SGSTA.2021.15
Staats- und Bundessteuern 2018 und 2019
27. September 2021Deutsch14 min
A. Y. und B. Z.
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 27. September 2021
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Acemoglu,
Kellerhals
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2021.15;
BST.2021.14
Sachverhalt
A. Y. und B. Z.
v.d.
gegen
Veranlagungsbehörde Thal-Gäu
betreffend
Staats- und Bundessteuern 2018 und 2019
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1. Die beiden
Steuerpflichtigen A. Y. und B. Z. (nachfolgend Rekurrenten) haben am … 2018 das
Grundstück Grundbuch U. 001 für CHF 500'000 (Miteigentum zu je 50 %) erworben.
Auf diesem Grundstück befindet sich ein im Jahr 1976 erbautes Einfamilienhaus.
In den Jahren
2018 und 2019 wurde die Liegenschaft umfassend renoviert. Von den gesamten
Umbaukosten von rund CHF 850'000 deklarierten die Rekurrenten in ihrer
Steuererklärungen 2018 (getrennte Veranlagung) Unterhaltskosten von CHF 46'834
und 2019 (gemeinsame Veranlagung) solche von CHF 494'707. CHF 343'168 wurden
2019 als wertvermehrende Investitionen bezeichnet. In den definitiven
Veranlagungen vom 27. August 2020 liess die Veranlagungsbehörde Thal-Gäu die
deklarierten Unterhaltskosten von CHF 46'834 (2018) und CHF 494'707 (2019)
nicht zum Abzug zu mit dem Hinweis, dass es sich um eine Totalsanierung handle,
die einem Neubau gleichkommen würde.
Erwägungen
2.
Gegen die
definitiven Veranlagungsverfügungen liessen die Rekurrenten mit Schreiben vom
24.
September 2020 Einsprache erheben und verlangten, dass das Einkommen und
Vermögen neu festzulegen sei. Dabei seien 2018 Liegenschaftskosten von CHF
46'840 und 2019 solche von CHF 338'719 als werterhaltend anzuerkennen und zum
Abzug zuzulassen. Auch die Vorfälligkeitsentschädigung von CHF 7'290 sei im
Steuerjahr 2018 zum Abzug zuzulassen. Ausgeführt wurde, dass die Kriterien
eines wirtschaftlichen Neubaus hier nicht vorliegen würden. Eine
Gebäudeauskernung mit Neugestaltung der Innenraumeinteilung, eine grundliegende
Nutzungsänderung oder eine Totalsanierung zur Wiederherstellung der
Bewohnbarkeit seien nicht vorgenommen worden. Die Asbestsanierung, die
Dachsanierung, die ersetzten Fenster, die ersetzte neue Heizung, die ersetzten
Sanitärapparate, die neuen Elektroinstallationen, die neue Küche, die neuen
Türen und die Deckenpaneele, die Bodenbeläge, die Maler- und Gipserarbeiten
sowie das Architektenhonorar (im Umfang des werterhaltenden Unterhalts) seien
zum Abzug zuzulassen. Die Vorfälligkeitsentschädigung könne abgezogen werden,
wenn wie hier ein neuer Kreditgeber gewählt worden sei. Eventualiter sei eine
Einspracheverhandlung durchzuführen.
Nach
Durchführung einer Einspracheverhandlung wies die Veranlagungsbehörde Thal-Gäu
mit Entscheid vom 20. April 2021 die Einsprache ab. Dabei wurde festgehalten,
dass eine Totalsanierung, die praktisch einem Neubau gleichkomme, aus
steuerlicher Sicht eine Herstellung darstelle. Auch Modernisierungen könnten
wertvermehrenden Charakter haben. Der Steuerwert des 2018 erworbenen
Einfamilienhauses hätte CHF 119'600 betragen. Nach dem Kauf am … 2018 sei die
Liegenschaft nach dem Umbau erst ab … 2019 wieder bewohnbar gewesen. Die
Raumeinheiten seien durch den Umbau von 7.50 auf 9.25 erhöht worden. Auch der
Eigenmietwert habe sich von CHF 11'983 auf CHF 20'881 erhöht, der
Gebäudeversicherungswert von CHF 485'660 auf CHF 889'300 und die Katasterschätzung
von CHF 119'600 auf CHF 208'400. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung sei hier von
einem wirtschaftlichen Neubau auszugehen.
3.
Gegen den
Einspracheentscheid liessen die Rekurrenten mit Schreiben vom 18. Mai 2021
Rekurs und Beschwerde erheben und beantragten, 2018 Unterhaltskosten von CHF
46'613 und 2019 solche von CHF 285'401 zum Abzug zuzulassen, eventualiter die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neuveranlagung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Dabei wurde ausgeführt, dass die Liegenschaft bis zum Verkauf
bewohnbar gewesen sei. Die Rekurrenten hätten sich jedoch für eine umfassende
Renovation entschieden. Die 2018 und 2019 vorgenommenen Renovationsarbeiten
seien vom Architekturbüro C. W. AG überprüft worden. Dabei seien alle
wertvermehrenden Unterhaltskosten ausgeschieden worden. Das Bundesgericht
unterscheide auch bei einem wirtschaftlichen Neubau zwischen werterhaltenden
und wertvermehrenden Aufwendungen. Es müsse immer eine Einzelbeurteilung jeder
baulichen Massnahme erfolgen. Das Steuergericht des Kantons Solothurn lege den
Begriff des wirtschaftlichen Neubaus identisch aus. Verschiedene Kantone wie
Bern oder Graubünden würden die "Alles oder nichts"-Regel ablehnen
und Renovationsarbeiten stets in werterhaltende, wertvermehrende und
energiesparende Massnahmen unterteilen. Der Einspracheentscheid sei willkürlich
und verstosse gegen das Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
4.
Die
Veranlagungsbehörde beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 28. Mai 2021, Rekurs
und Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Dabei wies sie noch einmal darauf hin,
dass das Einfamilienhaus einen Steuerwert von CHF 119'600 und einen
versicherten Neuwert von CHF 485'660 gehabt habe. Erst seit dem … 2019 sei
das Haus wieder bewohnbar gewesen. Die Raumeinheiten seien von 7.5 auf 9.25
erhöht und die Innenraumaufteilung sei neu vorgenommen worden. Auch die
spärlich vorhandenen Sanitär- und Elektroeinrichtungen seien herausgerissen
worden. Für einen wirtschaftlichen Neubau würde sprechen, dass sich der
Eigenmietwert, der Gebäudeversicherungswert und die Katasterschatzung erhöht
hätten. Auch die Höhe der Investitionskosten von CHF 870'900 würde für einen
wirtschaftlichen Neubau sprechen. Die umfassende Sanierung hebe den Standard
des Gebäudes und würde zu einer Wertvermehrung führen. Es erfolge somit eine
Gesamtbetrachtung. Alle Aufwendungen würden als wertvermehrend betrachtet. Auch
die Energiesparmassnahmen könnten gemäss Praxis nicht abgezogen werden.
Die Eidg.
Steuerverwaltung verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
5.
In ihrer Replik
vom 8. Juli 2021 hielten die Rekurrenten am bisherigen Rechtsbegehren fest.
Noch einmal wiesen sie darauf hin, dass die Liegenschaft stets bewohnbar war
und nicht durch die Sanierung in einen bewohnbaren Zustand gebracht werden
musste. Der Wohnraum sei lediglich um 20 m2 (Anbau Wohnhaus Süd)
erweitert worden. Im Vergleich zur Gesamtwohnraumfläche von 175 m2
sei dies vernachlässigbar. Die aussenseitigen Terrassen Süd und West hätten mit
der Sanierung nichts zu tun. Sie würden auch nicht zu einer Nutzungsänderung
führen. Lediglich im Obergeschoss seien zwei nicht tragende Wände entfernt
worden, um zeitgerechte Badezimmer und Schlafräume zu bilden. Die Sanitär- und
Elektroeinrichtungen seien nicht spärlich, sondern für damalige Verhältnisse
zeitgemäss gewesen. Beim Dach sei das Gebälk nicht verändert worden. CHF
180'000 seien in ein Poolhaus investiert worden, dass auch der Nachbar nutze
und mit der Liegenschaftssanierung nichts zu tun habe. Die neuste Lehre würde
auch bei einem Quasi-Neubau zwischen werterhaltenden und wertvermehrenden
Investitionen unterscheiden. Notwendig sei eine Einzelbetrachtung.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss § 160 Abs. 1 StG (Steuergesetz, BGS 614.11) kann ein Steuerpflichtiger gegen den
Einspracheentscheid über die Veranlagung beim Kantonalen Steuergericht Rekurs
erheben. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde ergibt sich aus Art.
140.
Abs. 1 DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, SR 642.11) i.V.m. §
4.
der kantonalen Vollzugsverordnung zum DBG (BGS 613.31). Die Rekurrenten sind
daher grundsätzlich zur Einlegung der entsprechenden Rechtsmittel legitimiert
und das angerufene Gericht ist sachlich zuständig.
Rekurs (§ 160 Abs. 2 StG) und Beschwerde (Art. 140 Abs. 1 DBG) sind innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, einzureichen. Der Einspracheentscheid datiert vom 20.
April 2021. Am 18. Mai 2021 wurde die Rechtsschrift der Post übergeben. Rekurs
und Beschwerde wurden fristgerecht erhoben. Es ist darauf einzutreten.
2.
Der Abzug der
Unterhaltskosten bei Liegenschaften im Privatvermögen wird im kanto-nalen
Steuergesetz (§ 39 Abs. 3 StG) und im Gesetz über direkte Bundessteuer (Art. 32
Abs. 2 DBG) nahezu identisch geregelt, so dass es sich rechtfertigt,
Rekurs und Beschwerde gemeinsam zu behandeln. Soweit notwendig wird auf
einzelne Differenzierungen hingewiesen.
3.
Unterhaltskosten
sind nach herrschender Lehre (vgl. F. Richner
et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Art. 32 N 37) Aufwendungen, deren Ziel
nicht die Schaffung neuer, sondern in erster Linie die Erhaltung bereits
vorhandener Werte ist und die nach längeren oder kürzeren Zeitabschnitten
erneut zu tätigen sind (Reparaturen, Renovationen). Unterhaltskosten umfassen
daher sowohl die Kosten der Instandhaltung (regelmässige Aufwendungen, um die
Funktionsfähigkeit eines Gebäudes sicherzustellen) als auch diejenigen der
Instandstellung (unregelmässige, grössere Aufwendungen, welche die
Ertragsfähigkeit eines Grundstücks sicherstellen) dienen.
Der Abzug der
Unterhaltskosten ist im kantonalen Steuergesetz in § 39 Abs. 3 StG (vgl.
Art. 32 Abs. 2 DBG) geregelt. Die kantonale Steuerverordnung Nr. 16 (StVO
16) betr. Unterhalts- Betriebs- und Verwaltungskosten von Liegenschaften im
Privatvermögen (BGS 614.159.16) definiert in § 2 Abs. 1 die Unterhaltskosten
als Kosten, die der Werterhaltung dienen. Hierzu werden insbesondere die
Auslagen für die Behebung von Schäden (lit. a), die Auslagen für jährliche oder
periodisch wiederkehrende Erneuerungsarbeiten (lit. b), die Auslagen für den
Ersatz bereits vorhandener Anlagen - soweit sie keinen Mehrwert bewirken (lit.
c), der Gartenunterhalt (lit. d), die Kosten für die Reinigung von Heizung und
Kamin (lit. e) sowie Einlagen in den Reparatur- oder Erneuerungsfonds von
Stockwerkeigentümergemeinschaften (lit. f) aufgeführt. Ausdrücklich nicht zum
Abzug zugelassen werden wertvermehrende Aufwendungen für Neueinrichtungen (wie
Erschliessung, Neubauten) und Verbesserungen (wie Umbauten) von Liegenschaften
(§ 2 Abs. 2 lit. a StVO Nr. 16 bzw. Art. 34 lit. d DBG).
4.
Die Theorie des
wirtschaftlichen Neubaus ergibt sich aus der Auslegung von Art. 34 lit. d DBG
bzw. § 41 Abs. 4 lit. e StG. In diesen Bestimmungen ist festgehalten, dass Aufwendungen
für die Wertvermehrung von Vermögensgegenständen nicht abziehbar seien. Dies
gilt nicht nur im Sinne einer Einzelbetrachtung für einzelne bauliche
Massnahmen, sondern im Sinne einer Gesamtbetrachtung auch für einen gesamten
Um- oder Ausbau (Egloff, in:
Klöti-Weber/Siegrist/Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. A., § 39 N
31).
Es mag durchaus
zutreffen, dass gewisse neuere Lehrmeinungen die Theorie des wirtschaftlichen
Neubaus ablehnen und auch vereinzelte Kantone eine unterschiedliche Praxis
pflegen (vgl. Maibach/Häuselmann,
Kein Unterhaltskostenabzug bei wirtschaftlichem Neubau, Steuerrevue 2015, S.
658.
ff.). Die Kritik ist insofern nachvollziehbar, als Steuerpflichtige, welche
Unterhaltsarbeiten am Eigenheim im Rahmen von grösseren Umbauten tätigen, nicht
benachteiligt werden dürfen gegenüber Steuerpflichtigen, welche fortlaufend Unterhaltsarbeiten
vornehmen. Umso wichtiger ist es hier, nur dann von einem wirtschaftlichen
Neubau auszugehen, wenn die durch die Rechtsprechung geschaffenen Kriterien
eindeutig erfüllt sind. Massgebend für das Kantonale Steuergericht sind somit
nebst dem Gesetzestext die Praxis des Bundesgerichts (BGE 123 II 223, E. 2;
Urteile 2C_63/2010 vom 6. Juli 2010; 2C_233/2011 vom 28. Juli 2011; 2C_153/2014
vom 4. September 2014; 2C_286/2014 vom 23. Februar 2015; 2C_242/2019 vom
23.
September 2020; 2C_425/2020 vom 13. Juli 2020) und die eigene Praxis
(SGSTA.2005.93-95 vom 23. November 2009; KSGE 2008 Nr. 2; KSGE 2012 Nr. 5;
SGSTA.2012.83 vom 14. Januar 2013; SGSTA.2012.114 vom 27. Mai 2013;
SGSTA.2013.88 vom 26. Januar 2015; KSGE 2017 Nr. 7; SGSTA.2018.24 vom 18. Juni
2018; SGSTA.2019.17 vom 2. März 2020; SGSTA.2020.37 vom 28. Juni 2021).
5.1
Das Bundesgericht
hat zur Prüfung eines wirtschaftlichen Neubaus mehrere Kriterien entwickelt.
Dispositiv
Von einem wirtschaftlichen Neubau ist demnach etwa auszugehen, wenn das Investitionsvolumen
die Anschaffungskosten übersteigt, so dass von Herstellungskosten zu sprechen
ist (Urteile BGer 2C_558/2016 vom 24. Oktober 2017 E. 2.4.1; 2C_153/2014 vom
4. September 2014 E. 2.3; 2C_233/2011 vom 28. Juli 2011 E. 3.2 in: RDAF
2013 II S. 80; 2C_63/2010 vom 6. Juli 2010 E. 2.3; 2C_666/2008 vom 12. Mai 2009
E. 2.4; Zwahlen/Lissi, in:
Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. A. Art.
32 N 15a).
Die Rekurrenten
haben das Grundstück im Jahr 2018 für CHF 500'000 erworben. Die Vorinstanz hat
den Landwert mit CHF 283'200 (708 m2 x CHF 400) berechnet, so dass
für das 42-jährige Einfamilienhaus noch ein Kaufpreis von CHF 216'800
verbleiben würde. Der Kaufpreis von CHF 400 pro m2 ergibt sich aus
der 2019 vorgenommenen Abparzellierung eines Anteils von 115 m2 für
CHF 46'000 an die Eigentümer der Nachbarparzelle. Somit gilt es festzuhalten,
dass die gesamten Renovationskosten von rund CHF 850'000 den Kaufpreis für die
Liegenschaft um ein Mehrfaches überstiegen haben.
5.2 Auch die
Katasterschatzung, die von CHF 119'600 auf CHF 208'400 gestiegen ist, oder die
Erhöhung des Gebäudeversicherungswerts, der vor der Sanierung CHF 485'660 und
danach CHF 889'300 betrug, zeigen klar, dass mit dem Umbau erhebliche Mehrwerte
geschaffen wurden, was auch von den Rekurrenten nicht generell bestritten wird.
5.3 Von einem
wirtschaftlichen Neubau ist nach Ansicht des Bundesgerichts auch auszuge-hen,
wenn die Gebäudehülle ersetzt wird (Urteil BGer 2C_63/2010 vom 10. Juni 2010 E.
2.3), oder eine Aushöhlung des Gebäudes oder von Gebäudeteilen mit
Neugestaltung der Innenraumeinteilung vorgenommen wird (Urteil BGer 2C_460/2015
vom 1. Oktober 2015 E. 4.1; 2C_666/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 2.2). Weiter
ist auch der Ausbau von Gebäuden oder Gebäudeteilen als wirtschaftlicher Neubau
zu betrachten, wenn damit in erster Linie eine Wohnraumerweiterung bezweckt
wird (Urteil BGer 2C_242/2020 vom 23. September 2020 E. 2.3). Ein solcher
Ausbau mit Wohnraumerweiterung kommt wirtschaftlich betrachtet dem An- oder
Aufbau zusätzlicher Wohnräume gleich (Urteil BGer 2C_153/2014 vom 4. September
2014 E. 2.4). Vorliegend ist das Gebäude gemäss den eingereichten Bauplänen im
Erdgeschoss und Obergeschoss erheblich um- und teilweise auch ausgebaut worden.
Im Obergeschoss wurde eine grosse Terrasse und zusätzlicher Wohnraum (ca. 20 m2)
geschaffen. Auch im Erd- und Untergeschoss gab es weitere Räumlichkeiten
(Geräteraum, Poolhaus, Doppelgarage). Die Innenraumaufteilung wurde im
Obergeschoss durch das Entfernen von Mauern verändert. Insgesamt wurden die
Raumeinheiten von 7.5 auf 9.25 (ohne Doppelgarage) erhöht.
Den Rekurrenten
ist beizupflichten, dass die Aussenmauern stehen gelassen und der Grundriss zum
Grossteil nicht verändert wurde. Dies ist aber für die Annahme eines
wirtschaftlichen Neubaus auch nicht zwingend notwendig. Ein Vergleich der
Südfassade vor und nach dem Umbau zeigt aber beispielsweise auf, dass die
Fassade zumindest in diesem Teil markant verändert wurde. Dies betrifft nicht
nur den Einbau neuer Fenster oder die Gebäudeisolation, sondern auch die
äussere Gestaltung der Fassade, die sich mit dem neuen Anbau deutlich von der
bisherigen Fassade unterscheidet.
6.1 Nach Ansicht der
Rekurrenten ist es unbestritten, dass die Anbauten und die Moderni-sierungen
als wertvermehrende Investitionen gelten, die nicht abzugsfähig sind. Bei allen
Rechnungen haben die Rekurrenten geprüft, welcher Teil als werterhaltend und
welcher Teil als wertvermehrend anzusehen ist. Von den gesamten Umbaukosten von
CHF 851'540 wurden CHF 332'014 als werterhaltend und CHF 519'526 als
wertvermehrend angesehen.
6.2 Weiter halten die
Rekurrenten fest, dass die Liegenschaft stets bewohnbar war und nicht durch die
Sanierung in einen bewohnbaren Zustand gebracht werden musste. Das Kriterium
der "Bewohnbarkeit" hilft bei der Frage, ob ein wirtschaftlicher
Neubau vorliegt, oft nicht weiter. Ob eine Liegenschaft noch bewohnbar ist oder
nicht, ist im Endeffekt ein subjektiver Eindruck, der vom persönlichen
Komfortbedürfnis abhängt. In § 39 Nr. 2 Ziff. 5.3 des Steuerbuchs des Kantons
Solothurn wird korrekterweise die "Wiederherstellung der
Bewohnbarkeit" bei den Kriterien eines wirtschaftlichen Neubaus auch nur
beispielhaft erwähnt. So wird festgehalten, dass bei einer Totalsanierung insbesondere
zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit von einem wirtschaftlichen Neubau
auszugehen sei. Ob die Liegenschaft somit aus Sicht der Rekurrenten bei deren
Erwerb noch bewohnbar war, ist hier nicht entscheidend.
6.3 Massgebend ist
demgegenüber, dass die Rekurrenten gemäss den Bauplänen und den eingereichten
Rechnungen effektiv eine Totalsanierung der Liegenschaft vorgenommen haben. Die
Totalsanierung betraf sämtliche Räume. Es wurden Anbauten getätigt,
zusätzlicher Wohnraum geschaffen, Wände herausgerissen und die
Innenraumaufteilung verändert; Böden, Wände, Fenster, Sanitäreinrichtungen,
Elektroleitungen etc. wurden erneuert. Auch die Heizung wurde ersetzt. Durch
die Erneuerung der Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen sowie der
Fenster, welche den Nutzungswert einer Liegenschaft massgeblich bestimmen,
konnte der Wohnstandard im Vergleich zum Standard beim Erwerb massiv angehoben
worden (vgl. Urteil BGer 2C_286/2014 E. 3.4). Daher ist es verständlich und
auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine Gesamtbetrachtung
vorgenommen hat und die Totalsanierung der Liegenschaft mit den neuen Anbauten
als wirtschaftlichen Neubau behandelt hat.
6.4 Nach Ansicht der
Rekurrenten hätte gestützt auf die bundesgerichtliche und die kanto-nale Praxis
zwingend für alle Sanierungsmassnahmen eine Einzelbetrachtung vorgenommen
werden müssen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Theorie des wirtschaftlichen
Neubaus, die vom Bundesgericht bei Totalsanierungen angewendet wird, beruht
gerade darauf, dass keine Einzelbetrachtung vorgenommen wird, sondern sämtliche
Sanierungsmassnahmen pauschal als wertvermehrende Massnahmen qualifiziert
werden (Egloff, a.a.O., § 39 N 31).
An diese Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Steuergericht gebunden, auch
wenn sich fragen kann, ob diese Bundesgerichtspraxis gerechtfertigt ist (vgl.
oben, E. 4). Rekurs und Beschwerde sind nach den Erwägungen abzuweisen.
7. Damit unterliegen
die Rekurrenten mit ihrem Anliegen vollumfänglich. Es rechtfertigt sich daher,
ihnen gemäss Art. 144 Abs. 1 DBG bzw. § 163 Abs. 1 StG die Verfahrenskosten von
CHF 4'652 (Grundgebühr: CHF 1'000; Zuschlag: CHF 3'652 [1.1 % von CHF 332'014])
aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen.
****************
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde werden
abgewiesen.
2. Den Rekurrenten/Beschwerdeführern
werden Gerichtskosten von CHF 4'652 zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreterin der
Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Thal-Gäu (mit
Akten)
- KStA, Recht und
Aufsicht
- Finanzdepartement,
Kanzlei
- Gemeindesteuerregisterführer
von
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am: