SGSTA.2021.44
Staats- und Bundessteuer 2020
4. April 2022Deutsch9 min
Steuerpflichtigen A. und B. Y. – Z. deklarierten in der Steuererklärung 2020 vom
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 4. April 2022
Es wirken
mit:
Präsident: Th.
Sachverhalt
A. Müller
Richter: Flury,
D. S. Müller
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2021.44;
BST.2021.37
A + B. Y. - Z.
gegen
Veranlagungsbehörde Dorneck - Thierstein
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2020
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Die
Steuerpflichtigen A. und B. Y. – Z. deklarierten in der Steuererklärung 2020 vom
26. Februar 2021 als Eigentümer der Liegenschaft GB X Nr. 001 das auf dieser
Parzelle stehende Einfamilienhaus (W-Strasse 02) und das dortige Gewächshaus
(W-Strasse 02a). Bei Letzterem führten sie an, das Gewächshaus sei als Kalthaus
für den Eigenmietwert nicht relevant. Sie machten einen Eigenmietwert von
CHF 15'578 (Staat) und CHF 19'472 (Bund) geltend, ohne Gewächshaus. In der
Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2020 vom 21. Oktober 2021 berücksichtigte
die VB Dorneck-Thierstein bei der Berechnung des Eigenmietwerts indessen den
Katasterwert des Gewächshauses und besteuerte einen Eigenmietwert von CHF
15'888 (Staat) und CHF 19'860 (Bund). Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen am
29. Oktober 2021 Einsprache. Es wurde beantragt, den aufgerechneten
Eigenmietwert für das Gewächshaus zu streichen.
1.2 Mit
Einspracheentscheid vom 10. November 2021 wurde die Einsprache abgewiesen. Zur
Begründung wurde v.a. angeführt, das Gewächshaus habe einen Katasterwert von
CHF 3'400. Es stehe den Rekurrenten zum Eigengebrauch zur Verfügung, weshalb
ein Eigenmietwert zu berücksichtigen sei. Dieser sei mit CHF 310 (Staat) und CH
388 (Bund) zu erheben.
2.1 Gegen diesen
Einspracheentscheid reichten die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) am
29. November 2021 Rekurs beim Kantonalen Steuergericht ein. Es wurde im
Wesentlichen geltend gemacht, in der Steuerveranlagung für das Jahr 2001 sei
für das betroffene Gewächshaus letztlich kein Eigenmietwert berechnet worden. Inzwischen
sei das Gewächshaus nicht mehr voll funktionsfähig. Massgebendes Kriterium sei
hier der Wohnwert und nicht die Versicherungssumme. Die Rekurrenten
beantragten, auf die Festsetzung eines Eigenmietwerts für das Gewächshaus zu
verzichten oder den Eigenmietwert dem tatsächlichen Wohnwert bzw. der
beschränkten Nutzbarkeit anzupassen.
2.2 Mit Vernehmlassung
vom 2. Februar 2022 beantragte die VB (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung
von Rekurs und Beschwerde. Dazu wurde im Wesentlichen festgehalten, dass das
Gewächshaus eine Liegenschaft sei. Da die Rekurrenten diese selber nutzen
könnten, sei darauf ein Eigenmietwert zu erheben. Das Gewächshaus sei immer
noch benutzbar. Auch würden dafür jährlich Versicherungsprämien für die
Gebäudeversicherung bezahlt. Das Gewächshaus habe denn auch einen
Versicherungswert. Die Berechnung des Eigenmietwerts sei korrekt und die
Rechtsmittel seien unbegründet. Schliesslich sei eine erneute Überprüfung der
Besteuerung des Eigenmietwerts im angefochtenen Einspracheentscheid, welche zu
einem anderen Ergebnis führe als im Jahr 2001, nicht zu beanstanden.
2.3 Mit Eingabe vom
24. Februar 2022 hielten die Rekurrenten an ihren bisherigen Ausführungen im
Wesentlichen fest. Es störe sie, dass die fehlende Besteuerung des
Eigenmietwerts für das Gewächshaus seit dem Steuerjahr 2001 nunmehr nicht mehr
gelten solle. Massgebend sei der Wohnwert. Es sei stossend, für das Gewächshaus
die gleichen Massstäbe anzuwenden wie für das Wohnhaus. Die Rekurrenten
verwiesen auf die entsprechende Praxis im Kanton Basellandschaft und einen
einschlägigen Bundesgerichtsentscheid betreffend den Kanton Solothurn (Entscheid
2C_843/2016, 2C_844/2016 vom 31.1.2019). Eine ganzjährige Nutzung oder gar ein
Bewohnen des Gewächshauses während des ganzen Jahres sei ausgeschlossen. Für
unbewohnbare, dem Hobby-Gärtner zurechenbare Einrichtungen dürfe kein Mietwert
berechnet werden. Allenfalls sei dieser dem tatsächlichen Wohnwert und der
beschränkten Nutzbarkeit anzupassen.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Die Rekurrenten
haben Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) erhoben. Aus der Eingabe
geht hervor, dass sie auch Beschwerde (Rechtsmittel betreffend direkte
Bundessteuer) einreichen wollten. Praxisgemäss nimmt das Kantonale Steuergericht
KSG die Eingabe als Rekurs und Beschwerde entgegen. Ansonsten erfolgte die
Eingabe form- und auch fristgerecht. Das KSG ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über
die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf
die Rechtsmittel ist somit einzutreten.
Erwägungen
2.
Gemäss § 27 lit. b StG bzw. Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG sind Erträge aus unbeweglichem Vermögen
steuerbar. Darunter fällt auch der Mietwert von Liegenschaften oder
Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines
unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen.
Gemäss Art. 21 Abs. 2 DBG erfolgt die Festsetzung des Eigenmietwerts unter
Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung
der am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft. Nach § 28 Abs. 1 StG richtet sich
der steuerbare Mietwert der eigenen Wohnung nach dem Wohnwert; dieser
entspricht dem Betrag, den der Steuerpflichtige für die Benützung einer
gleichartigen Wohnung aufwenden müsste. Für die Schätzung des Wohnwerts sind
Ausbau und Zustand des Gebäudes sowie die örtlichen Mietzinsverhältnisse
angemessen zu berücksichtigen. Der Regierungsrat setzt die Eigenmietwerte im
Verhältnis zum Wohnwert massvoll fest und passt sie nur in grösseren
Zeitabständen an (§ 28 Abs. 2 StG). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der
Regierungsrat am 28. Januar 1986 die Steuerverordnung Nr. 15: Bemessung des
Mietwerts der eigenen Wohnung (StVO Nr. 15; BGS 614.159.15; Fassung in Kraft
bis 31.12.2020) erlassen und darin die Berechnung der Eigenmietwerte für die
konkre-ten Fälle geregelt (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE
2011.
Nr. 4 E. 6). Dabei wird in der StVO Nr. 15 zwischen Gebäuden
durchschnittlicher (§§ 1 bis 3) und überdurch-schnittlicher Bauart (§§ 4 und 5)
unterschieden und zwar nach Massgabe des Katasterwerts. Die Grenze liegt dabei
gemäss § 1 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 StVO Nr. 15 bei CHF 240‘000. Der Mietwert von
Wohnungen in Gebäuden durchschnittlicher Bauart wird in der Regel pau-schal
nach Prozentsätzen der auf die Wohnung entfallenden Katasterschätzung für
Gebäude und normalen Umschwung bemessen (§ 1 Abs. 2 StVO Nr. 15).
Liegenschaften in der Gemeinde X. sind der Gruppe IV zugeteilt (§ 2 Abs. 1 lit. d StVO Nr. 15). Der Prozentsatz beträgt hier 9.11 (§ 1 Abs. 2 StVO Nr. 15). Für
Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen mit einem Katasterwert bis CHF 240'000
erfolgt für die direkte Bundessteuer ein Zuschlag von 25 % auf dem kantonalen
Mietwert (Rundschreiben der Eidg. Steuerverwaltung vom 10.7.2019 betr. Liste
der Kantone mit unterschiedlichen Eigenmietwerten für die kantonalen Steuern
und die direkte Bundessteuer ab Steuerperiode 2018, unter estv.admin.ch; vgl.
zum Ganzen KSG vom 16.8.2021, SGSTA.2020.13; BST.2020.10 und vom 22.11.2021,
SGSTA.2021.20; BST.2021.19, je E. 2, alle publ. unter gerichtsentscheide.so.ch;
KSG vom 22.11.2021, SGSTA.2021.28; BST.2021.24, E. 2, bestätigt mit
Bundesgerichtsurteil BGer 2C_26/2022 vom 15.2.2022). Ausschlaggebend für die
Besteuerung ist nach dem Ausgeführten nicht das Selbstbewohnen einer eigenen
Wohnung, sondern der Umstand, dass der Eigentümer oder die Eigentümerin von
unbeweglichem Vermögen den Eigengebrauch beansprucht. Demzufolge ist auch einer
Garage, einem Autounterstand oder einer Pferdeboxe ein Eigenmietwert zuzuweisen
(BGer 2C_26/2022 vom 15.2.2022, E. 3.3.3 mit Hinw.).
3.1
Im konkreten Fall
besitzen die Rekurrenten ein selbstbewohntes Einfamilienhaus in X. Bei der
Festsetzung des Eigenmietwerts wurde das Einfamilienhaus (W-Strasse 02) und das
Gewächshaus (W-Strasse 02a) berücksichtigt. Die Rekurrenten sind dagegen v.a.
der Ansicht, das Gewächshaus habe keinen Wohnwert und dürfe daher nicht
beachtet werden. Nach Meinung der VB hat das Gewächshaus indessen einen
Katasterwert und müsse daher berücksichtigt werden.
3.2.1
Liegenschaften
gehören zu den Grundstücken. Daher liegt es auf der Hand, dass für das
selbstbewohnte Einfamilienhaus in X. ein Eigenmietwert bezahlt werden muss. Bei
dessen Bemessung ist auf den Wohnwert abzustellen. Ausbau, Zustand und örtliche
Verhältnisse sind dabei zu berücksichtigen. In §§ 1 ff. StVO Nr. 15 (in der
Fassung bis 31.12.2020) wird wie gesehen (vgl. oben, E. 2) zwischen Gebäuden
mit durchschnittlicher Bauart, solchen mit überdurchschnittlicher Bauart,
Garagen, Gebäuden im Baurecht, landwirtschaftlichen Gewerben und besonderen
Fällen unterschieden. Massgebend ist primär die Katasterschätzung. Für
Gebäudeteile, Einrichtungen und Anlagen, die in der Katasterschätzung nicht
berücksichtigt sind, sind Zuschläge zu machen (§ 3 StVO Nr. 15). Im vorliegenden
Fall sind sowohl das Einfamilienhaus als auch das Gewächshaus in der
Katasterschätzung berücksichtigt (Vorakten Nr. 4, Liegenschafteninventar). Beim
Gewächshaus ist die VB von einem Gebäude durchschnittlicher Bauart ausgegangen.
Bei einer Garage wird deren Katasterschätzung zu derjenigen des Einfamilienhauses
addiert (§ 6 StVO Nr. 15). Genau gleich wurde hier vorgegangen. Auch eine
Garage wird nicht im eigentlichen Sinne gewohnt. Daher ist das hier umstrittene
Vorgehen nicht zu beanstanden (vgl. oben, E. 2 am Ende, BGer 2C_26/2022 vom
15.2.2022, E. 3.3.3).
3.2.2
Zu prüfen ist
noch, ob hier von einem besonderen Fall auszugehen ist (§ 9 StVO Nr. 15). Ein
besonders schlechter Unterhalt oder allfällige Defekte wären vom Rekurrenten
nachzuweisen (vgl. BGer 2C_26/2022 vom 15.2.2022, E. 3.3.7). In den Akten sind
zwar Fotos vom Dach und von den Fenstern vorhanden. Diesen Fotos kann aber ein
schlechter Unterhalt nicht entnommen werden. Indem die Rekurrenten das
Gewächshaus nach wie vor unstreitig versichern, ist zudem davon auszugehen,
dass es seinen Zweck immer noch erfüllt. Insofern erscheint die Argumentation
der Rekurrenten bezüglich eines fehlenden Werts resp. Nutzens des Gewächshauses
bei bestehender Versicherungsprämienbezahlung als widerlegt. Der streitige
Eigenmietwert von CHF 310 (Staat) bzw. CHF 388 (Bund) ist daher korrekt.
3.2.3
Da jeder
Kanton seine eigene Berechnungsmethode hat, sind ausserkantonale Ausführungen
der Rekurrenten nicht von Belang (vgl. BGer 2C_26/2022 vom 15.2.2022,
E. 3.3.1, siehe auch BGer 2C_843/2016, 2C_844/2016 vom 31.1.2019, E. 3.2.1).
Ebenso wenig kann aus dem Umstand, dass in früheren Veranlagungen das
Gewächshaus nicht miteinbezogen worden war, etwas Anderes abgeleitet werden.
Eine Veranlagungsbehörde ist berechtigt, einen Sachverhalt jedes Jahr neu zu
beurteilen (vgl. Richner et al.,
Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, VB zu Art. 109-121 N 95).
Rekurs und Beschwerde
Dispositiv
sind somit unbegründet und demnach abzuweisen.
4. Bei diesem
Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen. Diese sind in
Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 503
festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500, Zuschlag: CHF 3).
****************
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 503 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/
Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Dorneck-Thierstein
(mit Steuerakten)
- KStA, Recht und
Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
von
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am: