Lexipedia

Entscheid

SGSTA.2022.29

Staats- und Bundessteuer 2019

5. Dezember 2022Deutsch10 min

CHF 42'168 auf CHF 10'171. Zur Begründung wird vor allem ausgeführt, es gehe, mit

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 5. Dezember 2022

Es wirken

mit:

Präsident: Th.

Sachverhalt

A. Müller

Richter: D.

S. Müller, Wyssmann

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2022.29;

BST.2022.29

A. Z.

gegen

Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen

betreffend

Staats- und Bundessteuer 2019

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Der

Steuerpflichtige A. Z. reichte mit Datum vom 30. November 2020 die

Steuererklärung 2019 ein. Darin deklarierte er vor allem diverse

Unterhaltskosten der Liegenschaft B-Strasse 00 in C. In der Veranlagung der

Staats- und Bundessteuer 2019 vom 26. Mai 2022 liess die Veranlagungsbehörde

(VB) Olten-Gösgen Entsorgungs- und Räumungskosten dieser Liegenschaft in Höhe

von CHF 26'660 nicht zum steuerlichen Abzug zu. Zudem wurde für die

Liegenschaft analog dem Vorjahr ein Eigenmietwert von CHF 5'337 (Staat) und CHF

6'670 (Bund) aufgerechnet. Mit Schreiben vom 25. Juni 2022 erhob der

Steuerpflichtige Einsprache und machte im Wesentlichen geltend, die

umstrittenen Kosten von CHF 26'660 seien zum Abzug zuzulassen. Auf die

Besteuerung des Eigenmietwerts sei zu verzichten, da die Liegenschaft auch im

Jahr 2019 wegen der Renovationsarbeiten nicht bewohnbar gewesen sei.

1.2 Mit Verfügung vom

14. Juli 2022 wurde die Einsprache abgewiesen. Dazu wurde im Wesentlichen

angeführt, die Räumungsarbeiten seien nicht direkt mit den vorgenommenen

Renovationsarbeiten in Verbindung zu setzen. Vielmehr gehe es um die Entsorgung

von Hausrat, welcher sich über mehrere Jahre in und um die betreffende

Liegenschaft angesammelt habe. Diese Form von Entsorgung sei mit allgemeinen

Betriebskosten gleichzusetzen und somit nicht als Unterhalt abzugsfähig. Die

Einsprache sei in diesem Punkt unbegründet. Weiter werde seit 2013 aufgrund

einer gewissen Renovationstätigkeit der Eigenmietwert der Liegenschaft

ermessensweise nur zu 50 % berücksichtigt. Der Steuerpflichtige könne nicht

nachweisen, dass keine Nutzung der Liegenschaft möglich sei. Die ausgewiesenen

Unterhaltskosten würden zudem kaum mehr Arbeiten in der Liegenschaft ausweisen.

Somit sei die Einsprache auch in diesem Punkt unbegründet.

2.1 Mit Rekurs vom 13.

August 2022 gegen diese Verfügung gelangte der Steuerpflichtige (nachfolgend

Rekurrent) an das Kantonale Steuergericht. Er verlangt, der Betrag von total

CHF 26'660 sei zum Abzug zuzulassen. Die Aufrechnung des Eigenmietwerts von CHF

5'337 sei zu streichen. Das steuerbare Einkommen vermindere sich dadurch von

CHF 42'168 auf CHF 10'171. Zur Begründung wird vor allem ausgeführt, es gehe, mit

wenigen Ausnahmen, nicht um das Aufräumen und Entsorgen von über die Jahre

hinweg entstandenem Hausrat. Die geltend gemachten Kosten würden in direktem

Zusammenhang mit den Liegenschaftsunterhaltskosten stehen. Sodann seien die

Renovationsarbeiten bis heute nicht abgeschlossen. Das Haus sei im Jahr 2019

nicht bewohnbar gewesen, auch nicht einzelne Räume davon; dies sei aus den

eingereichten Fotos ersichtlich. Der Rekurrent sei erst per 1. Oktober 2020 von

D nach C umgezogen. Das Obergeschoss sei bewohnbar, beim Erdgeschoss sei dies noch

nicht der Fall. Es wird um Überprüfung der Angelegenheit ersucht.

2.2 Mit Vernehmlassung

vom 13. September 2022 beantragte die VB Olten-Gösgen (Vorinstanz) die

kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wird vor allem

angeführt, die geltend gemachten Kosten von CHF 26'660 würden einzig der

Befreiung des Grundstücks von allerlei Unrat dienen. Die generelle

Vernachlässigung des Grundstücks bestätige das Oberamt … mit dem

Vollstreckungsverfahren hinsichtlich Räumung des Grundstücks. Allgemeine

Reinigungs- und Räumungsarbeiten seien den nicht abzugsfähigen Betriebskosten

zuzuweisen. Eine direkte Verbindung zu den geltend gemachten

Liegenschaftsunterhaltskosten lasse sich nicht herstellen. Dies gelte auch für

allfällige Renovationsarbeiten in der Vorperiode. Die deklarierten,

umstrittenen Kosten seien somit nicht zum steuerlichen Abzug zuzulassen. Sodann

werde die Liegenschaft seit 2013 zu 50 % besteuert, da der Rekurrent nicht

nachweisen konnte, dass keine Nutzung der Liegenschaft möglich sei. Dass sich

die Renovation der Liegenschaft über fast 10 Jahre hinziehe, sei kein Argument

für die Unbenutzbarkeit. Die VB habe bis anhin dem Renovationsumstand Rechnung

getragen, wonach nur 50 % des Eigenmietwerts besteuert worden sei. Daran sei

auch in der Steuerperiode 2019 festzuhalten.

2.3 Mit Stellungnahme

vom 17. Oktober 2022 hielt der Rekurrent an seinen bisherigen Ausführungen fest

Erwägungen

und ersuchte um Gutheissung seiner Eingabe.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1.

Der Rekurs

(Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) erfolgte fristgerecht. Aus der Eingabe

geht hervor, dass der Rekurrent auch Beschwerde (Rechtsmittel betreffend

direkte Bundessteuer) einreichen wollte. Praxisgemäss wird die Eingabe daher

als Rekurs und Beschwerde entgegengenommen. Die Eingabe erfolgte ansonsten

formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundesteuer,

DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit

einzutreten.

2.1

Der Abzug der

Unterhaltskosten bei Liegenschaften im Privatvermögen wird im kantonalen Recht

(§ 39 Abs. 3 StG) und im Bundesrecht (Art. 32 Abs. 2 DBG) nahezu identisch

geregelt. Rekurs und Beschwerde können daher gemeinsam behandelt werden; soweit

notwendig, wird auf einzelne Differenzierungen hingewiesen. Unterhaltskosten

sind nach herrschender Lehre (vgl. Richner

et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 32 N 37; siehe auch

Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2021 Nr. 11 E. 3 mit Hinw.)

Aufwendungen, deren Ziel nicht die Schaffung neuer, sondern in erster Linie die

Erhaltung bereits vorhandener Werte ist und die nach längeren oder kürzeren

Zeitabschnitten erneut zu tätigen sind (Reparaturen, Renovationen).

Unterhaltskosten umfassen daher sowohl die Kosten der Instandhaltung

(regelmässige Aufwendungen, um die Funktionsfähigkeit eines Gebäudes

sicherzustellen) als auch diejenigen der Instandstellung (unregelmässige,

grössere Aufwendungen, welche die Ertragsfähigkeit eines Grundstücks

sicherstellen). Der Abzug der Unterhaltskosten ist wie gesagt im kantonalen Recht

in § 39 Abs. 3 StG geregelt (vgl. Art. 32 Abs. 2 DBG). Die kantonale

Steuerverordnung Nr. 16: Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von

Liegenschaften im Privatvermögen (BGS 614.159.16) definiert in § 2 Abs. 1 die

Unterhaltskosten als Kosten, die der Werterhaltung dienen. Hierzu werden

insbesondere aufgeführt die Auslagen für die Behebung von Schäden (lit. a), die

Auslagen für jährliche oder periodisch wiederkehrende Erneuerungsarbeiten (lit.

b), die Auslagen für den Ersatz bereits vorhandener Anlagen - soweit sie keinen

Mehrwert bewirken (lit. c) - der Gartenunterhalt (lit. d), die Kosten für die

Reinigung von Heizung und Kamin (lit. e) sowie Einlagen in den Reparatur- oder

Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümergemeinschaften (lit. f). Ausdrücklich

nicht zum Abzug zugelassen werden wertvermehrende Aufwendungen für

Neueinrichtungen (wie Erschliessung, Neubauten) und Verbesserungen (wie

Umbauten) von Liegenschaften (§ 2 Abs. 2 lit. a StVO Nr. 16); wertvermehrende

Umbaukosten liegen vor, wenn sie den Gebrauchswert der Liegenschaft erhöhen

oder die jährlichen Betriebskosten senken; vorbehalten ist § 6 StVO Nr. 16

(Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen).

2.2

Gemäss § 27 lit. b StG bzw. Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG sind Erträge aus unbeweglichem Vermögen

steuerbar. Darunter fällt auch der Mietwert von Liegenschaften oder

Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines

unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen.

Gemäss Art. 21 Abs. 2 DBG erfolgt die Festsetzung des Eigenmietwerts unter

Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung

der am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft. Nach § 28 Abs. 1 StG richtet sich

der steuerbare Mietwert der eigenen Wohnung nach dem Wohnwert; dieser

entspricht dem Betrag, den der Steuerpflichtige für die Benützung einer

gleichartigen Wohnung aufwenden müsste. Für die Schätzung des Wohnwerts sind

Ausbau und Zustand des Gebäudes sowie die örtlichen Mietzinsverhältnisse

angemessen zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen KSGE 2021 Nrn. 3 und 4, je E. 2).

2.3

Nach der

allgemeinen Beweislastregel hat die Veranlagungsbehörde die steuerbegründenden

oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen, die steuerpflichtige Person dagegen jene

Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Richner et al., a.a.O., Art. 123 N

77.

mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

3.

Im konkreten Fall

hat die Vorinstanz zwei Rechnungen steuerlich nicht zum Abzug zugelassen: Die E

AG hat Räumungsarbeiten für CHF 13'140 in Rechnung gestellt. Zudem hat F. Y.

CHF 13'520 für "Arbeit und Kehrichtentsorgung" fakturiert. Beide

Rechnungen über CHF 26'660 wurden als Betriebskosten angesehen. Der Rekurrent

ist demgegenüber der Ansicht, dass Baumaterialien, Türen etc. entsorgt worden

seien. Weiter hat die Vorinstanz wie in den Vorjahren den halben Eigenmietwert von

CHF 5'337 (Staat) bzw. CHF 6'670 (Bund) aufgerechnet. Der Rekurrent ist

dagegen der Auffassung, die Liegenschaft sei eine Baustelle, weshalb diese

Aufrechnung nicht zulässig sei.

3.1

Es ist Sache des

Rekurrenten nachzuweisen, dass steuerlich abzugsfähige Unterhaltskosten

getätigt wurden (vgl. oben, E. 2.3). Den eingereichten Fotos kann entnommen

werden, dass der Garten und das Innere des Hauses mit Unrat, mithin alten

Möbeln, Bauschutt, Abfällen etc. übersäht war. Dies hat der Rekurrent in der

Einsprache auch bestätigt. In den eingereichten Unterlagen zum

Vollstreckungsverfahren des Oberamts … (Einsprachebeilage) ist von Bauabfällen,

einer Unordnung und Bodenverunreinigungen die Rede. Das Aufräumen der

Liegenschaft und das Entsorgen der Möbel etc. stellt nach dem Ausgeführten

(vgl. oben, E. 2.1) keinen abziehbaren Unterhalt dar. Die Entsorgung von

Bauabfällen ist demgegenüber auch nach Ansicht des Steueramts zumindest

anteilig steuerlich abziehbar (Solothurner Steuerbuch, § 39 Nr. 2 Anhang,

Ziff. 12.8, unter steuerbuch.so.ch). Den eingereichten Rechnungen kann

jedoch nicht entnommen werden, was genau entsorgt wurde. Den Fotos ist zu

entnehmen, dass grösstenteils Abfall, d.h. Bretter, Räder, Paletten, Möbel,

Harassen etc., entsorgt wurde; selbst ein Wohnwagen stand herum. Auch auf den Rechnungen

von F. Y. ist von "Kehrichtentsorgung" die Rede. Dass wohl auch

gewisse Bauabfälle, mithin Backsteine, Kabel, Türen, Jalousien, entsorgt

wurden, kann den Fotos ebenfalls entnommen werden. Der genaue Anteil an

Bauabfällen kann aber nur geschätzt werden. Gerechtfertigt ist ein Abzug von

1/3 der Kosten von CHF 26'600. Dass der Anteil höher liegt, konnte der

Dispositiv

Rekurrent nicht nachweisen. Die Rechtsmittel erweisen sich demnach in diesem

Punkt als teilweise begründet.

3.2 Des Weiteren baut

der Rekurrent die Liegenschaft seit 2011 um. Der Eigenmietwert wird seit 2013

hälftig besteuert. Nach Ansicht des Rekurrenten seien die Arbeiten auch heute

noch nicht abgeschlossen. Spätestens seit dem 1. Oktober 2020 bewohnt er das

Grundstück. Dass es im hier streitigen Steuerjahr 2019 genutzt werden konnte,

ist anhand der erwähnten Fotos nicht erwiesen (vgl. oben, E. 2.3); mit anderen

Worten ist es als nachgewiesen anzusehen, dass eine Nutzung der Liegenschaft im

2019 nicht möglich gewesen wäre; die Fotos sprechen wie gesehen (E. 3.1) dagegen

und zudem ist der Rekurrent wie gesagt erst im Jahr 2020 in die Liegenschaft

eingezogen. Mit der Besteuerung von 50 % des Eigenmietwerts wird nicht genügend

Rechnung getragen, dass der Umbau noch nicht abgeschlossen und die Liegenschaft

zugunsten des Rekurrenten nicht genutzt werden konnte. Die strittige

Aufrechnung des Eigenmietwerts ist damit aufzuheben. Die Rechtsmittel sind demnach

in diesem Punkt begründet.

3.3 Nach dem

Ausgeführten sind Rekurs und Beschwerde im Sinne der Erwägungen (E. 3.1 und 3.2)

teilweise gutzuheissen; im Übrigen sind die Rechtsmittel abzuweisen.

4. Bei diesem

Verfahrensausgang hat der teilweise unterliegende Rekurrent anteilsmässige

Kosten zu tragen (§ 163 Abs. 1 StG). Die Gerichtskosten sind nach den §§ 3 und 150 Gebührentarif (BGS 615.11) auf CHF 1'102 festzusetzen (Grundgebühr: CHF

750, Zuschlag: CHF 352) und dem Rekurrenten im Umfang von CHF 617 aufzuerlegen

(Unterliegen zu 56 %). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da sich

der Rekurrent selber vertreten hat.

****************

Demnach wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen; im Übrigen werden Rekurs

und Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 617 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren

Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/

Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Olten-Gösgen (mit

Akten)

- KStA, Rechtsdienst

- Finanzdepartement,

Kanzlei

- Steuerregisterführer

der EG

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am: