SGSTA.2021.27
Staats- und Bundessteuer 2019
10. Januar 2022Deutsch10 min
Steuerpflichtige die Steuererklärung 2019 nach. Am 16. März 2021 forderte das kantonale
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 10. Januar 2022
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Kellerhals,
Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2021.27;
BST.2021.23
Sachverhalt
A. Y. GmbH
v.d.
gegen
Kant. Steueramt
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2019
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Mit Datum vom 25.
Februar 2021 wurde die Steuerpflichtige A. Y. GmbH für die Staats- und
Bundessteuer 2019 nach Ermessen veranlagt. Am 2. März 2021 reichte die
Steuerpflichtige die Steuererklärung 2019 nach. Am 16. März 2021 forderte das kantonale
Steueramt die Steuerpflichtige auf, ergänzende Unterlagen einzureichen. Gegen die
Ermessensveranlagung erhob die Steuerpflichtige am 29. März 2021 beim Steueramt
Einsprache mit den sinngemässen Begehren, die Ermessensveranlagung aufzuheben
und durch die nachgereichte Selbstdeklaration zu ersetzen, unter Würdigung der
nachgereichten Beweismittel.
1.2 Mit
Einspracheentscheid vom 30. Juni 2021 wurde auf die Einsprache nicht
eingetreten. Der steuerbare Gewinn blieb unverändert bei CHF 56'000. Das steuerbare
Kapital per 31. Dezember 2019 betrug weiterhin CHF 222'962. Zur Begründung
wurde v.a. angeführt, die formellen Voraussetzungen an eine Einsprache gegen
eine Ermessensveranlagung seien im Wesentlichen erfüllt. Die Eintretensfrage
sei indes grundsätzlich von der materiellen Beurteilung abhängig. Aufgrund der
Würdigung sämtlicher im Einspracheverfahren nachgereichten Beweismittel
entspreche die Rechnungslegung 2019 weder der formellen noch der materiellen
Ordnungsmässigkeit nach Art. 957 ff. OR und könne daher nicht als Grundlage für
die steuerliche Bemessung verwendet werden. Diese fehlende Ordnungsmässigkeit
begründe sich in Mängeln der Warenrechnung, der Periodizität, des
Fahrzeugaufwands, des Betriebsaufwands und der Bilanz. Der Steuerpflichtigen
sei es nicht gelungen, die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung
nachzuweisen; im Gegenteil frage sich, ob diese Veranlagung nicht zu tief
ausgefallen sei. Die Einsprache sei somit unzulässig.
2.1 Gegen diesen
Einspracheentscheid reichte die Vertretung der Steuerpflichtigen (nachfolgend
Rekurrentin) am 2. August 2021 Rekurs beim Kantonalen Steuergericht ein. Es
wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Rechnungslegung 2019 entspreche der
Erwägungen
formellen und materiellen Ordnungsmässigkeit nach Art. 957 ff. OR. Die
Bruttogewinnmarge sei stark eingebrochen aufgrund von Preiserhöhungen auf dem
Fleischhandelsmarkt. Eigentlich hätte die Rekurrentin die Verkaufspreise
anheben müssen; dies sei aber wegen der Konkurrenz nicht möglich gewesen. Der
Einbruch der Marge habe der Rekurrentin im 2020 grosse Schwierigkeiten
verursacht. Daher sei im 2019 viel Geld aus dem Privatvermögen investiert
worden. Das sei auch aus der privaten Steuererklärung ersichtlich. Poulet-Fleisch
habe im Jahr 2018 und früher beim Einkauf CHF 4.50 gekostet und koste ab 2019
CHF 6.90. Rindfleisch habe vorher CHF 4 bis CHF 4.50 gekostet und koste jetzt
bis zu CHF 7. Insofern sei die Marge klar eingebrochen. Unter Beilage diverser
Unterlagen verlangte die Rekurrentin die Anpassung der Ermessensveranlagung.
2.2
Mit Vernehmlassung
vom 27. September 2021 beantragte das Steueramt (Vorinstanz) die Abweisung von
Rekurs und Beschwerde. Dazu wurde v.a. ausgeführt, die Rekurrentin sei auch im
Steuerjahr 2018 ihren Mitwirkungspflichten nur teilweise nachgekommen. Daher
sei der hier ermessensweise festgesetzte steuerbare Gewinn 2019 auf Basis des
Vorjahresgewinns unter Berücksichtigung eines Ermessenszuschlags von 20 %
ermittelt worden. Die nachträglich eingereichte Jahresrechnung 2019 könne nicht
als Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Gewinn- und Kapitalsteuer
beigezogen und der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der
Ermessensveranlagung nicht erbracht werden. Weiter liege die Bruttogewinnmarge
von 34.2 % gemäss Jahresrechnung 2019 massiv unter der Durchschnittsmarge von 53.3
% in den Jahren 2013-2018. Das Wareninventar sei formell und materiell
unvollständig und es fehle in der Warenrechnung die zeitliche und sachliche
Abgrenzung. Zudem seien keine Naturalbezüge ausgewiesen worden. Sodann mangle
es auch im Bereich des Personalaufwands an der zeitlichen Abgrenzung. Ausserdem
sei der Fahrzeugaufwand mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht vollumfänglich
geschäftsmässig begründet. Ferner fehle der Nachweis der geschäftsmässigen
Begründung der Vergabung "Stiftung XXXX". Im Übrigen sei davon
auszugehen, dass die Vermögenslage der Steuerpflichtigen nicht korrekt
dargestellt sei. Schliesslich stelle sich die Frage nach dem Vorhandensein
eines physischen Bargeldbestandes. Mit den von der Rekurrentin zusätzlich
eingereichten Unterlagen könnten die Feststellungen im Veranlagungs- und
Einspracheverfahren nicht widerlegt werden. Es mangle an einer fundierten
Begründung bzw. am Nachweis einer effektiven Margenveränderung. Es sei
unbestritten, dass die Fleischpreise zugelegt hätten. Dass diese Situation aber
zu einem derartigen Margenzerfall führe, dürfte eher unwahrscheinlich sein. Es
sei der Rekurrentin nicht gelungen, den massiven Margenzerfall von rund 19 %
beweiskräftig zu dokumentieren. Im Gegenteil sei die Warenrechnung nicht
ordnungsgemäss abgegrenzt und es seien keine Naturalbezüge verbucht worden. Auf
die weiteren im angefochtenen Einspracheentscheid monierten Feststellungen
werde in den Rechtsmitteln nicht eingegangen. Schliesslich seien die AHV- und
PK-Beitragsleistungen aus den Jahren 2017 und 2018 in der Rechnungslegung nicht
abgegrenzt worden. Die Rechnungslegung 2019 sei daher nicht massgebend als
Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Gewinn- und Kapitalsteuern. Es sei
der Rekurrentin somit nicht gelungen, die offensichtliche Unrichtigkeit der
Dispositiv
Ermessensveranlagung nachzuweisen. Die Rechtsmittel seien demnach unbegründet.
Dazu ist von der
Rekurrentin beim Steuergericht keine Stellungnahme mehr eingelangt.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Die Rekurrentin
hat nur Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) erhoben. Aus der Eingabe
geht aber hervor, dass sie auch Beschwerde (Rechtsmittel betreffend
Bundessteuer) einreichen wollte. Praxisgemäss nimmt das Kantonale Steuergericht
(KSG) die Eingabe daher als Rekurs und Beschwerde entgegen. Die Eingabe
erfolgte ansonsten form- und auch fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich
zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum
DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.
2.1 § 127 Abs. 1 StG
und Art. 123 Abs. 1 DBG halten in allgemeiner Weise fest, dass die
Veranlagungsbehörden zusammen mit der Steuerpflichtigen die für die
vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse festzustellen haben. Dieser Grundsatz, auch als
Kooperationsgrundsatz bezeichnet, wird konkretisiert durch zahlreiche Verfahrenspflichten
der Steuerpflichtigen. So statuieren u.a. § 142 StG und Art. 126 Abs. 1 DBG,
dass die Steuerpflichtige alles zu tun hat, um eine vollständige und richtige
Veranlagung zu ermöglichen. Hintergrund hierfür bildet der Umstand, dass normalerweise
nur die Steuerpflichtige die steuerrechtlich relevanten Tatsachen kennt.
Entsprechend sind die Steuerbehörden darauf angewiesen, dass die
Steuerpflichtige von sich aus die erforderlichen Sachdarstellungen gibt und die
entsprechenden Beweismittel hierzu beibringt, so dass eine vollständige und
richtige Veranlagung ermöglicht wird (KSG, Entscheid vom 11.1.2021,
SGSTA.2020.15; BST.2020.11, E. 2.1, zur Publ. bestimmt unter
gerichtsentscheide.so.ch; Richner et
al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 126 N 1 f.; Peter Locher, Kommentar zum DBG, III.
Teil, Einführung zu Art. 109 ff. N 11, Art. 123 N 3 und Art. 126 N 1 f.). Hat
die Steuerpflichtige trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder
können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei
ermittelt werden, nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach
pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen und
Vermögensentwicklung der Steuerpflichtigen berücksichtigen (§ 147 Abs. 2 StG;
Art. 130 Abs. 2 DBG).
2.2 Die
Steuerpflichtige kann eine Veranlagungsverfügung, die vollständig oder
zumindest teilweise aufgrund pflichtgemässen Ermessens ergangen ist, einzig mit
der Begründung anfechten, die Veranlagung sei offensichtlich unrichtig (§ 149 Abs. 4 StG; Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG). Prozessual bedeutet dies, dass es zur
Umkehr der Beweislast kommt. Der Unrichtigkeitsnachweis ist umfassend
anzutreten und bedingt grobe methodische oder rechnerische Fehler, was
bedeutet, dass die Steuerpflichtige sich nicht darauf beschränken kann, die
Kalkulationsgrundlagen der Ermessensbetätigung in allgemeiner Weise zu
beanstanden. Die Steuerpflichtige kann im Einspracheverfahren entweder weitere
Beweismittel nachreichen, wodurch die Untersuchungspflicht der Veranlagungsbehörde
wiederauflebt, oder aber aufzeigen, dass die angefochtene Veranlagungsverfügung
offensichtlich übersetzt ist. Dies alles trifft grundsätzlich gleichermassen
auf das Beschwerdeverfahren zu (vgl. Bundesgerichtsentscheide, BGE vom
29.01.2019, 2C_65/2019 und 09.01.2019, 2C_973/2018, je E. 2.2; siehe auch KSG,
Entscheid vom 11.1.2021, a.a.O., E. 2.3). Indessen genügen Teilnachweise den
Anforderungen an eine Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung nicht;
vielmehr muss umfassend nachgewiesen werden, dass die erfolgte Veranlagung
offensichtlich unrichtig ist. Der kantonale und der eidg. Gesetzgeber sehen
eine qualifizierte Begründungspflicht vor; was Beweise betrifft, ist zumindest
ein konkretes Beweisangebot erforderlich; eine diesen Begründungsanforderungen
genügende Einsprache muss innert der Einsprachefrist vorgelegt werden; die
Erfordernisse der Begründung und der Nennung der Beweismittel stellen bei
Einsprachen gegen eine Ermessenseinschätzung Prozessvoraussetzungen dar (BGE
vom 30.4.2014, 2C_312/2014, E. 2.1).
3.1 Im konkreten Fall
reichte die Rekurrentin die Steuererklärung 2019 zuerst nicht ein und wurde
daher nach Ermessen veranlagt. Innert der Einsprachefrist wurde sodann eine
Selbstdeklaration eingereicht. Das Steueramt forderte darauf weitere Unterlagen
ein, welche teilweise auch geliefert wurden; in der Folge wurde auf die
Einsprache indes nicht eingetreten. Im Rahmen der vorliegenden Rechtsmittel
wird v.a. geltend gemacht, dass die Fleischpreise stark erhöht worden seien,
weshalb die Marge zusammengebrochen sei.
3.2 Da die Vorinstanz
einen Nichteintretensentscheid getroffen hat, kann hier nur überprüft werden,
ob dieser zurecht erfolgt ist; eine inhaltliche Überprüfung ist an sich nicht
möglich (Richner et al., a.a.O.,
Art. 140 N 44). Wie dargelegt (vgl. oben, E. 2.2), gelten im
Einspracheverfahren betreffend eine Ermessensveranlagung erhöhte Anforderungen
an den von der Steuerpflichtigen zu erbringenden Nachweis der geltend gemachten
offensichtlichen Unrichtigkeit der Veranlagung. Fehlt dieser Nachweis, ist auf
die Einsprache nicht einzutreten.
Die hier eingereichte
Selbstdeklaration weist zahlreiche offensichtliche Unstimmigkeiten auf, die
trotz Nachfrage des Steueramts (Schreiben vom 16.3.2021) nicht näher begründet
worden sind. Zu erwähnen sind v.a. folgende Punkte:
- Fehlerhaftes
und unvollständiges Wareninventar, mithin nur Fleisch mit einem Einstandspreis
von CHF 4.50 (Warenlager per 31.12.2019; dagegen Rechnungskopien mit
unterschiedlichen Preisen);
- keine
zeitliche Abgrenzung beim Personalaufwand (Kontendetails 2019);
- hoher
Fahrzeugaufwand, kein entsprechender Privatanteil, kein Inventar, zu viele
Fahrzeuge (Jahresabschluss 2019);
- geschäftsmässige
Begründetheit einer Spende an eine unbekannte Stiftung XXXX im Betrag von CHF
5'000 ist nicht überprüfbar (Kontendetails 2019);
- kein Kassenbestand
trotz hohem Barumsatz (Rechnungskopien).
Obschon
unbestritten ist, dass die Fleischpreise erhöht worden sind, kann die
Korrektheit der Jahresrechnung bei den erwähnten Mängeln auch nicht überprüft
werden. Eine Anfechtung einer Ermessensveranlagung darf sich wie gesehen (vgl.
oben, E. 2.2) nicht auf einen Teilnachweis wie hier beschränken. Die
offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung ist daher nicht nachgewiesen
worden. Die Rechtsmittel sind damit unbegründet.
3.3 Was die
Rekurrentin weiter eingewendet hat, kann zu keinem anderen Resultat führen. Die
durchschnittliche, hier massgebliche Bruttogewinnmarge der Jahre 2013-2018
betrug unbestrittenermassen 53.3 % (Vernehmlassung S. 5). Die Marge gemäss
Selbstdeklaration beträgt unbestritten 34.2 %. Aufgrund der Unterlagen (Wareneinkaufsrechnungen
und Detailkontoauszüge 1.1.-31.12.2019) und der Angaben der Rekurrentin ist
dieser erhebliche Margenzerfall indessen nicht nachvollziehbar. Daran ändern
die Teilnachweise mittels Einkaufsrechnungen nichts. Des Weiteren enthält der
Sozialversicherungsprämienaufwand diverse Prämienzahlungen aus den Vorperioden
2017 und 2018; dieser Aufwand kann grundsätzlich aber erst bei Fälligkeit geltend
gemacht werden, so dass eine zeitliche Abgrenzung entgegen dem Einwand der
Vorinstanz als nicht möglich erscheint. Es kann sich dagegen fragen, ob insoweit
nicht eine entsprechende Rückstellung erfolgen sollte. Diese Frage kann indes offenbleiben,
vermag sie doch nach dem Ausgeführten am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern.
Rekurs und Beschwerde sind nach den Erwägungen abzuweisen.
4. Bei diesem
Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten zu tragen. Diese sind nach den
§§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 500 festzusetzen
(Grundgebühr, kein Zuschlag). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht
geschuldet.
****************
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 500 werden der Rekurrentin/Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
-Vertreterin der Rekurrentin/
Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
-KStA, Juristische
Personen (mit Steuerakten)
-KStA, Recht und
Aufsicht
-Finanzdepartement
-Steuerregisterführer
der EG
-EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am: