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Entscheid

SGSTA.2021.22

Staats- und Bundessteuer 2016

7. Juni 2022Deutsch15 min

gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz an das Kantonale Steuergericht. Die

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 7. Juni 2022

Es wirken

mit:

Vorsitz: Flury

Richter: D.

Sachverhalt

S. Müller, Schwarz

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2021.22;

BST.2021.21

A. + B. Y.-Z.

v.d.

gegen

Veranlagungsbehörde

betreffend

Staats- und Bundessteuer 2016

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 A. Y. war

Eigentümer sämtlicher Namenaktien der Y. AG. Mit Aktienkaufvertrag vom … 2006

verkaufte A. Y. sämtliche Aktien der Y. AG an die Y. Holding AG in Gründung. Im

Aktienkaufvertrag vereinbarten die Parteien, dass A. Y. die Grundstücke GB W.

Nrn. 001 und 0002 («die Grundstücke») zum Kaufpreis in der Höhe von CHF

2'500'000.00 von der Y. AG erwirbt. Gleichzeitig wurde vereinbart, dass A. Y.

mit der Y. AG einen Mietvertrag über die Grundstücke mit einer Laufzeit von 10

Jahren abschliesst und der Y. AG zudem vertraglich ein limitiertes Kaufrecht an

den Grundstücken einräumt. Sowohl Mietvertrag als auch Kaufrechtsvertrag

stellten einen integrierenden Bestandteil des Aktienkaufvertrages dar. Alle

drei Verträge wurden am … 2006 unterzeichnet.

1.2 In Ziff. 5 des

Mietvertrages vereinbarten A. Y. und die Y. AG die folgende Regelung der

Unterhaltskosten: «Die Mieterin übernimmt bis zu einem Betrage von CHF

20'000.00 pro Fall auch die Unterhaltskosten. Darüberhinausgehende

Unterhaltsarbeiten müssen vom Vermieter bis zu einem Betrag von maximal CHF

250'000.00 für die gesamte Laufzeit übernommen werden. Für Unterhaltsarbeiten,

die im Sinne dieser Vereinbarung durch den Vermieter zu bezahlen sind, ist die

vorgängige Zustimmung vom Vermieter einzuholen. Werden durch A. Y. im Sinne

dieser Vereinbarung während der 10-jährigen Mietdauer nicht mindestens CHF

125'000.00 an Unterhaltsarbeiten übernommen, so wird der verbleibende

Restbetrag in Höhe der Differenz zwischen CHF 125'000.00 und dem durch A.

Y. übernommenen Betrag vom dannzumaligen Kaufpreis der Liegenschaften in Höhe

von CHF 2,5 Mio. in Abzug gebracht.»

1.3 Mit öffentlich

beurkundetem Kaufvertrag vom 23.11.2016 verkaufte A. Y. die Grundstücke an die

Y. Holding AG. Der Kaufpreis betrug CHF 2,5 Mio.; Nutzen und Gefahr gingen am …

2016 auf die Y. Holding AG über.

1.4 Mit Datum vom

31.10.2017 reichten A. Y. und B. Y. – Z. die Steuererklärung 2016 ein. Darin

machten sie Liegenschaftskosten für die Gebäude in W. in der Höhe von CHF

108'600 geltend. Beim geltend gemachten Betrag handelte es sich um den

Differenzbetrag zwischen CHF 125'000 und dem von A. Y. vorgenommenen

Liegenschaftsunterhalt der letzten 10 Jahre.

1.5 Gemäss

Einschätzung der Veranlagungsbehörde (VB) vom 21.05.2018 handelte es sich beim

geltend gemachten Betrag jedoch nicht um abzugsfähige Unterhaltskosten, da die

Summe nicht für bauliche Massnahmen zur Werterhaltung der Liegenschaft

verwendet worden sei.

1.6 Mit Schreiben vom

22.06.2018 erhoben A. Y. und B. Y. – Z. Einsprache und machten geltend, dass

der Betrag von CHF 108'600 als Liegenschaftsunterhalt zu beurteilen und damit

zum Abzug zuzulassen sei.

1.7 In der

Einspracheverhandlung vom 04.03.2021 erläuterte die VB (unter Verweis auf die

herrschende Lehre), dass unter «Unterhaltskosten» diejenigen Aufwendungen

subsumiert werden könnten, welche der Erhaltung der Liegenschaft im bisherigen

Zustand dienen würden. Die relevante Klausel im Mietvertrag bezüglich

Unterhaltsarbeiten stellte für die VB keinen Liegenschaftsunterhalt, sondern

eine Kaufpreisreduktion dar. Die Einsprecher hielten demgegenüber unter anderem

fest, dass die Rechnung … die Anforderungen an eine gültige

Unterhaltskostenrechnung erfülle, da diese sich auf Unterhaltsarbeiten beziehe

und aus dem Jahr 2016 datiere. Im Weiteren sei auf das Einspracheprotokoll vom

04.03.2021 verwiesen.

1.8 Mit Verfügung vom

20.05.2021 wies die Veranlagungsbehörde (nachfolgend auch Vorinstanz) die

Einsprache ab. Der Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im

Mietvertrag in Bezug auf die Übernahme von Unterhaltskosten vereinbart worden

sei, dass ein allfälliger Differenzbetrag zwischen dem Betrag von CHF 125'000

und den vom Einsprecher vorgenommenen Unterhaltskosten vom Kaufpreis in Abzug

gebracht werden könne. Aus dem Kaufvertrag lasse sich jedoch keine Reduktion

des Kaufpreises entnehmen. Vielmehr sei der Kaufpreis in der Höhe von insgesamt

CHF 2.5 Mio. von der Y. AG in mehreren Teilzahlungen vollumfänglich beglichen

worden. Erst im Nachgang habe A. Y., gestützt auf eine Rechnung der Y. AG vom

27.10.2016, eine Zahlung in der Höhe von CHF 108'600 an die Y. AG geleistet.

Gemäss Rechnungsstellung handle es sich dabei um eine Endabrechnung für den

Unterhalt aus dem Mietvertrag. Auf Nachfrage der Vorinstanz habe A. Y. mit

Schreiben vom 27.04.2018 mitgeteilt, dass die Y. AG ein grösseres

Dachsanierungsprojekt zur Ausführung bereithalte, für welches der bezahlte

Betrag verwendet werden soll. Aus dem Schreiben lasse sich konkludent

entnehmen, dass im Zeitpunkt der Zahlung von A. Y. an die Y. AG noch keine

entsprechende Investition durch die Y. AG erfolgt sei. Ohne regelmässige

Unterhaltsleistungen erleide eine Liegenschaft im Lauf von 10 Jahren eine

Wertverminderung. Diesem Umstand sei im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnungen

Rechnung getragen worden. Bei der geleisteten Zahlung handle es sich somit

nicht um eine werterhaltende Massnahme in der massgeblichen Periode, sondern um

die Abgeltung der erlittenen Wertverminderung.

2.1 Am 21.06.2021

erhoben A. + B. Y. – Z. (nachfolgend Beschwerdeführer) Rekurs und Beschwerde

gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz an das Kantonale Steuergericht. Die

Beschwerdeführer verlangten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die

Abzüge für Liegenschaftskosten von insgesamt CHF 108'600 seien vollumfänglich

zuzulassen. Sie bestritten die Beurteilung der Vorinstanz, dass es sich bei der

geleisteten Zahlung nicht um werterhaltende bauliche Massnahmen und somit nicht

um abzugsfähige Unterhaltskosten handle. Die Y. AG habe sich geweigert,

entsprechende Unterlagen vorzulegen, ihrer Meinung nach wäre daraus jedoch

sicherlich der Unterhaltscharakter der Zahlung erkennbar. Die Festlegung einer

Mindesthöhe der von A. Y. zu bezahlenden Unterhaltskosten habe einzig dazu

gedient, zu verhindern, dass A. Y. durch Verweigerung seiner Zustimmung zu den

Unterhaltsprojekten seine Beteiligung an denselben ausschliessen könne. Die

beiden Unterhaltsrechnungen in der Höhe von CHF 12'500 und CHF 4'245.10 in

früheren Steuerperioden seien von der Steuerbehörde zum Abzug zugelassen

worden. Bei der Nichtzulassung des hierin geltend gemachten Abzuges handle es

sich somit um eine Ungleichbehandlung bzw. um Willkür seitens der

Steuerbehörden. Auch die Rechnung über CHF 12'500 sei durch die Y. AG

ausgestellt worden und unterscheide sich somit nicht von der Rechnung über

CHF 108'600. Das Steuergericht soll Einsicht in die Buchhaltung der Y. AG

nehmen und prüfen, ob die Y. AG den Betrag von CHF 108'600 als Ertrag und die

Immobilien mit CHF 2.5 Mio. verbucht habe. Damit würde widerlegt, dass es

sich bei der Zahlung um die Abgeltung einer Wertverminderung handle.

2.2 In ihrer

Vernehmlassung vom 13.07.2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung von

Rekurs und Beschwerde. Sie hielt an den Erörterungen im Einspracheentscheid vom

20.05.2021 fest und führte weiter aus, dass es sich beim Betrag von CHF 108'600

nicht um eine Massnahme handle, um ein bestehendes Gebäude in seinem Wert zu

erhalten. Vielmehr werde dem Umstand der Wertverminderung des Gebäudes aufgrund

teilweise nicht erfolgter Unterhaltsinvestitionen in den letzten 10 Jahren

Rechnung getragen. Dies gehe auch aus der entsprechenden Formulierung im

Mietvertrag vom 22.08.2006 hervor («die Differenz wird vom dannzumaligen

Kaufpreis in Abzug gebracht»). Es handle sich also nicht um

Liegenschaftsunterhalt, sondern mit der Zahlung werde die Wertverminderung

abgegolten, welche bereits bei der Kaufpreisbestimmung hätte berücksichtigt

werden müssen. Dass die Y. AG zunächst den gesamten Kaufpreis in der Höhe von

CHF 2.5 Mio. bezahlt und erst anschliessend den Betrag von CHF 108'600 von A.

Y. zurückgefordert habe, vermöge nichts an der Tatsache zu ändern, dass von A.

Y. eben gerade keine dem Betrag von CHF 108'600 entsprechenden Investitionen in

der entsprechenden Periode geleistet worden seien. Das nunmehr gewählte

Vorgehen führe im Ergebnis zum gleichen Resultat, wie wenn der Kaufpreis von

Beginn an um die nicht erfolgten Investitionsbeteiligungen von A. Y. reduziert

worden wären. Aus einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise trage nicht A. Y.,

sondern die Y. AG die Kosten für den während Jahren aufgestauten

Investitionsbedarf. So habe die Y. AG einen um CH 108'600 überhöhten Kaufpreis

bezahlt und A. Y. in wirtschaftlicher Hinsicht einen «Vorschuss» in diesem

Umfang geleistet, welchen dieser anschliessend in einem zweiten Schritt wieder

zurückerstatten musste. Der fragliche Betrag von CHF 108'600 sei daher als

Ausgleichszahlung für nicht vorgenommene Unterhaltsleistungen bzw. für den um

diesen Betrag übersetzten Kaufpreis zu beurteilen, der bei der

Kaufpreisbestimmung hätte berücksichtigt werden müssen.

2.3 In ihrer

Stellungnahme vom 06.09.2021 zur Vernehmlassung hielten die Beschwerdeführer

vollumfänglich an ihrem Rechtsbegehren fest. Sie verwiesen erneut auf die

fehlende Bereitschaft der Y. AG, die klärenden Aufzeichnungen zur Verfügung zu

stellen und ihre Annahme, dass die Steuerverwaltung diese Belege von der Y. AG

einfordern könnte. Da die Rechnung vom … 2016 den Titel «Endabrechnung für den

Unterhalt aus dem Mietvertrag vom … 2006» trage, gingen sie davon aus, dass die

Y. AG in diesem Zeitraum Investitionen in der genannten Höhe getätigt habe. Die

Beschwerdeführer bestreiten, dass der von der Y. AG geleistete Kaufpreis um CHF

108'600 zu hoch gewesen sei. Die Höhe des Kaufpreises sei Gegenstand der

Verhandlungen mit der Steuerverwaltung im Jahr 2006 gewesen.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Der Rekurs und

die Beschwerde sind form- und fristgerecht eingereicht worden (§ 160 des

Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern, StG, BGS 614.11; Art. 104 Abs. 3

des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG, SR 642.11). Das

Kantonale Steuergericht ist sachlich zuständig. Auf die Rechtsmittel ist

einzutreten.

Erwägungen

2.

Gemäss § 39 Abs. 3 StG sowie Art. 32 Abs. 2 DBG können bei Liegenschaften im Privatvermögen

Unterhaltskosten vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Als

Unterhaltskosten gelten gemäss herrschender Lehre all jene Aufwendungen, die

ein Grundstück in denjenigen Zustand versetzen, in dem es sich bereits einmal

befunden hat (Richner et al.,

Handkommentar zum DBG, 3. A., Art. 32 N 37 f.) bzw. diejenigen Kosten, welche

der Erhaltung des bisherigen Wertes der Liegenschaft dienen (§ 2 Abs. 1 Steuerverordnung

Nr. 16: Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Liegenschaften im

Privatvermögen, StVO Nr. 16, BGS 614.159.16). Grundsätzlich ist das

Rechnungsdatum massgebend für den Abzug (§ 8 StVO Nr. 16), sofern nicht

vertraglich vereinbart worden ist, dass der Verkäufer vor Übergang von Nutzen

und Gefahr auf den Käufer noch Unterhaltsaufwendungen vornimmt. Im Kaufvertrag

zwischen A. Y. und der Y. Holding AG vom 23.11.2016 ist keine derartige

Vereinbarung enthalten.

3.

Mietvertrag

3.1

Im Mietvertrag vom

… 2006 (der «Mietvertrag») vereinbarten A. Y. und die Y. AG, dass die Mieterin

(Y. AG) Unterhaltskosten bis zum Betrag von CHF 20'000 pro Fall übernimmt. Darüberhinausgehende

Unterhaltsarbeiten müssten bis zu einem Betrag von maximal CHF 250'000 für die

gesamte Vertragslaufzeit vom Vermieter A. Y. übernommen werden. Welche

Vertragspartei diejenigen Unterhaltskosten übernehmen soll, welche allenfalls

über den Gesamtbetrag von CHF 250'000 hinausgehen, wurde im Vertrag nicht

geregelt.

3.2

Gemäss Art. 256

des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) ist der Vermieter

verpflichtet, die vermietete Sache in einem zum vorausgesetzten Gebrauch

tauglichen Zustand zu erhalten. Abgesehen vom sogenannten «kleinen Unterhalt»

obliegt somit die Unterhaltspflicht für Mietsachen von Gesetzes wegen dem

Vermieter. Aufgrund der relativ zwingenden Natur von Art. 256 OR ist jede

Abweichung von der gesetzlichen Regelung zum Nachteil des Mieters von Wohn- und

Geschäftsräumen nichtig (Hans Giger,

Berner Kommentar, Art. 256-259i OR, N 126). Vor diesem Hintergrund ist der

Zweck der Obergrenzen-Regelung im Mietvertrag für vom Vermieter zu

übernehmenden Unterhaltskosten nicht erkennbar. Ihre Gültigkeit ist jedoch

nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und wird daher nicht weiter

erörtert.

3.3

Weiter haben die

Parteien im Mietvertrag vereinbart, dass im Zeitpunkt des Liegenschaftsverkaufs

von A. Y. an die Y. AG der Differenzbetrag zwischen CHF 125'000 und den

bis dahin von A. Y. übernommenen Unterhaltskosten vom Kaufpreis abgezogen wird.

Damit haben die Parteien ihren Willen kundgetan, dass A. Y. eben gerade nicht

nur für die effektiv während der Vertragsdauer anfallenden Unterhaltskosten

aufkommen soll. Vielmehr erhält die Y. AG unabhängig von den tatsächlich

vorgenommenen Arbeiten während der Vertragsdauer einen Anspruch auf einen

vorgängig festgelegten Minimalbetrag. Die Parteien gingen somit zum Zeitpunkt

der Vertragsschliessung davon aus, dass der Wert der Liegenschaften sich erst

dann auf CHF 2,5 Mio. beläuft, falls Unterhaltsarbeiten im Wert von mind.

CHF 125'000 vorgenommen worden sind. Ansonsten soll sich der Kaufpreis

entsprechend reduzieren. Es kann daher der Argumentation der Vorinstanz gefolgt

werden, dass diese Regelung bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise dazu

führt, dass die Y. AG die Kosten für den Unterhaltsbedarf trägt. Ob diese

Vereinbarung basierend auf den obigen Ausführungen zum Mietrecht zulässig ist,

ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und daher nicht zu beurteilen.

4.

Offerte und

Abrechnung

4.1

Die grundsätzliche

Beweislastverteilung gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB,

SR 210) sieht vor, dass derjenige die Beweislast trägt, der aus dem

Vorhandensein einer Tatsache Rechte ableitet. Übertragen auf das Steuerrecht

bedeutet dies, dass dem Steuerpflichtigen die Beweislast für die

steuermindernden Tatsachen, wie z.B. das Vorliegen abzugsfähiger

Liegenschaftskosten, obliegt. Dieser Beweispflicht sind die Beschwerdeführer

bei der Einreichung der Steuererklärung 2016 nicht nachgekommen. Mit Schreiben

vom 08.01.2018 forderte die Veranlagungsbehörde die Beschwerdeführer auf, detaillierte

Angaben zu den geltend gemachten Liegenschaftskosten nachzureichen. Die

Beschwerdeführer reichten in der Folge die Rechnung … der Y. AG vom 27.10.2016

(die «Abrechnung») sowie die Offerte … der U. AG vom … 2018 (die «Offerte»)

ein.

4.2

Aus dem Vorliegen

einer Offerte kann noch nicht geschlossen werden, dass der entsprechende

Vertrag tatsächlich zustande gekommen und daraus die in der Offerte

veranschlagten Kosten entstanden sind. Es liegt jedoch in der Natur des

Vertragsrechts, dass Offerten zeitlich vor dem Zustandekommen des Vertrags und

somit vor der Ausführung der vereinbarten Arbeiten erstellt werden. Die von den

Beschwerdeführern vorgelegte Offerte datiert vom … 2018. Wie von der Vorinstanz

zutreffend festgestellt worden ist, kann aus diesem Datum geschlossen werden,

dass im relevanten Zeitraum, d.h. in der Steuerperiode 2016, noch keine

Unterhaltsarbeiten im Rahmen des Dachsanierungsprojektes vorgenommen worden und

entsprechend noch keine Kosten angefallen sind, welche von A. Y. (aus dem

Mietvertrag bzw. obligationenrechtlicher Unterhaltspflicht des Vermieters)

übernommen worden sind. Für den Nachweis der geleisteten Unterhaltsarbeiten

kann somit nur die Abrechnung, nicht aber die Offerte herangezogen werden.

4.3

Die Abrechnung

trägt die Bezeichnung «Endabrechnung für den Unterhalt aus dem Mietvertrag vom …

2006» und beläuft sich auf CHF 108'600 inkl. MwSt. Nähere Angaben enthält

die Abrechnung nicht. Diese erscheint denn als pauschal beschrieben. Basierend

auf der Bezeichnung «Endabrechnung» machen die Beschwerdeführer geltend, dass

sie davon ausgehen, dass die Y. AG in diesem Zeitraum Investitionen in der

genannten Höhe getätigt habe. Mit dieser Argumentation machen es sich die

Beschwerdeführer etwas einfach. In Ziff. 5 des Mietvertrages haben die Parteien

Folgendes vereinbart: «Für Unterhaltsarbeiten, die im Sinne dieser Vereinbarung

durch den Vermieter zu bezahlen sind, ist die vorgängige Zustimmung vom

Vermieter einzuholen.» Falls der Vermieter A. Y. im Sinne dieser Vereinbarung

tatsächlich seine vorgängige Zustimmung zu den jeweiligen Arbeiten erteilt hat,

könnte er diese heute bezeichnen und damit seiner Beweispflicht nachkommen.

Ohne vorgängige Zustimmung durch den Vermieter wäre der Y. AG dagegen gar kein

Rückforderungsanspruch gegenüber A. Y. erwachsen. Aus der Bezeichnung

«Endabrechnung für den Unterhalt aus dem Mietvertrag vom … 2006» kann zudem

nicht geschlossen werden, dass die darin enthaltenen Aufwendungen in der

relevanten Periode 2016 angefallen sind. Gemäss § 8 StVO Nr. 16 ist das

Rechnungsdatum für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit massgebend. Ob damit das

Datum der Rechnungsstellung der ausführenden Dienstleister gemeint ist, oder ob

auch das Datum der Weiterverrechnung an einen Dritten gemeint werden kann, kann

vorliegend unbeachtlich bleiben. Im Übrigen erscheinen die Vorbringen der

Beschwerdeführer nach dem Ausgeführten als widersprüchlich aufgrund der

vorgängigen Abrechnung vom … 2016 und der nachfolgenden Offerte vom … 2018.

4.4

Der Zweck der hier

umstrittenen Norm besteht darin, Liegenschaftskosten dann von den Steuern

abgezogen werden können, wenn sie tatsächlich angefallen sind. Dies ergibt sich

aus der Legaldefinition, dass nur werterhaltende Liegenschaftskosten

abzugsfähig sind. Wie oben ausgeführt (E. 3), haben die Y. AG und A. Y. mit

ihrer Vereinbarung im Mietvertrag beabsichtigt, dass A. Y. auch dann mindestens

CHF 125'000 zu bezahlen hat, wenn keine tatsächlichen Unterhaltsarbeiten

in diesem Umfang vorgenommen werden. Die Endabrechnung der Y. AG enthält keinen

Hinweis auf Handwerkerrechnungen. Vielmehr kann aus der Art der Aufstellung

geschlossen werden, dass es sich bei den CHF 108'600 nicht um den Ersatz bzw.

die Begleichung tatsächlich geleisteter Arbeiten handelt, sondern um die

Bezahlung des bereits im Mietvertrag vereinbarten Mindestbetrages. Die blosse

Bezahlung einer Summe ohne tatsächlich ausgeführte Arbeiten dient nicht der

Werterhaltung einer Liegenschaft und fällt somit nicht in den Anwendungsbereich

von § 39 Abs. 3 StG bzw. Art. 32 Abs. 2 DBG. Indem die Beschwerdeführer

geltend machen, dass sich die Abrechnung nicht von den in früheren Jahren von

der Steuerbehörde akzeptierten Unterhaltsrechnungen in der Höhe von CHF 12'500

bzw. CHF 4'245.10 unterscheide, verkennen sie, dass sich die genannten

früheren Rechnungen der Y. AG jeweils auf die massgeblichen Rechnungen der

Leistungserbringer (V. sagl bzw. X. AG) bezogen. Die effektiv geleisteten

Arbeiten konnten dadurch nachvollzogen werden.

5.1

Zusammenfassend

kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdeführer nicht glaubwürdig

begründen können, dass es sich bei der Zahlung an die Y. AG in der Höhe von CHF

108'600 um die Begleichung von werterhaltenden Aufwendungen handelt. Damit

erweisen sich Rekurs und Beschwerde als unbegründet und sind abzuweisen.

5.2

Bei diesem Ausgang

des Verfahrens sind den Beschwerdeführern die Verfahrenskosten aufzuerlegen,

welche in Anwendung von § 150 Abs. 1 lit. a und b Ziffn. 1 und 5 des

Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 2'200 festzusetzen sind. Eine

Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht geschuldet.

****************

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 2'200 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Vorsitzende: Der Sekretär:

R. Flury W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreterin der

Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB (mit Steuerakten)

- KStA, Rechtsdienst

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

der Gemeinde

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am: