SGSTA.2022.25
Nachsteuer Steuerperiode 2007-2015
7. November 2022Deutsch9 min
A. Müller
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 7. November 2022
Es wirken
mit:
Präsident: Th.
Sachverhalt
A. Müller
Richter: Flury,
D. S. Müller
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2022.25;
BST.2022.25
A. und B. Z.
v.d.
gegen
Kant. Steueramt
betreffend
Nachsteuer Steuerperiode 2007-2015
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Am 9. November
2017 leitete das kantonale Steueramt gegen A. + B. Z. (nachfolgend Rekurrenten)
aufgrund einer Selbstanzeige vom 12. Oktober 2017 ein Nachsteuer- und
Hinterziehungsverfahren ein für die Steuerperioden 2007-2015. Mit Schreiben vom
Erwägungen
23.
Mai 2018 wurde die Selbstanzeige ergänzt. Am 9. Februar 2021 verlangte das
Steueramt von der Vertretung der Rekurrenten verschiedene Unterlagen ein. In
der Folge wurde die Frist zur Einreichung der Unterlagen verlängert. Am 25.
Juni 2021 stellte das Steueramt der Vertretung die Zusammenstellung der
Nachsteuerfaktoren zu, mit dem Hinweis, dass die offenen Punkte nach Ermessen
festgesetzt worden seien; es könnten aber bis anhin nicht eingereichte
Unterlagen nachgereicht werden. Auch diese Frist zur Nachreichung der
Unterlagen wurde zuerst verlängert; eine weitere Fristverlängerung wurde sodann
abgelehnt. Am 15. September 2021 teilte die Vertretung mit, dass die
Rekurrenten mit der Zusammenstellung der Nachsteuerfaktoren nicht einverstanden
seien. Sie wollten zusätzliche Unterlagen einreichen, wozu sie im Oktober 2021
nach Italien gehen würden. In der Folge wurde letztmals eine Frist bis 31.
Oktober 2021 gewährt. Am 1. März 2022 schloss das Steueramt das Verfahren ab
und erhob Nachsteuern von CHF 44'849.80 zuzüglich Verzugszins von CHF 13'730.15
(Staat) und CHF 25'403.70 zuzüglich Verzugszins von CHF 6'717.60 (Bund). Dagegen
erhob die Vertretung der Rekurrenten am 31. März 2022 Einsprache mit dem
Begehren, die Nachsteuerveranlagungen aufzuheben und diese gemäss den Angaben
der Rekurrenten vorzunehmen.
1.2
Mit Verfügung vom
20.
Mai 2022 trat das Steueramt auf die Einsprache nicht ein. Dazu wurde vor
allem angeführt, mangels zuverlässiger Belege hätten die Nachsteuerfaktoren
nicht einwandfrei festgelegt werden können. Trotz entsprechender Aufforderung
seien keine weiteren Belege eingereicht worden. Die Ermessensveranlagung sei
Dispositiv
demnach zurecht erfolgt. Die Begründungen der Rekurrenten seien bloss pauschale
Bestreitungen und daher ungenügend. Auf die Aufbewahrungsfrist der Banken sei
im Verfahren aufmerksam gemacht worden. Die Einsprache enthalte keine Belege,
welche den Untersuchungsnotstand beseitigen würden. Es sei auch kein
Beweisangebot erfolgt. Die Einsprache sei demnach unzulässig. Damit erübrige
sich eine Einspracheverhandlung.
2.1 Gegen die
Nachsteuerveranlagungen reichten die Rekurrenten am 14. Juni 2022 Rekurs und
Beschwerde beim Kantonalen Steuergericht ein. Dazu wurde im Wesentlichen
geltend gemacht, die Rekurrenten hätten eine Einspracheverhandlung verlangt.
Dass das Steueramt darauf nicht eingegangen sei, sei nicht korrekt. Das
rechtliche Gehör sei ungenügend gewährt worden. Es wurde Eintreten auf Rekurs
und Beschwerde beantragt. Eventuell sei die Sache an das Steueramt
zurückzuweisen zur Durchführung einer Einspracheverhandlung. Zudem wurde eine detaillierte
Aufstellung der Aufrechnungen nach Ermessen verlangt; unter Kosten- und
Entschädigungsfolge. Die Nachsteuerveranlagungen seien aufzuheben und neu zu
berechnen gemäss den Angaben der Rekurrenten; allenfalls sei die Sache
zurückzuweisen. Insbesondere seien die Erträge und Vermögenspositionen
2007-2015 zu korrigieren. Zur Begründung wird vor allem angeführt, aufgrund des
enormen Steuerbetrags von CHF 90'701.35 seien die Rekurrenten mit dem
Abschluss des Nachsteuerverfahrens nicht einverstanden. Die Aufrechnungen nach
Ermessen im Vermögen und in den Erträgen seien nicht nachvollziehbar. Die
verlangten Details zu den Aufrechnungen hätten die Rekurrenten nicht erhalten. Sie
hätten in knapp 10 Jahren nicht so viel Vermögen verbrauchen können. Dass sie
keine zusätzlichen Unterlagen hätten einreichen können, berechtige das
Steueramt nicht, derart hohe Aufrechnungen nach Ermessen vorzunehmen. Dass die
Rekurrenten sich selber angezeigt hätten, erzeige, dass sie alles deklarieren
wollten. Es sei unverständlich, dass die Rekurrenten derart hart bestraft
werden sollen. Ihre Existenz sei gefährdet. Die Rekurrenten hätten sich immer
kooperativ gezeigt. Sie hätten versucht, die Dokumente in Italien zu besorgen. Die
italienischen Banken würden aber sämtliche Akten nach 10 Jahren vernichten. So
hätten verschiedene Dokumente gar nicht beigebracht werden können. Im Jahr 2017
hätten die Rekurrenten nicht gewusst, welche Unterlagen sie noch besorgen
mussten. Knapp 3.5 Jahre später habe das Steueramt die Sache wiederaufgenommen
und Nachweise verlangt; da sei die Aufbewahrungsfrist aber bereits abgelaufen
gewesen. Die Rekurrenten reichten einen Ordner mit Unterlagen ein. Sie
beantragten abschliessend, die hohen Aufrechnungen nach Ermessen des Vermögens
und der Erträge zu korrigieren.
2.2 Mit Vernehmlassung
vom 27. Juni 2022 beantragte das Steueramt (Vorinstanz) die kostenfällige
Abweisung von Rekurs und Beschwerde, vorab unter Verweis auf die angefochtene
Verfügung und die bisherigen Ausführungen. Die Selbstanzeige der Rekurrenten
sei nicht vollständig belegt gewesen, um die Nachsteuerfaktoren korrekt
aufzustellen. Daher seien weitere Unterlagen eingefordert worden. Diese seien
nicht eingetroffen, auch nicht solche Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist noch
nicht abgelaufen gewesen sei. Eine persönliche Anhörung sei im
Nachsteuerverfahren nicht zwingend. Mit der Einsprache seien keine weiteren
Belege eingereicht worden. Die Vorinstanz sei damit zurecht nicht auf die
Einsprache eingetreten. Daher sei auch keine Einspracheverhandlung abzuhalten
gewesen.
2.3 Mit Replik vom 14.
Oktober 2022 hielten die Rekurrenten an ihren bisherigen Ausführungen im
Wesentlichen fest. Das rechtliche Gehör sei verletzt worden. Der
Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und diese anzuweisen,
den Fall materiell zu behandeln sowie eine Einspracheverhandlung durchzuführen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
2.4 Mit Duplik vom 19.
Oktober 2022 verwahrte sich die Vorinstanz gegen den in der Replik geäusserten
Vorwurf unprofessioneller Ausdrucksweise ihrer Mitarbeiter.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Rekurs
(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer)
erfolgten frist- und formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die
Rechtmittel ist einzutreten.
2.1 Ergibt sich
aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der zuständigen Steuerbehörde
nicht bekannt oder vom Steuerpflichtigen nicht gemeldet waren, dass eine Veranlagung
zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist,
wird die zu wenig veranlagte Steuer samt Zins als Nachsteuer erhoben (§ 170 StG, Art. 151 DBG, je Abs. 1; vgl. Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts
KSGE 2020 Nr. 11 E. 3).
2.2 Hat der
Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder
können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei
ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach
pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen,
Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen (§ 147 StG, Art. 130 DBG, je Abs. 2). Eine Ermessensveranlagung dient dazu,
allgemein einen Untersuchungsnotstand der Veranlagungsbehörde zu beheben; wenn
die Abklärung des Sachverhalts mit den gesetzlichen Untersuchungsmitteln (v.a.
Steuererklärung, Auskünfte von Dritten) im quantitativen Bereich nicht mehr
möglich ist, wird zur Ermessensveranlagung geschritten (vgl. Richner et al., Handkommentar zum DBG,
3. Aufl. 2016, Art. 130 N 25).
2.3 Eine Veranlagung
nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen
offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und
allfällige Beweismittel sind zu nennen. Genügt sie diesen Anforderungen nicht,
wird darauf nicht eingetreten (§ 149 Abs. 4 StG; vgl. Art. 132 Abs. 3 DBG). Die
verlangte Begründung stellt nicht nur eine Ordnungsvorschrift, sondern eine
Prozessvoraussetzung dar; deren Fehlen hat zur Folge, dass auf die Einsprache
nicht eingetreten wird (Richner et
al., a.a.O., Art. 132 N 56).
3.1 Im vorliegenden
Fall deklarierten die Rekurrenten mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 im Rahmen
einer Selbstanzeige diverse, bisher nicht deklarierte Vermögenswerte, mithin
eine Liegenschaft, ein Bankkonto und Wertpapiere bzw. Staatsanleihen in
Italien. Darauf wurde ein Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren eröffnet.
Gleichzeitig wurden die Rekurrenten aufgefordert, sich alle relevanten
Bankbelege zu besorgen und einzureichen. Mit Brief vom 9. Februar 2021
verlangte das Steueramt weitere Unterlagen, unter Hinweis auf die 10-jährige
Aufbewahrungsfrist der Banken. Innert der erstreckten Frist trafen von den
Rekurrenten indessen keine weiteren Unterlagen ein. Am 25. Juni 2021 wurden den
Rekurrenten die Nachsteuerfaktoren zugesandt. Soweit Unterlagen fehlten, wurden
ermessensweise Aufrechnungen vorgenommen. Gleichzeitig wurden die Rekurrenten
darauf hingewiesen, dass weitere Unterlagen eingereicht werden könnten. Diese
Frist wurde ausnahmsweise letztmals bis zum 31. Oktober 2021 erstreckt, weil
die Rekurrenten im Oktober nach Italien reisen wollten. Mit E-Mail vom 3.
November 2021 informierten die Rekurrenten das Steueramt jedoch, dass sie aus
gesundheitlichen Gründen nicht nach Italien hätten reisen können, weshalb keine
zusätzlichen Unterlagen beigebracht werden konnten. Am 1. März 2022 wurden
Nachsteuern von rund CHF 44'850 zuzüglich Verzugszinsen von rund CHF 13'730
(Staat) und rund CHF 25'404 zuzüglich Verzugszinsen von rund CHF 6'718 (Bund)
erhoben. Auf die dagegen erhobene Einsprache wurde nicht eingetreten, weil
keine zusätzlichen Unterlagen geliefert worden seien und nur pauschale Kritik
an der Höhe der Aufrechnungen geübt worden sei. In den vorliegenden
Rechtsmitteln werden im Wesentlichen die gleichen Vorwürfe wiederholt. Zudem
wird die ausgebliebene Anhörung moniert.
3.2 Die Rechtsmittel
richten sich gegen eine Nichteintretensverfügung der Vorinstanz. Das
Steuergericht kann daher nur diesen Nichteintretensentscheid überprüfen, aber
nicht materiell entscheiden (vgl. Richner
et al., a.a.O., Art. 140 N 44). Im vorliegenden Fall herrschte ein
Untersuchungsnotstand, weil trotz mehrfacher Aufforderung keine zusätzlichen
Unterlagen von den Rekurrenten geliefert wurden. Die zusätzlich vom Steueramt
verlangten Unterlagen waren indessen gerechtfertigt, weil z.B. die Herkunft der
Einzahlungen auf das Sparkonto effektiv unklar war. Trotz diversen
Fristerstreckungen wurden keine zusätzlichen Unterlagen eingereicht. Dass die
Aufbewahrungsfrist der Banken teilweise bereits abgelaufen ist, hilft hier
nicht weiter, zumal bereits im Jahr 2017 von den Rekurrenten verlangt wurde,
sich alle notwendigen Unterlagen zu besorgen (Vorakten Nr. 13). Auch zu den
Jahren, in denen die Unterlagen noch vorhanden sein mussten, wurde von den
Rekurrenten nichts geliefert. Die ermessensweise Aufrechnung war daher
gerechtfertigt (vgl. oben, E. 2.2; Richner
et al., a.a.O., Art. 130 N 31). Eine Ermessensveranlagung kann denn nur mit
qualifizierter Begründung angefochten werden. Pauschale Kritik wie hier, die
Aufrechnung sei zu hoch, genügt nicht. Teil der qualifizierten Begründung ist
auch das Beweisangebot. Es wurden von den Rekurrenten jedoch keine zusätzlichen
Beweise angeboten. Eine qualifizierte Begründung ist indessen
Prozessvoraussetzung (oben, E. 2.3; Richner
et al., a.a.O., Art. 132 N 56). Sodann umfasst das rechtliche Gehör nicht das
Anrecht auf eine mündliche Anhörung (vgl. Richner
et al., a.a.O., Art. 114 N 6); eine solche ist nur im Strafsteuerverfahren
verpflichtend. Im vorliegenden Fall wurden indes nur Nachsteuern erhoben. Der
Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist nach dem Ausgeführten daher nicht
zu beanstanden. Rekurs und Beschwerde erweisen sich demnach als unbegründet und
sind somit abzuweisen.
4. Bei diesem
Verfahrensausgang haben die unterliegenden Rekurrenten die Kosten zu tragen (§ 163 StG, Art. 144 DBG, je Abs. 1). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des
Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'000 festzusetzen (Grundgebühr, kein
Zuschlag). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht geschuldet.
****************
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 1'000 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreterin der
Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- KStA, Sondersteurn,
Nachsteuern (mit Akten)
- KStA, Rechtsdienst
- Finanzdepartement,
Kanzlei
- Gemeindesteuerregisterführer
der EG
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am: