SGSTA.2021.41
Grundstückgewinnsteuer 2020
3. April 2023Deutsch7 min
Jahren, wenn kein höherer Erwerbspreis nachgewiesen wird (vgl. § 55 Abs. 4 StG).
Source so.ch
KSGE 2023 Nr. 5
StG § 55
Abs. 4. Grundstückgewinnsteuer, Anlagekosten.
In casu
kein Nachweis für einen höheren Erwerbspreis des Grundstücks vor 30 Jahren oder
wertvermehrende Investitionen.
Aus den Erwägungen
Sachverhalt
2. Im
vorliegenden Fall ist nach dem Gesagten materiell zu prüfen, ob die Vorinstanz
die Grundstückgewinnsteuer beim Verkauf der Liegenschaft GB Y. Nr. 001 richtig
bestimmt hat. Umstritten ist die Bestimmung des Verkehrswertes des Grundstücks
vor 30 Jahren gemäss § 55 Abs. 4 StG.
2.1 Grundstückgewinn
ist gemäss § 53 Abs. 1 StG die Differenz zwischen Erlös und Anlagekosten
(Erwerbspreis und Aufwendungen). Liegt der Erwerb mehr als 30 Jahre zurück, so
bestimmt sich der Erwerbspreis nach dem Verkehrswert des Grundstücks vor 30
Jahren, wenn kein höherer Erwerbspreis nachgewiesen wird (vgl. § 55 Abs. 4 StG).
2.2 Die
Steuerverwaltung hat in der angefochtenen Veranlagung (Einspracheentscheid vom
21.10.2021) festgestellt, dass der Grundstückerwerb vor mehr als 30 Jahren
erfolgt und deshalb der Verkehrswert des Grundstücks vor 30 Jahren massgebend
sei. Der Rekurrent hat insbesondere keinen höheren Erwerbspreis gemäss § 55 Abs. 3 StG nachgewiesen.
Für
die Veranlagung vom 14.5.2020 ging die Steuerverwaltung von einem Verkehrswert
für das Grundstück vor 30 Jahren von Fr. 768‘000.00 aus. Zur Ermittlung dieses
Wertes rechnete die Steuerverwaltung mit einem Quadratmeterpreis von Fr.
350.00, was bei einer Fläche von 1'151 m² einen Totalbetrag für die
Grundstückfläche von Fr. 402‘850.00 ergab, was vom Rekurrenten nicht bestritten
wird. Zur Ermittlung der Gebäudeschätzung (Wohnhaus Nr. …) ging die
Steuerverwaltung vom SGV-Gebäudeversicherungswert 1975 von Fr. 77‘200.00 aus
und indexierte diesen Wert mit 540 %, womit sie auf einen Versicherungsneuwert
des Gebäudes von Fr. 416‘880.00 kam. Dazu rechnete sie Baunebenkosten von Fr.
104‘220.00 (25 % des Neuwertes) auf und zog die Altersentwertung von Fr.
156‘330.00 ab (bei einem Gebäudealter von 105 Jahren), womit sie zu einem
Gebäudezeitwert von Fr. 364‘770.00 kam. Zusammen mit dem Landwert von Fr.
402‘850.00 ergab sich ein Verkehrswert vor 30 Jahren von Fr. 767‘620.00
(gerundet: Fr. 768‘000.00). Im Einspracheverfahren korrigierte die
Steuerverwaltung den Verkehrswert, da richtigerweise ein Index von 800 % (nicht
wie bisher veranlagt von 540 %) anzuwenden ist. Dies ergab einen neuen
Verkehrswert vor 30 Jahren von Fr. 945‘000.00. Damit reduzierte sich der
Grundstückgewinn auf Fr. 27‘500.00 (vorher Fr. 116‘000.00), womit der
Steuerbetrag für die einfache Steuer auf Fr. 1‘115.00 gesenkt wurde, was einer
effektiven Steuerforderung von Fr. 2‘581.10 entspricht.
3.1 Mit
der Korrektur des Indexstandes auf 800 % hat die Steuerverwaltung dem Antrag
des Rekurrenten im Einspracheverfahren entsprochen. Die Erhöhung des Indexes
Erwägungen
vom bisher angewandten Stand von 540 % auf 800 % ist korrekt.
3.2
In
seinem Rekurs vom 20.11.2021 verlangt der Rekurrent nun zusätzlich, dass zur
Er-mittlung des Verkehrswertes vor 30 Jahren auf die Daten der
Gebäudeversicherung zurückzugreifen sei. Für die Berechnung des Verkehrswertes
sei die Schätzung von 1975 verwendet worden, ohne spätere Schätzungen zu
prüfen. Die Daten beim Grundbuchamt seien unvollständig. Der Rekurrent
verlangt, dass insbesondere die Gebäudeschätzung von 1996 zu verwenden sei.
Dies ist ausfolgenden Gründen abzulehnen:
3.2.1
Das Steuergericht des Kantons Solothurn hat in seinem Urteil vom 1.7.2019
(SGS-TA.2018.49, publ. unter gerichtsentscheide.so.ch) festgehalten, dass die
von der Veranlagungsbehörde zur Bestimmung des Erwerbspreises angewendete
Berechnungsmethode gängiger Praxis entspricht und schon mehrfach durch das
Kantonale Steuergericht bestätigt wurde. Diese Praxis wurde auch in den
Grundsätzlichen Entscheiden des Steuergerichts KSGE 1989 Nr. 21 publiziert.
Grundlage der vom Steuergericht anerkannten Bewertungspraxis zur Bestimmung des
Verkehrswertes vor 30 Jahren ist neben dem Landwert die Schätzung der
Gebäudeversicherung (mit Teuerungszuschlag und Zuschlag für Baunebenkosten).
Nachdem
kein Erwerbspreis aus der Zeit vor 30 Jahren nachgewiesen ist, hat die
Veranlagungsbehörde im vorliegenden Fall (neben der Schätzung des Landwertes)
die Schätzung des Gebäudes (Anlagekosten) nach der gängigen Praxis vorgenommen.
Sie ist dabei nach dem im Solothurner Steuerbuch vorgesehenen Berechnungsschema
vorgegangen (vgl. Solothurner Steuerbuch „Anlagekosten, Erwerbspreis“), welches
nach der Praxis des Kantonalen Steuergerichts rechtskonform ist, auch wenn
diese Schätzung „naturgemäss mit einer gewissen Pauschalierung und
Objektivierung“ verbunden ist (vgl. Urteil des Steuergerichts vom 1.7.2019,
SGSTA.2018.49, a.a.O., Erw. 3.1). Damit entspricht die von der
Veranlagungsbehörde vorgenommene Schätzung den vom Steuergericht anerkannten
Grundsätzen.
3.2.2
Die rechtsanwendende Behörde ist bei ihrer Praxis zur Gleichbehandlung
verpflichtet. Dies betrifft insbesondere das Steuerrecht. Bei der
Rechtsanwendung hat die Behörde die Pflicht, „beim Erlass gleichartiger
Verfügungen, die auf ähnlichen Sachverhalten beruhen und in Anwendung der
gleichen Rechtsnormen ergehen, nach einheitlichen, über den Einzelfall hinaus
gültigen Kriterien vorzugehen, mit anderen Worten eine Praxis zu bilden.“ (vgl.
RICHNER et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, VB zu Art.
109-121, N 100, S. 1249, mit Hinw. zu Praxis und Lehre). Das Kantonale
Steueramt hat diese Praxis bei der Veranlagung von Grundstückgewinnen gebildet
und im Solothurner Steuerbuch für die Öffentlichkeit festgehalten (vgl.
Solothurner Steuerbuch, vorgenannt). Diese Praxis wurde vom Steuergericht des
Kantons Solothurn als „gängige Praxis“ gewertet. Es liegt nun nicht im Ermessen
der Steuerbehörde, von dieser „gängigen Praxis“ in Einzelfällen abzuweichen.
Die festgelegte gängige Praxis beinhaltet insbesondere keine Option, statt der
anerkannten Berechnung mittels einer sog. „Rückwärtsberechnung“ (wie sie der
Rekurrent vorschlägt) zu Gunsten des Steuerpflichtigen vom Berechnungsschema
abzuweichen. Damit würde die Steuerbehörde das verfassungsmässige Gleichbehandlungsprinzip
Dispositiv
verletzen. Das Steuergericht hat bereits früher entschieden, dass mit der
Anwendung eines Berechnungsschemas zur Bestimmung des Gebäudewertes für die
Grundstückgewinnsteuer ein gewisser Schematismus unvermeidlich ist (vgl. KSG
vom 19.2.2007, SGSTA.2005.124, Erw. 3). Damit ist die publizierte Berechnung
zur Ermittlung des Grundstückgewinns weiterhin zu schützen.
3.2.3
Mit der Verwendung des im Grundbuch verzeichneten Gebäudeversicherungswerts
1975 von Fr. 77‘200.00 hat die Behörde zu Recht auf den geschäftsnächsten
offiziell publizierten Schätzbetrag abgestellt. Der Rekurrent hat mit seinen
Argumenten weder einen höheren Erwerbspreis nachgewiesen noch hat er für die
von ihm behaupteten angeblichen wertvermehrenden Aufwendungen seines Vaters und
seiner Grosseltern in den „70er und 80er Jahren“ die ihm obliegenden Beweise
erbracht. Er hat dazu gar nichts eingelegt. Seine Ausführungen zur in diesen
Jahren stattgefundenen angeblichen umfassenden Renovation des Hauses sind
nirgends belegt. Es erstaunt auch, dass nach den angeblich umfassenden
Renovationen in den 70er und 80er Jahren die Voreigentümer des heutigen Rekurrenten
keine Neuschätzung des Gebäudes verlangt hatten, wozu sie berechtigt gewesen
wären (vgl. § 23 des Gebäudeversicherungsgesetzes). Heute fehlen nun eine
Neuschätzung wie auch Belege für angebliche wertvermehrende Investitionen, für
welche der Rekurrent beweispflichtig wäre (vgl. ZWEIFEL et al., Schweizerisches
Grundstückgewinnsteuerrecht, Zürich 2021, § 10, Ziff. 1.4, S. 320).
3.2.4
Auch die Ausführungen zum angeblichen überproportionalen Anstieg der
Immobilienmarktpreise in den Jahren von 1976 bis 1990 mit anschliessender
Baisse (1990 bis 1996) können im konkreten Fall nicht als Grundlage für eine
Erhöhung des Anlagewertes der Immobilie vor 30 Jahren dienen. Bei diesen
Angaben handelt es sich um theoretische Überlegungen zur Volkswirtschaft in der
Schweiz als Ganzes. Im vorliegenden Fall geht es aber um eine einzelne
Liegenschaft in Y., also in der Region X., wo die Immobilienpreise auch in
Zeiten nachlassender Konjunktur ganz allgemein überdurchschnittlich hoch waren.
Die Behauptung, dass in der Zeit der angeblichen massiven Preissenkungen im
Immobilienbereich in den Jahren 1990 bis 1996 im fraglichen Haus keine
wertvermehrenden Investitionen vorgenommen worden seien, ist nicht belegt. Wie
das Kantonale Steueramt in seiner Vernehmlassung vom 31.1.2022 richtig
ausführt, verwendet die Solothurnische Gebäudeversicherung (SGV) einen
schweizweit anerkannten Baukostenindex als Grundlage zur Ermittlung der
Versicherungswerte. Dieser verwendete Zürcher Baukostenindex gilt schweizweit
als Referenz und wurde bereits vor 30 Jahren verwendet. Dieser Index gibt die
Baukostenentwicklung korrekt wieder. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang,
dass die Landpreise im vorliegenden Fall separat ermittelt wurden. Diese
Schätzwerte hat der Rekurrent nicht bemängelt und das Steuergericht hat keinen
Anlass, auf diese zurückzukommen.
3.2.5
Der von der Steuerbehörde gestützt auf den Gebäudeversicherungswert 1975 von
Fr. 77‘200.00 ermittelte Anlagewert vor 30 Jahren des fraglichen Grundstücks
mit Fr. 945‘000.00 liegt im Rahmen des rechtmässigen Schätzungsrahmens und des
rechtsgleichen Vorgehens der Steuerbehörde. Die Feststellungen und Berechnungen
liegen im Rahmen des naturgemäss gegebenen Ermessensrahmens der
Pauschalierungen. Sie kommen zu nachvollziehbaren und objektiven
Schlussfolgerungen im vorliegenden Einzelfall. Der Rekurrent hat keinerlei
Beweise für wertvermehrende Investitionen vorgelegt und dafür wäre er
beweisverpflichtet. Der Rekurrent hat insbesondere auch keinen höheren
Erwerbspreis gemäss § 55 Abs. 4 StG nachgewiesen.
Steuergericht,
Urteil vom 3. April 2023 (SGSTA.2021.41)