Lexipedia

Entscheid

SGSTA.2021.9

Staats- und Bundessteuer (2017-2019)

28. Juni 2021Deutsch7 min

A. Müller

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 28. Juni 2021

Es wirken

mit:

Präsident: Th.

Sachverhalt

A. Müller

Richter: D.

S. Müller, Roberti

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2021.9;

BST.2021.9

A. Y.

gegen

Kant. Steueramt

betreffend

Staats- und Bundessteuer (2017-2019)

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1. Mit Schreiben vom

14. Oktober 2020 ersuchte der Steuerpflichtige A. Y. um Aufhebung der

Solidarhaftung für die Steuerperioden 2017-2019, da er zahlungsunfähig sei. Am

20. Oktober 2020 forderte ihn das kantonale Steueramt auf, ergänzende

Unterlagen einzureichen. Da die Steuerperioden 2018 und 2019 noch nicht

rechtskräftig veranlagt seien, könne nur für die Steuerperiode 2017 eine

Aufhebung der Solidarhaftung geprüft werden. Am 27. Oktober 2020 reichte der

Steuerpflichtige die verlangten Unterlagen ein. Am 3. November 2020 wurde er

aufgefordert, weitere Unterlagen einzureichen. In der Folge kam es zu einem

E-Mailverkehr zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Steueramt.

Am 10. Dezember

2020 erging die Verfügung betreffend die Aufhebung der Solidarhaftung. Für die

Steuerperiode 2017 wurde die Zahlungsunfähigkeit bejaht, weil der

Steuerpflichtige seine selbständige Erwerbstätigkeit definitiv aufgegeben habe

und nur noch von seinem AHV-Einkommen lebe. Damit liege sein Einkommen unter

dem Existenzminimum, was zu einer Aufhebung der Solidarhaftung führe.

Betreffend die Steuerperioden 2018 und 2019 wurde mangels Rechtskraft dieser

Steuern auf das Gesuch nicht eingetreten. Was die Periode 2018 anbelange, sei

eine Einsprache des Steuerpflichtigen hängig, die Periode 2019 sei bisher erst

provisorisch veranlagt.

Gegen diese

Verfügung erhob der Steuerpflichtige am 18. Dezember 2020 Einsprache. Er machte

v.a. geltend, seinen Anteil an den Steuern bereits bezahlt zu haben; er legte

eine Zusammenstellung der angeblich geleisteten Zahlungen bei sowie

entsprechende Kontoauszüge. Da die meisten dieser Zahlungen nach Ansicht des

Steueramts vor der Trennung von der Ehefrau erfolgt seien, wurde die Einsprache

mit Verfügung vom 9. Februar 2021 betreffend die direkte Bundessteuer 2017 nur

teilweise gutgeheissen und betreffend die Staatssteuer 2017 abgewiesen. Dagegen

gelangte B. Y., die Ehefrau des Steuerpflichtigen, mit Eingabe vom 12. März

2021 an das Kantonale Steuergericht (Parallelverfahren SGSTA.2021.10;

BST.2021.10).

Erwägungen

2.

Mit Einspruch vom

1.

März 2021 (Postaufgabe) gegen die Verfügung vom 9. Februar 2021 gelangte auch

der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent) an das Kantonale Steuergericht.

Der Rekurrent machte geltend, seit dem 1. Juni 2020 getrennt zu leben; er verwies

auf seinen Mietvertrag. Der Umzugstermin sei bereits im Mai 2020 gewesen. Gleichzeitig

lege er nochmals die Beweise für die Zahlungen vom 30. Juni 2020 bei. Der

Rekurrent ersuchte um nochmalige Prüfung der Angelegenheit.

Mit

Vernehmlassung vom 25. März 2021 beantragte das kantonale Steueramt (Vorinstanz),

Rekurs und Beschwerde seien kostenfällig abzuweisen. Die Ehefrau des

Rekurrenten sei zu einer Stellungnahme einzuladen. Eventuell seien die

Verfahren SGSTA.2021.9; BST.2021.9 und SGSTA.2021.10; BST.2021.10 zu

vereinigen. Dazu wurde v.a. ausgeführt, der Rekurrent habe sich per 15. Juli

2020.

von seiner Ehefrau getrennt. Sämtliche vor diesem Datum geleisteten

Zahlungen seien den Ehegatten je in dem Umfang angerechnet worden, in dem sie

auch für die Steuern haften würden. Massgebend für die Trennung sei nicht ein

Mietvertrag, sondern das effektive Auszugsdatum aus der ehelichen Wohnung;

dieses sei hier der 15. Juli 2020. Somit sei auch die vom Rekurrenten geltend

gemachte Zahlung vom 30. Juni 2020 den Ehegatten je anteilig ihrem

Haftungsumfang anzurechnen; denn auch diese Zahlung sei vor der Trennung

geleistet worden.

Mit

Stellungnahme vom 27. April 2021 (Postaufgabe) hielt der Rekurrent fest, dass

der effektive Auszug aus der ehelichen Wohnung am 1. Juni 2020 erfolgt sei; er

verwies auf entsprechende Dokumente. Dass der Ehefrau keine vollumfängliche

Akteneinsicht gewährt worden sei, treffe nicht zu. Der Rekurrent ersuchte um

Überprüfung der Angelegenheit.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1.

Der Rekurrent hat

Einspruch erhoben. Aus der Eingabe geht indes hervor, dass er Rekurs

(Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (Rechtsmittel betreffend

direkte Bundessteuer) einreichen wollte. Praxisgemäss nimmt das Steuergericht

die Einsprache daher als Rekurs und Beschwerde entgegen. Ansonsten erfolgte die

Eingabe form- und auch fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig

(§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über

die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf

die Rechtsmittel ist somit einzutreten.

2.

Gemäss § 19 Abs.

1.

Satz 1 StG bzw. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 DBG haften die in rechtlich und

tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten solidarisch für die

Gesamtsteuer. § 19 Abs. 1 Satz 2 StG bzw. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 DBG halten

fest, dass jeder Ehegatte jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer

haftet, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Daraus ergibt sich, dass die

Solidarhaft der Ehegatten entweder entfällt, wenn die Ehe - faktisch oder

rechtlich - getrennt wird oder wenn einer der Ehegatten zahlungsunfähig ist.

Art. 13 Abs. 2 DBG sieht sodann für die direkte Bundessteuer vor, dass bei

rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe die Solidarhaftung auch für alle noch

offenen Solidarschulden entfällt (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts

KSGE 2015 Nr. 1 E. 2; vgl. auch Richner

et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 13 N 7).

Vor der Trennung

durch einen steuerpflichtigen Ehegatten an die Steuerschuld für eine

Steuerperiode, in welcher die Gatten noch gemeinsam zu veranlagen waren,

geleistete Beträge sind den Pflichtigen nach Aufhebung der solidarischen

Haftung grundsätzlich anteilsmässig im Verhältnis der in der Haftungsverfügung

festgelegten Aufteilung der Gesamtsteuerschuld anzurechnen (vgl. Der

Steuerentscheid StE 2006 B 13.5 Nr. 5). Bevor indes auf das Vermögen eines

solidarisch Mithaftenden gegriffen werden kann, muss die entsprechende

Veranlagungsverfügung in Rechtskraft erwachsen sein; erst die rechtskräftige

Veranlagungsverfügung setzt den Betrag der solidarischen Mithaftung

ziffernmässig exakt fest (vgl. Thomas A.

Müller, Die solidarische Mithaftung im Bundessteuerrecht, Diss. Bern

1999).

3.1

Im konkreten Fall

verlangte der Rekurrent die Aufhebung der solidarischen Mithaftung für die

Steuerperioden 2017-2019 wegen Zahlungsunfähigkeit. Das Gesuch für das Jahr

2017.

wurde teilweise gutgeheissen betreffend direkte Bundessteuer. Auf die

Gesuche für die Jahre 2018 und 2019 wurde indessen nicht eingetreten, weil

diese Perioden noch nicht veranlagt gewesen seien. Für die Staatssteuer 2017

wurden anhand der Angaben und Unterlagen rund CHF 7'481 bezahlt und für die

direkte Bundessteuer 2017 rund CHF 4'493. Da sich das Ehepaar Y. am 15. Juli

2020.

getrennt habe, rechnete die Vorinstanz nur Zahlungen nach diesem Datum

vollumfänglich dem zahlenden Ehemann an. Demgegenüber macht der Rekurrent hier

v.a. geltend, bereits per 1. Juni 2020 ausgezogen zu sein. Die Zahlungen betreffend

das Jahr 2017 seien daher ihm anzurechnen.

3.2

Den Akten des

Rekurrenten kann entnommen werden, dass der Umzug am 29. Mai 2020 stattgefunden

hat. Auf diesen Zeitpunkt wurde das Umzugsunternehmen bestellt (Umzugsrechnung,

Replikbeilage 1). Auch der Vermieter bestätigt dies (Replikbeilage 4). Zudem

wird dieses Umzugsdatum von der Ehefrau des Rekurrenten nicht bestritten. Demzufolge

können entgegen der Ansicht der Vorinstanz alle Zahlungen in den Beträgen von

CHF 7'480.90 (Staat 2017) und CHF 4'493.40 (Bund 2017) dem Ehemann

zugesprochen werden. Die Ehefrau des Rekurrenten hat denn nicht geltend

gemacht, selbst entsprechende Beträge bezahlt zu haben (Parallelverfahren

Dispositiv

SGSTA.2021.10; BST.2021.10). Rekurs und Beschwerde erweisen sich demnach als

begründet und sind somit gutzuheissen. Die Sache ist zu neuem Entscheid betreffend

Haftungsumfang an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Bei diesem

Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben.

****************

Demnach

wird erkannt:

1. In Gutheissung von

Rekurs und Beschwerde werden die Zahlungen für die Staatssteuer 2017 von CHF

7'480.90 und für die direkte Bundessteuer 2017 von CHF 4'493.40 dem

Rekurrenten/Beschwerdeführer zugesprochen. Die Sache wird zu neuem Entscheid an

die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine

Gerichtskosten erhoben.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/

Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- KStA, Recht und

Aufsicht (mit Akten)

- VB Solothurn

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

EG

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am: