SGSTA.2022.19
Staats- und Bundessteuer 2020
29. August 2022Deutsch8 min
werde der Anteil der Steuerpflichtigen als Geschäftsvermögen qualifiziert. Diese
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 29. August 2022
Es wirken
mit:
Präsident: Th.
Sachverhalt
A. Müller
Richter: Flury,
D. S. Müller
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2022.19;
BST.2022.19
A.
und B.
Z.
v.d.
gegen
Veranlagungsbehörde Thal-Gäu
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2020
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Mit Datum vom 27.
Juli 2021 reichten die Steuerpflichtigen A. und B. Z, die Steuererklärung 2020
ein. In der definitiven Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2020 durch die
Veranlagungsbehörde (VB) Thal-Gäu wurde festgehalten, dass das Land in Y.
GB-Nrn. 0001 und 0002 bewirtschaftet werde und der Landwirtschaft diene; daher
werde der Anteil der Steuerpflichtigen als Geschäftsvermögen qualifiziert. Diese
wurden ersucht, den hälftigen Anteil in der Buchhaltung zu aktivieren.
1.2 Mit Einsprache vom
22. März 2022 machten die Steuerpflichtigen im Wesentlichen geltend, das
geerbte Landwirtschaftsland sei Eigengut der Ehefrau und gehöre somit nicht zum
Betriebsvermögen des familiären Landwirtschaftsbetriebs. Der Ehemann habe das
Land von der Ehefrau gepachtet und bewirtschafte es; auf einen Pachtzins sei
verzichtet worden.
1.3 Mit Einspracheentscheid
vom 29. März 2022 trat die VB Thal-Gäu auf die Einsprache mangels Beschwer nicht
ein. Es fehle an einem Rechtsschutzinteresse. Die Steuerpflichtigen seien durch
die Veranlagung nicht belastet worden. Im Übrigen wäre die Einsprache
abzuweisen, da bei einem familiären Landwirtschaftsbetrieb eine faktische
Mitunternehmerstellung des Ehepartners anzunehmen sei, was auch als
existenziell zu bezeichnen sei.
2.1 Mit Rekurs und
Beschwerde vom 26. April 2022 gelangte der Rechtsvertreter der
Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) an das Kantonale Steuergericht. Es
wurde beantragt, der Einspracheentscheid vom 29. März 2022 sei aufzuheben. Die
Akten seien zur Neubeurteilung an die VB zurückzuweisen. Eventualiter sei das
hälftige Gesamteigentum der Rekurrentin an den Grundstücken GB Y. Nrn. 0001 und
0002 in der Steuerveranlagung 2020 der Rekurrenten als Privatvermögen der
Ehefrau zu veranlagen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Dazu wurde im
Wesentlichen ausgeführt, die Rekurrenten seien im vorinstanzlichen Verfahren formell
beschwert. Daraus ergebe sich die materielle Beschwer der Rekurrenten. Dies
folge zudem aus dem kantonalen und eidgenössischen Steuerrecht. Ausserdem seien
die Rekurrenten durch die angefochtene Veranlagung besonders berührt. Die Rekurrenten
würden durch diese Veranlagung einen materiellen Nachteil erleiden. Die
Anordnung der VB hätte zur Folge, dass bei Verkauf oder Liquidation des
Landwirtschaftsbetriebs ein allenfalls resultierender Kapitalgewinn einkommensbesteuert
würde. Zudem würden zusätzlich Sozialversicherungsbeiträge erhoben. Die aus
einem solchen Geschäftsgang resultierende Besteuerung und Abgabeverpflichtung
der Rekurrenten wäre bedeutend höher als eine allfällige
Grundstückgewinnsteuer. Würden die umstrittenen Grundstücke im Privatvermögen
der Rekurrentin verbleiben, hätte eine Veräusserung der Grundstücke für die
Rekurrenten grundsätzlich keine steuerrechtlichen Auswirkungen. Ausserdem
bestehe ein aktuelles und praktisches Interesse. Spätestens bei einer
Betriebsaufgabe oder einem Verkauf der beiden Grundstücke stelle die Zuordnung
des hälftigen Anteils an den Grundstücken ins Geschäftsvermögen eine
wesentliche Verschlechterung dar. Die Rekurrenten wären zur Einsprache
legitimiert gewesen. Weiter seien die zwei Grundstücke im Gesamteigentum der
Rekurrentin und ihres Bruders aufgrund des Erbgangs im Jahr 2000 aus dem
Nachlass des Vaters. Es könne kein Betriebsvermögen des Rekurrenten vorliegen.
Die Rekurrentin habe die Grundstücke nicht zu Geschäftszwecken erworben. Sie
wirke im Betrieb des Ehemanns auch nicht wesentlich mit. Daran ändere das
Pachtverhältnis mit dem Rekurrenten nichts. Die Grundstücke seien seit langem
im Privatvermögen der Rekurrentin; die Grundstücke ins Geschäftsvermögen des
Ehemanns zu überführen, wäre stossend. Schliesslich könne die Rekurrentin
aufgrund des Gesamteigentumsverhältnisses mit dem Bruder nicht privatautonom
entscheiden. Auch deshalb könnten die Grundstücke nicht vom Privatvermögen der
Rekurrentin ins Geschäftsvermögen des Rekurrenten überführt werden; sie seien
im Privatvermögen der Rekurrentin zu belassen.
2.2 Mit Vernehmlassung
vom 10. Mai 2022 beantragte die VB Thal-Gäu (Vorinstanz) die kostenfällige
Abweisung von Rekurs und Beschwerde bzw. Nichteintreten auf die Rechtsmittel.
Erwägungen
Dazu wurde an den bisherigen Ausführungen im Wesentlichen festgehalten. Das
Dispositiv des angefochtenen Entscheids werde nicht bestritten. Die Einwände
der Rekurrenten könnten bei einer späteren Anfechtung der entsprechenden
Veranlagungen behandelt werden.
2.3
Mit Stellungnahme
vom 23. Juni 2022 hielten auch die Rekurrenten an den bisherigen Ausführungen
und Rechtsbegehren vollumfänglich fest. Eine nachträgliche Anfechtung des
verlangten Verbuchens im Geschäftsvermögen wäre wohl nicht mehr möglich. Die
Rekurrenten seien formell und materiell beschwert. Zudem bestehe ein aktuelles
und praktisches Interesse. Die Vorinstanz hätte auf die Einsprache eintreten
müssen.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1.
Rekurs und
Beschwerde betreffend Staats- und Bundessteuer 2020 wurden frist- und
formgerecht eingereicht. Das Kantonale Steuergericht (KSG) ist sachlich
zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der kantonalen
Vollzugsverordnung zum DBG; BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit
einzutreten. Die Rechtslage ist für die Staatssteuer hier praktisch dieselbe
wie für die direkte Bundessteuer. Rekurs und Beschwerde können daher gemeinsam
in einem Urteil behandelt werden.
2.1
Diejenigen sind
zur Beschwerde berechtigt, die durch die angefochtene Verfügung (besonders)
„berührt“ sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung haben (§ 12 Verwaltungsrechtspflegegesetz, BGS 124.11; vgl. Art. 48
lit. a Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren). Die Frage, ob mangels
Beschwer nicht auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann, betrifft die
Legitimation. Diese wiederum ist eine Prozessvoraussetzung. Das KSG hat in
konstanter Praxis entschieden, dass namentlich auf Rechtsmittel gegen
Veranlagungen, mit denen das steuerbare Einkommen auf CHF 0 festgesetzt wird,
nicht eingetreten werden darf. Es fehlt dafür an der geforderten Beschwer. Die
Frage der Beschwer und damit des schutzwürdigen Interesses ist allein aufgrund
des Dispositivs des angefochtenen Entscheids zu beantworten. Nur dieses enthält
die rechtsverbindliche Anordnung im Einzelfall, mithin den gerichtlichen
Verfahrensgegenstand; die Begründung eines Entscheids nimmt daran nicht teil.
Mit anderen Worten sind nur jene Steuerpflichtigen zur Beschwerde legitimiert,
die mit ihren Rechtsbegehren vor der Vorinstanz nicht oder nur teilweise
durchgedrungen sind und für die der ergangene Entscheid nachteilig ist. Diese
Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (zum Ganzen: KSG vom 4.9.2017,
SGSTA.2017.35; BST.2017.34, E. 2.1 mit zahlreichen Hinw., publ. unter
gerichtsentscheide.so.ch; vgl. dazu StR 2018 S. 489; siehe auch Richner et al., Handkommentar zum DBG,
3.
Aufl., Zürich 2016, Art. 132 N 12 und VB zu Art. 147-153a N 12).
2.2
Ein schutzwürdiges
Interesse kann sich aber auch aus anderen Rechtsgebieten ergeben, wenn dort
zwingend auf die Steuerveranlagung abgestellt wird. Ob dies z.B. auch bei der
AHV der Fall, ist umstritten. Mit dem Rechtsmittel muss jedenfalls ein mit dem
angefochtenen Entscheid eingetretener Nachteil beseitigt werden. Dabei wird
verlangt, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid stärker
als andere betroffen sind und in einer besonderen, nahen Beziehung zur
Streitsache stehen. Das Interesse muss aktuell und nicht bloss virtuell sein.
Weiter müssen nach überwiegender Praxis die Beschwerdeführer grundsätzlich
formell beschwert sein (vgl. KSG vom 4.9.2017, a.a.O., E. 2.2 mit Hinw.; siehe Richner et al., a.a.O., Art. 132 N 13
mit Hinweisen).
3.1
Im konkreten Fall
hielt die VB in der definitiven Veranlagung vom 24. Februar 2022 fest, dass
zwei landwirtschaftliche Parzellen neu als Geschäftsvermögen angesehen werden
und daher zu aktivieren seien. Auf die Höhe der Veranlagung hatte diese
Anordnung indessen keinen Einfluss. Die Rekurrenten hielten dagegen in der
Einsprache vom 22. März 2022 fest, dass die Grundstücke der Ehefrau und ihrem
Bruder gehören würden; sie seien geerbt worden. Das Eigengut der Ehefrau sei
nicht Geschäftsvermögen des Ehemanns. Dieser sei seit vielen Jahren Pächter
(Pachtvertrag vom 16.9.2001). Die VB trat mangels Beschwer der Rekurrenten auf
die Einsprache nicht ein. In den vorliegenden Rechtsmitteln wird vor allem auf
die formelle und materielle Beschwer sowie das aktuelle Interesse hingewiesen.
Dieses wird darin gesehen, dass bei einer Betriebsaufgabe oder einem Verkauf
ein Gewinn der Einkommenssteuer anstatt der Grundstückgewinnsteuer unterliegen
würde. Werde jetzt das Geschäftsvermögen akzeptiert, könne dies später nicht
mehr korrigiert werden.
3.2
Das Steuergericht
kann hier nur den angefochtenen Nichteintretensentscheid überprüfen, aber nicht
selbst materiell entscheiden. Die Legitimation ist nur bei einer Beschwer und
einem Rechtsschutzinteresse gegeben. Im konkreten Fall geht es nicht um die
Beschwer in den vorliegenden Rechtsmitteln, welche unbestritten vorhanden ist,
sondern um diejenige in der vorinstanzlichen Einsprache. Da der gerügte Punkt
auf die Höhe der Veranlagung aber keinen Einfluss hat, fehlt es nach konstanter
Rechtsprechung (vgl. oben, E. 2.1) an einer Beschwer und somit auch an einem
Rechtsschutzinteresse. Rechtskräftig wird daher nur jeweils das Dispositiv,
d.h. der Steuerbetrag (vgl. Richner
et al., a.a.O., Art. 132 N 13). Sollte der Betrieb später verkauft oder
liquidiert werden, ist die Frage zu behandeln, ob das Grundstück wirklich als
Geschäftsvermögen angesehen werden muss (vgl. auch KSG vom 4.9.2017, a.a.O., E.
2.4). Mit dem vorliegenden Entscheid ist diese Frage in keiner Art und Weise
präjudiziert. Beispielsweise wird vertieft geprüft werden müssen, ob eine wirtschaftliche
Einheit der Ehegatten und somit auch ein wirtschaftliches Eigentum des Ehemanns
vorliegt (vgl. BGE 110 Ib 121 E. 2b). Rekurs und Beschwerde erweisen sich damit
als unbegründet und sind daher abzuweisen.
4.
Bei diesem
Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen. Diese sind nach
den §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 750 festzusetzen
(Grundgebühr; kein Zuschlag). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht
geschuldet.
****************
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 750 werden den Rekurrenten/ Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreter der
Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Thal-Gäu (mit
Akten)
- KStA, Rechtsdienst
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
der EG
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am: