SGSTA.2022.10
Staats- und Bundessteuer 2020
12. September 2022Deutsch9 min
Steuerpflichtigen A. und B. Z. nach entsprechender Mahnung und Ordnungsbusse die
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 12. September 2022
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Kellerhals,
Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2022.10;
BST.2022.10
Sachverhalt
A. und B. Z.
gegen
Veranlagungsbehörde Solothurn
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2020
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Da die
Steuerpflichtigen A. und B. Z. nach entsprechender Mahnung und Ordnungsbusse die
Steuererklärung 2020 nicht eingereicht hatten, nahm die Veranlagungsbehörde
(VB) Solothurn am 19. August 2021 für die Steuerperiode 2020 eine Veranlagung
nach Ermessen vor. Am 24. November 2021 reichten die Steuerpflichtigen die
Steuererklärung 2020 ein. Die VB ersuchte die Einsprecher mit Schreiben vom 16.
Dezember 2021 um Angabe der Gründe für die verspätete Eingabe. Am 3. Januar
2022 erfolgte die Rückäusserung eines Vertreters der Steuerpflichtigen. Dazu
nahm die VB am 27. Januar 2022 Stellung. Am 22. Februar 2022 traf eine weitere Rückäusserung
des Vertreters bei der VB ein.
1.2 Mit Verfügung vom 2.
März 2022 trat die VB Solothurn auf die Einsprache nicht ein infolge
Fristversäumnis. Ein Revisionsgrund liege ebenso wenig vor. Da es sich um ein
Ehepaar handle und beide Ehepartner die gleichen Rechte und Pflichten hätten,
hätte die Ehefrau die Einsprachefrist einhalten können bzw. müssen, falls es
dem Ehemann aus den geltend gemachten gesundheitlichen Gründen nicht möglich
gewesen sei. Zudem liege keine Steuervollmacht oder Vertretungsvollmacht vor. Auch
aus dieser Sicht sei kein gesetzlich verankerter Fristwiederherstellungsgrund gegeben.
2.1 Mit Eingabe vom
31. März 2022 (Postaufgabe) gegen diese Verfügung gelangte ein Vertreter der
Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) an das Kantonale Steuergericht. Der
Vertreter legitimierte sich durch "Aktenkenntnis und -besitz". Es sei
richtig, dass die Steuererklärung 2020 der Rekurrenten zu spät eingereicht und
ein Fristerstreckungsgesuch unzeitig erfolgt sei. Der Rekurrent habe einen
Arbeitsunfall erlitten und einer seiner Söhne einen Sportunfall. Der Vertreter
sei während mehreren Monaten aus gesundheitlichen Gründen ausgefallen. Zudem
sei dieser seit einigen Jahren im Rentenalter. Die Rekurrenten seien
administrativ nicht geschult. Die Ehefrau sei ausserdem im fremdsprachigen
Ausland aufgewachsen. Der Ehemann sei seit vielen Jahren als kompetenter
Berufsmann im technisch-handwerklichen Bereich tätig und die Ehefrau im
Pflegebereich. Die vom Staat verlangten Leistungen würden über den persönlichen
Möglichkeiten der Rekurrenten liegen. Diese hätten ein Einfamilienhaus für den
Erwägungen
Eigenbedarf erworben, welches sie unter anderem durch Eigenarbeiten renovieren
würden. Dass die Liegenschaftsinvestitionen steuerlich nicht berücksichtigt
würden, sei für die Rekurrenten eine untragbare finanzielle Mehrbelastung. Die
Verspätung sei nicht aus Gleichgültigkeit entstanden, sondern aufgrund der
genannten Umstände. Es wurde darum ersucht, die Situation der Rekurrenten zu
berücksichtigen und diesen "entgegenzukommen." Die Rekurrenten seien
bestens integriert und sehr fleissige Bewohner des Kantons Solothurn.
2.2
Mit Vernehmlassung
vom 18. Mai 2022 beantragte die VB Solothurn (Vorinstanz) Nichteintreten auf
Rekurs und Beschwerde. Eventualiter seien die Rechtsmittel gutzuheissen und zur
materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dazu wurde vor allem
ausgeführt, es seien nicht alle Eintretensvoraussetzungen erfüllt, womit die
Rechtsmittel unzulässig seien. Gegebenenfalls sei die Frist zur Einreichung der
Einsprache als gewahrt zu betrachten, wenn die Steuererklärung vom 24. November
2021.
gegen die am 12. November 2021 gemahnte Ermessensveranlagung als
eingegangen gelte. Damit hätte die VB auf die Einsprache eintreten müssen. Die
Rechtsmittel wären dann begründet.
Dazu ist von den
Rekurrenten bzw. ihrem Vertreter keine Stellungnahme mehr beim Steuergericht
eingelangt.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1.
Aus der Eingabe
vom 31. März 2022 (Postaufgabe) geht hervor, dass die Rekurrenten bzw. ihr
Vertreter Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) und Beschwerde
(Rechtsmittel betreffend direkte Bundessteuer) eingereicht haben. Praxisgemäss wird
die Eingabe dementsprechend entgegengenommen. Das Steuergericht ist sachlich
zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG, § 4 Vollzugsverordnung zum
DBG, BGS 613.31). Ob die fristgerechte Eingabe in Bezug auf das
Vertretungsverhältnis auch formgerecht erfolgt und darauf einzutreten ist, ist
nachstehend zuerst zu beurteilen.
2.1
Der vertragliche
Vertreter hat sich durch eine rechtsgültige Bevollmächtigung auszuweisen. Der
Ausweis kann in der Steuererklärung selbst enthalten sein, in dem die
steuerpflichtige Person dort einen Vertreter bezeichnet. Das
Vertretungsverhältnis kann formlos und damit auch stillschweigend begründet
werden. Letzteres kann sich aus den vom Vertretenen geschaffenen oder
gebilligten Umständen ergeben, mithin Anscheinsvollmacht, Duldungsvollmacht, so
etwa, wenn die steuerpflichtige Person wissentlich duldet, dass ein anderer am
Verfahren als ihr Vertreter auftritt. Fehlt es aber an einer klaren
schriftlichen Vollmacht, so darf ein Vertretungsverhältnis angesichts des
Steuergeheimnisses (Art. 110 DBG; § 128 StG) nur dann angenommen werden,
wenn sich aus den Umständen eine eindeutige Willensäusserung der
steuerpflichtigen Person auf Bevollmächtigung einer Drittperson ergibt. Allein
aus dem Umstand, dass eine Drittperson zur Erteilung von Auskünften an die
Steuerbehörde ermächtigt wurde, kann aber noch nicht auf ein
Vertretungsverhältnis geschlossen werden. Kann die Behörde aus den Umständen
auf ein Vertretungsverhältnis schliessen, darf sie sich auf dessen Bestehen
Dispositiv
verlassen, muss es aber nicht. Sie ist demnach berechtigt, nicht aber
verpflichtet, eine schriftliche Vollmachtsurkunde zu verlangen (Art. 117 Abs. 2
DBG; vgl. § 133 Abs. 3 StG). Die schriftliche Vollmacht soll der zuständigen
Behörde die Überprüfung ermöglichen, dass tatsächlich ein Vertretungsverhältnis
besteht und der Bevollmächtigte nach dem Willen des Auftraggebers handelt. Es
gilt die gesamten Umstände zu würdigen: Liegt keine schriftliche Vollmacht vor,
lässt sich aber aus andern Umständen herleiten, dass sich die steuerpflichtige
Person durch den Vertreter vertreten lassen will, ist insbesondere ein
Nichteintreten auf ein Rechtsmittel ein unzulässiger überspitzter Formalismus. Hat
ein Vertreter ohne Vollmacht gehandelt, werden die früheren Rechtshandlungen
wirksam, wenn sie die steuerpflichtige Person nachträglich ausdrücklich oder
stillschweigend z.B. durch Einreichen einer schriftlichen Vollmacht genehmigt (vgl.
zum Ganzen Richner et al.,
Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 117 N 9 ff.).
2.2 Die vorliegenden Rechtsmittel
reichte ein Vertreter ohne Vollmacht ein. Daher verlangte das Steuergericht mit
Verfügung vom 25. April 2022 eine Vollmacht. Diese wurde innert Frist nicht eingereicht.
Die Vorinstanz verlangt hier Nichteintreten auf die Rechtsmittel, weil keine
Vollmacht vorliege, eventualiter Rückweisung der Sache. Das Steuergericht
setzte mit Verfügung vom 24. Mai 2022 den Rekurrenten, nicht dem Vertreter Frist
zur Replik bis 15. Juni 2022. An diesem Datum wurde die Vollmacht
eingereicht und eine Fristerstreckung verlangt zur Einreichung der Replik.
Diese wurde indessen nicht mehr abgegeben.
2.3 Eine
Stellvertretung kann grundsätzlich durch schriftliche Vollmacht begründet
werden. Sie kann sich wie gesehen (vgl. oben, E. 2.1) aber auch aus den
Umständen ergeben als Anscheins- oder Duldungsvollmacht. Im vorliegenden Fall
macht der Vertreter in der Rechtsschrift geltend, er weise sich durch
Aktenkenntnis und -besitz aus. Dies ist heikel. Aufgrund des Steuergeheimnisses
(§ 128 StG; Art. 110 DBG) darf das Steuergericht nicht ohne weiteres auf ein
Vollmachtverhältnis schliessen. Daher hat das Gericht wie erwähnt am 25. April
2022 eine schriftliche Vollmacht verlangt. Innert Frist ist keine Vollmacht
eingetroffen. Das Steuergericht hätte dann das vorliegende Verfahren
abschreiben können, hat dieses aber mit den Rekurrenten fortgesetzt. Am 15.
Juni 2022 ist die Vollmacht mit Verspätung beim Steuergericht eingetroffen.
Aufgrund der Umstände, mithin Einreichung der Steuererklärung 2020 mittels eTax,
Aktenbesitz, verspätete schriftliche Vollmacht muss hier davon ausgegangen
werden, dass der Vertreter bevollmächtigt war. Daher ist auf die wie erwähnt fristgerecht
eingereichten Rechtsmittel einzutreten.
3.1 Gegen eine
Ermessensveranlagung kann innert 30 Tagen nach Zustellung Einsprache nur wegen
offensichtlicher Unrichtigkeit erhoben werden. Die Einsprache ist zu begründen
und allfällige Beweismittel sind zu nennen. Sie ist zudem schriftlich bei der
verfügenden Behörde einzureichen (vgl. § 149 Abs. 1, 2 und 4 StG; Art. 132 Abs.
1 und 3 DBG). Die Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung folgenden Tag. Sie
gilt als eingehalten, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist namentlich
bei der VB eingelangt ist. Diese trägt demgegenüber unbestrittenermassen die
Beweislast für die Zustellung der Veranlagung (vgl. etwa
Bundesgerichtsentscheid BGE 114 III 51 E. 3c).
3.2 Im konkreten Fall
haben die Rekurrenten die Steuererklärung 2020 nicht eingereicht. Sie wurden
daher am 21. Mai 2021 gemahnt und am 6. August 2021 mit CHF 100 gebüsst. Mit
B-Post vom 19. August 2021 erfolgte durch die VB Solothurn die Veranlagung nach
Ermessen. Mit Datum vom 15. Oktober 2021 reichte ein Vertreter ohne Vollmacht
ein Fristerstreckungsgesuch ein betreffend die Abgabefrist für die
Steuererklärung 2020. Dieses Gesuch wurde mit B-Post Brief vom 19. Oktober 2021
abgelehnt. Am 12. November 2021 erfolgte eine 2. Mahnung betreffend die Staats-
und Bundessteuer 2020, welche mit A-Post plus zugestellt wurde. Am 24. November
2021 (Postaufgabe) wurde die Steuererklärung 2020 eingereicht. Diese wurde als
Einsprache entgegengenommen (Brief VB vom 16.12.2021). In der Folge wurde mit
Verfügung vom 2. März 2022 auf die Einsprache infolge Fristversäumnis nicht
eingetreten. Ein Revisionsgrund liege auch nicht vor.
3.3 Am 12. November
2021 erfolgte mit der 2. Mahnung per A-Post plus erstmals unstrittig eine
beweisbare Zustellung an die Rekurrenten. Die Zustellung der diversen Schreiben
mittels B-Post kann ebenso unstreitig nicht nachgewiesen werden. Die erste
Reaktion der Rekurrenten war die am 24. November 2021 eingereichte
Steuererklärung 2020. Auch aus diesen Umständen ergibt sich nicht, dass die
B-Post Schreiben die Rekurrenten wirklich erreicht haben. Es ist zugunsten der
Rekurrenten, in einer grosszügigen Beurteilung daher davon auszugehen, dass die
Steuererklärung 2020 fristgerecht eingereicht wurde. Auf die Einsprache hätte
daher eingetreten werden müssen. Die Akten sind damit im Sinne des
Eventualantrags der Vorinstanz an diese zurückzuweisen zur materiellen Prüfung
der Einsprache.
4. Bei diesem
Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist
mangels Antrags nicht zuzusprechen.
****************
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden gutgeheissen und die Akten an die Veranlagungsbehörde Solothurn
zurückgewiesen zur materiellen Prüfung der Einsprache.
2. Es werden keine
Gerichtskosten erhoben.
Im Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/
Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Solothurn (mit
Akten)
- KStA, Rechtsdienst
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
der EG
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am: