Lexipedia

Entscheid

SGSTA.2021.44

Staats- und Bundessteuer 2020

4. April 2022Deutsch9 min

Steuerpflichtigen A. und B. Y. – Z. deklarierten in der Steuererklärung 2020 vom

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 4. April 2022

Es wirken

mit:

Präsident: Th.

Sachverhalt

A. Müller

Richter: Flury,

D. S. Müller

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2021.44;

BST.2021.37

A + B. Y. - Z.

gegen

Veranlagungsbehörde Dorneck - Thierstein

betreffend

Staats- und Bundessteuer 2020

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Die

Steuerpflichtigen A. und B. Y. – Z. deklarierten in der Steuererklärung 2020 vom

26. Februar 2021 als Eigentümer der Liegenschaft GB X Nr. 001 das auf dieser

Parzelle stehende Einfamilienhaus (W-Strasse 02) und das dortige Gewächshaus

(W-Strasse 02a). Bei Letzterem führten sie an, das Gewächshaus sei als Kalthaus

für den Eigenmietwert nicht relevant. Sie machten einen Eigenmietwert von

CHF 15'578 (Staat) und CHF 19'472 (Bund) geltend, ohne Gewächshaus. In der

Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2020 vom 21. Oktober 2021 berücksichtigte

die VB Dorneck-Thierstein bei der Berechnung des Eigenmietwerts indessen den

Katasterwert des Gewächshauses und besteuerte einen Eigenmietwert von CHF

15'888 (Staat) und CHF 19'860 (Bund). Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen am

29. Oktober 2021 Einsprache. Es wurde beantragt, den aufgerechneten

Eigenmietwert für das Gewächshaus zu streichen.

1.2 Mit

Einspracheentscheid vom 10. November 2021 wurde die Einsprache abgewiesen. Zur

Begründung wurde v.a. angeführt, das Gewächshaus habe einen Katasterwert von

CHF 3'400. Es stehe den Rekurrenten zum Eigengebrauch zur Verfügung, weshalb

ein Eigenmietwert zu berücksichtigen sei. Dieser sei mit CHF 310 (Staat) und CH

388 (Bund) zu erheben.

2.1 Gegen diesen

Einspracheentscheid reichten die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) am

29. November 2021 Rekurs beim Kantonalen Steuergericht ein. Es wurde im

Wesentlichen geltend gemacht, in der Steuerveranlagung für das Jahr 2001 sei

für das betroffene Gewächshaus letztlich kein Eigenmietwert berechnet worden. Inzwischen

sei das Gewächshaus nicht mehr voll funktionsfähig. Massgebendes Kriterium sei

hier der Wohnwert und nicht die Versicherungssumme. Die Rekurrenten

beantragten, auf die Festsetzung eines Eigenmietwerts für das Gewächshaus zu

verzichten oder den Eigenmietwert dem tatsächlichen Wohnwert bzw. der

beschränkten Nutzbarkeit anzupassen.

2.2 Mit Vernehmlassung

vom 2. Februar 2022 beantragte die VB (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung

von Rekurs und Beschwerde. Dazu wurde im Wesentlichen festgehalten, dass das

Gewächshaus eine Liegenschaft sei. Da die Rekurrenten diese selber nutzen

könnten, sei darauf ein Eigenmietwert zu erheben. Das Gewächshaus sei immer

noch benutzbar. Auch würden dafür jährlich Versicherungsprämien für die

Gebäudeversicherung bezahlt. Das Gewächshaus habe denn auch einen

Versicherungswert. Die Berechnung des Eigenmietwerts sei korrekt und die

Rechtsmittel seien unbegründet. Schliesslich sei eine erneute Überprüfung der

Besteuerung des Eigenmietwerts im angefochtenen Einspracheentscheid, welche zu

einem anderen Ergebnis führe als im Jahr 2001, nicht zu beanstanden.

2.3 Mit Eingabe vom

24. Februar 2022 hielten die Rekurrenten an ihren bisherigen Ausführungen im

Wesentlichen fest. Es störe sie, dass die fehlende Besteuerung des

Eigenmietwerts für das Gewächshaus seit dem Steuerjahr 2001 nunmehr nicht mehr

gelten solle. Massgebend sei der Wohnwert. Es sei stossend, für das Gewächshaus

die gleichen Massstäbe anzuwenden wie für das Wohnhaus. Die Rekurrenten

verwiesen auf die entsprechende Praxis im Kanton Basellandschaft und einen

einschlägigen Bundesgerichtsentscheid betreffend den Kanton Solothurn (Entscheid

2C_843/2016, 2C_844/2016 vom 31.1.2019). Eine ganzjährige Nutzung oder gar ein

Bewohnen des Gewächshauses während des ganzen Jahres sei ausgeschlossen. Für

unbewohnbare, dem Hobby-Gärtner zurechenbare Einrichtungen dürfe kein Mietwert

berechnet werden. Allenfalls sei dieser dem tatsächlichen Wohnwert und der

beschränkten Nutzbarkeit anzupassen.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Die Rekurrenten

haben Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) erhoben. Aus der Eingabe

geht hervor, dass sie auch Beschwerde (Rechtsmittel betreffend direkte

Bundessteuer) einreichen wollten. Praxisgemäss nimmt das Kantonale Steuergericht

KSG die Eingabe als Rekurs und Beschwerde entgegen. Ansonsten erfolgte die

Eingabe form- und auch fristgerecht. Das KSG ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über

die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf

die Rechtsmittel ist somit einzutreten.

Erwägungen

2.

Gemäss § 27 lit. b StG bzw. Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG sind Erträge aus unbeweglichem Vermögen

steuerbar. Darunter fällt auch der Mietwert von Liegenschaften oder

Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines

unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen.

Gemäss Art. 21 Abs. 2 DBG erfolgt die Festsetzung des Eigenmietwerts unter

Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung

der am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft. Nach § 28 Abs. 1 StG richtet sich

der steuerbare Mietwert der eigenen Wohnung nach dem Wohnwert; dieser

entspricht dem Betrag, den der Steuerpflichtige für die Benützung einer

gleichartigen Wohnung aufwenden müsste. Für die Schätzung des Wohnwerts sind

Ausbau und Zustand des Gebäudes sowie die örtlichen Mietzinsverhältnisse

angemessen zu berücksichtigen. Der Regierungsrat setzt die Eigenmietwerte im

Verhältnis zum Wohnwert massvoll fest und passt sie nur in grösseren

Zeitabständen an (§ 28 Abs. 2 StG). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der

Regierungsrat am 28. Januar 1986 die Steuerverordnung Nr. 15: Bemessung des

Mietwerts der eigenen Wohnung (StVO Nr. 15; BGS 614.159.15; Fassung in Kraft

bis 31.12.2020) erlassen und darin die Berechnung der Eigenmietwerte für die

konkre-ten Fälle geregelt (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE

2011.

Nr. 4 E. 6). Dabei wird in der StVO Nr. 15 zwischen Gebäuden

durchschnittlicher (§§ 1 bis 3) und überdurch-schnittlicher Bauart (§§ 4 und 5)

unterschieden und zwar nach Massgabe des Katasterwerts. Die Grenze liegt dabei

gemäss § 1 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 StVO Nr. 15 bei CHF 240‘000. Der Mietwert von

Wohnungen in Gebäuden durchschnittlicher Bauart wird in der Regel pau-schal

nach Prozentsätzen der auf die Wohnung entfallenden Katasterschätzung für

Gebäude und normalen Umschwung bemessen (§ 1 Abs. 2 StVO Nr. 15).

Liegenschaften in der Gemeinde X. sind der Gruppe IV zugeteilt (§ 2 Abs. 1 lit. d StVO Nr. 15). Der Prozentsatz beträgt hier 9.11 (§ 1 Abs. 2 StVO Nr. 15). Für

Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen mit einem Katasterwert bis CHF 240'000

erfolgt für die direkte Bundessteuer ein Zuschlag von 25 % auf dem kantonalen

Mietwert (Rundschreiben der Eidg. Steuerverwaltung vom 10.7.2019 betr. Liste

der Kantone mit unterschiedlichen Eigenmietwerten für die kantonalen Steuern

und die direkte Bundessteuer ab Steuerperiode 2018, unter estv.admin.ch; vgl.

zum Ganzen KSG vom 16.8.2021, SGSTA.2020.13; BST.2020.10 und vom 22.11.2021,

SGSTA.2021.20; BST.2021.19, je E. 2, alle publ. unter gerichtsentscheide.so.ch;

KSG vom 22.11.2021, SGSTA.2021.28; BST.2021.24, E. 2, bestätigt mit

Bundesgerichtsurteil BGer 2C_26/2022 vom 15.2.2022). Ausschlaggebend für die

Besteuerung ist nach dem Ausgeführten nicht das Selbstbewohnen einer eigenen

Wohnung, sondern der Umstand, dass der Eigentümer oder die Eigentümerin von

unbeweglichem Vermögen den Eigengebrauch beansprucht. Demzufolge ist auch einer

Garage, einem Autounterstand oder einer Pferdeboxe ein Eigenmietwert zuzuweisen

(BGer 2C_26/2022 vom 15.2.2022, E. 3.3.3 mit Hinw.).

3.1

Im konkreten Fall

besitzen die Rekurrenten ein selbstbewohntes Einfamilienhaus in X. Bei der

Festsetzung des Eigenmietwerts wurde das Einfamilienhaus (W-Strasse 02) und das

Gewächshaus (W-Strasse 02a) berücksichtigt. Die Rekurrenten sind dagegen v.a.

der Ansicht, das Gewächshaus habe keinen Wohnwert und dürfe daher nicht

beachtet werden. Nach Meinung der VB hat das Gewächshaus indessen einen

Katasterwert und müsse daher berücksichtigt werden.

3.2.1

Liegenschaften

gehören zu den Grundstücken. Daher liegt es auf der Hand, dass für das

selbstbewohnte Einfamilienhaus in X. ein Eigenmietwert bezahlt werden muss. Bei

dessen Bemessung ist auf den Wohnwert abzustellen. Ausbau, Zustand und örtliche

Verhältnisse sind dabei zu berücksichtigen. In §§ 1 ff. StVO Nr. 15 (in der

Fassung bis 31.12.2020) wird wie gesehen (vgl. oben, E. 2) zwischen Gebäuden

mit durchschnittlicher Bauart, solchen mit überdurchschnittlicher Bauart,

Garagen, Gebäuden im Baurecht, landwirtschaftlichen Gewerben und besonderen

Fällen unterschieden. Massgebend ist primär die Katasterschätzung. Für

Gebäudeteile, Einrichtungen und Anlagen, die in der Katasterschätzung nicht

berücksichtigt sind, sind Zuschläge zu machen (§ 3 StVO Nr. 15). Im vorliegenden

Fall sind sowohl das Einfamilienhaus als auch das Gewächshaus in der

Katasterschätzung berücksichtigt (Vorakten Nr. 4, Liegenschafteninventar). Beim

Gewächshaus ist die VB von einem Gebäude durchschnittlicher Bauart ausgegangen.

Bei einer Garage wird deren Katasterschätzung zu derjenigen des Einfamilienhauses

addiert (§ 6 StVO Nr. 15). Genau gleich wurde hier vorgegangen. Auch eine

Garage wird nicht im eigentlichen Sinne gewohnt. Daher ist das hier umstrittene

Vorgehen nicht zu beanstanden (vgl. oben, E. 2 am Ende, BGer 2C_26/2022 vom

15.2.2022, E. 3.3.3).

3.2.2

Zu prüfen ist

noch, ob hier von einem besonderen Fall auszugehen ist (§ 9 StVO Nr. 15). Ein

besonders schlechter Unterhalt oder allfällige Defekte wären vom Rekurrenten

nachzuweisen (vgl. BGer 2C_26/2022 vom 15.2.2022, E. 3.3.7). In den Akten sind

zwar Fotos vom Dach und von den Fenstern vorhanden. Diesen Fotos kann aber ein

schlechter Unterhalt nicht entnommen werden. Indem die Rekurrenten das

Gewächshaus nach wie vor unstreitig versichern, ist zudem davon auszugehen,

dass es seinen Zweck immer noch erfüllt. Insofern erscheint die Argumentation

der Rekurrenten bezüglich eines fehlenden Werts resp. Nutzens des Gewächshauses

bei bestehender Versicherungsprämienbezahlung als widerlegt. Der streitige

Eigenmietwert von CHF 310 (Staat) bzw. CHF 388 (Bund) ist daher korrekt.

3.2.3

Da jeder

Kanton seine eigene Berechnungsmethode hat, sind ausserkantonale Ausführungen

der Rekurrenten nicht von Belang (vgl. BGer 2C_26/2022 vom 15.2.2022,

E. 3.3.1, siehe auch BGer 2C_843/2016, 2C_844/2016 vom 31.1.2019, E. 3.2.1).

Ebenso wenig kann aus dem Umstand, dass in früheren Veranlagungen das

Gewächshaus nicht miteinbezogen worden war, etwas Anderes abgeleitet werden.

Eine Veranlagungsbehörde ist berechtigt, einen Sachverhalt jedes Jahr neu zu

beurteilen (vgl. Richner et al.,

Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, VB zu Art. 109-121 N 95).

Rekurs und Beschwerde

Dispositiv

sind somit unbegründet und demnach abzuweisen.

4. Bei diesem

Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen. Diese sind in

Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 503

festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500, Zuschlag: CHF 3).

****************

Demnach wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 503 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/

Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Dorneck-Thierstein

(mit Steuerakten)

- KStA, Recht und

Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

von

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am: