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Entscheid

SGSTA.2021.34

Staats- und Bundessteuer 2013

20. Juni 2022Deutsch20 min

jährliche Lohnsumme des Betriebes den zweifachen Betrag der maximalen jährlichen

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 20. Juni 2022

Es wirken

mit:

Präsident: Müller

Richter: Kellerhals,

Roberti

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2021.34;

BST.2021.30

A

und B X,

v.d.

gegen

Veranlagungsbehörde Dorneck - Thierstein

betreffend

Staats- und Bundessteuer 2013

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1. Mit Urteil vom

22. Februar 2021 (SGSTA.2019.52; BST.2019.48) wies das Kantonale Steuergericht

(KSG) Rekurs und Beschwerde der Steuerpflichtigen A und B X (nachfolgend auch

Rekurrenten) gegen den Einspracheentscheid der Veranlagungs-behörde (VB)

Dorneck-Thierstein (Vorinstanz) vom 15. Juli 2019 betreffend Staats- und

Bundessteuer 2013 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass

hier Steuerumgehung vorliege und die Rekurrenten das geltend gemachte

vereinfachte Abrechnungsverfahren (VAV) zu Unrecht in Anspruch genommen hätten.

Daher wurde offengelassen, ob das VAV schon infolge Überschreitung der

massgeblichen Einkommensgrenze von CHF 21'060 überhaupt zum Zuge gelangen kann.

2. Mit Urteil vom 6.

Oktober 2021 (2C_305/2021; Posteingang: 2.11.2021) hiess das Bundes-gericht

(BGer) die gegen den Steuergerichtsentscheid vom 22. Februar 2021 erhobene Beschwerde

der Steuerpflichtigen gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die

Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an das KSG

zurück. Zur Begründung wurde v.a. ausgeführt, von einer Steuerumgehung könne

hier aufgrund der Feststellungen des KSG nicht ausgegangen werden (BGer, E.

5.2). Ohne weitere Abklärungen lasse sich nicht feststellen, ob es den

wirtschaftlichen Verhältnissen angemessener und mit weniger administrativem

Aufwand verbunden gewesen wäre, wenn die Steuerpflichtigen nicht von den beiden

vom Ehemann beherrschten Gesellschaften, der C GmbH (C) mit Sitz in D und der E

Schweiz GmbH (E) mit Sitz in F, sondern nur von einer Gesellschaft angestellt

gewesen wären und ob es einfacher gewesen wäre, ihre Leistungen unter den

beiden Gesellschaften abzurechnen (BGer, E. 5.3.1). Weiter sei ungeklärt, ob

die Sachdarstellung der Steuerpflichtigen überhaupt zutreffe, wonach die E v.a.

dazu bestimmt gewesen sei, ein neues Kundensegment zu bearbeiten, mithin Kunden

mit Sitz ausserhalb des von der C bearbeiteten Raumes Nordwestschweiz, und ein

allfällig beim neuen Kundenkreis gegenüber den bisherigen Kunden erhöhtes

Inkassorisiko in einer eigenen Gesellschaft zu situieren. Gewisse Indizien

dürften für sich alleine für die Annahme einer Steuerumgehung kaum ausreichen,

solange sich zeigen lasse, dass die Steuerpflichtigen tatsächlich für die E

tätig geworden seien und diese eigene Umsätze generiert habe (BGer, E. 5.3.2).

Insgesamt sei die Sachverhaltsfeststellung durch das KSG mit Blick auf die

Frage der Steuerumgehung offensichtlich unvollständig, auch wenn das KSG

einzelne Indizien für eine Steuerumgehung angeführt habe. Daher sei die Sache

zu weiteren Untersuchungen an das KSG zurückzuweisen (BGer, E. 5.3.3). Sodann

sei hier von Interesse, ob die Steuerpflichtigen unselbständige

Erwerbseinkünfte oberhalb des massgeblichen Schwellenwerts von CHF 21'060

erzielt hätten, d.h., ob ihnen nebst dem abgerechneten Lohn in dieser Höhe

Pauschalspesen ausgerichtet wurden und, falls ja, ob diese Einkünfte zur

Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen sind (BGer, E. 5.4). Die diesbezügliche

Sachverhaltsfeststellung des KSG sei unvollständig; eine Ergänzung des

relevanten Sachverhalts mit Bezug auf die Frage, ob die Voraussetzungen für das

VAV hier hinsichtlich der Höhe der abgerechneten Einkünfte überhaupt erfüllt

waren, falle aufgrund der Unvollständigkeit der Akten ausser Betracht. Die Angelegenheit

wurde daher zur Vervollständigung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an das

KSG zurückgewiesen (BGer, E. 5.4.1). Dieses habe zunächst zu klären, ob

überhaupt Spesen an die Steuerpflichtigen ausbezahlt worden seien für das

Geschäftsjahr 2013 und im Umfang von je CHF 1'200. Weiter stelle sich die

Frage, ob diese Pauschalspesen mangels eines genehmigten Spesenreglements als Ersatz

für tatsächlich im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis angefallene Kosten

angesehen werden können. Dabei würden die von den Steuerpflichtigen

aufgelegten, ungeordneten und offensichtlich nicht bei der E verbuchten

Rechnungsbelege als ungeeignet erscheinen für den Nachweis von durch das

Arbeitsverhältnis verursachte Kosten, jedenfalls ohne weitere klare Angaben zum

geschäftlichen Zusammenhang dieser Ausgaben. Nur wenn der Kostenersatzcharakter

der Gutschriften von je CHF 1'200 an die Steuerpflichtigen klar zu bejahen

wäre, wäre hier von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des VAV auszugehen.

Andernfalls wäre die obere Schwelle von CHF 21'060 durch die Zahlungen der E an

die Steuerpflichtigen überschritten worden; die Zahlungen wären daher im

ordentlichen Veranlagungsverfahren steuerlich zu erfassen (BGer, E. 5.4.2).

3. Gestützt auf

dieses Bundesgerichtsurteil verlangte das KSG mit Verfügung vom 3. November

2021 von der Vertretung der Rekurrenten die Einreichung folgender Unterlagen:

Jahresrechnungen 2013 und 2018 der E und der C bzw. andere sachdienliche

Unterlagen betreffend den Umsatz 2013 der E (BGer, E. 5.3.2);

Gesellschafterkontokorrent 2013 bzw. andere sachdienliche Unterlagen betreffend

Pauschalspesen 2013 (BGer, E. 5.4.1); Beleg Spesen 2013 bzw. Rechnungsbelege

mit Kostenersatzcharakter (BGer, E. 5.4.2). Andernfalls werde aufgrund der

Akten entschieden.

4. Mit

fristgerechter Eingabe vom 25. November 2021 (Postaufgabe) reichte der

Vertreter der Rekurrenten folgende Unterlagen ein: Jahresrechnungen C sowie E

2013 und 2018 sowie Rechnungen E 2013, je Sammelbeilagen; Auszug

Kontokorrentkonto E 2013; Steuerveranlagung E 2013, Excel-Zusammenstellung

effektive Spesen E 2013; Spesenbelege "mit Kostenersatzcharakter".

Dazu wurde v.a. angeführt, die Erfolgsrechnung 2013 weise aufgrund von

Dauerstellenvermittlungen der E einen Umsatz von CHF 52'862 aus. Dieser

resultiere aus den Honorarforderungen der beiliegenden Rechnungen der E,

verteilt über die gesamte Steuerperiode 2013. Von aus der C stammendem, in die

E umgebuchtem Umsatz könne keine Rede sein. Weiter seien die Spesen von CHF

2'400 fälschlicherweise als pauschal betitelt worden. Tatsächlich gehe es um

effektive Spesen. Die E habe kein Pauschalspesenreglement. Der Betrag von CHF

2'400 habe reinen Kostenersatzcharakter und sei daher nicht

einkommensteuerwirksam. Auch sei die E für 2013 definitiv veranlagt. Sodann

erhalte das KSG eine Zusammenstellung, die den vom Bundesgericht geforderten,

klaren Angaben zum geschäftlichen Zusammenhang genügen sollte, dies auch

bezüglich der FCB-Tickets, der beiden Eintrittskarten für die Baloise Session

und des Weinguts X. Auf diese Angaben ist unten in den Erwägungen einzugehen.

5. Mit Stellungnahme

vom 31. Januar 2022 beantragte die VB die kostenfällige Abweisung von Rekurs

und Beschwerde. Zuerst verwies die Vorinstanz auf ihre bisherigen Ausführungen

vor Steuergericht und Bundesgericht und hielt daran vollumfänglich fest. Sodann

wurde ausgeführt, die Rekurrenten seien für die E nicht tätig geworden, sondern

die gesamte Tätigkeit sei über die C abgewickelt worden. Es liege somit

Steuerumgehung vor, weshalb die Einkünfte nicht über das VAV abzurechnen seien.

Zudem seien keine effektiven Spesen, sondern Pauschalspesen ausgerichtet

worden, welche zu den erzielten, über das VAV abgerechneten Einkünften

hinzuzurechnen seien, mit der Folge, dass die entsprechenden Grenzwerte des VAV

überschritten würden und dessen Anwendung ausgeschlossen sei. Auf die

Ausführungen ist, soweit notwendig, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.

6. Die Rekurrenten

nahmen am 4. März 2022 dazu wie folgt Stellung: Sie hielten zuerst an ihren

bisherigen Rechtsbegehren vollumfänglich fest; unter o/e Kostenfolge zulasten

der VB. Sodann wollten die Rekurrenten keinen Interessenkonflikt zwischen den

Arbeitgebern der Ehefrau und der geschäftlichen Tätigkeit des Ehemanns

entstehen lassen. Die Geschäfts-tätigkeit habe sich auch im Personalwesen

entwickelt und die Rekurrenten hätten diesem Umstand mit einer separaten,

rechtlichen Einheit Rechnung getragen. Ein Arbeitgeberwechsel habe sich bei der

Ehefrau denn manifestiert. Im Zeitpunkt der Gründung der E konnte nicht bekannt

sein, wie viele Kunden diese bedienen werde. Die diesbezügliche ex-post

Betrachtung der VB sei nicht statthaft. Die E habe im 2013 einen eigenen Umsatz

von CHF 52'862 erzielt. Es könne hier nicht um Pauschalspesen gehen, wenn die E

kein entsprechendes Reglement habe. Die Bezeichnung in der Buchhaltung könne

auch nicht ausschlaggebend sein, wenn inhaltlich feststehe, dass für die Spesen

Belege vorhanden und diese nicht einkommenssteuerwirksam im Lohnausweis erfasst

worden seien. Die Bezeichnung habe der Treuhänder unglücklich gewählt, weil er

die Belege als Sammelbuchung in der E eingebucht habe. Ein Unternehmer

akquiriere erst recht, wenn die Umsätze zurückgehen würden. Zudem sei die E

erst am 20. Dezember 2011 eröffnet worden und habe sich im Aufbau befunden. Die

E habe eine einfache Buchhaltung geführt. Bei Spesen und Auslagen werde die

Geschäftsadresse meistens nicht aufgeführt; sie würden inhaltlich gleichwohl

als geschäftsmässig begründeter Aufwand zugelassen. Gerade Akquisitionsspesen

könnten gemeinhin nicht direkt in einen Zusammenhang gebracht werden mit

effektiv erzielten Umsätzen. Zudem unterhalte das Kantonsspital H mit der I

Klinik H eine enge Kooperation. Mit dieser habe die E mit Rechnung vom 2. April

2014 (richtig 2013) einen Umsatz von CHF 3'900 erzielt und die Kundengeschenke

aus dem Läckerli Huus am 30. April 2013 seien dem Dank gewidmet gewesen. Das

Gleiche gelte in Bezug auf Einladungen zu Anlässen, wie mit Herrn J. Die VB

schaffe zum Teil falsche Zusammenhänge wie bei 350 Briefmarken und 7

bestehenden Kunden. Bei der Akquise gehe es darum, möglichst viele potentielle

Kunden zu erreichen. Bei den eingereichten Spesenbelegen handle es sich denn um

typische Akquisitionsspesen; diese seien nur der E zuzuordnen. Die Belege seien

wegen der geschäftlichen Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren noch vorhanden.

Ausserdem sei die Einzelfirma des Rekurrenten ab 2009 nicht mehr verwendet

worden. Die Rekurrenten hätten die effektiven Spesen nachgewiesen. Die VB

behaupte lediglich, dass die eingereichten Spesenbelege nicht der E zuzuordnen

seien; es seien keine Beweise, sondern nur Indizien vorhanden. Weiter liege

keine Steuerumgehung vor, weder objektiv noch subjektiv gesehen. Zudem habe die

Gründung der C laut Rekurrenten auch rechtliche Hintergründe gehabt aufgrund

der hauptberuflichen Tätigkeit der Ehefrau bei der K AG, einer Kundin der C.

Schliesslich komme das gesamte bisherige Verfahren bis vor Bundesgericht und

mit den zahlreichen Schriftwechseln einer Buchprüfung der Steuerpflichtigen

gleich. Mit den Ausführungen und Beweisofferten würden die Rekurrenten die

Bedingungen für das VAV erfüllen.

7. Mit

unaufgeforderter Stellungnahme vom 21. März 2022 wandte sich die Vorinstanz

nochmals an das KSG. Die E habe über kein offiziell bewilligtes Spesenreglement

verfügt. Es seien stets Pauschalspesen bezogen worden. Insofern seien die

jeweiligen Lohnausweise nicht vollständig ausgefüllt worden. Die allgemeinen

Belegerfordernisse bei Repräsentationsspesen würden auch bei kleineren Beträgen

gelten. Bei Geschenken etwa müssten mindestens der Empfänger und allenfalls der

Grund des Geschenks auf dem Beleg vermerkt sein; der Grund der Auslage sollte

einfach nachvollziehbar sein. Dies sei bei den 26 eingereichten Belegen über

insgesamt CHF 2'467.92 nicht der Fall. Ein Zusammenhang mit

Geschäftstätigkeiten der E sei nicht erkennbar. Im ersten Geschäftsjahr habe

die Unternehmung den grössten Umsatz erzielt mit CHF 139'484.53; danach sei der

Umsatz tiefer ausgefallen, im 2018 fiel gar kein Umsatz mehr an, gleichwohl

seien Pauschalspesen von CHF 2'400 bezogen worden. Weil die Geschäftstätigkeit

der E und der C praktisch identisch waren, hätte laut Vorinstanz ein hoher

Buchführungsstandard erwartet werden müssen. Die Kosten von CHF 2'400 könnten

aufgrund fehlender Zusatzangaben den beiden Gesellschaften indessen nicht

zugeordnet werden. Der einzige Beleg laute auf die C, … . Da die Rekurrenten

mit ihren Lohnbezügen von brutto je CHF 21'060 die Grenzen des VAV ausgereizt

hätten, verunmögliche auch bereits eine Kleinstkorrektur dessen Zulässigkeit.

Die Vorinstanz hielt an ihren Anträgen fest. Die Buchführung sei nicht sauber

getrennt, es handle sich wohl um eine einzige Debitorenbuchhaltung. Die

Belegerfordernisse betreffend Repräsentationsverpflichtungen würden fehlen. Die

Zuordnung sei unklar. Spesenbezüge seien unbelegt; die Bruttoeinkünfte der

Rekurrenten würden den beim VAV zulässigen Höchstbetrag überschreiten.

8. Mit

abschliessender Stellungnahme vom 28. April 2022 hielten die Rekurrenten an

ihren bisherigen Rechtsbegehren vollumfänglich fest; unter o/e Kostenfolge

zulasten der VB. Die Ausgabepositionen seien selbsterklärend oder es sei ein

Hinweis bei den Bemerkungen vorhanden. Mit den Angaben zu jeder Position in der

Auflistung seien die Ausgaben nachvollziehbar. Im Übrigen seien die Waren von

Läderach im Büro an diverse Kunden abgegeben worden. Weiter müssten Umsatz und

Akquise nicht unbedingt korrelieren. Die C und E seien bezüglich des

Buchführungsstandards nicht vergleichbar. Dass die eingereichten Belege mit

Kostenersatzcharakter nicht der E zuzuordnen seien, sei falsch. Alle

eingereichten Belege würden aus der Buchhaltung der E stammen. Dass ein Beleg

die Adressierung an die C … trage und der Spesenbetrag von CHF 2'400 nicht

eingehalten sei, werde insofern widerlegt, als dieser Beleg in der E eingebucht

worden sei. Hätten die 26 eingereichten Belege private Lebenshaltungskosten der

Rekurrenten betroffen, wären diese mehr als acht Jahre später nicht immer noch

verfügbar. Die Rekurrenten würden mit allen bisher eingereichten Ausgabebelegen

und mittels Gegenbeweis nachweisen, dass die Spesenbelege nicht der C, sondern

der E zuzuordnen seien. Es entspreche gerade dem Wesen von Akquisitionsspesen,

dass sie meistens nicht direkt mit einem Umsatz in Zusammenhang gebracht werden

könnten. Mit den Ausführungen und Beweisofferten würden die Rekurrenten die vom

Bundesgericht aufgestellten Bedingungen für das VAV erfüllen.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1.1 Das Bundesgericht

hat mit Urteil vom 6. Oktober 2021 ein erstes Urteil des Steuergerichts vom 22.

Februar 2021 in der vorliegenden Sache aufgehoben und diese zur ergänzenden

Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an das Steuergericht

zurückgewiesen. Diesem Rückweisungsentscheid kommt das Steuergericht hiermit

nach.

1.2 Das Bundesgericht

(BGer) hat festgehalten, dass das Steuergericht zuerst zu klären hat, ob

überhaupt Spesen an die Rekurrenten ausbezahlt worden sind für das

Geschäftsjahr 2013 (BGer, E. 5.4.2). Insofern geht die Frage nach der

Anwendbarkeit des VAV jener nach dem Vorliegen einer Steuerumgehung vor (BGer,

Sachverhalt

E. 5.2). Sollten den Rekurrenten im Jahr 2013 Pauschalspesen gutgeschrieben

worden sein, stellt sich weiter die Frage, ob diese mangels eines genehmigten

Spesenreglements als Ersatz für tatsächlich im Zusammenhang mit dem

Arbeitsverhältnis angefallene Kosten angesehen werden können. Nur wenn der

Kostenersatzcharakter der Gutschriften an die Rekurrenten klar zu bejahen ist,

ist von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des VAV auszugehen (BGer, E. 5.4.2).

2.1 Für kleine

Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer gemäss Art.

37a Abs. 1 DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, SR 642.11) ohne

Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und

Sozialabzüge zu einem Satz von 0.5 Prozent zu erheben; Voraussetzung ist, dass

der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des VAV gemäss Art. 2 und 3 BGSA

(Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, SR 822.41)

entrichtet. Damit ist die Einkommenssteuer abgegolten. Art. 11 Abs. 4 StHG

(Steuerharmonisierungsgesetz, SR 642.14) schreibt den Kantonen für kleine

Arbeitsentgelte gemäss Art. 2 BGSA die gleiche Erhebungsart der

Einkommenssteuer als Abgeltungsquellensteuer vor, wenn der Arbeitgeber von

dieser Abrechnungsart Gebrauch macht. Die Kantone bleiben dabei grundsätzlich

frei, den für die Abgeltungsquellensteuer massgebenden Steuersatz zu bestimmen.

Der Kanton Solothurn (wie fast alle Kantone) sieht dabei für die

Abgeltungsquellensteuer einen Steuersatz von 4.5 % vor (§ 47bis Abs. 1 StG,

Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern, BGS 614.11).

2.2 Gemäss Art. 2 BGSA

- in der ursprünglichen, hier noch massgebenden Fassung vom 17. Juni 2005

- können Arbeitgeber die Löhne der in ihrem Betrieb beschäftigten

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im VAV abrechnen, sofern:

a) der einzelne Lohn

den Grenzbetrag nach Art. 7 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die

berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40)

nicht übersteigt;

b) die gesamte

jährliche Lohnsumme des Betriebes den zweifachen Betrag der maximalen jährlichen

Altersrente der AHV nicht übersteigt; und

c) die Löhne des

gesamten Personals im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden.

Für das hier in

Frage stehenden Jahr 2013 bedeutet dies, dass die einzelnen im Betrieb der E

für die beiden Rekurrenten abgerechneten Löhne nicht höher als CHF 21'060 sein

durften und die Gesamtlohnsumme CHF 56'160 (2 x CHF 28'080) nicht übersteigen

durfte.

2.3 Mit Wirkung auf

den 1. Januar 2018 wurde Art. 2 BGSA um einen zweiten Absatz ergänzt. Danach

ist das VAV nicht (mehr) anwendbar für:

a) Kapitalgesellschaften

und Genossenschaften;

b) die Mitarbeit des

Ehegatten oder der Ehegattin sowie der Kinder im eigenen Betrieb.

Diese Einschränkung

kommt im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung (vgl. BGer vom 6.10.2021,

a.a.O., E. 3.3 mit Hinw.).

3. In Nachachtung

des Bundesgerichtsurteils vom 6. Oktober 2021 ist zuerst der ergänzend

festgestellte Sachverhalt bezüglich der Spesen an die Rekurrenten zu

untersuchen und die vorgebrachten Beweismittel zu würdigen.

3.1 Die Rekurrenten

haben einen Auszug aus dem Kontenblatt 4850 der E … der Periode Januar 2013 bis

Dezember 2013 eingereicht mit dem Titel Kunden- und Acquisitionsspesen, einem

Buchungstext von "Pauschal 2013 (… + …)" und einem Betrag von CHF

2'400. Diese Spesen seien laut Rekurrenten fälschlicherweise mit dem Begriff

Erwägungen

"Pauschal" betitelt worden. Tatsächlich handle es sich um effektive

Spesen. Die E verfüge über kein Pauschalspesenreglement, weshalb auch keine

Pauschalspesen auf den Lohnausweisen deklariert worden seien. Der Betrag von

CHF 2'400 habe reinen Kostenersatzcharakter und sei daher nicht

einkommenssteuerwirksam. Im Übrigen sei die E für die Steuerperiode 2013

definitiv veranlagt worden (Steuerveranlagung E 2013 vom 6.10.2014). Weiter

reichten die Rekurrenten eine Excel-Zusammenstellung effektive Spesen E 2013

ein mit 26 Positionen im Betrag von CHF 2'467.92 und eine Sammelbeilage mit

Spesenbelegen "mit Kostenersatzcharakter". Diese Unterlagen sollten

laut Rekurrenten den vom Bundesgericht geforderten klaren Angaben zum

geschäftlichen Zusammenhang genügen. Bei den FCB-Tickets sei zu

berücksichtigen, dass diese Eintrittskarten zur Akquise von Kunden und

vermitteltem Personal erworben und eingesetzt worden seien. Die Begleitpersonen

seien in der beiliegenden Zusammenstellung vermerkt. Die beiden Eintrittskarten

für die Baloise Session seien ebenfalls zu Akquise-Zwecken erworben und

eingesetzt worden. Begleitperson des Rekurrenten sei J gewesen. Schliesslich

seien die Rekurrenten mit dem Weinhändler des Weinguts X nicht verwandt. Die

Weinflaschen seien für Kundenzwecke eingesetzt worden, um das gleichnamige

Label X zu verwenden und damit die Aufmerksamkeit der Kunden zu wecken.

3.2

Der von den

Rekurrenten eingereichte Auszug des Kontos 4850 belegt, dass es um Pauschalspesen

von CHF 2'400 geht, welche dem Gegenkonto 2060, Darlehen A X, gutgeschrieben

wurden. Dabei meint der Buchungstext mit … und … offensichtlich B X und A X.

Wie sich die Spesen auf diese beiden Personen aufteilen, ist anhand der

nachgereichten Unterlagen indes nicht erkennbar. Dass es sich dabei um

effektive Spesen handelt, überzeugt auch nicht bei einem runden Betrag von

CHF 2'400. Ein entsprechendes Konzept für die Spesen mit relativ niedrigen

Beträgen ist ebenso wenig ersichtlich. Die Rekurrenten haben im vorliegenden

Verfahren demgegenüber 26 effektive Spesen von total CHF 2'467.92 folgender

Leistungserbringer geltend gemacht (Excel-Zusammenstellung): Die Post, Manor,

Schloss …, Schifffahrt …, … Shop AG, Weingut …, Migros, Papeterie …,

Interdiscount, Coop Pronto, Läckerli Huus, Läderach, Migrolino, SBB, St. Jakob

Park, Baloise Session, Coop City. Diese 26 Positionen können indessen nicht als

Ersatz für tatsächlich im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis angefallene

Kosten angesehen werden (vgl. BGer vom 6.10.2021, a.a.O., E. 5.4.2). Wohl

haben die Rekurrenten Angaben zur Art der Spesen und grösstenteils Bemerkungen

dazu gemacht: 50 Briefmarken: Versand, Korrespondenz; Karten: Weihnachtskarten;

Kundenanlässe: Kontakt suchte Mitarbeiter im Pflegebereich, 3 namentlich

genannte Begleitpersonen; …: Klinik …; Versandartikel; 12 Flaschen Wein:

Kundengeschenke mit Label "X"; Seife; Wasserkocher: Verpflegung (Tee

und Kaffee); Treibstoff; Kundengeschenke: Kantonsspital …; Kundenbesuche:

Kantonsspital …, Onkel des Geschäftsführers bei … im oberen Management,

Akquise; Transport: Kundenbesuch W AG (Flughafen …); …/… : Begleitperson J,

Küchenbauer; Paketversand, Briefversand, Autobahnvignette 2013,

Glückwunschkarte. Diese Angaben erscheinen jedoch nicht als klar zum

geschäftlichen Zusammenhang der Ausgaben; eine zwingende Verbindung zur E ist

nicht ersichtlich, wie z.B. beim Treibstoff, bei der Autobahnvignette oder den

Briefmarken. Dass es sich bei den Auslagen um durch das Arbeitsverhältnis mit

der E verursachte Kosten handelt, ist damit nicht nachgewiesen. Der

Kostenersatzcharakter der Gutschrift von CHF 2'400 kann aufgrund der

eingereichten Unterlagen somit nicht klar bejaht werden. Daran ändert nichts,

wenn die Belege teilweise mit Nameninitialen erklärt werden können; eine

Zuordnung zur E bleibt unklar. Dies hat namentlich auch für die FCB-Tickets und

die Eintrittskarten für die Baloise Session zu gelten. Von der grundsätzlichen

Anwendbarkeit des VAV ist nach dem Ausgeführten nicht auszugehen.

3.3

Was die

Rekurrenten weiter dagegen einwenden, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.

Zwar könnten die eingereichten Auslagen geschäftsmässig begründet sein. Es man-gelt

ihnen aber an einer Verbindung zur E … . Unstreitig verfügt die E über kein

genehmigtes Spesenreglement; vorderhand bezogen wurden nach dem Gesagten indes

Pauschalspesen von CHF 2'400. Anhand der eingereichten Unterlagen lautet nur

ein Beleg des Weinguts … über CHF 165 auf die C … ; es fehlt aber auch dafür

ein klarer Bezug zur E. Daran ändert nichts, dass dieser Betrag gemäss

nachträglich eingereichtem Auszug des Kontos 1000, Kasse, der C nicht

eingebucht ist. Dass der Beleg in der E eingebucht worden sei, wird zwar

eingewendet, aber nicht weiter belegt. Auch bei Repräsentationsausgaben wie

hier sollte der Grund dafür klar erkennbar sein. Dies ist bei den geltend

gemachten 26 Positionen über CHF 2'467.92 wie gesehen indessen nicht der Fall;

dies gilt auch für die geltend gemachten Kundengeschenke aus dem Läckerli Huus

über CHF 37.90 für das Kantonsspital H bzw. die I Klinik H. Auch wenn diese

Kosten angefallen sind, können sie der E nicht klar zugeordnet werden.

Schliesslich ändert der Beleg des Weinguts … über CHF 165 auch nichts, da die

bezogenen Pauschalspesen (CHF 2'400) nicht mehr gedeckt wären. Die umstrittenen

Dispositiv

Repräsentationsauslagen sind demnach nicht klar der E zuordenbar.

3.4 Nach den

Erwägungen sind die geltend gemachten Spesenbezüge nicht genügend belegt. Der

Kostenersatzcharakter der Gutschrift von CHF 2'400 ist demnach zu verneinen.

Das VAV ist damit grundsätzlich nicht anwendbar. Die Spesen sind somit zu den

erzielten und über das VAV abgerechneten Einkünfte von je CHF 21'060

(Erfolgsrechnung E 2013, Konto 4000, Löhne + Gehälter) hinzuzurechnen. Dadurch

wird die obere massgebliche Schwelle in diesem Betrag durch die Zahlungen der E

an die Rekurrenten überschritten. Diese Zahlungen sind daher im ordentlichen

Veranlagungsverfahren steuerlich zu erfassen.

4. Nach dem

Ausgeführten stellt sich die weitere Frage nach dem Vorliegen einer

Steuerumgehung nicht mehr, da hier das VAV nicht anwendbar ist. Dennoch sei der

Vollständigkeit halber Folgendes kurz festgehalten: Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts kommt die Annahme einer Steuerumgehung nur in ganz

ausserordentlichen Situationen in Frage (vgl. BGer vom 6. Oktober 2021, a.a.O.,

E. 5.1, mit Hinw. auf die Bundesgerichtspraxis). Wie gesehen, kann laut

Bundesgericht aufgrund der Feststellungen im ersten, aufgehobenen

Steuergerichtsurteil von einer Steuerumgehung nicht ausgegangen werden (BGer,

E. 5.2); es würden zwar einzelne Indizien für eine Steuerumgehung angeführt,

wie der geringe Umsatz der E in den Jahren 2013 ff., alleinige Beschäftigung

der Rekurrenten, fehlender Umsatz im Jahr 2018 und fehlende Auszahlung von Lohn

an die Rekurrenten; diese Indizien dürften für sich allein genommen für eine

Steuerumgehung indes kaum ausreichen, solange die Rekurrenten tatsächlich für

die E tätig geworden seien und diese eigene Umsätze generiert habe (BGer, E.

5.3.2). Die vorliegenden Einwände der VB, wonach die Umsätze der E im

Wesentlichen allein aus von der C generierten, auf die E umgebuchten Umsätzen

bestanden hätten, könnten aufgrund der in diesem Verfahren eingereichten

Unterlagen wohl nicht bestätigt werden. Zwar mögen laut VB in der Buchführung

gewisse Indizien bestehen, dass die C und die E als ein zusammengehörendes

Ganzes zu betrachten wären. Dass die E ihre Umsätze aus der C bezogen hätte,

wäre anhand der vorliegenden Unterlagen indessen nicht erwiesen. Vielmehr hat

die E im Jahr 2013 einen eigenen Umsatz von CHF 52'862 erzielt aus Honoraren

(Erfolgsrechnung E 2013, Konto 6100, Dauerstellenvermittlungen; Rechnungen E

2013). Eine Steuerumgehung wäre daher im Sinne des Bundesgerichts nunmehr wohl auch

nicht anzunehmen.

5. Nach den

Erwägungen erweisen sich Rekurs sowie Beschwerde als unbegründet und sind

demnach abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind den Rekurrenten die

Kosten aufzuerlegen. Diese sind auf CHF 2'000.00 (Grundgebühr, ohne Zuschlag)

festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht geschuldet.

****************

Demnach wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 2'000.00 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreter der

Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Dorneck-Thierstein

(mit Akten)

- KStA, Rechtsdienst

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

der EG …

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am:

(Die gegen dieses

Urteil erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 25.

September 2023, 9C_731/2022, abgewiesen.)