Lexipedia

Entscheid

SGSTA.2021.13

Staats- und Bundessteuer 2017

25. Oktober 2021Deutsch10 min

A. Müller

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 25. Oktober 2021

Es wirken

mit:

Präsident: Th.

Sachverhalt

A. Müller

Richter: D.

S. Müller, Roberti

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2021.13;

BST.2021.13

A. + B. Y.

v.d.

gegen

Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen

betreffend

Staats- und Bundessteuer 2017

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1. Per 1. April 2016

wurde die frühere Einzelfirma von A. Y. in die Kollektivgesellschaft Y. &

Co überführt. Die Gesellschaft wird von A. Y. und seiner Ehefrau B. Y.

(nachfolgend Rekurrenten) geführt. Am 16. April 2019 unterzog die

Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen die Gesellschaft einer Buchprüfung. Untersucht

wurde der Jahresabschluss 2017. Im Revisionsbericht vom 16. April 2019 wurden

die festgestellten Mängel in der Buchführung detailliert festgehalten.

Kritisiert wurde in erster Linie, dass das Kassenbuch nicht ordnungsgemäss

geführt worden sei. Die Veranlagungsbehörde rechnete daher beim Barumsatz

ermessensweise einen Betrag von CHF 60'000 auf.

Erwägungen

2.

Am 16. Dezember

2019.

eröffnete die Veranlagungsbehörde den Rekurrenten die Veranlagung 2017.

Das Einkommen des Ehemannes aus selbständiger Erwerbstätigkeit wurde auf CHF

46'314 und dasjenige der Ehefrau auf CHF 94'315 festgelegt.

Mit Schreiben

vom 13. Januar 2020 liessen die Rekurrenten gegen die Veranlagungsverfügung

Einsprache erheben. Dabei wurde beantragt, auf die Aufrechnung eines

zusätzlichen Umsatzes von CHF 60'000 zu verzichten, und festgehalten, dass eine

Registrierkasse vorhanden sei und alle Einnahmen getippt würden. Die

Kassastreifen würden regelmässig im Buchhaltungsprogramm verbucht. Monatlich

würden die Bankbelege nachgebucht und dabei auch die Kasse nachkontrolliert

anhand des Monatsausdrucks der Registrierkasse. Allfällige Differenz würden

gesucht und korrigiert.

3.

Mit Verfügung vom

24.

März 2021 wies die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen die Einsprache ab.

Dabei hielt sie fest, dass die Rekurrenten einen bargeldintensiven Betrieb

führen würden. Daher müsse der ganze Bargeldverkehr in einem Kassenbuch

fortlaufend, lückenlos und wahrheitsgetreu täglich festgehalten werden. Die

Rekurrenten würden weder ein handschriftliches Kassenbuch führen noch seien

Kassensturzprotokolle vorhanden. Jeden Monat würde eine Aufstellung anhand der

Tagesabrechnungen gemacht und allfällige Differenzen ausgebucht. Im Monat Juni,

der detailliert überprüft worden war, stellte die Veranlagungsbehörde

verschiedene Unregelmässigkeiten fest. So erscheine der Tagesumsatz vom 20.

Juni 2016 weder auf der Kontroll-Liste der Vertreterin noch sei er im

Kassenbuch oder im Umsatz vorhanden. Mehrere Umsatzbuchungen seien am falschen

Tag vorgenommen worden. Vom 28. Juni 2016 würde der Tagesabschluss fehlen. Am

10.

Oktober 2016 und am 6. März 2017 seien Beträge in den Nachttresor gelegt

worden, ohne dass an diesem Tag weitere Buchungen vorgenommen worden seien.

Aufgrund der erwähnten Unregelmässigkeiten sei eine ermessensweise Aufrechnung

des Barumsatzes nicht zu beanstanden. Mit den CHF 60'000 würden die Rekurrenten

eine Bruttogewinnmarge von 49.8 % aufweisen. Die branchenübliche

Bruttogewinnmarge betrage 50 %.

4.

Mit Schreiben vom

22.

April 2021 liessen die Rekurrenten Rekurs und Beschwerde erheben mit dem

Begehren, auf die Aufrechnung eines Umsatzes von CHF 60'000 zu verzichten.

Dabei wurde noch einmal festgehalten, dass sämtliche Einnahmen mit der

Registrierkasse erfasst worden seien. Der Kassenstreifen würde täglich ausgedruckt.

Das Bargeld würde jeden Tag in den Nachttresor einbezahlt. Aus der Kasse würden

praktisch keine Ausgaben bezahlt. Die Buchhaltung werde mit der Sage Software

geführt. Dort habe es ein Kassenbuch mit einer Einnahmen-/Ausgabenspalte. Das

Kassenbuch werde von A. Y. in der Regel täglich elektronisch geführt. An

Schultagen würden die Buchungen am nächsten Tag nachgeholt. Auf ein

handschriftliches Kassenbuch könne verzichtet werden, weil gedruckte Belege

vorliegen würden, die nicht abgeändert werden könnten. Der Tagesumsatz vom

20.

Juni 2016 sei am 30. Juni 2016 verbucht worden. Bei den Tageseinnahmen

vom 25. und 28. Juni 2016 habe es wohl einen Tippfehler gegeben. Die

kritisierten Nachttresoreinlagen seien aufgeteilt und später einbezahlt worden.

Ihre Bruttogewinnmarge würde zwischen 42.9 % und 49.1 % schwanken. 50 % seien

noch nie erreicht worden.

5.

In ihrer

Vernehmlassung vom 17. Mai 2021 beantragte die Veranlagungsbehörde, Rekurs und

Beschwerde kostenfällig abzuweisen. In der Begründung führte sie aus, dass die

Rekurrenten einen stark bargeldintensiven Betrieb führen würden und daher das

Kassenbuch täglich zu saldieren sei. Dass die Einnahmen täglich in den

Nachttresor gelegt würden, befreie nicht von der Führung eines Kassenbuchs.

Ohne Kassenbuch würden Differenzen mit dem Stock ausgeglichen. Eine

automatische Saldorechnung sei so nicht möglich. Die Umsätze vom 10. Oktober

2016.

und vom 6. März 2017 würden fehlen. Allfällige Umsätze an diesen Tagen

seien somit nicht umgehend in den Nachttresor gelegt worden. Die Führung eines

Kontos "Kasse" in der Buchhaltung genüge in der Regel nicht als

Kassenbuch. Dass die Vertreterin der Rekurrenten monatlich eine Aufstellung

anhand der Tagesabrechnungen machen würde und die Differenzen ausbuche, genüge auch

nicht. Die Kassendifferenz vom 30. Juni 2016 von CHF 1'053.80 wäre bei

täglicher Saldierung früher aufgefallen. Dieser Betrag stimme auch nicht mit

dem nicht verbuchten Umsatz vom 20. Juni 2016 von 1'185.70 überein. Die

Vollständigkeit der Umsätze könne so nicht überprüft werden. Allfällige

Tippfehler beim Datum könnten die Beweiskraft des Kassenbuchs nicht

wiederherstellen. Die Margenaufrechnung auf 49.8 % würde das pflichtgemässe

Ermessen nicht übersteigen, weil der Durchschnitt bei 50 % liegen würde.

6.

In ihrer

Stellungnahme vom 18. Juni 2021 hielten die Rekurrenten fest, dass der Haupt-erwerb

von A. Y. der Schulunterricht an der Berufsschule sei. Gewisse Ungereimtheiten

seien vorgekommen. Wegen der Schule könne der Umsatz nicht täglich in den

Nachttresor gelegt werden. Die Monatstotale der Registrierkasse seien überprüft

und Differenzen korrigiert worden. Der verbuchte Umsatz entspreche dem

erzielten Umsatz. Die Rekurrenten würden vier Lehrlinge beschäftigen. Daher sei

es möglich, dass ihr Umsatz leicht tiefer als der Durchschnitt sein könnte.

Die eidgenössische

Steuerverwaltung hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1.

Gemäss § 160 Abs. 1 StG (Steuergesetz, BGS 614.11) kann ein Steuerpflichtiger gegen den

Einspracheentscheid über die Veranlagung beim Kantonalen Steuergericht Rekurs

erheben. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde ergibt sich aus Art.

140.

Abs. 1 DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer) i.V.m. § 4 der

kantonalen Vollzugsverordnung zum DBG (BGS 613.31). Die Rekurrenten sind daher

grundsätzlich zur Einlegung der entsprechenden Rechtsmittel legitimiert und das

angerufene Gericht ist sachlich zuständig.

Rekurs und

Beschwerde sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen.

Der Einspracheentscheid datiert vom 24. März 2021. Am 23. April 2021 wurde die

Rechtsschrift der Post übergeben. Rekurs und Beschwerde wurden fristgerecht

erhoben. Es ist darauf einzutreten.

2.

Die Anforderungen

an die Buchführung bei bargeldintensiven Betrieben unterscheiden sich im

Bereich der Staatssteuer nicht von denjenigen im Bereich der direkten

Bundessteuer. Rekurs und Beschwerde können daher gemeinsam behandelt werden.

3.1

Im vorliegenden

Fall stellt sich in erster Linie die Frage nach der Beweiskraft der eingereichten

Buchhaltung. Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger

Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen ihrer Steuererklärung die

unterzeichnete Jahresrechnung (Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Anhang) der

Bemessungsperiode oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt,

Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie

Privatentnahmen und Privateinlagen beilegen (§ 141 Abs. 2 StG; Art. 125

Abs. 2 DBG). Damit auf diese Unterlagen abgestellt werden kann, müssen sie

formell und materiell richtig sein. Die Geschäftsvorfälle müssen fortlaufend,

lückenlos, übersichtlich und klar verzeichnet und belegt sein (§ 8 Abs. 2 der

Vollzugsverordnung zum StG, BGS 614.12). Können die Steuerfaktoren mangels

zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt die

Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann

dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des

Steuerpflichtigen berücksichtigen (statt vieler: Grundsätzliche Entscheide des

Steuergerichts KSGE 2004 Nr. 6).

3.2

Betriebe haben

ihren Barverkehr in einem Kassenbuch lückenlos und wahrheitsgetreu

festzuhalten. Bei bargeldintensiven Betrieben steht und fällt die Beweiskraft

der Buchhaltung mit der Kassenbuchführung. Diese muss fortlaufend und zeitnah

mit periodischer Saldierung erfolgen (KSGE 2004 Nr. 6; Entscheid KSG vom 20.

April 2015, SGSTA.2015.1, E. 2.2; StE 1995 B 92.3 Nr. 7). Bargeldverkehr

bedingt Aufschriebe in einer Form, die eine zuverlässige Erfassung und Kontrolle

der Bareinnahmen erlaubt. Es sind deshalb jene Aufzeichnungen vorzunehmen, die

zunächst eine korrekte Deklaration des Einkommens aus selbständiger

Erwerbstätigkeit und des Geschäftsvermögens möglich machen und sodann die

allseitige Überprüfung durch die Steuerbehörden erlauben. Ein Kassenbuch ist

nur dann ordnungsgemäss geführt, wenn der aufgrund der Hilfsbücher ermittelte

tägliche Saldo mit dem tatsächlichen Barbestand in der Kasse verglichen wird,

d.h. ein Kassasturz erfolgt. Fehlt dieser, bieten die Aufzeichnungen keine

Gewähr für die lückenlose Erfassung aller Bargeldbewegungen (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3.

A., Art. 123 N 56).

3.3

Vorliegend fehlt

ein eigentliches Kassenbuch. Stattdessen wird täglich der Kassenstreifen aus

der Registrierkasse ausgedruckt. Die Bareinnahmen und die Ausgaben (v.a.

Einzahlungen via Nachttresor) werden in der Buchhaltungssoftware (Sage)

gebucht. Monatlich überprüft der Treuhänder der Rekurrenten, ob die

Tagesumsätze mit der Monatsauswertung der Registrierkasse übereinstimmen.

Allfällige Differenzen werden monatlich im Konto "Einnahmen"

ausgeglichen. Somit ist festzuhalten, dass die Rekurrenten kein eigentliches

Kassenbuch führen und auch nicht täglich ein Kassensturz vorgenommen und

protokolliert wird. Das Vorhandensein der täglichen Kassenstreifen kann ein

Kassenbuch nicht ersetzen (Richner

et al., a.a.O., Art. 123 N 56). Ob somit die täglichen Bareinnahmen mit den

verbuchten Einnahmen übereinstimmen, kann nicht geklärt werden. Gerade weil es

sich hier um einen bargeldintensiven Betrieb handelt, ist festzuhalten, dass

das gewählte Vorgehen die Vorgaben nicht erfüllt. Es kann denn auch nicht

erstaunen, dass bei der Revision diverse Unstimmigkeiten aufgetaucht sind. So

wurden an zehn Arbeitstagen keine Tageseinnahmen verbucht. Teilweise ist die

Verbuchung dieser Einnahmen offenbar an anderen Tagen erfolgt. Die

Tageseinnahmen vom 20. Juni 2016 im Betrag von CHF 1'185.70 wurden demgegenüber

überhaupt nicht verbucht. Stattdessen wurde am 30. Juni 2016 eine Korrekturbuchung

von CHF 1'053.80 vorgenommen. Ob damit die fehlenden Einnahmen vom 20. Juni

2016.

und weitere Unstimmigkeiten ausgeglichen wurden, ist nicht restlos

geklärt. Weiter ist festzuhalten, dass für den 28. Juni 2016 der Tagesabschluss

fehlt. Wenn alleine in einem kontrollierten Monat derart viele Unstimmigkeiten

vorkommen, kann nicht beanstandet werden, dass die Veranlagungsbehörde der

Buchhaltung der Rekurrenten die Beweiskraft abgesprochen und ermessensweise eine

Aufrechnung vorgenommen hat.

3.4

Bei einer nicht

beweiskräftigen Buchhaltung ist von einer branchenüblichen Bruttogewinnmarge

auszugehen. Diese liegt bei 50 % des Umsatzes. Nach Vornahme der Aufrechnungen

liegt die Gewinnmarge nun bei 49.8 %, was grundsätzlich als angemessen

bezeichnet werden muss. Dass nicht jeder Betrieb die durchschnittliche

Bruttogewinnmarge erreichen kann, liegt auf der Hand. Da steuermindernde

Tatsachen von den Steuerpflichtigen nachzuweisen sind (Richner et al., a.a.O., Art. 123 N 77 ff. mit weiteren

Hinweisen), wäre es Sache der Rekurrenten gewesen, nachzuweisen, warum sie

diese durchschnittliche Gewinnmarge nicht erzielen können. Diesbezüglich haben

die Rekurrenten behauptet, dass ihre Gewinnmarge in der Vergangenheit zwischen

42.9

% und 49.1 % betragen habe, und die Vermutung geäussert, dass der Umstand,

dass die Rekurrenten immer vier Lehrlinge beschäftigen würden, zu einer

kleineren Gewinnmarge führe, weil Lehrlinge mehr Abfall als ausgelernte

Mitarbeiter produzieren würden und es auch zu mehr Missgeschicken kommen könne.

Zwar kann sich fragen, ob dieser Umstand bei der Aufrechnung nicht übersehen

wurde. Für ihre Behauptungen liefern die Rekurrenten aber keine Beweise, so dass

auf diese Aussagen letztlich nicht abgestellt werden darf. Die Aufrechnungen

müssen daher als angemessen bezeichnet werden. Diese mögen wohl als relativ

hoch erscheinen; sie sind aber wie gesehen im Ergebnis nicht zu beanstanden,

ein Ermessensmissbrauch ist nicht erwiesen.

4.

Damit unterliegen

die Rekurrenten mit ihrem Anliegen. Es rechtfertigt sich daher, ihnen gemäss

Art. 144 Abs. 1 DBG bzw. § 163 Abs. 1 StG die Verfahrenskosten von CHF 2'660

(Grundgebühr: CHF 2'000; Zuschlag: CHF 660) aufzuerlegen. Eine

Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen.

****************

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Rekurs und die

Beschwerde werden abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 2'660 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/

Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Olten-Gösgen (mit

Akten)

- KStA, Recht und

Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

der EG

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am: