SGSTA.2021.34
Staats- und Bundessteuer 2013
20. Juni 2022Deutsch20 min
jährliche Lohnsumme des Betriebes den zweifachen Betrag der maximalen jährlichen
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 20. Juni 2022
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Kellerhals,
Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2021.34;
BST.2021.30
A
und B X,
v.d.
gegen
Veranlagungsbehörde Dorneck - Thierstein
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2013
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1. Mit Urteil vom
22. Februar 2021 (SGSTA.2019.52; BST.2019.48) wies das Kantonale Steuergericht
(KSG) Rekurs und Beschwerde der Steuerpflichtigen A und B X (nachfolgend auch
Rekurrenten) gegen den Einspracheentscheid der Veranlagungs-behörde (VB)
Dorneck-Thierstein (Vorinstanz) vom 15. Juli 2019 betreffend Staats- und
Bundessteuer 2013 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass
hier Steuerumgehung vorliege und die Rekurrenten das geltend gemachte
vereinfachte Abrechnungsverfahren (VAV) zu Unrecht in Anspruch genommen hätten.
Daher wurde offengelassen, ob das VAV schon infolge Überschreitung der
massgeblichen Einkommensgrenze von CHF 21'060 überhaupt zum Zuge gelangen kann.
2. Mit Urteil vom 6.
Oktober 2021 (2C_305/2021; Posteingang: 2.11.2021) hiess das Bundes-gericht
(BGer) die gegen den Steuergerichtsentscheid vom 22. Februar 2021 erhobene Beschwerde
der Steuerpflichtigen gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die
Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an das KSG
zurück. Zur Begründung wurde v.a. ausgeführt, von einer Steuerumgehung könne
hier aufgrund der Feststellungen des KSG nicht ausgegangen werden (BGer, E.
5.2). Ohne weitere Abklärungen lasse sich nicht feststellen, ob es den
wirtschaftlichen Verhältnissen angemessener und mit weniger administrativem
Aufwand verbunden gewesen wäre, wenn die Steuerpflichtigen nicht von den beiden
vom Ehemann beherrschten Gesellschaften, der C GmbH (C) mit Sitz in D und der E
Schweiz GmbH (E) mit Sitz in F, sondern nur von einer Gesellschaft angestellt
gewesen wären und ob es einfacher gewesen wäre, ihre Leistungen unter den
beiden Gesellschaften abzurechnen (BGer, E. 5.3.1). Weiter sei ungeklärt, ob
die Sachdarstellung der Steuerpflichtigen überhaupt zutreffe, wonach die E v.a.
dazu bestimmt gewesen sei, ein neues Kundensegment zu bearbeiten, mithin Kunden
mit Sitz ausserhalb des von der C bearbeiteten Raumes Nordwestschweiz, und ein
allfällig beim neuen Kundenkreis gegenüber den bisherigen Kunden erhöhtes
Inkassorisiko in einer eigenen Gesellschaft zu situieren. Gewisse Indizien
dürften für sich alleine für die Annahme einer Steuerumgehung kaum ausreichen,
solange sich zeigen lasse, dass die Steuerpflichtigen tatsächlich für die E
tätig geworden seien und diese eigene Umsätze generiert habe (BGer, E. 5.3.2).
Insgesamt sei die Sachverhaltsfeststellung durch das KSG mit Blick auf die
Frage der Steuerumgehung offensichtlich unvollständig, auch wenn das KSG
einzelne Indizien für eine Steuerumgehung angeführt habe. Daher sei die Sache
zu weiteren Untersuchungen an das KSG zurückzuweisen (BGer, E. 5.3.3). Sodann
sei hier von Interesse, ob die Steuerpflichtigen unselbständige
Erwerbseinkünfte oberhalb des massgeblichen Schwellenwerts von CHF 21'060
erzielt hätten, d.h., ob ihnen nebst dem abgerechneten Lohn in dieser Höhe
Pauschalspesen ausgerichtet wurden und, falls ja, ob diese Einkünfte zur
Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen sind (BGer, E. 5.4). Die diesbezügliche
Sachverhaltsfeststellung des KSG sei unvollständig; eine Ergänzung des
relevanten Sachverhalts mit Bezug auf die Frage, ob die Voraussetzungen für das
VAV hier hinsichtlich der Höhe der abgerechneten Einkünfte überhaupt erfüllt
waren, falle aufgrund der Unvollständigkeit der Akten ausser Betracht. Die Angelegenheit
wurde daher zur Vervollständigung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an das
KSG zurückgewiesen (BGer, E. 5.4.1). Dieses habe zunächst zu klären, ob
überhaupt Spesen an die Steuerpflichtigen ausbezahlt worden seien für das
Geschäftsjahr 2013 und im Umfang von je CHF 1'200. Weiter stelle sich die
Frage, ob diese Pauschalspesen mangels eines genehmigten Spesenreglements als Ersatz
für tatsächlich im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis angefallene Kosten
angesehen werden können. Dabei würden die von den Steuerpflichtigen
aufgelegten, ungeordneten und offensichtlich nicht bei der E verbuchten
Rechnungsbelege als ungeeignet erscheinen für den Nachweis von durch das
Arbeitsverhältnis verursachte Kosten, jedenfalls ohne weitere klare Angaben zum
geschäftlichen Zusammenhang dieser Ausgaben. Nur wenn der Kostenersatzcharakter
der Gutschriften von je CHF 1'200 an die Steuerpflichtigen klar zu bejahen
wäre, wäre hier von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des VAV auszugehen.
Andernfalls wäre die obere Schwelle von CHF 21'060 durch die Zahlungen der E an
die Steuerpflichtigen überschritten worden; die Zahlungen wären daher im
ordentlichen Veranlagungsverfahren steuerlich zu erfassen (BGer, E. 5.4.2).
3. Gestützt auf
dieses Bundesgerichtsurteil verlangte das KSG mit Verfügung vom 3. November
2021 von der Vertretung der Rekurrenten die Einreichung folgender Unterlagen:
Jahresrechnungen 2013 und 2018 der E und der C bzw. andere sachdienliche
Unterlagen betreffend den Umsatz 2013 der E (BGer, E. 5.3.2);
Gesellschafterkontokorrent 2013 bzw. andere sachdienliche Unterlagen betreffend
Pauschalspesen 2013 (BGer, E. 5.4.1); Beleg Spesen 2013 bzw. Rechnungsbelege
mit Kostenersatzcharakter (BGer, E. 5.4.2). Andernfalls werde aufgrund der
Akten entschieden.
4. Mit
fristgerechter Eingabe vom 25. November 2021 (Postaufgabe) reichte der
Vertreter der Rekurrenten folgende Unterlagen ein: Jahresrechnungen C sowie E
2013 und 2018 sowie Rechnungen E 2013, je Sammelbeilagen; Auszug
Kontokorrentkonto E 2013; Steuerveranlagung E 2013, Excel-Zusammenstellung
effektive Spesen E 2013; Spesenbelege "mit Kostenersatzcharakter".
Dazu wurde v.a. angeführt, die Erfolgsrechnung 2013 weise aufgrund von
Dauerstellenvermittlungen der E einen Umsatz von CHF 52'862 aus. Dieser
resultiere aus den Honorarforderungen der beiliegenden Rechnungen der E,
verteilt über die gesamte Steuerperiode 2013. Von aus der C stammendem, in die
E umgebuchtem Umsatz könne keine Rede sein. Weiter seien die Spesen von CHF
2'400 fälschlicherweise als pauschal betitelt worden. Tatsächlich gehe es um
effektive Spesen. Die E habe kein Pauschalspesenreglement. Der Betrag von CHF
2'400 habe reinen Kostenersatzcharakter und sei daher nicht
einkommensteuerwirksam. Auch sei die E für 2013 definitiv veranlagt. Sodann
erhalte das KSG eine Zusammenstellung, die den vom Bundesgericht geforderten,
klaren Angaben zum geschäftlichen Zusammenhang genügen sollte, dies auch
bezüglich der FCB-Tickets, der beiden Eintrittskarten für die Baloise Session
und des Weinguts X. Auf diese Angaben ist unten in den Erwägungen einzugehen.
5. Mit Stellungnahme
vom 31. Januar 2022 beantragte die VB die kostenfällige Abweisung von Rekurs
und Beschwerde. Zuerst verwies die Vorinstanz auf ihre bisherigen Ausführungen
vor Steuergericht und Bundesgericht und hielt daran vollumfänglich fest. Sodann
wurde ausgeführt, die Rekurrenten seien für die E nicht tätig geworden, sondern
die gesamte Tätigkeit sei über die C abgewickelt worden. Es liege somit
Steuerumgehung vor, weshalb die Einkünfte nicht über das VAV abzurechnen seien.
Zudem seien keine effektiven Spesen, sondern Pauschalspesen ausgerichtet
worden, welche zu den erzielten, über das VAV abgerechneten Einkünften
hinzuzurechnen seien, mit der Folge, dass die entsprechenden Grenzwerte des VAV
überschritten würden und dessen Anwendung ausgeschlossen sei. Auf die
Ausführungen ist, soweit notwendig, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
6. Die Rekurrenten
nahmen am 4. März 2022 dazu wie folgt Stellung: Sie hielten zuerst an ihren
bisherigen Rechtsbegehren vollumfänglich fest; unter o/e Kostenfolge zulasten
der VB. Sodann wollten die Rekurrenten keinen Interessenkonflikt zwischen den
Arbeitgebern der Ehefrau und der geschäftlichen Tätigkeit des Ehemanns
entstehen lassen. Die Geschäfts-tätigkeit habe sich auch im Personalwesen
entwickelt und die Rekurrenten hätten diesem Umstand mit einer separaten,
rechtlichen Einheit Rechnung getragen. Ein Arbeitgeberwechsel habe sich bei der
Ehefrau denn manifestiert. Im Zeitpunkt der Gründung der E konnte nicht bekannt
sein, wie viele Kunden diese bedienen werde. Die diesbezügliche ex-post
Betrachtung der VB sei nicht statthaft. Die E habe im 2013 einen eigenen Umsatz
von CHF 52'862 erzielt. Es könne hier nicht um Pauschalspesen gehen, wenn die E
kein entsprechendes Reglement habe. Die Bezeichnung in der Buchhaltung könne
auch nicht ausschlaggebend sein, wenn inhaltlich feststehe, dass für die Spesen
Belege vorhanden und diese nicht einkommenssteuerwirksam im Lohnausweis erfasst
worden seien. Die Bezeichnung habe der Treuhänder unglücklich gewählt, weil er
die Belege als Sammelbuchung in der E eingebucht habe. Ein Unternehmer
akquiriere erst recht, wenn die Umsätze zurückgehen würden. Zudem sei die E
erst am 20. Dezember 2011 eröffnet worden und habe sich im Aufbau befunden. Die
E habe eine einfache Buchhaltung geführt. Bei Spesen und Auslagen werde die
Geschäftsadresse meistens nicht aufgeführt; sie würden inhaltlich gleichwohl
als geschäftsmässig begründeter Aufwand zugelassen. Gerade Akquisitionsspesen
könnten gemeinhin nicht direkt in einen Zusammenhang gebracht werden mit
effektiv erzielten Umsätzen. Zudem unterhalte das Kantonsspital H mit der I
Klinik H eine enge Kooperation. Mit dieser habe die E mit Rechnung vom 2. April
2014 (richtig 2013) einen Umsatz von CHF 3'900 erzielt und die Kundengeschenke
aus dem Läckerli Huus am 30. April 2013 seien dem Dank gewidmet gewesen. Das
Gleiche gelte in Bezug auf Einladungen zu Anlässen, wie mit Herrn J. Die VB
schaffe zum Teil falsche Zusammenhänge wie bei 350 Briefmarken und 7
bestehenden Kunden. Bei der Akquise gehe es darum, möglichst viele potentielle
Kunden zu erreichen. Bei den eingereichten Spesenbelegen handle es sich denn um
typische Akquisitionsspesen; diese seien nur der E zuzuordnen. Die Belege seien
wegen der geschäftlichen Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren noch vorhanden.
Ausserdem sei die Einzelfirma des Rekurrenten ab 2009 nicht mehr verwendet
worden. Die Rekurrenten hätten die effektiven Spesen nachgewiesen. Die VB
behaupte lediglich, dass die eingereichten Spesenbelege nicht der E zuzuordnen
seien; es seien keine Beweise, sondern nur Indizien vorhanden. Weiter liege
keine Steuerumgehung vor, weder objektiv noch subjektiv gesehen. Zudem habe die
Gründung der C laut Rekurrenten auch rechtliche Hintergründe gehabt aufgrund
der hauptberuflichen Tätigkeit der Ehefrau bei der K AG, einer Kundin der C.
Schliesslich komme das gesamte bisherige Verfahren bis vor Bundesgericht und
mit den zahlreichen Schriftwechseln einer Buchprüfung der Steuerpflichtigen
gleich. Mit den Ausführungen und Beweisofferten würden die Rekurrenten die
Bedingungen für das VAV erfüllen.
7. Mit
unaufgeforderter Stellungnahme vom 21. März 2022 wandte sich die Vorinstanz
nochmals an das KSG. Die E habe über kein offiziell bewilligtes Spesenreglement
verfügt. Es seien stets Pauschalspesen bezogen worden. Insofern seien die
jeweiligen Lohnausweise nicht vollständig ausgefüllt worden. Die allgemeinen
Belegerfordernisse bei Repräsentationsspesen würden auch bei kleineren Beträgen
gelten. Bei Geschenken etwa müssten mindestens der Empfänger und allenfalls der
Grund des Geschenks auf dem Beleg vermerkt sein; der Grund der Auslage sollte
einfach nachvollziehbar sein. Dies sei bei den 26 eingereichten Belegen über
insgesamt CHF 2'467.92 nicht der Fall. Ein Zusammenhang mit
Geschäftstätigkeiten der E sei nicht erkennbar. Im ersten Geschäftsjahr habe
die Unternehmung den grössten Umsatz erzielt mit CHF 139'484.53; danach sei der
Umsatz tiefer ausgefallen, im 2018 fiel gar kein Umsatz mehr an, gleichwohl
seien Pauschalspesen von CHF 2'400 bezogen worden. Weil die Geschäftstätigkeit
der E und der C praktisch identisch waren, hätte laut Vorinstanz ein hoher
Buchführungsstandard erwartet werden müssen. Die Kosten von CHF 2'400 könnten
aufgrund fehlender Zusatzangaben den beiden Gesellschaften indessen nicht
zugeordnet werden. Der einzige Beleg laute auf die C, … . Da die Rekurrenten
mit ihren Lohnbezügen von brutto je CHF 21'060 die Grenzen des VAV ausgereizt
hätten, verunmögliche auch bereits eine Kleinstkorrektur dessen Zulässigkeit.
Die Vorinstanz hielt an ihren Anträgen fest. Die Buchführung sei nicht sauber
getrennt, es handle sich wohl um eine einzige Debitorenbuchhaltung. Die
Belegerfordernisse betreffend Repräsentationsverpflichtungen würden fehlen. Die
Zuordnung sei unklar. Spesenbezüge seien unbelegt; die Bruttoeinkünfte der
Rekurrenten würden den beim VAV zulässigen Höchstbetrag überschreiten.
8. Mit
abschliessender Stellungnahme vom 28. April 2022 hielten die Rekurrenten an
ihren bisherigen Rechtsbegehren vollumfänglich fest; unter o/e Kostenfolge
zulasten der VB. Die Ausgabepositionen seien selbsterklärend oder es sei ein
Hinweis bei den Bemerkungen vorhanden. Mit den Angaben zu jeder Position in der
Auflistung seien die Ausgaben nachvollziehbar. Im Übrigen seien die Waren von
Läderach im Büro an diverse Kunden abgegeben worden. Weiter müssten Umsatz und
Akquise nicht unbedingt korrelieren. Die C und E seien bezüglich des
Buchführungsstandards nicht vergleichbar. Dass die eingereichten Belege mit
Kostenersatzcharakter nicht der E zuzuordnen seien, sei falsch. Alle
eingereichten Belege würden aus der Buchhaltung der E stammen. Dass ein Beleg
die Adressierung an die C … trage und der Spesenbetrag von CHF 2'400 nicht
eingehalten sei, werde insofern widerlegt, als dieser Beleg in der E eingebucht
worden sei. Hätten die 26 eingereichten Belege private Lebenshaltungskosten der
Rekurrenten betroffen, wären diese mehr als acht Jahre später nicht immer noch
verfügbar. Die Rekurrenten würden mit allen bisher eingereichten Ausgabebelegen
und mittels Gegenbeweis nachweisen, dass die Spesenbelege nicht der C, sondern
der E zuzuordnen seien. Es entspreche gerade dem Wesen von Akquisitionsspesen,
dass sie meistens nicht direkt mit einem Umsatz in Zusammenhang gebracht werden
könnten. Mit den Ausführungen und Beweisofferten würden die Rekurrenten die vom
Bundesgericht aufgestellten Bedingungen für das VAV erfüllen.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1.1 Das Bundesgericht
hat mit Urteil vom 6. Oktober 2021 ein erstes Urteil des Steuergerichts vom 22.
Februar 2021 in der vorliegenden Sache aufgehoben und diese zur ergänzenden
Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an das Steuergericht
zurückgewiesen. Diesem Rückweisungsentscheid kommt das Steuergericht hiermit
nach.
1.2 Das Bundesgericht
(BGer) hat festgehalten, dass das Steuergericht zuerst zu klären hat, ob
überhaupt Spesen an die Rekurrenten ausbezahlt worden sind für das
Geschäftsjahr 2013 (BGer, E. 5.4.2). Insofern geht die Frage nach der
Anwendbarkeit des VAV jener nach dem Vorliegen einer Steuerumgehung vor (BGer,
Sachverhalt
E. 5.2). Sollten den Rekurrenten im Jahr 2013 Pauschalspesen gutgeschrieben
worden sein, stellt sich weiter die Frage, ob diese mangels eines genehmigten
Spesenreglements als Ersatz für tatsächlich im Zusammenhang mit dem
Arbeitsverhältnis angefallene Kosten angesehen werden können. Nur wenn der
Kostenersatzcharakter der Gutschriften an die Rekurrenten klar zu bejahen ist,
ist von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des VAV auszugehen (BGer, E. 5.4.2).
2.1 Für kleine
Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer gemäss Art.
37a Abs. 1 DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, SR 642.11) ohne
Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und
Sozialabzüge zu einem Satz von 0.5 Prozent zu erheben; Voraussetzung ist, dass
der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des VAV gemäss Art. 2 und 3 BGSA
(Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, SR 822.41)
entrichtet. Damit ist die Einkommenssteuer abgegolten. Art. 11 Abs. 4 StHG
(Steuerharmonisierungsgesetz, SR 642.14) schreibt den Kantonen für kleine
Arbeitsentgelte gemäss Art. 2 BGSA die gleiche Erhebungsart der
Einkommenssteuer als Abgeltungsquellensteuer vor, wenn der Arbeitgeber von
dieser Abrechnungsart Gebrauch macht. Die Kantone bleiben dabei grundsätzlich
frei, den für die Abgeltungsquellensteuer massgebenden Steuersatz zu bestimmen.
Der Kanton Solothurn (wie fast alle Kantone) sieht dabei für die
Abgeltungsquellensteuer einen Steuersatz von 4.5 % vor (§ 47bis Abs. 1 StG,
Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern, BGS 614.11).
2.2 Gemäss Art. 2 BGSA
- in der ursprünglichen, hier noch massgebenden Fassung vom 17. Juni 2005
- können Arbeitgeber die Löhne der in ihrem Betrieb beschäftigten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im VAV abrechnen, sofern:
a) der einzelne Lohn
den Grenzbetrag nach Art. 7 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40)
nicht übersteigt;
b) die gesamte
jährliche Lohnsumme des Betriebes den zweifachen Betrag der maximalen jährlichen
Altersrente der AHV nicht übersteigt; und
c) die Löhne des
gesamten Personals im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden.
Für das hier in
Frage stehenden Jahr 2013 bedeutet dies, dass die einzelnen im Betrieb der E
für die beiden Rekurrenten abgerechneten Löhne nicht höher als CHF 21'060 sein
durften und die Gesamtlohnsumme CHF 56'160 (2 x CHF 28'080) nicht übersteigen
durfte.
2.3 Mit Wirkung auf
den 1. Januar 2018 wurde Art. 2 BGSA um einen zweiten Absatz ergänzt. Danach
ist das VAV nicht (mehr) anwendbar für:
a) Kapitalgesellschaften
und Genossenschaften;
b) die Mitarbeit des
Ehegatten oder der Ehegattin sowie der Kinder im eigenen Betrieb.
Diese Einschränkung
kommt im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung (vgl. BGer vom 6.10.2021,
a.a.O., E. 3.3 mit Hinw.).
3. In Nachachtung
des Bundesgerichtsurteils vom 6. Oktober 2021 ist zuerst der ergänzend
festgestellte Sachverhalt bezüglich der Spesen an die Rekurrenten zu
untersuchen und die vorgebrachten Beweismittel zu würdigen.
3.1 Die Rekurrenten
haben einen Auszug aus dem Kontenblatt 4850 der E … der Periode Januar 2013 bis
Dezember 2013 eingereicht mit dem Titel Kunden- und Acquisitionsspesen, einem
Buchungstext von "Pauschal 2013 (… + …)" und einem Betrag von CHF
2'400. Diese Spesen seien laut Rekurrenten fälschlicherweise mit dem Begriff
Erwägungen
"Pauschal" betitelt worden. Tatsächlich handle es sich um effektive
Spesen. Die E verfüge über kein Pauschalspesenreglement, weshalb auch keine
Pauschalspesen auf den Lohnausweisen deklariert worden seien. Der Betrag von
CHF 2'400 habe reinen Kostenersatzcharakter und sei daher nicht
einkommenssteuerwirksam. Im Übrigen sei die E für die Steuerperiode 2013
definitiv veranlagt worden (Steuerveranlagung E 2013 vom 6.10.2014). Weiter
reichten die Rekurrenten eine Excel-Zusammenstellung effektive Spesen E 2013
ein mit 26 Positionen im Betrag von CHF 2'467.92 und eine Sammelbeilage mit
Spesenbelegen "mit Kostenersatzcharakter". Diese Unterlagen sollten
laut Rekurrenten den vom Bundesgericht geforderten klaren Angaben zum
geschäftlichen Zusammenhang genügen. Bei den FCB-Tickets sei zu
berücksichtigen, dass diese Eintrittskarten zur Akquise von Kunden und
vermitteltem Personal erworben und eingesetzt worden seien. Die Begleitpersonen
seien in der beiliegenden Zusammenstellung vermerkt. Die beiden Eintrittskarten
für die Baloise Session seien ebenfalls zu Akquise-Zwecken erworben und
eingesetzt worden. Begleitperson des Rekurrenten sei J gewesen. Schliesslich
seien die Rekurrenten mit dem Weinhändler des Weinguts X nicht verwandt. Die
Weinflaschen seien für Kundenzwecke eingesetzt worden, um das gleichnamige
Label X zu verwenden und damit die Aufmerksamkeit der Kunden zu wecken.
3.2
Der von den
Rekurrenten eingereichte Auszug des Kontos 4850 belegt, dass es um Pauschalspesen
von CHF 2'400 geht, welche dem Gegenkonto 2060, Darlehen A X, gutgeschrieben
wurden. Dabei meint der Buchungstext mit … und … offensichtlich B X und A X.
Wie sich die Spesen auf diese beiden Personen aufteilen, ist anhand der
nachgereichten Unterlagen indes nicht erkennbar. Dass es sich dabei um
effektive Spesen handelt, überzeugt auch nicht bei einem runden Betrag von
CHF 2'400. Ein entsprechendes Konzept für die Spesen mit relativ niedrigen
Beträgen ist ebenso wenig ersichtlich. Die Rekurrenten haben im vorliegenden
Verfahren demgegenüber 26 effektive Spesen von total CHF 2'467.92 folgender
Leistungserbringer geltend gemacht (Excel-Zusammenstellung): Die Post, Manor,
Schloss …, Schifffahrt …, … Shop AG, Weingut …, Migros, Papeterie …,
Interdiscount, Coop Pronto, Läckerli Huus, Läderach, Migrolino, SBB, St. Jakob
Park, Baloise Session, Coop City. Diese 26 Positionen können indessen nicht als
Ersatz für tatsächlich im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis angefallene
Kosten angesehen werden (vgl. BGer vom 6.10.2021, a.a.O., E. 5.4.2). Wohl
haben die Rekurrenten Angaben zur Art der Spesen und grösstenteils Bemerkungen
dazu gemacht: 50 Briefmarken: Versand, Korrespondenz; Karten: Weihnachtskarten;
Kundenanlässe: Kontakt suchte Mitarbeiter im Pflegebereich, 3 namentlich
genannte Begleitpersonen; …: Klinik …; Versandartikel; 12 Flaschen Wein:
Kundengeschenke mit Label "X"; Seife; Wasserkocher: Verpflegung (Tee
und Kaffee); Treibstoff; Kundengeschenke: Kantonsspital …; Kundenbesuche:
Kantonsspital …, Onkel des Geschäftsführers bei … im oberen Management,
Akquise; Transport: Kundenbesuch W AG (Flughafen …); …/… : Begleitperson J,
Küchenbauer; Paketversand, Briefversand, Autobahnvignette 2013,
Glückwunschkarte. Diese Angaben erscheinen jedoch nicht als klar zum
geschäftlichen Zusammenhang der Ausgaben; eine zwingende Verbindung zur E ist
nicht ersichtlich, wie z.B. beim Treibstoff, bei der Autobahnvignette oder den
Briefmarken. Dass es sich bei den Auslagen um durch das Arbeitsverhältnis mit
der E verursachte Kosten handelt, ist damit nicht nachgewiesen. Der
Kostenersatzcharakter der Gutschrift von CHF 2'400 kann aufgrund der
eingereichten Unterlagen somit nicht klar bejaht werden. Daran ändert nichts,
wenn die Belege teilweise mit Nameninitialen erklärt werden können; eine
Zuordnung zur E bleibt unklar. Dies hat namentlich auch für die FCB-Tickets und
die Eintrittskarten für die Baloise Session zu gelten. Von der grundsätzlichen
Anwendbarkeit des VAV ist nach dem Ausgeführten nicht auszugehen.
3.3
Was die
Rekurrenten weiter dagegen einwenden, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.
Zwar könnten die eingereichten Auslagen geschäftsmässig begründet sein. Es man-gelt
ihnen aber an einer Verbindung zur E … . Unstreitig verfügt die E über kein
genehmigtes Spesenreglement; vorderhand bezogen wurden nach dem Gesagten indes
Pauschalspesen von CHF 2'400. Anhand der eingereichten Unterlagen lautet nur
ein Beleg des Weinguts … über CHF 165 auf die C … ; es fehlt aber auch dafür
ein klarer Bezug zur E. Daran ändert nichts, dass dieser Betrag gemäss
nachträglich eingereichtem Auszug des Kontos 1000, Kasse, der C nicht
eingebucht ist. Dass der Beleg in der E eingebucht worden sei, wird zwar
eingewendet, aber nicht weiter belegt. Auch bei Repräsentationsausgaben wie
hier sollte der Grund dafür klar erkennbar sein. Dies ist bei den geltend
gemachten 26 Positionen über CHF 2'467.92 wie gesehen indessen nicht der Fall;
dies gilt auch für die geltend gemachten Kundengeschenke aus dem Läckerli Huus
über CHF 37.90 für das Kantonsspital H bzw. die I Klinik H. Auch wenn diese
Kosten angefallen sind, können sie der E nicht klar zugeordnet werden.
Schliesslich ändert der Beleg des Weinguts … über CHF 165 auch nichts, da die
bezogenen Pauschalspesen (CHF 2'400) nicht mehr gedeckt wären. Die umstrittenen
Dispositiv
Repräsentationsauslagen sind demnach nicht klar der E zuordenbar.
3.4 Nach den
Erwägungen sind die geltend gemachten Spesenbezüge nicht genügend belegt. Der
Kostenersatzcharakter der Gutschrift von CHF 2'400 ist demnach zu verneinen.
Das VAV ist damit grundsätzlich nicht anwendbar. Die Spesen sind somit zu den
erzielten und über das VAV abgerechneten Einkünfte von je CHF 21'060
(Erfolgsrechnung E 2013, Konto 4000, Löhne + Gehälter) hinzuzurechnen. Dadurch
wird die obere massgebliche Schwelle in diesem Betrag durch die Zahlungen der E
an die Rekurrenten überschritten. Diese Zahlungen sind daher im ordentlichen
Veranlagungsverfahren steuerlich zu erfassen.
4. Nach dem
Ausgeführten stellt sich die weitere Frage nach dem Vorliegen einer
Steuerumgehung nicht mehr, da hier das VAV nicht anwendbar ist. Dennoch sei der
Vollständigkeit halber Folgendes kurz festgehalten: Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts kommt die Annahme einer Steuerumgehung nur in ganz
ausserordentlichen Situationen in Frage (vgl. BGer vom 6. Oktober 2021, a.a.O.,
E. 5.1, mit Hinw. auf die Bundesgerichtspraxis). Wie gesehen, kann laut
Bundesgericht aufgrund der Feststellungen im ersten, aufgehobenen
Steuergerichtsurteil von einer Steuerumgehung nicht ausgegangen werden (BGer,
E. 5.2); es würden zwar einzelne Indizien für eine Steuerumgehung angeführt,
wie der geringe Umsatz der E in den Jahren 2013 ff., alleinige Beschäftigung
der Rekurrenten, fehlender Umsatz im Jahr 2018 und fehlende Auszahlung von Lohn
an die Rekurrenten; diese Indizien dürften für sich allein genommen für eine
Steuerumgehung indes kaum ausreichen, solange die Rekurrenten tatsächlich für
die E tätig geworden seien und diese eigene Umsätze generiert habe (BGer, E.
5.3.2). Die vorliegenden Einwände der VB, wonach die Umsätze der E im
Wesentlichen allein aus von der C generierten, auf die E umgebuchten Umsätzen
bestanden hätten, könnten aufgrund der in diesem Verfahren eingereichten
Unterlagen wohl nicht bestätigt werden. Zwar mögen laut VB in der Buchführung
gewisse Indizien bestehen, dass die C und die E als ein zusammengehörendes
Ganzes zu betrachten wären. Dass die E ihre Umsätze aus der C bezogen hätte,
wäre anhand der vorliegenden Unterlagen indessen nicht erwiesen. Vielmehr hat
die E im Jahr 2013 einen eigenen Umsatz von CHF 52'862 erzielt aus Honoraren
(Erfolgsrechnung E 2013, Konto 6100, Dauerstellenvermittlungen; Rechnungen E
2013). Eine Steuerumgehung wäre daher im Sinne des Bundesgerichts nunmehr wohl auch
nicht anzunehmen.
5. Nach den
Erwägungen erweisen sich Rekurs sowie Beschwerde als unbegründet und sind
demnach abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind den Rekurrenten die
Kosten aufzuerlegen. Diese sind auf CHF 2'000.00 (Grundgebühr, ohne Zuschlag)
festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht geschuldet.
****************
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 2'000.00 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreter der
Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Dorneck-Thierstein
(mit Akten)
- KStA, Rechtsdienst
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
der EG …
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am:
(Die gegen dieses
Urteil erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 25.
September 2023, 9C_731/2022, abgewiesen.)