Lexipedia

Entscheid

SGSTA.2021.3

Staats- und Bundessteuer 2018

14. Juni 2021Deutsch15 min

1. Rekurs

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 14. Juni 2021

Es wirken

mit:

Präsident: Müller

Richter: Kellerhals,

Schwarz

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2021.3;

BST.2021.3

A

X

gegen

Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen

betreffend

Staats- und Bundessteuer 2018/

A und B X

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Mit Datum vom 12.

November 2019 wurden A und B X für das Steuerjahr 2018 nach Ermessen

eingeschätzt, da sie keine Steuererklärung eingereicht hatten. Dagegen erhob A

X am 14. November 2019 Einsprache. Er machte im Wesentlichen geltend, sein

Wohnort sei per 31. Dezember 2018 in C SZ. Zudem wurde die Steuererklärung von B

X eingereicht.

1.2 Mit Verfügung vom

9. Dezember 2020 wies die Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen die Einsprache

ab. Dazu wurde v.a. ausgeführt, beim neuen Wohnort in C könne es sich nicht um

den Ort des dauernden Verbleibens des Einsprechers handeln. Im Übrigen sei nur

ersichtlich, dass die Rechnungen und Betreibungen an den Wohnort in C gesandt

worden seien. Konkrete Beweise von Rechnungen oder Quittungen von 2018, welche

eindeutig belegen würden, dass Einkäufe oder Konsumationen im 2018 in C

stattgefunden hätten, würden nicht vorliegen. Es könnten auch keine Arztbesuche

oder Mitgliedschaften in Vereinen im 2018 in C vorgelegt werden. Die neue

Behauptung, der Einsprecher sei seit November 2018 gerichtlich von seiner

Ehefrau getrennt, werde nicht nachgewiesen. Vielmehr sei bekannt, dass die

Ehefrau gesundheitliche Probleme habe und der Einsprecher sich um sie kümmere. Weitere

überprüfbare Hinweise, dass sich der Einsprecher dauernd in C aufgehalten und

seine Freizeit dort verbracht habe, würden nicht vorliegen. Seine Ehefrau habe

zu jenem Zeitpunkt in D SO gelebt und die Arbeitstätigkeit des Einsprechers

habe sich gemäss eigenen Angaben im Bereich Solothurn und Umgebung befunden.

Somit sei anzunehmen, der Lebensmittelpunkt des Einsprechers sei per 31.

Dezember 2018 in D gewesen. Die Steuerpflicht habe damit weiterhin im Kanton

Solothurn bestanden. Zusammen mit der Ehefrau gelte der Verheirateten-Tarif.

2.1 Mit Rekurs und

Beschwerde vom 11. Januar 2021 (Postaufgabe) gelangte A X (nachfolgend

Rekurrent) an das Kantonale Steuergericht. Er sei es nicht gewohnt, dass die

Verwaltung "Mafiamethoden" gegen ihn und seine von ihm getrenntlebende

Frau anwende. Die Verfügung der VB vom 9. Dezember 2020 habe er erst am 16.

Dezember 2020 erhalten. Er verlange eine angemessene Nachfrist bis

25. Februar 2021 für die Gegendarstellung seiner Anliegen und die

Einreichung weiterer Beweismittel. Er werde den "Gesslerhut" nicht grüssen.

Die VB habe ihm 3 Wochen der Einsprachefrist gestohlen. Der Rekurrent fragt, wo

die Fairness gegenüber dem Bürger bleibe. Er müsse auch strafrechtlich

vorgehen; er sei nicht bereit, solche willkürlichen und falschen Verleumdungen

gegenüber seiner Person zu akzeptieren. Auch seien seine Unterlagen nicht

gewürdigt und falsche Behauptungen aufgestellt worden, welche er "locker

entkräften" könne mit seinen Beweisen.

Am 18. Januar

2021 (Postaufgabe) korrigierte der Rekurrent seine Eingabe in Bezug auf den in

der Kopie zur Kenntnis angegebenen Rechtsanwalt; der Rekurrent handle hier in

eigener Sache, der angeführte Rechtsanwalt sei in dieser Angelegenheit nicht

involviert.

2.2 Mit Verfügung vom

20. Januar 2021 ersuchte das Steuergericht den Rekurrenten um entsprechende

Verbesserung seiner Eingabe bis 1. Februar 2021, ansonsten auf die Rechtsmittel

nicht eingetreten werde.

2.3 Mit Eingabe vom

28. Januar 2021 führte der Rekurrent an, man wolle hier "ein schnelles,

willkürliches Verfahren" beenden. Sein Glauben in den Rechtsstaat in der

Schweiz und speziell im Kanton Solothurn sei getrübt durch diese willkürlichen

Vorkommnisse. Er habe die Rechtsverweigerung seiner Anliegen bereits gerügt und

eine angemessene Nachfrist verlangt; dies habe ihm das Steuergericht

verweigert. Das sei nicht vertrauensfördernd für einen Gerichtsstreit mit dem

Steueramt. Die Auslegung der VB grenze an die frühere

"Hexenverfolgung". Es wäre für alle Beteiligten ein Leichtes gewesen,

die Entgegnungen des Rekurrenten zu verifizieren und allenfalls weitere Belege

einzuverlangen; dies sei aber nicht erfolgt. Die Darstellungen der VB seien zum

Teil übertrieben falsch, unerhört und in grobem Mass anmassend. Der Rekurrent

habe auch Strafanzeige wegen Amtsmissbrauch, Verleumdung, Drohung und Nötigung

einreichen müssen. Unzutreffende Mutmassungen zu treffen, gehe bei der

Verwaltung nicht an. Die Persönlichkeitsrechte des Rekurrenten seien auf das

Extremste verletzt worden. Auch sei es falsch, dass seine Wohnung möbliert sei.

Die VB hätte den Rekurrenten in einem persönlichen Gespräch über das

Arbeitsumfeld befragen können. Sie habe aber keine weiteren Beweise seiner

Ortsansässigkeit in C sehen wollen. Es seien diverse Behauptungen aufgestellt

worden, welche einer konkreten Prüfung nicht standhalten würden. Die

Rechtsprechung werde zum Teil willkürlich ausgelegt. Dies sei ein klarer

Verstoss gegen seine Rechte als freier Bürger betreffend seine Aufenthaltsrechte

in der Schweiz. Er sei volljährig und nicht bevormundet. Der Rekurrent habe mit

seiner Ehefrau bis November 2018 in D gelebt. Die Behauptungen des Steueramts

würden vor Lügen, Unwahrheiten und Vermutungen strotzen. Die VB dürfe gerne bei

ihm Nachhilfeunterreicht in Gesellschaftsrecht geniessen. So sei die E GmbH mit

Sitz in F eine Sitzgesellschaft ohne eigenes Büro. Die VB besitze nicht einmal

die elementaren Grundkenntnisse; sie noch zu faul, um das Zefix aufzurufen, um

diese Tatsache zu verifizieren. Der Rekurrent habe einen grösseren

Arbeitskreis, als sich die VB überhaupt vorstellen könne. Ehrverletzend und

verleumderisch sei die Aussage, dass der Rekurrent lüge; dies werde strafrechtliche

Folgen haben. Das Gericht sollte sich endlich an den Fakten orientieren und

nicht an Lügen und haltlosen Behauptungen der Steuerverwaltung. Dass seine

Arbeitstätigkeit im Raum Solothurn liege, sei auch falsch. Die willkürliche

Folgerung der Steuerverwaltung betreffend Steuerpflicht im Kanton Solothurn per

31. Dezember 2018 werde bestritten und strafrechtliche Folgen haben. Der

Rekurrent beantragt die Gutheissung von Rekurs und Beschwerde. Es sei festzustellen,

dass die Eheleute X seit November 2018 gerichtlich getrennt seien; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der kantonalen Steuerverwaltung.

2.4 Mit Vernehmlassung

vom 17. März 2021 beantragte die VB Olten-Gösgen (Vorinstanz) die Abweisung von

Rekurs und Beschwerde. Dazu wird im Wesentlichen angeführt, bei einem

monatlichen Mietaufwand von CHF 300 könne es sich nicht um eine Wohnung handeln;

der Mietvertrag lege nahe, dass eine günstige Domiziladresse im Kanton Schwyz gesucht

worden sei. Weiter sei ein Arzt in Solothurn und nicht in C besucht worden. Die

übrigen Beweismittel würden von November 2019 und aus dem Kalenderjahr 2020

stammen und seien kein Beweis für einen dauerhaften Aufenthalt in C im 2018.

Dies gelte auch für die Konsumationen bei Dritten. Dass eine gerichtliche

Trennung vorliegen würde, sei bis heute nicht nachgewiesen worden. Sodann sei

anzunehmen, dass die Ehefrau die Hypothekarzinsen und die Liegenschaftsunterhaltskosten

mit ihrem Einkommen nicht alleine tragen könne und daher weiterhin eine

Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt bestehe. Das

Gegenteil sei nicht nachgewiesen worden. Die Aussagen des Rekurrenten seien

keine beweisfähigen Nachweise. Vielmehr sei die Umgehung der Besteuerung des

Lottogewinns offenbar das Hauptmotiv zur temporären Wohnsitzverlegung des

Rekurrenten. Der Aufbau eines neuen Lebensmittelpunkts in C in einer sehr

kleinen Wohnung ohne Hinweis auf allfällige neue Beziehungen oder spezielle

örtliche Interessen im Alter von … Jahren sei wenig plausibel. Zudem sei bis

heute nicht nachgewiesen worden, dass die vorgeschobene, gerichtliche Trennung

von der Ehefrau vollzogen worden sei.

2.5 Mit Stellungnahme

vom 3. Mai 2021 (Postaufgabe) hielt der Rekurrent v.a. fest, dass er es als widerlich

und persönlichkeitsschädigend empfinde, wenn die VB sich anmasse, seine

Lebensumstände zu kritisieren und falsche Schlüsse daraus zu ziehen. Es sei

mühsam, dass die kantonale Steuerverwaltung sämtliche Steuerpflichtigen unter

Generalverdacht stelle und ihnen unlautere Absichten unterstelle. Der Rekurrent

habe Strafanzeige erstattet, da seine Persönlichkeitsrechte erheblich beschädigt

worden seien. Die Staatsanwaltschaft habe indes eine Nichtanhandnahme-Verfügung

erlassen. Die Ausführungen des Steueramts weise der Rekurrent vollumfänglich

zurück; dieses Lügengebilde des Steueramts sei hanebüchen. Wie er und seine von

ihm getrenntlebende Frau ihr Leben gestalten würden, sei ihre Privatsache und

habe die Steuerbehörde nicht zu interessieren. Seine Belege seien gar nicht

beachtet worden. Vielmehr mache man auf Drohung, Erpressung und Nötigung und

stelle die seit langem bestehende Trennung als Schutzbehauptung dar. Das sei

eine klar verleumderische Aussage der VB. Diese hätte sich wider besseren

Wissens die Mühe machen können, beim Rekurrenten weitere Belege zu verlangen;

dies habe sie aber nicht getan. Die VB nehme sich Freiheiten heraus, die nur

aus der ehemaligen DDR bekannt seien. Sein Schreiben vom 14. November 2020 mit

diversen Belegen für den dauerhaften Wohnsitz in C sei gar nicht beachtet

worden. Der Vertreter der VB sei ein Quacksalber. Der Rekurrent brauche sich

nicht zu rechtfertigen, wie er lebe. Die VB sollte ihre ungeheuerlichen

Mutmassungen betreffend seine Wohnung unterlassen. Die E GmbH sei mit Wohnsitz in

C eingetragen. Durch seine vielfältige Beratungstätigkeit sei er in der Schweiz

viel unterwegs; da brauche er keine grosse Wohnung. Bezüglich der

Liegenschaftsunterhaltskosten habe die VB Mutmassungen aufgestellt. Es sei

gerichtlich bestätigt worden, dass keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für

Wohnung und Unterhalt gegeben sei. Alle Punkte einer faktischen Trennung seien

kumulativ erfüllt. Die VB sollte einsehen, dass sie mit Mutmassungen und

Lügengebilden nicht weiterkomme. Der Rekurrent beantragt, es sei vom Gericht

festzustellen, dass er gemäss Wohnsitzbestätigung vom 14. April 2021 seit dem

1. Dezember 2018 in C im Einwohnerregister registriert sei. Die Rechtsmittel

betreffend die Staats- und Bundessteuer 2018 seien vollumfänglich gutzuheissen

und das kantonale Steueramt anzuweisen, dass der tatsächliche Wohn- und

Steuersitz in C seit dem 1. Dezember 2018 bestehe; dies alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Der Rekurrent behalte sich ausdrücklich weitere zivil-

und strafrechtliche Massnahmen vor gegen die Vertreter des Steueramts bezüglich

seiner Persönlichkeitsrechte.

Am 10. Juni 2021

(Postaufgabe) reichte der Rekurrent noch weitere Belege ein. Er müsse nochmals

Strafanzeige gegen die kantonale Steuerverwaltung einreichen wegen

Kreditschädigung und Amtsmissbrauch.

****************

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

Sachverhalt

1. Rekurs

(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) vom

11. Januar 2021 (Postaufgabe) gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 11.

Dezember 2020 (Zustelldatum) erfolgten frist- und aufgrund der Verbesserung vom

28. Januar 2021 auch formgerecht. Das Kantonale Steuergericht ist sachlich

zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum

DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.

2.1 Die Besteuerung

Erwägungen

des Einkommens und des beweglichen Vermögens unselbständig erwerbender Personen

steht grundsätzlich dem Kanton bzw. der Gemeinde zu, wo sich deren

Steuerdomizil befindet. Darunter ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz

zu verstehen, d.h. der Ort, wo sich die betreffende Person mit der Absicht

dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB;

§ 8 Abs. 1 und 2 bzw. § 247 Abs. 1 StG) resp. wo der Mittelpunkt ihrer

Lebensinteressen liegt. Keine entscheidende Bedeutung kommt diesbezüglich dem

polizeilichen Domizil zu: Das Hinterlegen der Schriften und das Ausüben der

politischen Rechte bilden - mit dem übrigen Verhalten der betreffenden Person -

blosse Indizien für den steuerrechtlichen Wohnsitz (Grundsätzliche Entscheide

des Steuergerichts KSGE 2006 Nr. 1 und 2, je E. 2). Dass der Rekurrent sich per

30.

November 2018 in D abgemeldet und sich per 1. Dezember 2018 in C angemeldet

Dispositiv

hat, bot demnach prinzipiell noch keine Veranlassung, von einem geänderten

Wohnsitz auszugehen.

2.2 Eine Person kann

über mehrere physische Aufenthalte verfügen. Hat ein Steuerpflich-tiger im

interkantonalen Verhältnis zu mehreren Orten intensive Beziehungen, ist im

Einzelfall in Würdigung der gesamten individuellen Verhältnisse abzuwägen,

welchen dieser Beziehungen der Vorrang zukommt - eine interkantonale

Doppelbesteuerung ist gemäss Bundesverfassung verboten (Art. 127 Abs. 3 BV).

Das Steuerdomizil von unselbständig Erwerbenden liegt grundsätzlich an dem Ort,

von dem sie für längere oder unbestimmte Zeit der täglichen Erwerbstätigkeit

nachgehen (Bundesgericht BGer 2C_518/2011 vom 1.2.2012, E. 2.1; vgl. auch BGer

2P.260/2004, 28.4.2005). Dieser Grundsatz geht davon aus, dass sich am

Arbeitsort in der Regel auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen des

Steuerpflichtigen befindet. Der Arbeitsort begründet nur dann keinen

steuerrechtlichen Wohnsitz, wenn die persönlichen Beziehungen zu einem anderen

Ort stärker sind als zum Arbeitsort. Dieser meint nicht den Ort, wo der

Steuerpflichtige seiner täglichen Arbeit nachgeht (Arbeits-platz), sondern wie

gesagt den Ort, von dem der Steuerpflichtige zur täglichen Arbeit geht (KSGE

2007 Nr. 1 E. 3).

3.1 Im konkreten Fall

wurde das Ehepaar A und B X nach Ermessen eingeschätzt, da keine Steuererklärung

2018 eingereicht worden war. In der dagegen erhobenen Einsprache wurde v.a. geltend

gemacht, der Ehemann habe sich am 30. November 2018 in D abgemeldet und in C

angemeldet. Darauf wurde der Ehemann aufgefordert, den Nachweis zu erbringen,

dass sich das Steuerdomizil per Ende 2018 in C befunden habe (Vorakten Nr. 3).

Der Ehemann reichte sodann gewisse Belege ein (Vorakten Nr. 4). Die Einsprache

wurde indes abgewiesen; es wurde u.a. darauf hingewiesen, dass der Rekurrent im

Jahr 2018 einen Lottogewinn von CHF … gemacht habe. In den vorliegenden

Rechtsmitteln macht der Rekurrent v.a. geltend, er lebe von seiner Ehefrau

getrennt. Die Ausführungen der Vorinstanz seien falsche Unterstellungen, er

werde dagegen Strafanzeige einreichen. Sein Auto habe er im Kanton Schwyz

angemeldet. Er gehe zudem in C zum Arzt und habe sich auch bemüht, in einen

Koch-Club einzutreten. Bei seiner GmbH in F sei sodann sein Wohnort in C

eingetragen. Er arbeite grossflächig in verschiedenen Kantonen. Der Rekurrent

reicht ein Eheschutzurteil ein und gewisse Quittungen (Apotheke, Migros, Kiosk

etc.) bzw. Rechnungen.

3.2 Hier stellt sich

die Frage, ob der Wohnsitz des Rekurrenten am 31. Dezember 2018 in C oder D

gewesen ist. Unklar ist zunächst der Zeitpunkt der gerichtlichen Trennung des

Ehepaars X. Am 30. November 2018 hielt der Rekurrent bei der Abmeldung in D

noch fest, dass er nicht getrennt lebe. Auch in der Steuererklärung 2018 gab er

als Zivilstand "verheiratet" an. Erst am 14. November 2020 hielt er

erstmals fest, dass er von seiner Ehefrau getrennt sei. Offenbar wurde im Jahr

2020 ein Eheschutzverfahren durchgeführt, wo angegeben wurde, die Eheleute X

würden seit 15. November 2018 getrennt leben. Ein Trennungszeitpunkt im Jahr

2018 kann damit aber nicht nachgewiesen werden. Weiter hat der Rekurrent in C

seit 15. Dezember 2018 eine kleine Wohnung für CHF 300 gemietet. In D bewohnte

er mit seiner Ehefrau dagegen ein Einfamilienhaus. Sodann sind diverse Briefe

und Rechnungen an die Adresse des Rekurrenten kein Nachweis dafür, dass er

effektiv in C seinen Lebensmittelpunkt gehabt hat. Auch vereinzelte Quittungen

aus den Jahren 2020 und 2021 (Replikbeilage, G Apotheke, Schwyz) sind kein Beleg

für einen Wohnsitz im Jahr 2018 in C. Der eingereichte Arztbeleg vom 9. Januar

2019 bezieht sich zudem auf einen Solothurner Arzt. Dass im Handelsregister bei

der E GmbH seit 11. Juni 2019 die Adresse des Rekurrenten in C eingetragen

ist, zeigt nur, dass er den Behörden diese Adresse angibt. Ein Nachweis, dass

Ende 2018 der Lebensmittelpunkt des Rekurrenten in C gewesen ist, ist dies aber

auch nicht. Dass der Rekurrent im Dezember 2018 nicht nur seine Papiere,

sondern seinen Lebensmittelpunkt nach C verlegt hat, kann nach dem Gesagten

nicht nachgewiesen werden. Die Rechtsmittel erweisen sich demnach als

unbegründet.

3.3 Was der Rekurrent weiter

ausführt, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Entgegen seiner Ansicht ist

der Nachweis für eine Wohnsitznahme per Ende 2018 in C nicht erbracht. Es

existieren für diesen Zeitpunkt auch keine Belege z.B. für dortigen Wasserverbrauch

oder Einkäufe. Wie gesehen, hat der Rekurrent lediglich seine Papiere nach C

verlegt, ohne dort tatsächlich Wohnsitz genommen zu haben. Daran vermag auch

der Fahrzeugausweis nichts zu ändern, welcher auf die GmbH lautet; der Eintrag

im Fahrzeugausweis erfolgte demnach vom Rekurrenten selber. Etwas Anderes

resultiert auch nicht aus der Adressangabe im Verfahren vor der

Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, stammt diese Angabe doch vom 18. Mai

bzw. 2. Juni 2021. Die Angaben des Rekurrenten sind nicht objektive, sondern

subjektive Umstände, welche nicht zu einer Wohnsitzverlegung nach C führen

können. Sein Domizil bleibt damit per 31. Dezember 2018 im Kanton Solothurn. Dass

er sich in D abgemeldet hat, ändert nichts. Der Wohnsitz richtet sich nach den

äusserlich erkennbaren Umständen des Einzelfalls, mithin wie gesehen nach objektiven

Kriterien. Dass der Rekurrent gleich starke Beziehungen jeweils zu zwei Orten -

D und C - gehabt hätte, ist auch nicht ersichtlich (vgl. dazu auch § 249bis StG; BGer vom 1.2.2012, a.a.O., E. 2.1). Wenn der Rekurrent nicht nachgewiesen

hat, dass er aus bestimmten Gründen aussergewöhnlich eng mit C verbunden

gewesen ist, ist davon auszugehen, dass D, von wo er wohl auch zur Arbeit gefahren

ist, sein Lebensmittelpunkt gewesen ist; dass er von C ins Berner Oberland,

nach Freiburg, Bern und Basel zur Arbeit gefahren ist, erscheint als nicht

nachvollziehbar. Aus den Unterlagen und Angaben kann demnach nicht abgeleitet

werden, dass der Rekurrent stärkere Beziehungen zu C gehabt hätte. Vielmehr

hielt er sich auch aufgrund seiner Angaben in D auf, wo er seiner Frau beistand.

Eine qualifizierte enge Verbundenheit mit C ist nicht dargetan, so dass davon

auszugehen ist, dass D der steuerrechtliche Wohnsitz des Rekurrenten gewesen

ist. Der angefochtene Einspracheentscheid ist somit nicht zu beanstanden. Im

Übrigen ist der Rekurrent in seinen Eingaben in der Tonalität ziemlich weit

gegangen, ist diese doch teilweise beleidigend mit Formulierungen wie Quacksalber,

Lügen, Verleumdung (vgl. dazu § 164 StG, Ordnungsbussen). Eine Rückweisung zur zusätzlichen

Verbesserung der zum Teil ungebührlichen Eingaben ("Mafiamethoden") erschien

hier aber nicht als zielführend.

Rekurs und

Beschwerde sind nach den Erwägungen somit abzuweisen.

4. Bei diesem

Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten zu tragen. Diese sind nach den

§§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'000 festzusetzen

(Grundgebühr, kein Zuschlag). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht

zuzusprechen.

****************

Demnach

wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 1'000 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/

Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Olten-Gösgen (mit

Steuerakten)

- KStA, Recht und

Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

von D

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am:

Auf die gegen dieses Urteil

vor Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil 2C_602/2021 vom 13.

September 2021 nicht eingetreten.