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Entscheid

SGSTA.2021.28

Staats- und Bundessteuer 2019

22. November 2021Deutsch5 min

2. Gemäss § 27 lit. b StG bzw. Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG sind Erträge aus unbeweglichem Vermögen

Source so.ch

KSGE 2021 Nr. 4

StG § 27

lit. b, § 28, DBG Art. 21 Abs. 1 lit. b, Art. 21 Abs. 2. Einkommen,

Eigenmietwert.

In casu

Gebäude durchschnittlicher Bauart, unterdurchschnittliche Bauart gesetzlich

nicht vorgesehen; frühere falsche Beurteilungen hindern eine korrekte

Beurteilung in den Folgejahren nicht; hier kein Vertrauensschutz.

Aus den Erwägungen

Sachverhalt

2. Gemäss § 27 lit. b StG bzw. Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG sind Erträge aus unbeweglichem Vermögen

steuerbar. Darunter fällt auch der Mietwert von Liegenschaften oder

Liegen-schaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder

eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung

stehen. Gemäss Art. 21 Abs. 2 DBG erfolgt die Festsetzung des Eigenmietwerts

unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen

Nutzung der am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft. Nach § 28 Abs. 1 StG

richtet sich der steuerbare Mietwert der eigenen Wohnung nach dem Wohnwert;

dieser entspricht dem Betrag, den der Steuerpflichtige für die Benützung einer

gleichartigen Wohnung aufwenden müsste. Für die Schätzung des Wohnwerts sind

Ausbau und Zustand des Gebäudes sowie die örtlichen Mietzinsverhältnisse

angemessen zu berücksichtigen. Der Regierungsrat setzt die Eigenmietwerte im

Verhältnis zum Wohnwert massvoll fest und passt sie nur in grösseren

Zeitabständen an (§ 28 Abs. 2 StG). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der

Regierungsrat am 28. Januar 1986 die Steuerverordnung Nr. 15: Bemessung des

Mietwerts der eigenen Wohnung (StVO Nr. 15; BGS 614.159.15; Fassung in Kraft

bis 31.12.2020) erlassen und darin die Berechnung der Eigenmietwerte für die

konkreten Fälle geregelt (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE

2011 Nr. 4 E. 6). Dabei wird in der StVO Nr. 15 zwischen Gebäuden

durchschnittlicher (§§ 1 bis 3) und überdurchschnittlicher Bauart (§§ 4 und 5)

unterschieden und zwar nach Massgabe des Katasterwerts. Die Grenze liegt dabei

gemäss § 1 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 StVO Nr. 15 bei CHF 240‘000. Der Mietwert von

Wohnungen in Gebäuden durchschnittlicher Bauart wird in der Regel pauschal nach

Prozentsätzen der auf die Wohnung entfallenden Katasterschätzung für Gebäude

und normalen Umschwung bemessen (§ 1 Abs. 2 StVO Nr. 15). Liegenschaften in der

Ge-meinde Z. sind der Gruppe III zugeteilt (§ 2 Abs. 1 StVO Nr. 15). Der

Prozentsatz beträgt hier 9.42 (§ 1 Abs. 2 StVO Nr. 15). Für Einfamilienhäuser

und Eigentumswohnungen mit einem Katasterwert bis CHF 240'000 erfolgt für die

direkte Bundessteuer ein Zuschlag von 25 % auf dem kantonalen Mietwert

(Rundschreiben der Eidg. Steuerverwaltung vom 10.7.2019 betr. Liste der Kantone

mit unterschiedlichen Eigenmietwerten für die kantonalen Steuern und die

direkte Bundessteuer ab Steuerperiode 2018, unter estv.admin.ch).

3.1 Im konkreten Fall

besitzt der Rekurrent in Z. ein kleines Grundstück GB Nr. 0001, das er als

Lagerraum nutzt. Besteuert wurde dieses Grundstück mit einem Eigenmietwert von

Erwägungen

CHF 5'290 (Staat) und CHF 6'613 (Bund). Der Rekurrent stellt sich vor allem auf

den Standpunkt, es sei mit ihm mündlich ein Eigenmietwert von CHF 1'640 (Staat)

und CHF 2'050 (Bund) vereinbart worden. Maximal dürfe der Eigenmietwert CHF

2'500 betragen. Vereinbart habe er diesen Wert mit B. W. und C. V. (beide

ehemals VB Olten-Gösgen). Seither sei dieser immer so besteuert worden. Die

Vorinstanz will dagegen an der angefochtenen Veranlagung festhalten.

3.2

Der

Vermögenssteuerwert dieses Grundstücks laut Katasterschätzung beträgt

unbestritten CHF 70'200. Gemäss StVO Nr. 15 beläuft sich der Mietwert wie

gesehen (vgl. oben, E. 2; § 1 ff. StVO Nr. 15) auf 9.42 % bei

durchschnittlicher Bauart wie hier. Eine unterdurchschnittliche Bauart ist

dagegen gesetzlich nicht vorgesehen. Dies ergibt einen massgeblichen Betrag von

wie erwähnt CHF 6'613 (Staat) bzw. nach Abzug der einschlägigen Pauschale von

20.

% einen Betrag von CHF 5'290. Der Eigenmietwert ist daher grundsätzlich

korrekt berechnet worden.

3.3

Die VB ist an den

Grundsatz der Rechtsgleichheit gebunden. Grundstücke sind daher immer nach den

gleichen Grundlagen zu besteuern. Frühere falsche Beurteilungen wie hier

hindern nicht, dass in den Folgejahren ein Sachverhalt korrekt beurteilt wird

(vgl. RICHNER et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, VB zu Art.

109-121 N 95).

Die VB ist aber auch an

den Grundsatz von Treu und Glauben gebunden, sofern die Voraussetzungen dafür

gegeben sind: Konkrete Zusicherung, Zuständigkeit der Behörde, nicht erkennbare

Unrichtigkeit der Beurteilung, Treffen von Dispositionen, keine Änderung der

Gesetzeslage (vgl. dazu HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,

8.

Aufl., Zürich 2020, Rz. 667 ff.). Den Nachweis einer mündlichen Zusicherung

wie hier hat der Rekurrent, der sich darauf beruft, zu liefern. Im vorliegenden

Fall fehlt ein schriftlicher Nachweis. Ob eine mündliche Zusicherung erteilt

worden war, ist anhand der Unterlagen und Angaben unklar. Da die Besteuerung in

den letzten Jahren offenbar konstant tief ausgefallen ist, ist der Einwand des

Rekurrenten nicht von vorherein abwegig. Die von ihm erwähnten Personen sind

indes offensichtlich schon lange nicht mehr bei der VB arbeitstätig und können

daher nicht befragt werden. Dispositionen, welche der Rekurrent getätigt hätte,

werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Dass er das

betroffene Grundstück nur wegen dem tiefen Eigenmietwert gekauft hat, ist kaum

anzunehmen. Daher müsste hier das Vertrauensprinzip weichen, selbst wenn davon

ausgegangen würde, dass früher effektiv eine mündliche Zusicherung wie

eingewendet erteilt worden wäre. Ob der Eigenmietwert künftig tatsächlich

abgeschafft wird, steht momentan noch nicht fest und kann hier im Moment auch

keinen Einfluss haben. Soweit der Rekurrent im Übrigen die eingeschränkte

Nutzungsmöglichkeit des umstrittenen Lagerraums geltend macht, steht es ihm

frei, sich allenfalls gegen den Katasterwert zu wenden. Rekurs und Beschwerde

Dispositiv

erweisen sich demnach als unbegründet und sind daher abzuweisen.

Steuergericht,

Urteil vom 22. November 2021 (SGSTA.2021.28;BST.2021.24)

(Die gegen

dieses Urteil vor Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil 2C_26/2022

vom 15. Februar 2022 abgewiesen)