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Entscheid

SGSTA.2022.14

Staats- und Bundessteuer 2016

26. September 2022Deutsch15 min

A.

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 26. September 2022

Es wirken

mit:

Präsident: Müller

Richter: Roberti,

Wyssmann

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2022.14;

BST.2022.14

Sachverhalt

A.

und

B. Z.

gegen

Veranlagungsbehörde Solothurn

betreffend

Staats- und Bundessteuer 2016

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1. Mit Datum vom 2.

März 2018 reichten A. und B. Z. (nachfolgend Rekurrenten) die Steuererklärung

2016 ein. Dabei deklarierten sie aus der selbständigen Nebenerwerbstätigkeit

als Wertschriftenhändler einen Verlust von CHF 380‘440. Da die Rekurrenten

bereits seit 2009 andauernd aus dieser Tätigkeit einen Verlust deklariert

hatten, beurteilte die Veranlagungsbehörde Solothurn den Wertschriftenhandel

des Rekurrenten nicht mehr als selbständige Erwerbstätigkeit, sondern als

Liebhaberei. Dies führte dazu, dass in der definitiven Veranlagung vom 24. Juni

2019 der geltend gemachte Verlust von CHF 380‘440 nicht zum Abzug

zugelassen wurde.

Erwägungen

2.

Mit Schreiben vom

18.

Juli 2019 erhoben die Rekurrenten Einsprache. Dabei machten sie geltend,

dass in den Vorjahren die Verluste immer akzeptiert worden seien. Das Vorgehen

der Veranlagungsbehörde verstosse daher gegen Treu und Glauben.

3.

Mit Verfügung vom

15.

März 2022 wies die Veranlagungsbehörde Solothurn die Einsprache ab. Dabei

hielt sie fest, dass frühere Veranlagungen keine Zusicherungen für künftige

Veranlagungen beinhalten würden. Abgesehen vom Jahr 2008 habe der Rekurrent

immer nur Verluste aus dem Wertschriftenhandel ausgewiesen. Insgesamt betrage

der Nettoverlust CHF 1‘109‘267. Eine selbständige Tätigkeit sei auf das Ziel

ausgerichtet, Gewinn zu erzielen. Eine Tätigkeit, die auf Dauer nichts einbringe,

sei eine Liebhaberei oder ein Hobby.

4.

Gegen den

Einspracheentscheid erhoben die Rekurrenten mit Schreiben vom 8. April 2022

Rekurs und Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, dass der Einspracheentscheid

aufzuheben und die umstrittene Veranlagung dahingehend abzuändern sei, dass die

selbständige Erwerbstätigkeit des Rekurrenten anerkannt und der im Jahr 2016

entstandene Verlust zum Abzug zugelassen werde. Namentlich wird festgehalten,

dass es gegen Treu und Glaube verstosse und vielleicht sogar eine

offensichtliche Täuschung darstelle, wenn in den früheren Jahren die

Selbständigkeit anerkannt worden sei und im Jahr 2016 auf einmal nicht mehr. Der

Rekurrent hätte die Wertschriftengeschäfte auch über seine eigene

Aktiengesellschaft abwickeln können, wenn er gewusst hätte, dass der

Wertschriftenhandel nicht mehr als selbständige Erwerbstätigkeit akzeptiert werde.

Seine Tätigkeit sei auf Gewinn ausgerichtet. Aber nicht jede Selbständigkeit

erziele tatsächlich Gewinn. Im Wertschriftenhandel immer nur Verluste zu

schreiben, sei ein grosser Stress und kein Hobby. Dass der frühere

Pensionskassenbezug lange nicht geklärt war, habe den Druck noch erhöht. Nebst

dem Wertschriftenhandel bestehe seine selbständige Tätigkeit noch aus anderen

Einkünften.

5.

In ihrer

Vernehmlassung vom 3. Mai 2022 beantragte die Veranlagungsbehörde (Vorinstanz),

Rekurs und Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Sodann wird ausgeführt, dass

frühere Taxationen für spätere Veranlagungen keine Rechtskraft entfalten

würden. Auch die provisorische Veranlagung 2016, die lange nach dem Abschluss

des Geschäftsjahres 2016 erstellt worden sei, habe keinerlei Zusicherung für

die spätere definitive Veranlagung beinhaltet. Zwischen 2008 und 2017 sei aus

dem Wertschriftenhandel ein Verlust von CHF 1‘109‘267 entstanden. In den

Steuererklärungen der Jahre 2018 und 2019 sei der Wertschriftenhandel nicht

mehr deklariert worden. Wer einen Wertschriftenhandel betreibe, der auf die

Dauer nichts einbringe, betreibe diese Tätigkeit nicht als Erwerbstätigkeit,

sondern als persönliche, dynamische Vermögensverwaltung bzw. als Hobby. Nur im

Jahr 2008 sei ein sehr kleiner Gewinn erwirtschaftet worden. Danach habe es nur

noch Verluste gegeben. Die Beurteilung des Wertschriftenhandels habe mit dem

Pensionskassenbezug im Jahr 2014 nichts zu tun.

Die eidgenössische

Steuerverwaltung (EStV) hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

6.

In ihrer Replik

vom 30. Juni 2022 halten die Rekurrenten an ihren bisherigen Rechtsbegehren

fest.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1.

Gemäss § 160 Abs. 1 StG (Steuergesetz, BGS 614.11) kann ein Steuerpflichtiger gegen den

Einspracheentscheid über die Veranlagung beim Kantonalen Steuergericht Rekurs

erheben. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde ergibt sich aus Art.

140.

Abs. 1 DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer) i.V.m. § 4 der

kantonalen Vollzugsverordnung zum DBG (BGS 613.31). Die Rekurrenten sind daher

grundsätzlich zur Einlegung der entsprechenden Rechtsmittel legitimiert und das

angerufene Gericht sachlich zuständig.

Rekurs (§ 160 Abs. 2 StG) und Beschwerde (Art. 140 Abs. 1 DBG) sind innert 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, einzureichen. Der Einspracheentscheid datiert vom 15.

März 2022. Am 8. April 2022 und damit fristgerecht erhoben die Rekurrenten

Rekurs und Beschwerde. Auf das Rechtsmittel ist einzutreten.

2.

Im vorliegenden

Fall ist strittig, ob die vom Rekurrenten ausgeübte Tätigkeit eine selbständige

Erwerbstätigkeit oder eine Liebhaberei darstellt. Die Besteuerung der Einkünfte

aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird in § 23 Abs. 1 StG geregelt. Eine

nahezu identische Regelung findet sich in Art. 18 Abs. 1 DBG. Die im

Bundesrecht entwickelten Grundsätze können daher grundsätzlich auch auf das

kantonale Recht übertragen werden. Rekurs und Beschwerde können deshalb gemeinsam

behandelt werden. Soweit notwendig wird auf Differenzierungen nachfolgend

eingegangen.

3.1

In den

Steuergesetzen wird der Begriff der „selbständigen Erwerbstätigkeit“ nicht definiert.

Lehre und Rechtsprechung sprechen von einer selbständigen Erwerbstätigkeit,

wenn ein Unternehmer auf eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital,

in einer frei gewählten Organisation und mit der Absicht der Gewinnerzielung am

Wirtschaftsverkehr teilnimmt (vgl. Locher,

Kommentar zum DBG, 2. A., Art. 18 N 7 mit zahlreichen Verweisen auf die

Rechtsprechung; Duss/Greter/Von Ah,

Die Besteuerung Selbständigerwerbender, 2. A., S. 1 ff.; Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3.

A., Art. 18 N 6; Reich/Von AH,

Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. A., Art. 18 DBG N 14). Eine

solche Tätigkeit kann haupt- oder nebenberuflich, dauernd oder temporär

ausgeübt werden. Ob eine selbständige Tätigkeit vorliegt, ist nach den gesamten

Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

3.2

Die Verwaltung des

eigenen Vermögens stellt grundsätzlich keine selbständige Erwerbstätigkeit dar,

auch wenn das Vermögen gross ist und allenfalls sogar eine kaufmännische

Buchhaltung geführt wird. Anhaltspunkte für eine selbständige Erwerbstätigkeit

liegen dann vor, wenn sich eine steuerpflichtige Person nicht damit begnügt,

bloss zufällig sich bietende Gelegenheiten auszunützen. Wichtige Indizien beim

Wertschriftenhandel für eine selbständige Tätigkeit sind die Höhe des Transaktionsvolumens

(betragsmässige Summe aller Käufe und Verkäufe) und der Einsatz erheblicher

fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte (Richner

et al., a.a.O., Art. 18 N 36). Andere Indizien, die früher wichtig waren, wie

die systematische und planmässige Vorgehensweise oder das Vorhandensein von

speziellen Fachkenntnissen, haben demgegenüber angesichts der dynamischen

Entwicklung an den Finanzmärkten, welche in immer schnelleren Rhythmus neue und

moderne Finanzprodukte anbieten, an Bedeutung verloren (Bundesgerichtsurteile BGer

2C_758/2020 vom 29.07.2021, E. 5; 2C_868/2008 vom 23.10.2009, E. 2.7; vgl. auch

Kreisschreiben EStV Nr. 36 vom 27.07.2012, Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel,

Ziff.4.3).

4.

In den letzten zehn

Jahren entwickelte sich der Wertschriftenhandel des Rekurrenten wie folgt:

Jahr

Anzahl Transaktionen

Transaktionsvolumen

Gewinn

2008.

180.

1‘391‘157

3‘485

2009.

325.

2‘473‘379

-128'280

2010.

335.

5‘537‘922

-29'378

2011.

150.

2‘660‘274

-182'415

2012.

295.

5‘453‘468

-67'195

2013.

130.

2‘499‘164

-100‘237

2014.

450.

4‘976‘673

-15'938

2015.

245.

1‘811‘725

-96'499

2016.

580.

12‘061‘368

-380‘440

2017.

?

7‘319‘209

-112'370

Total

-1‘109‘267

Es gilt nun, die

verschiedenen Kriterien auf den vorliegenden Fall anzuwenden.

4.1

Systematische Art

und Weise des Vorgehens:

Vorliegend kann

festgehalten werden, dass der Rekurrent keine konservative Anlagestrategie

verfolgte, sondern primär mit Optionen (Warrants) handelte. Optionen benötigen

mit ihrer oft nur kurzen Laufzeit eine sorgfältige und regelmässige Beobachtung

der Marktentwicklung (StE 1998 B 23.1 Nr. 39, E. 2b). Der Optionshandel ist

risikoreich und bedingt neben Fachkenntnissen eine planmässige und

systematische Vorgehensweise. Andernfalls drohen Optionsscheine wertlos zu

verfallen.

In formeller

Hinsicht deutet wenig auf eine selbständige Erwerbstätigkeit hin. So wird durch

den Rekurrenten zum Beispiel keine Jahresrechnung geführt und auch kein

Geschäftsvermögen ausgewiesen. Eingereicht wurde regelmässig lediglich ein

Bankauszug.

4.2

Häufigkeit der

Geschäfte und Haltedauer:

Durchschnittlich

tätigte der Rekurrent nach Angabe der Vorinstanz in den vergangenen Jahren rund

300.

Transaktionen pro Jahr. Die Haltedauer der gekauften Wertschriften betrug

oft nur wenige Tag, was darauf hindeutet, dass Handelsaktivitäten stets auf Erzielung

eines kurzfristigen Spekulationsgewinns ausgerichtet waren. Häufig wurden

Positionen in mehreren Tranchen gekauft und dann kurze Zeit später als Ganzes

wiederverkauft. Mit rund 300 Transaktionen und einem durchschnittlichen

jährlichen Umsatz von ca. CHF 4.6 Mio. ist die Schwelle, bei der zwingend noch

von einer privaten Vermögensverwaltung auszugehen ist, überschritten (BGer

2A.486/2002 vom 31.03.2003, E. 3), selbst wenn beim Handel mit gehebelten

Produkten der Wert der underlying assets nicht ohne weiteres zur Bestimmung des

massgebenden Transaktionsvolumens herangezogen werden kann (BGer 2C_758/2020

vom 29.07.2021, E. 7.2.1).

Nicht

ausgewiesen wird der Kurswert des Depots. Aufgrund der Höhe der eingesetzten

Mittel ist eher von einem kleineren Depot auszugehen, was kaum auf einen

gewerbsmässigen Wertschriftenhandel hindeutet.

4.3

Zusammenhang mit

der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen:

Die Rekurrenten

arbeiten beide bei der X. AG, welche im Bereich der Versicherungen, der

Wirtschaftsberatung und der Finanzdienstleistungen tätig ist. Somit kann

festgehalten werden, dass der Handel mit Optionen zumindest teilweise mit der

beruflichen Tätigkeit des Rekurrenten zu tun hat.

4.4

Einsatz fremder

Mittel zur Finanzierung der Geschäfte:

Vorliegend hat der

Rekurrent am 16. November 2016 ein Darlehen der eigenen Gesellschaft, X. AG,

von CHF 245‘000 zurückbezahlt. Ansonsten ist nicht ersichtlich, dass der

Rekurrent weitere fremde Mittel zur Finanzierung des Wirtschriftenhandels

einsetzen würde. Dementsprechend werden auch keine Geschäftsschulden

ausgewiesen.

Insgesamt ergibt

sich kein einheitliches Bild. Während der Optionshandel und das

Transaktionsvolumen eher auf eine gewerbsmässige Tätigkeit hindeuten, weisen

die kaum eingesetzten fremden Mittel und auch die Höhe des Depotvermögens im

Vergleich zum Gesamtvermögen eher auf eine dynamische private

Vermögensverwaltung hin.

Klarerweise

nicht erfüllt sind die im Kreisschreiben EStV Nr. 36 vom 27. Juli 2012

entwickelten fünf Kriterien, bei denen - sofern sie kumulativ erfüllt sind -

stets von einer privaten Vermögensverwaltung auszugehen ist (BGer 2C_758/2020

vom 29.07.2021, E. 6.1). Die Kriterien sind:

1.

Die

Haltedauer der veräusserten Wertschriften beträgt mindestens 6 Monate.

2.

Das

Transaktionsvolumen pro Kalenderjahr beträgt gesamthaft nicht mehr als das

Fünffache des Wertschriften- und Guthabenbestands zu Beginn der Steuerperiode.

3.

Das

Erzielen von Kapitalgewinnen aus Wertschriftengeschäften bildet keine

Notwendigkeit, um fehlende oder wegfallende Einkünfte zur Lebenshaltung zu

ersetzen. Das ist regelmässig dann der Fall, wenn die realisierten

Kapitalgewinne weniger als 50 % des Reineinkommens in der Steuerperiode

betragen.

4.

Die

Anlagen sind nicht fremdfinanziert oder die steuerbaren Vermögenserträge aus

den Wertschriften (wie z.B. Zinsen, Dividenden, usw.) sind grösser als die

anteiligen Schuldzinsen.

5.

Der Kauf und

Verkauf von Derivaten (insbesondere Optionen) beschränkt sich auf die

Absicherung von eigenen Wertschriftenpositionen.

5.1

Von einer

selbständigen Erwerbstätigkeit kann aber nur dann gesprochen werden, wenn die

Tätigkeit auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichtet ist. Die

Absicht, einen Gewinn zu erzielen, grenzt die selbständige Erwerbstätigkeit von

der Liebhaberei ab. Objektiv erkennbar ist die fehlende Gewinnstrebigkeit, wenn

auf die Dauer keine Überschüsse erzielt wurden bzw. in Zukunft erzielt werden

können (Locher, a.a.O., Art. 18 N

22). Vorliegend wurden seit Beginn der Geschäftstätigkeit im Jahr 2008

abgesehen von einem kleinen Anfangsgewinn von CHF 3‘485 im Jahr 2008 nur

Verluste erwirtschaftet. Insgesamt betrugen die Verluste in den Jahren 2008-2017

CHF 1‘109‘267.

5.2

Wie lange eine

wirtschaftliche Betätigung Verlust bringend sein darf, bis eine natürliche

Vermutung dafürspricht, dass der finanzielle Erfolg ausbleiben wird, kann nicht

allgemein gesagt werden. Abhängig ist dies unter anderem auch von der Art und

Weise des Geschäfts. Wenn zuerst ein teurer Maschinenpark amortisiert und ein

gewisser Kundenstamm akquiriert werden muss, kann in den ersten Jahren oft nur

ein bescheidener oder gar kein Gewinn erwartet werden. Vorliegend betreibt der

Rekurrent sein Geschäft aber schon zehn Jahre. Obschon somit die Aufbauphase

des Geschäfts eigentlich abgeschlossen sein müsste, markante anfängliche

Investitionen nicht erkennbar waren und der Wertschriftenhandel grundsätzlich

auch ohne grossen Kundenstamm erfolgreich betrieben werden kann, sind in den

Geschäftsabschlüssen keine Fortschritte erkennbar. Abgesehen vom ersten Jahr

schrieb der Rekurrent in jedem Jahr Verluste. 2016 wurde mit CHF 380‘440 sogar

der höchste Verlust sein Beginn der Geschäftstätigkeit ausgewiesen, ohne dass

ein nachvollziehbarer besonderer Grund ersichtlich wäre (BGer 2C_758/2020 vom 29.07.2021,

E. 7.2.2). Wer auf einen Geschäftserfolg angewiesen ist und nicht über

erhebliche private Mittel verfügt, könnte sich derart hohe Verluste nicht

leisten. Von einer nachhaltigen Gewinnerzielung kann somit keine Rede sein.

Vielmehr war die Tätigkeit des Rekurrenten ein dauerndes Verlustgeschäft (vgl.

StE 1992 B 23.1 Nr. 26). Das Kantonale Steuergericht hat sich zu dieser

Thematik wie folgt geäussert (KSG i.S. W.F. vom 8.11.1993; KSGE 1991 Nr. 5 E. 1

mit Verweis auf KSGE 1986 Nr. 11): "Ob eine Tätigkeit eine

Erwerbstätigkeit darstellt oder bloss Liebhaberei, beurteilt sich vor allem

danach, ob die Tätigkeit ausschliesslich oder zumindest vorwiegend im Hinblick

auf eine Einkommenserzielung ausgeübt wird oder aus blosser Freude an einer

Betätigung, dies selbst unter Inkaufnahme dauernder Verluste. Wer also eine

Tätigkeit ausübt, die auf die Dauer nicht nur nichts einbringt, sondern auch

einen Aufwand erfordert, betreibt die Tätigkeit nicht als Erwerbstätigkeit,

sondern als Liebhaberei. Wer eine Tätigkeit wirklich als Erwerbstätigkeit

ausübt, wird sich in der Regel durch das andauernde Fehlen eines finanziellen

Erfolgs von der wirtschaftlichen Zwecklosigkeit seines Unterfangens überzeugen

und die betreffende Tätigkeit aufgeben."

5.3

Ob eine Tätigkeit

inskünftig kommerziell erfolgreich sein wird, lässt sich naturgemäss nicht mit

Sicherheit voraussagen. Festzuhalten ist aber, dass die Höhe der Verluste über

all die Jahre der Geschäftstätigkeit nicht abgenommen haben. Offensichtlich ist

die Art und Weise, wie der Rekurrent den Wertschriftenhandel betreibt, nicht

geeignet, nachhaltig für Gewinne zu sorgen. Weiter wird auch im Rahmen der

Rechtschriften nicht ausgeführt, wie inskünftig Verluste vermieden und Gewinne

erzielt werden sollen (BGer 2C_375/2015 vom 01.12.2015, E. 7.4.3, mit weiteren

Hinweisen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung). Ausgeführt wird lediglich,

dass die Verluste mit dem Pensionskassenbezug zu tun hätten und der Rekurrent

nicht gewusst habe, ob er den Bezug zurückerstatten muss. Einen Zusammenhang

mit dem Pensionskassenbezug (BGer 2C_217/2021 vom 04.11.2021) und dem

Wertschriftenhandel ist aber nicht ersichtlich.

5.4

Damit kann

festgehalten werden, dass der Rekurrent den Wertschriftenhandel zumindest in

objektiver Hinsicht nicht gewinnstrebig betrieben hat. Selbst wenn in

subjektiver Hinsicht, die Absicht des Rekurrenten, Gewinne zu erzielen, stets

vorgelegen haben sollte, war offenbar die Art und Weise, wie der Optionshandel

betrieben wurde, nicht geeignet, nachhaltig Gewinne zu erzielen (BGer

2C_375/2015 vom 01.12.2015, E. 7.4).

6.1

Vorliegend machen

die Rekurrenten eine Verletzung von Treu und Glauben und eine absichtliche

Täuschung geltend. Konkret stossen sich die Rekurrenten daran, dass in den

letzten Jahren der selbständige Wertschriftenhandel akzeptiert und die Verluste

jeweils steuerlich abgezogen werden konnten. Selbst in der provisorischen

Veranlagung 2016 sei die selbständige Tätigkeit noch anerkannt worden.

6.2

Nach Art. 9 der Bundesverfassung

hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen nach Treu und

Glauben behandelt zu werden. Der Grundsatz von Treu und Glauben verbietet

rechtsmissbräuchliches und widersprüchliches Verhalten. Daraus kann sich unter

gewissen Umständen ein Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in

behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründetes

Verhalten der Behörden ergeben (Zweifel

et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. A., § 5 Rz. 23).

6.3

Provisorische

Veranlagungen beinhalten keine Zusicherung, dass die definitive Veranlagung

gleich ausfallen wird. Bei der provisorischen Veranlagung werden häufig

Deklarationen des Steuerpflichtigen vorläufig übernommen und anschliessend

vertieft geprüft. Selbstverständlich darf in begründeten Fällen von den

provisorischen Deklarationen abgewichen werden. Vorliegend hat die

Veranlagungsbehörde in der Abweichungsbegründung ausgeführt, warum sie den

Handel mit Wertschriften nicht mehr als selbständige Erwerbstätigkeit

anerkennt. Das Vorgehen ist daher nicht zu beanstanden.

Steuerbehörden

sind nicht an vorjährige Veranlagungen gebunden. In jedem Steuerjahr sind sie

berechtigt und verpflichtet, die sich stellenden Fragen nach bestem Wissen und

Gewissen neu zu prüfen und zu beurteilen. Gerade bei der Abgrenzung zwischen

Liebhaberei bzw. Hobby und einer selbständigen Erwerbstätigkeit zeigt sich oft

erst nach ein paar Jahren, ob sich der vorgenommene Mitteleinsatz und die Art

und Weise der Geschäftstätigkeit zur Gewinnerzielung eignen. Selbstverständlich

muss es hier zulässig sein, diese Tätigkeit nach einer gewissen Zeit neu zu

beurteilen.

Von einem

Verstoss gegen Treu und Glauben oder gar einer absichtlichen Täuschung kann

daher nicht die Rede sein.

6.4

Weiter hat der

Rekurrent den Veranlagungsbehörden vorgeworfen, ihn nicht explizit aufgefordert

zu haben, den Wertschriftenhandel im Rahmen seiner Aktiengesellschaft zu

betreiben. Den Steuerpflichtigen steuerplanerische Ratschläge zu erteilen, kann

nicht Aufgabe der Veranlagungsbehörde sein. Ob ein Steuerpflichtiger

Wertschriftengeschäfte privat oder aber im Rahmen einer Gesellschaft betreiben

will, ist eine komplexe Frage, die nicht schematisch beantwortet werden kann.

Dazu hat sich der Steuerpflichtige bei Bedarf an entsprechende Berater zu

wenden.

7.

Die Tätigkeit des

Rekurrenten muss daher als Liebhaberei bezeichnet werden. Eine Verrechnung der

erwirtschafteten Verluste von CHF 380‘440 mit dem erzielten Erwerbseinkommen

kommt somit nicht in Frage.

8.

Gemäss § 163 StG

und Art. 144 DBG werden die Rekurrenten bei diesem Verfahrensausgang

kostenpflichtig. Die Gebühren berechnen sich nach § 150 des Gebührentarifs (BGS

Dispositiv

615.11). Die Rekurrenten haben demnach die Kosten des Rekurs- und

Beschwerdeverfahrens von CHF 5'685 (Grundgebühr: CHF 1‘500; Zuschlag: CHF 4‘185

[1.1 % von CHF 380‘440) zu bezahlen.

****************

Demnach wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 5'685 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/

Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Solothurn (mit

Akten)

- KStA, Rechtsdienst

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

der EG

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am:

Auf die gegen dieses

Urteil erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juni

2023, 9C_692/2022, nicht eingetreten.