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Entscheid

SGSTA.2021.20

Staats- und Bundessteuer 2019

22. November 2021Deutsch9 min

nicht auf die Tatsache, dass es zwei Erben seien, sondern darauf, dass C. Z. damals

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 22. November 2021

Es wirken

mit:

Präsident: Th.

Sachverhalt

A. Müller

Richter: D.

S. Müller, Roberti

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2021.20;

BST.2021.19

A. und B. Y.

gegen

Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen

betreffend

Staats- und Bundessteuer 2019

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Mit Datum vom 3.

August 2020 reichten die Steuerpflichtigen A. + B. Y. die Steuererklärung 2019

ein. Darin machten sie bei der Liegenschaft GB X. Nr. 0001 Liegenschaftskosten

von CHF 19'647 geltend. Für GB W. Nr. 002 deklarierten sie für das Gebäude

einen Steuerwert von CHF 41'700 und für das Land einen Steuerwert von CHF

27'000. Ein Mietwert für das Gebäude wurde nicht deklariert.

1.2 In der Veranlagung

der Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen vom 11. März 2021 betreffend die

Staats- und Bundessteuer 2019 wurden diverse Liegenschaftskosten gestrichen und

die Rechnung für den Ersatz der Gartenmauer wurde nur zur Hälfte zum Abzug

zugelassen. Die Liegenschaftskosten wurden auf CHF 14'214 festgelegt. Für die

Liegenschaft in W. wurde ein Mietwert von CHF 3'928 (Staat) bzw. CHF 4'910

(Bund) festgesetzt, abzügl. pauschale Liegenschaftskosten von 20 % bzw. CHF 786

(Staat) und CHF 982 (Bund).

1.3 Gegen diese

Veranlagung erhoben die Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 5. April 2021

Einsprache. Sie machten im Wesentlichen geltend, beim Ersatz der Gartenmauer

handle es sich um eine werterhaltende Massnahme und diverse Abzüge wie Gebühren

für Grünabfuhr, Chemikalien, Dünger etc. seien in den letzten Jahren nicht

beanstandet worden. Zudem hätten die Einsprecher für die Liegenschaft in W. nie

einen Mehrwert versteuern müssen, da das Haus nicht bewohnt sei. Bei GB X. Nr.

003 und GB V. Nr. 004/ 005 bemängelten sie die festgesetzten Anteile der

Katasterwerte.

1.4 Mit Verfügung vom

1. Juni 2021 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen, das steuerbare

Einkommen um CHF 2'276 reduziert und auf CHF 75'868 (Staat) bzw. CHF 81'100

(Bund) festgelegt. Das steuerbare Vermögen wurde um CHF 1'316 reduziert und auf

CHF 1'856'001 festgelegt. Dazu wurde vor allem ausgeführt, beim erstmaligen

Anbringen von Sickerleitungen handle es sich um nicht abziehbare Anlagekosten.

Die Kosten für den Ersatz von Böschungssicherungen aus Betonelementen durch

Stützmauern in gleichem Umfang würden zu ¾ zum Abzug zugelassen. Die Rechnung

der U. AG werde daher mit CHF 6'830 anstatt mit CHF 4'554 zum Abzug anerkannt.

Nicht zum Abzug zugelassen würden diverse Kosten im Totalbetrag von CHF 879;

dabei gehe es um nicht abziehbare Betriebs- und Lebenshaltungskosten. Diese

würden um CHF 2'276 erhöht (Rechnung U.), die Einsprache sei insoweit teilweise

begründet. Weiter hätten die Einsprecher bei der Liegenschaft in W., woran sie

mit ½ Anteil beteiligt seien, weder Verkaufs- noch Vermietungsbemühungen

nachgewiesen. Die Liegenschaft stehe ihnen damit zur Verfügung, weshalb der

Mietwert besteuert werde. Dieser berechne sich aufgrund der Katasterschätzung

von CHF 83'400 mit CHF 3'142 (Staat) und CHF 3'928 (Bund). Dabei sei die

Katasterschätzung nur zur Hälfte berücksichtigt worden. Die Besteuerung des

Mietwerts sei somit korrekt. Den übrigen Begehren der Einsprecher werde

indessen entsprochen. Der Katasterwert von GB X Nr. 003 wurde auf CHF 16

festgesetzt, die Steuerwerte bei GB V. Nr. 004/005 wurden auf CHF 238

festgelegt und der Pachtzins von CHF 25 wurde auf diesen Grundstücken

besteuert. Insoweit war die Einsprache begründet.

2.1 Gegen diesen

Einspracheentscheid reichten die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) am

15. Juni 2021 (Postaufgabe) Rekurs und Beschwerde beim Kantonalen Steuergericht

ein. Mit der Berechnung des steuerbaren Einkommens (Staat und Bund) seien sie

nicht einverstanden. Entgegen den Ausführungen der VB beziehe sich die Hälfte

nicht auf die Tatsache, dass es zwei Erben seien, sondern darauf, dass C. Z. damals

bereits nur die Hälfte (4.71 %) als Eigenmietwert habe versteuern müssen. D. Z.

sei der Wohnwert um die Hälfte reduziert worden. Er habe 4.71 % des

Katasterwerts von CHF 91'600 versteuert, mithin CHF 4'314. Inzwischen sei

der Katasterwert auf CHF 83'400 reduziert worden. Für die Rekurrenten sei nicht

nachvollziehbar, warum sie 9.42 % versteuern müssten, da sich in den letzten

Jahren der Zustand des Hauses nicht verbessert habe. Aus ihrer Sicht müssten

sie max. 4.71 % des Katasterwerts von CHF 41'700 versteuern. Die Rekurrenten verlangten,

den Eigenmietwert auf CHF 1'964 festzusetzen.

2.2 Mit Vernehmlassung

vom 30. Juni 2021 beantragte die VB Olten-Gösgen die kostenfällige Abweisung

von Rekurs und Beschwerde. Dazu wurde im Wesentlichen angeführt, in der Steuererklärung

werde zurecht der hälftige Katasterwert der Liegenschaft in W. im Umfang von

CHF 41'700 deklariert. Die Liegenschaft stehe den Rekurrenten zur Verfügung,

weshalb der Eigenmietwert zurecht besteuert worden sei. Hier gehe es um ein

Gebäude durchschnittlicher Bauart. Der massgebliche Prozentsatz sei 9.42 für

die Ermittlung des Mietwerts. Die Berechnung entspreche den gesetzlichen

Bestimmungen. Aus der Berechnung in der Steuerperiode 2011, wo nur die Hälfte

des vollen Eigenmietwerts versteuert wurde, könnten die Rekurrenten nichts zu

ihren Gunsten für die Steuerperiode 2019 ableiten. Aufgrund der klaren

gesetzlichen Bestimmungen rechtfertige sich für die Steuerperiode 2019 keine

Abweichung zur Berechnung der steuerbaren Eigenmiete.

2.3 Mit Stellungnahme

vom 30. August 2021 hielten die Rekurrenten fest, dass der Zustand des Gebäudes

sich nicht verbessert habe, was eine Erhöhung aus ihrer Sicht nicht

rechtfertigen würde. Sie hätten bis heute keine Begründung erhalten, warum sie

den ganzen Prozentsatz von 9.42 versteuern müssten und der Prozentsatz nicht

bei 4.71 belassen werden könne. Ihres Erachtens seien keine Gründe ersichtlich

für eine abweichende Bewertung.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Rekurs

(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer)

erfolgten frist- und formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die

direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die

Rechtsmittel ist einzutreten.

Erwägungen

2.

Gemäss § 27 lit. b StG bzw. Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG sind Erträge aus unbeweglichem Vermögen

steuerbar. Darunter fällt auch der Mietwert von Liegenschaften oder

Liegenschaftsteilen, die den Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines

unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen.

Gemäss Art. 21 Abs. 2 DBG erfolgt die Festsetzung des Eigenmietwerts unter

Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung

der am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft. Nach § 28 Abs. 1 StG richtet sich

der steuerbare Mietwert der eigenen Wohnung nach dem Wohnwert; dieser

entspricht dem Betrag, den die Steuerpflichtigen für die Benützung einer

gleichartigen Wohnung aufwenden müssten. Für die Schätzung des Wohnwerts sind

Ausbau und Zustand des Gebäudes sowie die örtlichen Mietzinsverhältnisse

angemessen zu berücksichtigen. Der Regierungsrat setzt die Eigenmietwerte im

Verhältnis zum Wohnwert massvoll fest und passt sie nur in grösseren

Zeitabständen an (§ 28 Abs. 2 StG). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der

Regierungsrat am 28. Januar 1986 die Steuerverordnung Nr. 15: Bemessung des

Mietwerts der eigenen Wohnung (StVO Nr. 15; BGS 614.159.15; Fassung in Kraft

bis 31.12.2020) erlassen und darin die Berechnung der Eigenmietwerte für die

konkreten Fälle geregelt (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE

2011.

Nr. 4 E. 6). Dabei wird in der StVO Nr. 15 zwischen Gebäuden

durchschnittlicher (§§ 1 bis 3) und überdurchschnittlicher Bauart (§§ 4 und 5)

unterschieden und zwar nach Massgabe des Katasterwerts. Die Grenze liegt dabei

gemäss § 1 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 StVO Nr. 15 bei CHF 240‘000. Der

Mietwert von Wohnungen in Gebäuden durchschnittlicher Bauart wird in der Regel

pauschal nach Prozentsätzen der auf die Wohnung entfallenden Katasterschätzung

für Gebäude und normalen Umschwung bemessen (§ 1 Abs. 2 StVO Nr. 15). Liegenschaften

in der Gemeinde W. sind der Gruppe III zugeteilt (§ 2 Abs. 1 StVO Nr. 15). Der

Prozentsatz beträgt hier 9.42 (§ 1 Abs. 2 StVO Nr. 15). Für Einfamilienhäuser

und Eigentumswohnungen mit einem Katasterwert bis CHF 240'000 erfolgt für die

direkte Bundessteuer ein Zuschlag von 25 % auf dem kantonalen Mietwert (Rundschreiben

der Eidg. Steuerverwaltung vom 10.7.2019 betr. Liste der Kantone mit

unterschiedlichen Eigenmietwerten für die kantonalen Steuern und die direkte

Bundessteuer ab Steuerperiode 2018, unter estv.admin.ch).

3.1

Im konkreten Fall

deklarierten die Rekurrenten in der Steuererklärung 2019 beim Grundstück GB W.

Nr. 002 einen Steuerwert von CHF 41'700 für das Gebäude und CHF 27'000 für

das Land. Einen Eigenmietwert deklarierten sie indessen nicht. Diesen legte die

VB auf CHF 3'928 (Staat) und CHF 4'910 (Bund) fest und berücksichtigte

pauschale Liegenschaftskosten von 20 %. Dabei wurde bereits beachtet, dass die

Rekurrenten nur einen Miteigentumsanteil von 50 % besitzen. Die Rekurrenten

wollen indes nur die Hälfte dieser Beträge versteuern, weil der Besitzer bzw.

Erblasser, der das ganze Grundstück besessen hat, nur 4.71 % vom damals noch

höheren Katasterwert von CHF 91'600, d.h. CHF 4'314 bezahlt habe. Die

Vorinstanz hält demgegenüber an den genannten Beträgen fest.

3.2

Bei GB W. Nr. 002

handelt es sich unbestritten um ein Gebäude durchschnittlicher Art (vgl. oben,

E. 2; § 1 ff. StVO Nr. 15). In der Gemeindegruppe III beträgt der Mietwert wie

gesehen 9.42 %. Da der Katasterwert des Grundstücks sich unbestrittenermassen auf

CHF 83'400 beläuft, ergibt dies einen Eigenmietwert von CHF 7'856. Dieser

Betrag ist zu halbieren, weil die Rekurrenten unstreitig nur Miteigentum zu 50

% besitzen. Daraus resultiert ein Mietwert von CHF 3'928 (Staat) und CHF 4'910

(Bund). Wird noch der Pauschalabzug für Liegenschaftskosten gewährt (20 %),

verbleiben Beträge von CHF 3'142 (Staat) und CHF 3'928 (Bund). Effektiv

hat der Erblasser früher laut Veranlagung der Steuerperiode 2011 nur einen

Eigenmietwert von CHF 4'314 versteuert. Diese Versteuerung muss aus heutiger

Sicht indessen als falsch beurteilt werden. Eine falsche Besteuerung in

früheren Steuerperioden wie hier führt aber nicht dazu, dass dieser Fehler

fortgeführt werden kann. Im Gegenteil, die Prinzipien der Rechtssicherheit und

Rechtsgleichheit gehen einem allfälligen Vertrauensschutz vor (vgl. Richner et al., Handkommentar zum DBG,

3.

Aufl., Zürich 2016, VB zu Art. 109-121 N 95). Rekurs und Beschwerde erweisen

Dispositiv

sich demnach als unbegründet und sind daher abzuweisen.

4. Bei diesem

Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen. Diese sind in

Anwendung der §§ 3 und 149 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 520

festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 20).

****************

Demnach wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 520 werden den Rekurrenten/ Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/

Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Olten-Gösgen (mit

Steuerakten)

- KStA, Recht und

Aufsicht

- Finanzdepartement

- Gemeindesteuerregisterführer

von

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am: