SGSTA.2021.20
Staats- und Bundessteuer 2019
22. November 2021Deutsch9 min
nicht auf die Tatsache, dass es zwei Erben seien, sondern darauf, dass C. Z. damals
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 22. November 2021
Es wirken
mit:
Präsident: Th.
Sachverhalt
A. Müller
Richter: D.
S. Müller, Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2021.20;
BST.2021.19
A. und B. Y.
gegen
Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2019
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Mit Datum vom 3.
August 2020 reichten die Steuerpflichtigen A. + B. Y. die Steuererklärung 2019
ein. Darin machten sie bei der Liegenschaft GB X. Nr. 0001 Liegenschaftskosten
von CHF 19'647 geltend. Für GB W. Nr. 002 deklarierten sie für das Gebäude
einen Steuerwert von CHF 41'700 und für das Land einen Steuerwert von CHF
27'000. Ein Mietwert für das Gebäude wurde nicht deklariert.
1.2 In der Veranlagung
der Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen vom 11. März 2021 betreffend die
Staats- und Bundessteuer 2019 wurden diverse Liegenschaftskosten gestrichen und
die Rechnung für den Ersatz der Gartenmauer wurde nur zur Hälfte zum Abzug
zugelassen. Die Liegenschaftskosten wurden auf CHF 14'214 festgelegt. Für die
Liegenschaft in W. wurde ein Mietwert von CHF 3'928 (Staat) bzw. CHF 4'910
(Bund) festgesetzt, abzügl. pauschale Liegenschaftskosten von 20 % bzw. CHF 786
(Staat) und CHF 982 (Bund).
1.3 Gegen diese
Veranlagung erhoben die Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 5. April 2021
Einsprache. Sie machten im Wesentlichen geltend, beim Ersatz der Gartenmauer
handle es sich um eine werterhaltende Massnahme und diverse Abzüge wie Gebühren
für Grünabfuhr, Chemikalien, Dünger etc. seien in den letzten Jahren nicht
beanstandet worden. Zudem hätten die Einsprecher für die Liegenschaft in W. nie
einen Mehrwert versteuern müssen, da das Haus nicht bewohnt sei. Bei GB X. Nr.
003 und GB V. Nr. 004/ 005 bemängelten sie die festgesetzten Anteile der
Katasterwerte.
1.4 Mit Verfügung vom
1. Juni 2021 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen, das steuerbare
Einkommen um CHF 2'276 reduziert und auf CHF 75'868 (Staat) bzw. CHF 81'100
(Bund) festgelegt. Das steuerbare Vermögen wurde um CHF 1'316 reduziert und auf
CHF 1'856'001 festgelegt. Dazu wurde vor allem ausgeführt, beim erstmaligen
Anbringen von Sickerleitungen handle es sich um nicht abziehbare Anlagekosten.
Die Kosten für den Ersatz von Böschungssicherungen aus Betonelementen durch
Stützmauern in gleichem Umfang würden zu ¾ zum Abzug zugelassen. Die Rechnung
der U. AG werde daher mit CHF 6'830 anstatt mit CHF 4'554 zum Abzug anerkannt.
Nicht zum Abzug zugelassen würden diverse Kosten im Totalbetrag von CHF 879;
dabei gehe es um nicht abziehbare Betriebs- und Lebenshaltungskosten. Diese
würden um CHF 2'276 erhöht (Rechnung U.), die Einsprache sei insoweit teilweise
begründet. Weiter hätten die Einsprecher bei der Liegenschaft in W., woran sie
mit ½ Anteil beteiligt seien, weder Verkaufs- noch Vermietungsbemühungen
nachgewiesen. Die Liegenschaft stehe ihnen damit zur Verfügung, weshalb der
Mietwert besteuert werde. Dieser berechne sich aufgrund der Katasterschätzung
von CHF 83'400 mit CHF 3'142 (Staat) und CHF 3'928 (Bund). Dabei sei die
Katasterschätzung nur zur Hälfte berücksichtigt worden. Die Besteuerung des
Mietwerts sei somit korrekt. Den übrigen Begehren der Einsprecher werde
indessen entsprochen. Der Katasterwert von GB X Nr. 003 wurde auf CHF 16
festgesetzt, die Steuerwerte bei GB V. Nr. 004/005 wurden auf CHF 238
festgelegt und der Pachtzins von CHF 25 wurde auf diesen Grundstücken
besteuert. Insoweit war die Einsprache begründet.
2.1 Gegen diesen
Einspracheentscheid reichten die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) am
15. Juni 2021 (Postaufgabe) Rekurs und Beschwerde beim Kantonalen Steuergericht
ein. Mit der Berechnung des steuerbaren Einkommens (Staat und Bund) seien sie
nicht einverstanden. Entgegen den Ausführungen der VB beziehe sich die Hälfte
nicht auf die Tatsache, dass es zwei Erben seien, sondern darauf, dass C. Z. damals
bereits nur die Hälfte (4.71 %) als Eigenmietwert habe versteuern müssen. D. Z.
sei der Wohnwert um die Hälfte reduziert worden. Er habe 4.71 % des
Katasterwerts von CHF 91'600 versteuert, mithin CHF 4'314. Inzwischen sei
der Katasterwert auf CHF 83'400 reduziert worden. Für die Rekurrenten sei nicht
nachvollziehbar, warum sie 9.42 % versteuern müssten, da sich in den letzten
Jahren der Zustand des Hauses nicht verbessert habe. Aus ihrer Sicht müssten
sie max. 4.71 % des Katasterwerts von CHF 41'700 versteuern. Die Rekurrenten verlangten,
den Eigenmietwert auf CHF 1'964 festzusetzen.
2.2 Mit Vernehmlassung
vom 30. Juni 2021 beantragte die VB Olten-Gösgen die kostenfällige Abweisung
von Rekurs und Beschwerde. Dazu wurde im Wesentlichen angeführt, in der Steuererklärung
werde zurecht der hälftige Katasterwert der Liegenschaft in W. im Umfang von
CHF 41'700 deklariert. Die Liegenschaft stehe den Rekurrenten zur Verfügung,
weshalb der Eigenmietwert zurecht besteuert worden sei. Hier gehe es um ein
Gebäude durchschnittlicher Bauart. Der massgebliche Prozentsatz sei 9.42 für
die Ermittlung des Mietwerts. Die Berechnung entspreche den gesetzlichen
Bestimmungen. Aus der Berechnung in der Steuerperiode 2011, wo nur die Hälfte
des vollen Eigenmietwerts versteuert wurde, könnten die Rekurrenten nichts zu
ihren Gunsten für die Steuerperiode 2019 ableiten. Aufgrund der klaren
gesetzlichen Bestimmungen rechtfertige sich für die Steuerperiode 2019 keine
Abweichung zur Berechnung der steuerbaren Eigenmiete.
2.3 Mit Stellungnahme
vom 30. August 2021 hielten die Rekurrenten fest, dass der Zustand des Gebäudes
sich nicht verbessert habe, was eine Erhöhung aus ihrer Sicht nicht
rechtfertigen würde. Sie hätten bis heute keine Begründung erhalten, warum sie
den ganzen Prozentsatz von 9.42 versteuern müssten und der Prozentsatz nicht
bei 4.71 belassen werden könne. Ihres Erachtens seien keine Gründe ersichtlich
für eine abweichende Bewertung.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Rekurs
(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer)
erfolgten frist- und formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die
Rechtsmittel ist einzutreten.
Erwägungen
2.
Gemäss § 27 lit. b StG bzw. Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG sind Erträge aus unbeweglichem Vermögen
steuerbar. Darunter fällt auch der Mietwert von Liegenschaften oder
Liegenschaftsteilen, die den Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines
unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen.
Gemäss Art. 21 Abs. 2 DBG erfolgt die Festsetzung des Eigenmietwerts unter
Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung
der am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft. Nach § 28 Abs. 1 StG richtet sich
der steuerbare Mietwert der eigenen Wohnung nach dem Wohnwert; dieser
entspricht dem Betrag, den die Steuerpflichtigen für die Benützung einer
gleichartigen Wohnung aufwenden müssten. Für die Schätzung des Wohnwerts sind
Ausbau und Zustand des Gebäudes sowie die örtlichen Mietzinsverhältnisse
angemessen zu berücksichtigen. Der Regierungsrat setzt die Eigenmietwerte im
Verhältnis zum Wohnwert massvoll fest und passt sie nur in grösseren
Zeitabständen an (§ 28 Abs. 2 StG). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der
Regierungsrat am 28. Januar 1986 die Steuerverordnung Nr. 15: Bemessung des
Mietwerts der eigenen Wohnung (StVO Nr. 15; BGS 614.159.15; Fassung in Kraft
bis 31.12.2020) erlassen und darin die Berechnung der Eigenmietwerte für die
konkreten Fälle geregelt (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE
2011.
Nr. 4 E. 6). Dabei wird in der StVO Nr. 15 zwischen Gebäuden
durchschnittlicher (§§ 1 bis 3) und überdurchschnittlicher Bauart (§§ 4 und 5)
unterschieden und zwar nach Massgabe des Katasterwerts. Die Grenze liegt dabei
gemäss § 1 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 StVO Nr. 15 bei CHF 240‘000. Der
Mietwert von Wohnungen in Gebäuden durchschnittlicher Bauart wird in der Regel
pauschal nach Prozentsätzen der auf die Wohnung entfallenden Katasterschätzung
für Gebäude und normalen Umschwung bemessen (§ 1 Abs. 2 StVO Nr. 15). Liegenschaften
in der Gemeinde W. sind der Gruppe III zugeteilt (§ 2 Abs. 1 StVO Nr. 15). Der
Prozentsatz beträgt hier 9.42 (§ 1 Abs. 2 StVO Nr. 15). Für Einfamilienhäuser
und Eigentumswohnungen mit einem Katasterwert bis CHF 240'000 erfolgt für die
direkte Bundessteuer ein Zuschlag von 25 % auf dem kantonalen Mietwert (Rundschreiben
der Eidg. Steuerverwaltung vom 10.7.2019 betr. Liste der Kantone mit
unterschiedlichen Eigenmietwerten für die kantonalen Steuern und die direkte
Bundessteuer ab Steuerperiode 2018, unter estv.admin.ch).
3.1
Im konkreten Fall
deklarierten die Rekurrenten in der Steuererklärung 2019 beim Grundstück GB W.
Nr. 002 einen Steuerwert von CHF 41'700 für das Gebäude und CHF 27'000 für
das Land. Einen Eigenmietwert deklarierten sie indessen nicht. Diesen legte die
VB auf CHF 3'928 (Staat) und CHF 4'910 (Bund) fest und berücksichtigte
pauschale Liegenschaftskosten von 20 %. Dabei wurde bereits beachtet, dass die
Rekurrenten nur einen Miteigentumsanteil von 50 % besitzen. Die Rekurrenten
wollen indes nur die Hälfte dieser Beträge versteuern, weil der Besitzer bzw.
Erblasser, der das ganze Grundstück besessen hat, nur 4.71 % vom damals noch
höheren Katasterwert von CHF 91'600, d.h. CHF 4'314 bezahlt habe. Die
Vorinstanz hält demgegenüber an den genannten Beträgen fest.
3.2
Bei GB W. Nr. 002
handelt es sich unbestritten um ein Gebäude durchschnittlicher Art (vgl. oben,
E. 2; § 1 ff. StVO Nr. 15). In der Gemeindegruppe III beträgt der Mietwert wie
gesehen 9.42 %. Da der Katasterwert des Grundstücks sich unbestrittenermassen auf
CHF 83'400 beläuft, ergibt dies einen Eigenmietwert von CHF 7'856. Dieser
Betrag ist zu halbieren, weil die Rekurrenten unstreitig nur Miteigentum zu 50
% besitzen. Daraus resultiert ein Mietwert von CHF 3'928 (Staat) und CHF 4'910
(Bund). Wird noch der Pauschalabzug für Liegenschaftskosten gewährt (20 %),
verbleiben Beträge von CHF 3'142 (Staat) und CHF 3'928 (Bund). Effektiv
hat der Erblasser früher laut Veranlagung der Steuerperiode 2011 nur einen
Eigenmietwert von CHF 4'314 versteuert. Diese Versteuerung muss aus heutiger
Sicht indessen als falsch beurteilt werden. Eine falsche Besteuerung in
früheren Steuerperioden wie hier führt aber nicht dazu, dass dieser Fehler
fortgeführt werden kann. Im Gegenteil, die Prinzipien der Rechtssicherheit und
Rechtsgleichheit gehen einem allfälligen Vertrauensschutz vor (vgl. Richner et al., Handkommentar zum DBG,
3.
Aufl., Zürich 2016, VB zu Art. 109-121 N 95). Rekurs und Beschwerde erweisen
Dispositiv
sich demnach als unbegründet und sind daher abzuweisen.
4. Bei diesem
Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen. Diese sind in
Anwendung der §§ 3 und 149 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 520
festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 20).
****************
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 520 werden den Rekurrenten/ Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/
Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Olten-Gösgen (mit
Steuerakten)
- KStA, Recht und
Aufsicht
- Finanzdepartement
- Gemeindesteuerregisterführer
von
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am: