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Entscheid

SGSTA.2022.25

Nachsteuer Steuerperiode 2007-2015

7. November 2022Deutsch9 min

A. Müller

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 7. November 2022

Es wirken

mit:

Präsident: Th.

Sachverhalt

A. Müller

Richter: Flury,

D. S. Müller

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2022.25;

BST.2022.25

A. und B. Z.

v.d.

gegen

Kant. Steueramt

betreffend

Nachsteuer Steuerperiode 2007-2015

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Am 9. November

2017 leitete das kantonale Steueramt gegen A. + B. Z. (nachfolgend Rekurrenten)

aufgrund einer Selbstanzeige vom 12. Oktober 2017 ein Nachsteuer- und

Hinterziehungsverfahren ein für die Steuerperioden 2007-2015. Mit Schreiben vom

Erwägungen

23.

Mai 2018 wurde die Selbstanzeige ergänzt. Am 9. Februar 2021 verlangte das

Steueramt von der Vertretung der Rekurrenten verschiedene Unterlagen ein. In

der Folge wurde die Frist zur Einreichung der Unterlagen verlängert. Am 25.

Juni 2021 stellte das Steueramt der Vertretung die Zusammenstellung der

Nachsteuerfaktoren zu, mit dem Hinweis, dass die offenen Punkte nach Ermessen

festgesetzt worden seien; es könnten aber bis anhin nicht eingereichte

Unterlagen nachgereicht werden. Auch diese Frist zur Nachreichung der

Unterlagen wurde zuerst verlängert; eine weitere Fristverlängerung wurde sodann

abgelehnt. Am 15. September 2021 teilte die Vertretung mit, dass die

Rekurrenten mit der Zusammenstellung der Nachsteuerfaktoren nicht einverstanden

seien. Sie wollten zusätzliche Unterlagen einreichen, wozu sie im Oktober 2021

nach Italien gehen würden. In der Folge wurde letztmals eine Frist bis 31.

Oktober 2021 gewährt. Am 1. März 2022 schloss das Steueramt das Verfahren ab

und erhob Nachsteuern von CHF 44'849.80 zuzüglich Verzugszins von CHF 13'730.15

(Staat) und CHF 25'403.70 zuzüglich Verzugszins von CHF 6'717.60 (Bund). Dagegen

erhob die Vertretung der Rekurrenten am 31. März 2022 Einsprache mit dem

Begehren, die Nachsteuerveranlagungen aufzuheben und diese gemäss den Angaben

der Rekurrenten vorzunehmen.

1.2

Mit Verfügung vom

20.

Mai 2022 trat das Steueramt auf die Einsprache nicht ein. Dazu wurde vor

allem angeführt, mangels zuverlässiger Belege hätten die Nachsteuerfaktoren

nicht einwandfrei festgelegt werden können. Trotz entsprechender Aufforderung

seien keine weiteren Belege eingereicht worden. Die Ermessensveranlagung sei

Dispositiv

demnach zurecht erfolgt. Die Begründungen der Rekurrenten seien bloss pauschale

Bestreitungen und daher ungenügend. Auf die Aufbewahrungsfrist der Banken sei

im Verfahren aufmerksam gemacht worden. Die Einsprache enthalte keine Belege,

welche den Untersuchungsnotstand beseitigen würden. Es sei auch kein

Beweisangebot erfolgt. Die Einsprache sei demnach unzulässig. Damit erübrige

sich eine Einspracheverhandlung.

2.1 Gegen die

Nachsteuerveranlagungen reichten die Rekurrenten am 14. Juni 2022 Rekurs und

Beschwerde beim Kantonalen Steuergericht ein. Dazu wurde im Wesentlichen

geltend gemacht, die Rekurrenten hätten eine Einspracheverhandlung verlangt.

Dass das Steueramt darauf nicht eingegangen sei, sei nicht korrekt. Das

rechtliche Gehör sei ungenügend gewährt worden. Es wurde Eintreten auf Rekurs

und Beschwerde beantragt. Eventuell sei die Sache an das Steueramt

zurückzuweisen zur Durchführung einer Einspracheverhandlung. Zudem wurde eine detaillierte

Aufstellung der Aufrechnungen nach Ermessen verlangt; unter Kosten- und

Entschädigungsfolge. Die Nachsteuerveranlagungen seien aufzuheben und neu zu

berechnen gemäss den Angaben der Rekurrenten; allenfalls sei die Sache

zurückzuweisen. Insbesondere seien die Erträge und Vermögenspositionen

2007-2015 zu korrigieren. Zur Begründung wird vor allem angeführt, aufgrund des

enormen Steuerbetrags von CHF 90'701.35 seien die Rekurrenten mit dem

Abschluss des Nachsteuerverfahrens nicht einverstanden. Die Aufrechnungen nach

Ermessen im Vermögen und in den Erträgen seien nicht nachvollziehbar. Die

verlangten Details zu den Aufrechnungen hätten die Rekurrenten nicht erhalten. Sie

hätten in knapp 10 Jahren nicht so viel Vermögen verbrauchen können. Dass sie

keine zusätzlichen Unterlagen hätten einreichen können, berechtige das

Steueramt nicht, derart hohe Aufrechnungen nach Ermessen vorzunehmen. Dass die

Rekurrenten sich selber angezeigt hätten, erzeige, dass sie alles deklarieren

wollten. Es sei unverständlich, dass die Rekurrenten derart hart bestraft

werden sollen. Ihre Existenz sei gefährdet. Die Rekurrenten hätten sich immer

kooperativ gezeigt. Sie hätten versucht, die Dokumente in Italien zu besorgen. Die

italienischen Banken würden aber sämtliche Akten nach 10 Jahren vernichten. So

hätten verschiedene Dokumente gar nicht beigebracht werden können. Im Jahr 2017

hätten die Rekurrenten nicht gewusst, welche Unterlagen sie noch besorgen

mussten. Knapp 3.5 Jahre später habe das Steueramt die Sache wiederaufgenommen

und Nachweise verlangt; da sei die Aufbewahrungsfrist aber bereits abgelaufen

gewesen. Die Rekurrenten reichten einen Ordner mit Unterlagen ein. Sie

beantragten abschliessend, die hohen Aufrechnungen nach Ermessen des Vermögens

und der Erträge zu korrigieren.

2.2 Mit Vernehmlassung

vom 27. Juni 2022 beantragte das Steueramt (Vorinstanz) die kostenfällige

Abweisung von Rekurs und Beschwerde, vorab unter Verweis auf die angefochtene

Verfügung und die bisherigen Ausführungen. Die Selbstanzeige der Rekurrenten

sei nicht vollständig belegt gewesen, um die Nachsteuerfaktoren korrekt

aufzustellen. Daher seien weitere Unterlagen eingefordert worden. Diese seien

nicht eingetroffen, auch nicht solche Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist noch

nicht abgelaufen gewesen sei. Eine persönliche Anhörung sei im

Nachsteuerverfahren nicht zwingend. Mit der Einsprache seien keine weiteren

Belege eingereicht worden. Die Vorinstanz sei damit zurecht nicht auf die

Einsprache eingetreten. Daher sei auch keine Einspracheverhandlung abzuhalten

gewesen.

2.3 Mit Replik vom 14.

Oktober 2022 hielten die Rekurrenten an ihren bisherigen Ausführungen im

Wesentlichen fest. Das rechtliche Gehör sei verletzt worden. Der

Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und diese anzuweisen,

den Fall materiell zu behandeln sowie eine Einspracheverhandlung durchzuführen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

2.4 Mit Duplik vom 19.

Oktober 2022 verwahrte sich die Vorinstanz gegen den in der Replik geäusserten

Vorwurf unprofessioneller Ausdrucksweise ihrer Mitarbeiter.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Rekurs

(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer)

erfolgten frist- und formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die

direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die

Rechtmittel ist einzutreten.

2.1 Ergibt sich

aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der zuständigen Steuerbehörde

nicht bekannt oder vom Steuerpflichtigen nicht gemeldet waren, dass eine Veranlagung

zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist,

wird die zu wenig veranlagte Steuer samt Zins als Nachsteuer erhoben (§ 170 StG, Art. 151 DBG, je Abs. 1; vgl. Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts

KSGE 2020 Nr. 11 E. 3).

2.2 Hat der

Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder

können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei

ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach

pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen,

Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen (§ 147 StG, Art. 130 DBG, je Abs. 2). Eine Ermessensveranlagung dient dazu,

allgemein einen Untersuchungsnotstand der Veranlagungsbehörde zu beheben; wenn

die Abklärung des Sachverhalts mit den gesetzlichen Untersuchungsmitteln (v.a.

Steuererklärung, Auskünfte von Dritten) im quantitativen Bereich nicht mehr

möglich ist, wird zur Ermessensveranlagung geschritten (vgl. Richner et al., Handkommentar zum DBG,

3. Aufl. 2016, Art. 130 N 25).

2.3 Eine Veranlagung

nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen

offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und

allfällige Beweismittel sind zu nennen. Genügt sie diesen Anforderungen nicht,

wird darauf nicht eingetreten (§ 149 Abs. 4 StG; vgl. Art. 132 Abs. 3 DBG). Die

verlangte Begründung stellt nicht nur eine Ordnungsvorschrift, sondern eine

Prozessvoraussetzung dar; deren Fehlen hat zur Folge, dass auf die Einsprache

nicht eingetreten wird (Richner et

al., a.a.O., Art. 132 N 56).

3.1 Im vorliegenden

Fall deklarierten die Rekurrenten mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 im Rahmen

einer Selbstanzeige diverse, bisher nicht deklarierte Vermögenswerte, mithin

eine Liegenschaft, ein Bankkonto und Wertpapiere bzw. Staatsanleihen in

Italien. Darauf wurde ein Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren eröffnet.

Gleichzeitig wurden die Rekurrenten aufgefordert, sich alle relevanten

Bankbelege zu besorgen und einzureichen. Mit Brief vom 9. Februar 2021

verlangte das Steueramt weitere Unterlagen, unter Hinweis auf die 10-jährige

Aufbewahrungsfrist der Banken. Innert der erstreckten Frist trafen von den

Rekurrenten indessen keine weiteren Unterlagen ein. Am 25. Juni 2021 wurden den

Rekurrenten die Nachsteuerfaktoren zugesandt. Soweit Unterlagen fehlten, wurden

ermessensweise Aufrechnungen vorgenommen. Gleichzeitig wurden die Rekurrenten

darauf hingewiesen, dass weitere Unterlagen eingereicht werden könnten. Diese

Frist wurde ausnahmsweise letztmals bis zum 31. Oktober 2021 erstreckt, weil

die Rekurrenten im Oktober nach Italien reisen wollten. Mit E-Mail vom 3.

November 2021 informierten die Rekurrenten das Steueramt jedoch, dass sie aus

gesundheitlichen Gründen nicht nach Italien hätten reisen können, weshalb keine

zusätzlichen Unterlagen beigebracht werden konnten. Am 1. März 2022 wurden

Nachsteuern von rund CHF 44'850 zuzüglich Verzugszinsen von rund CHF 13'730

(Staat) und rund CHF 25'404 zuzüglich Verzugszinsen von rund CHF 6'718 (Bund)

erhoben. Auf die dagegen erhobene Einsprache wurde nicht eingetreten, weil

keine zusätzlichen Unterlagen geliefert worden seien und nur pauschale Kritik

an der Höhe der Aufrechnungen geübt worden sei. In den vorliegenden

Rechtsmitteln werden im Wesentlichen die gleichen Vorwürfe wiederholt. Zudem

wird die ausgebliebene Anhörung moniert.

3.2 Die Rechtsmittel

richten sich gegen eine Nichteintretensverfügung der Vorinstanz. Das

Steuergericht kann daher nur diesen Nichteintretensentscheid überprüfen, aber

nicht materiell entscheiden (vgl. Richner

et al., a.a.O., Art. 140 N 44). Im vorliegenden Fall herrschte ein

Untersuchungsnotstand, weil trotz mehrfacher Aufforderung keine zusätzlichen

Unterlagen von den Rekurrenten geliefert wurden. Die zusätzlich vom Steueramt

verlangten Unterlagen waren indessen gerechtfertigt, weil z.B. die Herkunft der

Einzahlungen auf das Sparkonto effektiv unklar war. Trotz diversen

Fristerstreckungen wurden keine zusätzlichen Unterlagen eingereicht. Dass die

Aufbewahrungsfrist der Banken teilweise bereits abgelaufen ist, hilft hier

nicht weiter, zumal bereits im Jahr 2017 von den Rekurrenten verlangt wurde,

sich alle notwendigen Unterlagen zu besorgen (Vorakten Nr. 13). Auch zu den

Jahren, in denen die Unterlagen noch vorhanden sein mussten, wurde von den

Rekurrenten nichts geliefert. Die ermessensweise Aufrechnung war daher

gerechtfertigt (vgl. oben, E. 2.2; Richner

et al., a.a.O., Art. 130 N 31). Eine Ermessensveranlagung kann denn nur mit

qualifizierter Begründung angefochten werden. Pauschale Kritik wie hier, die

Aufrechnung sei zu hoch, genügt nicht. Teil der qualifizierten Begründung ist

auch das Beweisangebot. Es wurden von den Rekurrenten jedoch keine zusätzlichen

Beweise angeboten. Eine qualifizierte Begründung ist indessen

Prozessvoraussetzung (oben, E. 2.3; Richner

et al., a.a.O., Art. 132 N 56). Sodann umfasst das rechtliche Gehör nicht das

Anrecht auf eine mündliche Anhörung (vgl. Richner

et al., a.a.O., Art. 114 N 6); eine solche ist nur im Strafsteuerverfahren

verpflichtend. Im vorliegenden Fall wurden indes nur Nachsteuern erhoben. Der

Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist nach dem Ausgeführten daher nicht

zu beanstanden. Rekurs und Beschwerde erweisen sich demnach als unbegründet und

sind somit abzuweisen.

4. Bei diesem

Verfahrensausgang haben die unterliegenden Rekurrenten die Kosten zu tragen (§ 163 StG, Art. 144 DBG, je Abs. 1). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des

Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'000 festzusetzen (Grundgebühr, kein

Zuschlag). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht geschuldet.

****************

Demnach wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 1'000 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreterin der

Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- KStA, Sondersteurn,

Nachsteuern (mit Akten)

- KStA, Rechtsdienst

- Finanzdepartement,

Kanzlei

- Gemeindesteuerregisterführer

der EG

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am: