SGSTA.2022.34
Staatssteuer 2020
6. März 2023Deutsch11 min
A. Müller
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 6. März 2023
Es wirken
mit:
Präsident: Th.
Sachverhalt
A. Müller
Richter: Kellerhals,
D. S. Müller
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2022.34
Stiftung A.
v.d.
gegen
Kant. Steueramt
betreffend
Staatssteuer 2020
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1. In der
Steuererklärung 2020 kreuzte die Stiftung A. (nachfolgend Rekurrentin) an, dass
sie einen ideellen Zweck verfolge. In der definitiven Veranlagung vom 18.
November 2021 wurde die Rekurrentin mit einem Reingewinn von CHF -2‘382 und
einem Kapital von CHF 111‘876 besteuert. In Rechnung gestellt wurde die
Mindeststeuer von CHF 200. In der Abweichungsbegründung wurde festgehalten,
dass keine juristische Person mit ideeller Zwecksetzung im steuerlichen Sinn
vorliege.
Erwägungen
2.
Gegen diese
Verfügung liess die Rekurrentin mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 Einsprache
erheben. Dabei wurde angeführt, die Rekurrentin richte seit Jahren massvolle
Beiträge gemäss statuarischer und steuerlich stets anerkannter Zielsetzung aus.
Von den statutarischen Auflagen zur Vergabepolitik sei sie nie abgewichen, was
von der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht bestätigt werde. Auch im Jahr 2021
seien hilfsbedürftige Kinder unterstützt worden. Dass die ausgerichteten
Beiträge massvoll und jährlich in bescheidener Höhe getätigt werden, könne kein
Grund sein, dass der Stiftung die ideelle Zwecksetzung aberkannt werde.
3.
Mit Entscheid vom
1.
September 2022 wies das kantonale Steueramt (KStA) die Einsprache ab. Dabei
wurde festgehalten, dass seit dem 1. Januar 2020 sämtliche juristischen
Personen unabhängig von ihrer Rechtsform den gleichen Bestimmungen unterliegen.
Eine juristische Person bezahle auf dem steuerbaren Eigenkapital eine
Kapitalsteuer von 0.8 Promille, mindestens aber CHF 200 (Mindeststeuer). Von
der Kapitalsteuer befreit seien juristische Personen mit ideellem Zweck. Ein ideeller
Zweck würde dann vorliegen, wenn die juristische Person der Pflege der
gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder diene und nicht auf die Erzielung eines
geldwerten Vorteils für sich selbst und die ihrer Interessensphäre angehörigen
Personen bedacht sei. Die Rekurrentin diene nicht der Pflege eines gemeinsamen
Interesses. Der Stiftungszweck habe vielmehr gemeinnützigen Charakter. Eine
Stiftung habe keine Mitglieder. Es seien daher keine Konstellationen
ersichtlich, in welcher es einer Stiftung möglich wäre, einen ideellen Zweck zu
verfolgen. Bei der Einführung der „Steuererleichterungen“ für ideelle Zwecke
sei die Gesellschaftsform des Vereins im Fokus gestanden. Auch die
Vergabepolitik der Rekurrentin würde dem ideellen Zweck entgegenstehen.
Juristische Personen mit ideellem Zweck würden finanzielle Vorteile ihren
Mitgliedern zuwenden und nicht an Personen, welche sich ausserhalb der
Interessensphäre der Stiftung befinden würden.
4.
Mit Schreiben vom
4.
Oktober 2022 liess die Rekurrentin Rekurs erheben. Beantragt wurde
sinngemäss, den Einspracheentscheid aufzuheben, die Rekurrentin als Stiftung
mit ideeller Zwecksetzung zu qualifizieren und ihr den Kapitalfreibetrag von
CHF 200‘000 zuzugestehen. Dabei wurde angeführt, dass die Rekurrentin gemäss
ihrer statutarischen Zwecksetzung unter dem Downsyndrom leidende, anderweitig
geistig behinderte und aidskranke Kinder finanziell unterstütze. Der ideelle
Zweck sei der Rekurrentin bisher zugestanden worden. Von der statutarischen
Zwecksetzung sei sie nie abgewichen. In den letzten Jahren sei über die
Stiftung „Bruder und Schwester in Not“ Waisenkinder in Kenia unterstützt
worden. Bei der Zwecksetzung habe sich die Rekurrentin an die Grundsätze der
Plattform Stiftung Schweiz für ideelle Zwecke gehalten.
5.
In ihrer
Vernehmlassung vom 15. November 2022 beantragte das KStA die kostenfällige
Abweisung des Rekurses. Zur Begründung verwies das KStA auf die Ausführungen im
Einspracheentscheid. Weiter hielt es fest, dass die Rekurrentin nie als
juristische Person mit ideeller Zwecksetzung qualifiziert worden sei. Bis am
31.
Dezember 2019 seien bei Vereinen, Stiftungen und den übrigen juristischen
Personen Gewinne bis CHF 5‘000 und Eigenkapital bis CHF 200‘000 nicht besteuert
worden. Die Rekurrentin sei stets unter diesem Schwellenwert geblieben. Seit
dem 1. Januar 2020 werde nun aber der ganze Gewinn und auch das gesamte
Eigenkapital der juristischen Personen besteuert. Die minimale Kapitalsteuer
betrage CHF 200. Von der gesetzlich verankerten Kapitalgrenze, die nur noch für
juristische Personen mit ideellem Zweck gilt, würden in erster Linie Vereine
profitieren. Solche Vereine würden sich politischen, wissenschaftlichen,
künstlerischen, geselligen oder einer anderen nicht wirtschaftlichen Aufgabe
widmen. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften könnten ausnahmsweise auch
in den Genuss des Besteuerungsverzichts kommen. Die Rekurrentin diene als
Stiftung nicht der Pflege eines gemeinsamen Interesses. Der Stiftungszweck habe
vielmehr gemeinnützigen Charakter. Ein gemeinnütziger Zweck liege im Interesse
der Allgemeinheit, auch der Destinatärkreis sei offen. Von ideellem Zweck
würden hingegen diejenigen Personen profitieren, die sich zu einer juristischen
Person zusammengeschlossen hätten. Die Stiftung habe aber keine Mitglieder. Es
seien daher keine Konstellationen ersichtlich, in welchen es einer Stiftung
möglich wäre, einen ideellen Zweck zu verfolgen. Eine Stiftung würde
Zuwendungen an Personen ausrichten, welches sich ausserhalb der
Interessensphäre der Stiftung befinden würde. Juristische Personen mit ideellem
Zweck würden hingegen finanzielle Vorteile ihren Mitgliedern zuwenden.
6.
Mit Replik vom 6.
Dezember 2022 hielt die Rekurrentin an ihren Anträgen fest.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss § 160 Abs.
1.
des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (BGS 614.11; StG) kann ein
Steuerpflichtiger gegen den Einspracheentscheid über die eigene Veranlagung
beim Kantonalen Steuergericht Rekurs erheben. Die Steuerpflichtige ist daher
grundsätzlich zur Einlegung des Rekurses legitimiert und das angerufene Gericht
sachlich zuständig.
Der Rekurs ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen. Der
Einspracheentscheid datiert vom 1. September 2022. Der Rekurs vom 21. September
2022.
ist am 23. September 2022 beim Kantonalen Steuergericht eingegangen.
Demzufolge wurde er fristgerecht erhoben. Es ist darauf einzutreten.
2.
Im vorliegenden
Fall ist strittig, ob die Rekurrentin eine Gesellschaft mit ideeller
Zwecksetzung ist und ihr Kapital daher nicht besteuert wird. Die Befreiung von
juristischen Personen mit ideeller Zwecksetzung von der Kapitalsteuer wird seit
1.
Januar 2020 in § 107 Abs. 2 StG geregelt. Zuvor befand sich die per 1.
Januar 2018 eingeführte Regelung in § 106bis StG.
Der Begriff des
„ideellen Zwecks“ entstammt dem Bundesrecht. Erwähnt wird er in Art. 66a DBG
oder in Art. 26a StHG. Für die Auslegung des Begriffs kann daher auch auf die
entsprechenden Materialen des Bundessteuerrechts abgestellt werden.
3.1
Laut Handelsregisterauszug
bezweckt die Rekurrentin, „Kindern, die unter dem Down-syndrom leiden,
anderweitig geistig behinderten Kindern sowie aidskranken Kindern und
Aidswaisen in Form von Kostenbeiträgen, Rentenbeihilfen, Darlehen oder
dergleichen finanzielle Hilfe zu leisten. Den betreffenden unterstützten
Kindern können diese Hilfeleistungen im Bedürftigkeitsfalle auch noch im
Erwachsenenalter ausgerichtet werden. Der Tätigkeitsbereich der Stiftung ist
weltweit.“
3.2
Eine gesetzliche
Umschreibung des „ideellen Zwecks“ existiert nicht. In Art. 60 ZGB werden aber
immerhin beispielhaft mögliche ideelle Zwecke von Vereinen erwähnt. Erwähnt
werden politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, wohltätige und
gesellige Zwecke. Damit wird der ideelle Zweck vom wirtschaftlichen Zweck
abgegrenzt, der bei Vereinen nicht zulässig ist. Laut Botschaft zum
Bundesgesetz über die Gewinnbesteuerung von juristischen Personen mit ideellen
Zwecken (BBl 2014, S. 5377) ist der Begriff des „ideellen Zwecks“ sehr
facettenreich. Als Synonyme werden Adjektive wie hingebungsvoll, schwärmerisch,
träumerisch, uneigennützig, edelmütig, altruistisch, aufopferungsvoll,
engagiert, wohltätig, selbstlos etc. verwendet. In Frage kommt letztlich jede
nichtwirtschaftliche Tätigkeit.
Gemäss Lehre und
Rechtsprechung ist ein Zweck dann ein wirtschaftlicher und kein ideeller, wenn
durch die Tätigkeit der juristischen Person Mitgliedern oder nahestehender
Personen ein konkreter ökonomischer, geldwerter Vorteil verschafft wird.
Zulässig ist es hingegen, wenn eine Institution mit ideellem Zweck geldwerte
Leistungen ausspricht, sofern dies unter ganz bestimmten sachlichen
Voraussetzungen wie beispielsweise einer Bedarfssituation erfolgt (vgl.
Erläuternder Bericht des EFD zum Bundesgesetz über die Steuerbefreiung von
juristischen Personen mit ideellen Zwecken vom 10. April 2013, S. 22 f.).
3.3
Die bedingte
Steuerbefreiung wird laut Gesetzestext nur bei ausschliesslicher und unwiderruflicher
Widmung des privilegierten Gewinns (Art. 66a DBG, Art. 26a StHG, § 95bis StG)
bzw. Kapitals (§ 107 Abs. 2 StG) für ideelle Zwecke gewährt. Eine teilweise
Steuerbefreiung, wenn der Zweck teilweise ideeller und teilweise
wirtschaftlicher Natur ist, kann nicht gewährt werden (Greter/Greter, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, 4. A., Art. 26a StHG N 27). Dies würde dem
Kriterium der Ausschliesslichkeit widersprechen. Noch nicht restlos geklärt
ist, wie das Kriterium der Unwiderruflichkeit durchgesetzt werden kann. Eine
unwiderrufliche Statutenbestimmung, die (wie bei der gemeinnützigen
Zwecksetzung) festhält, dass bei Auflösung der juristischen Person die Gewinne
und das Kapital an eine andere steuerbefreite Institution mit ähnlicher Zwecksetzung
ausgeschüttet werden, kann bei der bloss partiellen Steuerbefreiung von
juristischen Personen mit ideeller Zwecksetzung nicht verlangt werden (zum
Ganzen: Greter/Greter, a.a.O.,
Art. 26a StHG N 29 ff.).
4.1
Die Vorinstanz hat
der Rekurrentin eine ideelle Zwecksetzung abgesprochen. Begründet wurde dies
damit, dass die Stiftung nicht der Pflege eines gemeinsamen Interesses diene.
Der Stiftungszweck weise vielmehr gemeinnützigen Charakter auf. Ein
gemeinnütziger Zweck diene der Allgemeinheit, während vom ideellen Zweck
diejenigen Personen profitieren würden, die sich zu einer juristischen Person
zusammenschliessen bzw. dieser beitreten. Profitieren würden von der neuen
Regelung in erster Linie Vereine. Eine Stiftung habe demgegenüber keine
Mitglieder, sondern Destinatäre und einen Stiftungsrat. Es sei daher keine
Konstellation ersichtlich, in der es einer Stiftung überhaupt möglich wäre,
einen ideellen Zweck zu verfolgen. Juristische Personen mit ideellem Zweck
würden - wenn überhaupt - finanzielle Vorteile ihren Mitgliedern selbst zu
wenden, die sich aus diesem Grund in der juristischen Person
zusammengeschlossen hätten.
4.2
Dass sich die neue
Regelung von Art. 66a DBG und Art. 26a StHG in erster Linie an Vereine richtet,
ist unbestritten. Die Motion von Ständerat Alex Kuprecht, die letztlich zum
Gesetz über die Gewinnbesteuerung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken
führte, beabsichtigte ausdrücklich, Vereine, namentlich in der Jugend- und
Nachwuchsförderung steuerlich zu begünstigen. Die neuen Gesetzesbestimmungen
richteten sich dann aber nicht nur an Vereine, sondern explizit an sämtliche
juristische Personen (BBl 2014, S. 5376; Greter/
Greter, a.a.O., Art. 26a StHG N 2). Mit der Ausdehnung des
Geltungsbereichs auf alle juristischen Personen konnte verhindert werden, dass
Organisationen in unterschiedlichen Rechtsformen und mit gleichen Zielsetzungen
rechtsungleich behandelt werden. Sowohl bei der Stiftung wie auch beim Verein
steht der ideelle oder ideale Zweck im Vordergrund (Riemer, Berner Kommentar, Die Stiftungen, ST N 145). Die
Aussage der Vorinstanz in Ziff. III.10. der Vernehmlassung vom 15. November
2022, dass keine Konstellation ersichtlich sei, in der es einer Stiftung
möglich wäre, einen ideellen Zweck zu verfolgen, erweist sich daher als
offensichtlich falsch. Dass eine Stiftung hingegen wirtschaftliche Zwecke
verfolgt, ist zwar möglich, bildet aber die Ausnahme (Riemer, a.a.O., ST 479 ff.). Unzutreffend ist auch die Aussage
der Vorinstanz, dass juristische Personen mit ideellem Zweck - wenn überhaupt -
ihren Mitgliedern finanzielle Vorteile zuwenden würden, die sich aus diesem
Grund in der juristischen Person zusammengeschlossen hätten. Weist eine
juristische Person ihren Mitgliedern geldwerte Vorteile zu, verfolgt sie eben
gerade einen wirtschaftlichen und somit keinen ideellen Zweck (Greter/Greter, a.a.O., Art. 26a StHG N
24).
4.3
Eine Stiftung
weist dann einen wirtschaftlichen Zweck aus, wenn sie Leistungen voraussetzungslos
an ihre Destinatäre ausrichtet oder die Leistungsausrichtung im freien Ermessen
des Stiftungsrates steht (Riemer,
a.a.O., ST 482). Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall. Die Rekurrentin
richtet Beiträge an aidskranke Kinder und an Aidswaisen weltweit aus. Die
Zuweisung von finanziellen Mitteln an Begünstigte ist somit vorliegend nur
möglich bei Vorhandensein eines speziellen sachlichen Grundes (Krankheit,
Bedürftigkeit). Die Leistungen erfolgen damit nicht voraussetzungslos und
liegen nicht im freien Ermessen des Stiftungsrats, weshalb die Rekurrentin hier
einen ideellen und keinen wirtschaftlichen Zweck ausübt.
4.4
Die Vorinstanz hat
in ihrer Vernehmlassung selbst eingeräumt, dass der Stiftungszweck der
Rekurrentin einen gemeinnützigen Charakter aufweise (vgl. Ziff. III.10. der
Vernehmlassung; zum Begriff des gemeinnützigen Zwecks vgl. Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3.
A., Art. 56 N 61 ff.). Ob die Rekurrentin auch ein Gesuch um Steuerbefreiung
wegen gemeinnützigem Zweck eingereicht hat, kann den Akten nicht entnommen
werden. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob die Rekurrentin die
Voraussetzungen einer Steuerbefreiung wegen gemeinnützigem Grund erfüllen
würde. Festgehalten werden kann aber in diesem Zusammenhang, dass Stiftungen
mit einem gemeinnützigen Zweck eine Untergruppe der Stiftungen mit ideellem
Zweck bilden (Riemer, a.a.O., ST N
480). Ein gemeinnütziger Zweck ist somit regelmässig auch ein ideeller Zweck.
5.
Aus den
bisherigen Ausführungen ergibt sich, dass der Entscheid der Vorinstanz
rechtlich nicht haltbar und insgesamt auch nicht nachvollziehbar ist. Die
Rekurrentin hat einen ideellen Zweck, weshalb ihr Kapital im Umfang von § 107 Abs. 2 StG steuerbefreit ist.
Der Rekurs
erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. Gemäss Art. 144 DBG bzw.
§ 163 StG können der Rekurrentin bei diesem Verfahrensausgang keine Kosten
auferlegt werden. Die Verfahrenskosten obliegen daher dem Staat. Der Rekurrentin
ist eine Parteientschädigung von CHF 1'000 (inkl. Auslagen und MwSt)
zuzusprechen.
****************
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Der Rekurs wird im
Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Es werden keine
Gerichtskosten erhoben.
3. Der Rekurrentin wird zulasten
des Staates eine Parteientschädigung von CHF 1'000 (inkl. Auslagen und MwSt)
zugesprochen.
Im Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreterin der
Rekurrentin (eingeschrieben)
- KStA, Juristische
Personen (mit Akten)
- KStA, Rechtsdienst
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
der
Expediert am: