SGSTA.2021.22
Staats- und Bundessteuer 2016
7. Juni 2022Deutsch15 min
gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz an das Kantonale Steuergericht. Die
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 7. Juni 2022
Es wirken
mit:
Vorsitz: Flury
Richter: D.
Sachverhalt
S. Müller, Schwarz
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2021.22;
BST.2021.21
A. + B. Y.-Z.
v.d.
gegen
Veranlagungsbehörde
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2016
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 A. Y. war
Eigentümer sämtlicher Namenaktien der Y. AG. Mit Aktienkaufvertrag vom … 2006
verkaufte A. Y. sämtliche Aktien der Y. AG an die Y. Holding AG in Gründung. Im
Aktienkaufvertrag vereinbarten die Parteien, dass A. Y. die Grundstücke GB W.
Nrn. 001 und 0002 («die Grundstücke») zum Kaufpreis in der Höhe von CHF
2'500'000.00 von der Y. AG erwirbt. Gleichzeitig wurde vereinbart, dass A. Y.
mit der Y. AG einen Mietvertrag über die Grundstücke mit einer Laufzeit von 10
Jahren abschliesst und der Y. AG zudem vertraglich ein limitiertes Kaufrecht an
den Grundstücken einräumt. Sowohl Mietvertrag als auch Kaufrechtsvertrag
stellten einen integrierenden Bestandteil des Aktienkaufvertrages dar. Alle
drei Verträge wurden am … 2006 unterzeichnet.
1.2 In Ziff. 5 des
Mietvertrages vereinbarten A. Y. und die Y. AG die folgende Regelung der
Unterhaltskosten: «Die Mieterin übernimmt bis zu einem Betrage von CHF
20'000.00 pro Fall auch die Unterhaltskosten. Darüberhinausgehende
Unterhaltsarbeiten müssen vom Vermieter bis zu einem Betrag von maximal CHF
250'000.00 für die gesamte Laufzeit übernommen werden. Für Unterhaltsarbeiten,
die im Sinne dieser Vereinbarung durch den Vermieter zu bezahlen sind, ist die
vorgängige Zustimmung vom Vermieter einzuholen. Werden durch A. Y. im Sinne
dieser Vereinbarung während der 10-jährigen Mietdauer nicht mindestens CHF
125'000.00 an Unterhaltsarbeiten übernommen, so wird der verbleibende
Restbetrag in Höhe der Differenz zwischen CHF 125'000.00 und dem durch A.
Y. übernommenen Betrag vom dannzumaligen Kaufpreis der Liegenschaften in Höhe
von CHF 2,5 Mio. in Abzug gebracht.»
1.3 Mit öffentlich
beurkundetem Kaufvertrag vom 23.11.2016 verkaufte A. Y. die Grundstücke an die
Y. Holding AG. Der Kaufpreis betrug CHF 2,5 Mio.; Nutzen und Gefahr gingen am …
2016 auf die Y. Holding AG über.
1.4 Mit Datum vom
31.10.2017 reichten A. Y. und B. Y. – Z. die Steuererklärung 2016 ein. Darin
machten sie Liegenschaftskosten für die Gebäude in W. in der Höhe von CHF
108'600 geltend. Beim geltend gemachten Betrag handelte es sich um den
Differenzbetrag zwischen CHF 125'000 und dem von A. Y. vorgenommenen
Liegenschaftsunterhalt der letzten 10 Jahre.
1.5 Gemäss
Einschätzung der Veranlagungsbehörde (VB) vom 21.05.2018 handelte es sich beim
geltend gemachten Betrag jedoch nicht um abzugsfähige Unterhaltskosten, da die
Summe nicht für bauliche Massnahmen zur Werterhaltung der Liegenschaft
verwendet worden sei.
1.6 Mit Schreiben vom
22.06.2018 erhoben A. Y. und B. Y. – Z. Einsprache und machten geltend, dass
der Betrag von CHF 108'600 als Liegenschaftsunterhalt zu beurteilen und damit
zum Abzug zuzulassen sei.
1.7 In der
Einspracheverhandlung vom 04.03.2021 erläuterte die VB (unter Verweis auf die
herrschende Lehre), dass unter «Unterhaltskosten» diejenigen Aufwendungen
subsumiert werden könnten, welche der Erhaltung der Liegenschaft im bisherigen
Zustand dienen würden. Die relevante Klausel im Mietvertrag bezüglich
Unterhaltsarbeiten stellte für die VB keinen Liegenschaftsunterhalt, sondern
eine Kaufpreisreduktion dar. Die Einsprecher hielten demgegenüber unter anderem
fest, dass die Rechnung … die Anforderungen an eine gültige
Unterhaltskostenrechnung erfülle, da diese sich auf Unterhaltsarbeiten beziehe
und aus dem Jahr 2016 datiere. Im Weiteren sei auf das Einspracheprotokoll vom
04.03.2021 verwiesen.
1.8 Mit Verfügung vom
20.05.2021 wies die Veranlagungsbehörde (nachfolgend auch Vorinstanz) die
Einsprache ab. Der Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im
Mietvertrag in Bezug auf die Übernahme von Unterhaltskosten vereinbart worden
sei, dass ein allfälliger Differenzbetrag zwischen dem Betrag von CHF 125'000
und den vom Einsprecher vorgenommenen Unterhaltskosten vom Kaufpreis in Abzug
gebracht werden könne. Aus dem Kaufvertrag lasse sich jedoch keine Reduktion
des Kaufpreises entnehmen. Vielmehr sei der Kaufpreis in der Höhe von insgesamt
CHF 2.5 Mio. von der Y. AG in mehreren Teilzahlungen vollumfänglich beglichen
worden. Erst im Nachgang habe A. Y., gestützt auf eine Rechnung der Y. AG vom
27.10.2016, eine Zahlung in der Höhe von CHF 108'600 an die Y. AG geleistet.
Gemäss Rechnungsstellung handle es sich dabei um eine Endabrechnung für den
Unterhalt aus dem Mietvertrag. Auf Nachfrage der Vorinstanz habe A. Y. mit
Schreiben vom 27.04.2018 mitgeteilt, dass die Y. AG ein grösseres
Dachsanierungsprojekt zur Ausführung bereithalte, für welches der bezahlte
Betrag verwendet werden soll. Aus dem Schreiben lasse sich konkludent
entnehmen, dass im Zeitpunkt der Zahlung von A. Y. an die Y. AG noch keine
entsprechende Investition durch die Y. AG erfolgt sei. Ohne regelmässige
Unterhaltsleistungen erleide eine Liegenschaft im Lauf von 10 Jahren eine
Wertverminderung. Diesem Umstand sei im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnungen
Rechnung getragen worden. Bei der geleisteten Zahlung handle es sich somit
nicht um eine werterhaltende Massnahme in der massgeblichen Periode, sondern um
die Abgeltung der erlittenen Wertverminderung.
2.1 Am 21.06.2021
erhoben A. + B. Y. – Z. (nachfolgend Beschwerdeführer) Rekurs und Beschwerde
gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz an das Kantonale Steuergericht. Die
Beschwerdeführer verlangten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die
Abzüge für Liegenschaftskosten von insgesamt CHF 108'600 seien vollumfänglich
zuzulassen. Sie bestritten die Beurteilung der Vorinstanz, dass es sich bei der
geleisteten Zahlung nicht um werterhaltende bauliche Massnahmen und somit nicht
um abzugsfähige Unterhaltskosten handle. Die Y. AG habe sich geweigert,
entsprechende Unterlagen vorzulegen, ihrer Meinung nach wäre daraus jedoch
sicherlich der Unterhaltscharakter der Zahlung erkennbar. Die Festlegung einer
Mindesthöhe der von A. Y. zu bezahlenden Unterhaltskosten habe einzig dazu
gedient, zu verhindern, dass A. Y. durch Verweigerung seiner Zustimmung zu den
Unterhaltsprojekten seine Beteiligung an denselben ausschliessen könne. Die
beiden Unterhaltsrechnungen in der Höhe von CHF 12'500 und CHF 4'245.10 in
früheren Steuerperioden seien von der Steuerbehörde zum Abzug zugelassen
worden. Bei der Nichtzulassung des hierin geltend gemachten Abzuges handle es
sich somit um eine Ungleichbehandlung bzw. um Willkür seitens der
Steuerbehörden. Auch die Rechnung über CHF 12'500 sei durch die Y. AG
ausgestellt worden und unterscheide sich somit nicht von der Rechnung über
CHF 108'600. Das Steuergericht soll Einsicht in die Buchhaltung der Y. AG
nehmen und prüfen, ob die Y. AG den Betrag von CHF 108'600 als Ertrag und die
Immobilien mit CHF 2.5 Mio. verbucht habe. Damit würde widerlegt, dass es
sich bei der Zahlung um die Abgeltung einer Wertverminderung handle.
2.2 In ihrer
Vernehmlassung vom 13.07.2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung von
Rekurs und Beschwerde. Sie hielt an den Erörterungen im Einspracheentscheid vom
20.05.2021 fest und führte weiter aus, dass es sich beim Betrag von CHF 108'600
nicht um eine Massnahme handle, um ein bestehendes Gebäude in seinem Wert zu
erhalten. Vielmehr werde dem Umstand der Wertverminderung des Gebäudes aufgrund
teilweise nicht erfolgter Unterhaltsinvestitionen in den letzten 10 Jahren
Rechnung getragen. Dies gehe auch aus der entsprechenden Formulierung im
Mietvertrag vom 22.08.2006 hervor («die Differenz wird vom dannzumaligen
Kaufpreis in Abzug gebracht»). Es handle sich also nicht um
Liegenschaftsunterhalt, sondern mit der Zahlung werde die Wertverminderung
abgegolten, welche bereits bei der Kaufpreisbestimmung hätte berücksichtigt
werden müssen. Dass die Y. AG zunächst den gesamten Kaufpreis in der Höhe von
CHF 2.5 Mio. bezahlt und erst anschliessend den Betrag von CHF 108'600 von A.
Y. zurückgefordert habe, vermöge nichts an der Tatsache zu ändern, dass von A.
Y. eben gerade keine dem Betrag von CHF 108'600 entsprechenden Investitionen in
der entsprechenden Periode geleistet worden seien. Das nunmehr gewählte
Vorgehen führe im Ergebnis zum gleichen Resultat, wie wenn der Kaufpreis von
Beginn an um die nicht erfolgten Investitionsbeteiligungen von A. Y. reduziert
worden wären. Aus einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise trage nicht A. Y.,
sondern die Y. AG die Kosten für den während Jahren aufgestauten
Investitionsbedarf. So habe die Y. AG einen um CH 108'600 überhöhten Kaufpreis
bezahlt und A. Y. in wirtschaftlicher Hinsicht einen «Vorschuss» in diesem
Umfang geleistet, welchen dieser anschliessend in einem zweiten Schritt wieder
zurückerstatten musste. Der fragliche Betrag von CHF 108'600 sei daher als
Ausgleichszahlung für nicht vorgenommene Unterhaltsleistungen bzw. für den um
diesen Betrag übersetzten Kaufpreis zu beurteilen, der bei der
Kaufpreisbestimmung hätte berücksichtigt werden müssen.
2.3 In ihrer
Stellungnahme vom 06.09.2021 zur Vernehmlassung hielten die Beschwerdeführer
vollumfänglich an ihrem Rechtsbegehren fest. Sie verwiesen erneut auf die
fehlende Bereitschaft der Y. AG, die klärenden Aufzeichnungen zur Verfügung zu
stellen und ihre Annahme, dass die Steuerverwaltung diese Belege von der Y. AG
einfordern könnte. Da die Rechnung vom … 2016 den Titel «Endabrechnung für den
Unterhalt aus dem Mietvertrag vom … 2006» trage, gingen sie davon aus, dass die
Y. AG in diesem Zeitraum Investitionen in der genannten Höhe getätigt habe. Die
Beschwerdeführer bestreiten, dass der von der Y. AG geleistete Kaufpreis um CHF
108'600 zu hoch gewesen sei. Die Höhe des Kaufpreises sei Gegenstand der
Verhandlungen mit der Steuerverwaltung im Jahr 2006 gewesen.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Der Rekurs und
die Beschwerde sind form- und fristgerecht eingereicht worden (§ 160 des
Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern, StG, BGS 614.11; Art. 104 Abs. 3
des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG, SR 642.11). Das
Kantonale Steuergericht ist sachlich zuständig. Auf die Rechtsmittel ist
einzutreten.
Erwägungen
2.
Gemäss § 39 Abs. 3 StG sowie Art. 32 Abs. 2 DBG können bei Liegenschaften im Privatvermögen
Unterhaltskosten vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Als
Unterhaltskosten gelten gemäss herrschender Lehre all jene Aufwendungen, die
ein Grundstück in denjenigen Zustand versetzen, in dem es sich bereits einmal
befunden hat (Richner et al.,
Handkommentar zum DBG, 3. A., Art. 32 N 37 f.) bzw. diejenigen Kosten, welche
der Erhaltung des bisherigen Wertes der Liegenschaft dienen (§ 2 Abs. 1 Steuerverordnung
Nr. 16: Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Liegenschaften im
Privatvermögen, StVO Nr. 16, BGS 614.159.16). Grundsätzlich ist das
Rechnungsdatum massgebend für den Abzug (§ 8 StVO Nr. 16), sofern nicht
vertraglich vereinbart worden ist, dass der Verkäufer vor Übergang von Nutzen
und Gefahr auf den Käufer noch Unterhaltsaufwendungen vornimmt. Im Kaufvertrag
zwischen A. Y. und der Y. Holding AG vom 23.11.2016 ist keine derartige
Vereinbarung enthalten.
3.
Mietvertrag
3.1
Im Mietvertrag vom
… 2006 (der «Mietvertrag») vereinbarten A. Y. und die Y. AG, dass die Mieterin
(Y. AG) Unterhaltskosten bis zum Betrag von CHF 20'000 pro Fall übernimmt. Darüberhinausgehende
Unterhaltsarbeiten müssten bis zu einem Betrag von maximal CHF 250'000 für die
gesamte Vertragslaufzeit vom Vermieter A. Y. übernommen werden. Welche
Vertragspartei diejenigen Unterhaltskosten übernehmen soll, welche allenfalls
über den Gesamtbetrag von CHF 250'000 hinausgehen, wurde im Vertrag nicht
geregelt.
3.2
Gemäss Art. 256
des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) ist der Vermieter
verpflichtet, die vermietete Sache in einem zum vorausgesetzten Gebrauch
tauglichen Zustand zu erhalten. Abgesehen vom sogenannten «kleinen Unterhalt»
obliegt somit die Unterhaltspflicht für Mietsachen von Gesetzes wegen dem
Vermieter. Aufgrund der relativ zwingenden Natur von Art. 256 OR ist jede
Abweichung von der gesetzlichen Regelung zum Nachteil des Mieters von Wohn- und
Geschäftsräumen nichtig (Hans Giger,
Berner Kommentar, Art. 256-259i OR, N 126). Vor diesem Hintergrund ist der
Zweck der Obergrenzen-Regelung im Mietvertrag für vom Vermieter zu
übernehmenden Unterhaltskosten nicht erkennbar. Ihre Gültigkeit ist jedoch
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und wird daher nicht weiter
erörtert.
3.3
Weiter haben die
Parteien im Mietvertrag vereinbart, dass im Zeitpunkt des Liegenschaftsverkaufs
von A. Y. an die Y. AG der Differenzbetrag zwischen CHF 125'000 und den
bis dahin von A. Y. übernommenen Unterhaltskosten vom Kaufpreis abgezogen wird.
Damit haben die Parteien ihren Willen kundgetan, dass A. Y. eben gerade nicht
nur für die effektiv während der Vertragsdauer anfallenden Unterhaltskosten
aufkommen soll. Vielmehr erhält die Y. AG unabhängig von den tatsächlich
vorgenommenen Arbeiten während der Vertragsdauer einen Anspruch auf einen
vorgängig festgelegten Minimalbetrag. Die Parteien gingen somit zum Zeitpunkt
der Vertragsschliessung davon aus, dass der Wert der Liegenschaften sich erst
dann auf CHF 2,5 Mio. beläuft, falls Unterhaltsarbeiten im Wert von mind.
CHF 125'000 vorgenommen worden sind. Ansonsten soll sich der Kaufpreis
entsprechend reduzieren. Es kann daher der Argumentation der Vorinstanz gefolgt
werden, dass diese Regelung bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise dazu
führt, dass die Y. AG die Kosten für den Unterhaltsbedarf trägt. Ob diese
Vereinbarung basierend auf den obigen Ausführungen zum Mietrecht zulässig ist,
ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und daher nicht zu beurteilen.
4.
Offerte und
Abrechnung
4.1
Die grundsätzliche
Beweislastverteilung gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB,
SR 210) sieht vor, dass derjenige die Beweislast trägt, der aus dem
Vorhandensein einer Tatsache Rechte ableitet. Übertragen auf das Steuerrecht
bedeutet dies, dass dem Steuerpflichtigen die Beweislast für die
steuermindernden Tatsachen, wie z.B. das Vorliegen abzugsfähiger
Liegenschaftskosten, obliegt. Dieser Beweispflicht sind die Beschwerdeführer
bei der Einreichung der Steuererklärung 2016 nicht nachgekommen. Mit Schreiben
vom 08.01.2018 forderte die Veranlagungsbehörde die Beschwerdeführer auf, detaillierte
Angaben zu den geltend gemachten Liegenschaftskosten nachzureichen. Die
Beschwerdeführer reichten in der Folge die Rechnung … der Y. AG vom 27.10.2016
(die «Abrechnung») sowie die Offerte … der U. AG vom … 2018 (die «Offerte»)
ein.
4.2
Aus dem Vorliegen
einer Offerte kann noch nicht geschlossen werden, dass der entsprechende
Vertrag tatsächlich zustande gekommen und daraus die in der Offerte
veranschlagten Kosten entstanden sind. Es liegt jedoch in der Natur des
Vertragsrechts, dass Offerten zeitlich vor dem Zustandekommen des Vertrags und
somit vor der Ausführung der vereinbarten Arbeiten erstellt werden. Die von den
Beschwerdeführern vorgelegte Offerte datiert vom … 2018. Wie von der Vorinstanz
zutreffend festgestellt worden ist, kann aus diesem Datum geschlossen werden,
dass im relevanten Zeitraum, d.h. in der Steuerperiode 2016, noch keine
Unterhaltsarbeiten im Rahmen des Dachsanierungsprojektes vorgenommen worden und
entsprechend noch keine Kosten angefallen sind, welche von A. Y. (aus dem
Mietvertrag bzw. obligationenrechtlicher Unterhaltspflicht des Vermieters)
übernommen worden sind. Für den Nachweis der geleisteten Unterhaltsarbeiten
kann somit nur die Abrechnung, nicht aber die Offerte herangezogen werden.
4.3
Die Abrechnung
trägt die Bezeichnung «Endabrechnung für den Unterhalt aus dem Mietvertrag vom …
2006» und beläuft sich auf CHF 108'600 inkl. MwSt. Nähere Angaben enthält
die Abrechnung nicht. Diese erscheint denn als pauschal beschrieben. Basierend
auf der Bezeichnung «Endabrechnung» machen die Beschwerdeführer geltend, dass
sie davon ausgehen, dass die Y. AG in diesem Zeitraum Investitionen in der
genannten Höhe getätigt habe. Mit dieser Argumentation machen es sich die
Beschwerdeführer etwas einfach. In Ziff. 5 des Mietvertrages haben die Parteien
Folgendes vereinbart: «Für Unterhaltsarbeiten, die im Sinne dieser Vereinbarung
durch den Vermieter zu bezahlen sind, ist die vorgängige Zustimmung vom
Vermieter einzuholen.» Falls der Vermieter A. Y. im Sinne dieser Vereinbarung
tatsächlich seine vorgängige Zustimmung zu den jeweiligen Arbeiten erteilt hat,
könnte er diese heute bezeichnen und damit seiner Beweispflicht nachkommen.
Ohne vorgängige Zustimmung durch den Vermieter wäre der Y. AG dagegen gar kein
Rückforderungsanspruch gegenüber A. Y. erwachsen. Aus der Bezeichnung
«Endabrechnung für den Unterhalt aus dem Mietvertrag vom … 2006» kann zudem
nicht geschlossen werden, dass die darin enthaltenen Aufwendungen in der
relevanten Periode 2016 angefallen sind. Gemäss § 8 StVO Nr. 16 ist das
Rechnungsdatum für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit massgebend. Ob damit das
Datum der Rechnungsstellung der ausführenden Dienstleister gemeint ist, oder ob
auch das Datum der Weiterverrechnung an einen Dritten gemeint werden kann, kann
vorliegend unbeachtlich bleiben. Im Übrigen erscheinen die Vorbringen der
Beschwerdeführer nach dem Ausgeführten als widersprüchlich aufgrund der
vorgängigen Abrechnung vom … 2016 und der nachfolgenden Offerte vom … 2018.
4.4
Der Zweck der hier
umstrittenen Norm besteht darin, Liegenschaftskosten dann von den Steuern
abgezogen werden können, wenn sie tatsächlich angefallen sind. Dies ergibt sich
aus der Legaldefinition, dass nur werterhaltende Liegenschaftskosten
abzugsfähig sind. Wie oben ausgeführt (E. 3), haben die Y. AG und A. Y. mit
ihrer Vereinbarung im Mietvertrag beabsichtigt, dass A. Y. auch dann mindestens
CHF 125'000 zu bezahlen hat, wenn keine tatsächlichen Unterhaltsarbeiten
in diesem Umfang vorgenommen werden. Die Endabrechnung der Y. AG enthält keinen
Hinweis auf Handwerkerrechnungen. Vielmehr kann aus der Art der Aufstellung
geschlossen werden, dass es sich bei den CHF 108'600 nicht um den Ersatz bzw.
die Begleichung tatsächlich geleisteter Arbeiten handelt, sondern um die
Bezahlung des bereits im Mietvertrag vereinbarten Mindestbetrages. Die blosse
Bezahlung einer Summe ohne tatsächlich ausgeführte Arbeiten dient nicht der
Werterhaltung einer Liegenschaft und fällt somit nicht in den Anwendungsbereich
von § 39 Abs. 3 StG bzw. Art. 32 Abs. 2 DBG. Indem die Beschwerdeführer
geltend machen, dass sich die Abrechnung nicht von den in früheren Jahren von
der Steuerbehörde akzeptierten Unterhaltsrechnungen in der Höhe von CHF 12'500
bzw. CHF 4'245.10 unterscheide, verkennen sie, dass sich die genannten
früheren Rechnungen der Y. AG jeweils auf die massgeblichen Rechnungen der
Leistungserbringer (V. sagl bzw. X. AG) bezogen. Die effektiv geleisteten
Arbeiten konnten dadurch nachvollzogen werden.
5.1
Zusammenfassend
kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdeführer nicht glaubwürdig
begründen können, dass es sich bei der Zahlung an die Y. AG in der Höhe von CHF
108'600 um die Begleichung von werterhaltenden Aufwendungen handelt. Damit
erweisen sich Rekurs und Beschwerde als unbegründet und sind abzuweisen.
5.2
Bei diesem Ausgang
des Verfahrens sind den Beschwerdeführern die Verfahrenskosten aufzuerlegen,
welche in Anwendung von § 150 Abs. 1 lit. a und b Ziffn. 1 und 5 des
Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 2'200 festzusetzen sind. Eine
Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht geschuldet.
****************
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 2'200 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Vorsitzende: Der Sekretär:
R. Flury W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreterin der
Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB (mit Steuerakten)
- KStA, Rechtsdienst
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
der Gemeinde
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am: