SGSTA.2021.9
Staats- und Bundessteuer (2017-2019)
28. Juni 2021Deutsch7 min
A. Müller
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 28. Juni 2021
Es wirken
mit:
Präsident: Th.
Sachverhalt
A. Müller
Richter: D.
S. Müller, Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2021.9;
BST.2021.9
A. Y.
gegen
Kant. Steueramt
betreffend
Staats- und Bundessteuer (2017-2019)
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1. Mit Schreiben vom
14. Oktober 2020 ersuchte der Steuerpflichtige A. Y. um Aufhebung der
Solidarhaftung für die Steuerperioden 2017-2019, da er zahlungsunfähig sei. Am
20. Oktober 2020 forderte ihn das kantonale Steueramt auf, ergänzende
Unterlagen einzureichen. Da die Steuerperioden 2018 und 2019 noch nicht
rechtskräftig veranlagt seien, könne nur für die Steuerperiode 2017 eine
Aufhebung der Solidarhaftung geprüft werden. Am 27. Oktober 2020 reichte der
Steuerpflichtige die verlangten Unterlagen ein. Am 3. November 2020 wurde er
aufgefordert, weitere Unterlagen einzureichen. In der Folge kam es zu einem
E-Mailverkehr zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Steueramt.
Am 10. Dezember
2020 erging die Verfügung betreffend die Aufhebung der Solidarhaftung. Für die
Steuerperiode 2017 wurde die Zahlungsunfähigkeit bejaht, weil der
Steuerpflichtige seine selbständige Erwerbstätigkeit definitiv aufgegeben habe
und nur noch von seinem AHV-Einkommen lebe. Damit liege sein Einkommen unter
dem Existenzminimum, was zu einer Aufhebung der Solidarhaftung führe.
Betreffend die Steuerperioden 2018 und 2019 wurde mangels Rechtskraft dieser
Steuern auf das Gesuch nicht eingetreten. Was die Periode 2018 anbelange, sei
eine Einsprache des Steuerpflichtigen hängig, die Periode 2019 sei bisher erst
provisorisch veranlagt.
Gegen diese
Verfügung erhob der Steuerpflichtige am 18. Dezember 2020 Einsprache. Er machte
v.a. geltend, seinen Anteil an den Steuern bereits bezahlt zu haben; er legte
eine Zusammenstellung der angeblich geleisteten Zahlungen bei sowie
entsprechende Kontoauszüge. Da die meisten dieser Zahlungen nach Ansicht des
Steueramts vor der Trennung von der Ehefrau erfolgt seien, wurde die Einsprache
mit Verfügung vom 9. Februar 2021 betreffend die direkte Bundessteuer 2017 nur
teilweise gutgeheissen und betreffend die Staatssteuer 2017 abgewiesen. Dagegen
gelangte B. Y., die Ehefrau des Steuerpflichtigen, mit Eingabe vom 12. März
2021 an das Kantonale Steuergericht (Parallelverfahren SGSTA.2021.10;
BST.2021.10).
Erwägungen
2.
Mit Einspruch vom
1.
März 2021 (Postaufgabe) gegen die Verfügung vom 9. Februar 2021 gelangte auch
der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent) an das Kantonale Steuergericht.
Der Rekurrent machte geltend, seit dem 1. Juni 2020 getrennt zu leben; er verwies
auf seinen Mietvertrag. Der Umzugstermin sei bereits im Mai 2020 gewesen. Gleichzeitig
lege er nochmals die Beweise für die Zahlungen vom 30. Juni 2020 bei. Der
Rekurrent ersuchte um nochmalige Prüfung der Angelegenheit.
Mit
Vernehmlassung vom 25. März 2021 beantragte das kantonale Steueramt (Vorinstanz),
Rekurs und Beschwerde seien kostenfällig abzuweisen. Die Ehefrau des
Rekurrenten sei zu einer Stellungnahme einzuladen. Eventuell seien die
Verfahren SGSTA.2021.9; BST.2021.9 und SGSTA.2021.10; BST.2021.10 zu
vereinigen. Dazu wurde v.a. ausgeführt, der Rekurrent habe sich per 15. Juli
2020.
von seiner Ehefrau getrennt. Sämtliche vor diesem Datum geleisteten
Zahlungen seien den Ehegatten je in dem Umfang angerechnet worden, in dem sie
auch für die Steuern haften würden. Massgebend für die Trennung sei nicht ein
Mietvertrag, sondern das effektive Auszugsdatum aus der ehelichen Wohnung;
dieses sei hier der 15. Juli 2020. Somit sei auch die vom Rekurrenten geltend
gemachte Zahlung vom 30. Juni 2020 den Ehegatten je anteilig ihrem
Haftungsumfang anzurechnen; denn auch diese Zahlung sei vor der Trennung
geleistet worden.
Mit
Stellungnahme vom 27. April 2021 (Postaufgabe) hielt der Rekurrent fest, dass
der effektive Auszug aus der ehelichen Wohnung am 1. Juni 2020 erfolgt sei; er
verwies auf entsprechende Dokumente. Dass der Ehefrau keine vollumfängliche
Akteneinsicht gewährt worden sei, treffe nicht zu. Der Rekurrent ersuchte um
Überprüfung der Angelegenheit.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1.
Der Rekurrent hat
Einspruch erhoben. Aus der Eingabe geht indes hervor, dass er Rekurs
(Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (Rechtsmittel betreffend
direkte Bundessteuer) einreichen wollte. Praxisgemäss nimmt das Steuergericht
die Einsprache daher als Rekurs und Beschwerde entgegen. Ansonsten erfolgte die
Eingabe form- und auch fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig
(§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über
die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf
die Rechtsmittel ist somit einzutreten.
2.
Gemäss § 19 Abs.
1.
Satz 1 StG bzw. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 DBG haften die in rechtlich und
tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten solidarisch für die
Gesamtsteuer. § 19 Abs. 1 Satz 2 StG bzw. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 DBG halten
fest, dass jeder Ehegatte jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer
haftet, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Daraus ergibt sich, dass die
Solidarhaft der Ehegatten entweder entfällt, wenn die Ehe - faktisch oder
rechtlich - getrennt wird oder wenn einer der Ehegatten zahlungsunfähig ist.
Art. 13 Abs. 2 DBG sieht sodann für die direkte Bundessteuer vor, dass bei
rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe die Solidarhaftung auch für alle noch
offenen Solidarschulden entfällt (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts
KSGE 2015 Nr. 1 E. 2; vgl. auch Richner
et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 13 N 7).
Vor der Trennung
durch einen steuerpflichtigen Ehegatten an die Steuerschuld für eine
Steuerperiode, in welcher die Gatten noch gemeinsam zu veranlagen waren,
geleistete Beträge sind den Pflichtigen nach Aufhebung der solidarischen
Haftung grundsätzlich anteilsmässig im Verhältnis der in der Haftungsverfügung
festgelegten Aufteilung der Gesamtsteuerschuld anzurechnen (vgl. Der
Steuerentscheid StE 2006 B 13.5 Nr. 5). Bevor indes auf das Vermögen eines
solidarisch Mithaftenden gegriffen werden kann, muss die entsprechende
Veranlagungsverfügung in Rechtskraft erwachsen sein; erst die rechtskräftige
Veranlagungsverfügung setzt den Betrag der solidarischen Mithaftung
ziffernmässig exakt fest (vgl. Thomas A.
Müller, Die solidarische Mithaftung im Bundessteuerrecht, Diss. Bern
1999).
3.1
Im konkreten Fall
verlangte der Rekurrent die Aufhebung der solidarischen Mithaftung für die
Steuerperioden 2017-2019 wegen Zahlungsunfähigkeit. Das Gesuch für das Jahr
2017.
wurde teilweise gutgeheissen betreffend direkte Bundessteuer. Auf die
Gesuche für die Jahre 2018 und 2019 wurde indessen nicht eingetreten, weil
diese Perioden noch nicht veranlagt gewesen seien. Für die Staatssteuer 2017
wurden anhand der Angaben und Unterlagen rund CHF 7'481 bezahlt und für die
direkte Bundessteuer 2017 rund CHF 4'493. Da sich das Ehepaar Y. am 15. Juli
2020.
getrennt habe, rechnete die Vorinstanz nur Zahlungen nach diesem Datum
vollumfänglich dem zahlenden Ehemann an. Demgegenüber macht der Rekurrent hier
v.a. geltend, bereits per 1. Juni 2020 ausgezogen zu sein. Die Zahlungen betreffend
das Jahr 2017 seien daher ihm anzurechnen.
3.2
Den Akten des
Rekurrenten kann entnommen werden, dass der Umzug am 29. Mai 2020 stattgefunden
hat. Auf diesen Zeitpunkt wurde das Umzugsunternehmen bestellt (Umzugsrechnung,
Replikbeilage 1). Auch der Vermieter bestätigt dies (Replikbeilage 4). Zudem
wird dieses Umzugsdatum von der Ehefrau des Rekurrenten nicht bestritten. Demzufolge
können entgegen der Ansicht der Vorinstanz alle Zahlungen in den Beträgen von
CHF 7'480.90 (Staat 2017) und CHF 4'493.40 (Bund 2017) dem Ehemann
zugesprochen werden. Die Ehefrau des Rekurrenten hat denn nicht geltend
gemacht, selbst entsprechende Beträge bezahlt zu haben (Parallelverfahren
Dispositiv
SGSTA.2021.10; BST.2021.10). Rekurs und Beschwerde erweisen sich demnach als
begründet und sind somit gutzuheissen. Die Sache ist zu neuem Entscheid betreffend
Haftungsumfang an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Bei diesem
Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben.
****************
Demnach
wird erkannt:
1. In Gutheissung von
Rekurs und Beschwerde werden die Zahlungen für die Staatssteuer 2017 von CHF
7'480.90 und für die direkte Bundessteuer 2017 von CHF 4'493.40 dem
Rekurrenten/Beschwerdeführer zugesprochen. Die Sache wird zu neuem Entscheid an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine
Gerichtskosten erhoben.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/
Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- KStA, Recht und
Aufsicht (mit Akten)
- VB Solothurn
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
EG
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am: