SGSTA.2022.14
Staats- und Bundessteuer 2016
26. September 2022Deutsch15 min
A.
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 26. September 2022
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Roberti,
Wyssmann
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2022.14;
BST.2022.14
Sachverhalt
A.
und
B. Z.
gegen
Veranlagungsbehörde Solothurn
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2016
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1. Mit Datum vom 2.
März 2018 reichten A. und B. Z. (nachfolgend Rekurrenten) die Steuererklärung
2016 ein. Dabei deklarierten sie aus der selbständigen Nebenerwerbstätigkeit
als Wertschriftenhändler einen Verlust von CHF 380‘440. Da die Rekurrenten
bereits seit 2009 andauernd aus dieser Tätigkeit einen Verlust deklariert
hatten, beurteilte die Veranlagungsbehörde Solothurn den Wertschriftenhandel
des Rekurrenten nicht mehr als selbständige Erwerbstätigkeit, sondern als
Liebhaberei. Dies führte dazu, dass in der definitiven Veranlagung vom 24. Juni
2019 der geltend gemachte Verlust von CHF 380‘440 nicht zum Abzug
zugelassen wurde.
Erwägungen
2.
Mit Schreiben vom
18.
Juli 2019 erhoben die Rekurrenten Einsprache. Dabei machten sie geltend,
dass in den Vorjahren die Verluste immer akzeptiert worden seien. Das Vorgehen
der Veranlagungsbehörde verstosse daher gegen Treu und Glauben.
3.
Mit Verfügung vom
15.
März 2022 wies die Veranlagungsbehörde Solothurn die Einsprache ab. Dabei
hielt sie fest, dass frühere Veranlagungen keine Zusicherungen für künftige
Veranlagungen beinhalten würden. Abgesehen vom Jahr 2008 habe der Rekurrent
immer nur Verluste aus dem Wertschriftenhandel ausgewiesen. Insgesamt betrage
der Nettoverlust CHF 1‘109‘267. Eine selbständige Tätigkeit sei auf das Ziel
ausgerichtet, Gewinn zu erzielen. Eine Tätigkeit, die auf Dauer nichts einbringe,
sei eine Liebhaberei oder ein Hobby.
4.
Gegen den
Einspracheentscheid erhoben die Rekurrenten mit Schreiben vom 8. April 2022
Rekurs und Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, dass der Einspracheentscheid
aufzuheben und die umstrittene Veranlagung dahingehend abzuändern sei, dass die
selbständige Erwerbstätigkeit des Rekurrenten anerkannt und der im Jahr 2016
entstandene Verlust zum Abzug zugelassen werde. Namentlich wird festgehalten,
dass es gegen Treu und Glaube verstosse und vielleicht sogar eine
offensichtliche Täuschung darstelle, wenn in den früheren Jahren die
Selbständigkeit anerkannt worden sei und im Jahr 2016 auf einmal nicht mehr. Der
Rekurrent hätte die Wertschriftengeschäfte auch über seine eigene
Aktiengesellschaft abwickeln können, wenn er gewusst hätte, dass der
Wertschriftenhandel nicht mehr als selbständige Erwerbstätigkeit akzeptiert werde.
Seine Tätigkeit sei auf Gewinn ausgerichtet. Aber nicht jede Selbständigkeit
erziele tatsächlich Gewinn. Im Wertschriftenhandel immer nur Verluste zu
schreiben, sei ein grosser Stress und kein Hobby. Dass der frühere
Pensionskassenbezug lange nicht geklärt war, habe den Druck noch erhöht. Nebst
dem Wertschriftenhandel bestehe seine selbständige Tätigkeit noch aus anderen
Einkünften.
5.
In ihrer
Vernehmlassung vom 3. Mai 2022 beantragte die Veranlagungsbehörde (Vorinstanz),
Rekurs und Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Sodann wird ausgeführt, dass
frühere Taxationen für spätere Veranlagungen keine Rechtskraft entfalten
würden. Auch die provisorische Veranlagung 2016, die lange nach dem Abschluss
des Geschäftsjahres 2016 erstellt worden sei, habe keinerlei Zusicherung für
die spätere definitive Veranlagung beinhaltet. Zwischen 2008 und 2017 sei aus
dem Wertschriftenhandel ein Verlust von CHF 1‘109‘267 entstanden. In den
Steuererklärungen der Jahre 2018 und 2019 sei der Wertschriftenhandel nicht
mehr deklariert worden. Wer einen Wertschriftenhandel betreibe, der auf die
Dauer nichts einbringe, betreibe diese Tätigkeit nicht als Erwerbstätigkeit,
sondern als persönliche, dynamische Vermögensverwaltung bzw. als Hobby. Nur im
Jahr 2008 sei ein sehr kleiner Gewinn erwirtschaftet worden. Danach habe es nur
noch Verluste gegeben. Die Beurteilung des Wertschriftenhandels habe mit dem
Pensionskassenbezug im Jahr 2014 nichts zu tun.
Die eidgenössische
Steuerverwaltung (EStV) hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
6.
In ihrer Replik
vom 30. Juni 2022 halten die Rekurrenten an ihren bisherigen Rechtsbegehren
fest.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss § 160 Abs. 1 StG (Steuergesetz, BGS 614.11) kann ein Steuerpflichtiger gegen den
Einspracheentscheid über die Veranlagung beim Kantonalen Steuergericht Rekurs
erheben. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde ergibt sich aus Art.
140.
Abs. 1 DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer) i.V.m. § 4 der
kantonalen Vollzugsverordnung zum DBG (BGS 613.31). Die Rekurrenten sind daher
grundsätzlich zur Einlegung der entsprechenden Rechtsmittel legitimiert und das
angerufene Gericht sachlich zuständig.
Rekurs (§ 160 Abs. 2 StG) und Beschwerde (Art. 140 Abs. 1 DBG) sind innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, einzureichen. Der Einspracheentscheid datiert vom 15.
März 2022. Am 8. April 2022 und damit fristgerecht erhoben die Rekurrenten
Rekurs und Beschwerde. Auf das Rechtsmittel ist einzutreten.
2.
Im vorliegenden
Fall ist strittig, ob die vom Rekurrenten ausgeübte Tätigkeit eine selbständige
Erwerbstätigkeit oder eine Liebhaberei darstellt. Die Besteuerung der Einkünfte
aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird in § 23 Abs. 1 StG geregelt. Eine
nahezu identische Regelung findet sich in Art. 18 Abs. 1 DBG. Die im
Bundesrecht entwickelten Grundsätze können daher grundsätzlich auch auf das
kantonale Recht übertragen werden. Rekurs und Beschwerde können deshalb gemeinsam
behandelt werden. Soweit notwendig wird auf Differenzierungen nachfolgend
eingegangen.
3.1
In den
Steuergesetzen wird der Begriff der „selbständigen Erwerbstätigkeit“ nicht definiert.
Lehre und Rechtsprechung sprechen von einer selbständigen Erwerbstätigkeit,
wenn ein Unternehmer auf eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital,
in einer frei gewählten Organisation und mit der Absicht der Gewinnerzielung am
Wirtschaftsverkehr teilnimmt (vgl. Locher,
Kommentar zum DBG, 2. A., Art. 18 N 7 mit zahlreichen Verweisen auf die
Rechtsprechung; Duss/Greter/Von Ah,
Die Besteuerung Selbständigerwerbender, 2. A., S. 1 ff.; Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3.
A., Art. 18 N 6; Reich/Von AH,
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. A., Art. 18 DBG N 14). Eine
solche Tätigkeit kann haupt- oder nebenberuflich, dauernd oder temporär
ausgeübt werden. Ob eine selbständige Tätigkeit vorliegt, ist nach den gesamten
Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
3.2
Die Verwaltung des
eigenen Vermögens stellt grundsätzlich keine selbständige Erwerbstätigkeit dar,
auch wenn das Vermögen gross ist und allenfalls sogar eine kaufmännische
Buchhaltung geführt wird. Anhaltspunkte für eine selbständige Erwerbstätigkeit
liegen dann vor, wenn sich eine steuerpflichtige Person nicht damit begnügt,
bloss zufällig sich bietende Gelegenheiten auszunützen. Wichtige Indizien beim
Wertschriftenhandel für eine selbständige Tätigkeit sind die Höhe des Transaktionsvolumens
(betragsmässige Summe aller Käufe und Verkäufe) und der Einsatz erheblicher
fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte (Richner
et al., a.a.O., Art. 18 N 36). Andere Indizien, die früher wichtig waren, wie
die systematische und planmässige Vorgehensweise oder das Vorhandensein von
speziellen Fachkenntnissen, haben demgegenüber angesichts der dynamischen
Entwicklung an den Finanzmärkten, welche in immer schnelleren Rhythmus neue und
moderne Finanzprodukte anbieten, an Bedeutung verloren (Bundesgerichtsurteile BGer
2C_758/2020 vom 29.07.2021, E. 5; 2C_868/2008 vom 23.10.2009, E. 2.7; vgl. auch
Kreisschreiben EStV Nr. 36 vom 27.07.2012, Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel,
Ziff.4.3).
4.
In den letzten zehn
Jahren entwickelte sich der Wertschriftenhandel des Rekurrenten wie folgt:
Jahr
Anzahl Transaktionen
Transaktionsvolumen
Gewinn
2008.
180.
1‘391‘157
3‘485
2009.
325.
2‘473‘379
-128'280
2010.
335.
5‘537‘922
-29'378
2011.
150.
2‘660‘274
-182'415
2012.
295.
5‘453‘468
-67'195
2013.
130.
2‘499‘164
-100‘237
2014.
450.
4‘976‘673
-15'938
2015.
245.
1‘811‘725
-96'499
2016.
580.
12‘061‘368
-380‘440
2017.
?
7‘319‘209
-112'370
Total
-1‘109‘267
Es gilt nun, die
verschiedenen Kriterien auf den vorliegenden Fall anzuwenden.
4.1
Systematische Art
und Weise des Vorgehens:
Vorliegend kann
festgehalten werden, dass der Rekurrent keine konservative Anlagestrategie
verfolgte, sondern primär mit Optionen (Warrants) handelte. Optionen benötigen
mit ihrer oft nur kurzen Laufzeit eine sorgfältige und regelmässige Beobachtung
der Marktentwicklung (StE 1998 B 23.1 Nr. 39, E. 2b). Der Optionshandel ist
risikoreich und bedingt neben Fachkenntnissen eine planmässige und
systematische Vorgehensweise. Andernfalls drohen Optionsscheine wertlos zu
verfallen.
In formeller
Hinsicht deutet wenig auf eine selbständige Erwerbstätigkeit hin. So wird durch
den Rekurrenten zum Beispiel keine Jahresrechnung geführt und auch kein
Geschäftsvermögen ausgewiesen. Eingereicht wurde regelmässig lediglich ein
Bankauszug.
4.2
Häufigkeit der
Geschäfte und Haltedauer:
Durchschnittlich
tätigte der Rekurrent nach Angabe der Vorinstanz in den vergangenen Jahren rund
300.
Transaktionen pro Jahr. Die Haltedauer der gekauften Wertschriften betrug
oft nur wenige Tag, was darauf hindeutet, dass Handelsaktivitäten stets auf Erzielung
eines kurzfristigen Spekulationsgewinns ausgerichtet waren. Häufig wurden
Positionen in mehreren Tranchen gekauft und dann kurze Zeit später als Ganzes
wiederverkauft. Mit rund 300 Transaktionen und einem durchschnittlichen
jährlichen Umsatz von ca. CHF 4.6 Mio. ist die Schwelle, bei der zwingend noch
von einer privaten Vermögensverwaltung auszugehen ist, überschritten (BGer
2A.486/2002 vom 31.03.2003, E. 3), selbst wenn beim Handel mit gehebelten
Produkten der Wert der underlying assets nicht ohne weiteres zur Bestimmung des
massgebenden Transaktionsvolumens herangezogen werden kann (BGer 2C_758/2020
vom 29.07.2021, E. 7.2.1).
Nicht
ausgewiesen wird der Kurswert des Depots. Aufgrund der Höhe der eingesetzten
Mittel ist eher von einem kleineren Depot auszugehen, was kaum auf einen
gewerbsmässigen Wertschriftenhandel hindeutet.
4.3
Zusammenhang mit
der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen:
Die Rekurrenten
arbeiten beide bei der X. AG, welche im Bereich der Versicherungen, der
Wirtschaftsberatung und der Finanzdienstleistungen tätig ist. Somit kann
festgehalten werden, dass der Handel mit Optionen zumindest teilweise mit der
beruflichen Tätigkeit des Rekurrenten zu tun hat.
4.4
Einsatz fremder
Mittel zur Finanzierung der Geschäfte:
Vorliegend hat der
Rekurrent am 16. November 2016 ein Darlehen der eigenen Gesellschaft, X. AG,
von CHF 245‘000 zurückbezahlt. Ansonsten ist nicht ersichtlich, dass der
Rekurrent weitere fremde Mittel zur Finanzierung des Wirtschriftenhandels
einsetzen würde. Dementsprechend werden auch keine Geschäftsschulden
ausgewiesen.
Insgesamt ergibt
sich kein einheitliches Bild. Während der Optionshandel und das
Transaktionsvolumen eher auf eine gewerbsmässige Tätigkeit hindeuten, weisen
die kaum eingesetzten fremden Mittel und auch die Höhe des Depotvermögens im
Vergleich zum Gesamtvermögen eher auf eine dynamische private
Vermögensverwaltung hin.
Klarerweise
nicht erfüllt sind die im Kreisschreiben EStV Nr. 36 vom 27. Juli 2012
entwickelten fünf Kriterien, bei denen - sofern sie kumulativ erfüllt sind -
stets von einer privaten Vermögensverwaltung auszugehen ist (BGer 2C_758/2020
vom 29.07.2021, E. 6.1). Die Kriterien sind:
1.
Die
Haltedauer der veräusserten Wertschriften beträgt mindestens 6 Monate.
2.
Das
Transaktionsvolumen pro Kalenderjahr beträgt gesamthaft nicht mehr als das
Fünffache des Wertschriften- und Guthabenbestands zu Beginn der Steuerperiode.
3.
Das
Erzielen von Kapitalgewinnen aus Wertschriftengeschäften bildet keine
Notwendigkeit, um fehlende oder wegfallende Einkünfte zur Lebenshaltung zu
ersetzen. Das ist regelmässig dann der Fall, wenn die realisierten
Kapitalgewinne weniger als 50 % des Reineinkommens in der Steuerperiode
betragen.
4.
Die
Anlagen sind nicht fremdfinanziert oder die steuerbaren Vermögenserträge aus
den Wertschriften (wie z.B. Zinsen, Dividenden, usw.) sind grösser als die
anteiligen Schuldzinsen.
5.
Der Kauf und
Verkauf von Derivaten (insbesondere Optionen) beschränkt sich auf die
Absicherung von eigenen Wertschriftenpositionen.
5.1
Von einer
selbständigen Erwerbstätigkeit kann aber nur dann gesprochen werden, wenn die
Tätigkeit auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichtet ist. Die
Absicht, einen Gewinn zu erzielen, grenzt die selbständige Erwerbstätigkeit von
der Liebhaberei ab. Objektiv erkennbar ist die fehlende Gewinnstrebigkeit, wenn
auf die Dauer keine Überschüsse erzielt wurden bzw. in Zukunft erzielt werden
können (Locher, a.a.O., Art. 18 N
22). Vorliegend wurden seit Beginn der Geschäftstätigkeit im Jahr 2008
abgesehen von einem kleinen Anfangsgewinn von CHF 3‘485 im Jahr 2008 nur
Verluste erwirtschaftet. Insgesamt betrugen die Verluste in den Jahren 2008-2017
CHF 1‘109‘267.
5.2
Wie lange eine
wirtschaftliche Betätigung Verlust bringend sein darf, bis eine natürliche
Vermutung dafürspricht, dass der finanzielle Erfolg ausbleiben wird, kann nicht
allgemein gesagt werden. Abhängig ist dies unter anderem auch von der Art und
Weise des Geschäfts. Wenn zuerst ein teurer Maschinenpark amortisiert und ein
gewisser Kundenstamm akquiriert werden muss, kann in den ersten Jahren oft nur
ein bescheidener oder gar kein Gewinn erwartet werden. Vorliegend betreibt der
Rekurrent sein Geschäft aber schon zehn Jahre. Obschon somit die Aufbauphase
des Geschäfts eigentlich abgeschlossen sein müsste, markante anfängliche
Investitionen nicht erkennbar waren und der Wertschriftenhandel grundsätzlich
auch ohne grossen Kundenstamm erfolgreich betrieben werden kann, sind in den
Geschäftsabschlüssen keine Fortschritte erkennbar. Abgesehen vom ersten Jahr
schrieb der Rekurrent in jedem Jahr Verluste. 2016 wurde mit CHF 380‘440 sogar
der höchste Verlust sein Beginn der Geschäftstätigkeit ausgewiesen, ohne dass
ein nachvollziehbarer besonderer Grund ersichtlich wäre (BGer 2C_758/2020 vom 29.07.2021,
E. 7.2.2). Wer auf einen Geschäftserfolg angewiesen ist und nicht über
erhebliche private Mittel verfügt, könnte sich derart hohe Verluste nicht
leisten. Von einer nachhaltigen Gewinnerzielung kann somit keine Rede sein.
Vielmehr war die Tätigkeit des Rekurrenten ein dauerndes Verlustgeschäft (vgl.
StE 1992 B 23.1 Nr. 26). Das Kantonale Steuergericht hat sich zu dieser
Thematik wie folgt geäussert (KSG i.S. W.F. vom 8.11.1993; KSGE 1991 Nr. 5 E. 1
mit Verweis auf KSGE 1986 Nr. 11): "Ob eine Tätigkeit eine
Erwerbstätigkeit darstellt oder bloss Liebhaberei, beurteilt sich vor allem
danach, ob die Tätigkeit ausschliesslich oder zumindest vorwiegend im Hinblick
auf eine Einkommenserzielung ausgeübt wird oder aus blosser Freude an einer
Betätigung, dies selbst unter Inkaufnahme dauernder Verluste. Wer also eine
Tätigkeit ausübt, die auf die Dauer nicht nur nichts einbringt, sondern auch
einen Aufwand erfordert, betreibt die Tätigkeit nicht als Erwerbstätigkeit,
sondern als Liebhaberei. Wer eine Tätigkeit wirklich als Erwerbstätigkeit
ausübt, wird sich in der Regel durch das andauernde Fehlen eines finanziellen
Erfolgs von der wirtschaftlichen Zwecklosigkeit seines Unterfangens überzeugen
und die betreffende Tätigkeit aufgeben."
5.3
Ob eine Tätigkeit
inskünftig kommerziell erfolgreich sein wird, lässt sich naturgemäss nicht mit
Sicherheit voraussagen. Festzuhalten ist aber, dass die Höhe der Verluste über
all die Jahre der Geschäftstätigkeit nicht abgenommen haben. Offensichtlich ist
die Art und Weise, wie der Rekurrent den Wertschriftenhandel betreibt, nicht
geeignet, nachhaltig für Gewinne zu sorgen. Weiter wird auch im Rahmen der
Rechtschriften nicht ausgeführt, wie inskünftig Verluste vermieden und Gewinne
erzielt werden sollen (BGer 2C_375/2015 vom 01.12.2015, E. 7.4.3, mit weiteren
Hinweisen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung). Ausgeführt wird lediglich,
dass die Verluste mit dem Pensionskassenbezug zu tun hätten und der Rekurrent
nicht gewusst habe, ob er den Bezug zurückerstatten muss. Einen Zusammenhang
mit dem Pensionskassenbezug (BGer 2C_217/2021 vom 04.11.2021) und dem
Wertschriftenhandel ist aber nicht ersichtlich.
5.4
Damit kann
festgehalten werden, dass der Rekurrent den Wertschriftenhandel zumindest in
objektiver Hinsicht nicht gewinnstrebig betrieben hat. Selbst wenn in
subjektiver Hinsicht, die Absicht des Rekurrenten, Gewinne zu erzielen, stets
vorgelegen haben sollte, war offenbar die Art und Weise, wie der Optionshandel
betrieben wurde, nicht geeignet, nachhaltig Gewinne zu erzielen (BGer
2C_375/2015 vom 01.12.2015, E. 7.4).
6.1
Vorliegend machen
die Rekurrenten eine Verletzung von Treu und Glauben und eine absichtliche
Täuschung geltend. Konkret stossen sich die Rekurrenten daran, dass in den
letzten Jahren der selbständige Wertschriftenhandel akzeptiert und die Verluste
jeweils steuerlich abgezogen werden konnten. Selbst in der provisorischen
Veranlagung 2016 sei die selbständige Tätigkeit noch anerkannt worden.
6.2
Nach Art. 9 der Bundesverfassung
hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen nach Treu und
Glauben behandelt zu werden. Der Grundsatz von Treu und Glauben verbietet
rechtsmissbräuchliches und widersprüchliches Verhalten. Daraus kann sich unter
gewissen Umständen ein Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in
behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründetes
Verhalten der Behörden ergeben (Zweifel
et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. A., § 5 Rz. 23).
6.3
Provisorische
Veranlagungen beinhalten keine Zusicherung, dass die definitive Veranlagung
gleich ausfallen wird. Bei der provisorischen Veranlagung werden häufig
Deklarationen des Steuerpflichtigen vorläufig übernommen und anschliessend
vertieft geprüft. Selbstverständlich darf in begründeten Fällen von den
provisorischen Deklarationen abgewichen werden. Vorliegend hat die
Veranlagungsbehörde in der Abweichungsbegründung ausgeführt, warum sie den
Handel mit Wertschriften nicht mehr als selbständige Erwerbstätigkeit
anerkennt. Das Vorgehen ist daher nicht zu beanstanden.
Steuerbehörden
sind nicht an vorjährige Veranlagungen gebunden. In jedem Steuerjahr sind sie
berechtigt und verpflichtet, die sich stellenden Fragen nach bestem Wissen und
Gewissen neu zu prüfen und zu beurteilen. Gerade bei der Abgrenzung zwischen
Liebhaberei bzw. Hobby und einer selbständigen Erwerbstätigkeit zeigt sich oft
erst nach ein paar Jahren, ob sich der vorgenommene Mitteleinsatz und die Art
und Weise der Geschäftstätigkeit zur Gewinnerzielung eignen. Selbstverständlich
muss es hier zulässig sein, diese Tätigkeit nach einer gewissen Zeit neu zu
beurteilen.
Von einem
Verstoss gegen Treu und Glauben oder gar einer absichtlichen Täuschung kann
daher nicht die Rede sein.
6.4
Weiter hat der
Rekurrent den Veranlagungsbehörden vorgeworfen, ihn nicht explizit aufgefordert
zu haben, den Wertschriftenhandel im Rahmen seiner Aktiengesellschaft zu
betreiben. Den Steuerpflichtigen steuerplanerische Ratschläge zu erteilen, kann
nicht Aufgabe der Veranlagungsbehörde sein. Ob ein Steuerpflichtiger
Wertschriftengeschäfte privat oder aber im Rahmen einer Gesellschaft betreiben
will, ist eine komplexe Frage, die nicht schematisch beantwortet werden kann.
Dazu hat sich der Steuerpflichtige bei Bedarf an entsprechende Berater zu
wenden.
7.
Die Tätigkeit des
Rekurrenten muss daher als Liebhaberei bezeichnet werden. Eine Verrechnung der
erwirtschafteten Verluste von CHF 380‘440 mit dem erzielten Erwerbseinkommen
kommt somit nicht in Frage.
8.
Gemäss § 163 StG
und Art. 144 DBG werden die Rekurrenten bei diesem Verfahrensausgang
kostenpflichtig. Die Gebühren berechnen sich nach § 150 des Gebührentarifs (BGS
Dispositiv
615.11). Die Rekurrenten haben demnach die Kosten des Rekurs- und
Beschwerdeverfahrens von CHF 5'685 (Grundgebühr: CHF 1‘500; Zuschlag: CHF 4‘185
[1.1 % von CHF 380‘440) zu bezahlen.
****************
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 5'685 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/
Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Solothurn (mit
Akten)
- KStA, Rechtsdienst
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
der EG
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am:
Auf die gegen dieses
Urteil erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juni
2023, 9C_692/2022, nicht eingetreten.