SGSTA.2021.33
Staats- und Bundessteuer 2017 und 2018
21. Februar 2022Deutsch17 min
A. + B. Y.
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 21. Februar 2022
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Kellerhals,
Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2021.33;
BST.2021.29
Sachverhalt
A. + B. Y.
v.d.
gegen
Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2017 und 2018
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1. Da A. und B. Y.
(nachfolgend Rekurrenten) für die Steuerjahre 2017 und 2018 innert der
gesetzten Frist keine Steuererklärung eingereicht hatten, wurde ihnen am 17.
September 2020 die definitive Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen
eröffnet.
Erwägungen
2.
Mit Schreiben vom
6.
Oktober 2020 erhoben die Rekurrenten Einsprache. Dabei bestätigten sie den
Erhalt der definitiven Veranlagungen per 20. September 2020 und verwiesen auf
die per Paketpost noch einzureichenden Einsprache-Unterlagen. Gleichzeitig
verlangten sie zur Sicherheit eine Fristerstreckung von zehn Tagen.
Mit Schreiben
vom 19. Oktober 2020 verwiesen sie noch einmal auf die mit Paketpost
einzureichenden Unterlagen und verlangten zur Sicherheit eine weitere
Fristerstreckung von zehn Tagen.
Mit Schreiben
vom 26. Oktober 2020 hielt die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen fest, dass die
Rechtsmittelfrist am 21. Oktober 2020 abgelaufen sei. Innert Frist sei der
Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nicht
erbracht worden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist könne dieser nicht mehr
erbracht werden. Gleichzeitig forderte sie die Rekurrenten auf, ein allfälliges
Fristversäumnis zu entschuldigen und drohte das Nichteintreten auf die
Einsprache an, falls das Fristversäumnis nicht begründet würde.
Mit Schreiben
vom 12. November 2020 hielten die Rekurrenten fest, dass das Schreiben der
Vorinstanz vom 26. Oktober 2020 Treu und Glaube verletze. Das Fristversäumnis
begründeten Sie mit Todesfällen im nächsten familiären Umfeld, mit einem
mehrwöchigen Ausfall von A. Y. am Arbeitsplatz infolge einer Bronchitis und der
Corona-Krise. Sie hätten eine Messe absagen müssen, was zu einem hohen
zeitlichen und finanziellen Aufwand geführt habe. Zusätzliche
Belastungsfaktoren seien ein Kredit, der wohl auch 2021 nicht zurückbezahlt
werden könne und ein Konkurs eines Mieters. Die Steuerbehörden hätten sich mit
der Veranlagung sehr lange Zeit gelassen und nun setzten sie die Rekurrenten
unter Druck alles innert kürzester Frist neu zu erstellen. Mit dem erwähnten
Schreiben vom 12. November 2020 reichten die Rekurrenten zwei praktisch
gleichlautende Arztzeugnisse ein. Diesen Zeugnissen kann entnommen werden, dass
die beiden Rekurrenten an einem die Lebensqualität und die Arbeitsfähigkeit
massiv beeinträchtigenden Krankheitsgeschehen leiden würden.
Mit Schreiben
vom 18. November 2020 hielt die Veranlagungsbehörde fest, dass die
Arztzeugnisse nicht nachweisen würden, dass die Rekurrenten im fraglichen
Zeitpunkt nicht in der Lage waren, fristgerecht selber zu handeln oder jemanden
dafür zu beauftragen. Zur Einreichung weiterer Unterlagen wurde letztmals Frist
gesetzt.
Mit Schreiben
vom 31. Januar 2021 machten die Rekurrenten einige Angaben zum Sachverhalt,
reichten gewisse Unterlagen ein und baten um eine weitere Fristerstreckung, die
ausnahmsweise gewährt wurde.
Nach einer
weiteren letztmaligen Fristerstreckung wurden am 6. April 2021 die
Steuererklärungen 2017 und 2018 nebst weiteren Unterlagen eingereicht.
Am 8. Juli 2021
wurde eine Einspracheverhandlung durchgeführt. Gleichentags forderte die
Veranlagungsbehörde die Rekurrenten auf, weitere Unterlagen u.a. zu den
Hinderungsgründen einzureichen. Diese Frist wurde noch einmal mit Schreiben vom
16.
August 2021 letztmals bis zum 25. August 2021 erstreckt.
Mit Schreiben
vom 25. August 2021 baten die Rekurrenten nochmals um eine Fristerstreckung.
Dieses Gesuch wurde mit Schreiben vom 26. August 2021 abgewiesen.
3.
Mit Entscheid vom
13.
September 2021 trat die Veranlagungsbehörde nicht auf die Einsprache ein.
Festgehalten wurde, dass die Ermessensveranlagung mit Eingabe vom 6. Oktober
2020.
nur in allgemeiner Weise bestritten wurde. Die Steuererklärungen wurden
rund ein halbes Jahr nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht. Die
eingereichten Arztzeugnisse bestätigten ein Krankheitsgeschehen. Es sei aber
nicht erwiesen, dass die Rekurrenten nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist
hätten handeln können.
4.
Mit Schreiben vom
12.
Oktober 2021 liessen die Steuerpflichtigen Rekurs und Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid erheben. Dabei beantragten sie, die Aufhebung des
Einspracheentscheids und eventualiter die Rückweisung der Sache zur materiellen
Behandlung an die Vorinstanz. Weiter wurde festgehalten, dass form- und
fristgerecht Einsprache erhoben worden sei. Daher liege kein Fristversäumnis
vor. Die Steuererklärung müsse nicht fristgerecht eingereicht werden. Es
genüge, wenn die Einsprache rechtsgenüglich begründet sei. Die
Veranlagungsbehörde hätte anstatt ein angebliches Fristversäumnis zu begründen,
Frist für die Nachreichung der Steuererklärung setzen sollen. Den
Steuerpflichtigen sei mündlich versichert worden, dass die Steuerklärungen auch
noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht werden dürften. Diese
Aussage sei bindend. Die beigebrachten Arztzeugnisse würden nachweisen, dass
die Steuererklärungen nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht werden
konnten. Weiter sei es problematisch, wenn vier Ermessensveranlagungen in einem
Jahr erlassen werden. Erkenntnis aus den Steuerjahren 2015 und 2016 hätten
nicht berücksichtigt werden können, weil diese Steuerjahre noch nicht
rechtskräftig veranlagt werden konnten. Eine pflichtgemässe Schätzung sei so
kaum möglich.
5.
In seiner
Vernehmlassung vom 5. November 2021 beantragte das Steueramt, den Rekurs und
die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. In der Begründung berief man sich in
erster Linie auf den Einspracheentscheid. Zudem wurde ausgeführt, dass die
Rekurrenten im Rahmen der Einsprache die Veranlagung nur in allgemeiner Weise
bestritten hätten. Das Nachreichen der Steuererklärungen wurde lediglich auf
einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt. Auf eine verspätete Einsprache
könne nur eingetreten werden, wenn das Versäumen der Frist entschuldigt werden
könne. Die eingereichten Arztzeugnisse würden keine 100 %-ige
Arbeitsunfähigkeit aufzeigen. Die Rekurrenten würden eine eigene Homepage
regelmässig aktualisieren. Weiter sei A. Y. im Projektmanagement, im
IT-Management, als Gemeinderat und auch als Feuerwehrrat tätig, was aufzeige,
dass es durchaus zumutbar gewesen wäre, innert Frist zu reagieren. Im Oktober
2020.
hätten die Rekurrenten zudem ein Kino übernommen. Die Veranlagung sei nach
pflichtgemässem Ermessen vorgenommen worden.
6.
In ihrer Replik
vom 8. Dezember 2021 hielten die Rekurrenten fest, dass die Einsprache
fristgerecht eingereicht worden sei. In der Einsprache sei auf die noch
folgenden, ergänzenden Unterlagen hingewiesen worden. Die Veranlagungsbehörde
hätte Frist zur Verbesserung der Einsprache setzen sollen, anstatt einen
Nachweis für Hinderungsgründe zu verlangen. Die Einsprache sei auch für die
Steuerjahre 2015 und 2016 eingereicht worden. Die Veranlagungsbehörde sei auf
diese Einsprache eingetreten, während sie für die Steuerjahre 2017 und 2018 auf
die Einsprache nicht eingetreten sei. Die eingereichten Arztzeugnisse müssten
genügen. Die Veranlagungsbehörde dürfe sich nicht anmassen, ein Krankheitsbild
besser als der behandelnde Arzt einschätzen zu können. Bei einem schwankenden
Krankheitsbild sei es möglich, dass man in gewissen Phasen aktiv sei und in
anderen nicht. Die Rekurrenten seien Angestellte der eigenen Unternehmungen.
Daher dürfe ihnen nicht vorgeworfen werden, wenn die verfügbaren Kapazitäten
primär für die eigene Unternehmung und nicht für administrative Pflichten
eingesetzt würden. Im Jahr 2020 seien 7 Verfügungen für 6 Steuerjahre erlassen
worden. Damit sei den Rekurrenten zu viel zugemutet worden. Die
Ermessensveranlagungen 2017 und 2018 seien erfolgt, als lediglich das
Steuerjahr 2013 definitiv veranlagt war. Eine gemeinsame Veranlagung beider
Ehegatten habe nicht vorgelegen. Zu den Liegenschaftsausgaben seien keine
Abklärungen gemacht worden. Ausgehend von einem steuerbaren Einkommen von CHF 0
im Jahr 2015 und CHF 15'604 im Jahr 2016 sei es offensichtlich, dass die
Veranlagungen 2017 und 2018 nicht korrekt seien. Die Rechtmässigkeit der
angefochtenen Ermessensveranlagungen werde gänzlich abgelehnt.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss § 160 Abs.
1.
des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG, BGS 614.11) kann ein
Steuerpflichtiger gegen den Einspracheentscheid über die
Staatssteuerveranlagung beim Kantonalen Steuergericht (KSG) Rekurs erheben.
Einspracheentscheide über die Veranlagung der direkten Bundessteuern sind
demgegenüber beim Steuergericht mittels Beschwerde anzufechten (Art. 140 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG, SR 642.11 i.V.m. § 4 der
kantonalen Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Die Zulässigkeit des
Rechtsmittels der Beschwerde ergibt sich damit aus Art. 140 Abs. 1 DBG i.V.m. §
4.
der kantonalen Vollzugsverordnung zum DBG. Die Rekurrenten sind daher als
Steuerpflichtige zur Einlegung der entsprechenden Rechtsmittel legitimiert und
das angerufene Gericht ist sachlich zuständig.
Rekurs und
Beschwerde sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen.
Der Einspracheentscheid datiert vom 13. September 2021. Am 12. Oktober 2021
wurde die Rechtsschrift der Post übergeben. Rekurs und Beschwerde wurden
fristgerecht erhoben. Es ist darauf einzutreten.
2.
Mit
Einspracheentscheid vom 13. September 2021 ist das kantonale Steueramt nicht
auf die Einsprache der Rekurrenten eingetreten. Vorliegend geht es somit
ausschliesslich um die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die
Einsprache gegen die Ermessensveranlagungen eingetreten ist. Eine materielle
Überprüfung der Veranlagungen ist dem Kantonalen Steuergericht verwehrt (Zweifel et al., Schweizerisches
Steuerverfahrensrecht, 2. A., § 21 N 12). Die Eintretensvoraussetzungen
für Einsprachen gegen Ermessensveranlagungen werden im kantonalen Recht (§ 149 Abs. 4 StG) und im Recht der direkten Bundessteuer (Art. 132 Abs. 3 DBG)
nahezu gleich umschrieben. Es rechtfertigt sich daher, Rekurs und Beschwerde
gleichzeitig in einem Entscheid zu behandeln. Soweit notwendig wird auf
Differenzierungen nachfolgend eingegangen.
3.1
Ein
Nichteintretensentscheid kann im Einspracheverfahren gefällt werden, wenn die
Gültigkeitsvoraussetzungen einer Einsprache nicht erfüllt sind. Zu den
Gültigkeitsvoraussetzungen gehören insbesondere (vgl. Zweifel et al., a.a.O., § 21 N 12; Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Art. 132 N 6):
- Legitimation des Einsprechers;
- Prozessfähigkeit des
Einsprechers;
- Rechtsschutzinteresse
des Einsprechers;
- Anfechtungsobjekt
muss der Einsprache zugänglich sein;
- Schriftlichkeit;
- Einhaltung der
Einsprachefrist;
- Vorhandensein eines
Einsprachewillens.
Wird eine Ermessensveranlagung
angefochten, sind auch die Begründung der Einsprache und die Nennung
allfälliger Beweismittel Gültigkeitsvoraussetzungen (Zweifel et al., a.a.O., § 20 N 20 f.; Richner et al., a.a.O., Art. 132 N 56
ff.).
3.2
Vorliegend macht
die Vorinstanz geltend, dass die Einsprache ungenügend begründet sei. Nach herrschender
Lehre dürfen mit Blick auf die Eintretensfrage keine allzu hohen Anforderungen
an die Begründung gestellt werden. Immerhin muss der Begründung aber entnommen
werden können, was der Einsprecher an der angefochtenen Verfügung bemängelt und
auf welche sachbezogenen tatsächlichen oder rechtlichen Überlegungen er sich
dabei stützt. Der Einsprecher muss sich mit anderen Worten sachbezogen mit der
angefochtenen Verfügung befassen (Zweifel
et al., a.a.O., § 20 N 20; Zweifel/Hunziker,
in: Zweifel/Beusch, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer, 3. A., Art. 132 N 35; Bundesgericht, BGer,
Entscheid vom 30. April 2012, 2C_136/2011, E. 4.2.1). Beanstandungen
allgemeiner Art genügen nicht (BGer, Entscheid vom 10. Oktober 2012,
2C_54/2012, E. 5.1). Zudem muss der Begründung entnommen werden können, wie
entschieden werden sollte (vgl. auch Zweifel
et al., a.a.O., § 20 N 20 S. 308).
3.3
Die Begründung
muss aus der Einsprache selbst hervorgehen. Verweisungen auf Beilagen oder
frühere Eingaben sind nur zu beachten, wenn sie eindeutig und
unmissverständlich sind. Pauschale Verweisungen sind nicht zulässig. Es ist
nicht Sache der Einsprachebehörde, in den Akten nach möglichen Gründen für die
Einsprache zu forschen (Zweifel/Hunziker,
a.a.O., § 132 N 35; BGE 123 III 552, E. 4).
3.4
Das Nachholen der
versäumten Mitwirkungshandlung bzw. das Nachreichen der Steuererklärung stellt
keine Prozessvoraussetzung dar. Sie ist aber eine mögliche, häufig
wahrscheinlich sogar die einfachste Form, wie eine Begründung erbracht werden
kann (Richner et al., a.a.O., Art.
132.
N 58; BGer, Entscheid vom 29. April 2009, 2C_579/2008, E. 2.2; Entscheid
vom 4. Juli 2005, 2A.72/2004, E. 6).
3.5
Steuerpflichtige,
die nach Ermessen veranlagt worden sind, haben im Einspracheverfah-ren die
offensichtliche Unrichtigkeit der Veranlagung nachzuweisen (Art. 132 Abs. 3
DBG; Art. 48 Abs. 2 StHG, § 149 Abs. 4 StG; vgl. auch BGE 131 II 548, E. 2.3).
Die Frage, ob die offensichtliche Unrichtigkeit der Veranlagung nachgewiesen
werden konnte, bildet Gegenstand der materiellen Prüfung der Einsprache (Richner et al., a.a.O., Art. 132 N 62; Zweifel/ Hunziker, in: Zweifel/Beusch
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 3. A. Art. 48 N
42). Sie stellt daher keine Prozessvoraussetzung dar.
4.
Vorliegend haben
die Rekurrenten mit Schreiben vom 6. Oktober 2020 lediglich festgehalten, dass
gegen die Ermessensveranlagungen 2015-2018 Einsprache erhoben werden soll.
Begründet wurde die Einsprache nicht. Stattdessen wurde auf die noch
einzureichenden Einspracheunterlagen verwiesen. Gleichzeitig wurde um eine
Fristerstreckung von zehn Tagen ersucht. Am 19. Oktober 2020 wurden die
Steuerunterlagen 2015 und 2016 eingereicht. Für die Unterlagen 2017 und 2018
wurde gleichzeitig um eine weitere Erstreckung von zehn Tagen gebeten.
Nach Aussage der
Rekurrenten wurden die angefochtenen Veranlagungen vom 17. September 2020 erst
am 21. September 2020 zugestellt. Da die Veranlagungen nicht eingeschrieben
verschickt wurden, kann das exakte Zustelldatum nicht nachgewiesen werden. Es
ist daher zugunsten der Rekurrenten davon auszugehen, dass die Veranlagungen
effektiv erst am 21. September 2020 zugestellt wurden. Somit lief die
Einsprachefrist am 21. Oktober 2020 ab. Wann das Schreiben vom 19. Oktober 2020
der Post übergeben wurden, ist nicht nachgewiesen. Zugunsten der Rekurrenten
ist davon auszugehen, dass dieses Schreiben noch innerhalb der
Rechtsmittelfrist verschickt worden ist. Spätere Eingaben, die nach Ablauf der
Rechtsmittelfrist eingereicht wurden, sind demgegenüber grundsätzlich nicht zu
beachten. Die Einsprachefrist ist eine nicht erstreckbare Verwirkungsfrist
(Art. 119 Abs. 1 DBG; § 137 Abs. 1 StG; Zweifel
et al., a.a.O., § 20 N 13). Dies führt dazu, dass die Begründung und das
Beweismittelangebot nach Ablauf der Frist nicht mehr nachgeholt werden können (Richner et al., a.a.O., Art. 132 N 60).
Für die
Steuerjahre 2017 und 2018 liegt somit innert Frist keine rechtsgenügliche
Begründung vor. Ein blosser Verweis auf zu einem späteren Zeitpunkt
einzureichende Steuererklärungen stellt keine substantiierte Begründung dar (Richner et al., a.a.O., Art. 132 N 57).
Damit kann festgehalten werden, dass die Gültigkeitsvoraussetzungen einer
Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung bei Ablauf der Rechtsmittelfrist
grundsätzlich nicht erfüllt waren. Liegen die Gültigkeitsvoraussetzungen nicht
vor, darf die Einsprachebehörde auf die Einsprache nicht eintreten.
5.1
Vorliegend wurden
die Steuererklärungen 2017 und 2018 am 6. April 2021 und damit fast ein halbes
Jahr nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht. Die beiden
Steuererklärungen erfüllen zweifellos den Anspruch an eine Begründung im Sinne
von Art. 132 Abs. 3 DBG bzw. § 149 Abs. 4 StG. Da die beiden Steuererklärungen
mehrere Monate nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht wurden, sind sie
grundsätzlich für das Einspracheverfahren unbeachtlich. Nur dann könnten sie
noch als fristgerechte Einsprachebegründung angesehen werden, wenn die
Einsprachefrist wiederhergestellt wird. Nach Art. 133 Abs. 3 DBG bzw. § 137 Abs. 2 StG wird auf eine verspätete Einsprache nur eingetreten, wenn der
Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivilschutz, Krankheit,
Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen
Einreichung verhindert war und die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der
Hinderungsgründe eingereicht wurde.
5.2
Die beiden
Rekurrenten haben zwei gleichlautende ärztliche Bestätigungen vom 5. November
2020.
eingereicht. Den Bestätigungen kann entnommen werden, dass die Rekurrenten
bei der ausstellenden Ärztin in ambulanter Behandlung waren und an einem die
Lebensqualität und die Arbeitsfähigkeit massiv beeinträchtigenden
Krankheitsgeschehen leiden würden. Seit Februar 2020 komme es immer wieder zu
herausfordernden Situationen und Leistungseinbrüchen mit entsprechenden
Belastungssituationen.
Zunächst ist
festzuhalten, dass die Arztzeugnisse sich nur zum Zeitraum Februar 2020 bis
5.
November 2020 äussern. Die Steuererklärungen wurden aber erst am 6.
April 2021 eingereicht. Ob die Belastungssituationen nach dem 5. November 2020
noch vorhanden waren und wie lange sie dauerten, kann dem Zeugnis nicht
entnommen werden. Ein Einsprecher hat aber auch nachzuweisen, dass er innert 30
Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrunds gehandelt hat. Mit den beiden Arztzeugnissen
kann dieser Beweis nicht geführt werden.
5.3
Inhaltlich sind
die Artzeugnisse sehr allgemein gehalten. Dass die beiden Rekurrenten in
ambulanter fachärztlicher Behandlung waren, stellt nach herrschender
Rechtsprechung keinen Wiederherstellungsgrund dar (KSG, Entscheid vom 13.
August 2007, SGSTA.2007.66; BST.2007.66, E. 4). Weiter wird ein Leiden erwähnt,
welches die Lebensqualität und die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige, was auf
nahezu jede Krankheit zutrifft. Nicht jede Krankheit stellt aber einen Wiederherstellungsgrund
dar (Zweifel et al., a.a.O., § 8 N
17). Konkret muss bei einem Arztzeugnis überprüft werden, ob dem Zeugnis
entnommen werden kann, dass ein Einsprecher aufgrund seiner Krankheit nicht in
der Lage war, eine Einsprache zu verfassen oder eine Drittperson mit der
Einreichung einer Einsprache zu beauftragen (Richner
et al., a.a.O., Art. 133 N 32; KSG, Entscheid vom 14. März 2011, SGSTA.2010.88;
BST.2010.85, E. 4; Entscheid vom 2. Juli 2012, SGSTA.2012.39; BST.2012.39,
E. 3.3 [vgl. auch BGer, Entscheid vom 12. Oktober 2012, 2C_926/2012]; Entscheid
vom 27. Mai 2013, SGSTA.2013.29; BST.2013.27, E. 4.2; Entscheid vom 12. Mai
2014, SGSTA.2014.1; BST.2014.1, E. 2.4).
5.4
Den Ausführungen
der Rekurrenten in den Rechtsschriften kann entnommen werden, dass sie durch
die Corona-Pandemie stark gefordert waren und um ihre wirtschaftliche Existenz
bangten. Namentlich konnte eine Messe nicht durchgeführt werden und das Kino
und der Gastrobetrieb mussten zeitweise geschlossen werden. Aufgrund der
psychischen Belastungen litten sie offenbar an temporären Leistungseinbrüchen
(Replik, Ziff. 11). Damit steht fest, dass es durchaus Phasen gab, in denen die
Rekurrenten handlungsfähig waren. Dies geht auch aus Ziff. 12 der Replik hervor,
in welcher die Rekurrenten festhielten, dass sie sich in dieser Zeit primär um
die Umsätze ihrer Unternehmung und nicht um administrative Verpflichtungen
kümmerten. Den Akten kann zudem entnommen werden, dass die Rekurrenten zwischen
dem 6. Oktober 2020 und dem 6. April 2021 in der Lage waren, immerhin zumindest
acht Eingaben oder E-Mails an die Veranlagungsbehörde zu richten. Weiter hat A.
Y. in dieser Zeit neu ein Kino übernommen. Es ist daher nicht einzusehen, warum
die Rekurrenten in dieser Zeit nicht in der Lage hätten sein sollen, zumindest
einen Dritten mit der Erstellung einer formell korrekten Einsprache zu
beauftragen (KSG, Entscheid vom 22. März 2021, SGSTA.2020.41; BST.2020.33, E.
3.2; Entscheid vom 26. Juni 2017, SGSTA.2017.34; BST.2017.32). Hätte dieser
Auftrag erteilt werden können, kann die Einsprachefrist nicht wiederhergestellt
werden.
5.5
Es ist
unbestritten, dass die Corona-Pandemie vor allem die KMU stark gefordert hat.
Die Behörden haben daher auch im Justizbereich verschiedene Massnahmen
ergriffen (z.B. die inzwischen ausser Kraft gesetzte Verordnung über den
Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung
der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19]; SR 173.110.4), um
den betroffenen Unternehmungen unter die Arme zu greifen. Ein genereller
Stillstand von gesetzlichen Fristen zwischen September 2020 und April 2021
wurde aber nie angeordnet. Die Gerichte sind an die gesetzlichen Vorgaben
gebunden und können nicht im Einzelfall Rechtsmittelfristen nach Ermessen
erstrecken.
6.
Im Schreiben vom
12.
November 2020 und auch in der Rekursschrift weisen die Rekur-renten darauf
hin, dass ihnen der zuständige Experte, C. Z., bestätigt habe, dass die
Steuererklärungen 2017 und 2018 auch noch nachträglich nachgereicht werden
könnten. Eine unrichtige behördliche Auskunft kann unter Umständen
Vertrauensschutz geniessen. Erforderlich ist, dass die Auskunft geeignet war,
Vertrauen zu begründen, dass die auskunftserteilende Person zuständig war, dass
die Auskunft vorbehaltlos erteilt worden war, dass die Unrichtigkeit der
Auskunft nicht erkennbar war, dass nachteilige Dispositionen aufgrund der
Auskunft getätigt wurden, dass seither keine Änderung des Sachverhalts oder der
Gesetzgebung erfolgt sind und dass das Interesse am Vertrauensschutz das
Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,
Rz. 667 ff.). Die Veranlagungsbehörde hält in diesem Zusammenhang lediglich
fest, dass es keine Aktennotiz oder andere Hinweise zu diesem Gespräch gibt.
Wenn die Rekurrenten sich auf den Vertrauensschutz berufen möchten, würde es an
ihnen liegen, die genannten Voraussetzungen nachzuweisen. Auch hier bleibt
beispielsweise unklar, welchen Sachverhalt die Rekurrenten genau geschildert
haben und wie die exakte Antwort gelautet hat. Dass die Rekurrenten eine
falsche behördliche Auskunft erhalten haben, die einen Vertrauensschutz
bewirkt, ist daher nicht nachgewiesen.
7.
Damit ergibt
sich, dass die Einsprache innert Frist nicht genügend begründet worden war.
Eine genügende Begründung wurde erst viele Monate später eingereicht. Diese
Begründung kann im Einspracheverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Auch
eine Wiederherstellung der Einsprachefrist kommt hier nicht in Frage. Damit
steht fest, dass die Gültigkeitsvoraussetzungen der Einsprache nicht erfüllt
waren und die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist.
Rekurs und Beschwerde sind deshalb abzuweisen.
8.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens werden die Rekurrenten kostenpflichtig. Die Gebühren
berechnen sich nach § 3 und § 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11). Die
Rekurrenten haben die Kosten des Rekurs-/Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000
(Grundgebühr, kein Zuschlag) zu bezahlen. Ausgangsgemäss ist keine
Parteientschädigung geschuldet.
****************
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde werden
abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 1'000 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreter der Rekurrenten/
Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Olten-Gösgen (mit
Steuerakten)
- KStA, Recht und
Aufsicht
- Finanzdepartement
- Gemeindesteuerregisterführer
von
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am:
(Die gegen dieses
Urteil vor Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil 2C_304/2022 vom
17. November 2022 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war)