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Entscheid

SGSTA.2022.10

Staats- und Bundessteuer 2020

12. September 2022Deutsch9 min

Steuerpflichtigen A. und B. Z. nach entsprechender Mahnung und Ordnungsbusse die

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 12. September 2022

Es wirken

mit:

Präsident: Müller

Richter: Kellerhals,

Roberti

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2022.10;

BST.2022.10

Sachverhalt

A. und B. Z.

gegen

Veranlagungsbehörde Solothurn

betreffend

Staats- und Bundessteuer 2020

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Da die

Steuerpflichtigen A. und B. Z. nach entsprechender Mahnung und Ordnungsbusse die

Steuererklärung 2020 nicht eingereicht hatten, nahm die Veranlagungsbehörde

(VB) Solothurn am 19. August 2021 für die Steuerperiode 2020 eine Veranlagung

nach Ermessen vor. Am 24. November 2021 reichten die Steuerpflichtigen die

Steuererklärung 2020 ein. Die VB ersuchte die Einsprecher mit Schreiben vom 16.

Dezember 2021 um Angabe der Gründe für die verspätete Eingabe. Am 3. Januar

2022 erfolgte die Rückäusserung eines Vertreters der Steuerpflichtigen. Dazu

nahm die VB am 27. Januar 2022 Stellung. Am 22. Februar 2022 traf eine weitere Rückäusserung

des Vertreters bei der VB ein.

1.2 Mit Verfügung vom 2.

März 2022 trat die VB Solothurn auf die Einsprache nicht ein infolge

Fristversäumnis. Ein Revisionsgrund liege ebenso wenig vor. Da es sich um ein

Ehepaar handle und beide Ehepartner die gleichen Rechte und Pflichten hätten,

hätte die Ehefrau die Einsprachefrist einhalten können bzw. müssen, falls es

dem Ehemann aus den geltend gemachten gesundheitlichen Gründen nicht möglich

gewesen sei. Zudem liege keine Steuervollmacht oder Vertretungsvollmacht vor. Auch

aus dieser Sicht sei kein gesetzlich verankerter Fristwiederherstellungsgrund gegeben.

2.1 Mit Eingabe vom

31. März 2022 (Postaufgabe) gegen diese Verfügung gelangte ein Vertreter der

Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) an das Kantonale Steuergericht. Der

Vertreter legitimierte sich durch "Aktenkenntnis und -besitz". Es sei

richtig, dass die Steuererklärung 2020 der Rekurrenten zu spät eingereicht und

ein Fristerstreckungsgesuch unzeitig erfolgt sei. Der Rekurrent habe einen

Arbeitsunfall erlitten und einer seiner Söhne einen Sportunfall. Der Vertreter

sei während mehreren Monaten aus gesundheitlichen Gründen ausgefallen. Zudem

sei dieser seit einigen Jahren im Rentenalter. Die Rekurrenten seien

administrativ nicht geschult. Die Ehefrau sei ausserdem im fremdsprachigen

Ausland aufgewachsen. Der Ehemann sei seit vielen Jahren als kompetenter

Berufsmann im technisch-handwerklichen Bereich tätig und die Ehefrau im

Pflegebereich. Die vom Staat verlangten Leistungen würden über den persönlichen

Möglichkeiten der Rekurrenten liegen. Diese hätten ein Einfamilienhaus für den

Erwägungen

Eigenbedarf erworben, welches sie unter anderem durch Eigenarbeiten renovieren

würden. Dass die Liegenschaftsinvestitionen steuerlich nicht berücksichtigt

würden, sei für die Rekurrenten eine untragbare finanzielle Mehrbelastung. Die

Verspätung sei nicht aus Gleichgültigkeit entstanden, sondern aufgrund der

genannten Umstände. Es wurde darum ersucht, die Situation der Rekurrenten zu

berücksichtigen und diesen "entgegenzukommen." Die Rekurrenten seien

bestens integriert und sehr fleissige Bewohner des Kantons Solothurn.

2.2

Mit Vernehmlassung

vom 18. Mai 2022 beantragte die VB Solothurn (Vorinstanz) Nichteintreten auf

Rekurs und Beschwerde. Eventualiter seien die Rechtsmittel gutzuheissen und zur

materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dazu wurde vor allem

ausgeführt, es seien nicht alle Eintretensvoraussetzungen erfüllt, womit die

Rechtsmittel unzulässig seien. Gegebenenfalls sei die Frist zur Einreichung der

Einsprache als gewahrt zu betrachten, wenn die Steuererklärung vom 24. November

2021.

gegen die am 12. November 2021 gemahnte Ermessensveranlagung als

eingegangen gelte. Damit hätte die VB auf die Einsprache eintreten müssen. Die

Rechtsmittel wären dann begründet.

Dazu ist von den

Rekurrenten bzw. ihrem Vertreter keine Stellungnahme mehr beim Steuergericht

eingelangt.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1.

Aus der Eingabe

vom 31. März 2022 (Postaufgabe) geht hervor, dass die Rekurrenten bzw. ihr

Vertreter Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) und Beschwerde

(Rechtsmittel betreffend direkte Bundessteuer) eingereicht haben. Praxisgemäss wird

die Eingabe dementsprechend entgegengenommen. Das Steuergericht ist sachlich

zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG, § 4 Vollzugsverordnung zum

DBG, BGS 613.31). Ob die fristgerechte Eingabe in Bezug auf das

Vertretungsverhältnis auch formgerecht erfolgt und darauf einzutreten ist, ist

nachstehend zuerst zu beurteilen.

2.1

Der vertragliche

Vertreter hat sich durch eine rechtsgültige Bevollmächtigung auszuweisen. Der

Ausweis kann in der Steuererklärung selbst enthalten sein, in dem die

steuerpflichtige Person dort einen Vertreter bezeichnet. Das

Vertretungsverhältnis kann formlos und damit auch stillschweigend begründet

werden. Letzteres kann sich aus den vom Vertretenen geschaffenen oder

gebilligten Umständen ergeben, mithin Anscheinsvollmacht, Duldungsvollmacht, so

etwa, wenn die steuerpflichtige Person wissentlich duldet, dass ein anderer am

Verfahren als ihr Vertreter auftritt. Fehlt es aber an einer klaren

schriftlichen Vollmacht, so darf ein Vertretungsverhältnis angesichts des

Steuergeheimnisses (Art. 110 DBG; § 128 StG) nur dann angenommen werden,

wenn sich aus den Umständen eine eindeutige Willensäusserung der

steuerpflichtigen Person auf Bevollmächtigung einer Drittperson ergibt. Allein

aus dem Umstand, dass eine Drittperson zur Erteilung von Auskünften an die

Steuerbehörde ermächtigt wurde, kann aber noch nicht auf ein

Vertretungsverhältnis geschlossen werden. Kann die Behörde aus den Umständen

auf ein Vertretungsverhältnis schliessen, darf sie sich auf dessen Bestehen

Dispositiv

verlassen, muss es aber nicht. Sie ist demnach berechtigt, nicht aber

verpflichtet, eine schriftliche Vollmachtsurkunde zu verlangen (Art. 117 Abs. 2

DBG; vgl. § 133 Abs. 3 StG). Die schriftliche Vollmacht soll der zuständigen

Behörde die Überprüfung ermöglichen, dass tatsächlich ein Vertretungsverhältnis

besteht und der Bevollmächtigte nach dem Willen des Auftraggebers handelt. Es

gilt die gesamten Umstände zu würdigen: Liegt keine schriftliche Vollmacht vor,

lässt sich aber aus andern Umständen herleiten, dass sich die steuerpflichtige

Person durch den Vertreter vertreten lassen will, ist insbesondere ein

Nichteintreten auf ein Rechtsmittel ein unzulässiger überspitzter Formalismus. Hat

ein Vertreter ohne Vollmacht gehandelt, werden die früheren Rechtshandlungen

wirksam, wenn sie die steuerpflichtige Person nachträglich ausdrücklich oder

stillschweigend z.B. durch Einreichen einer schriftlichen Vollmacht genehmigt (vgl.

zum Ganzen Richner et al.,

Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 117 N 9 ff.).

2.2 Die vorliegenden Rechtsmittel

reichte ein Vertreter ohne Vollmacht ein. Daher verlangte das Steuergericht mit

Verfügung vom 25. April 2022 eine Vollmacht. Diese wurde innert Frist nicht eingereicht.

Die Vorinstanz verlangt hier Nichteintreten auf die Rechtsmittel, weil keine

Vollmacht vorliege, eventualiter Rückweisung der Sache. Das Steuergericht

setzte mit Verfügung vom 24. Mai 2022 den Rekurrenten, nicht dem Vertreter Frist

zur Replik bis 15. Juni 2022. An diesem Datum wurde die Vollmacht

eingereicht und eine Fristerstreckung verlangt zur Einreichung der Replik.

Diese wurde indessen nicht mehr abgegeben.

2.3 Eine

Stellvertretung kann grundsätzlich durch schriftliche Vollmacht begründet

werden. Sie kann sich wie gesehen (vgl. oben, E. 2.1) aber auch aus den

Umständen ergeben als Anscheins- oder Duldungsvollmacht. Im vorliegenden Fall

macht der Vertreter in der Rechtsschrift geltend, er weise sich durch

Aktenkenntnis und -besitz aus. Dies ist heikel. Aufgrund des Steuergeheimnisses

(§ 128 StG; Art. 110 DBG) darf das Steuergericht nicht ohne weiteres auf ein

Vollmachtverhältnis schliessen. Daher hat das Gericht wie erwähnt am 25. April

2022 eine schriftliche Vollmacht verlangt. Innert Frist ist keine Vollmacht

eingetroffen. Das Steuergericht hätte dann das vorliegende Verfahren

abschreiben können, hat dieses aber mit den Rekurrenten fortgesetzt. Am 15.

Juni 2022 ist die Vollmacht mit Verspätung beim Steuergericht eingetroffen.

Aufgrund der Umstände, mithin Einreichung der Steuererklärung 2020 mittels eTax,

Aktenbesitz, verspätete schriftliche Vollmacht muss hier davon ausgegangen

werden, dass der Vertreter bevollmächtigt war. Daher ist auf die wie erwähnt fristgerecht

eingereichten Rechtsmittel einzutreten.

3.1 Gegen eine

Ermessensveranlagung kann innert 30 Tagen nach Zustellung Einsprache nur wegen

offensichtlicher Unrichtigkeit erhoben werden. Die Einsprache ist zu begründen

und allfällige Beweismittel sind zu nennen. Sie ist zudem schriftlich bei der

verfügenden Behörde einzureichen (vgl. § 149 Abs. 1, 2 und 4 StG; Art. 132 Abs.

1 und 3 DBG). Die Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung folgenden Tag. Sie

gilt als eingehalten, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist namentlich

bei der VB eingelangt ist. Diese trägt demgegenüber unbestrittenermassen die

Beweislast für die Zustellung der Veranlagung (vgl. etwa

Bundesgerichtsentscheid BGE 114 III 51 E. 3c).

3.2 Im konkreten Fall

haben die Rekurrenten die Steuererklärung 2020 nicht eingereicht. Sie wurden

daher am 21. Mai 2021 gemahnt und am 6. August 2021 mit CHF 100 gebüsst. Mit

B-Post vom 19. August 2021 erfolgte durch die VB Solothurn die Veranlagung nach

Ermessen. Mit Datum vom 15. Oktober 2021 reichte ein Vertreter ohne Vollmacht

ein Fristerstreckungsgesuch ein betreffend die Abgabefrist für die

Steuererklärung 2020. Dieses Gesuch wurde mit B-Post Brief vom 19. Oktober 2021

abgelehnt. Am 12. November 2021 erfolgte eine 2. Mahnung betreffend die Staats-

und Bundessteuer 2020, welche mit A-Post plus zugestellt wurde. Am 24. November

2021 (Postaufgabe) wurde die Steuererklärung 2020 eingereicht. Diese wurde als

Einsprache entgegengenommen (Brief VB vom 16.12.2021). In der Folge wurde mit

Verfügung vom 2. März 2022 auf die Einsprache infolge Fristversäumnis nicht

eingetreten. Ein Revisionsgrund liege auch nicht vor.

3.3 Am 12. November

2021 erfolgte mit der 2. Mahnung per A-Post plus erstmals unstrittig eine

beweisbare Zustellung an die Rekurrenten. Die Zustellung der diversen Schreiben

mittels B-Post kann ebenso unstreitig nicht nachgewiesen werden. Die erste

Reaktion der Rekurrenten war die am 24. November 2021 eingereichte

Steuererklärung 2020. Auch aus diesen Umständen ergibt sich nicht, dass die

B-Post Schreiben die Rekurrenten wirklich erreicht haben. Es ist zugunsten der

Rekurrenten, in einer grosszügigen Beurteilung daher davon auszugehen, dass die

Steuererklärung 2020 fristgerecht eingereicht wurde. Auf die Einsprache hätte

daher eingetreten werden müssen. Die Akten sind damit im Sinne des

Eventualantrags der Vorinstanz an diese zurückzuweisen zur materiellen Prüfung

der Einsprache.

4. Bei diesem

Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist

mangels Antrags nicht zuzusprechen.

****************

Demnach wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden gutgeheissen und die Akten an die Veranlagungsbehörde Solothurn

zurückgewiesen zur materiellen Prüfung der Einsprache.

2. Es werden keine

Gerichtskosten erhoben.

Im Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/

Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Solothurn (mit

Akten)

- KStA, Rechtsdienst

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

der EG

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am: