SGSTA.2022.21
Staats- und Bundessteuer 2020
12. September 2022Deutsch7 min
2020 ein. Darin deklarierten sie u.a. effektive Liegenschaftsunterhaltskosten von
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 12. September 2022
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Kellerhals,
Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2022.21;
BST.2022.21
Sachverhalt
A.
+ B. Y.
gegen
Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2020
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1. Mit Datum vom 14.
November 2021 reichten die Steuerpflichtigen A. + B. Y. die Steuererklärung
2020 ein. Darin deklarierten sie u.a. effektive Liegenschaftsunterhaltskosten von
CHF 12'400 (Unterhalt) für ihre Liegenschaft GB X. Nr. 0001. Am 16.
Dezember 2021 eröffnete die Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen die
Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2020 und liess lediglich den
pauschalen Liegenschaftsunterhalt zum Abzug zu. Dagegen erhoben die
Steuerpflichtigen mit Datum vom 10. März 2022 Einsprache und beantragten
die Berichtigung dieser Veranlagung. Am 16. März 2022 wies die VB die
Einsprecher darauf hin, dass die Einsprache verspätet sei. Mit Verfügung vom
13. April 2022 trat die VB denn auf die Einsprache nicht ein, da die Rechtsmittelfrist
verpasst worden sei.
2.1 Mit Rekurs vom 10.
Mai 2022 (Postaufgabe) gelangten die Steuerpflichtigen (nachfolgend
Rekurrenten) an das Kantonale Steuergericht. Dazu wurde angeführt, es gehe hier
um ein Schreibversehen der VB beim Erfassen der effektiven Unterhaltskosten.
Dieser Fehler bei der "Handarbeit" sei offensichtlich. Zudem fehle
eine Begründung der VB. Die Rekurrenten verlangten, die Steuerveranlagung 2020
sei aufzuheben und die Sache zur Berichtigung an die VB zurückzuweisen oder
durch das Steuergericht zu korrigieren.
2.2 Mit Vernehmlassung
vom 30. Mai 2022 beantragte die VB Olten-Gösgen (Vorinstanz) die kostenfällige
Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wurde im Wesentlichen angeführt, den
Rekurrenten sei in den Details zur Veranlagung angezeigt worden, dass in
Abweichung zur Selbstdeklaration veranlagt worden sei. Dass keine zusätzliche
Abweichungsbegründung erfolgt sei, belege nicht, dass beabsichtigt gewesen sei,
die effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten zum Abzug zuzulassen. Die
Rekurrenten hätten die Veranlagung innerhalb der Einsprachefrist selber prüfen
oder prüfen lassen können. Ein Grund für ein Berichtigungsverfahren liege hier
nicht vor. Zudem könne die Einsprachefrist nicht wiederhergestellt werden.
Ausserdem sei auch kein Revisionsgrund gegeben.
Dazu ist von den
Rekurrenten beim Steuergericht keine Stellungnahme mehr eingelangt.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Die Rekurrenten
haben nur Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) eingereicht. Aus der Eingabe
Erwägungen
geht aber hervor, dass sie auch Beschwerde (Rechtsmittel betreffend direkte
Bundessteuer) erheben wollten. Praxisgemäss nimmt das Steuergericht die Eingabe
daher als Rekurs und Beschwerde entgegen. Ansonsten wurde die Eingabe form- und
auch fristgerecht eingereicht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die
Rechtsmittel ist einzutreten.
2.1
Vom Grundsatz her
sind rechtliche Schritte nur innerhalb einer bestimmten Frist möglich; dies
liegt im Interesse der Rechtssicherheit als grundlegendem Prinzip. Ist eine
Frist zur Einreichung eines ordentlichen Rechtsmittels abgelaufen, wird ein
Entscheid rechtskräftig. Hier geht es um Veranlagungsverfügungen, die nach § 149 Abs. 1 und 2 StG sowie Art. 132 Abs. 1 DBG innert 30 Tagen von der
Zustellung an gerechnet schriftlich mit Einsprache angefochten werden können.
2.2
Dass die umstrittenen
Veranlagungen am 16. Dezember 2021 eröffnet wurden, haben die Rekurrenten nicht
bestritten. Da sie erst mit Datum vom 10. März 2022 eine Berichtigung der
Veranlagungen verlangt haben, ist die 30-tägige Einsprachefrist offensichtlich nicht
eingehalten worden. Dies haben die Rekurrenten ebenso wenig bestritten; Hinderungsgründe,
innert Frist zu handeln, im Sinne von § 137 Abs. 2 StG bzw. Art. 133 DBG -
Militärdienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder andere erhebliche Gründe -
wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz ist
daher auf die als Einsprache behandelte Eingabe vom 10. März 2022 infolge
Fristablaufs nicht eingetreten. Zudem hat sie die Argumentation der Rekurrenten
abgelehnt, wonach die Voraussetzungen für eine Berichtigung der definitiven Veranlagungen
nicht erfüllt seien.
3.
Rechnungsfehler
und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden können
innert 5 Jahren seit Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde
berichtigt werden, der sie unterlaufen sind (§ 169 StG; Art. 150 DBG, je Abs.
1). Mit einer solchen Berichtigung sollen Verfügungen und Entscheide, die den
wirklichen Willen der Steuerbehörde infolge Erklärungsfehlers nicht richtig
wiedergeben, möglichst informell korrigiert werden. Berichtigt werden können
somit Fehler, die im Zusammenhang mit einem handwerklichen Vorgang begangen
werden; nicht zu berichtigen sind dagegen Irrtümer, die auf einem fehlerhaften
Entscheidungsvorgang bei der Behörde beruhen (Richner
et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl., Zürich 2021, § 159 N 2
und 4; vgl. Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2015 Nr. 11; 2013
Nr. 15; siehe auch Urteil des Bundesgerichts BGer vom 24.2.2012, 2C_519/2011).
4.1
Im konkreten Fall
haben die Rekurrenten Kosten von CHF 12'400 als Gebäudeunterhalt geltend
gemacht. Die VB hat dagegen nur die pauschalen Liegenschaftskosten akzeptiert;
begründet wurde dies aber nicht weiter. Nach Ablauf der 30-tägigen
Einsprachefrist haben die Rekurrenten wie erwähnt eine diesbezügliche Korrektur
verlangt; die VB ist vorab wegen Verspätung nicht auf die Einsprache
eingetreten. In den vorliegenden Rechtsmitteln wird vor allem geltend gemacht,
es liege ein Kanzleifehler vor. Die VB geht demgegenüber von einem
Beurteilungsfehler aus.
4.2
Kanzleifehler bzw.
Schreibversehen sind wie gesehen (vgl. oben, E. 3) Fehler, die nicht in der
Willensbildung liegen, sondern in der "Handarbeit", mithin Ablese-,
Übertragungs- Kommafehler etc.). Fehlerhafte Entscheide der VB können nur im Einspracheverfahren
korrigiert werden. Die Beurteilung, ob nur die pauschalen Liegenschaftskosten
akzeptiert werden oder die ausgewiesenen und belegten Kosten, obliegt der
Beurteilung der VB. Hier wurde entschieden, lediglich die pauschalen Kosten zu
akzeptieren. Ob dieser Entscheid richtig oder falsch war, kann nur im
ordentlichen Rechtsmittelverfahren überprüft werden. Hier haben die Rekurrenten
die Frist verpasst, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache
Dispositiv
eingetreten ist. Die Rechtsmittel erweisen sich demnach als unbegründet.
4.3 Was die
Rekurrenten weiter einwenden, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Die
Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid auch festgehalten, dass ein
Rechnungsfehler oder ein Schreibversehen nicht vorliege, da es sich hier um
eine Falschbeurteilung handle. Dagegen ist nichts einzuwenden. Zwar ist die
Änderung einer Verfügung auch nach Eintritt der formellen Rechtskraft möglich
(vgl. KSGE 2005 Nr. 10 E. 2; siehe auch KSGE 2011 Nr. 11). Liegt lediglich ein
Schreib- oder Rechnungsfehler zugrunde, kann die Verfügung wie gesehen ohne
weiteres berichtigt werden; sonst kann nur unter erschwerten Bedingungen auf
die Verfügung zurückgekommen werden, in der Regel in einem Revisionsverfahren
(vgl. BGer vom 24.2.2012, a.a.O., E. 3.3). Wie aufgezeigt, liegt hier entgegen
der Ansicht der Rekurrenten kein Kanzleifehler vor. Ein massgeblicher
Erklärungsfehler lag den Veranlagungen offensichtlich nicht zugrunde (vgl. auch
BGer vom 24.2.2012, a.a.O., E. 3.4), da die umstrittenen effektiven
Liegenschaftsunterhaltskosten bewusst nicht zum Abzug zugelassen wurden; die
angefochtenen Veranlagungen entsprachen damit dem wirklichen Willen der VB. Die
Vorinstanz war daher entgegen der Ansicht der Rekurrenten nicht befugt, die
Veranlagungen vom 16. Dezember 2021 gestützt auf § 169 Abs. 1 StG zu ersetzen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Einsprachefrist abgelaufen war. Insofern
fehlt es an einer Grundlage dafür, dass die Rekurrenten eine Änderung der
Veranlagungen verlangen können; sie hätten innert der Einsprachefrist ihre
Rügen vorbringen sollen. Deshalb ist auch eine Revision wegen
Nichtberücksichtigung erheblicher Tatsachen oder entscheidender Beweismittel (§
165 und Art. 147 DBG, je Abs. 1 lit. b) nicht zu rechtfertigen. Dass die
Vorinstanz auf die Einsprache nicht eingetreten ist, ist somit nicht zu
beanstanden.
Rekurs und Beschwerde
sind nach den Erwägungen abzuweisen.
4. Bei diesem
Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen. Diese sind in
Anwendung der §§ 3 und 150 Gebührentarif (BGS 615.11) auf CHF 500 festzusetzen
(Grundgebühr, kein Zuschlag).
****************
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 500 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/
Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Olten-Gösgen (mit
Akten)
- KStA, Rechtsdienst
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
der EG
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am: