SGSTA.2021.13
Staats- und Bundessteuer 2017
25. Oktober 2021Deutsch10 min
A. Müller
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 25. Oktober 2021
Es wirken
mit:
Präsident: Th.
Sachverhalt
A. Müller
Richter: D.
S. Müller, Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2021.13;
BST.2021.13
A. + B. Y.
v.d.
gegen
Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2017
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1. Per 1. April 2016
wurde die frühere Einzelfirma von A. Y. in die Kollektivgesellschaft Y. &
Co überführt. Die Gesellschaft wird von A. Y. und seiner Ehefrau B. Y.
(nachfolgend Rekurrenten) geführt. Am 16. April 2019 unterzog die
Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen die Gesellschaft einer Buchprüfung. Untersucht
wurde der Jahresabschluss 2017. Im Revisionsbericht vom 16. April 2019 wurden
die festgestellten Mängel in der Buchführung detailliert festgehalten.
Kritisiert wurde in erster Linie, dass das Kassenbuch nicht ordnungsgemäss
geführt worden sei. Die Veranlagungsbehörde rechnete daher beim Barumsatz
ermessensweise einen Betrag von CHF 60'000 auf.
Erwägungen
2.
Am 16. Dezember
2019.
eröffnete die Veranlagungsbehörde den Rekurrenten die Veranlagung 2017.
Das Einkommen des Ehemannes aus selbständiger Erwerbstätigkeit wurde auf CHF
46'314 und dasjenige der Ehefrau auf CHF 94'315 festgelegt.
Mit Schreiben
vom 13. Januar 2020 liessen die Rekurrenten gegen die Veranlagungsverfügung
Einsprache erheben. Dabei wurde beantragt, auf die Aufrechnung eines
zusätzlichen Umsatzes von CHF 60'000 zu verzichten, und festgehalten, dass eine
Registrierkasse vorhanden sei und alle Einnahmen getippt würden. Die
Kassastreifen würden regelmässig im Buchhaltungsprogramm verbucht. Monatlich
würden die Bankbelege nachgebucht und dabei auch die Kasse nachkontrolliert
anhand des Monatsausdrucks der Registrierkasse. Allfällige Differenz würden
gesucht und korrigiert.
3.
Mit Verfügung vom
24.
März 2021 wies die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen die Einsprache ab.
Dabei hielt sie fest, dass die Rekurrenten einen bargeldintensiven Betrieb
führen würden. Daher müsse der ganze Bargeldverkehr in einem Kassenbuch
fortlaufend, lückenlos und wahrheitsgetreu täglich festgehalten werden. Die
Rekurrenten würden weder ein handschriftliches Kassenbuch führen noch seien
Kassensturzprotokolle vorhanden. Jeden Monat würde eine Aufstellung anhand der
Tagesabrechnungen gemacht und allfällige Differenzen ausgebucht. Im Monat Juni,
der detailliert überprüft worden war, stellte die Veranlagungsbehörde
verschiedene Unregelmässigkeiten fest. So erscheine der Tagesumsatz vom 20.
Juni 2016 weder auf der Kontroll-Liste der Vertreterin noch sei er im
Kassenbuch oder im Umsatz vorhanden. Mehrere Umsatzbuchungen seien am falschen
Tag vorgenommen worden. Vom 28. Juni 2016 würde der Tagesabschluss fehlen. Am
10.
Oktober 2016 und am 6. März 2017 seien Beträge in den Nachttresor gelegt
worden, ohne dass an diesem Tag weitere Buchungen vorgenommen worden seien.
Aufgrund der erwähnten Unregelmässigkeiten sei eine ermessensweise Aufrechnung
des Barumsatzes nicht zu beanstanden. Mit den CHF 60'000 würden die Rekurrenten
eine Bruttogewinnmarge von 49.8 % aufweisen. Die branchenübliche
Bruttogewinnmarge betrage 50 %.
4.
Mit Schreiben vom
22.
April 2021 liessen die Rekurrenten Rekurs und Beschwerde erheben mit dem
Begehren, auf die Aufrechnung eines Umsatzes von CHF 60'000 zu verzichten.
Dabei wurde noch einmal festgehalten, dass sämtliche Einnahmen mit der
Registrierkasse erfasst worden seien. Der Kassenstreifen würde täglich ausgedruckt.
Das Bargeld würde jeden Tag in den Nachttresor einbezahlt. Aus der Kasse würden
praktisch keine Ausgaben bezahlt. Die Buchhaltung werde mit der Sage Software
geführt. Dort habe es ein Kassenbuch mit einer Einnahmen-/Ausgabenspalte. Das
Kassenbuch werde von A. Y. in der Regel täglich elektronisch geführt. An
Schultagen würden die Buchungen am nächsten Tag nachgeholt. Auf ein
handschriftliches Kassenbuch könne verzichtet werden, weil gedruckte Belege
vorliegen würden, die nicht abgeändert werden könnten. Der Tagesumsatz vom
20.
Juni 2016 sei am 30. Juni 2016 verbucht worden. Bei den Tageseinnahmen
vom 25. und 28. Juni 2016 habe es wohl einen Tippfehler gegeben. Die
kritisierten Nachttresoreinlagen seien aufgeteilt und später einbezahlt worden.
Ihre Bruttogewinnmarge würde zwischen 42.9 % und 49.1 % schwanken. 50 % seien
noch nie erreicht worden.
5.
In ihrer
Vernehmlassung vom 17. Mai 2021 beantragte die Veranlagungsbehörde, Rekurs und
Beschwerde kostenfällig abzuweisen. In der Begründung führte sie aus, dass die
Rekurrenten einen stark bargeldintensiven Betrieb führen würden und daher das
Kassenbuch täglich zu saldieren sei. Dass die Einnahmen täglich in den
Nachttresor gelegt würden, befreie nicht von der Führung eines Kassenbuchs.
Ohne Kassenbuch würden Differenzen mit dem Stock ausgeglichen. Eine
automatische Saldorechnung sei so nicht möglich. Die Umsätze vom 10. Oktober
2016.
und vom 6. März 2017 würden fehlen. Allfällige Umsätze an diesen Tagen
seien somit nicht umgehend in den Nachttresor gelegt worden. Die Führung eines
Kontos "Kasse" in der Buchhaltung genüge in der Regel nicht als
Kassenbuch. Dass die Vertreterin der Rekurrenten monatlich eine Aufstellung
anhand der Tagesabrechnungen machen würde und die Differenzen ausbuche, genüge auch
nicht. Die Kassendifferenz vom 30. Juni 2016 von CHF 1'053.80 wäre bei
täglicher Saldierung früher aufgefallen. Dieser Betrag stimme auch nicht mit
dem nicht verbuchten Umsatz vom 20. Juni 2016 von 1'185.70 überein. Die
Vollständigkeit der Umsätze könne so nicht überprüft werden. Allfällige
Tippfehler beim Datum könnten die Beweiskraft des Kassenbuchs nicht
wiederherstellen. Die Margenaufrechnung auf 49.8 % würde das pflichtgemässe
Ermessen nicht übersteigen, weil der Durchschnitt bei 50 % liegen würde.
6.
In ihrer
Stellungnahme vom 18. Juni 2021 hielten die Rekurrenten fest, dass der Haupt-erwerb
von A. Y. der Schulunterricht an der Berufsschule sei. Gewisse Ungereimtheiten
seien vorgekommen. Wegen der Schule könne der Umsatz nicht täglich in den
Nachttresor gelegt werden. Die Monatstotale der Registrierkasse seien überprüft
und Differenzen korrigiert worden. Der verbuchte Umsatz entspreche dem
erzielten Umsatz. Die Rekurrenten würden vier Lehrlinge beschäftigen. Daher sei
es möglich, dass ihr Umsatz leicht tiefer als der Durchschnitt sein könnte.
Die eidgenössische
Steuerverwaltung hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss § 160 Abs. 1 StG (Steuergesetz, BGS 614.11) kann ein Steuerpflichtiger gegen den
Einspracheentscheid über die Veranlagung beim Kantonalen Steuergericht Rekurs
erheben. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde ergibt sich aus Art.
140.
Abs. 1 DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer) i.V.m. § 4 der
kantonalen Vollzugsverordnung zum DBG (BGS 613.31). Die Rekurrenten sind daher
grundsätzlich zur Einlegung der entsprechenden Rechtsmittel legitimiert und das
angerufene Gericht ist sachlich zuständig.
Rekurs und
Beschwerde sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen.
Der Einspracheentscheid datiert vom 24. März 2021. Am 23. April 2021 wurde die
Rechtsschrift der Post übergeben. Rekurs und Beschwerde wurden fristgerecht
erhoben. Es ist darauf einzutreten.
2.
Die Anforderungen
an die Buchführung bei bargeldintensiven Betrieben unterscheiden sich im
Bereich der Staatssteuer nicht von denjenigen im Bereich der direkten
Bundessteuer. Rekurs und Beschwerde können daher gemeinsam behandelt werden.
3.1
Im vorliegenden
Fall stellt sich in erster Linie die Frage nach der Beweiskraft der eingereichten
Buchhaltung. Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen ihrer Steuererklärung die
unterzeichnete Jahresrechnung (Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Anhang) der
Bemessungsperiode oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt,
Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie
Privatentnahmen und Privateinlagen beilegen (§ 141 Abs. 2 StG; Art. 125
Abs. 2 DBG). Damit auf diese Unterlagen abgestellt werden kann, müssen sie
formell und materiell richtig sein. Die Geschäftsvorfälle müssen fortlaufend,
lückenlos, übersichtlich und klar verzeichnet und belegt sein (§ 8 Abs. 2 der
Vollzugsverordnung zum StG, BGS 614.12). Können die Steuerfaktoren mangels
zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt die
Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann
dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des
Steuerpflichtigen berücksichtigen (statt vieler: Grundsätzliche Entscheide des
Steuergerichts KSGE 2004 Nr. 6).
3.2
Betriebe haben
ihren Barverkehr in einem Kassenbuch lückenlos und wahrheitsgetreu
festzuhalten. Bei bargeldintensiven Betrieben steht und fällt die Beweiskraft
der Buchhaltung mit der Kassenbuchführung. Diese muss fortlaufend und zeitnah
mit periodischer Saldierung erfolgen (KSGE 2004 Nr. 6; Entscheid KSG vom 20.
April 2015, SGSTA.2015.1, E. 2.2; StE 1995 B 92.3 Nr. 7). Bargeldverkehr
bedingt Aufschriebe in einer Form, die eine zuverlässige Erfassung und Kontrolle
der Bareinnahmen erlaubt. Es sind deshalb jene Aufzeichnungen vorzunehmen, die
zunächst eine korrekte Deklaration des Einkommens aus selbständiger
Erwerbstätigkeit und des Geschäftsvermögens möglich machen und sodann die
allseitige Überprüfung durch die Steuerbehörden erlauben. Ein Kassenbuch ist
nur dann ordnungsgemäss geführt, wenn der aufgrund der Hilfsbücher ermittelte
tägliche Saldo mit dem tatsächlichen Barbestand in der Kasse verglichen wird,
d.h. ein Kassasturz erfolgt. Fehlt dieser, bieten die Aufzeichnungen keine
Gewähr für die lückenlose Erfassung aller Bargeldbewegungen (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3.
A., Art. 123 N 56).
3.3
Vorliegend fehlt
ein eigentliches Kassenbuch. Stattdessen wird täglich der Kassenstreifen aus
der Registrierkasse ausgedruckt. Die Bareinnahmen und die Ausgaben (v.a.
Einzahlungen via Nachttresor) werden in der Buchhaltungssoftware (Sage)
gebucht. Monatlich überprüft der Treuhänder der Rekurrenten, ob die
Tagesumsätze mit der Monatsauswertung der Registrierkasse übereinstimmen.
Allfällige Differenzen werden monatlich im Konto "Einnahmen"
ausgeglichen. Somit ist festzuhalten, dass die Rekurrenten kein eigentliches
Kassenbuch führen und auch nicht täglich ein Kassensturz vorgenommen und
protokolliert wird. Das Vorhandensein der täglichen Kassenstreifen kann ein
Kassenbuch nicht ersetzen (Richner
et al., a.a.O., Art. 123 N 56). Ob somit die täglichen Bareinnahmen mit den
verbuchten Einnahmen übereinstimmen, kann nicht geklärt werden. Gerade weil es
sich hier um einen bargeldintensiven Betrieb handelt, ist festzuhalten, dass
das gewählte Vorgehen die Vorgaben nicht erfüllt. Es kann denn auch nicht
erstaunen, dass bei der Revision diverse Unstimmigkeiten aufgetaucht sind. So
wurden an zehn Arbeitstagen keine Tageseinnahmen verbucht. Teilweise ist die
Verbuchung dieser Einnahmen offenbar an anderen Tagen erfolgt. Die
Tageseinnahmen vom 20. Juni 2016 im Betrag von CHF 1'185.70 wurden demgegenüber
überhaupt nicht verbucht. Stattdessen wurde am 30. Juni 2016 eine Korrekturbuchung
von CHF 1'053.80 vorgenommen. Ob damit die fehlenden Einnahmen vom 20. Juni
2016.
und weitere Unstimmigkeiten ausgeglichen wurden, ist nicht restlos
geklärt. Weiter ist festzuhalten, dass für den 28. Juni 2016 der Tagesabschluss
fehlt. Wenn alleine in einem kontrollierten Monat derart viele Unstimmigkeiten
vorkommen, kann nicht beanstandet werden, dass die Veranlagungsbehörde der
Buchhaltung der Rekurrenten die Beweiskraft abgesprochen und ermessensweise eine
Aufrechnung vorgenommen hat.
3.4
Bei einer nicht
beweiskräftigen Buchhaltung ist von einer branchenüblichen Bruttogewinnmarge
auszugehen. Diese liegt bei 50 % des Umsatzes. Nach Vornahme der Aufrechnungen
liegt die Gewinnmarge nun bei 49.8 %, was grundsätzlich als angemessen
bezeichnet werden muss. Dass nicht jeder Betrieb die durchschnittliche
Bruttogewinnmarge erreichen kann, liegt auf der Hand. Da steuermindernde
Tatsachen von den Steuerpflichtigen nachzuweisen sind (Richner et al., a.a.O., Art. 123 N 77 ff. mit weiteren
Hinweisen), wäre es Sache der Rekurrenten gewesen, nachzuweisen, warum sie
diese durchschnittliche Gewinnmarge nicht erzielen können. Diesbezüglich haben
die Rekurrenten behauptet, dass ihre Gewinnmarge in der Vergangenheit zwischen
42.9
% und 49.1 % betragen habe, und die Vermutung geäussert, dass der Umstand,
dass die Rekurrenten immer vier Lehrlinge beschäftigen würden, zu einer
kleineren Gewinnmarge führe, weil Lehrlinge mehr Abfall als ausgelernte
Mitarbeiter produzieren würden und es auch zu mehr Missgeschicken kommen könne.
Zwar kann sich fragen, ob dieser Umstand bei der Aufrechnung nicht übersehen
wurde. Für ihre Behauptungen liefern die Rekurrenten aber keine Beweise, so dass
auf diese Aussagen letztlich nicht abgestellt werden darf. Die Aufrechnungen
müssen daher als angemessen bezeichnet werden. Diese mögen wohl als relativ
hoch erscheinen; sie sind aber wie gesehen im Ergebnis nicht zu beanstanden,
ein Ermessensmissbrauch ist nicht erwiesen.
4.
Damit unterliegen
die Rekurrenten mit ihrem Anliegen. Es rechtfertigt sich daher, ihnen gemäss
Art. 144 Abs. 1 DBG bzw. § 163 Abs. 1 StG die Verfahrenskosten von CHF 2'660
(Grundgebühr: CHF 2'000; Zuschlag: CHF 660) aufzuerlegen. Eine
Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen.
****************
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und die
Beschwerde werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 2'660 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/
Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Olten-Gösgen (mit
Akten)
- KStA, Recht und
Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
der EG
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am: