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Entscheid

SGSTA.2022.21

Staats- und Bundessteuer 2020

12. September 2022Deutsch7 min

2020 ein. Darin deklarierten sie u.a. effektive Liegenschaftsunterhaltskosten von

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 12. September 2022

Es wirken

mit:

Präsident: Müller

Richter: Kellerhals,

Roberti

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2022.21;

BST.2022.21

Sachverhalt

A.

+ B. Y.

gegen

Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen

betreffend

Staats- und Bundessteuer 2020

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1. Mit Datum vom 14.

November 2021 reichten die Steuerpflichtigen A. + B. Y. die Steuererklärung

2020 ein. Darin deklarierten sie u.a. effektive Liegenschaftsunterhaltskosten von

CHF 12'400 (Unterhalt) für ihre Liegenschaft GB X. Nr. 0001. Am 16.

Dezember 2021 eröffnete die Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen die

Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2020 und liess lediglich den

pauschalen Liegenschaftsunterhalt zum Abzug zu. Dagegen erhoben die

Steuerpflichtigen mit Datum vom 10. März 2022 Einsprache und beantragten

die Berichtigung dieser Veranlagung. Am 16. März 2022 wies die VB die

Einsprecher darauf hin, dass die Einsprache verspätet sei. Mit Verfügung vom

13. April 2022 trat die VB denn auf die Einsprache nicht ein, da die Rechtsmittelfrist

verpasst worden sei.

2.1 Mit Rekurs vom 10.

Mai 2022 (Postaufgabe) gelangten die Steuerpflichtigen (nachfolgend

Rekurrenten) an das Kantonale Steuergericht. Dazu wurde angeführt, es gehe hier

um ein Schreibversehen der VB beim Erfassen der effektiven Unterhaltskosten.

Dieser Fehler bei der "Handarbeit" sei offensichtlich. Zudem fehle

eine Begründung der VB. Die Rekurrenten verlangten, die Steuerveranlagung 2020

sei aufzuheben und die Sache zur Berichtigung an die VB zurückzuweisen oder

durch das Steuergericht zu korrigieren.

2.2 Mit Vernehmlassung

vom 30. Mai 2022 beantragte die VB Olten-Gösgen (Vorinstanz) die kostenfällige

Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wurde im Wesentlichen angeführt, den

Rekurrenten sei in den Details zur Veranlagung angezeigt worden, dass in

Abweichung zur Selbstdeklaration veranlagt worden sei. Dass keine zusätzliche

Abweichungsbegründung erfolgt sei, belege nicht, dass beabsichtigt gewesen sei,

die effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten zum Abzug zuzulassen. Die

Rekurrenten hätten die Veranlagung innerhalb der Einsprachefrist selber prüfen

oder prüfen lassen können. Ein Grund für ein Berichtigungsverfahren liege hier

nicht vor. Zudem könne die Einsprachefrist nicht wiederhergestellt werden.

Ausserdem sei auch kein Revisionsgrund gegeben.

Dazu ist von den

Rekurrenten beim Steuergericht keine Stellungnahme mehr eingelangt.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Die Rekurrenten

haben nur Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) eingereicht. Aus der Eingabe

Erwägungen

geht aber hervor, dass sie auch Beschwerde (Rechtsmittel betreffend direkte

Bundessteuer) erheben wollten. Praxisgemäss nimmt das Steuergericht die Eingabe

daher als Rekurs und Beschwerde entgegen. Ansonsten wurde die Eingabe form- und

auch fristgerecht eingereicht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die

direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die

Rechtsmittel ist einzutreten.

2.1

Vom Grundsatz her

sind rechtliche Schritte nur innerhalb einer bestimmten Frist möglich; dies

liegt im Interesse der Rechtssicherheit als grundlegendem Prinzip. Ist eine

Frist zur Einreichung eines ordentlichen Rechtsmittels abgelaufen, wird ein

Entscheid rechtskräftig. Hier geht es um Veranlagungsverfügungen, die nach § 149 Abs. 1 und 2 StG sowie Art. 132 Abs. 1 DBG innert 30 Tagen von der

Zustellung an gerechnet schriftlich mit Einsprache angefochten werden können.

2.2

Dass die umstrittenen

Veranlagungen am 16. Dezember 2021 eröffnet wurden, haben die Rekurrenten nicht

bestritten. Da sie erst mit Datum vom 10. März 2022 eine Berichtigung der

Veranlagungen verlangt haben, ist die 30-tägige Einsprachefrist offensichtlich nicht

eingehalten worden. Dies haben die Rekurrenten ebenso wenig bestritten; Hinderungsgründe,

innert Frist zu handeln, im Sinne von § 137 Abs. 2 StG bzw. Art. 133 DBG -

Militärdienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder andere erhebliche Gründe -

wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz ist

daher auf die als Einsprache behandelte Eingabe vom 10. März 2022 infolge

Fristablaufs nicht eingetreten. Zudem hat sie die Argumentation der Rekurrenten

abgelehnt, wonach die Voraussetzungen für eine Berichtigung der definitiven Veranlagungen

nicht erfüllt seien.

3.

Rechnungsfehler

und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden können

innert 5 Jahren seit Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde

berichtigt werden, der sie unterlaufen sind (§ 169 StG; Art. 150 DBG, je Abs.

1). Mit einer solchen Berichtigung sollen Verfügungen und Entscheide, die den

wirklichen Willen der Steuerbehörde infolge Erklärungsfehlers nicht richtig

wiedergeben, möglichst informell korrigiert werden. Berichtigt werden können

somit Fehler, die im Zusammenhang mit einem handwerklichen Vorgang begangen

werden; nicht zu berichtigen sind dagegen Irrtümer, die auf einem fehlerhaften

Entscheidungsvorgang bei der Behörde beruhen (Richner

et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl., Zürich 2021, § 159 N 2

und 4; vgl. Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2015 Nr. 11; 2013

Nr. 15; siehe auch Urteil des Bundesgerichts BGer vom 24.2.2012, 2C_519/2011).

4.1

Im konkreten Fall

haben die Rekurrenten Kosten von CHF 12'400 als Gebäudeunterhalt geltend

gemacht. Die VB hat dagegen nur die pauschalen Liegenschaftskosten akzeptiert;

begründet wurde dies aber nicht weiter. Nach Ablauf der 30-tägigen

Einsprachefrist haben die Rekurrenten wie erwähnt eine diesbezügliche Korrektur

verlangt; die VB ist vorab wegen Verspätung nicht auf die Einsprache

eingetreten. In den vorliegenden Rechtsmitteln wird vor allem geltend gemacht,

es liege ein Kanzleifehler vor. Die VB geht demgegenüber von einem

Beurteilungsfehler aus.

4.2

Kanzleifehler bzw.

Schreibversehen sind wie gesehen (vgl. oben, E. 3) Fehler, die nicht in der

Willensbildung liegen, sondern in der "Handarbeit", mithin Ablese-,

Übertragungs- Kommafehler etc.). Fehlerhafte Entscheide der VB können nur im Einspracheverfahren

korrigiert werden. Die Beurteilung, ob nur die pauschalen Liegenschaftskosten

akzeptiert werden oder die ausgewiesenen und belegten Kosten, obliegt der

Beurteilung der VB. Hier wurde entschieden, lediglich die pauschalen Kosten zu

akzeptieren. Ob dieser Entscheid richtig oder falsch war, kann nur im

ordentlichen Rechtsmittelverfahren überprüft werden. Hier haben die Rekurrenten

die Frist verpasst, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache

Dispositiv

eingetreten ist. Die Rechtsmittel erweisen sich demnach als unbegründet.

4.3 Was die

Rekurrenten weiter einwenden, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Die

Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid auch festgehalten, dass ein

Rechnungsfehler oder ein Schreibversehen nicht vorliege, da es sich hier um

eine Falschbeurteilung handle. Dagegen ist nichts einzuwenden. Zwar ist die

Änderung einer Verfügung auch nach Eintritt der formellen Rechtskraft möglich

(vgl. KSGE 2005 Nr. 10 E. 2; siehe auch KSGE 2011 Nr. 11). Liegt lediglich ein

Schreib- oder Rechnungsfehler zugrunde, kann die Verfügung wie gesehen ohne

weiteres berichtigt werden; sonst kann nur unter erschwerten Bedingungen auf

die Verfügung zurückgekommen werden, in der Regel in einem Revisionsverfahren

(vgl. BGer vom 24.2.2012, a.a.O., E. 3.3). Wie aufgezeigt, liegt hier entgegen

der Ansicht der Rekurrenten kein Kanzleifehler vor. Ein massgeblicher

Erklärungsfehler lag den Veranlagungen offensichtlich nicht zugrunde (vgl. auch

BGer vom 24.2.2012, a.a.O., E. 3.4), da die umstrittenen effektiven

Liegenschaftsunterhaltskosten bewusst nicht zum Abzug zugelassen wurden; die

angefochtenen Veranlagungen entsprachen damit dem wirklichen Willen der VB. Die

Vorinstanz war daher entgegen der Ansicht der Rekurrenten nicht befugt, die

Veranlagungen vom 16. Dezember 2021 gestützt auf § 169 Abs. 1 StG zu ersetzen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Einsprachefrist abgelaufen war. Insofern

fehlt es an einer Grundlage dafür, dass die Rekurrenten eine Änderung der

Veranlagungen verlangen können; sie hätten innert der Einsprachefrist ihre

Rügen vorbringen sollen. Deshalb ist auch eine Revision wegen

Nichtberücksichtigung erheblicher Tatsachen oder entscheidender Beweismittel (§

165 und Art. 147 DBG, je Abs. 1 lit. b) nicht zu rechtfertigen. Dass die

Vorinstanz auf die Einsprache nicht eingetreten ist, ist somit nicht zu

beanstanden.

Rekurs und Beschwerde

sind nach den Erwägungen abzuweisen.

4. Bei diesem

Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen. Diese sind in

Anwendung der §§ 3 und 150 Gebührentarif (BGS 615.11) auf CHF 500 festzusetzen

(Grundgebühr, kein Zuschlag).

****************

Demnach wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 500 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/

Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Olten-Gösgen (mit

Akten)

- KStA, Rechtsdienst

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

der EG

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am: