SGSTA.2021.19
Staats- und Bundessteuern 2017-2020 (Mithaftung)
8. November 2021Deutsch7 min
Steuerperiode 2019 zu jenem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig veranlagt gewesen
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 8. November 2021
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Flury,
Kellerhals
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2021.19;
BST.2021.18
1. A.
Sachverhalt
Y.
2. B.
Z.
gegen
Kant. Steueramt
betreffend
Staats- und Bundessteuern 2017-2020 (Mithaftung)
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Mit Schreiben vom
11. November 2020 ersuchte der Rechtsvertreter der Steuerpflichtigen A. Y. und
B. Z. um Aufhebung der Solidarhaftung für die Steuerperioden 2017 ff.; dieses
Gesuch wurde am 26. November 2020 ergänzt.
1.2 Mit
Mithaftungsverfügung des kantonalen Steueramts vom 25. Januar 2021 wurde auf
das Gesuch betreffend die Steuerperioden 2019-2020 nicht eingetreten, da die
Steuerperiode 2019 zu jenem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig veranlagt gewesen
sei und die Steuerpflichtigen in der Steuerperiode 2020 getrennt veranlagt würden.
Die Solidarhaftung betreffend die direkte Bundessteuern 2017 und 2018 wurde
indes aufgrund der Scheidung der Steuerpflichtigen per … 2020 aufgehoben.
Dagegen wurde die Zahlungsunfähigkeit des Steuerpflichtigen verneint; deshalb
wurde die Solidarhaftung betreffend die Staatssteuern 2017 und 2018 nicht
aufgehoben.
1.3 Gegen diese
Mithaftungsverfügung erhob der Vertreter der Steuerpflichtigen am 25. Februar
2021 Einsprache und verlangte die Aufhebung der Solidarhaftung für die
Staatssteuern der Perioden 2017 ff. und für die Bundessteuer 2019, da die
Steuerperiode 2019 inzwischen rechtskräftig veranlagt sei (Veranlagung vom
4.2.2021).
1.4 Mit Verfügung vom
12. Mai 2021 wurde die Einsprache betreffend die Bundessteuer 2019
gutgeheissen. Im Übrigen wurde die Eingabe betreffend die Staatssteuern
2017-2019 mangels nachgewiesener Zahlungsunfähigkeit abgewiesen. Auf die
Einsprache betreffend die Aufhebung der Solidarhaftung betreffend die
Steuerperiode 2020 wurde nicht eingetreten, da die Steuerpflichtigen aufgrund
der Scheidung per … 2020 für die Steuerperiode 2020 bereits getrennt veranlagt
würden. Die Solidarhaftung der Steuerpflichtigen betreffend die Bundessteuer
2017-2019 wurde indessen aufgehoben.
1.5 Am 9. Juni 2021 beantragte
der Steuerpflichtige beim Richteramt … Privatkonkurs.
2.1 Mit Rekurs vom 14.
Juni 2021 gelangten die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) an das
Kantonale Steuergericht und beantragten, die Verfügung des Steueramts vom 12.
Mai 2021 sei aufzuheben und die Rekurrenten aus der Solidarhaftung zu
entlassen. Eventuell sei das Verfahren bis zum Abschluss des Konkursverfahrens
des Rekurrenten zu sistieren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Rekurrent, der lange Jahre als
Selbständigerwerbender mit einer Einzelunternehmung tätig gewesen sei, habe
offene Schulden von knapp CHF 200'000 und eine Verdienstpfändung von CHF 2'210.
Im April 2021 habe er eine Stelle als Bauarbeiter A. angetreten. Am 9. Juni
2021 habe er ein Privat-Konkursbegehren eingereicht. Die Rekurrenten würden
zukünftig an getrennten Wohnsitzen leben. Der Rekurrent könne künftig wohl der
verfügten Einkommenspfändung nicht mehr nachkommen. Eine allfällige Rückzahlung
sämtlicher Schulden sei auch nicht mehr realistisch. Es liege eine hohe
Überschuldung des Rekurrenten vor. Dieser sei zahlungsunfähig. Daher seien die
Voraussetzungen für die Entlassung der Rekurrenten aus der Solidarhaftung für
die Staatssteuer für sämtliche Steuerperioden ab 2017 gegeben und ihre Haftung
sei auf den Anteil an der Gesamtsteuer zu beschränken. Im Übrigen wurde
beantragt, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über das
Konkursbegehren zu sistieren.
2.2 Mit Vernehmlassung
vom 6. Juli 2021 beantragte das Steueramt (Vorinstanz), Rekurs und Beschwerde
seien kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Dazu wurde vorab
auf die Mithaftungsverfügung vom 25. Januar 2021 und den Einspracheentscheid vom
12. Mai 2021 verwiesen. An der Argumentation betreffend die Zahlungsunfähigkeit
des Rekurrenten wurde festgehalten. Aufgrund des Wechsels des Rekurrenten von
der selbständigen zur unselbständigen Erwerbstätigkeit könne noch keine
Zahlungsunfähigkeit angenommen werden. Weiter sei die Zahlungsunfähigkeit des
Rekurrenten zu verneinen, solange der von ihm beantragte Privatkonkurs nicht
eröffnet worden sei. Im Übrigen sei die künftige Einkommenssituation der
Rekurrenten nicht zu berücksichtigen. Die Vorinstanz widersetze sich der
beantragten Sistierung des vorliegenden Verfahrens aber nicht.
2.3 Mit Stellungnahme
vom 18. September 2021 (Postaufgabe) hielten die Rekurrenten fest, dass mit
Urteil vom … 2021 über den Rekurrenten der Konkurs eröffnet worden sei. Damit
seien die Voraussetzungen für den Nachweis der Zahlungsunfähigkeit des Rekurrenten
definitiv erfüllt und die Rekurrenten könnten aus der Solidarhaftung für die
Steuerjahre 2017-2019 für die Staatssteuern entlassen werden.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Die fristgerechte
Eingabe der Rekurrenten ist als formgerecht anzusehen. Das Steuergericht ist
sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum
DBG, BGS 613.31). Auf die Eingabe ist somit einzutreten.
Wie zu sehen
ist, kann die Frage der eventualiter beantragten Sistierung des vorliegenden
Verfahrens offenbleiben.
Erwägungen
2.
Gemäss § 19 Abs.
1.
Satz 1 StG bzw. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 DBG haften die in rechtlich und
tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten solidarisch für die
Gesamtsteuer. § 19 Abs. 1 Satz 2 StG bzw. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 DBG halten
fest, dass jeder Ehegatte jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer
haftet, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Daraus ergibt sich, dass die
Solidarhaft der Ehegatten entweder entfällt, wenn die Ehe - faktisch oder
rechtlich - getrennt wird oder wenn einer der Ehegatten zahlungsunfähig ist.
Art. 13 Abs. 2 DBG sieht sodann für die direkte Bundessteuer vor, dass bei
rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe die Solidarhaftung auch für alle noch
offenen Solidarschulden entfällt (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts
KSGE 2015 Nr. 1 E. 2).
3.1
Der Rekurrent war
Selbständigerwerbender und hat sich … 2020 von seiner Ehefrau geschieden. Für
die Bundessteuern 2017-2019 wurde die solidarische Mithaftung aufgrund der
erfolgten Trennung bzw. Scheidung aufgehoben. Infolge Verneinung der
Zahlungsunfähigkeit des Rekurrenten wurde das entsprechende Gesuch für die
Staatssteuern abgewiesen. Auf das Gesuch für das Jahr 2020 wurde mangels
erfolgter Veranlagung nicht eingetreten.
3.2
Dass auf die
Einsprache betreffend die Aufhebung der Solidarschuld für das Steuerjahr 2020
nicht eingetreten wurde, ist korrekt. Bevor eine Haftungsverfügung erlassen
werden kann, muss die zugrundeliegende Veranlagungsverfügung in Rechtskraft
erwachsen sein (vgl. Thomas A. Müller,
Die solidarische Mithaftung im Bundessteuerrecht, Bern 1999, S. 35). Hier wird
zu beachten sein, dass die Ehe per … 2020 geschieden wurde und eine
Solidarhaftung somit nicht mehr in Frage kommt (vgl. oben, E. 2, Art. 13 Abs. 1
DBG, § 19 Abs. 1 StG). Dass die Zahlungsunfähigkeit beim Rekurrenten
verneint wurde, ist anhand der Unterlagen und Angaben auch nicht zu
beanstanden. Solange Abzahlungsvereinbarungen mit den Gläubigern wie hier unbestritten
abgeschlossen wurden und diesen Vereinbarungen aufgrund der Unterlagen und
Angaben auch unstreitig nachgekommen wurde, kann keine Zahlungsunfähigkeit vorliegen.
Eine Überschuldung war hier nicht nachgewiesen, selbst wenn Betreibungen
vorgenommen wurden. Am … 2021 wurde vom Richteramt … nunmehr aber der Konkurs
über den Rekurrenten eröffnet. Sollte der entsprechende Entscheid inzwischen in
Rechtskraft erwachsen sein, wird damit aufgezeigt, dass der Rekurrent
zahlungsunfähig ist. Damit entfällt aber die solidarische Mithaftung. Die Akten
sind daher an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Prüfung einer entsprechenden Mithaftungsverfügung.
Dispositiv
Die Rechtsmittel erweisen sich damit als teilweise begründet und sind demnach
teilweise gutzuheissen.
4. Bei diesem
Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist
nicht geschuldet, da die Rekurrenten sich selber vertreten haben.
****************
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser
Gutheissung von Rekurs und Beschwerde werden die Akten an die Vorinstanz
zurückgewiesen zur Prüfung einer Mithaftungsverfügung.
2. Es werden keine
Gerichtskosten erhoben.
Im Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/
Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- KStA, Recht und
Aufsicht (mit Steuerakten)
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
- VB
- Finanzdepartement,
Kanzlei
- Steuerregisteramt
Expediert am: