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Entscheid

SGSTA.2022.18

Staats- und Bundessteuer 2020

29. August 2022Deutsch10 min

Erwerbstätigkeit indessen nicht und rechnete den Verlust von CHF -1'414 auf. Die

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 29. August 2022

Es wirken

mit:

Präsident: Th.

Sachverhalt

A. Müller

Richter: Flury,

D. S. Müller

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2022.18;

BST.2022.18

Z. A. + B.

v.d.

gegen

Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen

betreffend

Staats- und Bundessteuer 2020

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Am 14. Dezember

2020 bezog der Steuerpflichtige A. Z. seine Freizügigkeitsleistung von CHF

171'321.86 zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Diese Auszahlung

wurde in der Veranlagung der Kapitalleistung 2020 vom 12. März 2021 bzw. 30.

Juni 2021 (Berichtigung) besteuert. Mit Datum vom 21. Juli 2021 reichten die

Steuerpflichtigen A. und B. Z. die Steuererklärung 2020 ein und deklarierten

einen Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Ehemanns von CHF -1'414.

In der Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2020 vom 24. Februar 2022

anerkannte die Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen die selbständige

Erwerbstätigkeit indessen nicht und rechnete den Verlust von CHF -1'414 auf. Die

VB qualifizierte den Bezug der Freizügigkeitsleistung als missbräuchlich und

rechnete daher die Kapitalleistung von CHF 177'322 (gerundet) auf. Dagegen

erhoben die Steuerpflichtigen am 10. März 2022 Einsprache und verlangten im

Wesentlichen den Verzicht auf diese Aufrechnung.

1.2 Mit Verfügung vom

29. März 2022 wies die VB Olten-Gösgen die Einsprache ab. Dazu wurde vor allem

angeführt, zum Nachweis der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit seien

das Schreiben der SUVA vom … 2020 eingereicht worden sowie eine Inventarliste

Werkzeug, eine Rechnung Clubdesk, eine Rechnung für eine Internetdomain, ein unterschriebener

Antrag für eine Betriebsversicherung (Mobiliar) und eine Rechnung für eine

Vordachsanierung vom … 2021. Die Inventarliste zeige im Wesentlichen bereits

vorhandenes Werkzeug. Im Jahr 2020 seien neue Werkzeuge von lediglich total CHF

328 angeschafft und damit sei praktisch kein neues Kapital investiert worden. Bis

heute sei auch keine entsprechende Homepage erstellt worden. Eine Marktpräsenz

sei nicht erkennbar. Vom 1. Januar 2020 bis 31. Mai 2021 sei kein Umsatz

generiert worden. In diesem Zeitraum seien indes die genannten Auslagen erfasst

worden. Es habe also keine Geschäftstätigkeit stattgefunden. Die einzige

Rechnung sei an ein befreundetes Ehepaar adressiert worden. Es fehle an einem

systematischen, planmässigen Vorgehen und an einer Gewinnabsicht. Eine

selbständige Erwerbstätigkeit sei effektiv nicht aufgenommen worden. Weshalb

dies nicht der Fall gewesen sei, sei nicht relevant. Der Abschluss einer

Betriebsversicherung und der Kauf einer Software würden nicht genügen. Das

Schreiben der SUVA ändere auch nichts. Die Kapitalleistung aus dem

Vorsorgeguthaben sei nicht dem Zweck entsprechend erfolgt. Die Auszahlung könne

deshalb nur ordentlich mit dem übrigen Einkommen erfasst werden.

2.1 Mit Rekurs und

Beschwerde vom 26. April 2022 (Postaufgabe) gelangten die Vertreter der

Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) an das Kantonale Steuergericht. Es

wurde beantragt, die Verfügung vom 29. März 2022 insofern abzuändern, als die

Rekurrenten die Kapitalleistungen aus dem Vorsorgeguthaben nicht missbräuchlich

bezogen hätten und die Auszahlung privilegiert anzuschauen sei. Die Staats- und

Bundessteuern 2020 und 2021 bis 31. Mai 2021 seien demzufolge zu korrigieren

und die Abrechnung sei neu zuzustellen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der VB. Zur Begründung wurde im Wesentlichen

angeführt, die Rekurrenten hätten sich nach dem Wegzug aus dem Kanton Solothurn

am neuen Sitz der Einzelfirma im Kanton … bei der AHV angemeldet. Der Ehemann

habe sich bei verschiedenen ….Firmen als Unter-Akkordant angeboten mit

positivem Ergebnis. Der Ehefrau sei Mitte November 2019 ein grosser Nierentumor

entfernt worden. Anfang 2020 sei sie in eine massive Depression gefallen. Der

Ehemann habe in dieser Zeit Corona bedingt in Frankreich bleiben müssen. Da die

Ehefrau die Büroarbeiten erledige, sei zu diesem Zeitpunkt nichts möglich

gewesen. Als es der Ehefrau bessergegangen sei, hätten die Rekurrenten

entschieden, dass der Ehemann sich in der Schweiz selbständig machen solle. Im

Jahr 2021 habe aber die Depression der Ehefrau massiv zugenommen, so dass sich

der Ehemann intensiv um die Ehefrau habe kümmern müssen. Daher habe er in der

Schweiz seine eigene Firma nicht aufbauen können. Im Dezember 2021 sei die

Ehefrau wieder in eine schwere Depression gefallen. Zurzeit sei sie stationär

in einer Klinik in Behandlung. Der Ehemann arbeite seit mehreren Jahren als …..

und besitze daher das notwendige Handwerkszeug bereits. Zusätzliches Werkzeug

werde noch angeschafft.

2.2 Mit Vernehmlassung

vom 13. Mai 2022 beantragte die VB Olten-Gösgen (Vorinstanz) die kostenfällige

Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen an

den bisherigen Ausführungen fest. Das eingereichte Arztzeugnis ändere nichts an

der Tatsache, dass keine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen worden sei.

Ob die Betriebsversicherung effektiv abgeschlossen worden sei, sei aus den Unterlagen

nicht ersichtlich. Die weiteren eingereichten Unterlagen der Rekurrenten würden

auch nichts ändern.

2.3 Dazu ist von den

Rekurrenten beim Steuergericht keine Stellungnahme mehr eingelangt.

Erwägungen

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1.1

Rekurs (betreffend

Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) erfolgten form-

und fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte

Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die

Rechtsmittel ist einzutreten. Dabei ist zu beachten, dass hier das Steuerjahr

2020.

streitig ist; das Steuerjahr 2021 war nicht Gegenstand des angefochtenen

Einspracheentscheids.

1.2

Im vorliegenden

Verfahren ist strittig, ob die Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens von CHF

177'322 (gerundet) vom 14. Dezember 2020 an den Rekurrenten im Zusammenhang mit

der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch ihn stand oder nicht.

2.1

Nach Art. 5 Abs. 1

lit. b FZG (Freizügigkeitsgesetz; Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der

beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; SR 831.42) können

Versicherte die Barauszahlung der Austrittsleistungen verlangen, wenn sie eine

selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen

Vorsorge nicht mehr unterstehen. Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeht,

dass die beiden Voraussetzungen - die selbständige Erwerbstätigkeit und das

fehlende Versicherungsobligatorium - kumulativ erfüllt sein müssen. Beide

Begriffe sind grundsätzlich im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu verstehen (Grundsätzliche

Entscheide des Steuergerichts KSGE 2021 Nr. 6, E. 2 mit Hinw.). In

steuerrechtlicher Hinsicht ist diese Fragestellung aus folgendem Grund

relevant: Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit.

b FZG für einen Barauszahlungsgrund erfüllt, unterliegen diese

Kapitalleistungen einer separaten Besteuerung, indem diese für die Zwecke der

direkten Bundessteuer vom übrigen Einkommen gesondert und zu einem Fünftel der

nach dem ordentlichen Tarif berechneten Steuer erfasst werden (Art. 22 und 38

DBG; vgl. §§ 30 und 47 StG). Es handelt sich dabei um eine erhebliche

steuerliche Privilegierung der Kapitalleistungen gegenüber den

Rentenleistungen, da Letztere vollumfänglich und progressionswirksam mit dem

übrigen Einkommen zu versteuern sind. Die privilegierte Besteuerung ist nur

dann anwendbar, wenn die Kapitalleistung aus Vorsorge rechtmässig bezogen wird.

Wird eine solche z.B. mangels eines Barauszahlungsgrundes zu Unrecht

entgegengenommen, greift die ordentliche Besteuerung und die Kapitalleistung

wird zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert (P. Locher, Kommentar DBG, I. Teil, 2. Aufl. 2019, Art. 38 N

5).

2.2

Bezüglich der

Beurteilung, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1

lit. b FZG vorliegt oder aufgenommen wurde, sind die Steuerbehörden

grundsätzlich befugt, von der Qualifikation der AHV-Ausgleichskasse bzw. der

Vorsorgeeinrichtung abzuweichen und die Rechtmässigkeit der Barauszahlung in

eigener Kompetenz zu überprüfen. Dies vor dem Hintergrund, dass die

Vorsorgeeinrichtungen nicht mit Verfügungsbefugnis ausgestattet sind. Im

Zweifelsfall ist deshalb durch die Steuerbehörden vorfrageweise zu prüfen, ob

ein Barauszahlungsgrund vorliegt (KSGE 2021 Nr. 6, E. 3 mit Hinw.).

2.3

Einkommen aus

selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt

für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1

AHVG). Als selbständige Erwerbstätigkeit gilt jene Tätigkeit einer natürlichen

Person, mit welcher diese auf eigenes Risiko, unter Einsatz der

Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital, in einer von ihr frei gewählten

Arbeitsorganisation, dauernd oder vorübergehend, haupt- oder nebenberuflich, in

jedem Fall aber mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr

teilnimmt. Untergeordnete Anhaltspunkte sind etwa die Beschäftigung von

Personal, das Ausmass der Investitionen, ein vielfältiger, wechselnder

Kundenstamm und das Vorliegen eigener Geschäftsräumlichkeiten. Die Prüfung ist

von Fall zu Fall aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen

Umstände vorzunehmen. Die einzelnen Gesichtspunkte dürfen dabei nicht isoliert

betrachtet werden und können auch in unterschiedlicher Intensität auftreten.

Art. 12 Abs. 2 ATSG (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts, SR 830.1) statuiert, dass eine Person selbstständig

erwerbend und gleichzeitig Arbeitnehmer sein kann, wenn sie ein entsprechendes

Erwerbseinkommen generiert (KSGE 2021 Nr. 6, E. 4 mit Hinw.; vgl. zum Ganzen

auch KSGE 2021 Nr. 5, bestätigt mit Bundesgerichtsurteil vom 4.11.2021,

2C_217/2021; KSGE 2021 Nr. 7).

3.1

Im konkreten Fall

bezog der Rekurrent im Dezember 2020 seine Freizügigkeitsleistung von rund CHF

177'322 zwecks Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit; dies wurde zum

Vorsorgetarif besteuert. Die Rekurrenten deklarierten im Jahr 2020 und im

Übrigen auch 2021 jeweils einen Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Ein

Umsatz wurde indes nicht deklariert. Als Nachweis der Aufnahme der

Selbständigkeit wurde eine Bestätigung der Suva, eine Werkzeugliste, zwei

Rechnungen betreffend Clubdesk und eine Internetdomain, ein Antrag für eine

Betriebsversicherung sowie eine Rechnung für eine Dachsanierung eingereicht. In

den vorliegenden Rechtsmitteln wird vor allem geltend gemacht, die Ehefrau des

Rekurrenten habe sich im Jahr 2019 einen Tumor entfernen lassen müssen. Anfangs

2020.

habe sie eine Depression erlitten, welche im Dezember 2021 wieder stärker

geworden sei.

3.2

Den vorliegenden

Jahresrechnungen 2020 wie auch 2021 kann entnommen werden, dass kein Umsatz

generiert worden ist. Das erwähnte Werkzeug existierte grösstenteils schon vor

2020.

Im Hinblick auf die selbständige Erwerbstätigkeit ist denn kaum etwas neu

erworben worden. Ob des Weiteren der Antrag für die Betriebsversicherung wirklich

abgeschickt worden ist, ist nicht nachgewiesen worden. Sodann ist Clubdesk eine

Vereinssoftware. Auch dieser Beleg stellt keinen Nachweis einer selbständigen

Erwerbstätigkeit dar. Eine Homepage ist soweit ersichtlich im Internet denn nicht

aufgeschaltet worden. Somit ergibt sich, dass der Rekurrent allenfalls eine

selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollte, letztlich aber tatsächlich

nicht aufgenommen hat. Ob die Krankheit der Ehefrau dazu geführt hat, dass die

Selbständigkeit nicht aufgenommen worden ist, kann dahingestellt bleiben; dabei

vermag der Arztbericht vom … 2022, bei allem Verständnis, hier auch nichts zu

ändern. Tatsache ist, dass die selbständige Tätigkeit nicht aufgenommen worden

ist. Die diesbezüglichen Kriterien, namentlich Auftritt nach aussen unter

Einsatz von eigenem Kapital und auf eigenes Risiko (vgl. oben, E. 2.3) sind

nicht erkennbar. Rekurs und Beschwerde erweisen sich damit als unbegr.det und sind

daher abzuweisen.

4.

Bei diesem

Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen. Diese sind nach

den §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 750 festzusetzen

(Grundgebühr, kein Zuschlag). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht

geschuldet.

****************

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 750 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreter der

Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Olten-Gösgen (mit

Akten)

- KStA, Rechtsdienst

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

der EG

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am: