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Entscheid

SGSTA.2021.27

Staats- und Bundessteuer 2019

10. Januar 2022Deutsch10 min

Steuerpflichtige die Steuererklärung 2019 nach. Am 16. März 2021 forderte das kantonale

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 10. Januar 2022

Es wirken

mit:

Präsident: Müller

Richter: Kellerhals,

Roberti

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2021.27;

BST.2021.23

Sachverhalt

A. Y. GmbH

v.d.

gegen

Kant. Steueramt

betreffend

Staats- und Bundessteuer 2019

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Mit Datum vom 25.

Februar 2021 wurde die Steuerpflichtige A. Y. GmbH für die Staats- und

Bundessteuer 2019 nach Ermessen veranlagt. Am 2. März 2021 reichte die

Steuerpflichtige die Steuererklärung 2019 nach. Am 16. März 2021 forderte das kantonale

Steueramt die Steuerpflichtige auf, ergänzende Unterlagen einzureichen. Gegen die

Ermessensveranlagung erhob die Steuerpflichtige am 29. März 2021 beim Steueramt

Einsprache mit den sinngemässen Begehren, die Ermessensveranlagung aufzuheben

und durch die nachgereichte Selbstdeklaration zu ersetzen, unter Würdigung der

nachgereichten Beweismittel.

1.2 Mit

Einspracheentscheid vom 30. Juni 2021 wurde auf die Einsprache nicht

eingetreten. Der steuerbare Gewinn blieb unverändert bei CHF 56'000. Das steuerbare

Kapital per 31. Dezember 2019 betrug weiterhin CHF 222'962. Zur Begründung

wurde v.a. angeführt, die formellen Voraussetzungen an eine Einsprache gegen

eine Ermessensveranlagung seien im Wesentlichen erfüllt. Die Eintretensfrage

sei indes grundsätzlich von der materiellen Beurteilung abhängig. Aufgrund der

Würdigung sämtlicher im Einspracheverfahren nachgereichten Beweismittel

entspreche die Rechnungslegung 2019 weder der formellen noch der materiellen

Ordnungsmässigkeit nach Art. 957 ff. OR und könne daher nicht als Grundlage für

die steuerliche Bemessung verwendet werden. Diese fehlende Ordnungsmässigkeit

begründe sich in Mängeln der Warenrechnung, der Periodizität, des

Fahrzeugaufwands, des Betriebsaufwands und der Bilanz. Der Steuerpflichtigen

sei es nicht gelungen, die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung

nachzuweisen; im Gegenteil frage sich, ob diese Veranlagung nicht zu tief

ausgefallen sei. Die Einsprache sei somit unzulässig.

2.1 Gegen diesen

Einspracheentscheid reichte die Vertretung der Steuerpflichtigen (nachfolgend

Rekurrentin) am 2. August 2021 Rekurs beim Kantonalen Steuergericht ein. Es

wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Rechnungslegung 2019 entspreche der

Erwägungen

formellen und materiellen Ordnungsmässigkeit nach Art. 957 ff. OR. Die

Bruttogewinnmarge sei stark eingebrochen aufgrund von Preiserhöhungen auf dem

Fleischhandelsmarkt. Eigentlich hätte die Rekurrentin die Verkaufspreise

anheben müssen; dies sei aber wegen der Konkurrenz nicht möglich gewesen. Der

Einbruch der Marge habe der Rekurrentin im 2020 grosse Schwierigkeiten

verursacht. Daher sei im 2019 viel Geld aus dem Privatvermögen investiert

worden. Das sei auch aus der privaten Steuererklärung ersichtlich. Poulet-Fleisch

habe im Jahr 2018 und früher beim Einkauf CHF 4.50 gekostet und koste ab 2019

CHF 6.90. Rindfleisch habe vorher CHF 4 bis CHF 4.50 gekostet und koste jetzt

bis zu CHF 7. Insofern sei die Marge klar eingebrochen. Unter Beilage diverser

Unterlagen verlangte die Rekurrentin die Anpassung der Ermessensveranlagung.

2.2

Mit Vernehmlassung

vom 27. September 2021 beantragte das Steueramt (Vorinstanz) die Abweisung von

Rekurs und Beschwerde. Dazu wurde v.a. ausgeführt, die Rekurrentin sei auch im

Steuerjahr 2018 ihren Mitwirkungspflichten nur teilweise nachgekommen. Daher

sei der hier ermessensweise festgesetzte steuerbare Gewinn 2019 auf Basis des

Vorjahresgewinns unter Berücksichtigung eines Ermessenszuschlags von 20 %

ermittelt worden. Die nachträglich eingereichte Jahresrechnung 2019 könne nicht

als Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Gewinn- und Kapitalsteuer

beigezogen und der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der

Ermessensveranlagung nicht erbracht werden. Weiter liege die Bruttogewinnmarge

von 34.2 % gemäss Jahresrechnung 2019 massiv unter der Durchschnittsmarge von 53.3

% in den Jahren 2013-2018. Das Wareninventar sei formell und materiell

unvollständig und es fehle in der Warenrechnung die zeitliche und sachliche

Abgrenzung. Zudem seien keine Naturalbezüge ausgewiesen worden. Sodann mangle

es auch im Bereich des Personalaufwands an der zeitlichen Abgrenzung. Ausserdem

sei der Fahrzeugaufwand mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht vollumfänglich

geschäftsmässig begründet. Ferner fehle der Nachweis der geschäftsmässigen

Begründung der Vergabung "Stiftung XXXX". Im Übrigen sei davon

auszugehen, dass die Vermögenslage der Steuerpflichtigen nicht korrekt

dargestellt sei. Schliesslich stelle sich die Frage nach dem Vorhandensein

eines physischen Bargeldbestandes. Mit den von der Rekurrentin zusätzlich

eingereichten Unterlagen könnten die Feststellungen im Veranlagungs- und

Einspracheverfahren nicht widerlegt werden. Es mangle an einer fundierten

Begründung bzw. am Nachweis einer effektiven Margenveränderung. Es sei

unbestritten, dass die Fleischpreise zugelegt hätten. Dass diese Situation aber

zu einem derartigen Margenzerfall führe, dürfte eher unwahrscheinlich sein. Es

sei der Rekurrentin nicht gelungen, den massiven Margenzerfall von rund 19 %

beweiskräftig zu dokumentieren. Im Gegenteil sei die Warenrechnung nicht

ordnungsgemäss abgegrenzt und es seien keine Naturalbezüge verbucht worden. Auf

die weiteren im angefochtenen Einspracheentscheid monierten Feststellungen

werde in den Rechtsmitteln nicht eingegangen. Schliesslich seien die AHV- und

PK-Beitragsleistungen aus den Jahren 2017 und 2018 in der Rechnungslegung nicht

abgegrenzt worden. Die Rechnungslegung 2019 sei daher nicht massgebend als

Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Gewinn- und Kapitalsteuern. Es sei

der Rekurrentin somit nicht gelungen, die offensichtliche Unrichtigkeit der

Dispositiv

Ermessensveranlagung nachzuweisen. Die Rechtsmittel seien demnach unbegründet.

Dazu ist von der

Rekurrentin beim Steuergericht keine Stellungnahme mehr eingelangt.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Die Rekurrentin

hat nur Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) erhoben. Aus der Eingabe

geht aber hervor, dass sie auch Beschwerde (Rechtsmittel betreffend

Bundessteuer) einreichen wollte. Praxisgemäss nimmt das Kantonale Steuergericht

(KSG) die Eingabe daher als Rekurs und Beschwerde entgegen. Die Eingabe

erfolgte ansonsten form- und auch fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich

zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum

DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.

2.1 § 127 Abs. 1 StG

und Art. 123 Abs. 1 DBG halten in allgemeiner Weise fest, dass die

Veranlagungsbehörden zusammen mit der Steuerpflichtigen die für die

vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und

rechtlichen Verhältnisse festzustellen haben. Dieser Grundsatz, auch als

Kooperationsgrundsatz bezeichnet, wird konkretisiert durch zahlreiche Verfahrenspflichten

der Steuerpflichtigen. So statuieren u.a. § 142 StG und Art. 126 Abs. 1 DBG,

dass die Steuerpflichtige alles zu tun hat, um eine vollständige und richtige

Veranlagung zu ermöglichen. Hintergrund hierfür bildet der Umstand, dass normalerweise

nur die Steuerpflichtige die steuerrechtlich relevanten Tatsachen kennt.

Entsprechend sind die Steuerbehörden darauf angewiesen, dass die

Steuerpflichtige von sich aus die erforderlichen Sachdarstellungen gibt und die

entsprechenden Beweismittel hierzu beibringt, so dass eine vollständige und

richtige Veranlagung ermöglicht wird (KSG, Entscheid vom 11.1.2021,

SGSTA.2020.15; BST.2020.11, E. 2.1, zur Publ. bestimmt unter

gerichtsentscheide.so.ch; Richner et

al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 126 N 1 f.; Peter Locher, Kommentar zum DBG, III.

Teil, Einführung zu Art. 109 ff. N 11, Art. 123 N 3 und Art. 126 N 1 f.). Hat

die Steuerpflichtige trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder

können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei

ermittelt werden, nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach

pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen und

Vermögensentwicklung der Steuerpflichtigen berücksichtigen (§ 147 Abs. 2 StG;

Art. 130 Abs. 2 DBG).

2.2 Die

Steuerpflichtige kann eine Veranlagungsverfügung, die vollständig oder

zumindest teilweise aufgrund pflichtgemässen Ermessens ergangen ist, einzig mit

der Begründung anfechten, die Veranlagung sei offensichtlich unrichtig (§ 149 Abs. 4 StG; Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG). Prozessual bedeutet dies, dass es zur

Umkehr der Beweislast kommt. Der Unrichtigkeitsnachweis ist umfassend

anzutreten und bedingt grobe methodische oder rechnerische Fehler, was

bedeutet, dass die Steuerpflichtige sich nicht darauf beschränken kann, die

Kalkulationsgrundlagen der Ermessensbetätigung in allgemeiner Weise zu

beanstanden. Die Steuerpflichtige kann im Einspracheverfahren entweder weitere

Beweismittel nachreichen, wodurch die Untersuchungspflicht der Veranlagungsbehörde

wiederauflebt, oder aber aufzeigen, dass die angefochtene Veranlagungsverfügung

offensichtlich übersetzt ist. Dies alles trifft grundsätzlich gleichermassen

auf das Beschwerdeverfahren zu (vgl. Bundesgerichtsentscheide, BGE vom

29.01.2019, 2C_65/2019 und 09.01.2019, 2C_973/2018, je E. 2.2; siehe auch KSG,

Entscheid vom 11.1.2021, a.a.O., E. 2.3). Indessen genügen Teilnachweise den

Anforderungen an eine Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung nicht;

vielmehr muss umfassend nachgewiesen werden, dass die erfolgte Veranlagung

offensichtlich unrichtig ist. Der kantonale und der eidg. Gesetzgeber sehen

eine qualifizierte Begründungspflicht vor; was Beweise betrifft, ist zumindest

ein konkretes Beweisangebot erforderlich; eine diesen Begründungsanforderungen

genügende Einsprache muss innert der Einsprachefrist vorgelegt werden; die

Erfordernisse der Begründung und der Nennung der Beweismittel stellen bei

Einsprachen gegen eine Ermessenseinschätzung Prozessvoraussetzungen dar (BGE

vom 30.4.2014, 2C_312/2014, E. 2.1).

3.1 Im konkreten Fall

reichte die Rekurrentin die Steuererklärung 2019 zuerst nicht ein und wurde

daher nach Ermessen veranlagt. Innert der Einsprachefrist wurde sodann eine

Selbstdeklaration eingereicht. Das Steueramt forderte darauf weitere Unterlagen

ein, welche teilweise auch geliefert wurden; in der Folge wurde auf die

Einsprache indes nicht eingetreten. Im Rahmen der vorliegenden Rechtsmittel

wird v.a. geltend gemacht, dass die Fleischpreise stark erhöht worden seien,

weshalb die Marge zusammengebrochen sei.

3.2 Da die Vorinstanz

einen Nichteintretensentscheid getroffen hat, kann hier nur überprüft werden,

ob dieser zurecht erfolgt ist; eine inhaltliche Überprüfung ist an sich nicht

möglich (Richner et al., a.a.O.,

Art. 140 N 44). Wie dargelegt (vgl. oben, E. 2.2), gelten im

Einspracheverfahren betreffend eine Ermessensveranlagung erhöhte Anforderungen

an den von der Steuerpflichtigen zu erbringenden Nachweis der geltend gemachten

offensichtlichen Unrichtigkeit der Veranlagung. Fehlt dieser Nachweis, ist auf

die Einsprache nicht einzutreten.

Die hier eingereichte

Selbstdeklaration weist zahlreiche offensichtliche Unstimmigkeiten auf, die

trotz Nachfrage des Steueramts (Schreiben vom 16.3.2021) nicht näher begründet

worden sind. Zu erwähnen sind v.a. folgende Punkte:

- Fehlerhaftes

und unvollständiges Wareninventar, mithin nur Fleisch mit einem Einstandspreis

von CHF 4.50 (Warenlager per 31.12.2019; dagegen Rechnungskopien mit

unterschiedlichen Preisen);

- keine

zeitliche Abgrenzung beim Personalaufwand (Kontendetails 2019);

- hoher

Fahrzeugaufwand, kein entsprechender Privatanteil, kein Inventar, zu viele

Fahrzeuge (Jahresabschluss 2019);

- geschäftsmässige

Begründetheit einer Spende an eine unbekannte Stiftung XXXX im Betrag von CHF

5'000 ist nicht überprüfbar (Kontendetails 2019);

- kein Kassenbestand

trotz hohem Barumsatz (Rechnungskopien).

Obschon

unbestritten ist, dass die Fleischpreise erhöht worden sind, kann die

Korrektheit der Jahresrechnung bei den erwähnten Mängeln auch nicht überprüft

werden. Eine Anfechtung einer Ermessensveranlagung darf sich wie gesehen (vgl.

oben, E. 2.2) nicht auf einen Teilnachweis wie hier beschränken. Die

offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung ist daher nicht nachgewiesen

worden. Die Rechtsmittel sind damit unbegründet.

3.3 Was die

Rekurrentin weiter eingewendet hat, kann zu keinem anderen Resultat führen. Die

durchschnittliche, hier massgebliche Bruttogewinnmarge der Jahre 2013-2018

betrug unbestrittenermassen 53.3 % (Vernehmlassung S. 5). Die Marge gemäss

Selbstdeklaration beträgt unbestritten 34.2 %. Aufgrund der Unterlagen (Wareneinkaufsrechnungen

und Detailkontoauszüge 1.1.-31.12.2019) und der Angaben der Rekurrentin ist

dieser erhebliche Margenzerfall indessen nicht nachvollziehbar. Daran ändern

die Teilnachweise mittels Einkaufsrechnungen nichts. Des Weiteren enthält der

Sozialversicherungsprämienaufwand diverse Prämienzahlungen aus den Vorperioden

2017 und 2018; dieser Aufwand kann grundsätzlich aber erst bei Fälligkeit geltend

gemacht werden, so dass eine zeitliche Abgrenzung entgegen dem Einwand der

Vorinstanz als nicht möglich erscheint. Es kann sich dagegen fragen, ob insoweit

nicht eine entsprechende Rückstellung erfolgen sollte. Diese Frage kann indes offenbleiben,

vermag sie doch nach dem Ausgeführten am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern.

Rekurs und Beschwerde sind nach den Erwägungen abzuweisen.

4. Bei diesem

Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten zu tragen. Diese sind nach den

§§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 500 festzusetzen

(Grundgebühr, kein Zuschlag). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht

geschuldet.

****************

Demnach wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 500 werden der Rekurrentin/Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

-Vertreterin der Rekurrentin/

Beschwerdeführerin (eingeschrieben)

-KStA, Juristische

Personen (mit Steuerakten)

-KStA, Recht und

Aufsicht

-Finanzdepartement

-Steuerregisterführer

der EG

-EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am: