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Entscheid

SGSTA.2021.16

Staats- und Bundessteuer 2019

30. August 2021Deutsch10 min

Es wurde beantragt, der im angefochtenen Entscheid festgesetzte steuerbare Gewinn

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 30. August 2021

Es wirken

mit:

Präsident: Müller

Richter: Flury,

Kellerhals

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2021.16;

BST.2021.15

Sachverhalt

A. B. AG

gegen

Kant. Steueramt

betreffend

Staats- und Bundessteuer 2019

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Am 11. März 2021

wurde die Steuerpflichtige A. B. AG definitiv nach Ermessen veranlagt für die

Staats- und Bundessteuer 2019. Gegen diese Veranlagung erhob die

Steuerpflichtige am 12. April 2021 Einsprache. Sie stellte sinngemäss das

Begehren, die Veranlagung entsprechend der eingereichten Steuererklärung 2019

zu korrigieren.

1.2 Mit

Einspracheentscheid vom 22. April 2021 wurde die Einsprache abgewiesen. Der

steuerbare Reingewinn für das Jahr 2019 betrage unverändert CHF 87'000 und das

steuerbare Kapital per 31. Dezember 2019 ebenfalls unverändert CHF 274'590. Zur

Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Steuerpflichtige habe

offensichtlich keine ordnungsgemässe Jahresrechnung 2019 erstellt oder

zumindest nicht eingereicht. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft

für das Geschäftsjahr 2019 könnten daher nicht beurteilt werden. Es könne

bereits die geschäftsmässige Begründetheit der Ausgaben nicht geprüft werden.

Zudem erlaube die vorgelegte Einsprachebegründung bzw. Steuererklärung keine

Beurteilung der Vermögenslage der Gesellschaft per Bilanzstichtag. Mit den

eingereichten Unterlagen könne die Einsprecherin den verlangten, umfassenden

Nachweis der Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nicht erbringen. Die

Einsprache sei folglich unbegründet.

2.1 Mit Rekurs vom 20.

Mai 2021 (Postaufgabe) gegen diesen Einspracheentscheid des Steueramts gelangte

die Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrentin) an das Kantonale Steuergericht.

Es wurde beantragt, der im angefochtenen Entscheid festgesetzte steuerbare Gewinn

von CHF 87'000 sei auf CHF 5'338 herabzusetzen. Die Kosten dieses Verfahrens

seien dem Steueramt aufzuerlegen. Zur Begründung wurde v.a. festgehalten, dass

die Aufrechnung ungerechtfertigt sei. Dass die Einnahmen von

Vermittlungsprovisionen nicht angegeben worden seien, sei nicht korrekt. Betreffend

die Vermittlungsprovision Erbengemeinschaft X. von CHF 50'000 sei auf dem

Kontoauszug vom 27. September 2019 eine Gutschrift von CHF 15'000 angegeben. Dies

sei die Reservationseinzahlung der späteren Käuferschaft, die das Haus von der

Erbengemeinschaft X. erworben habe. Dies könne auch dem entsprechenden Kaufvertrag

entnommen werden sowie einer zusätzlichen Bestätigung des Notars, wonach

bislang nur CHF 15'000 ausbezahlt worden seien und über den Restbetrag von CHF

35'000 noch ein Rechtsstreit bestehe. Bezüglich der Vermittlungsprovision

Familie Y. über CHF 17'501 sei auf dem Kontoauszug vom … 2019 eine Gutschrift

von CHF 18'000 angegeben. Dies sei die Reservationsanzahlung der späteren

Käuferschaft. Das sei auch dem entsprechenden Kaufvertrag zu entnehmen. Die

effektive Provision habe total CHF 17'501 betragen; die Reservationszahlung

werde immer aufgerundet, weshalb eine Anzahlung von CHF 18'000 angegeben sei.

Die Aufrechnung sei somit nicht korrekt. Es wurde um eine Korrektur der Steuern

ersucht aufgrund der eingereichten Beweismittel resp. um Gutheissung des

Rekurses. Ausserdem wolle die Rekurrentin ihre Sache vor dem Steueramt mündlich

vertreten, falls der Eingabe nicht ohne Weiteres entsprochen werde.

2.2 Mit Vernehmlassung

vom 8. Juni 2021 beantragte das Steueramt (Vorinstanz) die kostenpflichtige

Abweisung des Rekurses. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Rekurrentin

sei seit ihrer Eintragung im Handelsregister am 30. Mai 2014 ihren

Verfahrenspflichten kaum nachgekommen. Die Buchführung sei regelmässig zu

bemängeln gewesen. Die Rekurrentin wünsche offenbar eine Anhörung vor dem Steuergericht.

Betreffend die Vermittlungsprovision Erbengemeinschaft X. verstärke der von der

Rekurrentin geschilderte Sachverhalt die Zweifel an der Vollständigkeit und

Ordnungsmässigkeit ihrer Aufzeichnungen. Dies gilt nach Ansicht der Vorinstanz

auch mit Bezug auf den vorgebrachten Sachverhalt, wonach der Gesamtbetrag des

Verkaufshonorars noch streitig sei. Bezüglich der Vermittlungsprovision Familie

Y. über CHF 17'501 erscheine die Bezahlung von CHF 18'000 per … 2019 als

plausibel. Es frage sich indes, wie die Differenzabrechnung zwischen dem Rechnungsbetrag

und der Reservationszahlung verbucht worden sei. Die Steuerfaktoren könnten nicht

ermittelt werden, da eine ordnungsgemässe Jahresabrechnung und ein Kassabuch

fehlen würden. Die eingereichten Aufzeichnungen und die Selbstdeklaration seien

unzureichend. Der "Kontoauszug" und die diesbezüglichen Berechnungen

würden die Voraussetzungen an eine ordnungsgemässe Jahresrechnung nicht

erfüllen. Aufgrund der offensichtlichen Mängel der Selbstdeklaration seien die

Rechtsmittel unbegründet.

2.3 Mit Stellungnahme

vom 14. Juli 2021 (überbracht) machte die Rekurrentin vorab geltend, alle

Unterlagen dem Buchhalter weitergeleitet zu haben. In Bezug auf die Familie Y.

habe die Rekurrentin den Betrag von CHF 18'000 versteuert und nicht nur CHF

17'501. Betreffend die Erben X. sei der Rekurrentin bei der Datierung der

betreffenden Rechnung ein Fehler unterlaufen. Infolge einer

Schlichtungsverhandlung werde der Rekurrentin in dieser Hinsicht noch ein

Betrag von CHF 10'000 ausbezahlt. Die Rekurrentin habe dieses Jahr bereits eine

doppelte Buchhaltung einreichen wollen; dies werde sie in Zukunft tun und auch

die letzten Jahre aufarbeiten.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Die Rekurrentin

hat Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) eingereicht. Aus der Eingabe

geht indes hervor, dass sie auch Beschwerde (Rechtsmittel betreffend direkte

Bundessteuer) erhoben hat. Praxisgemäss nimmt das Steuergericht die Eingabe

daher als Rekurs und Beschwerde entgegen. Diese erfolgte ansonsten form- und

auch fristgerecht. Das Kantonale Steuergericht KSG ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die

direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die

Rechtsmittel ist somit einzutreten.

Erwägungen

2.1

§ 127 Abs. 1 StG

und Art. 123 Abs. 1 DBG halten in allgemeiner Weise fest, dass die

Veranlagungsbehörden zusammen mit der Steuerpflichtigen die für die

vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und

rechtlichen Verhältnisse festzustellen haben. Dieser Grundsatz, auch als

Kooperationsgrundsatz bezeichnet, wird konkretisiert durch zahlreiche

Verfahrenspflichten der Steuerpflichtigen. So statuieren u.a. § 142 StG und

Art. 126 Abs. 1 DBG, dass die Steuerpflichtige alles zu tun hat, um eine

vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Hintergrund hierfür

bildet der Umstand, dass norma-lerweise nur die Steuerpflichtige die

steuerrechtlich relevanten Tatsachen kennt. Entspre-chend sind die

Steuerbehörden darauf angewiesen, dass die Steuerpflichtige von sich aus die

erforderlichen Sachdarstellungen gibt und die entsprechenden Beweismittel

hierzu beibringt, so dass eine vollständige und richtige Veranlagung ermöglicht

wird (KSG, Entscheid vom 11.1.2021, SGSTA.2020.15; BST.2020.11, E. 2.1, zur

Publ. bestimmt unter gerichtsentscheide.so.ch; Richner

et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 126 N 1 f.; Peter Locher, Kommentar zum DBG, III.

Teil, Einführung zu Art. 109 ff. N 11, Art. 123 N 3 und Art. 126 N 1 f.). Hat

die Steuerpflichtige trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder

können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei

ermittelt werden, nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach

pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen und

Vermögensentwicklung der Steuerpflichtigen berücksichtigen (§ 147 Abs. 2 StG;

Art. 130 Abs. 2 DBG).

2.2

Die

Steuerpflichtige kann eine Veranlagungsverfügung, die vollständig oder

zumindest teilweise aufgrund pflichtgemässen Ermessens ergangen ist, einzig mit

der Begründung anfechten, die Veranlagung sei offensichtlich unrichtig (§ 149 Abs. 4 StG; Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG). Prozessual bedeutet dies, dass es zur

Umkehr der Beweislast kommt. Der Unrichtigkeitsnachweis ist umfassend

anzutreten und bedingt grobe methodische oder rechnerische Fehler, was

bedeutet, dass die Steuerpflichtige sich nicht darauf beschränken kann, die

Kalkulationsgrundlagen der Ermessensbetätigung in allgemeiner Weise zu

beanstanden. Die Steuerpflichtige kann im Einspracheverfahren entweder weitere

Beweismittel nachreichen, wodurch die Untersuchungspflicht der

Veranlagungsbehörde wiederauflebt, oder aber aufzeigen, dass die angefochtene

Veranlagungsverfügung offensichtlich übersetzt ist. Dies alles trifft grundsätzlich

gleichermassen auf das Beschwerdeverfahren zu (vgl. Bundesgerichtsentscheide, BGE

vom 29.01.2019, 2C_65/2019 und 09.01.2019, 2C_973/2018, je E. 2.2; siehe auch KSG,

Entscheid vom 11.1.2021, a.a.O., E. 2.3). Indessen genügen Teilnachweise den

Anforderungen an eine Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung nicht;

vielmehr muss umfassend nachgewiesen werden, dass die erfolgte Veranlagung

offensichtlich unrichtig ist. Der kantonale und der eidg. Gesetzgeber sehen

eine qualifizierte Begründungspflicht vor; was Beweise betrifft, ist zumindest

ein konkretes Beweisangebot erforderlich; eine diesen Begründungsanforderungen

genügende Einsprache muss innert der Einsprachefrist vorgelegt werden; die

Erfordernisse der Begründung und der Nennung der Beweismittel stellen bei

Einsprachen gegen eine Ermessenseinschätzung Prozessvoraussetzungen dar (BGE

vom 30.4.2014, 2C_312/2014, E. 2.1).

3.1

Im konkreten Fall

kommt die Rekurrentin anhand der Unterlagen (Vorakten Nrn. 9-13) ihren Verfahrenspflichten

seit ihrer Gründung im Jahr 2014 nicht oder nur unvollständig nach. Im hier

streitigen Steuerjahr 2019 wurde sie denn nach Ermessen eingeschätzt, weil sie

keine Steuererklärung eingereicht hatte. Gestützt auf zwei gemeldete Vermittlungsprovisionen

im Betrag von total CHF 67'501 (Vorakten Nrn. 3 und 4) wurde ein Gewinn von

CHF 87'000 und ein Kapital von CHF 274'590 geschätzt. Im Rahmen der

Einsprache reichte die Rekurrentin die Steuererklärung 2019 nachträglich ein.

Deklariert wurde ein Gewinn von CHF 5'388 und ein Kapital von CHF 105'388. Als

Beweismittel wurde ein selbst erstellter Kontoauszug mit Einnahmen und Ausgaben

eingereicht (Vorakten Nr. 6; vgl. Rekursbeilage 3). In den vorliegenden

Rechtsmitteln werden Kaufverträge zu den Provisionen und eine Bestätigung des

Notars eingereicht (Beilagen 1.1 und 1.2 sowie 2), aus denen ersichtlich ist,

dass bei einer Provision noch ein Betrag von CHF 35'000 strittig ist und bei

der anderen Provision statt CHF 17'501 der Betrag von CHF 18'000

einbezahlt worden sei. Weiter wird festgehalten, dass alle Unterlagen der

Buchhalterin W. Z. AG übergeben worden seien. Beantragt wird auch eine

mündliche Verhandlung vor dem "Steueramt".

3.2

Es gibt indes weder

aus der Bundesverfassung (BV) noch aus der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) einen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (Richner et al., a.a.O., Art. 142 N 10). Etwas

Anderes folgt auch nicht aus § 161 Abs. 2 StG, wonach das Steuergericht eine

mündliche Verhandlung durchführen kann. Im vorliegenden Fall erscheint

der Sachverhalt aufgrund der Unterlagen und Angaben als klar, weshalb eine

Verhandlung nicht notwendig und der diesbezügliche Antrag der Rekurrentin

abzuweisen ist.

3.3

Im Rahmen einer

Ermessensveranlagung hat die Rekurrentin im Einspracheverfahren wie gesehen die

offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung aufzuzeigen (vgl. oben,

E. 2.2). Dabei hat sie die notwendigen Beweismittel anzugeben; erst im

Rekurs-/Beschwerdeverfahren eingereichte Beweismittel können grundsätzlich

nicht mehr berücksichtigt werden. Selbst wenn es im vorliegenden Fall als

erstellt angesehen würde, dass von der Provision von CHF 50'000 betreffend

die Erbengemeinschaft X. im Jahr 2019 nur CHF 15'000 bezahlt wurden, gilt

es festzuhalten, dass die Unterlagen der Rekurrentin sehr mangelhaft sind und

eine Beurteilung der finanziellen Lage nicht zulassen. Mit blossen

Teilnachweisen zu einzelnen Zahlungen kann die Unrichtigkeit einer

Ermessensveranlagung wie erwähnt nicht nachgewiesen werden (vgl. oben, E. 2.2).

Daran ändern hier auch die Einwände in der Stellungnahme vom 14. Juli 2021

(überbracht) nichts, wonach die Rekurrentin aufgrund einer

Schlichtungsverhandlung noch CHF 10'000 erhalten werde. Es fehlt zudem eine

korrekte Jahresrechnung, welche die Rekurrentin als AG aber erstellen müsste

(vgl. Art. 957 Abs. 1 OR, Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung; siehe

auch § 91 StG, Art. 58 DBG, Berechnung des Reingewinns). Da sie offenbar eine

professionelle Buchhalterin hat, ist es denn nicht nachvollziehbar, warum bloss

ein selbst erstellter Kontoauszug eingereicht worden ist. Ob diese Angaben

vollständig sind, kann nicht überprüft werden; es fehlen Bankauszüge und auch

ein Kassabuch. Dass des Weiteren das Kapital CHF 105'388 betragen soll, ist

kaum korrekt. Der Gewinnvortrag der Vorjahre fehlt. Zumindest zweifelhaft ist

auch, ob die zahllosen Warenbezüge und Verpflegungskosten wirklich alle

geschäftsmässig begründet sind. Erscheint im Übrigen die geltend gemachte

Verbuchung von CHF 18'000 bei der Vermittlungsprovision Familie Y. als plausibel,

stellt sich indes die Frage nach der Differenzabrechnung zwischen

Rechnungsbetrag und Reservationszahlung. Insgesamt ist es der Rekurrentin somit

nicht gelungen, die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung

umfassend nachzuweisen.

Rekurs und

Beschwerde sind nach den Erwägungen unbegründet und damit abzuweisen.

4.

Bei diesem

Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten zu tragen. Diese sind in

Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'985

festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschläge: CHF 897 betr. Gewinn und CHF 338

betr. Kapital).

****************

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 1'985 werden der Rekurrentin/Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrentin/

Beschwerdeführerin (eingeschrieben)

- KStA, Juristische

Personen (mit Akten)

- KStA, Recht und

Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

EG

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am: