SGSTA.2021.3
Staats- und Bundessteuer 2018
14. Juni 2021Deutsch15 min
1. Rekurs
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 14. Juni 2021
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Kellerhals,
Schwarz
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2021.3;
BST.2021.3
A
X
gegen
Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2018/
A und B X
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Mit Datum vom 12.
November 2019 wurden A und B X für das Steuerjahr 2018 nach Ermessen
eingeschätzt, da sie keine Steuererklärung eingereicht hatten. Dagegen erhob A
X am 14. November 2019 Einsprache. Er machte im Wesentlichen geltend, sein
Wohnort sei per 31. Dezember 2018 in C SZ. Zudem wurde die Steuererklärung von B
X eingereicht.
1.2 Mit Verfügung vom
9. Dezember 2020 wies die Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen die Einsprache
ab. Dazu wurde v.a. ausgeführt, beim neuen Wohnort in C könne es sich nicht um
den Ort des dauernden Verbleibens des Einsprechers handeln. Im Übrigen sei nur
ersichtlich, dass die Rechnungen und Betreibungen an den Wohnort in C gesandt
worden seien. Konkrete Beweise von Rechnungen oder Quittungen von 2018, welche
eindeutig belegen würden, dass Einkäufe oder Konsumationen im 2018 in C
stattgefunden hätten, würden nicht vorliegen. Es könnten auch keine Arztbesuche
oder Mitgliedschaften in Vereinen im 2018 in C vorgelegt werden. Die neue
Behauptung, der Einsprecher sei seit November 2018 gerichtlich von seiner
Ehefrau getrennt, werde nicht nachgewiesen. Vielmehr sei bekannt, dass die
Ehefrau gesundheitliche Probleme habe und der Einsprecher sich um sie kümmere. Weitere
überprüfbare Hinweise, dass sich der Einsprecher dauernd in C aufgehalten und
seine Freizeit dort verbracht habe, würden nicht vorliegen. Seine Ehefrau habe
zu jenem Zeitpunkt in D SO gelebt und die Arbeitstätigkeit des Einsprechers
habe sich gemäss eigenen Angaben im Bereich Solothurn und Umgebung befunden.
Somit sei anzunehmen, der Lebensmittelpunkt des Einsprechers sei per 31.
Dezember 2018 in D gewesen. Die Steuerpflicht habe damit weiterhin im Kanton
Solothurn bestanden. Zusammen mit der Ehefrau gelte der Verheirateten-Tarif.
2.1 Mit Rekurs und
Beschwerde vom 11. Januar 2021 (Postaufgabe) gelangte A X (nachfolgend
Rekurrent) an das Kantonale Steuergericht. Er sei es nicht gewohnt, dass die
Verwaltung "Mafiamethoden" gegen ihn und seine von ihm getrenntlebende
Frau anwende. Die Verfügung der VB vom 9. Dezember 2020 habe er erst am 16.
Dezember 2020 erhalten. Er verlange eine angemessene Nachfrist bis
25. Februar 2021 für die Gegendarstellung seiner Anliegen und die
Einreichung weiterer Beweismittel. Er werde den "Gesslerhut" nicht grüssen.
Die VB habe ihm 3 Wochen der Einsprachefrist gestohlen. Der Rekurrent fragt, wo
die Fairness gegenüber dem Bürger bleibe. Er müsse auch strafrechtlich
vorgehen; er sei nicht bereit, solche willkürlichen und falschen Verleumdungen
gegenüber seiner Person zu akzeptieren. Auch seien seine Unterlagen nicht
gewürdigt und falsche Behauptungen aufgestellt worden, welche er "locker
entkräften" könne mit seinen Beweisen.
Am 18. Januar
2021 (Postaufgabe) korrigierte der Rekurrent seine Eingabe in Bezug auf den in
der Kopie zur Kenntnis angegebenen Rechtsanwalt; der Rekurrent handle hier in
eigener Sache, der angeführte Rechtsanwalt sei in dieser Angelegenheit nicht
involviert.
2.2 Mit Verfügung vom
20. Januar 2021 ersuchte das Steuergericht den Rekurrenten um entsprechende
Verbesserung seiner Eingabe bis 1. Februar 2021, ansonsten auf die Rechtsmittel
nicht eingetreten werde.
2.3 Mit Eingabe vom
28. Januar 2021 führte der Rekurrent an, man wolle hier "ein schnelles,
willkürliches Verfahren" beenden. Sein Glauben in den Rechtsstaat in der
Schweiz und speziell im Kanton Solothurn sei getrübt durch diese willkürlichen
Vorkommnisse. Er habe die Rechtsverweigerung seiner Anliegen bereits gerügt und
eine angemessene Nachfrist verlangt; dies habe ihm das Steuergericht
verweigert. Das sei nicht vertrauensfördernd für einen Gerichtsstreit mit dem
Steueramt. Die Auslegung der VB grenze an die frühere
"Hexenverfolgung". Es wäre für alle Beteiligten ein Leichtes gewesen,
die Entgegnungen des Rekurrenten zu verifizieren und allenfalls weitere Belege
einzuverlangen; dies sei aber nicht erfolgt. Die Darstellungen der VB seien zum
Teil übertrieben falsch, unerhört und in grobem Mass anmassend. Der Rekurrent
habe auch Strafanzeige wegen Amtsmissbrauch, Verleumdung, Drohung und Nötigung
einreichen müssen. Unzutreffende Mutmassungen zu treffen, gehe bei der
Verwaltung nicht an. Die Persönlichkeitsrechte des Rekurrenten seien auf das
Extremste verletzt worden. Auch sei es falsch, dass seine Wohnung möbliert sei.
Die VB hätte den Rekurrenten in einem persönlichen Gespräch über das
Arbeitsumfeld befragen können. Sie habe aber keine weiteren Beweise seiner
Ortsansässigkeit in C sehen wollen. Es seien diverse Behauptungen aufgestellt
worden, welche einer konkreten Prüfung nicht standhalten würden. Die
Rechtsprechung werde zum Teil willkürlich ausgelegt. Dies sei ein klarer
Verstoss gegen seine Rechte als freier Bürger betreffend seine Aufenthaltsrechte
in der Schweiz. Er sei volljährig und nicht bevormundet. Der Rekurrent habe mit
seiner Ehefrau bis November 2018 in D gelebt. Die Behauptungen des Steueramts
würden vor Lügen, Unwahrheiten und Vermutungen strotzen. Die VB dürfe gerne bei
ihm Nachhilfeunterreicht in Gesellschaftsrecht geniessen. So sei die E GmbH mit
Sitz in F eine Sitzgesellschaft ohne eigenes Büro. Die VB besitze nicht einmal
die elementaren Grundkenntnisse; sie noch zu faul, um das Zefix aufzurufen, um
diese Tatsache zu verifizieren. Der Rekurrent habe einen grösseren
Arbeitskreis, als sich die VB überhaupt vorstellen könne. Ehrverletzend und
verleumderisch sei die Aussage, dass der Rekurrent lüge; dies werde strafrechtliche
Folgen haben. Das Gericht sollte sich endlich an den Fakten orientieren und
nicht an Lügen und haltlosen Behauptungen der Steuerverwaltung. Dass seine
Arbeitstätigkeit im Raum Solothurn liege, sei auch falsch. Die willkürliche
Folgerung der Steuerverwaltung betreffend Steuerpflicht im Kanton Solothurn per
31. Dezember 2018 werde bestritten und strafrechtliche Folgen haben. Der
Rekurrent beantragt die Gutheissung von Rekurs und Beschwerde. Es sei festzustellen,
dass die Eheleute X seit November 2018 gerichtlich getrennt seien; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der kantonalen Steuerverwaltung.
2.4 Mit Vernehmlassung
vom 17. März 2021 beantragte die VB Olten-Gösgen (Vorinstanz) die Abweisung von
Rekurs und Beschwerde. Dazu wird im Wesentlichen angeführt, bei einem
monatlichen Mietaufwand von CHF 300 könne es sich nicht um eine Wohnung handeln;
der Mietvertrag lege nahe, dass eine günstige Domiziladresse im Kanton Schwyz gesucht
worden sei. Weiter sei ein Arzt in Solothurn und nicht in C besucht worden. Die
übrigen Beweismittel würden von November 2019 und aus dem Kalenderjahr 2020
stammen und seien kein Beweis für einen dauerhaften Aufenthalt in C im 2018.
Dies gelte auch für die Konsumationen bei Dritten. Dass eine gerichtliche
Trennung vorliegen würde, sei bis heute nicht nachgewiesen worden. Sodann sei
anzunehmen, dass die Ehefrau die Hypothekarzinsen und die Liegenschaftsunterhaltskosten
mit ihrem Einkommen nicht alleine tragen könne und daher weiterhin eine
Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt bestehe. Das
Gegenteil sei nicht nachgewiesen worden. Die Aussagen des Rekurrenten seien
keine beweisfähigen Nachweise. Vielmehr sei die Umgehung der Besteuerung des
Lottogewinns offenbar das Hauptmotiv zur temporären Wohnsitzverlegung des
Rekurrenten. Der Aufbau eines neuen Lebensmittelpunkts in C in einer sehr
kleinen Wohnung ohne Hinweis auf allfällige neue Beziehungen oder spezielle
örtliche Interessen im Alter von … Jahren sei wenig plausibel. Zudem sei bis
heute nicht nachgewiesen worden, dass die vorgeschobene, gerichtliche Trennung
von der Ehefrau vollzogen worden sei.
2.5 Mit Stellungnahme
vom 3. Mai 2021 (Postaufgabe) hielt der Rekurrent v.a. fest, dass er es als widerlich
und persönlichkeitsschädigend empfinde, wenn die VB sich anmasse, seine
Lebensumstände zu kritisieren und falsche Schlüsse daraus zu ziehen. Es sei
mühsam, dass die kantonale Steuerverwaltung sämtliche Steuerpflichtigen unter
Generalverdacht stelle und ihnen unlautere Absichten unterstelle. Der Rekurrent
habe Strafanzeige erstattet, da seine Persönlichkeitsrechte erheblich beschädigt
worden seien. Die Staatsanwaltschaft habe indes eine Nichtanhandnahme-Verfügung
erlassen. Die Ausführungen des Steueramts weise der Rekurrent vollumfänglich
zurück; dieses Lügengebilde des Steueramts sei hanebüchen. Wie er und seine von
ihm getrenntlebende Frau ihr Leben gestalten würden, sei ihre Privatsache und
habe die Steuerbehörde nicht zu interessieren. Seine Belege seien gar nicht
beachtet worden. Vielmehr mache man auf Drohung, Erpressung und Nötigung und
stelle die seit langem bestehende Trennung als Schutzbehauptung dar. Das sei
eine klar verleumderische Aussage der VB. Diese hätte sich wider besseren
Wissens die Mühe machen können, beim Rekurrenten weitere Belege zu verlangen;
dies habe sie aber nicht getan. Die VB nehme sich Freiheiten heraus, die nur
aus der ehemaligen DDR bekannt seien. Sein Schreiben vom 14. November 2020 mit
diversen Belegen für den dauerhaften Wohnsitz in C sei gar nicht beachtet
worden. Der Vertreter der VB sei ein Quacksalber. Der Rekurrent brauche sich
nicht zu rechtfertigen, wie er lebe. Die VB sollte ihre ungeheuerlichen
Mutmassungen betreffend seine Wohnung unterlassen. Die E GmbH sei mit Wohnsitz in
C eingetragen. Durch seine vielfältige Beratungstätigkeit sei er in der Schweiz
viel unterwegs; da brauche er keine grosse Wohnung. Bezüglich der
Liegenschaftsunterhaltskosten habe die VB Mutmassungen aufgestellt. Es sei
gerichtlich bestätigt worden, dass keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für
Wohnung und Unterhalt gegeben sei. Alle Punkte einer faktischen Trennung seien
kumulativ erfüllt. Die VB sollte einsehen, dass sie mit Mutmassungen und
Lügengebilden nicht weiterkomme. Der Rekurrent beantragt, es sei vom Gericht
festzustellen, dass er gemäss Wohnsitzbestätigung vom 14. April 2021 seit dem
1. Dezember 2018 in C im Einwohnerregister registriert sei. Die Rechtsmittel
betreffend die Staats- und Bundessteuer 2018 seien vollumfänglich gutzuheissen
und das kantonale Steueramt anzuweisen, dass der tatsächliche Wohn- und
Steuersitz in C seit dem 1. Dezember 2018 bestehe; dies alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Der Rekurrent behalte sich ausdrücklich weitere zivil-
und strafrechtliche Massnahmen vor gegen die Vertreter des Steueramts bezüglich
seiner Persönlichkeitsrechte.
Am 10. Juni 2021
(Postaufgabe) reichte der Rekurrent noch weitere Belege ein. Er müsse nochmals
Strafanzeige gegen die kantonale Steuerverwaltung einreichen wegen
Kreditschädigung und Amtsmissbrauch.
****************
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1. Rekurs
(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) vom
11. Januar 2021 (Postaufgabe) gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 11.
Dezember 2020 (Zustelldatum) erfolgten frist- und aufgrund der Verbesserung vom
28. Januar 2021 auch formgerecht. Das Kantonale Steuergericht ist sachlich
zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum
DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.
2.1 Die Besteuerung
Erwägungen
des Einkommens und des beweglichen Vermögens unselbständig erwerbender Personen
steht grundsätzlich dem Kanton bzw. der Gemeinde zu, wo sich deren
Steuerdomizil befindet. Darunter ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz
zu verstehen, d.h. der Ort, wo sich die betreffende Person mit der Absicht
dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB;
§ 8 Abs. 1 und 2 bzw. § 247 Abs. 1 StG) resp. wo der Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen liegt. Keine entscheidende Bedeutung kommt diesbezüglich dem
polizeilichen Domizil zu: Das Hinterlegen der Schriften und das Ausüben der
politischen Rechte bilden - mit dem übrigen Verhalten der betreffenden Person -
blosse Indizien für den steuerrechtlichen Wohnsitz (Grundsätzliche Entscheide
des Steuergerichts KSGE 2006 Nr. 1 und 2, je E. 2). Dass der Rekurrent sich per
30.
November 2018 in D abgemeldet und sich per 1. Dezember 2018 in C angemeldet
Dispositiv
hat, bot demnach prinzipiell noch keine Veranlassung, von einem geänderten
Wohnsitz auszugehen.
2.2 Eine Person kann
über mehrere physische Aufenthalte verfügen. Hat ein Steuerpflich-tiger im
interkantonalen Verhältnis zu mehreren Orten intensive Beziehungen, ist im
Einzelfall in Würdigung der gesamten individuellen Verhältnisse abzuwägen,
welchen dieser Beziehungen der Vorrang zukommt - eine interkantonale
Doppelbesteuerung ist gemäss Bundesverfassung verboten (Art. 127 Abs. 3 BV).
Das Steuerdomizil von unselbständig Erwerbenden liegt grundsätzlich an dem Ort,
von dem sie für längere oder unbestimmte Zeit der täglichen Erwerbstätigkeit
nachgehen (Bundesgericht BGer 2C_518/2011 vom 1.2.2012, E. 2.1; vgl. auch BGer
2P.260/2004, 28.4.2005). Dieser Grundsatz geht davon aus, dass sich am
Arbeitsort in der Regel auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen des
Steuerpflichtigen befindet. Der Arbeitsort begründet nur dann keinen
steuerrechtlichen Wohnsitz, wenn die persönlichen Beziehungen zu einem anderen
Ort stärker sind als zum Arbeitsort. Dieser meint nicht den Ort, wo der
Steuerpflichtige seiner täglichen Arbeit nachgeht (Arbeits-platz), sondern wie
gesagt den Ort, von dem der Steuerpflichtige zur täglichen Arbeit geht (KSGE
2007 Nr. 1 E. 3).
3.1 Im konkreten Fall
wurde das Ehepaar A und B X nach Ermessen eingeschätzt, da keine Steuererklärung
2018 eingereicht worden war. In der dagegen erhobenen Einsprache wurde v.a. geltend
gemacht, der Ehemann habe sich am 30. November 2018 in D abgemeldet und in C
angemeldet. Darauf wurde der Ehemann aufgefordert, den Nachweis zu erbringen,
dass sich das Steuerdomizil per Ende 2018 in C befunden habe (Vorakten Nr. 3).
Der Ehemann reichte sodann gewisse Belege ein (Vorakten Nr. 4). Die Einsprache
wurde indes abgewiesen; es wurde u.a. darauf hingewiesen, dass der Rekurrent im
Jahr 2018 einen Lottogewinn von CHF … gemacht habe. In den vorliegenden
Rechtsmitteln macht der Rekurrent v.a. geltend, er lebe von seiner Ehefrau
getrennt. Die Ausführungen der Vorinstanz seien falsche Unterstellungen, er
werde dagegen Strafanzeige einreichen. Sein Auto habe er im Kanton Schwyz
angemeldet. Er gehe zudem in C zum Arzt und habe sich auch bemüht, in einen
Koch-Club einzutreten. Bei seiner GmbH in F sei sodann sein Wohnort in C
eingetragen. Er arbeite grossflächig in verschiedenen Kantonen. Der Rekurrent
reicht ein Eheschutzurteil ein und gewisse Quittungen (Apotheke, Migros, Kiosk
etc.) bzw. Rechnungen.
3.2 Hier stellt sich
die Frage, ob der Wohnsitz des Rekurrenten am 31. Dezember 2018 in C oder D
gewesen ist. Unklar ist zunächst der Zeitpunkt der gerichtlichen Trennung des
Ehepaars X. Am 30. November 2018 hielt der Rekurrent bei der Abmeldung in D
noch fest, dass er nicht getrennt lebe. Auch in der Steuererklärung 2018 gab er
als Zivilstand "verheiratet" an. Erst am 14. November 2020 hielt er
erstmals fest, dass er von seiner Ehefrau getrennt sei. Offenbar wurde im Jahr
2020 ein Eheschutzverfahren durchgeführt, wo angegeben wurde, die Eheleute X
würden seit 15. November 2018 getrennt leben. Ein Trennungszeitpunkt im Jahr
2018 kann damit aber nicht nachgewiesen werden. Weiter hat der Rekurrent in C
seit 15. Dezember 2018 eine kleine Wohnung für CHF 300 gemietet. In D bewohnte
er mit seiner Ehefrau dagegen ein Einfamilienhaus. Sodann sind diverse Briefe
und Rechnungen an die Adresse des Rekurrenten kein Nachweis dafür, dass er
effektiv in C seinen Lebensmittelpunkt gehabt hat. Auch vereinzelte Quittungen
aus den Jahren 2020 und 2021 (Replikbeilage, G Apotheke, Schwyz) sind kein Beleg
für einen Wohnsitz im Jahr 2018 in C. Der eingereichte Arztbeleg vom 9. Januar
2019 bezieht sich zudem auf einen Solothurner Arzt. Dass im Handelsregister bei
der E GmbH seit 11. Juni 2019 die Adresse des Rekurrenten in C eingetragen
ist, zeigt nur, dass er den Behörden diese Adresse angibt. Ein Nachweis, dass
Ende 2018 der Lebensmittelpunkt des Rekurrenten in C gewesen ist, ist dies aber
auch nicht. Dass der Rekurrent im Dezember 2018 nicht nur seine Papiere,
sondern seinen Lebensmittelpunkt nach C verlegt hat, kann nach dem Gesagten
nicht nachgewiesen werden. Die Rechtsmittel erweisen sich demnach als
unbegründet.
3.3 Was der Rekurrent weiter
ausführt, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Entgegen seiner Ansicht ist
der Nachweis für eine Wohnsitznahme per Ende 2018 in C nicht erbracht. Es
existieren für diesen Zeitpunkt auch keine Belege z.B. für dortigen Wasserverbrauch
oder Einkäufe. Wie gesehen, hat der Rekurrent lediglich seine Papiere nach C
verlegt, ohne dort tatsächlich Wohnsitz genommen zu haben. Daran vermag auch
der Fahrzeugausweis nichts zu ändern, welcher auf die GmbH lautet; der Eintrag
im Fahrzeugausweis erfolgte demnach vom Rekurrenten selber. Etwas Anderes
resultiert auch nicht aus der Adressangabe im Verfahren vor der
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, stammt diese Angabe doch vom 18. Mai
bzw. 2. Juni 2021. Die Angaben des Rekurrenten sind nicht objektive, sondern
subjektive Umstände, welche nicht zu einer Wohnsitzverlegung nach C führen
können. Sein Domizil bleibt damit per 31. Dezember 2018 im Kanton Solothurn. Dass
er sich in D abgemeldet hat, ändert nichts. Der Wohnsitz richtet sich nach den
äusserlich erkennbaren Umständen des Einzelfalls, mithin wie gesehen nach objektiven
Kriterien. Dass der Rekurrent gleich starke Beziehungen jeweils zu zwei Orten -
D und C - gehabt hätte, ist auch nicht ersichtlich (vgl. dazu auch § 249bis StG; BGer vom 1.2.2012, a.a.O., E. 2.1). Wenn der Rekurrent nicht nachgewiesen
hat, dass er aus bestimmten Gründen aussergewöhnlich eng mit C verbunden
gewesen ist, ist davon auszugehen, dass D, von wo er wohl auch zur Arbeit gefahren
ist, sein Lebensmittelpunkt gewesen ist; dass er von C ins Berner Oberland,
nach Freiburg, Bern und Basel zur Arbeit gefahren ist, erscheint als nicht
nachvollziehbar. Aus den Unterlagen und Angaben kann demnach nicht abgeleitet
werden, dass der Rekurrent stärkere Beziehungen zu C gehabt hätte. Vielmehr
hielt er sich auch aufgrund seiner Angaben in D auf, wo er seiner Frau beistand.
Eine qualifizierte enge Verbundenheit mit C ist nicht dargetan, so dass davon
auszugehen ist, dass D der steuerrechtliche Wohnsitz des Rekurrenten gewesen
ist. Der angefochtene Einspracheentscheid ist somit nicht zu beanstanden. Im
Übrigen ist der Rekurrent in seinen Eingaben in der Tonalität ziemlich weit
gegangen, ist diese doch teilweise beleidigend mit Formulierungen wie Quacksalber,
Lügen, Verleumdung (vgl. dazu § 164 StG, Ordnungsbussen). Eine Rückweisung zur zusätzlichen
Verbesserung der zum Teil ungebührlichen Eingaben ("Mafiamethoden") erschien
hier aber nicht als zielführend.
Rekurs und
Beschwerde sind nach den Erwägungen somit abzuweisen.
4. Bei diesem
Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten zu tragen. Diese sind nach den
§§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'000 festzusetzen
(Grundgebühr, kein Zuschlag). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht
zuzusprechen.
****************
Demnach
wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 1'000 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/
Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Olten-Gösgen (mit
Steuerakten)
- KStA, Recht und
Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
von D
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am:
Auf die gegen dieses Urteil
vor Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil 2C_602/2021 vom 13.
September 2021 nicht eingetreten.