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Entscheid

SGSTA.2021.11

Staats- und Bundessteuer 2017

22. November 2021Deutsch35 min

2018 datierte Steuererklärung für die Steuerperiode 2017 wurde von den Steuerpflichtigen

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 22. November 2021

Es wirken

mit:

Präsident: Th.

Sachverhalt

A. Müller

Richter: D.

S. Müller, Roberti

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2021.11;

BST.2021.11

A.

und B. Y

gegen

Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen

betreffend

Staats- und Bundessteuer 2017

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Die auf 24. Mai

2018 datierte Steuererklärung für die Steuerperiode 2017 wurde von den Steuerpflichtigen

A. und B. Y. (nachfolgend Rekurrenten/Beschwerdeführer) eingereicht. In dieser

Steuererklärung wurde für Herrn Dr. med. A. Y., der als X in eigener Praxis in

V. sowie als Belegarzt in der W Klinik in U. und in der Klinik T. in V tätig

ist, über den zur Steuererklärung gehörenden Fragebogen für Ärzte, Zahnärzte

und Tierärzte samt dazugehörigem Dokument «Abschluss 2017 Praxis Dr. med. A. Y.»

ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von CHF 190'011.-

deklariert.

1.2 Mit Schreiben

datiert auf 2. Juli 2018 kündigte die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen (nachfolgend

auch Rekursgegnerin/Beschwerdegegnerin) den Rekurrenten/Beschwerdeführern

gegenüber eine Buchprüfung des mit der Steuererklärung eingereichten «Abschlusses

2017 Praxis Dr. med. A. Y.» an. Die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen bat die

Rekurrenten/Beschwerdeführer mit vorgenanntem Schreiben darum, die

vollständigen Buchhaltungsunterlagen bis 23. Juli 2018 der Veranlagungsbehörde

zur Verfügung zu stellen.

1.3 Mit Schreiben

datiert auf 5. Juli 2018 beantragten die Rekurrenten/Beschwerdeführer bei der

Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen eine Fristerstreckung bis 31. August 2018, um

die vollständigen Buchhaltungsunterlagen zur Jahresrechnung 2017 einzureichen.

Gleichzeitig machten die Rekurrenten/Beschwerdeführer in diesem Schreiben

bereits erste Erklärungen zum «Abschluss 2017 Praxis Dr. med. A. Y.», so unter

anderem zu den drei Fahrzeugen, die für die Praxis Dr. med. A. Y. genutzt

werden. Ausserdem warfen die Rekurrenten/Beschwerdeführer in diesem Schreiben

verschiedene Fragen zur Buchführungspflicht gegenüber der Veranlagungsbehörde

auf.

Mit

Antwortschreiben datiert auf 16. Juli 2018 gewährte die Veranlagungsbehörde

Olten-Gösgen den Rekurrenten/Beschwerdeführern die beantragte Fristerstreckung

bis 31. August 2018. Zudem wurde seitens Veranlagungsbehörde mit diesem

Antwortschreiben versucht, die mit Schreiben vom 5. Juli 2018 aufgeworfenen

Fragen der Rekurrenten/Beschwerdeführer zu beantworten.

1.4 Mit Schreiben

datiert auf 20. August 2018 ersuchten die Rekurrenten/Beschwerdeführer um eine

weitere Fristerstreckung zur Einreichung der Buchhaltungsunterlagen bis zum

30. September 2018.

Mit

Antwortschreiben datiert auf 21. August 2018 gewährte die Veranlagungsbehörde

Olten-Gösgen den Rekurrenten/Beschwerdeführern die beantragte Fristerstreckung

zur Einreichung der vollständigen Buchhaltungsunterlagen bis 30. September

2018.

1.5 Mit Schreiben

datiert auf 28. September 2018 reichten die Rekurrenten/Beschwerdeführer die

Buchhaltungsunterlagen zum «Abschluss 2017 Praxis Dr. med. A. Y.» auf einer

CD-Rom der Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen ein. Ausserdem machten die Rekurrenten/Beschwerdeführer

in diesem Schreiben ein paar wenige ergänzende Angaben und stellten sich für

eine Besprechung zur Verfügung.

1.6 Anhand der

eingereichten Buchhaltungsunterlagen prüfte die Veranlagungsbehörde

Olten-Gösgen daraufhin den «Abschluss 2017 Praxis Dr. med. A. Y.».

Mit Schreiben

datiert auf 15. Oktober 2018 bestätigte die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen

den Rekurrenten/Beschwerdeführern den Termin für die Schlussbesprechung der

Revision am 22. November 2018 in den Räumlichkeiten der Veranlagungsbehörde

Olten-Gösgen.

Am 22. November

2018 fand diese Schlussbesprechung zur Revision der Jahresrechnung 2017

(«Abschluss 2017 Praxis Dr. med. A. Y.») zwischen der Veranlagungsbehörde

Olten-Gösgen und den Rekurrenten/Beschwerdeführern in den Räumlichkeiten der

Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen statt.

1.7 In der Folge

reichten die Rekurrenten/Beschwerdeführer datiert auf 6. Dezember 2018 der

Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen eine umfangreiche Stellungnahme ein und

reichten verschiedene Unterlagen nach, unter anderem einen korrigierten

«Abschluss 2017 Praxis Dr. med. A. Y.» neu datiert auf 4. Dezember 2018. Aus dem

korrigierten «Abschluss 2017 Praxis Dr. med. A. Y.» mit Datum vom 4. Dezember

2018 ergeht ein Reingewinn von CHF 204'329.91.

1.8 Abgeschlossen

wurde die Buchprüfung mit dem Revisionsbericht der Veranlagungsbehörde

Olten-Gösgen datiert auf 19. Dezember 2018. Dieser Revisionsbericht hält die

Unterlagen zum Jahresabschluss 2017 für nicht vollständig und beurteilt die

Unterlagen in qualitativer Hinsicht als nicht ordnungsgemäss. Der

Revisionsbericht enthält auch Ausführungen zu den mit Stellungnahme vom 6. Dezember

2018 nachgereichten Unterlagen. Als Fazit hält die Veranlagungsbehörde

Olten-Gösgen im Revisionsbericht hinsichtlich der Stellungnahme mit Datum vom

6. Dezember 2018 unter anderem fest, dass das «Chaos» damit insgesamt grösser

als vorher geworden sei.

1.9 Die definitive

Veranlagung 2017 wurde den Rekurrenten/Beschwerdeführern am 14. Januar 2019

ordentlich eröffnet. Dabei wurde der Buchhaltung der

Rekurrenten/Beschwerdeführer («Abschluss 2017 Praxis Dr. med. A. Y.») die

Beweiskraft aberkannt. Das selbständige Erwerbseinkommen wurde nach

pflichtgemässem Ermessen und orientierend am ursprünglich mit der

Steuererklärung 2017 eingereichten «Abschluss 2017 Praxis Dr. med. A. Y.» sowie

den im Rahmen der Buchprüfung von den Rekurrenten/Beschwerdeführern nachgereichten

Einnahmebelegen auf CHF 310'000.- festgelegt. Das Fahrzeug Mercedes Benz wurde

dem Geschäftsvermögen zugewiesen, sämtliche anderen Fahrzeuge dem

Privatvermögen.

1.10 Am 24. Januar

2019 erhoben die Rekurrenten/Beschwerdeführer Einsprache gegen die definitive

Veranlagung 2017. Die Rekurrenten/Beschwerdeführer verlangten dabei im

Wesentlichen, dass die Veranlagung 2017 hinsichtlich der Berechnung des

Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit nochmals durchgeführt werde.

Mit der

Einspracheschrift vom 24. Januar 2019 wurde gleichzeitig mittels separat eingeschriebenem

Paket auch ein Beweismittelverzeichnis mit neuen Beweismitteln bzw.

zusätzlichen Unterlagen eingereicht.

In der Folge wurde die

67 Seiten umfassende Einspracheschrift vom 24. Januar 2019 seitens der

Rekurrenten/Beschwerdeführer fristgerecht innert der 30-tägigen Einsprachefrist

mehrfach ergänzt. Eine erste Ergänzungsschrift erfolgte mit Einschreiben

datiert auf 31. Januar 2019 und umfasste 30 Seiten. Eine zweite

Ergänzungsschrift datiert auf 7. Februar 2019, ist laut Eingangsstempel der

Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen jedoch bereits am 5. Februar 2019 eingegangen,

und umfasst 5 Seiten sowie mehrere Beilagen. Eine dritte Ergänzungs-schrift

datiert (wiederum) vom 7. Februar 2019 und umfasst 4 Seiten. Eine vierte und

letzte Ergänzungsschrift schliesslich datiert auf 9. Februar 2019 und umfasst 3

Seiten sowie eine erneut korrigierte und auf 9. Februar 2019 datierte «Abschluss

2017 Praxis Dr. med. A. Y.» mit einem ausgewiesenen Reingewinn von CHF

198'438.90 sowie eine neu ausgefüllte Steuererklärung 2017 der

Rekurrenten/Beschwerdeführer datiert auf 9. Februar 2019.

1.11 Mit Schreiben

datiert auf 29. Januar 2019 wurden die Rekurrenten/Beschwerdeführer zu einer

Einspracheverhandlung eingeladen.

Die

Einspracheverhandlung fand statt am 15. Februar 2019 in den Räumlichkeiten der

Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen. Das als «Einspracheprotokoll vom 15. Februar

2019» bezeichnete Dokument bildet weniger ein Protokoll dieser

Einspracheverhandlung, sondern eine Abmachung zwischen der Veranlagungsbehörde

Olten-Gösgen und den Rekurrenten/ Beschwerdeführern. Konkret wurde im

Wesentlichen auf Begehren der Rekurrenten/Beschwerdeführer hin was folgt

vereinbart: Zum einen wird der Renault Mégane als Geschäftsvermögen anerkannt und

zum anderen die Buchhaltung einer erneuten Prüfung unterzogen. In Zusammenhang

mit Letzterem wurde weiter vereinbart, dass die komplette Einnahmenseite nochmals

mit einer Liste sortiert nach Rechnungsdatum inkl. sämtlichen Rechnungen aus

dem Jahr 2017 durch die Rekurrenten/Beschwerdeführer nachgereicht wird. Die

bezahlten Assistenzhonorare sollten auch nochmals belegt werden. Zudem wurde

vereinbart, dass sich die Rekurrenten/Beschwerdeführer Anfang Juli 2019 mit der

Veranlagungsbehörde in Verbindung setzen, damit ein Termin für die Abgabe des

überarbeiteten Jahresabschlusses inkl. den Listen und Rechnungen der

Einnahmeseite vereinbart werden kann.

1.12 Vereinbarungsgemäss

reichten die Rekurrenten/Beschwerdeführer mit Einschreiben datiert auf 1. Juli

2019 der Veranlagungsbehörde wiederum einen neuen «Abschluss 2017 Praxis Dr.

med. A. Y.» datiert auf 27. Juni 2019 ein, welcher einen Reingewinn von

CHF 199'201.- auswies. Zudem wurden mit dieser Abgabe die weiteren

Unterlagen gemäss Vereinbarung vom 15. Februar 2019 in Papierform und auf einer

(weiteren) CD-Rom eingereicht. Mit dieser Eingabe vom 1. Juli 2019 verlangten

die Rekurrenten/Beschwerdeführer zudem einen erneuten Besprechungstermin und

dass die Veranlagungsbehörde ihnen eine schriftliche Bestätigung abgeben solle,

dass mit Eingabe vom 1. Juli 2019 sämtliche Unterlagen gemäss der Vereinbarung

vom 15. Februar 2019 eingereicht worden seien.

1.13 Zu einem

weiteren Besprechungstermin kam es allerdings nicht, denn die

Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen entschied mit Verfügung datiert auf 16. August

2019 über die Einsprache. Auch mit den zusätzlich eingereichten Unterlagen

werde die Beweiskraft der Buchhaltung laut Veranlagungsbehörde nicht

wiederhergestellt, weshalb das Einkommen der Rekurrenten/Beschwerdeführer aus

selbständiger Erwerbstätigkeit nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt werde,

nämlich auf CHF 255'769.-. In Abweichung zur Veranlagung vom 14. Januar 2019

wurden die mit den nachgereichten Unterlagen als belegt angesehenen

Assistenzarzthonorare in Höhe von CHF 24'231.- sowie persönliche AHV-Beiträge

im Umfang von CHF 30'000.- vom Einkommen nach Ermessen gemäss Veranlagung vom

14. Januar 2019 in Abzug gebracht.

2.1 Mit Eingabe

datiert auf 26. August 2019 reichten die Rekurrenten/Beschwerdeführer beim

Steuergericht des Kantons Solothurn Rekurs und Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 16. August 2019 ein. Sie stellten dabei eine Vielzahl

von Rechtsbegehren (insgesamt 17 Rechtsbegehren) und begründeten diese in einer

insgesamt 62 Seiten umfassenden Rekurs- bzw. Beschwerdeschrift.

Das Steuergericht des

Kantons Solothurn eröffnete daraufhin die Verfahren SGSTA.2019.54;

BST.2019.50.

2.2 In einer

Vernehmlassung mit Datum vom 19. September 2019 beantragte die

Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen im Namen des Steueramtes des Kantons Solothurn

die kostenfällige Abweisung von Rekurs sowie Beschwerde und begründete dies in

einer insgesamt 14-seitigen Vernehmlassung.

2.3 Die Eidgenössische

Steuerverwaltung verzichtete auf eine Vernehmlassung, was den

Rekurrenten/Beschwerdeführern mit Ziffer 1 der Verfügung des Steuergerichts vom

2. Oktober 2019 mitgeteilt wurde.

2.4 Daraufhin

ersuchten die Rekurrenten/Beschwerdeführer in einer Stellungnahme mit Datum vom

7. Oktober 2019 vorab um Akteneinsicht. Sodann nahmen die

Rekurrenten/Beschwerdeführer in der 20 Seiten umfassenden Eingabe Stellung zur

Vernehmlassung der Rekursgegnerin/Beschwerdegegnerin vom 19. September 2019.

2.5 Am 22. Oktober

2019 wurde den Rekurrenten/Beschwerdeführern in den Räumlichkeiten des

Steuergerichts Akteneinsicht gewährt.

2.6 In einer nach der

gewährten Akteneinsicht ergänzten Stellungnahme mit Datum vom 25. Oktober 2019

machten die Rekurrenten/Beschwerdeführer auf insgesamt 21 Seiten nochmals

umfassende Ausführungen.

2.7 Am 22. November

2019 ging dem Steuergericht eine weitere, 11 Seiten umfassende Eingabe der

Rekurrenten/Beschwerdeführer datiert auf 21. November 2019 zu. Darin wurde der

Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen und insbesondere der zuständigen Steuerrevisorin,

Frau C. S., durch die Rekurrenten/Beschwerdeführer die Begehung

strafrechtlicher Delikte unterstellt.

Mit Ziffer 3 der

Verfügung des Steuergerichts vom 25. November 2019 wurden die Rekurrenten/Beschwerdeführer

darauf hingewiesen, dass die Einreichung allfälliger Strafanzeigen Sache der

Steuerpflichtigen ist.

Am 3. Januar

2020 ging beim Steuergericht ein Exemplar der ebenfalls an die

Staatsanwaltschaft eingereichten Strafanzeige und Strafantrag mit Datum vom 27.

Dezember 2019 im Umfang von 36 Seiten ein.

2.8 Das Steuergericht

des Kantons Solothurn hiess mit Urteil vom 24. August 2020 Rekurs und

Beschwerde, soweit darauf einzutreten war, teilweise gut. Die Sache wurde zur

Durchführung der Abmachung gemäss Einspracheprotokoll vom 15. Februar 2019 und

zur erneuten Veranlagung an die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen

zurückgewiesen.

3.1 Mit einem

4-seitigen Schreiben datiert auf 8. Februar 2021 wandten sich die Rekurrenten/Beschwerdeführer

sodann an die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen. Im Wesentlichen verlangten sie

dabei gestützt auf das Urteil des Steuergerichts vom 24. August 2020 eine erneute,

umfassende Überprüfung - sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher

Hinsicht - der Veranlagung für das Steuerjahr 2017. Weiter sprachen die

Rekurrenten/Beschwerdeführer von einer «Verschleppung» des Verfahrens und

sprachen mit Verweis auf Art. 29 Abs. 1 BV sowie die bundesgerichtliche

Rechtsprechung von einer «verfassungswidrigen Rechtsverzögerung». Die

Rekurrenten/Beschwerdeführer beantragten in diesem Schreiben schliesslich die

Durchführung einer Anhörung oder eine angemessene Nachfrist für die Einreichung

fehlender Auskünfte oder Daten; eventualiter sei die Einsprache im Sinne der

gestellten Anträge gutzuheissen und eine erneute definitive Veranlagung zu

erlassen.

3.2 In Anlehnung an

das Schreiben der Rekurrenten/Beschwerdeführer lud die Veranlagungsbehörde

Olten-Gösgen mit Schreiben datiert auf 9. Februar 2021 zu einer erneuten

Einspracheverhandlung bzw. Anhörung, terminiert auf den 25. Februar 2021.

3.3 Mit einem undatierten

Antwortschreiben, welches bei der Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen aber am 15.

Februar 2021 einging, bestätigten die Rekurrenten/Beschwerdeführer die

Einladung vom 9. Februar 2021 erhalten zu haben und an der «anberaumten

Sitzung» vom 25. Februar 2021 teilzunehmen. Zudem hielten die

Rekurrenten/Beschwerdeführer in diesem undatierten Schreiben fest, dass sie

davon ausgingen, dass die Veranlagungsbehörde ihnen an der Besprechung vom 25.

Februar 2021 eine Bestätigung ausstellen werde, in der bescheinigt werde,

inwieweit sie ihre Dokumentationspflichten erfüllt hätten und inwieweit die

Behörden ihnen aufgetragen hätte, weitergehende Nachweise und Unterlagen

beizubringen. Ebenso verlangten die Rekurrenten/Beschwerdeführer eine

Bestätigung oder eine Vereinbarung, aus welcher der «inskünftige

Verfahrensgang» bzw. das «weitere Vorgehen» umschrieben werde. Weiter verwiesen

die Rekurrenten/Beschwerdeführer auf die am 1. Juli 2019 nachgereichten

Unterlagen, an denen sie festhielten.

3.4 Am 25. Februar

2021 fand schliesslich eine Anhörung statt. Im Anhörungsprotokoll vom 25.

Februar 2021, welches von allen Teilnehmenden eigenhändig unterzeichnet wurde,

ist im Wesentlichen folgendes festgehalten:

• Der bisherige

Verfahrensablauf wird von den Parteien gemeinsam rekapituliert, wobei die

Rekurrenten/Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt haben, dass der

Besprechungstermin zu den (am 1. Juli 2019) nachgereichten Unterlagen

verweigert worden sei.

• «Besondere Umstände

(Erbstreit) hätten damals dazu geführt, dass die Buchhaltungsunterlagen nicht

sauber geführt und eingereicht werden konnten. Dieser Umstand sei nicht

genügend gewürdigt worden.»

• Die

Rekurrenten/Beschwerdeführer erhielten zudem die Gelegenheit, sich anlässlich

der Anhörung zu den am 1. Juli 2019 nachgereichten Unterlagen zu äussern. Dabei

bestätigten die Rekurrenten/Beschwerdeführer, an diesen nachgereichten

Unterlagen festzuhalten. Die darin enthaltene Buchhaltung sei vollständig und

es sei ihnen mitzuteilen, falls Unterlagen fehlen würden.

• Zudem bitten die

Rekurrenten/Beschwerdeführer um einen zeitnahen Verfahrensabschluss.

3.5 Mit Verfügung vom

15. März 2021 wies die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen die Einsprache nach

nochmaliger Überprüfung des nachgereichten Abschlusses ab. Erneut kam die Veranlagungsbehörde

Olten-Gösgen zum Schluss, dass auch der bereinigten Buchhaltung die formelle

und materielle Beweiskraft abzusprechen sei. Hinsichtlich der

Geschäftsfahrzeuge hielt die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen fest, dass das

«Zurverfügungstellen von sog. Backup-Fahrzeugen», vorliegend also der Opel

Astra, nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand zum Abzug zugelassen

werde. Für geschäftsmässig begründete Fahrten mit dem Opel Astra als privates

Fahrzeug hätten die entsprechend gefahrenen Kilometer zum Ansatz von 70 Rappen

pro Kilometer effektiv abgerechnet und verbucht werden können. Daher wurde die

Einsprache auch in diesem Punkt abgewiesen. Zum anlässlich der Anhörung vom 25.

Februar 2021 von den Rekurrenten/Beschwerdeführern vorgebrachten Punkt, wonach

ein anderweitig geführtes Verfahren in einer Erbangelegenheit dazu geführt

habe, dass eine ordentliche Jahresrechnung 2017 nicht sauber habe geführt und

eingereicht werden können, verwies die Veranlagungsbehörde auf die Gewährung

diverser Fristverlängerungen als auch die gewährten Möglichkeiten zur

Nachreichung von Akten. Damit sei diesem Umstand sehr wohl Rechnung getragen

worden. Anderweitige Tätigkeiten würden die Rekurrenten/Beschwerdeführer nicht

von deren Mitwirkungspflichten entbinden.

4. Am 22. März 2021

haben die Rekurrenten/Beschwerdeführer Rekurs gegen die Veranlagung vom 16.

August 2019 betreffend die kantonalen Steuern und gegen die mit Verfügung vom

15. März 2021 abgewiesene Einsprache im Staats- und Gemeindesteuerverfahren

sowie Beschwerde gegen die Veranlagung vom 16. August 2019 betreffend die

Bundessteuer und gegen die mit Verfügung vom 15. März 2021 abgewiesene

Einsprache im Bundessteuerverfahren erhoben.

Die

Rekurrenten/Beschwerdeführer stellten dabei folgende Rechtsbegehren:

«a). Der angefochtene

Einspracheentscheid vom 15. März 2021 sei gänzlich aufzuheben und das

Steuergericht entscheide in der Angelegenheit reformatorisch selber

b). Nur wenn genügend

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Veranlagungsbehörde ihren Entscheid im

Sinne des vorliegenden Rekurses bzw. der vorliegenden Beschwerde ändern wird,

sei die Sache unter Ansetzung einer kurzen Frist zur Neubeurteilung an die

Veranlagungsbehörde zurückzuweisen.

d). Das

steuergerichtliche Verfahren sei unter Anwendung des Beschleunigungsgebotes zu

führen

e). Eventualiter sei

die Ermessensveranlagung vom 15. März 2021, vom 16. August 2019 sowie vom 14.

Januar 2019 für nichtig zu erklären und das durchgeführte

Revisions-Veranlagungs- und Einspracheverfahren sei einer Rückabwicklung zu

unterziehen. Die im Einspracheverfahren bezahlten und das steuerbare Einkommen

unter Zugrundelegung des unter Rechtsbegehren lit. g). beantragten

Praxisreingewinns sei nach Erlass einer provisorischen Steuerveranlagung

aufgrund der zu hoch ausgefallenen aber bereits bezahlte Steuerrechnung unter

Berücksichtigung der überschiessenden Summe zurückzuerstatten und danach sei

das Revisions-Veranlagungsverfahren neu durchzuführen.

f). Der vorliegende

Rekurs bzw. die vorliegende Beschwerde seien vollumfänglich gutzuheissen.»

Zudem stellten die

Rekurrenten/Beschwerdeführer folgenden besonderen Verfahrensantrag:

«Bei Erlass

eines reformatorischen Entscheides seien folgende Rechtsbegehren gutzuheissen

und bei erneuter Rückweisung der Angelegenheit an die Veranlagungsbehörde sei

der Rückweisungsentscheid mit konkreten Anweisungen betreffend nachfolgende

Rechtsbegehren zu verbinden:»

In Ergänzung zum

vorstehenden Verfahrensantrag stellten die Rekurrenten/Beschwerdeführer sodann

folgende weitere Rechtsbegehren in der Sache:

«g) Die Einkünfte aus

selbständiger Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen Arztes gemäss Ziff. 2 in

der angefochtenen Verfügung bzw. dem Einspracheentscheid vom 16.08.2019 seien

auf CHF 199 201.- und aufgrund des am 01.07.2019 eingereichten

Jahresabschlusses zu veranlagen.

h). Der

ermessensweise vorgenommene und einkommenserhöhende Zuschlag für die

Aberkennung des Beweiswertes der Buchhaltung im Umfang von CHF 10 459.- sei zu

streichen und vom veranlagten Praxisreingewinn von CHF 255 769.- wieder

abzuziehen

j). Der

behördlicherseits zum Praxisreingewinn hinzuaddierte Zuschlag für behauptete

höhere Einnahmen aus Krankenkassenprämien in V. in Höhe von CHF 48 286.- sei

gerichtlich abzuerkennen und vom veranlagten Praxisreingewinn von CHF 255 769.-

soweit abzuziehen, dass der in Rechtsbegehren lit. g). beantragte

Praxisreingewinn von CHF 199 201.- besteuert wird.

k). Die in der

Ermessensveranlagung gestrichenen und im Einspracheentscheid nicht ge-währten

Aufwände für Steuern, Betrieb, Instandsetzung und Instandhaltung des Mercedes

Benz 200 sowie des Opel Astra als ausschliessliche Praxisfahrzeuge gemäss

Jahresabschluss per 27.06.2019 in Höhe von CHF 7267.- seien gerichtlich

anzuerkennen und es sei festzustellen, dass die diesbezüglich im

Jahresabschluss vorgenommene Aufwandposition Konto 6200, 6201, 6202 rechtens

und zu Veranlagungszwecken zu berücksichtigen ist.

l). Die in der

Ermessensveranlagung gestrichenen und im Einspracheentscheid nicht gewährten

Aufwände für Abschreibungen des Mercedes Benz 200 in Verbindung mit dem

Opel Astra als

ausschliessliche Praxisfahrzeuge gemäss Jahresabschluss per 27.06.2019 in Höhe

von CHF 13 252.-. seien gerichtlich anzuerkennen und es sei festzustellen, dass

die diesbezüglich im Jahresabschluss vorgenommene Aufwandposition Konto 1820/10

rechtens und zu Veranlagungszwecken zu berücksichtigen ist.

n). Der im

Jahresabschluss vom 27.06.2019 deklarierte per 31.12.2017 erfolgte

Einnahmestand von CHF 375 040.- ohne Anrechnung der Debitoren sei zu bestätigen.

o). Die im

Jahresabschluss vom 27.06.2019 per 31.12.2017 ausgewiesenen Debitoren von CHF 64

749.- seien zu bestätigen und als Umsatzerhöhung und unter Berücksichtigung des

den Steuerpflichtigen zustehenden Delkredereabzugs bis zu einem maximalen

Praxisgesamtumsatz von CHF 433'314.- gerichtlich zuzulassen.

p). Das Delkredere

von 10 % der Debitoren in Höhe von CHF 6475.- sei anzuerkennen.

q). Der im Einspracheentscheid

nicht gewährte Aufwandsanteil für Telefonkosten in Höhe von CHF 2437.- sei

gerichtlich wieder zuzulassen und es sei infolgedessen der Abzug des im

Jahresabschluss vom 27.06.2019 gemäss Konto 6510 geltend gemachte Abzug in Höhe

von CHF 5052.- zuzulassen.

r). Das mit dem

Einspracheentscheid vom 15. März 2021 allfälligerweise implizit veranlagte

Einkommen aus Praxistätigkeit in Höhe von CHF 310 000.- sei vom Gericht

abzuerkennen.

s). Das für die

Satzbestimmung massgebende Einkommen für die Staatssteuer gemäss Ziff 25.

der angefochtenen Festsetzung sei auf CHF 212 284.- zu veranlagen.

t). Der im

Einspracheentscheid vom 15. März 2021 eventualiter nicht mehr gewährte Abzug

für die Entrichtung der AHV-Beiträge in Höhe von CHF 30000.- sei vom ermessensweise

und eventualiter aufgerechneten Praxiseinkommen von CHF 310 000.- explizit zum

Abzug zuzulassen.

u). Der im

Einspracheentscheid vom 15. März 2021 eventualiter nicht mehr gewährte Abzug

für die Entrichtung von Assistenzhonoraren in Höhe von CHF 24'231.- an

assistierende Aerzte sei wieder zuzulassen und vom aufgerechneten

Praxiseinkommen gemäss Rechtsbegehren lit. t). abzuziehen.

v). Das für die

Satzbestimmung massgebende und in der Schweiz steuerbare Einkommen für die

Bundessteuer in der angefochtenen Veranlagung vom 16. August 2019 sei auf

CHF 210 015.- festzusetzen.

w). Eventualiter lege

das Steuergericht ermessensweise das für die Satzbestimmung zutreffende

Einkommen sowohl für die Staatssteuer als auch für die Bundessteuer selber

fest.

x). Die

interkantonale Steuerausscheidung gemäss Ziff. 26. der angefochtenen Verfügung

vom 16. August 2019 sei auf Grundlage der gutgeheissenen Beschwerde sowie des

Rekurses neu vorzunehmen.

y). Alles zu Rechts-

und Folgekosten zulasten des Kantons Solothurn»

Die vorstehenden

Rechtsbegehren und den Verfahrensantrag mit den weiteren Rechtsbegehren

begründeten die Rekurrenten/Beschwerdeführer in der insgesamt 56 Seiten

umfassenden Rekurs- bzw. Beschwerdeschrift im Wesentlichen wie folgt:

• Die mit Eingabe vom

1. Juli 2019 im Einspracheverfahren nachgereichte Buchhaltung sei korrekt.

• Die Veranlagung des

Praxisreingewinns nach Ermessen verletzte das Willkürverbot sowie den Grundsatz

von Treu und Glauben. Sodann halten die Rekurrenten/Beschwerdeführer auch fest,

dass die Veranlagung des Reingewinns der Praxis ohnehin unzulässig und gesetzeswidrig

vorgenommen und somit ebenfalls gegen das Legalitätsprinzip sowie die

Verhältnismässigkeit der pflichtgemässen Veranlagung verstossen worden sei.

• Die

Rekurrenten/Beschwerdeführer halten an ihren bisherigen Eingaben im Rahmen dieses

Verfahrens fest. Entsprechend seien auch die Vorakten bei der

Rekursgegnerin/Beschwerdegegnerin einzuholen. Zudem gelte die

Untersuchungsmaxime, weshalb die von den Rekurrenten/Beschwerdeführer angebotenen

Beweise abgenommen werden müssten.

• Die

Rekursgegnerin/Beschwerdegegnerin hätte nach guten Treuen nicht erwarten

dürfen, dass gemäss Vereinbarung vom 15. Februar 2019 die Abgabe der Unterlagen

sich lediglich auf eine Handreichung reduzieren liesse. Der Anhörung vom 25.

Februar 2021 käme der Sinn zu, «aufgrund gegenseitiger Erörterungen das

Beweisergebnis der Akteneingabe vom 1. Juli 2019 zu bestimmen» (Beweissatz

32e).

• Die

Rekurrenten/Beschwerdeführer machen an zahlreichen Stellen geltend, dass eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs nach wie vor vorliege. So würde der

Gehörsanspruch ihnen insbesondere das Recht verleihen, «eine Sachdarstellung zu

geben, sofern ihnen mitgeteilt worden wäre, inwiefern die Eingaben vom 1. Juli

20219 zu Bemessungszwecken nicht geeignet erscheinen. Unter Angabe der aus

ihrer Sicht für die Einschätzung rechtserheblichen Tatsachen hatten die

Steuerpflichtigen das Recht, erhebliche Beweise beizubringen, wie beispielsweise

in der Zeugenaussage des Liferanten und Hersteller des ELIGO-Programmes

bestätigt werde, dass die Steuerpflichtigen nicht in der Lage seien, die

Anforderung nach chronologischer Gliederung, nach Zeit und Datum, einer jeden

Rechnung zu erfüllen.» (Beweissatz 38, S. 26; vgl. dazu auch Beweissatz 50 und

51, S. 31 und 32)

• Die

Rekursgegnerin/Beschwerdegegnerin sei verpflichtet gewesen, «die angebotenen Unterlagen

vom 1. Juli 2019 abzunehmen oder ansonsten anlässlich der Anhörung vom 25. Februar

2021 Gründe zu nennen, weshalb die angebotenen Unterlagen nicht tauglich hätten

sein sollen» (Beweissatz 41, S. 27).

• Die

Rekurrenten/Beschwerdeführer hätten «alles getan» (Beweissatz 42, S. 27), um

eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.

• Mit der

Ermessenveranlagung liege eine Verletzung der Grundsätze der Gleichmässigkeit

der Besteuerung sowie der Besteuerung nach der wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit nach Art. 127 BV vor (vgl. Beweissatz 48, S. 30).

• Die

Rekursgegnerin/Beschwerdegegnerin habe «eine Ermessensüberschreitung bzw. einen

Ermessensmissbrauch begangen, indem sie den Steuerpflichtigen vorgegeben habe,

sie akzeptiere nur aufsteigende (ohne Nummerierungslücken) und nach Datum

chronologisch gegliederte Rechnungen als Belege» (Beweissatz 49, S. 31).

• In den Beweissätzen

50 bis 113 machen die Rekurrenten/Beschwerdeführer ausführliche Darstellungen

zur Frage der ordnungsgemässen Buchhaltung. Insbesondere machen sie geltend,

dass nirgends vorgeschrieben sei, dass «die Steuerbehörde gegenüber den

Steuerpflichtigen Nachweisanforderungen soweit heraufschrauben darf, bis diese

nicht mehr in der Lage sind, diese zu erfüllen um danach eine

Ermessensveranlagung vornehmen zu können» (Beweissatz 54, S. 32). Sodann werden

zahlreiche Argumente aufgeführt, weshalb der Jahresabschluss 2017, wie er am 1.

Juli 2019 ins Recht gelegt worden sei, den Anforderungen an die Rechnungslegung

gerecht werde.

• In den Beweissätzen

114 bis 122 führen die Rekurrenten/Beschwerdeführer aus, inwiefern sie vor der

Eingabe vom 1. Juli 2019 mit einem laufenden erbrechtlichen Zivilverfahren im

Kanton Bern absorbiert gewesen sein sollen.

• In den Beweissätzen

131 bis 145 führen die Rekurrenten/Beschwerdeführer aus, weshalb sowohl der im

Jahresabschluss vom 1. Juli 2019 geltend gemachte Abzug für die beruflich

eingesetzten Fahrzeuge Mercedes Benz sowie Opel Astra in der Höhe von CHF

7'267.- für den Aufwand sowie Abschreibungen auf den Fahrzeugen in der Höhe von

CHF 13'252.- zuzulassen seien.

• In den Beweissätzen

146 bis 148 führen die Rekurrenten/Beschwerdeführer schliesslich aus, weshalb

Telefonkosten in Höhe von CHF 5'051.90 zum Abzug zuzulassen seien.

Darüber hinaus

enthält die Rekurs-/Beschwerdeschrift eine Vielzahl von umschweifigen Darstellungen

des bisherigen Verfahrens, Kritik an der Rekursgegnerin/Beschwerdegegnerin sowie

zu von den Rekurrenten/Beschwerdeführern parallel hierzu geführten

Strafverfahren.

5. Die

Rekursgegnerin/Beschwerdegegnerin liess sich mit Eingabe datiert auf 16. April

2021 vernehmen. Darin beantragte sie, «Rekurs und Beschwerde seien kostenfällig

abzuweisen» (s. S. 1). Ihren Antrag begründete die

Rekursgegnerin/Beschwerdegegnerin in einer der 13-seitigen Vernehmlassung vom

16. April 2021 im Wesentlichen wie folgt:

• Zunächst verwies die

Rekursgegnerin/Beschwerdegegnerin in rechtlicher Hinsicht auf ihre Verfügung

vom 15. März 2021 und hielt an den dortigen Ausführungen fest.

• In

den Randziffern

Erwägungen

2.

bis 7 führt die Rekursgegnerin/Beschwerdegegnerin aus, inwiefern die

Rekurrenten/Beschwerdeführern die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung nicht

erfüllt hätten und weshalb auch der berichtigten Buchhaltung vom 1. Juli 2019

die formelle und materielle Beweiskraft abzusprechen sei. Zudem äusserte die Rekursgegnerin/Beschwerdegegnerin

sich in diesen Randziffern zum Ablauf des Verfahrens und hielt dabei insbesondere

fest, dass dem Anspruch der Rekurrenten/Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör Folge

geleistet worden sei.

• In den Randziffern 8

und 9 befasste sich die Rekursgegnerin/Beschwerdegegnerin mit den Fragen zu den

Fahrzeugen. Sie gelangte hier zum Schluss, dass mit dem Mercedes Benz das

kostenintensivste Fahrzeug als Geschäftsfahrzeug akzeptiert worden und nur ein

Fahrzeug geschäftsmässig begründet sei.

• Mit den Telefonkosten

befasste sich die Rekursgegnerin/Beschwerdegegnerin in Randziffer 10. Hier

zeigte sie auf, inwiefern die im Rahmen der Buchprüfung vorgenommene

Aufrechnung eines Privatanteils von CHF 2'437.- und damit 50 % der Kosten

plausibel sei.

6.

Die

Eidgenössische Steuerverwaltung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

7.

Mit Verfügung vom

27.

April 2021 gab das Steuergericht des Kantons Solothurn den

Rekurrenten/Beschwerdeführern Gelegenheit, zur Vernehmlassung der

Rekursgegnerin/Beschwerdegegnerin vom 16. April 2021 Stellung zu nehmen.

Mit

Stellungnahme datiert auf 12. Mai 2021 machten die Rekurrenten/Beschwerdeführer

davon Gebrauch. In dieser insgesamt 36 Seiten umfassenden Stellungnahme machten

die Rekurrenten/Beschwerdeführer inhaltlich marginale neue Ausführungen, auf

welche sodann bei den Erwägungen einzugehen ist, soweit angezeigt. Neu und hier

zu erwähnen waren allerdings verschiedene zusätzliche Beweisanträge, darunter

den Beweisantrag: «Das Steuergericht des Kantons Solothurn verlange

verfügungsweise selber vom Krankenkassenverband SantéSuisse in Solothurn die

Herausgabe einer Auflistung der vom steuerpflichtigen Arzt im Jahre 2017 in

sämtlichen Teiltätigkeiten ausgestellten Arztrechnungen enthaltend die

Rechnungs-Nr., das Ausstellungsdatum der Rechnung, das Behandlungsdatum sowie

den in Rechnung gestellten Betrag.» Zu diesem Beweisantrag stellten die

Rekurrenten/Beschwerdeführer einen Eventual- sowie einen Subeventualantrag.

Zudem beantragten die Rekurrenten/Beschwerdeführer: «Das Steuergericht nehme

die Telefaxanlage, die Telefonanlage und die Büroausstattung mitsamt Archiv im

Privathause in Augenschein und überzeuge sich selbst davon, dass die

Steuerpflichtigen von zu Hause aus die 24-stündige und an 365 Tagen gewährleistete

Zugänglichkeit und Administration der Arztpraxis aufrechterhalten.»

8.

Mit Verfügung vom

17.

Mai 2021 stellte das Steuergericht die Stellungnahme der

Rekurrenten/Beschwerdeführer vom 12. Mai 2021 der

Rekursgegnerin/Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zu. Ein weiterer

Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

9.

In der Folge

machten die Rekurrenten/Beschwerdeführer trotzdem mehrere weitere Eingaben,

nämlich:

• eine 8-seitige

Stellungnahme datiert auf 4. August 2021 (samt Beilagen);

• eine 9-seitige

Stellungnahme datiert auf 9. August 2021 (samt Beilagen);

• eine 8-seitige

Stellungnahme datiert auf 19. August 2021 (samt Beilagen);

• eine 5-seitige

Stellungnahme datiert auf 9. September 2021 (samt Beilagen);

• eine zweite,

5-seitige Stellungnahme datiert auf 9. September 2021 (ohne Beilagen);

• eine 10-seitige

Stellungnahme datiert auf 13. September 2021 (ohne Beilagen);

• eine 9-seitige

Stellungnahme datiert auf 1. Oktober 2021 (ohne Beilagen); sowie

• eine 29-seitige

Stellungnahme datiert auf 9. Oktober 2021 (samt Beilagen).

10.

Am 14. Oktober

2021.

stellte das Steuergericht fest und verfügte:

« 1. Die

Steuerpflichtigen werden daran erinnert, dass kein zweiter Schriftenwechsel

angeordnet und der Schriftenwechsel seit der Verfügung vom 17. Mai 2021

geschlossen ist. Jegliche weitere, ab heute eingehende Eingabe der

Steuerpflichtigen wird nicht länger zu den Akten genommen und der Vorinstanz

auch nicht weitergeleitet.

2.

Unter Hinweis auf

§ 164 StG werden die Steuerpflichtigen hiermit wegen mutwilliger

Verfahrensverzögerung gerügt.

3.

Ein weiterer

Versuch der Steuerpflichtigen, das Verfahren mutwillig zu verzögern, kann eine

Ordnungsbusse nach § 164 StG nach sich ziehen.»

Gegen diese

Verfügung reichten die Rekurrenten/Beschwerdeführer am 2. November 2021

Beschwerde beim Bundesgericht ein. Dieses führte das entsprechende Verfahren

unter der Geschäftsnummer 2C_866/2021. Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 8.

November 2021 (2C_866/2021) auf die Beschwerde nicht eingetreten.

11.

Ungeachtet der

Verfügung vom 14. Oktober 2021 reichten die Rekurrenten/Beschwerdeführer

anschliessend zwei weitere Eingaben ein, nämlich eine 5-seitige Eingabe datiert

auf 17. Oktober 2021 sowie eine nochmals 5-seitige Eingabe datiert auf 22.

Oktober 2021.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1.

Der Rekurs und

die Beschwerde erfolgten grundsätzlich form- und fristgerecht. Die Rekurrenten/Beschwerdeführer

sind selbst beschwert und damit legitimiert. Das Steuergericht ist sachlich

zuständig für die beiden Rechtsmittelverfahren gegen den Einspracheentscheid

vom 16. August 2019 (§ 125 Abs. 1 zweiter Satz StG, Steuergesetz, BGS 614.11 bzw.

Art. 140 ff. i.V.m. Art. 104 Abs. 3 DBG, Bundesgesetz über die direkte

Bundessteuer, SR 642.11 und § 56 Abs. 1 lit. a und c GO, Gesetz über die

Gerichtsorganisation, BGS 125.12). Auf den Rekurs und die Beschwerde ist somit grundsätzlich

einzutreten.

2.

Der angefochtene

Einspracheentscheid der Rekursgegnerin/Beschwerdegegnerin bezieht sich sowohl

auf die direkte Bundessteuer als auch auf die Staats- und Gemeindesteuer. Mit

Rekurs und Beschwerde werden die Veranlagungen beider Steuerarten angefochten.

Beide Fälle beruhen auf demselben Sachverhalt und es stellen sich im Bereich

der Staatssteuer dieselben Rechtsfragen wie im Bereich der direkten

Bundessteuer. Insbesondere hinsichtlich der zentralen Frage bezüglich den

Anforderungen an die Buchführung unterscheiden sich die Rechtsfragen nicht, so

dass Rekurs und Beschwerde gemeinsam behandelt werden können, wie dies im

Übrigen auch die Rekurrenten/Beschwerdeführer in Beweissatz 6 ff. der Rekurs-/Beschwerdeschrift

vom 22. März 2021 (s. S. 5 und 6) ausdrücklich verlangen.

3.

Auf die Ausführungen

und Anträge der ersten acht Eingaben der Rekurrenten/Beschwerdeführer vor der

Verfügung vom 14. Oktober 2021 (vgl. Sachverhalt Ziffer 9) ist einzutreten. Allerdings

ist festzuhalten, dass diese Eingaben in der Sache keine entscheidrelevanten

Ausführungen enthalten. Auf die beiden im Anschluss an die Verfügung vom 14.

Oktober 2021 eingegangenen Eingaben der Rekurrenten/Beschwerdeführer sowie die

darin enthaltenen Anträge ist mit Verweis auf die vom Bundesgericht bestätigte

Verfügung vom 14. Oktober 2021 (vgl. BGer Urteil 2C_866/2021 vom 8. November

2021) indes nicht einzutreten.

4.

Vorab soll der

Frage nachgegangen werden, ob der Anspruch der Rekurrenten/Beschwerdeführer auf

rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt wurde.

4.1

Nachdem die

Rekurrenten/Beschwerdeführer am 24. Mai 2018 ihre Steuererklärung für das Jahr

2017.

eingereicht hatten und ihnen von der Rekursgegnerin/Beschwerdegegnerin am

2.

Juli 2018 eine Buchprüfung angekündigt wurde, baten die Rekurrenten/Beschwerdeführer

mehrfach um Fristerstreckung und reichten schliesslich am 1. Juli 2019 und

damit ein gutes Jahr nach Einreichung der Steuererklärung den finalen

Jahresabschluss ein. Dabei gilt es zu betonen, dass in dieser Zeit insgesamt

drei Jahresrechnungen für die Arztpraxis eingereicht wurden, die sich alle drei

allein schon hinsichtlich des Umsatzes (CHF 437'214.69 / CHF 427'768.- /

CHF 375'040.-) massiv unterscheiden.

4.2

Im

Einspracheentscheid der Rekursgegnerin/Beschwerdegegnerin vom 16. August 2019

wurden den Rekurrenten/Beschwerdeführern die Grundsätze ordnungsgemässer

Buchführung sowie deren Bedeutung für die Bestimmung des Einkommens aus

selbständiger Erwerbstätigkeit aufgezeigt (s. Erwägung 2 und 3). Der

Einspracheentscheid vom 16. August 2019 befasste sich auch mit der am 1. Juli

2019.

nachgereichten Jahresrechnung 2019. In Erwägung 10 hielt die

Rekursgegnerin/Beschwerdegegnerin ausdrücklich fest, dass mit der Eingabe vom

1.

Juli 2019 auch neue Listen zu den Einnahmen eingereicht worden seien, und weiter:

«Die Rechnungsnummern sind zwar aufsteigend, aber nicht fortlaufend. Zudem sind

die dazugehörenden Rechnungsdaten nicht chronologisch und teilweise doppelt

vergeben. Deshalb kann die Vollständigkeit des Umsatzes nach wie vor nicht

überprüft werden.»

Damit kannten

die Rekurrenten/Beschwerdeführer spätestens mit Erhalt des Einspracheentscheides

vom 16. August 2019 die Gründe, weshalb die Beweiskraft der Buchhaltung auch

mit den am 1. Juli 2019 nachgereichten Unterlagen nach Ansicht der Rekursgegnerin/Beschwerdegegnerin

nicht wiederhergestellt werden könne.

Die

Rekurrenten/Beschwerdeführer hatten in der Folge zunächst im ersten Verfahren

vor dem Steuergericht des Kantons Solothurn (SGSTA.2019.54; BST.2019.50) und

dann nochmals anlässlich der Anhörung vom 25. Februar 2021 Gelegenheit, den am

1.

Juli 2019 nachgereichten, 3. Jahresabschluss 2017 zu erläutern und zu

korrigieren. Die Mängel der Buchführung waren ihnen - wie aufgezeigt -

schliesslich bekannt.

Die Beweismittel

in Zusammenhang mit dem ELIGO-Programm oder dem Krankenkassenverband

SantéSuisse, hätten allerspätestens anlässlich der Anhörung vom 25. Februar

2021.

offeriert werden müssen. Die Rekurrenten/Beschwerdeführer taten dies trotz

gewährtem rechtlichen Gehör anlässlich der Anhörung vom 25. Februar 2021 aber

nicht, wodurch sie im Endeffekt ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen

sind, jedenfalls aber ihre diesbezüglichen Ansprüche auf rechtliches Gehör

verwirkt haben.

4.3

Laut dem von den

Rekurrenten/Beschwerdeführern eigenhändig unterzeichneten Anhörungsprotokoll

vom 25. Februar 2021 seien die ersten beiden Jahresrechnungen bzw.

Buchhaltungsunterlagen eingestandenermassen «nicht sauber geführt» worden. Sie

halten lediglich an den am 1. Juli 2019 auf dem Postweg nachgereichten

Unterlagen fest, womit die Buchhaltung vollständig eingereicht worden sei. Sie

räumten laut diesem Anhörungsprotokoll weiter ein, der «3. Abschluss sei

aufwandseitig gemäss den Feststellungen der Buchprüfung korrigiert worden. Die

Einnahmen seien nach dem Leistungserstellungsprinzip verbucht und die Listen

vollständig eingereicht worden. Die Debitorensumme, welche vorher nur ungefähr

war, konnte nun anhand einer Excel-Tabelle richtiggestellt werden. Sämtliche

Rechnungen beziehen sich auf die Steuerperiode, in der die Leistungen erbracht

wurden, inkl. der nicht bezahlten Rechnungen per 31.12.2017.»

Weitere

Ausführungen zur Jahresrechnung 2017 machten die Rekurrenten/Beschwerdeführer

anlässlich der Anhörung vom 25. Februar 2021 keine.

4.4

Dem Anspruch auf rechtliches

Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV wurde somit zu Genüge Rechnung getragen.

Entgegen der Meinung der Rekurrenten/Beschwerdeführer leitet sich aus dem

Grundsatz des rechtlichen Gehörs keine allgemeine Pflicht der Behörde ab, ihre

Rechtsauffassung vor Fällung eines Entscheides bekannt zu geben (Richner et al., Handkommentar zum DBG,

3.

Auflage 2016, Art. 114 N 8).

5.1

Gemäss Art. 18

Abs. 1 DBG und § 23 Abs. 1 StG sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-,

Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus

jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar. Grundlage für die

Bestimmung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit bildet die nach

obligationenrechtlichen Bestimmungen ordnungsgemäss geführte und abgeschlossene

Buchhaltung.

5.2

Gemäss Art. 957

Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 lit. a OR (Obligationenrecht, SR 220) gelten für

Einzelunternehmen mit einem Umsatz von weniger als CHF 500'000.- im letzten

Geschäftsjahr die in Art. 957a OR kodifizierten Grundsätze ordungsgemässer

Buchführung sinngemäss. Als solche Grundsätze sind namentlich zu beachten (Art.

957a Abs. 2 OR):

1) die vollständige,

wahrheitsgetreue und systematische Erfassung der Geschäftsvorfälle und

Sachverhalte;

2) der Belegnachweis

für die einzelnen Buchungsvorgänge;

3) die Klarheit;

4) die Zweckmässigkeit

mit Blick auf die Art und Grösse des Unternehmens;

5) die Nachprüfbarkeit.

5.3

Bereits im

Einspracheentscheid vom 16. August 2019 befasste sich die Rekursgegnerin/Beschwerdegegnerin

mit der am 1. Juli 2019 nachgereichten Jahresrechnung 2017 (vgl. vorstehend

Erwägung 4.2).

5.4

Im Anschluss an

die Anhörung vom 25. Februar 2021 unterzog die

Rekursgegnerin/Beschwerdegegnerin die am 1. Juli 2019 nachgereichte

Jahresrechnung 2017 sowie das dazugehörige Belegmaterial einer nochmaligen

Prüfung. Die daraus resultierenden Erkenntnisse wurden in der Verfügung vom 15.

März 2021 detailliert dargelegt und auch in Randziffer 7 der Vernehmlassung vom

16.

April 2021 nochmals festgehalten.

Die von der

Rekursgegnerin/Beschwerdegegnerin gemachten Feststellungen wurden wie folgt

zusammengefasst: Sie stellte dabei fest, "dass:

- die in den mit A1 bis

A5 bezeichneten Auflistungen von Rechnungsstellungen, Honoraren und Einnahmen

zusammengefasst den in der Erfolgsrechnung verbuchten Umsatz ausweisen. Die

Überprüfung der Vollständigkeit scheitert jedoch zum wiederholten Male an der

Tatsache, dass sich keine fortlaufende Rechnungsnummerierung finden lässt;

- trotz des Versuchs,

in der Art der Nummerierung eine Systematik zu erkennen oder die Belege nach

Rechnungsdatum zu sortieren, kann die Vollständigkeit nicht bescheinigt werden;

- die Nummerierung der

Rechnungen lückenhaft ist. Es folgt beispielsweise auf die Rechnung Nr.

1002.12.2

(vom 27. Dezember 2017) die Nummer 1004.4.3 vom 10. September 2017.

Die dazwischenliegenden Rechnungsnummern sind nicht auffindbar. Zudem zeigt

dieses Beispiel, dass keine chronologische Erfassung stattfand;

- ein Bezug der

Rechnungsnummern zum Rechnungsdatum nicht hergestellt werden kann;

- die Liste der Halbprivat-

und Privathonorare unterschiedlich lange Rechnungsnummern aufweist.

Beispielsweise folgt auf die Rechnung Nr. 7.1.3, datiert mit 28. Juli 2017,

direkt die Nr. 98.1.1, datiert mit 27. August 2017. Die nächsthöhere

Rechnungsnummer lautet auf 115.1.2 und ist datiert mit 1. Mai 2017. Die höchste

Nummer lautet auf 2033.1.2, datiert mit 31.12.2017. Die total 13 Fakturen des

Bereichs Halbprivat- und Privathonorare streuen somit in einem

Rechnungsnummernbereich von 7.1.3 bis 2033.1.2;

- die Rechnungsnummern

aufsteigend sortiert keinen chronologischen Verlauf der Fakturierung ergeben;

- der Versuch, die auf

der einen Liste fehlenden Rechnungsnummern auf den anderen Listen aufzufinden,

scheitert;

- die Erfassung der

Einkünfte nicht systematisch erfolgt;

- die Vollständigkeit

der Fakturierung, basierend auf einer fortlaufenden Nummerierung der Belege

nicht attestiert werden kann. Daran ändert auch die Sortierung des auf einem

elektronischen Datenträger eingereichten Belegmaterials nichts.

5.5

Die von der

Rekursgegnerin/Beschwerdegegnerin gemachten Feststellungen stimmen mit den

Belegen in den Akten überein. Damit haben die Rekurrenten/Beschwerdeführer mit

der am 1. Juli 2019 nachgereichten Buchhaltung die Grundsätze ordnungsgemässer

Buchführung, insbesondere hinsichtlich der Grundsätze der Vollständigkeit,

Klarheit und Nachprüfbarkeit, verletzt. Eine Buchhaltung ist ordnungsgemäss

geführt, wenn die Geschäftsvorfälle darin fortlaufend, lückenlos, übersichtlich

und klar verzeichnet sind (§ 8 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum StG, BGS

614.12; Richner et al., a.a.O., Art.

123.

N 55; statt vieler Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2004

Nr. 6; KSG vom 4. Dezember 2017, SGSTA.2017.58; BST.2017.56, E. 2, unter

gerichtsentscheide.so.ch). Bei der vorliegenden Buchhaltung sind die

Geschäftsvorfälle nicht fortlaufend, lückenlos, übersichtlich und klar

verzeichnet sowie belegt.

5.6

Die Mängel

hinsichtlich des dritten Jahresabschlusses, wie er von den

Rekurrenten/Beschwerdeführern am 1. Juli 2019 eingereicht wurde, hat die

Rekurs-/Beschwerdegegnerin seit dem Einspracheentscheid vom 16. August 2019

mehrfach dargelegt. Trotz all der vielen Eingaben der

Rekurrenten/Beschwerdeführer können die Mängel nicht beseitigt werden. Das

Fazit der Rekursgegnerin/Beschwerdegegnerin, wonach auch der am 1. Juli 2019

nachgereichten Buchhaltung die formelle und materielle Beweiskraft abzusprechen

Dispositiv

sei, ist demnach nicht zu beanstanden.

6. Da die

Buchführung nicht beweiskräftig ist, kann nicht darauf abgestellt werden. Das

steuerbare Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist deshalb nach

pflichtgemässem Ermessen festzulegen (§ 147 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG).

Die

Rekursgegnerin/Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid vom 16. August

2019 die Assistenzhonorare in Höhe von CHF 24'231.-, die das Jahr 2017

betreffen aber im Jahr 2018 bezahlt wurden, ebenso wie die AHV-Beiträge für das

Jahr 2017 in Höhe von CHF 30'000.- berücksichtigt und vom Einkommen nach

Ermessen gemäss Veranlagung vom 14. Januar 2019 in Höhe von CHF 310'000.- in

Abzug gebracht. Daraus resultierte schliesslich ein steuerbares Einkommen nach

pflichtgemässem Ermessen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von CHF

255'769.- für die Steuerperiode 2017.

Können die

Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt

werden, nimmt die VB eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie

kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der

Steuerpflichtigen berücksichtigen (§ 147 StG, Art. 130 DBG, je Abs. 2; KSG vom 4.

Dezember 2017, a.a.O., E. 2).

Die von den

Rekurrenten/Beschwerdeführern offerierten Beweismittel (ELIGO-Programm;

SantéSuisse Solothurn) vermögen keine Willkür hinsichtlich des pflichtgemässen

Ermessens zu begründen. Schliesslich wurden diese Beweismittel zu spät

offeriert. Bei einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen können im

Rechtsmittelverfahren eingereichte Unterlagen nicht berücksichtigt werden (KSG

vom 1. April 2019, SGSTA.2018.42; BST.2018.41, E. 3.2, unter

gerichtsentscheide.so.ch).

Entgegen dem

Standpunkt der Rekurrenten/Beschwerdeführer liegen keine objektiven Anhaltspunkte

für eine Ermessensüberschreitung bzw. einen Ermessensmissbrauch vor. Dass weder

eine Ermessensüberschreitung noch ein Ermessensmissbrauch vorliegen, wird im

Übrigen auch damit bestätigt, dass das mit Verfügung bzw. Einspracheentscheid

vom 16. August 2019 ermessensweise festgelegte Einkommen der

Rekurrenten/Beschwerdeführer aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von CHF

255'769.- sich an der ersten, von den Rekurrenten/Beschwerdeführern mit der

Steuererklärung am 24. Mai 2018 selbst eingereichten Jahresrechnung mit einem

darin ausgewiesenen Umsatz von CHF 437'214.69 orientiert. Insofern basiert das

nach pflichtgemässem Ermessen bemessene Einkommen aus selbständiger

Erwerbstätigkeit auf den von den Rekurrenten/Beschwerdeführern eigens

deklarierten Angaben und ist somit nicht willkürlich.

7. Auch hinsichtlich

der Fahrzeuge sind die Ausführungen der Rekursgegnerin/Beschwerdegegnerin

plausibel und nachvollziehbar. Mehr als ein Geschäftsfahrzeug lässt sich

vorliegend geschäftsmässig nicht begründen. Indem die Rekursgegnerin/Beschwerdegegnerin

mit dem Mercedes Benz das kostenintensivste Fahrzeug als Geschäftsfahrzeug

akzeptierte, obwohl offenbar häufig auch der Opel Astra als Geschäftsfahrzeug

benutzt wurde, wurden im Endeffekt gar höhere Kosten zum Abzug zugelassen, als

offenbar tatsächlich anfielen.

Für eine solche

Lösung sprechen im Übrigen auch die Ausführungen der

Rekurrenten/Beschwerdeführer selbst, welche in Beweissatz 138 der

Rekurs-/Beschwerdeschrift vom 22. März 2021 ausführten, dass die Familie

….. drei (Wechselschild-)Autonummern für insgesamt fünf Fahrzeuge besitze und

dass eine der Autonummern vom Sohn für seine Privatzwecke verwendet werde.

Insofern geht allein schon daraus hervor, dass für die geschäftlichen Fahrten

des Rekurrenten/Beschwerdeführers als Arzt jeweils nur eines der Fahrzeuge

verwendet werden konnte. Die Darstellung der Rekurrenten/Beschwerdeführer,

wonach die Rekurrentin/Beschwerdeführerin «als nichtärztliche Assistenz» mit

einem eigenen Fahrzeug zu den jeweiligen Patienten fahren soll, ist nicht

rechtsgenüglich dokumentiert. Eingestanden wird von den

Rekurrenten/Beschwerdeführern, dass die Ehefrau das Fahrzeug benutzt, um «zur

Arbeit in die Praxis» (Beweissatz 138 der Rekurs-/Beschwerdeschrift vom 22.

März 2021) zu fahren, was - wie die Rekursgegnerin/Beschwerdegegnerin richtig

ausführte - als private Fahrten zu qualifizieren sind.

8. Die

Rekurrenten/Beschwerdeführer machen hinsichtlich der Telefonkosten im

Wesentlichen geltend, dass sowohl alle Telefonkosten für die Praxis, jene für

die Mobiltelefone als auch für Telefonanschlüsse an der privaten Wohnadresse

der Rekurrenten/Beschwerdeführer als geschäftsmässige Kosten zu akzeptieren

seien. Begründet wurde dies in erster Linie mit dem Beweissatz 154 der

Stellungnahme vom 12. Mai 2021, wonach die Arztpraxis während 24 Stunden am Tag

und während 365 Tagen pro Jahr (sogar in den Ferien) betrieben werde und Anrufe

auf die verschiedenen Telefonleitungen auch auf die Privatadresse in …… und auf

das Handy der Ehefrau des Arztes umgeleitet würden.

Von den

Rekurrenten/Beschwerdeführern allerdings ausser Acht gelassen werden die Gegenargumente

der Rekursgegnerin/Beschwerdegegnerin, wonach jedenfalls für die beiden

Mobiltelefone und den Telefonanschluss an der Privatadresse der

Rekurrenten/Beschwerdeführer eine gemischte Nutzung vorliegen dürfte. Eine

Aufrechnung von 50 % der Kosten, namentlich CHF 2'437.-, erscheint als plausibel.

Schliesslich machen die Rekurrenten/Beschwerdeführer keinerlei Angaben zur

offen gebliebenen Frage, inwieweit auch eine private Nutzung dieser

Telefonanschlüsse gegeben ist. Im Endeffekt ist der Rekurs bzw. die Beschwerde

daher auch in diesem Punkt abzuweisen.

9. Die von den

Rekurrenten/Beschwerdeführern in ihrer Rekursschrift/Beschwerdeschrift vom 22.

März 2021 gestellten «Rechtsbegehren» (s. S. 2 und 3), der «besondere

Verfahrensantrag» (s. S. 3) sowie die «weiteren Rechtsbegehren in der Sache»

(s. S. 3 bis 5) sind somit allesamt abzuweisen. Abzuweisen sind aufgrund der

vorstehenden Erwägungen zudem auch die zusätzlichen Beweisanträge der

Rekurrenten/Beschwerdeführer gemäss Stellungnahme vom 12. Mai 2021.

10. Damit unterliegen

die Rekurrenten/Beschwerdeführer mit ihren Anliegen. Bei diesem

Verfahrensausgang sind ihnen daher die Kosten aufzuerlegen (§ 163 Abs. 1 StG

und Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Verfahrenskosten sind gestützt auf § 150 Abs. 1

lit. a und lit. b Ziff. 1 und 5 Gebührentarif (BGS 615.11) auf CHF 3’875.- festzusetzen

(Grundgebühr: CHF 3’000.-; Zuschlag: CHF 875.- - strittiges Einkommen CHF

79'524.-, bestehend aus CHF 56'568.- Differenz Praxisreingewinn + CHF 20'519.-

Autos + CHF 2'437.- Telefon). Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang

des Verfahrens nicht zuzusprechen.

****************

Demnach wird erkannt:

1. Der Rekurs und die

Beschwerde werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 3'875.- werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/

Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Olten-Gösgen

(Akten sep. Postzustellung, eingeschrieben)

- KStA, Recht und

Aufsicht

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

der EG

Expediert am: