SGSTA.2021.24
Staats- und Bundessteuer 2018
24. Januar 2022Deutsch11 min
A. Y. AG
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 24. Januar 2022
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Flury,
Wyssmann
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2021.24;
BST.2021.22
Sachverhalt
A. Y. AG
v.d.
gegen
Kant. Steueramt
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2018
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1. Da die A. Y. AG
(nachfolgend Rekurrentin) für das Steuerjahr 2018 innert der gesetzten Frist
keine Steuererklärung eingereicht hatte, wurde ihr am 26. Mai 2020 die
definitive Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen eröffnet. Dabei wurde der
steuerbare Reingewinn auf CHF 800'000 und das Kapital auf CHF 2'011'321
festgelegt.
Erwägungen
2.
Am 24. Juni 2020
und damit noch innerhalb der laufenden Einsprachefrist wurde die ausstehende
Selbstdeklaration zusammen mit der Jahresrechnung 2017/2018 nachgereicht.
Ausdrücklich bat dabei die Rekurrentin, die Einsprache zusammen mit der
Steuererklärung 2019 zu behandeln. Da aber die Steuererklärung 2019 trotz
Nachfrage und Mahnung nicht eingereicht wurde, musste das Einspracheverfahren
basierend auf den damals vorhandenen Akten durchgeführt werden.
3.
Mit Entscheid vom
2.
Juni 2021 trat das Steueramt des Kantons Solothurn (KStA) nicht auf die
Einsprache ein. Die nachträglich eingereichte Jahresrechnung wurde dabei als
offensichtlich fehlerhaft und nicht plausibel beurteilt. Kritisiert wurde
insbesondere die Berechnung des Gewinns aus einem grösseren Bauprojekt in X. ("Wohne
………..") mit 29 Eigentumswohnungen und 42 Einstellhallenplätzen.
4.
Mit Schreiben vom
1.
Juli 2021 erhob die Steuerpflichtige Rekurs/Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid. Dabei beantragte sie die Aufhebung des
Einspracheentscheids und die materielle Beurteilung der Einsprache. Weiter
hielt sie fest, dass die Steuererklärung 2019 nicht fristgerecht eingereicht
werden konnte, weil B. Z., der Präsident des Verwaltungsrats und Hauptaktionär
der Rekurrentin, an Krebs erkrankt sei und Chemotherapien machen musste. Intern
sei angeordnet worden, dass die anderen kollektiv zeichnungsberechtigten
Verwaltungsräte ohne ausdrückliche Einwilligung von B. Z. keine Jahresrechnung
oder Steuererklärung einreichen dürfen. Die Berechnungen des KStA seien falsch.
Zu den Anlagekosten von CHF 18'873'934 seien Bestellungsänderungen von CHF
1'024'523 und in der Bauabrechnung nicht berücksichtigte Provisionen von CHF
276'000 zu addieren. Die Anlagekosten würden somit CHF 20'174'459 betragen. In
den Jahren 2016/2017 bis 2018/2019 sei insgesamt ein Gewinn von CHF 1'631'562
bilanziert worden. Die Jahresrechnung und das gesamte Bauprojekt seien
vollständig und korrekt geführt worden.
5.
In ihrer
Vernehmlassung vom 13. August 2021 beantragte das Steueramt, den Rekurs und die
Beschwerde kostenfällig abzuweisen. In der Begründung berief man sich in erster
Linie auf den Einspracheentscheid. Zudem wurde ausgeführt, dass es dem
Kantonalen Steuergericht verwehrt sei, den Nichteintretensentscheid materiell
zu überprüfen. Dass es eine interne Anordnung gäbe, wonach Jahresrechnungen und
Steuererklärungen nur mit Einwilligung des Hauptaktionärs eingereicht werden
dürften, sei neu und gegenüber dem KStA nie kommuniziert worden. Die Rekurrentin
müsse sich somit die Handlungen ihres Vertreters anrechnen lassen. Daran könne
auch die in diesem Verfahren erstmals erwähnte Erkrankung des Hauptaktionärs
nichts ändern. Der veranlagte Gewinn von CHF 800'000 ergäbe sich aus einer
E-Mail der Rekurrentin vom 16. Oktober 2018, wo dem KSTA mitgeteilt wurde, dass
für das Geschäftsjahr 2018 mit einem Gewinn von CHF 650'000 bis CHF 800'000
gerechnet werden könne. Die nachträglich eingereichte Jahresrechnung sei
offensichtlich falsch. Die Baukosten würden nicht mit der Bauabrechnung
übereinstimmen. Um Fehlinterpretationen zu vermeiden, sei eine weitere
Plausibilisierung vorgenommen worden. Eine Analyse der Verkaufspreise habe
gezeigt, dass der maximal mögliche Projektgewinn CHF 1'183'838 betrage. Gleichzeitig
sei aber ein Gewinnanteil von CHF 1'500'000 in der nachträglich eingereichten
Jahresrechnung aktiviert worden. Auch daraus sei ersichtlich, dass die
Jahresrechnung fehlerhaft sei. Dort sei zudem ein Erlös von exakt CHF 300'000
verbucht worden. Die runde Zahl zeige, dass es hier offenbar um eine grobe
Schätzung gehe. Die Grundlagen dieser Schätzung seien aber nicht offenbart
worden. Mit neuen Schätzungen könne der Unrichtigkeitsbeweis nicht geführt
werden.
6.
In ihrer Replik
vom 11. Oktober 2021 betonte die Rekurrentin, dass die Krankheit ihres
Hauptaktionärs nicht voraussehbar gewesen sei. Die eingereichte Jahresrechnung
2017/2018 sei vollständig und richtig gewesen. Die effektiven Anlagekosten
würden CHF 20'356'074 betragen. Die Abweichung zu den Bauabrechnungskosten von
CHF 20'174'459 würde weniger als 1 % ausmachen. Bei einem Gesamterlös von CHF
21'987'636 würde ein Reingewinn von CHF 1'631'562 resultieren. Dieser Gewinn
sei in den Jahren 2017-2019 komplett abgerechnet worden. Ein Betrag von CHF
1'200'000 sei 2017 deklariert worden. Würde man beim verbleibenden Gewinn von
CHF 431'562 noch die Provisionen von CHF 276'000 addieren, käme man auf den
angekündigten Gewinn zwischen CHF 650'000 und CHF 800'000. Da drei Wohnungen
noch nicht verkauft waren, wurde gemäss Vorsichtsprinzip der Gewinn von
CHF 431'562 auf geschätzte CHF 300'000 (entspricht rund 70 %) reduziert.
Die vom KStA verwendete Bauabrechnung vom 26. März 2018 sei nicht die
definitive Bauabrechnung gewesen. Bereits bei dieser Abrechnung seien aber die
Änderungswünsche von CHF 1'011'731 nicht berücksichtigt worden.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss § 160 Abs.
1.
des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG, BGS 614.11) kann ein Steuerpflichtiger
gegen den Einspracheentscheid über die Staatssteuerveranlagung beim Kantonalen
Steuergericht Rekurs erheben. Einspracheentscheide über die Veranlagung der
direkten Bundessteuern sind demgegenüber beim Kantonalen Steuergericht mittels
Beschwerde anzufechten (Art. 140 Abs. 1 DBG i.V.m. § 4 der kantonalen
Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der
Beschwerde ergibt sich aus Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer (DBG, SR 642.11) i.V.m. § 4 der kantonalen Vollzugsverordnung zum
DBG. Die Rekurrentin ist daher als Steuerpflichtige zur Einlegung der
entsprechenden Rechtsmittel legitimiert und das angerufene Gericht ist sachlich
zuständig.
Rekurs und Beschwerde
sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen. Der
Einspracheentscheid datiert vom 2. Juni 2021. Am 1. Juli 2021 wurde die
Rechtsschrift der Post übergeben. Rekurs und Beschwerde wurden fristgerecht
erhoben. Es ist darauf einzutreten.
2.
Mit Einspracheentscheid
vom 2. Juni 2021 ist das KStA nicht auf die Einsprache der Rekurrentin
eingetreten. Vorliegend geht es somit um die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht
nicht auf die Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung eingetreten ist (Zweifel et al., Schweizerisches
Steuerverfahrensrecht, 2. Aufl., § 21 N 12). Die Eintretensvoraussetzungen für
Einsprachen gegen Ermessensveranlagungen werden im kantonalen Recht (§ 149 Abs. 4 StG) und im Recht der direkten Bundessteuer (Art. 132 Abs. 3 DBG) nahezu
gleich umschrieben. Es rechtfertigt sich daher, Rekurs und Beschwerde
gleichzeitig in einem Entscheid zu behandeln. Soweit notwendig wird auf
Differenzierungen nachfolgend eingegangen.
3.
Im
Einspracheverfahren hat die Rekurrentin den ausdrücklichen Wunsch geäussert,
dass die Einsprache zusammen mit der Steuererklärung 2019 behandelt wird.
Obschon sich das KStA mehrfach nach dem Ausbleiben der Steuererklärung 2019
erkundigt hat, wurde diese nicht eingereicht. In der Folge wurde die Einsprache
ohne Einsichtnahme in die Steuererklärung 2019 behandelt. In ihrem Rekurs vom
1.
Juli 2021 begründet die Rekurrentin das Ausbleiben der Steuererklärung mit
der unerwarteten Krebserkrankung des Hauptaktionärs und der internen Weisung,
dass Steuererklärungen oder Jahresrechnungen ohne seine ausdrückliche
Einwilligung nicht eingereicht werden dürfen. Da die rechtlich vertretene
Rekurrentin während des Einspracheverfahrens nie auf diese Erkrankung oder
diese Weisung hinwies, ist das Vorgehen des KStA, die Einsprache ohne
Steuererklärung 2019 zu behandeln, nicht zu beanstanden.
4.1
Ein
Nichteintretensentscheid kann im Einspracheverfahren gefällt werden, wenn die
Gültigkeitsvoraussetzungen einer Einsprache nicht erfüllt sind. Zu den
Gültigkeitsvoraussetzungen gehören insbesondere (vgl. Zweifel et al., a.a.O., § 21 N 12; Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Art. 132 N
6):
- Legitimation des
Einsprechers;
- Prozessfähigkeit des
Einsprechers;
- Rechtsschutzinteresse
des Einsprechers;
- Anfechtungsobjekt
muss der Einsprache zugänglich sein;
- Schriftlichkeit;
- Einhaltung der
Einsprachefrist;
- Vorhandensein
eines Einsprachewillens.
Wird eine
Ermessensveranlagung angefochten, sind auch die Begründung der Einsprache und
die Nennung allfälliger Beweismittel Gültigkeitsvoraussetzungen (Zweifel et al., a.a.O., § 20 N 20 f.; Richner et al., a.a.O., Art. 132 N 56
ff.).
4.2
Vorliegend macht
die Vorinstanz geltend, dass keine genügende Begründung vorhan-den sei. Nach h.
L. dürfen mit Blick auf die Eintretensfrage keine allzu hohen Anforderungen an
die Begründung gestellt werden. Immerhin muss der Begründung aber entnommen
werden können, was der Einsprecher an der angefochtenen Verfügung bemängelt und
auf welche sachbezogenen tatsächlichen oder rechtlichen Überlegungen er sich
dabei stützt. Der Einsprecher muss sich mit anderen Worten sachbezogen mit der
angefochtenen Verfügung befassen (Zweifel
et al., a.a.O., § 20 N 20).
4.3
Das Nachreichen
der versäumten Mitwirkungshandlung bzw. der Steuererklärung, stellt keine
Prozessvoraussetzung dar. Sie ist aber eine mögliche, häufig wahrscheinlich
sogar die einfachste Form, wie eine Begründung erbracht werden kann (Richner et al., a.a.O., Art. 132 N 58;
BGer, Entscheid vom 29. April 2009, 2C_579/2008, E. 2.2; Entscheid vom 4. Juli
2005, 2A.72/2004, E. 6).
4.4
Steuerpflichtige,
die nach Ermessen veranlagt worden sind, haben im Einspracheverfah-ren die
offensichtliche Unrichtigkeit der Veranlagung nachzuweisen (Art. 132 Abs. 3
DBG; Art. 48 Abs. 2 StHG, § 149 Abs. 4 StG; vgl. auch BGE 131 II 548, E. 2.3).
Die Frage, ob die offensichtliche Unrichtigkeit der Veranlagung nachgewiesen
werden konnte, bildet Gegenstand der materiellen Prüfung der Einsprache (Richner et al., a.a.O. Art. 132 N 62; Zweifel/ Hunziker, in: Zweifel/Beusch
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 3. Aufl., Art.
48.
N 42). Sie stellt daher keine Prozessvoraussetzung dar.
5.
Vorliegend hat
die Rekurrentin mit Schreiben vom 24. Juni 2020 eine kurze Einsprache
eingereicht. Nebst formellen Bemerkungen zur Einsprachefrist und zur Vollmacht
enthielt die Einsprache den Antrag, dass die Ermessensveranlagung aufzuheben
und die Veranlagung gemäss Steuererklärung vorzunehmen sei. Gleichzeitig wurden
im Sinne einer Begründung die Steuererklärung 2018 sowie die Jahresrechnung
2017/2018 plus Einlageblätter eingereicht. Damit kann festgehalten werden, dass
der Einsprache entnommen werden kann, welche Punkte die Rekurrentin in der
Ermessensveranlagung als qualifiziert unrichtig beurteilt und wie sie in ihren
Augen korrigiert werden müssten. Die Einsprache geht damit über eine bloss
pauschale Infragestellung einer Ermessensveranlagung hinaus. Zumindest
mittelbar durch Einreichung der Steuererklärung werden die einzelnen
Steuerfaktoren bezeichnet, deren Abänderung beantragt wird.
6.
In E. 3 des Einspracheentscheids
verweist das KStA auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 29. April 2008,
2C_579/2008. In diesem Entscheid hat das Bundesgericht einen
Nichteintretensentscheid in einem Einspracheverfahren geschützt, weil die im
Einspracheverfahren eingereichte unvollständige Jahresrechnung bei nach wie vor
fehlender Steuererklärung die offensichtliche Unrichtigkeit der
Ermessensveranlagung nicht belegen könne (vgl. Entscheid, E. 2.4). Vorliegend
hat aber die Rekurrentin nicht nur eine Jahresrechnung, sondern die komplette
Steuererklärung eingereicht. Damit hat sie innerhalb der Einsprachefrist
diejenigen Handlungen vorgenommen, die von ihr auch im ordentlichen
Veranlagungsverfahren verlangt worden wären. Der vorliegende Sachverhalt
unterscheidet sich damit in einem wesentlichen Punkt vom Sachverhalt, der dem
Entscheid 2C_579/2008 zugrunde lag. Aus diesem Entscheid kann die Vorinstanz
daher nichts für ihren Standpunkt ableiten.
Im Entscheid vom 30.
April 2014, 2C_312/2014 hat das Bundesgericht einen Nichteintretensentscheid
des KStA bestätigt, obschon der Steuerpflichtige im Einspracheverfahren eine
Steuererklärung eingereicht hatte. Die Steuererklärung war aber offensichtlich
unvollständig ausgefüllt worden. Zudem fehlten etliche Belege, welche das KStA
ausdrücklich verlangt hatte. Vorliegend ist die eingereichte Steuererklärung
weder offensichtlich unvollständig, noch wurden Belege ausdrücklich
einverlangt, die nicht eingereicht worden wären.
7.
Die Vorinstanz
ist der Ansicht, dass aufgrund ihrer Analyse und einer zusätzlichen Plausibilisierungsprüfung
die eingereichte Jahresrechnung als fehlerhaft beurteilt werden müsse. Damit
nimmt die Vorinstanz bereits eine materielle Prüfung der Jahresrechnung vor.
Eine solche hat aber zu unterbleiben, wenn auf die Einsprache nicht eingetreten
wird. Auf die Beurteilung der Ausführungen der Parteien zum Gewinn und den
Ausgaben des Bauprojekts kann daher verzichtet werden. Erst wenn auf die
Einsprache eingetreten wird, muss die Vorinstanz überprüfen, ob mit der Einsprache
und den eingereichten Unterlagen die offensichtliche Unrichtigkeit der
Ermessensveranlagung nachgewiesen werden kann. Dazu sind die Steuererklärung
und die eingereichte Jahresrechnung vertieft zu überprüfen.
8.
Damit ergibt
sich, dass die Gültigkeitsvoraussetzungen der Einsprache erfüllt waren und die
Vorinstanz zu Unrecht auf die Einsprache nicht eingetreten ist. Die Akten sind
daher zur materiellen Behandlung der Einsprache an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Rekurs und Beschwerde erweisen sich deshalb als berechtigt. Bei
diesem Verfahrensausgang entfallen auf die Rekurrentin keine Gerichtskosten.
Eine Parteientschädigung wurde nicht beantragt.
****************
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden gutgeheissen.
2. Die Akten werden zur
materiellen Behandlung der Einsprache vom 24. Juni 2020 an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3. Es werden keine
Gerichtskosten erhoben.
Im Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreterin der
Rekurrentin/ Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- KStA, Juristische
Personen (mit Akten)
- KStA, Recht und
Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
EG
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am: