SGSTA.2021.16
Staats- und Bundessteuer 2019
30. August 2021Deutsch10 min
Es wurde beantragt, der im angefochtenen Entscheid festgesetzte steuerbare Gewinn
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 30. August 2021
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Flury,
Kellerhals
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2021.16;
BST.2021.15
Sachverhalt
A. B. AG
gegen
Kant. Steueramt
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2019
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Am 11. März 2021
wurde die Steuerpflichtige A. B. AG definitiv nach Ermessen veranlagt für die
Staats- und Bundessteuer 2019. Gegen diese Veranlagung erhob die
Steuerpflichtige am 12. April 2021 Einsprache. Sie stellte sinngemäss das
Begehren, die Veranlagung entsprechend der eingereichten Steuererklärung 2019
zu korrigieren.
1.2 Mit
Einspracheentscheid vom 22. April 2021 wurde die Einsprache abgewiesen. Der
steuerbare Reingewinn für das Jahr 2019 betrage unverändert CHF 87'000 und das
steuerbare Kapital per 31. Dezember 2019 ebenfalls unverändert CHF 274'590. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Steuerpflichtige habe
offensichtlich keine ordnungsgemässe Jahresrechnung 2019 erstellt oder
zumindest nicht eingereicht. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft
für das Geschäftsjahr 2019 könnten daher nicht beurteilt werden. Es könne
bereits die geschäftsmässige Begründetheit der Ausgaben nicht geprüft werden.
Zudem erlaube die vorgelegte Einsprachebegründung bzw. Steuererklärung keine
Beurteilung der Vermögenslage der Gesellschaft per Bilanzstichtag. Mit den
eingereichten Unterlagen könne die Einsprecherin den verlangten, umfassenden
Nachweis der Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nicht erbringen. Die
Einsprache sei folglich unbegründet.
2.1 Mit Rekurs vom 20.
Mai 2021 (Postaufgabe) gegen diesen Einspracheentscheid des Steueramts gelangte
die Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrentin) an das Kantonale Steuergericht.
Es wurde beantragt, der im angefochtenen Entscheid festgesetzte steuerbare Gewinn
von CHF 87'000 sei auf CHF 5'338 herabzusetzen. Die Kosten dieses Verfahrens
seien dem Steueramt aufzuerlegen. Zur Begründung wurde v.a. festgehalten, dass
die Aufrechnung ungerechtfertigt sei. Dass die Einnahmen von
Vermittlungsprovisionen nicht angegeben worden seien, sei nicht korrekt. Betreffend
die Vermittlungsprovision Erbengemeinschaft X. von CHF 50'000 sei auf dem
Kontoauszug vom 27. September 2019 eine Gutschrift von CHF 15'000 angegeben. Dies
sei die Reservationseinzahlung der späteren Käuferschaft, die das Haus von der
Erbengemeinschaft X. erworben habe. Dies könne auch dem entsprechenden Kaufvertrag
entnommen werden sowie einer zusätzlichen Bestätigung des Notars, wonach
bislang nur CHF 15'000 ausbezahlt worden seien und über den Restbetrag von CHF
35'000 noch ein Rechtsstreit bestehe. Bezüglich der Vermittlungsprovision
Familie Y. über CHF 17'501 sei auf dem Kontoauszug vom … 2019 eine Gutschrift
von CHF 18'000 angegeben. Dies sei die Reservationsanzahlung der späteren
Käuferschaft. Das sei auch dem entsprechenden Kaufvertrag zu entnehmen. Die
effektive Provision habe total CHF 17'501 betragen; die Reservationszahlung
werde immer aufgerundet, weshalb eine Anzahlung von CHF 18'000 angegeben sei.
Die Aufrechnung sei somit nicht korrekt. Es wurde um eine Korrektur der Steuern
ersucht aufgrund der eingereichten Beweismittel resp. um Gutheissung des
Rekurses. Ausserdem wolle die Rekurrentin ihre Sache vor dem Steueramt mündlich
vertreten, falls der Eingabe nicht ohne Weiteres entsprochen werde.
2.2 Mit Vernehmlassung
vom 8. Juni 2021 beantragte das Steueramt (Vorinstanz) die kostenpflichtige
Abweisung des Rekurses. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Rekurrentin
sei seit ihrer Eintragung im Handelsregister am 30. Mai 2014 ihren
Verfahrenspflichten kaum nachgekommen. Die Buchführung sei regelmässig zu
bemängeln gewesen. Die Rekurrentin wünsche offenbar eine Anhörung vor dem Steuergericht.
Betreffend die Vermittlungsprovision Erbengemeinschaft X. verstärke der von der
Rekurrentin geschilderte Sachverhalt die Zweifel an der Vollständigkeit und
Ordnungsmässigkeit ihrer Aufzeichnungen. Dies gilt nach Ansicht der Vorinstanz
auch mit Bezug auf den vorgebrachten Sachverhalt, wonach der Gesamtbetrag des
Verkaufshonorars noch streitig sei. Bezüglich der Vermittlungsprovision Familie
Y. über CHF 17'501 erscheine die Bezahlung von CHF 18'000 per … 2019 als
plausibel. Es frage sich indes, wie die Differenzabrechnung zwischen dem Rechnungsbetrag
und der Reservationszahlung verbucht worden sei. Die Steuerfaktoren könnten nicht
ermittelt werden, da eine ordnungsgemässe Jahresabrechnung und ein Kassabuch
fehlen würden. Die eingereichten Aufzeichnungen und die Selbstdeklaration seien
unzureichend. Der "Kontoauszug" und die diesbezüglichen Berechnungen
würden die Voraussetzungen an eine ordnungsgemässe Jahresrechnung nicht
erfüllen. Aufgrund der offensichtlichen Mängel der Selbstdeklaration seien die
Rechtsmittel unbegründet.
2.3 Mit Stellungnahme
vom 14. Juli 2021 (überbracht) machte die Rekurrentin vorab geltend, alle
Unterlagen dem Buchhalter weitergeleitet zu haben. In Bezug auf die Familie Y.
habe die Rekurrentin den Betrag von CHF 18'000 versteuert und nicht nur CHF
17'501. Betreffend die Erben X. sei der Rekurrentin bei der Datierung der
betreffenden Rechnung ein Fehler unterlaufen. Infolge einer
Schlichtungsverhandlung werde der Rekurrentin in dieser Hinsicht noch ein
Betrag von CHF 10'000 ausbezahlt. Die Rekurrentin habe dieses Jahr bereits eine
doppelte Buchhaltung einreichen wollen; dies werde sie in Zukunft tun und auch
die letzten Jahre aufarbeiten.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Die Rekurrentin
hat Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) eingereicht. Aus der Eingabe
geht indes hervor, dass sie auch Beschwerde (Rechtsmittel betreffend direkte
Bundessteuer) erhoben hat. Praxisgemäss nimmt das Steuergericht die Eingabe
daher als Rekurs und Beschwerde entgegen. Diese erfolgte ansonsten form- und
auch fristgerecht. Das Kantonale Steuergericht KSG ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die
Rechtsmittel ist somit einzutreten.
Erwägungen
2.1
§ 127 Abs. 1 StG
und Art. 123 Abs. 1 DBG halten in allgemeiner Weise fest, dass die
Veranlagungsbehörden zusammen mit der Steuerpflichtigen die für die
vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse festzustellen haben. Dieser Grundsatz, auch als
Kooperationsgrundsatz bezeichnet, wird konkretisiert durch zahlreiche
Verfahrenspflichten der Steuerpflichtigen. So statuieren u.a. § 142 StG und
Art. 126 Abs. 1 DBG, dass die Steuerpflichtige alles zu tun hat, um eine
vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Hintergrund hierfür
bildet der Umstand, dass norma-lerweise nur die Steuerpflichtige die
steuerrechtlich relevanten Tatsachen kennt. Entspre-chend sind die
Steuerbehörden darauf angewiesen, dass die Steuerpflichtige von sich aus die
erforderlichen Sachdarstellungen gibt und die entsprechenden Beweismittel
hierzu beibringt, so dass eine vollständige und richtige Veranlagung ermöglicht
wird (KSG, Entscheid vom 11.1.2021, SGSTA.2020.15; BST.2020.11, E. 2.1, zur
Publ. bestimmt unter gerichtsentscheide.so.ch; Richner
et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 126 N 1 f.; Peter Locher, Kommentar zum DBG, III.
Teil, Einführung zu Art. 109 ff. N 11, Art. 123 N 3 und Art. 126 N 1 f.). Hat
die Steuerpflichtige trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder
können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei
ermittelt werden, nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach
pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen und
Vermögensentwicklung der Steuerpflichtigen berücksichtigen (§ 147 Abs. 2 StG;
Art. 130 Abs. 2 DBG).
2.2
Die
Steuerpflichtige kann eine Veranlagungsverfügung, die vollständig oder
zumindest teilweise aufgrund pflichtgemässen Ermessens ergangen ist, einzig mit
der Begründung anfechten, die Veranlagung sei offensichtlich unrichtig (§ 149 Abs. 4 StG; Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG). Prozessual bedeutet dies, dass es zur
Umkehr der Beweislast kommt. Der Unrichtigkeitsnachweis ist umfassend
anzutreten und bedingt grobe methodische oder rechnerische Fehler, was
bedeutet, dass die Steuerpflichtige sich nicht darauf beschränken kann, die
Kalkulationsgrundlagen der Ermessensbetätigung in allgemeiner Weise zu
beanstanden. Die Steuerpflichtige kann im Einspracheverfahren entweder weitere
Beweismittel nachreichen, wodurch die Untersuchungspflicht der
Veranlagungsbehörde wiederauflebt, oder aber aufzeigen, dass die angefochtene
Veranlagungsverfügung offensichtlich übersetzt ist. Dies alles trifft grundsätzlich
gleichermassen auf das Beschwerdeverfahren zu (vgl. Bundesgerichtsentscheide, BGE
vom 29.01.2019, 2C_65/2019 und 09.01.2019, 2C_973/2018, je E. 2.2; siehe auch KSG,
Entscheid vom 11.1.2021, a.a.O., E. 2.3). Indessen genügen Teilnachweise den
Anforderungen an eine Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung nicht;
vielmehr muss umfassend nachgewiesen werden, dass die erfolgte Veranlagung
offensichtlich unrichtig ist. Der kantonale und der eidg. Gesetzgeber sehen
eine qualifizierte Begründungspflicht vor; was Beweise betrifft, ist zumindest
ein konkretes Beweisangebot erforderlich; eine diesen Begründungsanforderungen
genügende Einsprache muss innert der Einsprachefrist vorgelegt werden; die
Erfordernisse der Begründung und der Nennung der Beweismittel stellen bei
Einsprachen gegen eine Ermessenseinschätzung Prozessvoraussetzungen dar (BGE
vom 30.4.2014, 2C_312/2014, E. 2.1).
3.1
Im konkreten Fall
kommt die Rekurrentin anhand der Unterlagen (Vorakten Nrn. 9-13) ihren Verfahrenspflichten
seit ihrer Gründung im Jahr 2014 nicht oder nur unvollständig nach. Im hier
streitigen Steuerjahr 2019 wurde sie denn nach Ermessen eingeschätzt, weil sie
keine Steuererklärung eingereicht hatte. Gestützt auf zwei gemeldete Vermittlungsprovisionen
im Betrag von total CHF 67'501 (Vorakten Nrn. 3 und 4) wurde ein Gewinn von
CHF 87'000 und ein Kapital von CHF 274'590 geschätzt. Im Rahmen der
Einsprache reichte die Rekurrentin die Steuererklärung 2019 nachträglich ein.
Deklariert wurde ein Gewinn von CHF 5'388 und ein Kapital von CHF 105'388. Als
Beweismittel wurde ein selbst erstellter Kontoauszug mit Einnahmen und Ausgaben
eingereicht (Vorakten Nr. 6; vgl. Rekursbeilage 3). In den vorliegenden
Rechtsmitteln werden Kaufverträge zu den Provisionen und eine Bestätigung des
Notars eingereicht (Beilagen 1.1 und 1.2 sowie 2), aus denen ersichtlich ist,
dass bei einer Provision noch ein Betrag von CHF 35'000 strittig ist und bei
der anderen Provision statt CHF 17'501 der Betrag von CHF 18'000
einbezahlt worden sei. Weiter wird festgehalten, dass alle Unterlagen der
Buchhalterin W. Z. AG übergeben worden seien. Beantragt wird auch eine
mündliche Verhandlung vor dem "Steueramt".
3.2
Es gibt indes weder
aus der Bundesverfassung (BV) noch aus der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) einen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (Richner et al., a.a.O., Art. 142 N 10). Etwas
Anderes folgt auch nicht aus § 161 Abs. 2 StG, wonach das Steuergericht eine
mündliche Verhandlung durchführen kann. Im vorliegenden Fall erscheint
der Sachverhalt aufgrund der Unterlagen und Angaben als klar, weshalb eine
Verhandlung nicht notwendig und der diesbezügliche Antrag der Rekurrentin
abzuweisen ist.
3.3
Im Rahmen einer
Ermessensveranlagung hat die Rekurrentin im Einspracheverfahren wie gesehen die
offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung aufzuzeigen (vgl. oben,
E. 2.2). Dabei hat sie die notwendigen Beweismittel anzugeben; erst im
Rekurs-/Beschwerdeverfahren eingereichte Beweismittel können grundsätzlich
nicht mehr berücksichtigt werden. Selbst wenn es im vorliegenden Fall als
erstellt angesehen würde, dass von der Provision von CHF 50'000 betreffend
die Erbengemeinschaft X. im Jahr 2019 nur CHF 15'000 bezahlt wurden, gilt
es festzuhalten, dass die Unterlagen der Rekurrentin sehr mangelhaft sind und
eine Beurteilung der finanziellen Lage nicht zulassen. Mit blossen
Teilnachweisen zu einzelnen Zahlungen kann die Unrichtigkeit einer
Ermessensveranlagung wie erwähnt nicht nachgewiesen werden (vgl. oben, E. 2.2).
Daran ändern hier auch die Einwände in der Stellungnahme vom 14. Juli 2021
(überbracht) nichts, wonach die Rekurrentin aufgrund einer
Schlichtungsverhandlung noch CHF 10'000 erhalten werde. Es fehlt zudem eine
korrekte Jahresrechnung, welche die Rekurrentin als AG aber erstellen müsste
(vgl. Art. 957 Abs. 1 OR, Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung; siehe
auch § 91 StG, Art. 58 DBG, Berechnung des Reingewinns). Da sie offenbar eine
professionelle Buchhalterin hat, ist es denn nicht nachvollziehbar, warum bloss
ein selbst erstellter Kontoauszug eingereicht worden ist. Ob diese Angaben
vollständig sind, kann nicht überprüft werden; es fehlen Bankauszüge und auch
ein Kassabuch. Dass des Weiteren das Kapital CHF 105'388 betragen soll, ist
kaum korrekt. Der Gewinnvortrag der Vorjahre fehlt. Zumindest zweifelhaft ist
auch, ob die zahllosen Warenbezüge und Verpflegungskosten wirklich alle
geschäftsmässig begründet sind. Erscheint im Übrigen die geltend gemachte
Verbuchung von CHF 18'000 bei der Vermittlungsprovision Familie Y. als plausibel,
stellt sich indes die Frage nach der Differenzabrechnung zwischen
Rechnungsbetrag und Reservationszahlung. Insgesamt ist es der Rekurrentin somit
nicht gelungen, die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung
umfassend nachzuweisen.
Rekurs und
Beschwerde sind nach den Erwägungen unbegründet und damit abzuweisen.
4.
Bei diesem
Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten zu tragen. Diese sind in
Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'985
festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschläge: CHF 897 betr. Gewinn und CHF 338
betr. Kapital).
****************
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 1'985 werden der Rekurrentin/Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrentin/
Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- KStA, Juristische
Personen (mit Akten)
- KStA, Recht und
Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
EG
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am: