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Entscheid

SGSTA.2022.19

Staats- und Bundessteuer 2020

29. August 2022Deutsch8 min

werde der Anteil der Steuerpflichtigen als Geschäftsvermögen qualifiziert. Diese

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 29. August 2022

Es wirken

mit:

Präsident: Th.

Sachverhalt

A. Müller

Richter: Flury,

D. S. Müller

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2022.19;

BST.2022.19

A.

und B.

Z.

v.d.

gegen

Veranlagungsbehörde Thal-Gäu

betreffend

Staats- und Bundessteuer 2020

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Mit Datum vom 27.

Juli 2021 reichten die Steuerpflichtigen A. und B. Z, die Steuererklärung 2020

ein. In der definitiven Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2020 durch die

Veranlagungsbehörde (VB) Thal-Gäu wurde festgehalten, dass das Land in Y.

GB-Nrn. 0001 und 0002 bewirtschaftet werde und der Landwirtschaft diene; daher

werde der Anteil der Steuerpflichtigen als Geschäftsvermögen qualifiziert. Diese

wurden ersucht, den hälftigen Anteil in der Buchhaltung zu aktivieren.

1.2 Mit Einsprache vom

22. März 2022 machten die Steuerpflichtigen im Wesentlichen geltend, das

geerbte Landwirtschaftsland sei Eigengut der Ehefrau und gehöre somit nicht zum

Betriebsvermögen des familiären Landwirtschaftsbetriebs. Der Ehemann habe das

Land von der Ehefrau gepachtet und bewirtschafte es; auf einen Pachtzins sei

verzichtet worden.

1.3 Mit Einspracheentscheid

vom 29. März 2022 trat die VB Thal-Gäu auf die Einsprache mangels Beschwer nicht

ein. Es fehle an einem Rechtsschutzinteresse. Die Steuerpflichtigen seien durch

die Veranlagung nicht belastet worden. Im Übrigen wäre die Einsprache

abzuweisen, da bei einem familiären Landwirtschaftsbetrieb eine faktische

Mitunternehmerstellung des Ehepartners anzunehmen sei, was auch als

existenziell zu bezeichnen sei.

2.1 Mit Rekurs und

Beschwerde vom 26. April 2022 gelangte der Rechtsvertreter der

Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) an das Kantonale Steuergericht. Es

wurde beantragt, der Einspracheentscheid vom 29. März 2022 sei aufzuheben. Die

Akten seien zur Neubeurteilung an die VB zurückzuweisen. Eventualiter sei das

hälftige Gesamteigentum der Rekurrentin an den Grundstücken GB Y. Nrn. 0001 und

0002 in der Steuerveranlagung 2020 der Rekurrenten als Privatvermögen der

Ehefrau zu veranlagen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Dazu wurde im

Wesentlichen ausgeführt, die Rekurrenten seien im vorinstanzlichen Verfahren formell

beschwert. Daraus ergebe sich die materielle Beschwer der Rekurrenten. Dies

folge zudem aus dem kantonalen und eidgenössischen Steuerrecht. Ausserdem seien

die Rekurrenten durch die angefochtene Veranlagung besonders berührt. Die Rekurrenten

würden durch diese Veranlagung einen materiellen Nachteil erleiden. Die

Anordnung der VB hätte zur Folge, dass bei Verkauf oder Liquidation des

Landwirtschaftsbetriebs ein allenfalls resultierender Kapitalgewinn einkommensbesteuert

würde. Zudem würden zusätzlich Sozialversicherungsbeiträge erhoben. Die aus

einem solchen Geschäftsgang resultierende Besteuerung und Abgabeverpflichtung

der Rekurrenten wäre bedeutend höher als eine allfällige

Grundstückgewinnsteuer. Würden die umstrittenen Grundstücke im Privatvermögen

der Rekurrentin verbleiben, hätte eine Veräusserung der Grundstücke für die

Rekurrenten grundsätzlich keine steuerrechtlichen Auswirkungen. Ausserdem

bestehe ein aktuelles und praktisches Interesse. Spätestens bei einer

Betriebsaufgabe oder einem Verkauf der beiden Grundstücke stelle die Zuordnung

des hälftigen Anteils an den Grundstücken ins Geschäftsvermögen eine

wesentliche Verschlechterung dar. Die Rekurrenten wären zur Einsprache

legitimiert gewesen. Weiter seien die zwei Grundstücke im Gesamteigentum der

Rekurrentin und ihres Bruders aufgrund des Erbgangs im Jahr 2000 aus dem

Nachlass des Vaters. Es könne kein Betriebsvermögen des Rekurrenten vorliegen.

Die Rekurrentin habe die Grundstücke nicht zu Geschäftszwecken erworben. Sie

wirke im Betrieb des Ehemanns auch nicht wesentlich mit. Daran ändere das

Pachtverhältnis mit dem Rekurrenten nichts. Die Grundstücke seien seit langem

im Privatvermögen der Rekurrentin; die Grundstücke ins Geschäftsvermögen des

Ehemanns zu überführen, wäre stossend. Schliesslich könne die Rekurrentin

aufgrund des Gesamteigentumsverhältnisses mit dem Bruder nicht privatautonom

entscheiden. Auch deshalb könnten die Grundstücke nicht vom Privatvermögen der

Rekurrentin ins Geschäftsvermögen des Rekurrenten überführt werden; sie seien

im Privatvermögen der Rekurrentin zu belassen.

2.2 Mit Vernehmlassung

vom 10. Mai 2022 beantragte die VB Thal-Gäu (Vorinstanz) die kostenfällige

Abweisung von Rekurs und Beschwerde bzw. Nichteintreten auf die Rechtsmittel.

Erwägungen

Dazu wurde an den bisherigen Ausführungen im Wesentlichen festgehalten. Das

Dispositiv des angefochtenen Entscheids werde nicht bestritten. Die Einwände

der Rekurrenten könnten bei einer späteren Anfechtung der entsprechenden

Veranlagungen behandelt werden.

2.3

Mit Stellungnahme

vom 23. Juni 2022 hielten auch die Rekurrenten an den bisherigen Ausführungen

und Rechtsbegehren vollumfänglich fest. Eine nachträgliche Anfechtung des

verlangten Verbuchens im Geschäftsvermögen wäre wohl nicht mehr möglich. Die

Rekurrenten seien formell und materiell beschwert. Zudem bestehe ein aktuelles

und praktisches Interesse. Die Vorinstanz hätte auf die Einsprache eintreten

müssen.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1.

Rekurs und

Beschwerde betreffend Staats- und Bundessteuer 2020 wurden frist- und

formgerecht eingereicht. Das Kantonale Steuergericht (KSG) ist sachlich

zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der kantonalen

Vollzugsverordnung zum DBG; BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit

einzutreten. Die Rechtslage ist für die Staatssteuer hier praktisch dieselbe

wie für die direkte Bundessteuer. Rekurs und Beschwerde können daher gemeinsam

in einem Urteil behandelt werden.

2.1

Diejenigen sind

zur Beschwerde berechtigt, die durch die angefochtene Verfügung (besonders)

„berührt“ sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder

Änderung haben (§ 12 Verwaltungsrechtspflegegesetz, BGS 124.11; vgl. Art. 48

lit. a Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren). Die Frage, ob mangels

Beschwer nicht auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann, betrifft die

Legitimation. Diese wiederum ist eine Prozessvoraussetzung. Das KSG hat in

konstanter Praxis entschieden, dass namentlich auf Rechtsmittel gegen

Veranlagungen, mit denen das steuerbare Einkommen auf CHF 0 festgesetzt wird,

nicht eingetreten werden darf. Es fehlt dafür an der geforderten Beschwer. Die

Frage der Beschwer und damit des schutzwürdigen Interesses ist allein aufgrund

des Dispositivs des angefochtenen Entscheids zu beantworten. Nur dieses enthält

die rechtsverbindliche Anordnung im Einzelfall, mithin den gerichtlichen

Verfahrensgegenstand; die Begründung eines Entscheids nimmt daran nicht teil.

Mit anderen Worten sind nur jene Steuerpflichtigen zur Beschwerde legitimiert,

die mit ihren Rechtsbegehren vor der Vorinstanz nicht oder nur teilweise

durchgedrungen sind und für die der ergangene Entscheid nachteilig ist. Diese

Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (zum Ganzen: KSG vom 4.9.2017,

SGSTA.2017.35; BST.2017.34, E. 2.1 mit zahlreichen Hinw., publ. unter

gerichtsentscheide.so.ch; vgl. dazu StR 2018 S. 489; siehe auch Richner et al., Handkommentar zum DBG,

3.

Aufl., Zürich 2016, Art. 132 N 12 und VB zu Art. 147-153a N 12).

2.2

Ein schutzwürdiges

Interesse kann sich aber auch aus anderen Rechtsgebieten ergeben, wenn dort

zwingend auf die Steuerveranlagung abgestellt wird. Ob dies z.B. auch bei der

AHV der Fall, ist umstritten. Mit dem Rechtsmittel muss jedenfalls ein mit dem

angefochtenen Entscheid eingetretener Nachteil beseitigt werden. Dabei wird

verlangt, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid stärker

als andere betroffen sind und in einer besonderen, nahen Beziehung zur

Streitsache stehen. Das Interesse muss aktuell und nicht bloss virtuell sein.

Weiter müssen nach überwiegender Praxis die Beschwerdeführer grundsätzlich

formell beschwert sein (vgl. KSG vom 4.9.2017, a.a.O., E. 2.2 mit Hinw.; siehe Richner et al., a.a.O., Art. 132 N 13

mit Hinweisen).

3.1

Im konkreten Fall

hielt die VB in der definitiven Veranlagung vom 24. Februar 2022 fest, dass

zwei landwirtschaftliche Parzellen neu als Geschäftsvermögen angesehen werden

und daher zu aktivieren seien. Auf die Höhe der Veranlagung hatte diese

Anordnung indessen keinen Einfluss. Die Rekurrenten hielten dagegen in der

Einsprache vom 22. März 2022 fest, dass die Grundstücke der Ehefrau und ihrem

Bruder gehören würden; sie seien geerbt worden. Das Eigengut der Ehefrau sei

nicht Geschäftsvermögen des Ehemanns. Dieser sei seit vielen Jahren Pächter

(Pachtvertrag vom 16.9.2001). Die VB trat mangels Beschwer der Rekurrenten auf

die Einsprache nicht ein. In den vorliegenden Rechtsmitteln wird vor allem auf

die formelle und materielle Beschwer sowie das aktuelle Interesse hingewiesen.

Dieses wird darin gesehen, dass bei einer Betriebsaufgabe oder einem Verkauf

ein Gewinn der Einkommenssteuer anstatt der Grundstückgewinnsteuer unterliegen

würde. Werde jetzt das Geschäftsvermögen akzeptiert, könne dies später nicht

mehr korrigiert werden.

3.2

Das Steuergericht

kann hier nur den angefochtenen Nichteintretensentscheid überprüfen, aber nicht

selbst materiell entscheiden. Die Legitimation ist nur bei einer Beschwer und

einem Rechtsschutzinteresse gegeben. Im konkreten Fall geht es nicht um die

Beschwer in den vorliegenden Rechtsmitteln, welche unbestritten vorhanden ist,

sondern um diejenige in der vorinstanzlichen Einsprache. Da der gerügte Punkt

auf die Höhe der Veranlagung aber keinen Einfluss hat, fehlt es nach konstanter

Rechtsprechung (vgl. oben, E. 2.1) an einer Beschwer und somit auch an einem

Rechtsschutzinteresse. Rechtskräftig wird daher nur jeweils das Dispositiv,

d.h. der Steuerbetrag (vgl. Richner

et al., a.a.O., Art. 132 N 13). Sollte der Betrieb später verkauft oder

liquidiert werden, ist die Frage zu behandeln, ob das Grundstück wirklich als

Geschäftsvermögen angesehen werden muss (vgl. auch KSG vom 4.9.2017, a.a.O., E.

2.4). Mit dem vorliegenden Entscheid ist diese Frage in keiner Art und Weise

präjudiziert. Beispielsweise wird vertieft geprüft werden müssen, ob eine wirtschaftliche

Einheit der Ehegatten und somit auch ein wirtschaftliches Eigentum des Ehemanns

vorliegt (vgl. BGE 110 Ib 121 E. 2b). Rekurs und Beschwerde erweisen sich damit

als unbegründet und sind daher abzuweisen.

4.

Bei diesem

Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen. Diese sind nach

den §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 750 festzusetzen

(Grundgebühr; kein Zuschlag). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht

geschuldet.

****************

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 750 werden den Rekurrenten/ Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreter der

Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Thal-Gäu (mit

Akten)

- KStA, Rechtsdienst

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

der EG

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am: