt:
1. Der Rekurs und die
Beschwerde werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 3'875.- werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/
Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Olten-Gösgen
(Akten sep. Postzustellung, eingeschrieben)
- KStA, Recht und
Aufsicht
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
der EG
Expediert am: