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Entscheid

SGSTA.2021.31

Staats- und Bundessteuer 2020

24. Januar 2022Deutsch5 min

nicht zu einer Wertvermehrung des Vermögens führen (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Art. 32, N

Source so.ch

KSGE 2022 Nr. 2

StG §

39 Abs. 1, DBG Art. 32 Abs. 1. Abzüge,

Vermögensverwaltungskosten.

Überprüfungsbefugnis

der Veranlagungsbehörde bezüglich der Höhe von Vermögensverwaltungskosten, kein

willkürliches Verhalten der Behörde, Legalitätsprinzip; hier kein Nachweis für

solche Verwaltungskosten.

Aus den Erwägungen

Sachverhalt

2.1. Gemäss

§ 39 Abs. 1 StG bzw. Art. 32 Abs. 1 DBG können bei beweglichen Privatvermögen

die notwendigen Kosten der Verwaltung durch Dritte vom Einkommen abgezogen

werden. Grundsätzlich sind dabei nur solche Gewinnungskosten abzugsfähig, die

einen Zusammenhang haben mit beweglichem Privatvermögen, das einen steuerbaren

Ertrag abwirft. Als Gewinnungskosten für Erträge des beweglichen

Privatvermögens gelten daher sämtliche Aufwendungen der steuerpflichtigen

Person, die mit der Erzielung der zugehörigen Einkünfte zusammenhängen und

nicht zu einer Wertvermehrung des Vermögens führen (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Art. 32, N

15 f.). Als notwendige Kosten der Verwaltung durch Dritte gelten bei

Wertschriften namentlich Ausgaben für die Depotgebühren, Kontospesen, Spesen

für die Erstellung von Wertschriftenverzeichnissen oder für Aufwendungen, die

der Sicherung oder Einforderung von beweglichen Vermögen dienen (vgl.

Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2017 Nr. 6 E. 3.1 mit Hinw.).

2.2. Will

der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit Einkünften Gewinnungskosten abziehen,

muss er für die von ihm effektiv bezahlten Aufwendungen grundsätzlich den

Nachweis erbringen. Gemäss dem auch im Steuerrecht anwendbaren Grundsatz von

Art. 8 ZGB (Beweislast) obliegt im Allgemeinen die Beweislast für

steuerbegründende oder -erhöhende Tatsachen der Veranlagungsbehörde, diejenige

für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen jedoch der steuerpflichtigen

Person (KSGE 2013 Nr. 4 E. 2.3). Ausnahmsweise werden Gewinnungskosten auch auf

Grund von Pauschalen zugelassen. Zahlreiche Kantone kennen die Praxis, dass

eine Pauschale von 3 Promille des Wertschriftenbestands als

Vermögensverwaltungskosten abgezogen werden kann, wenn nachgewiesen wurde, dass

Kosten für die Vermögensverwaltung entstanden sind, die Tätigkeiten des Dritten

aber auch Handlungen, die über die allgemeine Verwaltungstätigkeit hinausgehen,

umfassen. Auch der Kanton Solothurn kennt eine entsprechende Praxis. Die

Pauschalgebühr von 3 Promille berechnet sich auf dem Depotwert. Darlehen und

Bankguthaben werden dabei nicht zum Wertschriftenvermögen gezählt, da hier

höchstens geringfügige Vermögensverwaltungskosten entstehen (KSGE 2017 Nr. 6 E.

3.2 mit Hinw.).

2.3. Wertschriftendepots

unterscheiden sich von blossen Bankguthaben wesentlich. Depotgebühren auf

Wertschriftendepots sind beispielsweise volumenabhängig. Je mehr Wertpapiere

sich in einem Depot befinden, desto grösser sind die damit verbundenen

Verwaltungshandlungen, welche eine Bank für den Depotinhaber tätigt. Daher

rechtfertigt es sich auch, die Depotgebühr vom Umfang des Wertschriftendepots

abhängig zu machen. Kontoführungsspesen sind demgegenüber nicht

volumenabhängig. Bankguthaben verursachen bei einem Wertschriftendepot

regelmässig nur einen minimalen Arbeitsaufwand. Deshalb werden sie bei der

Berechnung der Pauschalgebühr korrekterweise nicht zum massgebenden

Wertschriftenvermögen addiert (KSGE 2017 Nr. 6 E. 5 mit Hinw.).

2.4. Im

Grundsatz von Treu und Glauben ist auch das Verbot des widersprüchlichen

Verhaltens enthalten. Sowohl die Steuerbehörde als auch die steuerpflichtige

Person dürfen sich zu ihrem früheren Verhalten nicht in Widerspruch setzen.

Erwägungen

Kein widersprüchliches Verhalten ist darin zu sehen, dass die Steuerbehörde

Sachverhalte in späteren Veranlagungsperioden anders beurteilt als in früheren;

eine früher beurteilte Rechtsfrage kann in einer späteren Veranlagung neu

überprüft werden (Richner et al.,

a.a.O., VB zu Art. 109-121, N 73 und 80, je mit Hinw. auf die Rechtsprechung).

3.1

Im

vorliegenden Fall hat der Rekurrent nebst einem Anteilsschein der X-bank

Bankkonti im Gesamtwert von CHF 558'282. Weitere Wertschriften wurden nicht

deklariert. Den eingereichten Belegen können keine Vermögensverwaltungskosten

entnommen werden. Für seine Bankkonti macht der Rekurrent indes pauschale

Verwaltungskosten von CHF 1'675 geltend (3 Promille von CHF 558'282). Die VB

gewährte dagegen CHF 100. Der Rekurrent wendet vor allem ein, in den letzten

Jahren seien stets höhere Beträge und zuletzt auch pauschal 3 Promille

bewilligt worden. An der Situation habe sich nichts geändert.

3.2

Die

Annahme des Rekurrenten, dass sich die gesetzlichen Grundlagen für die

Vermögensverwaltungskosten in den letzten Jahren nicht geändert haben, ist

richtig. Ebenso korrekt ist, dass der Rekurrent in den Vorjahren offenbar einen

höheren entsprechenden Abzug als die jetzt veranlagten CHF 100 machen konnte.

Die Steuerbehörde darf sich zwar nicht willkürlich oder widersprüchlich

verhalten. Dies bedeutet aber nicht, dass sie einen früheren

Veranlagungsentscheid nicht überprüfen dürfte (vgl. oben, E. 2.4, mit Hinw.).

Wurde früher falsch entschieden, gebietet das Legalitätsprinzip, dass jetzt

richtig entschieden werden muss. Die Kosten der Vermögensverwaltung sind

unbestritten steuerlich abziehbar. Diese Kosten hat aber grundsätzlich der

Steuerpflichtige nachzuweisen (vgl. oben, E. 2.2, allgemeine Beweislastregel;

siehe auch Richner et al., a.a.O.,

Art. 123, N 77 mit Hinw. auf die Rechtsprechung). Bei Aktiendepots werden die

Vermögensverwaltungskosten bzw. Depotgebühren meist im Steuerauszug erwähnt.

Bei Sparkonti gibt es indes wie gesehen (vgl. oben, E. 2.3) in aller Regel

keine Vermögensverwaltungskosten; lediglich bei Privatkonti werden gewisse

Gebühren in Rechnung gestellt. Pauschalen sind im vorliegenden Zusammenhang nur

zulässig, wenn nachgewiesen werden kann, dass solche Verwaltungskosten auch

entstanden sind, der Betrag aber abzugsfähige und nicht abzugsfähige Kosten

umfasst. Hier beträgt diese Pauschale 3 Promille des Wertschriftenvermögens.

Bankkonti, wie vom Rekurrenten geltend gemacht, gehören jedoch wie dargelegt

(vgl. oben, E. 2.3) nicht dazu. Die Rechtsmittel erweisen sich nach dem

Ausgeführten als unbegründet.

3.3

Was

der Rekurrent weiter einwendet, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Nach

dem Gesagten hat die Vorinstanz ihre Praxis im vorliegenden Zusammenhang nicht

geändert. Die VB hat aufgrund der Unterlagen und Angaben auch keine falsche Auskunft

erteilt, wonach die Veranlagung 2019, die betreffend die

Vermögensverwaltungskosten unstrittig unzutreffend ist, ebenso für die hier

streitige Veranlagung 2020 gelten würde. Ein Verstoss gegen das

Vertrauensprinzip kann daher genauso wenig vorliegen wie ein willkürliches

Verhalten der Vorinstanz. Sodann hat der Rekurrent anhand der Angaben und

Unterlagen gestützt auf die wie erwähnt unzutreffende Veranlagung 2019 keine

Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könnten

(vgl. dazu auch Richner et al.,

a.a.O., VB zu Art. 109-121, N 58). Ferner entspricht die Software Dr. Tax nach

dem Ausgeführten im vorliegenden Zusammenhang dem Steuergesetz; der Rekurrent

hat beim Erstellen der Online-Steuererklärung insofern nichts falsch gemacht.

Nach dem Dargelegten kann er aber bei den strittigen Vermögensverwaltungskosten

die Pauschale von 3 Promille nicht beanspruchen. Rekurs und Beschwerde sind

nach den Erwägungen somit abzuweisen.

Steuergericht, Urteil vom 24.

Januar 2022 (SGSTA.2021.31; BST.2021.27)