SGSTA.2021.31
Staats- und Bundessteuer 2020
24. Januar 2022Deutsch5 min
nicht zu einer Wertvermehrung des Vermögens führen (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Art. 32, N
Source so.ch
KSGE 2022 Nr. 2
StG §
39 Abs. 1, DBG Art. 32 Abs. 1. Abzüge,
Vermögensverwaltungskosten.
Überprüfungsbefugnis
der Veranlagungsbehörde bezüglich der Höhe von Vermögensverwaltungskosten, kein
willkürliches Verhalten der Behörde, Legalitätsprinzip; hier kein Nachweis für
solche Verwaltungskosten.
Aus den Erwägungen
Sachverhalt
2.1. Gemäss
§ 39 Abs. 1 StG bzw. Art. 32 Abs. 1 DBG können bei beweglichen Privatvermögen
die notwendigen Kosten der Verwaltung durch Dritte vom Einkommen abgezogen
werden. Grundsätzlich sind dabei nur solche Gewinnungskosten abzugsfähig, die
einen Zusammenhang haben mit beweglichem Privatvermögen, das einen steuerbaren
Ertrag abwirft. Als Gewinnungskosten für Erträge des beweglichen
Privatvermögens gelten daher sämtliche Aufwendungen der steuerpflichtigen
Person, die mit der Erzielung der zugehörigen Einkünfte zusammenhängen und
nicht zu einer Wertvermehrung des Vermögens führen (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Art. 32, N
15 f.). Als notwendige Kosten der Verwaltung durch Dritte gelten bei
Wertschriften namentlich Ausgaben für die Depotgebühren, Kontospesen, Spesen
für die Erstellung von Wertschriftenverzeichnissen oder für Aufwendungen, die
der Sicherung oder Einforderung von beweglichen Vermögen dienen (vgl.
Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2017 Nr. 6 E. 3.1 mit Hinw.).
2.2. Will
der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit Einkünften Gewinnungskosten abziehen,
muss er für die von ihm effektiv bezahlten Aufwendungen grundsätzlich den
Nachweis erbringen. Gemäss dem auch im Steuerrecht anwendbaren Grundsatz von
Art. 8 ZGB (Beweislast) obliegt im Allgemeinen die Beweislast für
steuerbegründende oder -erhöhende Tatsachen der Veranlagungsbehörde, diejenige
für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen jedoch der steuerpflichtigen
Person (KSGE 2013 Nr. 4 E. 2.3). Ausnahmsweise werden Gewinnungskosten auch auf
Grund von Pauschalen zugelassen. Zahlreiche Kantone kennen die Praxis, dass
eine Pauschale von 3 Promille des Wertschriftenbestands als
Vermögensverwaltungskosten abgezogen werden kann, wenn nachgewiesen wurde, dass
Kosten für die Vermögensverwaltung entstanden sind, die Tätigkeiten des Dritten
aber auch Handlungen, die über die allgemeine Verwaltungstätigkeit hinausgehen,
umfassen. Auch der Kanton Solothurn kennt eine entsprechende Praxis. Die
Pauschalgebühr von 3 Promille berechnet sich auf dem Depotwert. Darlehen und
Bankguthaben werden dabei nicht zum Wertschriftenvermögen gezählt, da hier
höchstens geringfügige Vermögensverwaltungskosten entstehen (KSGE 2017 Nr. 6 E.
3.2 mit Hinw.).
2.3. Wertschriftendepots
unterscheiden sich von blossen Bankguthaben wesentlich. Depotgebühren auf
Wertschriftendepots sind beispielsweise volumenabhängig. Je mehr Wertpapiere
sich in einem Depot befinden, desto grösser sind die damit verbundenen
Verwaltungshandlungen, welche eine Bank für den Depotinhaber tätigt. Daher
rechtfertigt es sich auch, die Depotgebühr vom Umfang des Wertschriftendepots
abhängig zu machen. Kontoführungsspesen sind demgegenüber nicht
volumenabhängig. Bankguthaben verursachen bei einem Wertschriftendepot
regelmässig nur einen minimalen Arbeitsaufwand. Deshalb werden sie bei der
Berechnung der Pauschalgebühr korrekterweise nicht zum massgebenden
Wertschriftenvermögen addiert (KSGE 2017 Nr. 6 E. 5 mit Hinw.).
2.4. Im
Grundsatz von Treu und Glauben ist auch das Verbot des widersprüchlichen
Verhaltens enthalten. Sowohl die Steuerbehörde als auch die steuerpflichtige
Person dürfen sich zu ihrem früheren Verhalten nicht in Widerspruch setzen.
Erwägungen
Kein widersprüchliches Verhalten ist darin zu sehen, dass die Steuerbehörde
Sachverhalte in späteren Veranlagungsperioden anders beurteilt als in früheren;
eine früher beurteilte Rechtsfrage kann in einer späteren Veranlagung neu
überprüft werden (Richner et al.,
a.a.O., VB zu Art. 109-121, N 73 und 80, je mit Hinw. auf die Rechtsprechung).
3.1
Im
vorliegenden Fall hat der Rekurrent nebst einem Anteilsschein der X-bank
Bankkonti im Gesamtwert von CHF 558'282. Weitere Wertschriften wurden nicht
deklariert. Den eingereichten Belegen können keine Vermögensverwaltungskosten
entnommen werden. Für seine Bankkonti macht der Rekurrent indes pauschale
Verwaltungskosten von CHF 1'675 geltend (3 Promille von CHF 558'282). Die VB
gewährte dagegen CHF 100. Der Rekurrent wendet vor allem ein, in den letzten
Jahren seien stets höhere Beträge und zuletzt auch pauschal 3 Promille
bewilligt worden. An der Situation habe sich nichts geändert.
3.2
Die
Annahme des Rekurrenten, dass sich die gesetzlichen Grundlagen für die
Vermögensverwaltungskosten in den letzten Jahren nicht geändert haben, ist
richtig. Ebenso korrekt ist, dass der Rekurrent in den Vorjahren offenbar einen
höheren entsprechenden Abzug als die jetzt veranlagten CHF 100 machen konnte.
Die Steuerbehörde darf sich zwar nicht willkürlich oder widersprüchlich
verhalten. Dies bedeutet aber nicht, dass sie einen früheren
Veranlagungsentscheid nicht überprüfen dürfte (vgl. oben, E. 2.4, mit Hinw.).
Wurde früher falsch entschieden, gebietet das Legalitätsprinzip, dass jetzt
richtig entschieden werden muss. Die Kosten der Vermögensverwaltung sind
unbestritten steuerlich abziehbar. Diese Kosten hat aber grundsätzlich der
Steuerpflichtige nachzuweisen (vgl. oben, E. 2.2, allgemeine Beweislastregel;
siehe auch Richner et al., a.a.O.,
Art. 123, N 77 mit Hinw. auf die Rechtsprechung). Bei Aktiendepots werden die
Vermögensverwaltungskosten bzw. Depotgebühren meist im Steuerauszug erwähnt.
Bei Sparkonti gibt es indes wie gesehen (vgl. oben, E. 2.3) in aller Regel
keine Vermögensverwaltungskosten; lediglich bei Privatkonti werden gewisse
Gebühren in Rechnung gestellt. Pauschalen sind im vorliegenden Zusammenhang nur
zulässig, wenn nachgewiesen werden kann, dass solche Verwaltungskosten auch
entstanden sind, der Betrag aber abzugsfähige und nicht abzugsfähige Kosten
umfasst. Hier beträgt diese Pauschale 3 Promille des Wertschriftenvermögens.
Bankkonti, wie vom Rekurrenten geltend gemacht, gehören jedoch wie dargelegt
(vgl. oben, E. 2.3) nicht dazu. Die Rechtsmittel erweisen sich nach dem
Ausgeführten als unbegründet.
3.3
Was
der Rekurrent weiter einwendet, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Nach
dem Gesagten hat die Vorinstanz ihre Praxis im vorliegenden Zusammenhang nicht
geändert. Die VB hat aufgrund der Unterlagen und Angaben auch keine falsche Auskunft
erteilt, wonach die Veranlagung 2019, die betreffend die
Vermögensverwaltungskosten unstrittig unzutreffend ist, ebenso für die hier
streitige Veranlagung 2020 gelten würde. Ein Verstoss gegen das
Vertrauensprinzip kann daher genauso wenig vorliegen wie ein willkürliches
Verhalten der Vorinstanz. Sodann hat der Rekurrent anhand der Angaben und
Unterlagen gestützt auf die wie erwähnt unzutreffende Veranlagung 2019 keine
Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könnten
(vgl. dazu auch Richner et al.,
a.a.O., VB zu Art. 109-121, N 58). Ferner entspricht die Software Dr. Tax nach
dem Ausgeführten im vorliegenden Zusammenhang dem Steuergesetz; der Rekurrent
hat beim Erstellen der Online-Steuererklärung insofern nichts falsch gemacht.
Nach dem Dargelegten kann er aber bei den strittigen Vermögensverwaltungskosten
die Pauschale von 3 Promille nicht beanspruchen. Rekurs und Beschwerde sind
nach den Erwägungen somit abzuweisen.
Steuergericht, Urteil vom 24.
Januar 2022 (SGSTA.2021.31; BST.2021.27)