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Entscheid

SGSTA.2021.19

Staats- und Bundessteuern 2017-2020 (Mithaftung)

8. November 2021Deutsch7 min

Steuerperiode 2019 zu jenem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig veranlagt gewesen

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 8. November 2021

Es wirken

mit:

Präsident: Müller

Richter: Flury,

Kellerhals

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2021.19;

BST.2021.18

1. A.

Sachverhalt

Y.

2. B.

Z.

gegen

Kant. Steueramt

betreffend

Staats- und Bundessteuern 2017-2020 (Mithaftung)

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Mit Schreiben vom

11. November 2020 ersuchte der Rechtsvertreter der Steuerpflichtigen A. Y. und

B. Z. um Aufhebung der Solidarhaftung für die Steuerperioden 2017 ff.; dieses

Gesuch wurde am 26. November 2020 ergänzt.

1.2 Mit

Mithaftungsverfügung des kantonalen Steueramts vom 25. Januar 2021 wurde auf

das Gesuch betreffend die Steuerperioden 2019-2020 nicht eingetreten, da die

Steuerperiode 2019 zu jenem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig veranlagt gewesen

sei und die Steuerpflichtigen in der Steuerperiode 2020 getrennt veranlagt würden.

Die Solidarhaftung betreffend die direkte Bundessteuern 2017 und 2018 wurde

indes aufgrund der Scheidung der Steuerpflichtigen per … 2020 aufgehoben.

Dagegen wurde die Zahlungsunfähigkeit des Steuerpflichtigen verneint; deshalb

wurde die Solidarhaftung betreffend die Staatssteuern 2017 und 2018 nicht

aufgehoben.

1.3 Gegen diese

Mithaftungsverfügung erhob der Vertreter der Steuerpflichtigen am 25. Februar

2021 Einsprache und verlangte die Aufhebung der Solidarhaftung für die

Staatssteuern der Perioden 2017 ff. und für die Bundessteuer 2019, da die

Steuerperiode 2019 inzwischen rechtskräftig veranlagt sei (Veranlagung vom

4.2.2021).

1.4 Mit Verfügung vom

12. Mai 2021 wurde die Einsprache betreffend die Bundessteuer 2019

gutgeheissen. Im Übrigen wurde die Eingabe betreffend die Staatssteuern

2017-2019 mangels nachgewiesener Zahlungsunfähigkeit abgewiesen. Auf die

Einsprache betreffend die Aufhebung der Solidarhaftung betreffend die

Steuerperiode 2020 wurde nicht eingetreten, da die Steuerpflichtigen aufgrund

der Scheidung per … 2020 für die Steuerperiode 2020 bereits getrennt veranlagt

würden. Die Solidarhaftung der Steuerpflichtigen betreffend die Bundessteuer

2017-2019 wurde indessen aufgehoben.

1.5 Am 9. Juni 2021 beantragte

der Steuerpflichtige beim Richteramt … Privatkonkurs.

2.1 Mit Rekurs vom 14.

Juni 2021 gelangten die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) an das

Kantonale Steuergericht und beantragten, die Verfügung des Steueramts vom 12.

Mai 2021 sei aufzuheben und die Rekurrenten aus der Solidarhaftung zu

entlassen. Eventuell sei das Verfahren bis zum Abschluss des Konkursverfahrens

des Rekurrenten zu sistieren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur

Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Rekurrent, der lange Jahre als

Selbständigerwerbender mit einer Einzelunternehmung tätig gewesen sei, habe

offene Schulden von knapp CHF 200'000 und eine Verdienstpfändung von CHF 2'210.

Im April 2021 habe er eine Stelle als Bauarbeiter A. angetreten. Am 9. Juni

2021 habe er ein Privat-Konkursbegehren eingereicht. Die Rekurrenten würden

zukünftig an getrennten Wohnsitzen leben. Der Rekurrent könne künftig wohl der

verfügten Einkommenspfändung nicht mehr nachkommen. Eine allfällige Rückzahlung

sämtlicher Schulden sei auch nicht mehr realistisch. Es liege eine hohe

Überschuldung des Rekurrenten vor. Dieser sei zahlungsunfähig. Daher seien die

Voraussetzungen für die Entlassung der Rekurrenten aus der Solidarhaftung für

die Staatssteuer für sämtliche Steuerperioden ab 2017 gegeben und ihre Haftung

sei auf den Anteil an der Gesamtsteuer zu beschränken. Im Übrigen wurde

beantragt, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über das

Konkursbegehren zu sistieren.

2.2 Mit Vernehmlassung

vom 6. Juli 2021 beantragte das Steueramt (Vorinstanz), Rekurs und Beschwerde

seien kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Dazu wurde vorab

auf die Mithaftungsverfügung vom 25. Januar 2021 und den Einspracheentscheid vom

12. Mai 2021 verwiesen. An der Argumentation betreffend die Zahlungsunfähigkeit

des Rekurrenten wurde festgehalten. Aufgrund des Wechsels des Rekurrenten von

der selbständigen zur unselbständigen Erwerbstätigkeit könne noch keine

Zahlungsunfähigkeit angenommen werden. Weiter sei die Zahlungsunfähigkeit des

Rekurrenten zu verneinen, solange der von ihm beantragte Privatkonkurs nicht

eröffnet worden sei. Im Übrigen sei die künftige Einkommenssituation der

Rekurrenten nicht zu berücksichtigen. Die Vorinstanz widersetze sich der

beantragten Sistierung des vorliegenden Verfahrens aber nicht.

2.3 Mit Stellungnahme

vom 18. September 2021 (Postaufgabe) hielten die Rekurrenten fest, dass mit

Urteil vom … 2021 über den Rekurrenten der Konkurs eröffnet worden sei. Damit

seien die Voraussetzungen für den Nachweis der Zahlungsunfähigkeit des Rekurrenten

definitiv erfüllt und die Rekurrenten könnten aus der Solidarhaftung für die

Steuerjahre 2017-2019 für die Staatssteuern entlassen werden.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Die fristgerechte

Eingabe der Rekurrenten ist als formgerecht anzusehen. Das Steuergericht ist

sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum

DBG, BGS 613.31). Auf die Eingabe ist somit einzutreten.

Wie zu sehen

ist, kann die Frage der eventualiter beantragten Sistierung des vorliegenden

Verfahrens offenbleiben.

Erwägungen

2.

Gemäss § 19 Abs.

1.

Satz 1 StG bzw. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 DBG haften die in rechtlich und

tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten solidarisch für die

Gesamtsteuer. § 19 Abs. 1 Satz 2 StG bzw. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 DBG halten

fest, dass jeder Ehegatte jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer

haftet, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Daraus ergibt sich, dass die

Solidarhaft der Ehegatten entweder entfällt, wenn die Ehe - faktisch oder

rechtlich - getrennt wird oder wenn einer der Ehegatten zahlungsunfähig ist.

Art. 13 Abs. 2 DBG sieht sodann für die direkte Bundessteuer vor, dass bei

rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe die Solidarhaftung auch für alle noch

offenen Solidarschulden entfällt (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts

KSGE 2015 Nr. 1 E. 2).

3.1

Der Rekurrent war

Selbständigerwerbender und hat sich … 2020 von seiner Ehefrau geschieden. Für

die Bundessteuern 2017-2019 wurde die solidarische Mithaftung aufgrund der

erfolgten Trennung bzw. Scheidung aufgehoben. Infolge Verneinung der

Zahlungsunfähigkeit des Rekurrenten wurde das entsprechende Gesuch für die

Staatssteuern abgewiesen. Auf das Gesuch für das Jahr 2020 wurde mangels

erfolgter Veranlagung nicht eingetreten.

3.2

Dass auf die

Einsprache betreffend die Aufhebung der Solidarschuld für das Steuerjahr 2020

nicht eingetreten wurde, ist korrekt. Bevor eine Haftungsverfügung erlassen

werden kann, muss die zugrundeliegende Veranlagungsverfügung in Rechtskraft

erwachsen sein (vgl. Thomas A. Müller,

Die solidarische Mithaftung im Bundessteuerrecht, Bern 1999, S. 35). Hier wird

zu beachten sein, dass die Ehe per … 2020 geschieden wurde und eine

Solidarhaftung somit nicht mehr in Frage kommt (vgl. oben, E. 2, Art. 13 Abs. 1

DBG, § 19 Abs. 1 StG). Dass die Zahlungsunfähigkeit beim Rekurrenten

verneint wurde, ist anhand der Unterlagen und Angaben auch nicht zu

beanstanden. Solange Abzahlungsvereinbarungen mit den Gläubigern wie hier unbestritten

abgeschlossen wurden und diesen Vereinbarungen aufgrund der Unterlagen und

Angaben auch unstreitig nachgekommen wurde, kann keine Zahlungsunfähigkeit vorliegen.

Eine Überschuldung war hier nicht nachgewiesen, selbst wenn Betreibungen

vorgenommen wurden. Am … 2021 wurde vom Richteramt … nunmehr aber der Konkurs

über den Rekurrenten eröffnet. Sollte der entsprechende Entscheid inzwischen in

Rechtskraft erwachsen sein, wird damit aufgezeigt, dass der Rekurrent

zahlungsunfähig ist. Damit entfällt aber die solidarische Mithaftung. Die Akten

sind daher an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Prüfung einer entsprechenden Mithaftungsverfügung.

Dispositiv

Die Rechtsmittel erweisen sich damit als teilweise begründet und sind demnach

teilweise gutzuheissen.

4. Bei diesem

Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist

nicht geschuldet, da die Rekurrenten sich selber vertreten haben.

****************

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser

Gutheissung von Rekurs und Beschwerde werden die Akten an die Vorinstanz

zurückgewiesen zur Prüfung einer Mithaftungsverfügung.

2. Es werden keine

Gerichtskosten erhoben.

Im Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/

Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- KStA, Recht und

Aufsicht (mit Steuerakten)

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

- VB

- Finanzdepartement,

Kanzlei

- Steuerregisteramt

Expediert am: