Lexipedia

Entscheid

SGSTA.2021.33

Staats- und Bundessteuer 2017 und 2018

21. Februar 2022Deutsch17 min

A. + B. Y.

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 21. Februar 2022

Es wirken

mit:

Präsident: Müller

Richter: Kellerhals,

Roberti

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2021.33;

BST.2021.29

Sachverhalt

A. + B. Y.

v.d.

gegen

Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen

betreffend

Staats- und Bundessteuer 2017 und 2018

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1. Da A. und B. Y.

(nachfolgend Rekurrenten) für die Steuerjahre 2017 und 2018 innert der

gesetzten Frist keine Steuererklärung eingereicht hatten, wurde ihnen am 17.

September 2020 die definitive Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen

eröffnet.

Erwägungen

2.

Mit Schreiben vom

6.

Oktober 2020 erhoben die Rekurrenten Einsprache. Dabei bestätigten sie den

Erhalt der definitiven Veranlagungen per 20. September 2020 und verwiesen auf

die per Paketpost noch einzureichenden Einsprache-Unterlagen. Gleichzeitig

verlangten sie zur Sicherheit eine Fristerstreckung von zehn Tagen.

Mit Schreiben

vom 19. Oktober 2020 verwiesen sie noch einmal auf die mit Paketpost

einzureichenden Unterlagen und verlangten zur Sicherheit eine weitere

Fristerstreckung von zehn Tagen.

Mit Schreiben

vom 26. Oktober 2020 hielt die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen fest, dass die

Rechtsmittelfrist am 21. Oktober 2020 abgelaufen sei. Innert Frist sei der

Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nicht

erbracht worden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist könne dieser nicht mehr

erbracht werden. Gleichzeitig forderte sie die Rekurrenten auf, ein allfälliges

Fristversäumnis zu entschuldigen und drohte das Nichteintreten auf die

Einsprache an, falls das Fristversäumnis nicht begründet würde.

Mit Schreiben

vom 12. November 2020 hielten die Rekurrenten fest, dass das Schreiben der

Vorinstanz vom 26. Oktober 2020 Treu und Glaube verletze. Das Fristversäumnis

begründeten Sie mit Todesfällen im nächsten familiären Umfeld, mit einem

mehrwöchigen Ausfall von A. Y. am Arbeitsplatz infolge einer Bronchitis und der

Corona-Krise. Sie hätten eine Messe absagen müssen, was zu einem hohen

zeitlichen und finanziellen Aufwand geführt habe. Zusätzliche

Belastungsfaktoren seien ein Kredit, der wohl auch 2021 nicht zurückbezahlt

werden könne und ein Konkurs eines Mieters. Die Steuerbehörden hätten sich mit

der Veranlagung sehr lange Zeit gelassen und nun setzten sie die Rekurrenten

unter Druck alles innert kürzester Frist neu zu erstellen. Mit dem erwähnten

Schreiben vom 12. November 2020 reichten die Rekurrenten zwei praktisch

gleichlautende Arztzeugnisse ein. Diesen Zeugnissen kann entnommen werden, dass

die beiden Rekurrenten an einem die Lebensqualität und die Arbeitsfähigkeit

massiv beeinträchtigenden Krankheitsgeschehen leiden würden.

Mit Schreiben

vom 18. November 2020 hielt die Veranlagungsbehörde fest, dass die

Arztzeugnisse nicht nachweisen würden, dass die Rekurrenten im fraglichen

Zeitpunkt nicht in der Lage waren, fristgerecht selber zu handeln oder jemanden

dafür zu beauftragen. Zur Einreichung weiterer Unterlagen wurde letztmals Frist

gesetzt.

Mit Schreiben

vom 31. Januar 2021 machten die Rekurrenten einige Angaben zum Sachverhalt,

reichten gewisse Unterlagen ein und baten um eine weitere Fristerstreckung, die

ausnahmsweise gewährt wurde.

Nach einer

weiteren letztmaligen Fristerstreckung wurden am 6. April 2021 die

Steuererklärungen 2017 und 2018 nebst weiteren Unterlagen eingereicht.

Am 8. Juli 2021

wurde eine Einspracheverhandlung durchgeführt. Gleichentags forderte die

Veranlagungsbehörde die Rekurrenten auf, weitere Unterlagen u.a. zu den

Hinderungsgründen einzureichen. Diese Frist wurde noch einmal mit Schreiben vom

16.

August 2021 letztmals bis zum 25. August 2021 erstreckt.

Mit Schreiben

vom 25. August 2021 baten die Rekurrenten nochmals um eine Fristerstreckung.

Dieses Gesuch wurde mit Schreiben vom 26. August 2021 abgewiesen.

3.

Mit Entscheid vom

13.

September 2021 trat die Veranlagungsbehörde nicht auf die Einsprache ein.

Festgehalten wurde, dass die Ermessensveranlagung mit Eingabe vom 6. Oktober

2020.

nur in allgemeiner Weise bestritten wurde. Die Steuererklärungen wurden

rund ein halbes Jahr nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht. Die

eingereichten Arztzeugnisse bestätigten ein Krankheitsgeschehen. Es sei aber

nicht erwiesen, dass die Rekurrenten nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist

hätten handeln können.

4.

Mit Schreiben vom

12.

Oktober 2021 liessen die Steuerpflichtigen Rekurs und Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid erheben. Dabei beantragten sie, die Aufhebung des

Einspracheentscheids und eventualiter die Rückweisung der Sache zur materiellen

Behandlung an die Vorinstanz. Weiter wurde festgehalten, dass form- und

fristgerecht Einsprache erhoben worden sei. Daher liege kein Fristversäumnis

vor. Die Steuererklärung müsse nicht fristgerecht eingereicht werden. Es

genüge, wenn die Einsprache rechtsgenüglich begründet sei. Die

Veranlagungsbehörde hätte anstatt ein angebliches Fristversäumnis zu begründen,

Frist für die Nachreichung der Steuererklärung setzen sollen. Den

Steuerpflichtigen sei mündlich versichert worden, dass die Steuerklärungen auch

noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht werden dürften. Diese

Aussage sei bindend. Die beigebrachten Arztzeugnisse würden nachweisen, dass

die Steuererklärungen nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht werden

konnten. Weiter sei es problematisch, wenn vier Ermessensveranlagungen in einem

Jahr erlassen werden. Erkenntnis aus den Steuerjahren 2015 und 2016 hätten

nicht berücksichtigt werden können, weil diese Steuerjahre noch nicht

rechtskräftig veranlagt werden konnten. Eine pflichtgemässe Schätzung sei so

kaum möglich.

5.

In seiner

Vernehmlassung vom 5. November 2021 beantragte das Steueramt, den Rekurs und

die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. In der Begründung berief man sich in

erster Linie auf den Einspracheentscheid. Zudem wurde ausgeführt, dass die

Rekurrenten im Rahmen der Einsprache die Veranlagung nur in allgemeiner Weise

bestritten hätten. Das Nachreichen der Steuererklärungen wurde lediglich auf

einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt. Auf eine verspätete Einsprache

könne nur eingetreten werden, wenn das Versäumen der Frist entschuldigt werden

könne. Die eingereichten Arztzeugnisse würden keine 100 %-ige

Arbeitsunfähigkeit aufzeigen. Die Rekurrenten würden eine eigene Homepage

regelmässig aktualisieren. Weiter sei A. Y. im Projektmanagement, im

IT-Management, als Gemeinderat und auch als Feuerwehrrat tätig, was aufzeige,

dass es durchaus zumutbar gewesen wäre, innert Frist zu reagieren. Im Oktober

2020.

hätten die Rekurrenten zudem ein Kino übernommen. Die Veranlagung sei nach

pflichtgemässem Ermessen vorgenommen worden.

6.

In ihrer Replik

vom 8. Dezember 2021 hielten die Rekurrenten fest, dass die Einsprache

fristgerecht eingereicht worden sei. In der Einsprache sei auf die noch

folgenden, ergänzenden Unterlagen hingewiesen worden. Die Veranlagungsbehörde

hätte Frist zur Verbesserung der Einsprache setzen sollen, anstatt einen

Nachweis für Hinderungsgründe zu verlangen. Die Einsprache sei auch für die

Steuerjahre 2015 und 2016 eingereicht worden. Die Veranlagungsbehörde sei auf

diese Einsprache eingetreten, während sie für die Steuerjahre 2017 und 2018 auf

die Einsprache nicht eingetreten sei. Die eingereichten Arztzeugnisse müssten

genügen. Die Veranlagungsbehörde dürfe sich nicht anmassen, ein Krankheitsbild

besser als der behandelnde Arzt einschätzen zu können. Bei einem schwankenden

Krankheitsbild sei es möglich, dass man in gewissen Phasen aktiv sei und in

anderen nicht. Die Rekurrenten seien Angestellte der eigenen Unternehmungen.

Daher dürfe ihnen nicht vorgeworfen werden, wenn die verfügbaren Kapazitäten

primär für die eigene Unternehmung und nicht für administrative Pflichten

eingesetzt würden. Im Jahr 2020 seien 7 Verfügungen für 6 Steuerjahre erlassen

worden. Damit sei den Rekurrenten zu viel zugemutet worden. Die

Ermessensveranlagungen 2017 und 2018 seien erfolgt, als lediglich das

Steuerjahr 2013 definitiv veranlagt war. Eine gemeinsame Veranlagung beider

Ehegatten habe nicht vorgelegen. Zu den Liegenschaftsausgaben seien keine

Abklärungen gemacht worden. Ausgehend von einem steuerbaren Einkommen von CHF 0

im Jahr 2015 und CHF 15'604 im Jahr 2016 sei es offensichtlich, dass die

Veranlagungen 2017 und 2018 nicht korrekt seien. Die Rechtmässigkeit der

angefochtenen Ermessensveranlagungen werde gänzlich abgelehnt.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1.

Gemäss § 160 Abs.

1.

des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG, BGS 614.11) kann ein

Steuerpflichtiger gegen den Einspracheentscheid über die

Staatssteuerveranlagung beim Kantonalen Steuergericht (KSG) Rekurs erheben.

Einspracheentscheide über die Veranlagung der direkten Bundessteuern sind

demgegenüber beim Steuergericht mittels Beschwerde anzufechten (Art. 140 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG, SR 642.11 i.V.m. § 4 der

kantonalen Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Die Zulässigkeit des

Rechtsmittels der Beschwerde ergibt sich damit aus Art. 140 Abs. 1 DBG i.V.m. §

4.

der kantonalen Vollzugsverordnung zum DBG. Die Rekurrenten sind daher als

Steuerpflichtige zur Einlegung der entsprechenden Rechtsmittel legitimiert und

das angerufene Gericht ist sachlich zuständig.

Rekurs und

Beschwerde sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen.

Der Einspracheentscheid datiert vom 13. September 2021. Am 12. Oktober 2021

wurde die Rechtsschrift der Post übergeben. Rekurs und Beschwerde wurden

fristgerecht erhoben. Es ist darauf einzutreten.

2.

Mit

Einspracheentscheid vom 13. September 2021 ist das kantonale Steueramt nicht

auf die Einsprache der Rekurrenten eingetreten. Vorliegend geht es somit

ausschliesslich um die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die

Einsprache gegen die Ermessensveranlagungen eingetreten ist. Eine materielle

Überprüfung der Veranlagungen ist dem Kantonalen Steuergericht verwehrt (Zweifel et al., Schweizerisches

Steuerverfahrensrecht, 2. A., § 21 N 12). Die Eintretensvoraussetzungen

für Einsprachen gegen Ermessensveranlagungen werden im kantonalen Recht (§ 149 Abs. 4 StG) und im Recht der direkten Bundessteuer (Art. 132 Abs. 3 DBG)

nahezu gleich umschrieben. Es rechtfertigt sich daher, Rekurs und Beschwerde

gleichzeitig in einem Entscheid zu behandeln. Soweit notwendig wird auf

Differenzierungen nachfolgend eingegangen.

3.1

Ein

Nichteintretensentscheid kann im Einspracheverfahren gefällt werden, wenn die

Gültigkeitsvoraussetzungen einer Einsprache nicht erfüllt sind. Zu den

Gültigkeitsvoraussetzungen gehören insbesondere (vgl. Zweifel et al., a.a.O., § 21 N 12; Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Art. 132 N 6):

- Legitimation des Einsprechers;

- Prozessfähigkeit des

Einsprechers;

- Rechtsschutzinteresse

des Einsprechers;

- Anfechtungsobjekt

muss der Einsprache zugänglich sein;

- Schriftlichkeit;

- Einhaltung der

Einsprachefrist;

- Vorhandensein eines

Einsprachewillens.

Wird eine Ermessensveranlagung

angefochten, sind auch die Begründung der Einsprache und die Nennung

allfälliger Beweismittel Gültigkeitsvoraussetzungen (Zweifel et al., a.a.O., § 20 N 20 f.; Richner et al., a.a.O., Art. 132 N 56

ff.).

3.2

Vorliegend macht

die Vorinstanz geltend, dass die Einsprache ungenügend begründet sei. Nach herrschender

Lehre dürfen mit Blick auf die Eintretensfrage keine allzu hohen Anforderungen

an die Begründung gestellt werden. Immerhin muss der Begründung aber entnommen

werden können, was der Einsprecher an der angefochtenen Verfügung bemängelt und

auf welche sachbezogenen tatsächlichen oder rechtlichen Überlegungen er sich

dabei stützt. Der Einsprecher muss sich mit anderen Worten sachbezogen mit der

angefochtenen Verfügung befassen (Zweifel

et al., a.a.O., § 20 N 20; Zweifel/Hunziker,

in: Zweifel/Beusch, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz

über die direkte Bundessteuer, 3. A., Art. 132 N 35; Bundesgericht, BGer,

Entscheid vom 30. April 2012, 2C_136/2011, E. 4.2.1). Beanstandungen

allgemeiner Art genügen nicht (BGer, Entscheid vom 10. Oktober 2012,

2C_54/2012, E. 5.1). Zudem muss der Begründung entnommen werden können, wie

entschieden werden sollte (vgl. auch Zweifel

et al., a.a.O., § 20 N 20 S. 308).

3.3

Die Begründung

muss aus der Einsprache selbst hervorgehen. Verweisungen auf Beilagen oder

frühere Eingaben sind nur zu beachten, wenn sie eindeutig und

unmissverständlich sind. Pauschale Verweisungen sind nicht zulässig. Es ist

nicht Sache der Einsprachebehörde, in den Akten nach möglichen Gründen für die

Einsprache zu forschen (Zweifel/Hunziker,

a.a.O., § 132 N 35; BGE 123 III 552, E. 4).

3.4

Das Nachholen der

versäumten Mitwirkungshandlung bzw. das Nachreichen der Steuererklärung stellt

keine Prozessvoraussetzung dar. Sie ist aber eine mögliche, häufig

wahrscheinlich sogar die einfachste Form, wie eine Begründung erbracht werden

kann (Richner et al., a.a.O., Art.

132.

N 58; BGer, Entscheid vom 29. April 2009, 2C_579/2008, E. 2.2; Entscheid

vom 4. Juli 2005, 2A.72/2004, E. 6).

3.5

Steuerpflichtige,

die nach Ermessen veranlagt worden sind, haben im Einspracheverfah-ren die

offensichtliche Unrichtigkeit der Veranlagung nachzuweisen (Art. 132 Abs. 3

DBG; Art. 48 Abs. 2 StHG, § 149 Abs. 4 StG; vgl. auch BGE 131 II 548, E. 2.3).

Die Frage, ob die offensichtliche Unrichtigkeit der Veranlagung nachgewiesen

werden konnte, bildet Gegenstand der materiellen Prüfung der Einsprache (Richner et al., a.a.O., Art. 132 N 62; Zweifel/ Hunziker, in: Zweifel/Beusch

[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die

Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 3. A. Art. 48 N

42). Sie stellt daher keine Prozessvoraussetzung dar.

4.

Vorliegend haben

die Rekurrenten mit Schreiben vom 6. Oktober 2020 lediglich festgehalten, dass

gegen die Ermessensveranlagungen 2015-2018 Einsprache erhoben werden soll.

Begründet wurde die Einsprache nicht. Stattdessen wurde auf die noch

einzureichenden Einspracheunterlagen verwiesen. Gleichzeitig wurde um eine

Fristerstreckung von zehn Tagen ersucht. Am 19. Oktober 2020 wurden die

Steuerunterlagen 2015 und 2016 eingereicht. Für die Unterlagen 2017 und 2018

wurde gleichzeitig um eine weitere Erstreckung von zehn Tagen gebeten.

Nach Aussage der

Rekurrenten wurden die angefochtenen Veranlagungen vom 17. September 2020 erst

am 21. September 2020 zugestellt. Da die Veranlagungen nicht eingeschrieben

verschickt wurden, kann das exakte Zustelldatum nicht nachgewiesen werden. Es

ist daher zugunsten der Rekurrenten davon auszugehen, dass die Veranlagungen

effektiv erst am 21. September 2020 zugestellt wurden. Somit lief die

Einsprachefrist am 21. Oktober 2020 ab. Wann das Schreiben vom 19. Oktober 2020

der Post übergeben wurden, ist nicht nachgewiesen. Zugunsten der Rekurrenten

ist davon auszugehen, dass dieses Schreiben noch innerhalb der

Rechtsmittelfrist verschickt worden ist. Spätere Eingaben, die nach Ablauf der

Rechtsmittelfrist eingereicht wurden, sind demgegenüber grundsätzlich nicht zu

beachten. Die Einsprachefrist ist eine nicht erstreckbare Verwirkungsfrist

(Art. 119 Abs. 1 DBG; § 137 Abs. 1 StG; Zweifel

et al., a.a.O., § 20 N 13). Dies führt dazu, dass die Begründung und das

Beweismittelangebot nach Ablauf der Frist nicht mehr nachgeholt werden können (Richner et al., a.a.O., Art. 132 N 60).

Für die

Steuerjahre 2017 und 2018 liegt somit innert Frist keine rechtsgenügliche

Begründung vor. Ein blosser Verweis auf zu einem späteren Zeitpunkt

einzureichende Steuererklärungen stellt keine substantiierte Begründung dar (Richner et al., a.a.O., Art. 132 N 57).

Damit kann festgehalten werden, dass die Gültigkeitsvoraussetzungen einer

Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung bei Ablauf der Rechtsmittelfrist

grundsätzlich nicht erfüllt waren. Liegen die Gültigkeitsvoraussetzungen nicht

vor, darf die Einsprachebehörde auf die Einsprache nicht eintreten.

5.1

Vorliegend wurden

die Steuererklärungen 2017 und 2018 am 6. April 2021 und damit fast ein halbes

Jahr nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht. Die beiden

Steuererklärungen erfüllen zweifellos den Anspruch an eine Begründung im Sinne

von Art. 132 Abs. 3 DBG bzw. § 149 Abs. 4 StG. Da die beiden Steuererklärungen

mehrere Monate nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht wurden, sind sie

grundsätzlich für das Einspracheverfahren unbeachtlich. Nur dann könnten sie

noch als fristgerechte Einsprachebegründung angesehen werden, wenn die

Einsprachefrist wiederhergestellt wird. Nach Art. 133 Abs. 3 DBG bzw. § 137 Abs. 2 StG wird auf eine verspätete Einsprache nur eingetreten, wenn der

Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivilschutz, Krankheit,

Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen

Einreichung verhindert war und die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der

Hinderungsgründe eingereicht wurde.

5.2

Die beiden

Rekurrenten haben zwei gleichlautende ärztliche Bestätigungen vom 5. November

2020.

eingereicht. Den Bestätigungen kann entnommen werden, dass die Rekurrenten

bei der ausstellenden Ärztin in ambulanter Behandlung waren und an einem die

Lebensqualität und die Arbeitsfähigkeit massiv beeinträchtigenden

Krankheitsgeschehen leiden würden. Seit Februar 2020 komme es immer wieder zu

herausfordernden Situationen und Leistungseinbrüchen mit entsprechenden

Belastungssituationen.

Zunächst ist

festzuhalten, dass die Arztzeugnisse sich nur zum Zeitraum Februar 2020 bis

5.

November 2020 äussern. Die Steuererklärungen wurden aber erst am 6.

April 2021 eingereicht. Ob die Belastungssituationen nach dem 5. November 2020

noch vorhanden waren und wie lange sie dauerten, kann dem Zeugnis nicht

entnommen werden. Ein Einsprecher hat aber auch nachzuweisen, dass er innert 30

Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrunds gehandelt hat. Mit den beiden Arztzeugnissen

kann dieser Beweis nicht geführt werden.

5.3

Inhaltlich sind

die Artzeugnisse sehr allgemein gehalten. Dass die beiden Rekurrenten in

ambulanter fachärztlicher Behandlung waren, stellt nach herrschender

Rechtsprechung keinen Wiederherstellungsgrund dar (KSG, Entscheid vom 13.

August 2007, SGSTA.2007.66; BST.2007.66, E. 4). Weiter wird ein Leiden erwähnt,

welches die Lebensqualität und die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige, was auf

nahezu jede Krankheit zutrifft. Nicht jede Krankheit stellt aber einen Wiederherstellungsgrund

dar (Zweifel et al., a.a.O., § 8 N

17). Konkret muss bei einem Arztzeugnis überprüft werden, ob dem Zeugnis

entnommen werden kann, dass ein Einsprecher aufgrund seiner Krankheit nicht in

der Lage war, eine Einsprache zu verfassen oder eine Drittperson mit der

Einreichung einer Einsprache zu beauftragen (Richner

et al., a.a.O., Art. 133 N 32; KSG, Entscheid vom 14. März 2011, SGSTA.2010.88;

BST.2010.85, E. 4; Entscheid vom 2. Juli 2012, SGSTA.2012.39; BST.2012.39,

E. 3.3 [vgl. auch BGer, Entscheid vom 12. Oktober 2012, 2C_926/2012]; Entscheid

vom 27. Mai 2013, SGSTA.2013.29; BST.2013.27, E. 4.2; Entscheid vom 12. Mai

2014, SGSTA.2014.1; BST.2014.1, E. 2.4).

5.4

Den Ausführungen

der Rekurrenten in den Rechtsschriften kann entnommen werden, dass sie durch

die Corona-Pandemie stark gefordert waren und um ihre wirtschaftliche Existenz

bangten. Namentlich konnte eine Messe nicht durchgeführt werden und das Kino

und der Gastrobetrieb mussten zeitweise geschlossen werden. Aufgrund der

psychischen Belastungen litten sie offenbar an temporären Leistungseinbrüchen

(Replik, Ziff. 11). Damit steht fest, dass es durchaus Phasen gab, in denen die

Rekurrenten handlungsfähig waren. Dies geht auch aus Ziff. 12 der Replik hervor,

in welcher die Rekurrenten festhielten, dass sie sich in dieser Zeit primär um

die Umsätze ihrer Unternehmung und nicht um administrative Verpflichtungen

kümmerten. Den Akten kann zudem entnommen werden, dass die Rekurrenten zwischen

dem 6. Oktober 2020 und dem 6. April 2021 in der Lage waren, immerhin zumindest

acht Eingaben oder E-Mails an die Veranlagungsbehörde zu richten. Weiter hat A.

Y. in dieser Zeit neu ein Kino übernommen. Es ist daher nicht einzusehen, warum

die Rekurrenten in dieser Zeit nicht in der Lage hätten sein sollen, zumindest

einen Dritten mit der Erstellung einer formell korrekten Einsprache zu

beauftragen (KSG, Entscheid vom 22. März 2021, SGSTA.2020.41; BST.2020.33, E.

3.2; Entscheid vom 26. Juni 2017, SGSTA.2017.34; BST.2017.32). Hätte dieser

Auftrag erteilt werden können, kann die Einsprachefrist nicht wiederhergestellt

werden.

5.5

Es ist

unbestritten, dass die Corona-Pandemie vor allem die KMU stark gefordert hat.

Die Behörden haben daher auch im Justizbereich verschiedene Massnahmen

ergriffen (z.B. die inzwischen ausser Kraft gesetzte Verordnung über den

Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung

der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19]; SR 173.110.4), um

den betroffenen Unternehmungen unter die Arme zu greifen. Ein genereller

Stillstand von gesetzlichen Fristen zwischen September 2020 und April 2021

wurde aber nie angeordnet. Die Gerichte sind an die gesetzlichen Vorgaben

gebunden und können nicht im Einzelfall Rechtsmittelfristen nach Ermessen

erstrecken.

6.

Im Schreiben vom

12.

November 2020 und auch in der Rekursschrift weisen die Rekur-renten darauf

hin, dass ihnen der zuständige Experte, C. Z., bestätigt habe, dass die

Steuererklärungen 2017 und 2018 auch noch nachträglich nachgereicht werden

könnten. Eine unrichtige behördliche Auskunft kann unter Umständen

Vertrauensschutz geniessen. Erforderlich ist, dass die Auskunft geeignet war,

Vertrauen zu begründen, dass die auskunftserteilende Person zuständig war, dass

die Auskunft vorbehaltlos erteilt worden war, dass die Unrichtigkeit der

Auskunft nicht erkennbar war, dass nachteilige Dispositionen aufgrund der

Auskunft getätigt wurden, dass seither keine Änderung des Sachverhalts oder der

Gesetzgebung erfolgt sind und dass das Interesse am Vertrauensschutz das

Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,

Rz. 667 ff.). Die Veranlagungsbehörde hält in diesem Zusammenhang lediglich

fest, dass es keine Aktennotiz oder andere Hinweise zu diesem Gespräch gibt.

Wenn die Rekurrenten sich auf den Vertrauensschutz berufen möchten, würde es an

ihnen liegen, die genannten Voraussetzungen nachzuweisen. Auch hier bleibt

beispielsweise unklar, welchen Sachverhalt die Rekurrenten genau geschildert

haben und wie die exakte Antwort gelautet hat. Dass die Rekurrenten eine

falsche behördliche Auskunft erhalten haben, die einen Vertrauensschutz

bewirkt, ist daher nicht nachgewiesen.

7.

Damit ergibt

sich, dass die Einsprache innert Frist nicht genügend begründet worden war.

Eine genügende Begründung wurde erst viele Monate später eingereicht. Diese

Begründung kann im Einspracheverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Auch

eine Wiederherstellung der Einsprachefrist kommt hier nicht in Frage. Damit

steht fest, dass die Gültigkeitsvoraussetzungen der Einsprache nicht erfüllt

waren und die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist.

Rekurs und Beschwerde sind deshalb abzuweisen.

8.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens werden die Rekurrenten kostenpflichtig. Die Gebühren

berechnen sich nach § 3 und § 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11). Die

Rekurrenten haben die Kosten des Rekurs-/Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000

(Grundgebühr, kein Zuschlag) zu bezahlen. Ausgangsgemäss ist keine

Parteientschädigung geschuldet.

****************

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde werden

abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 1'000 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreter der Rekurrenten/

Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Olten-Gösgen (mit

Steuerakten)

- KStA, Recht und

Aufsicht

- Finanzdepartement

- Gemeindesteuerregisterführer

von

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am:

(Die gegen dieses

Urteil vor Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil 2C_304/2022 vom

17. November 2022 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war)