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Entscheid

SGSTA.2021.24

Staats- und Bundessteuer 2018

24. Januar 2022Deutsch11 min

A. Y. AG

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 24. Januar 2022

Es wirken

mit:

Präsident: Müller

Richter: Flury,

Wyssmann

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2021.24;

BST.2021.22

Sachverhalt

A. Y. AG

v.d.

gegen

Kant. Steueramt

betreffend

Staats- und Bundessteuer 2018

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1. Da die A. Y. AG

(nachfolgend Rekurrentin) für das Steuerjahr 2018 innert der gesetzten Frist

keine Steuererklärung eingereicht hatte, wurde ihr am 26. Mai 2020 die

definitive Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen eröffnet. Dabei wurde der

steuerbare Reingewinn auf CHF 800'000 und das Kapital auf CHF 2'011'321

festgelegt.

Erwägungen

2.

Am 24. Juni 2020

und damit noch innerhalb der laufenden Einsprachefrist wurde die ausstehende

Selbstdeklaration zusammen mit der Jahresrechnung 2017/2018 nachgereicht.

Ausdrücklich bat dabei die Rekurrentin, die Einsprache zusammen mit der

Steuererklärung 2019 zu behandeln. Da aber die Steuererklärung 2019 trotz

Nachfrage und Mahnung nicht eingereicht wurde, musste das Einspracheverfahren

basierend auf den damals vorhandenen Akten durchgeführt werden.

3.

Mit Entscheid vom

2.

Juni 2021 trat das Steueramt des Kantons Solothurn (KStA) nicht auf die

Einsprache ein. Die nachträglich eingereichte Jahresrechnung wurde dabei als

offensichtlich fehlerhaft und nicht plausibel beurteilt. Kritisiert wurde

insbesondere die Berechnung des Gewinns aus einem grösseren Bauprojekt in X. ("Wohne

………..") mit 29 Eigentumswohnungen und 42 Einstellhallenplätzen.

4.

Mit Schreiben vom

1.

Juli 2021 erhob die Steuerpflichtige Rekurs/Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid. Dabei beantragte sie die Aufhebung des

Einspracheentscheids und die materielle Beurteilung der Einsprache. Weiter

hielt sie fest, dass die Steuererklärung 2019 nicht fristgerecht eingereicht

werden konnte, weil B. Z., der Präsident des Verwaltungsrats und Hauptaktionär

der Rekurrentin, an Krebs erkrankt sei und Chemotherapien machen musste. Intern

sei angeordnet worden, dass die anderen kollektiv zeichnungsberechtigten

Verwaltungsräte ohne ausdrückliche Einwilligung von B. Z. keine Jahresrechnung

oder Steuererklärung einreichen dürfen. Die Berechnungen des KStA seien falsch.

Zu den Anlagekosten von CHF 18'873'934 seien Bestellungsänderungen von CHF

1'024'523 und in der Bauabrechnung nicht berücksichtigte Provisionen von CHF

276'000 zu addieren. Die Anlagekosten würden somit CHF 20'174'459 betragen. In

den Jahren 2016/2017 bis 2018/2019 sei insgesamt ein Gewinn von CHF 1'631'562

bilanziert worden. Die Jahresrechnung und das gesamte Bauprojekt seien

vollständig und korrekt geführt worden.

5.

In ihrer

Vernehmlassung vom 13. August 2021 beantragte das Steueramt, den Rekurs und die

Beschwerde kostenfällig abzuweisen. In der Begründung berief man sich in erster

Linie auf den Einspracheentscheid. Zudem wurde ausgeführt, dass es dem

Kantonalen Steuergericht verwehrt sei, den Nichteintretensentscheid materiell

zu überprüfen. Dass es eine interne Anordnung gäbe, wonach Jahresrechnungen und

Steuererklärungen nur mit Einwilligung des Hauptaktionärs eingereicht werden

dürften, sei neu und gegenüber dem KStA nie kommuniziert worden. Die Rekurrentin

müsse sich somit die Handlungen ihres Vertreters anrechnen lassen. Daran könne

auch die in diesem Verfahren erstmals erwähnte Erkrankung des Hauptaktionärs

nichts ändern. Der veranlagte Gewinn von CHF 800'000 ergäbe sich aus einer

E-Mail der Rekurrentin vom 16. Oktober 2018, wo dem KSTA mitgeteilt wurde, dass

für das Geschäftsjahr 2018 mit einem Gewinn von CHF 650'000 bis CHF 800'000

gerechnet werden könne. Die nachträglich eingereichte Jahresrechnung sei

offensichtlich falsch. Die Baukosten würden nicht mit der Bauabrechnung

übereinstimmen. Um Fehlinterpretationen zu vermeiden, sei eine weitere

Plausibilisierung vorgenommen worden. Eine Analyse der Verkaufspreise habe

gezeigt, dass der maximal mögliche Projektgewinn CHF 1'183'838 betrage. Gleichzeitig

sei aber ein Gewinnanteil von CHF 1'500'000 in der nachträglich eingereichten

Jahresrechnung aktiviert worden. Auch daraus sei ersichtlich, dass die

Jahresrechnung fehlerhaft sei. Dort sei zudem ein Erlös von exakt CHF 300'000

verbucht worden. Die runde Zahl zeige, dass es hier offenbar um eine grobe

Schätzung gehe. Die Grundlagen dieser Schätzung seien aber nicht offenbart

worden. Mit neuen Schätzungen könne der Unrichtigkeitsbeweis nicht geführt

werden.

6.

In ihrer Replik

vom 11. Oktober 2021 betonte die Rekurrentin, dass die Krankheit ihres

Hauptaktionärs nicht voraussehbar gewesen sei. Die eingereichte Jahresrechnung

2017/2018 sei vollständig und richtig gewesen. Die effektiven Anlagekosten

würden CHF 20'356'074 betragen. Die Abweichung zu den Bauabrechnungskosten von

CHF 20'174'459 würde weniger als 1 % ausmachen. Bei einem Gesamterlös von CHF

21'987'636 würde ein Reingewinn von CHF 1'631'562 resultieren. Dieser Gewinn

sei in den Jahren 2017-2019 komplett abgerechnet worden. Ein Betrag von CHF

1'200'000 sei 2017 deklariert worden. Würde man beim verbleibenden Gewinn von

CHF 431'562 noch die Provisionen von CHF 276'000 addieren, käme man auf den

angekündigten Gewinn zwischen CHF 650'000 und CHF 800'000. Da drei Wohnungen

noch nicht verkauft waren, wurde gemäss Vorsichtsprinzip der Gewinn von

CHF 431'562 auf geschätzte CHF 300'000 (entspricht rund 70 %) reduziert.

Die vom KStA verwendete Bauabrechnung vom 26. März 2018 sei nicht die

definitive Bauabrechnung gewesen. Bereits bei dieser Abrechnung seien aber die

Änderungswünsche von CHF 1'011'731 nicht berücksichtigt worden.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1.

Gemäss § 160 Abs.

1.

des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG, BGS 614.11) kann ein Steuerpflichtiger

gegen den Einspracheentscheid über die Staatssteuerveranlagung beim Kantonalen

Steuergericht Rekurs erheben. Einspracheentscheide über die Veranlagung der

direkten Bundessteuern sind demgegenüber beim Kantonalen Steuergericht mittels

Beschwerde anzufechten (Art. 140 Abs. 1 DBG i.V.m. § 4 der kantonalen

Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der

Beschwerde ergibt sich aus Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer (DBG, SR 642.11) i.V.m. § 4 der kantonalen Vollzugsverordnung zum

DBG. Die Rekurrentin ist daher als Steuerpflichtige zur Einlegung der

entsprechenden Rechtsmittel legitimiert und das angerufene Gericht ist sachlich

zuständig.

Rekurs und Beschwerde

sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen. Der

Einspracheentscheid datiert vom 2. Juni 2021. Am 1. Juli 2021 wurde die

Rechtsschrift der Post übergeben. Rekurs und Beschwerde wurden fristgerecht

erhoben. Es ist darauf einzutreten.

2.

Mit Einspracheentscheid

vom 2. Juni 2021 ist das KStA nicht auf die Einsprache der Rekurrentin

eingetreten. Vorliegend geht es somit um die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht

nicht auf die Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung eingetreten ist (Zweifel et al., Schweizerisches

Steuerverfahrensrecht, 2. Aufl., § 21 N 12). Die Eintretensvoraussetzungen für

Einsprachen gegen Ermessensveranlagungen werden im kantonalen Recht (§ 149 Abs. 4 StG) und im Recht der direkten Bundessteuer (Art. 132 Abs. 3 DBG) nahezu

gleich umschrieben. Es rechtfertigt sich daher, Rekurs und Beschwerde

gleichzeitig in einem Entscheid zu behandeln. Soweit notwendig wird auf

Differenzierungen nachfolgend eingegangen.

3.

Im

Einspracheverfahren hat die Rekurrentin den ausdrücklichen Wunsch geäussert,

dass die Einsprache zusammen mit der Steuererklärung 2019 behandelt wird.

Obschon sich das KStA mehrfach nach dem Ausbleiben der Steuererklärung 2019

erkundigt hat, wurde diese nicht eingereicht. In der Folge wurde die Einsprache

ohne Einsichtnahme in die Steuererklärung 2019 behandelt. In ihrem Rekurs vom

1.

Juli 2021 begründet die Rekurrentin das Ausbleiben der Steuererklärung mit

der unerwarteten Krebserkrankung des Hauptaktionärs und der internen Weisung,

dass Steuererklärungen oder Jahresrechnungen ohne seine ausdrückliche

Einwilligung nicht eingereicht werden dürfen. Da die rechtlich vertretene

Rekurrentin während des Einspracheverfahrens nie auf diese Erkrankung oder

diese Weisung hinwies, ist das Vorgehen des KStA, die Einsprache ohne

Steuererklärung 2019 zu behandeln, nicht zu beanstanden.

4.1

Ein

Nichteintretensentscheid kann im Einspracheverfahren gefällt werden, wenn die

Gültigkeitsvoraussetzungen einer Einsprache nicht erfüllt sind. Zu den

Gültigkeitsvoraussetzungen gehören insbesondere (vgl. Zweifel et al., a.a.O., § 21 N 12; Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Art. 132 N

6):

- Legitimation des

Einsprechers;

- Prozessfähigkeit des

Einsprechers;

- Rechtsschutzinteresse

des Einsprechers;

- Anfechtungsobjekt

muss der Einsprache zugänglich sein;

- Schriftlichkeit;

- Einhaltung der

Einsprachefrist;

- Vorhandensein

eines Einsprachewillens.

Wird eine

Ermessensveranlagung angefochten, sind auch die Begründung der Einsprache und

die Nennung allfälliger Beweismittel Gültigkeitsvoraussetzungen (Zweifel et al., a.a.O., § 20 N 20 f.; Richner et al., a.a.O., Art. 132 N 56

ff.).

4.2

Vorliegend macht

die Vorinstanz geltend, dass keine genügende Begründung vorhan-den sei. Nach h.

L. dürfen mit Blick auf die Eintretensfrage keine allzu hohen Anforderungen an

die Begründung gestellt werden. Immerhin muss der Begründung aber entnommen

werden können, was der Einsprecher an der angefochtenen Verfügung bemängelt und

auf welche sachbezogenen tatsächlichen oder rechtlichen Überlegungen er sich

dabei stützt. Der Einsprecher muss sich mit anderen Worten sachbezogen mit der

angefochtenen Verfügung befassen (Zweifel

et al., a.a.O., § 20 N 20).

4.3

Das Nachreichen

der versäumten Mitwirkungshandlung bzw. der Steuererklärung, stellt keine

Prozessvoraussetzung dar. Sie ist aber eine mögliche, häufig wahrscheinlich

sogar die einfachste Form, wie eine Begründung erbracht werden kann (Richner et al., a.a.O., Art. 132 N 58;

BGer, Entscheid vom 29. April 2009, 2C_579/2008, E. 2.2; Entscheid vom 4. Juli

2005, 2A.72/2004, E. 6).

4.4

Steuerpflichtige,

die nach Ermessen veranlagt worden sind, haben im Einspracheverfah-ren die

offensichtliche Unrichtigkeit der Veranlagung nachzuweisen (Art. 132 Abs. 3

DBG; Art. 48 Abs. 2 StHG, § 149 Abs. 4 StG; vgl. auch BGE 131 II 548, E. 2.3).

Die Frage, ob die offensichtliche Unrichtigkeit der Veranlagung nachgewiesen

werden konnte, bildet Gegenstand der materiellen Prüfung der Einsprache (Richner et al., a.a.O. Art. 132 N 62; Zweifel/ Hunziker, in: Zweifel/Beusch

[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die

Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 3. Aufl., Art.

48.

N 42). Sie stellt daher keine Prozessvoraussetzung dar.

5.

Vorliegend hat

die Rekurrentin mit Schreiben vom 24. Juni 2020 eine kurze Einsprache

eingereicht. Nebst formellen Bemerkungen zur Einsprachefrist und zur Vollmacht

enthielt die Einsprache den Antrag, dass die Ermessensveranlagung aufzuheben

und die Veranlagung gemäss Steuererklärung vorzunehmen sei. Gleichzeitig wurden

im Sinne einer Begründung die Steuererklärung 2018 sowie die Jahresrechnung

2017/2018 plus Einlageblätter eingereicht. Damit kann festgehalten werden, dass

der Einsprache entnommen werden kann, welche Punkte die Rekurrentin in der

Ermessensveranlagung als qualifiziert unrichtig beurteilt und wie sie in ihren

Augen korrigiert werden müssten. Die Einsprache geht damit über eine bloss

pauschale Infragestellung einer Ermessensveranlagung hinaus. Zumindest

mittelbar durch Einreichung der Steuererklärung werden die einzelnen

Steuerfaktoren bezeichnet, deren Abänderung beantragt wird.

6.

In E. 3 des Einspracheentscheids

verweist das KStA auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 29. April 2008,

2C_579/2008. In diesem Entscheid hat das Bundesgericht einen

Nichteintretensentscheid in einem Einspracheverfahren geschützt, weil die im

Einspracheverfahren eingereichte unvollständige Jahresrechnung bei nach wie vor

fehlender Steuererklärung die offensichtliche Unrichtigkeit der

Ermessensveranlagung nicht belegen könne (vgl. Entscheid, E. 2.4). Vorliegend

hat aber die Rekurrentin nicht nur eine Jahresrechnung, sondern die komplette

Steuererklärung eingereicht. Damit hat sie innerhalb der Einsprachefrist

diejenigen Handlungen vorgenommen, die von ihr auch im ordentlichen

Veranlagungsverfahren verlangt worden wären. Der vorliegende Sachverhalt

unterscheidet sich damit in einem wesentlichen Punkt vom Sachverhalt, der dem

Entscheid 2C_579/2008 zugrunde lag. Aus diesem Entscheid kann die Vorinstanz

daher nichts für ihren Standpunkt ableiten.

Im Entscheid vom 30.

April 2014, 2C_312/2014 hat das Bundesgericht einen Nichteintretensentscheid

des KStA bestätigt, obschon der Steuerpflichtige im Einspracheverfahren eine

Steuererklärung eingereicht hatte. Die Steuererklärung war aber offensichtlich

unvollständig ausgefüllt worden. Zudem fehlten etliche Belege, welche das KStA

ausdrücklich verlangt hatte. Vorliegend ist die eingereichte Steuererklärung

weder offensichtlich unvollständig, noch wurden Belege ausdrücklich

einverlangt, die nicht eingereicht worden wären.

7.

Die Vorinstanz

ist der Ansicht, dass aufgrund ihrer Analyse und einer zusätzlichen Plausibilisierungsprüfung

die eingereichte Jahresrechnung als fehlerhaft beurteilt werden müsse. Damit

nimmt die Vorinstanz bereits eine materielle Prüfung der Jahresrechnung vor.

Eine solche hat aber zu unterbleiben, wenn auf die Einsprache nicht eingetreten

wird. Auf die Beurteilung der Ausführungen der Parteien zum Gewinn und den

Ausgaben des Bauprojekts kann daher verzichtet werden. Erst wenn auf die

Einsprache eingetreten wird, muss die Vorinstanz überprüfen, ob mit der Einsprache

und den eingereichten Unterlagen die offensichtliche Unrichtigkeit der

Ermessensveranlagung nachgewiesen werden kann. Dazu sind die Steuererklärung

und die eingereichte Jahresrechnung vertieft zu überprüfen.

8.

Damit ergibt

sich, dass die Gültigkeitsvoraussetzungen der Einsprache erfüllt waren und die

Vorinstanz zu Unrecht auf die Einsprache nicht eingetreten ist. Die Akten sind

daher zur materiellen Behandlung der Einsprache an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Rekurs und Beschwerde erweisen sich deshalb als berechtigt. Bei

diesem Verfahrensausgang entfallen auf die Rekurrentin keine Gerichtskosten.

Eine Parteientschädigung wurde nicht beantragt.

****************

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden gutgeheissen.

2. Die Akten werden zur

materiellen Behandlung der Einsprache vom 24. Juni 2020 an die Vorinstanz

zurückgewiesen.

3. Es werden keine

Gerichtskosten erhoben.

Im Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreterin der

Rekurrentin/ Beschwerdeführerin (eingeschrieben)

- KStA, Juristische

Personen (mit Akten)

- KStA, Recht und

Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

EG

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am: