SGSTA.2022.18
Staats- und Bundessteuer 2020
29. August 2022Deutsch10 min
Erwerbstätigkeit indessen nicht und rechnete den Verlust von CHF -1'414 auf. Die
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 29. August 2022
Es wirken
mit:
Präsident: Th.
Sachverhalt
A. Müller
Richter: Flury,
D. S. Müller
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2022.18;
BST.2022.18
Z. A. + B.
v.d.
gegen
Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2020
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Am 14. Dezember
2020 bezog der Steuerpflichtige A. Z. seine Freizügigkeitsleistung von CHF
171'321.86 zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Diese Auszahlung
wurde in der Veranlagung der Kapitalleistung 2020 vom 12. März 2021 bzw. 30.
Juni 2021 (Berichtigung) besteuert. Mit Datum vom 21. Juli 2021 reichten die
Steuerpflichtigen A. und B. Z. die Steuererklärung 2020 ein und deklarierten
einen Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Ehemanns von CHF -1'414.
In der Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2020 vom 24. Februar 2022
anerkannte die Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen die selbständige
Erwerbstätigkeit indessen nicht und rechnete den Verlust von CHF -1'414 auf. Die
VB qualifizierte den Bezug der Freizügigkeitsleistung als missbräuchlich und
rechnete daher die Kapitalleistung von CHF 177'322 (gerundet) auf. Dagegen
erhoben die Steuerpflichtigen am 10. März 2022 Einsprache und verlangten im
Wesentlichen den Verzicht auf diese Aufrechnung.
1.2 Mit Verfügung vom
29. März 2022 wies die VB Olten-Gösgen die Einsprache ab. Dazu wurde vor allem
angeführt, zum Nachweis der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit seien
das Schreiben der SUVA vom … 2020 eingereicht worden sowie eine Inventarliste
Werkzeug, eine Rechnung Clubdesk, eine Rechnung für eine Internetdomain, ein unterschriebener
Antrag für eine Betriebsversicherung (Mobiliar) und eine Rechnung für eine
Vordachsanierung vom … 2021. Die Inventarliste zeige im Wesentlichen bereits
vorhandenes Werkzeug. Im Jahr 2020 seien neue Werkzeuge von lediglich total CHF
328 angeschafft und damit sei praktisch kein neues Kapital investiert worden. Bis
heute sei auch keine entsprechende Homepage erstellt worden. Eine Marktpräsenz
sei nicht erkennbar. Vom 1. Januar 2020 bis 31. Mai 2021 sei kein Umsatz
generiert worden. In diesem Zeitraum seien indes die genannten Auslagen erfasst
worden. Es habe also keine Geschäftstätigkeit stattgefunden. Die einzige
Rechnung sei an ein befreundetes Ehepaar adressiert worden. Es fehle an einem
systematischen, planmässigen Vorgehen und an einer Gewinnabsicht. Eine
selbständige Erwerbstätigkeit sei effektiv nicht aufgenommen worden. Weshalb
dies nicht der Fall gewesen sei, sei nicht relevant. Der Abschluss einer
Betriebsversicherung und der Kauf einer Software würden nicht genügen. Das
Schreiben der SUVA ändere auch nichts. Die Kapitalleistung aus dem
Vorsorgeguthaben sei nicht dem Zweck entsprechend erfolgt. Die Auszahlung könne
deshalb nur ordentlich mit dem übrigen Einkommen erfasst werden.
2.1 Mit Rekurs und
Beschwerde vom 26. April 2022 (Postaufgabe) gelangten die Vertreter der
Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) an das Kantonale Steuergericht. Es
wurde beantragt, die Verfügung vom 29. März 2022 insofern abzuändern, als die
Rekurrenten die Kapitalleistungen aus dem Vorsorgeguthaben nicht missbräuchlich
bezogen hätten und die Auszahlung privilegiert anzuschauen sei. Die Staats- und
Bundessteuern 2020 und 2021 bis 31. Mai 2021 seien demzufolge zu korrigieren
und die Abrechnung sei neu zuzustellen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der VB. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
angeführt, die Rekurrenten hätten sich nach dem Wegzug aus dem Kanton Solothurn
am neuen Sitz der Einzelfirma im Kanton … bei der AHV angemeldet. Der Ehemann
habe sich bei verschiedenen ….Firmen als Unter-Akkordant angeboten mit
positivem Ergebnis. Der Ehefrau sei Mitte November 2019 ein grosser Nierentumor
entfernt worden. Anfang 2020 sei sie in eine massive Depression gefallen. Der
Ehemann habe in dieser Zeit Corona bedingt in Frankreich bleiben müssen. Da die
Ehefrau die Büroarbeiten erledige, sei zu diesem Zeitpunkt nichts möglich
gewesen. Als es der Ehefrau bessergegangen sei, hätten die Rekurrenten
entschieden, dass der Ehemann sich in der Schweiz selbständig machen solle. Im
Jahr 2021 habe aber die Depression der Ehefrau massiv zugenommen, so dass sich
der Ehemann intensiv um die Ehefrau habe kümmern müssen. Daher habe er in der
Schweiz seine eigene Firma nicht aufbauen können. Im Dezember 2021 sei die
Ehefrau wieder in eine schwere Depression gefallen. Zurzeit sei sie stationär
in einer Klinik in Behandlung. Der Ehemann arbeite seit mehreren Jahren als …..
und besitze daher das notwendige Handwerkszeug bereits. Zusätzliches Werkzeug
werde noch angeschafft.
2.2 Mit Vernehmlassung
vom 13. Mai 2022 beantragte die VB Olten-Gösgen (Vorinstanz) die kostenfällige
Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen an
den bisherigen Ausführungen fest. Das eingereichte Arztzeugnis ändere nichts an
der Tatsache, dass keine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen worden sei.
Ob die Betriebsversicherung effektiv abgeschlossen worden sei, sei aus den Unterlagen
nicht ersichtlich. Die weiteren eingereichten Unterlagen der Rekurrenten würden
auch nichts ändern.
2.3 Dazu ist von den
Rekurrenten beim Steuergericht keine Stellungnahme mehr eingelangt.
Erwägungen
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1.1
Rekurs (betreffend
Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) erfolgten form-
und fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die
Rechtsmittel ist einzutreten. Dabei ist zu beachten, dass hier das Steuerjahr
2020.
streitig ist; das Steuerjahr 2021 war nicht Gegenstand des angefochtenen
Einspracheentscheids.
1.2
Im vorliegenden
Verfahren ist strittig, ob die Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens von CHF
177'322 (gerundet) vom 14. Dezember 2020 an den Rekurrenten im Zusammenhang mit
der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch ihn stand oder nicht.
2.1
Nach Art. 5 Abs. 1
lit. b FZG (Freizügigkeitsgesetz; Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der
beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; SR 831.42) können
Versicherte die Barauszahlung der Austrittsleistungen verlangen, wenn sie eine
selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen
Vorsorge nicht mehr unterstehen. Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeht,
dass die beiden Voraussetzungen - die selbständige Erwerbstätigkeit und das
fehlende Versicherungsobligatorium - kumulativ erfüllt sein müssen. Beide
Begriffe sind grundsätzlich im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu verstehen (Grundsätzliche
Entscheide des Steuergerichts KSGE 2021 Nr. 6, E. 2 mit Hinw.). In
steuerrechtlicher Hinsicht ist diese Fragestellung aus folgendem Grund
relevant: Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit.
b FZG für einen Barauszahlungsgrund erfüllt, unterliegen diese
Kapitalleistungen einer separaten Besteuerung, indem diese für die Zwecke der
direkten Bundessteuer vom übrigen Einkommen gesondert und zu einem Fünftel der
nach dem ordentlichen Tarif berechneten Steuer erfasst werden (Art. 22 und 38
DBG; vgl. §§ 30 und 47 StG). Es handelt sich dabei um eine erhebliche
steuerliche Privilegierung der Kapitalleistungen gegenüber den
Rentenleistungen, da Letztere vollumfänglich und progressionswirksam mit dem
übrigen Einkommen zu versteuern sind. Die privilegierte Besteuerung ist nur
dann anwendbar, wenn die Kapitalleistung aus Vorsorge rechtmässig bezogen wird.
Wird eine solche z.B. mangels eines Barauszahlungsgrundes zu Unrecht
entgegengenommen, greift die ordentliche Besteuerung und die Kapitalleistung
wird zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert (P. Locher, Kommentar DBG, I. Teil, 2. Aufl. 2019, Art. 38 N
5).
2.2
Bezüglich der
Beurteilung, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1
lit. b FZG vorliegt oder aufgenommen wurde, sind die Steuerbehörden
grundsätzlich befugt, von der Qualifikation der AHV-Ausgleichskasse bzw. der
Vorsorgeeinrichtung abzuweichen und die Rechtmässigkeit der Barauszahlung in
eigener Kompetenz zu überprüfen. Dies vor dem Hintergrund, dass die
Vorsorgeeinrichtungen nicht mit Verfügungsbefugnis ausgestattet sind. Im
Zweifelsfall ist deshalb durch die Steuerbehörden vorfrageweise zu prüfen, ob
ein Barauszahlungsgrund vorliegt (KSGE 2021 Nr. 6, E. 3 mit Hinw.).
2.3
Einkommen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt
für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1
AHVG). Als selbständige Erwerbstätigkeit gilt jene Tätigkeit einer natürlichen
Person, mit welcher diese auf eigenes Risiko, unter Einsatz der
Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital, in einer von ihr frei gewählten
Arbeitsorganisation, dauernd oder vorübergehend, haupt- oder nebenberuflich, in
jedem Fall aber mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr
teilnimmt. Untergeordnete Anhaltspunkte sind etwa die Beschäftigung von
Personal, das Ausmass der Investitionen, ein vielfältiger, wechselnder
Kundenstamm und das Vorliegen eigener Geschäftsräumlichkeiten. Die Prüfung ist
von Fall zu Fall aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen
Umstände vorzunehmen. Die einzelnen Gesichtspunkte dürfen dabei nicht isoliert
betrachtet werden und können auch in unterschiedlicher Intensität auftreten.
Art. 12 Abs. 2 ATSG (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, SR 830.1) statuiert, dass eine Person selbstständig
erwerbend und gleichzeitig Arbeitnehmer sein kann, wenn sie ein entsprechendes
Erwerbseinkommen generiert (KSGE 2021 Nr. 6, E. 4 mit Hinw.; vgl. zum Ganzen
auch KSGE 2021 Nr. 5, bestätigt mit Bundesgerichtsurteil vom 4.11.2021,
2C_217/2021; KSGE 2021 Nr. 7).
3.1
Im konkreten Fall
bezog der Rekurrent im Dezember 2020 seine Freizügigkeitsleistung von rund CHF
177'322 zwecks Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit; dies wurde zum
Vorsorgetarif besteuert. Die Rekurrenten deklarierten im Jahr 2020 und im
Übrigen auch 2021 jeweils einen Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Ein
Umsatz wurde indes nicht deklariert. Als Nachweis der Aufnahme der
Selbständigkeit wurde eine Bestätigung der Suva, eine Werkzeugliste, zwei
Rechnungen betreffend Clubdesk und eine Internetdomain, ein Antrag für eine
Betriebsversicherung sowie eine Rechnung für eine Dachsanierung eingereicht. In
den vorliegenden Rechtsmitteln wird vor allem geltend gemacht, die Ehefrau des
Rekurrenten habe sich im Jahr 2019 einen Tumor entfernen lassen müssen. Anfangs
2020.
habe sie eine Depression erlitten, welche im Dezember 2021 wieder stärker
geworden sei.
3.2
Den vorliegenden
Jahresrechnungen 2020 wie auch 2021 kann entnommen werden, dass kein Umsatz
generiert worden ist. Das erwähnte Werkzeug existierte grösstenteils schon vor
2020.
Im Hinblick auf die selbständige Erwerbstätigkeit ist denn kaum etwas neu
erworben worden. Ob des Weiteren der Antrag für die Betriebsversicherung wirklich
abgeschickt worden ist, ist nicht nachgewiesen worden. Sodann ist Clubdesk eine
Vereinssoftware. Auch dieser Beleg stellt keinen Nachweis einer selbständigen
Erwerbstätigkeit dar. Eine Homepage ist soweit ersichtlich im Internet denn nicht
aufgeschaltet worden. Somit ergibt sich, dass der Rekurrent allenfalls eine
selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollte, letztlich aber tatsächlich
nicht aufgenommen hat. Ob die Krankheit der Ehefrau dazu geführt hat, dass die
Selbständigkeit nicht aufgenommen worden ist, kann dahingestellt bleiben; dabei
vermag der Arztbericht vom … 2022, bei allem Verständnis, hier auch nichts zu
ändern. Tatsache ist, dass die selbständige Tätigkeit nicht aufgenommen worden
ist. Die diesbezüglichen Kriterien, namentlich Auftritt nach aussen unter
Einsatz von eigenem Kapital und auf eigenes Risiko (vgl. oben, E. 2.3) sind
nicht erkennbar. Rekurs und Beschwerde erweisen sich damit als unbegr.det und sind
daher abzuweisen.
4.
Bei diesem
Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen. Diese sind nach
den §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 750 festzusetzen
(Grundgebühr, kein Zuschlag). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht
geschuldet.
****************
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 750 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreter der
Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Olten-Gösgen (mit
Akten)
- KStA, Rechtsdienst
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
der EG
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am: