SGSTA.2022.29
Staats- und Bundessteuer 2019
5. Dezember 2022Deutsch10 min
CHF 42'168 auf CHF 10'171. Zur Begründung wird vor allem ausgeführt, es gehe, mit
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 5. Dezember 2022
Es wirken
mit:
Präsident: Th.
Sachverhalt
A. Müller
Richter: D.
S. Müller, Wyssmann
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2022.29;
BST.2022.29
A. Z.
gegen
Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2019
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Der
Steuerpflichtige A. Z. reichte mit Datum vom 30. November 2020 die
Steuererklärung 2019 ein. Darin deklarierte er vor allem diverse
Unterhaltskosten der Liegenschaft B-Strasse 00 in C. In der Veranlagung der
Staats- und Bundessteuer 2019 vom 26. Mai 2022 liess die Veranlagungsbehörde
(VB) Olten-Gösgen Entsorgungs- und Räumungskosten dieser Liegenschaft in Höhe
von CHF 26'660 nicht zum steuerlichen Abzug zu. Zudem wurde für die
Liegenschaft analog dem Vorjahr ein Eigenmietwert von CHF 5'337 (Staat) und CHF
6'670 (Bund) aufgerechnet. Mit Schreiben vom 25. Juni 2022 erhob der
Steuerpflichtige Einsprache und machte im Wesentlichen geltend, die
umstrittenen Kosten von CHF 26'660 seien zum Abzug zuzulassen. Auf die
Besteuerung des Eigenmietwerts sei zu verzichten, da die Liegenschaft auch im
Jahr 2019 wegen der Renovationsarbeiten nicht bewohnbar gewesen sei.
1.2 Mit Verfügung vom
14. Juli 2022 wurde die Einsprache abgewiesen. Dazu wurde im Wesentlichen
angeführt, die Räumungsarbeiten seien nicht direkt mit den vorgenommenen
Renovationsarbeiten in Verbindung zu setzen. Vielmehr gehe es um die Entsorgung
von Hausrat, welcher sich über mehrere Jahre in und um die betreffende
Liegenschaft angesammelt habe. Diese Form von Entsorgung sei mit allgemeinen
Betriebskosten gleichzusetzen und somit nicht als Unterhalt abzugsfähig. Die
Einsprache sei in diesem Punkt unbegründet. Weiter werde seit 2013 aufgrund
einer gewissen Renovationstätigkeit der Eigenmietwert der Liegenschaft
ermessensweise nur zu 50 % berücksichtigt. Der Steuerpflichtige könne nicht
nachweisen, dass keine Nutzung der Liegenschaft möglich sei. Die ausgewiesenen
Unterhaltskosten würden zudem kaum mehr Arbeiten in der Liegenschaft ausweisen.
Somit sei die Einsprache auch in diesem Punkt unbegründet.
2.1 Mit Rekurs vom 13.
August 2022 gegen diese Verfügung gelangte der Steuerpflichtige (nachfolgend
Rekurrent) an das Kantonale Steuergericht. Er verlangt, der Betrag von total
CHF 26'660 sei zum Abzug zuzulassen. Die Aufrechnung des Eigenmietwerts von CHF
5'337 sei zu streichen. Das steuerbare Einkommen vermindere sich dadurch von
CHF 42'168 auf CHF 10'171. Zur Begründung wird vor allem ausgeführt, es gehe, mit
wenigen Ausnahmen, nicht um das Aufräumen und Entsorgen von über die Jahre
hinweg entstandenem Hausrat. Die geltend gemachten Kosten würden in direktem
Zusammenhang mit den Liegenschaftsunterhaltskosten stehen. Sodann seien die
Renovationsarbeiten bis heute nicht abgeschlossen. Das Haus sei im Jahr 2019
nicht bewohnbar gewesen, auch nicht einzelne Räume davon; dies sei aus den
eingereichten Fotos ersichtlich. Der Rekurrent sei erst per 1. Oktober 2020 von
D nach C umgezogen. Das Obergeschoss sei bewohnbar, beim Erdgeschoss sei dies noch
nicht der Fall. Es wird um Überprüfung der Angelegenheit ersucht.
2.2 Mit Vernehmlassung
vom 13. September 2022 beantragte die VB Olten-Gösgen (Vorinstanz) die
kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wird vor allem
angeführt, die geltend gemachten Kosten von CHF 26'660 würden einzig der
Befreiung des Grundstücks von allerlei Unrat dienen. Die generelle
Vernachlässigung des Grundstücks bestätige das Oberamt … mit dem
Vollstreckungsverfahren hinsichtlich Räumung des Grundstücks. Allgemeine
Reinigungs- und Räumungsarbeiten seien den nicht abzugsfähigen Betriebskosten
zuzuweisen. Eine direkte Verbindung zu den geltend gemachten
Liegenschaftsunterhaltskosten lasse sich nicht herstellen. Dies gelte auch für
allfällige Renovationsarbeiten in der Vorperiode. Die deklarierten,
umstrittenen Kosten seien somit nicht zum steuerlichen Abzug zuzulassen. Sodann
werde die Liegenschaft seit 2013 zu 50 % besteuert, da der Rekurrent nicht
nachweisen konnte, dass keine Nutzung der Liegenschaft möglich sei. Dass sich
die Renovation der Liegenschaft über fast 10 Jahre hinziehe, sei kein Argument
für die Unbenutzbarkeit. Die VB habe bis anhin dem Renovationsumstand Rechnung
getragen, wonach nur 50 % des Eigenmietwerts besteuert worden sei. Daran sei
auch in der Steuerperiode 2019 festzuhalten.
2.3 Mit Stellungnahme
vom 17. Oktober 2022 hielt der Rekurrent an seinen bisherigen Ausführungen fest
Erwägungen
und ersuchte um Gutheissung seiner Eingabe.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1.
Der Rekurs
(Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) erfolgte fristgerecht. Aus der Eingabe
geht hervor, dass der Rekurrent auch Beschwerde (Rechtsmittel betreffend
direkte Bundessteuer) einreichen wollte. Praxisgemäss wird die Eingabe daher
als Rekurs und Beschwerde entgegengenommen. Die Eingabe erfolgte ansonsten
formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundesteuer,
DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit
einzutreten.
2.1
Der Abzug der
Unterhaltskosten bei Liegenschaften im Privatvermögen wird im kantonalen Recht
(§ 39 Abs. 3 StG) und im Bundesrecht (Art. 32 Abs. 2 DBG) nahezu identisch
geregelt. Rekurs und Beschwerde können daher gemeinsam behandelt werden; soweit
notwendig, wird auf einzelne Differenzierungen hingewiesen. Unterhaltskosten
sind nach herrschender Lehre (vgl. Richner
et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 32 N 37; siehe auch
Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2021 Nr. 11 E. 3 mit Hinw.)
Aufwendungen, deren Ziel nicht die Schaffung neuer, sondern in erster Linie die
Erhaltung bereits vorhandener Werte ist und die nach längeren oder kürzeren
Zeitabschnitten erneut zu tätigen sind (Reparaturen, Renovationen).
Unterhaltskosten umfassen daher sowohl die Kosten der Instandhaltung
(regelmässige Aufwendungen, um die Funktionsfähigkeit eines Gebäudes
sicherzustellen) als auch diejenigen der Instandstellung (unregelmässige,
grössere Aufwendungen, welche die Ertragsfähigkeit eines Grundstücks
sicherstellen). Der Abzug der Unterhaltskosten ist wie gesagt im kantonalen Recht
in § 39 Abs. 3 StG geregelt (vgl. Art. 32 Abs. 2 DBG). Die kantonale
Steuerverordnung Nr. 16: Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von
Liegenschaften im Privatvermögen (BGS 614.159.16) definiert in § 2 Abs. 1 die
Unterhaltskosten als Kosten, die der Werterhaltung dienen. Hierzu werden
insbesondere aufgeführt die Auslagen für die Behebung von Schäden (lit. a), die
Auslagen für jährliche oder periodisch wiederkehrende Erneuerungsarbeiten (lit.
b), die Auslagen für den Ersatz bereits vorhandener Anlagen - soweit sie keinen
Mehrwert bewirken (lit. c) - der Gartenunterhalt (lit. d), die Kosten für die
Reinigung von Heizung und Kamin (lit. e) sowie Einlagen in den Reparatur- oder
Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümergemeinschaften (lit. f). Ausdrücklich
nicht zum Abzug zugelassen werden wertvermehrende Aufwendungen für
Neueinrichtungen (wie Erschliessung, Neubauten) und Verbesserungen (wie
Umbauten) von Liegenschaften (§ 2 Abs. 2 lit. a StVO Nr. 16); wertvermehrende
Umbaukosten liegen vor, wenn sie den Gebrauchswert der Liegenschaft erhöhen
oder die jährlichen Betriebskosten senken; vorbehalten ist § 6 StVO Nr. 16
(Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen).
2.2
Gemäss § 27 lit. b StG bzw. Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG sind Erträge aus unbeweglichem Vermögen
steuerbar. Darunter fällt auch der Mietwert von Liegenschaften oder
Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines
unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen.
Gemäss Art. 21 Abs. 2 DBG erfolgt die Festsetzung des Eigenmietwerts unter
Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung
der am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft. Nach § 28 Abs. 1 StG richtet sich
der steuerbare Mietwert der eigenen Wohnung nach dem Wohnwert; dieser
entspricht dem Betrag, den der Steuerpflichtige für die Benützung einer
gleichartigen Wohnung aufwenden müsste. Für die Schätzung des Wohnwerts sind
Ausbau und Zustand des Gebäudes sowie die örtlichen Mietzinsverhältnisse
angemessen zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen KSGE 2021 Nrn. 3 und 4, je E. 2).
2.3
Nach der
allgemeinen Beweislastregel hat die Veranlagungsbehörde die steuerbegründenden
oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen, die steuerpflichtige Person dagegen jene
Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Richner et al., a.a.O., Art. 123 N
77.
mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
3.
Im konkreten Fall
hat die Vorinstanz zwei Rechnungen steuerlich nicht zum Abzug zugelassen: Die E
AG hat Räumungsarbeiten für CHF 13'140 in Rechnung gestellt. Zudem hat F. Y.
CHF 13'520 für "Arbeit und Kehrichtentsorgung" fakturiert. Beide
Rechnungen über CHF 26'660 wurden als Betriebskosten angesehen. Der Rekurrent
ist demgegenüber der Ansicht, dass Baumaterialien, Türen etc. entsorgt worden
seien. Weiter hat die Vorinstanz wie in den Vorjahren den halben Eigenmietwert von
CHF 5'337 (Staat) bzw. CHF 6'670 (Bund) aufgerechnet. Der Rekurrent ist
dagegen der Auffassung, die Liegenschaft sei eine Baustelle, weshalb diese
Aufrechnung nicht zulässig sei.
3.1
Es ist Sache des
Rekurrenten nachzuweisen, dass steuerlich abzugsfähige Unterhaltskosten
getätigt wurden (vgl. oben, E. 2.3). Den eingereichten Fotos kann entnommen
werden, dass der Garten und das Innere des Hauses mit Unrat, mithin alten
Möbeln, Bauschutt, Abfällen etc. übersäht war. Dies hat der Rekurrent in der
Einsprache auch bestätigt. In den eingereichten Unterlagen zum
Vollstreckungsverfahren des Oberamts … (Einsprachebeilage) ist von Bauabfällen,
einer Unordnung und Bodenverunreinigungen die Rede. Das Aufräumen der
Liegenschaft und das Entsorgen der Möbel etc. stellt nach dem Ausgeführten
(vgl. oben, E. 2.1) keinen abziehbaren Unterhalt dar. Die Entsorgung von
Bauabfällen ist demgegenüber auch nach Ansicht des Steueramts zumindest
anteilig steuerlich abziehbar (Solothurner Steuerbuch, § 39 Nr. 2 Anhang,
Ziff. 12.8, unter steuerbuch.so.ch). Den eingereichten Rechnungen kann
jedoch nicht entnommen werden, was genau entsorgt wurde. Den Fotos ist zu
entnehmen, dass grösstenteils Abfall, d.h. Bretter, Räder, Paletten, Möbel,
Harassen etc., entsorgt wurde; selbst ein Wohnwagen stand herum. Auch auf den Rechnungen
von F. Y. ist von "Kehrichtentsorgung" die Rede. Dass wohl auch
gewisse Bauabfälle, mithin Backsteine, Kabel, Türen, Jalousien, entsorgt
wurden, kann den Fotos ebenfalls entnommen werden. Der genaue Anteil an
Bauabfällen kann aber nur geschätzt werden. Gerechtfertigt ist ein Abzug von
1/3 der Kosten von CHF 26'600. Dass der Anteil höher liegt, konnte der
Dispositiv
Rekurrent nicht nachweisen. Die Rechtsmittel erweisen sich demnach in diesem
Punkt als teilweise begründet.
3.2 Des Weiteren baut
der Rekurrent die Liegenschaft seit 2011 um. Der Eigenmietwert wird seit 2013
hälftig besteuert. Nach Ansicht des Rekurrenten seien die Arbeiten auch heute
noch nicht abgeschlossen. Spätestens seit dem 1. Oktober 2020 bewohnt er das
Grundstück. Dass es im hier streitigen Steuerjahr 2019 genutzt werden konnte,
ist anhand der erwähnten Fotos nicht erwiesen (vgl. oben, E. 2.3); mit anderen
Worten ist es als nachgewiesen anzusehen, dass eine Nutzung der Liegenschaft im
2019 nicht möglich gewesen wäre; die Fotos sprechen wie gesehen (E. 3.1) dagegen
und zudem ist der Rekurrent wie gesagt erst im Jahr 2020 in die Liegenschaft
eingezogen. Mit der Besteuerung von 50 % des Eigenmietwerts wird nicht genügend
Rechnung getragen, dass der Umbau noch nicht abgeschlossen und die Liegenschaft
zugunsten des Rekurrenten nicht genutzt werden konnte. Die strittige
Aufrechnung des Eigenmietwerts ist damit aufzuheben. Die Rechtsmittel sind demnach
in diesem Punkt begründet.
3.3 Nach dem
Ausgeführten sind Rekurs und Beschwerde im Sinne der Erwägungen (E. 3.1 und 3.2)
teilweise gutzuheissen; im Übrigen sind die Rechtsmittel abzuweisen.
4. Bei diesem
Verfahrensausgang hat der teilweise unterliegende Rekurrent anteilsmässige
Kosten zu tragen (§ 163 Abs. 1 StG). Die Gerichtskosten sind nach den §§ 3 und 150 Gebührentarif (BGS 615.11) auf CHF 1'102 festzusetzen (Grundgebühr: CHF
750, Zuschlag: CHF 352) und dem Rekurrenten im Umfang von CHF 617 aufzuerlegen
(Unterliegen zu 56 %). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da sich
der Rekurrent selber vertreten hat.
****************
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen; im Übrigen werden Rekurs
und Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 617 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/
Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Olten-Gösgen (mit
Akten)
- KStA, Rechtsdienst
- Finanzdepartement,
Kanzlei
- Steuerregisterführer
der EG
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am: