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Entscheid

SGSTA.2022.34

Staatssteuer 2020

6. März 2023Deutsch11 min

A. Müller

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 6. März 2023

Es wirken

mit:

Präsident: Th.

Sachverhalt

A. Müller

Richter: Kellerhals,

D. S. Müller

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2022.34

Stiftung A.

v.d.

gegen

Kant. Steueramt

betreffend

Staatssteuer 2020

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1. In der

Steuererklärung 2020 kreuzte die Stiftung A. (nachfolgend Rekurrentin) an, dass

sie einen ideellen Zweck verfolge. In der definitiven Veranlagung vom 18.

November 2021 wurde die Rekurrentin mit einem Reingewinn von CHF -2‘382 und

einem Kapital von CHF 111‘876 besteuert. In Rechnung gestellt wurde die

Mindeststeuer von CHF 200. In der Abweichungsbegründung wurde festgehalten,

dass keine juristische Person mit ideeller Zwecksetzung im steuerlichen Sinn

vorliege.

Erwägungen

2.

Gegen diese

Verfügung liess die Rekurrentin mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 Einsprache

erheben. Dabei wurde angeführt, die Rekurrentin richte seit Jahren massvolle

Beiträge gemäss statuarischer und steuerlich stets anerkannter Zielsetzung aus.

Von den statutarischen Auflagen zur Vergabepolitik sei sie nie abgewichen, was

von der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht bestätigt werde. Auch im Jahr 2021

seien hilfsbedürftige Kinder unterstützt worden. Dass die ausgerichteten

Beiträge massvoll und jährlich in bescheidener Höhe getätigt werden, könne kein

Grund sein, dass der Stiftung die ideelle Zwecksetzung aberkannt werde.

3.

Mit Entscheid vom

1.

September 2022 wies das kantonale Steueramt (KStA) die Einsprache ab. Dabei

wurde festgehalten, dass seit dem 1. Januar 2020 sämtliche juristischen

Personen unabhängig von ihrer Rechtsform den gleichen Bestimmungen unterliegen.

Eine juristische Person bezahle auf dem steuerbaren Eigenkapital eine

Kapitalsteuer von 0.8 Promille, mindestens aber CHF 200 (Mindeststeuer). Von

der Kapitalsteuer befreit seien juristische Personen mit ideellem Zweck. Ein ideeller

Zweck würde dann vorliegen, wenn die juristische Person der Pflege der

gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder diene und nicht auf die Erzielung eines

geldwerten Vorteils für sich selbst und die ihrer Interessensphäre angehörigen

Personen bedacht sei. Die Rekurrentin diene nicht der Pflege eines gemeinsamen

Interesses. Der Stiftungszweck habe vielmehr gemeinnützigen Charakter. Eine

Stiftung habe keine Mitglieder. Es seien daher keine Konstellationen

ersichtlich, in welcher es einer Stiftung möglich wäre, einen ideellen Zweck zu

verfolgen. Bei der Einführung der „Steuererleichterungen“ für ideelle Zwecke

sei die Gesellschaftsform des Vereins im Fokus gestanden. Auch die

Vergabepolitik der Rekurrentin würde dem ideellen Zweck entgegenstehen.

Juristische Personen mit ideellem Zweck würden finanzielle Vorteile ihren

Mitgliedern zuwenden und nicht an Personen, welche sich ausserhalb der

Interessensphäre der Stiftung befinden würden.

4.

Mit Schreiben vom

4.

Oktober 2022 liess die Rekurrentin Rekurs erheben. Beantragt wurde

sinngemäss, den Einspracheentscheid aufzuheben, die Rekurrentin als Stiftung

mit ideeller Zwecksetzung zu qualifizieren und ihr den Kapitalfreibetrag von

CHF 200‘000 zuzugestehen. Dabei wurde angeführt, dass die Rekurrentin gemäss

ihrer statutarischen Zwecksetzung unter dem Downsyndrom leidende, anderweitig

geistig behinderte und aidskranke Kinder finanziell unterstütze. Der ideelle

Zweck sei der Rekurrentin bisher zugestanden worden. Von der statutarischen

Zwecksetzung sei sie nie abgewichen. In den letzten Jahren sei über die

Stiftung „Bruder und Schwester in Not“ Waisenkinder in Kenia unterstützt

worden. Bei der Zwecksetzung habe sich die Rekurrentin an die Grundsätze der

Plattform Stiftung Schweiz für ideelle Zwecke gehalten.

5.

In ihrer

Vernehmlassung vom 15. November 2022 beantragte das KStA die kostenfällige

Abweisung des Rekurses. Zur Begründung verwies das KStA auf die Ausführungen im

Einspracheentscheid. Weiter hielt es fest, dass die Rekurrentin nie als

juristische Person mit ideeller Zwecksetzung qualifiziert worden sei. Bis am

31.

Dezember 2019 seien bei Vereinen, Stiftungen und den übrigen juristischen

Personen Gewinne bis CHF 5‘000 und Eigenkapital bis CHF 200‘000 nicht besteuert

worden. Die Rekurrentin sei stets unter diesem Schwellenwert geblieben. Seit

dem 1. Januar 2020 werde nun aber der ganze Gewinn und auch das gesamte

Eigenkapital der juristischen Personen besteuert. Die minimale Kapitalsteuer

betrage CHF 200. Von der gesetzlich verankerten Kapitalgrenze, die nur noch für

juristische Personen mit ideellem Zweck gilt, würden in erster Linie Vereine

profitieren. Solche Vereine würden sich politischen, wissenschaftlichen,

künstlerischen, geselligen oder einer anderen nicht wirtschaftlichen Aufgabe

widmen. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften könnten ausnahmsweise auch

in den Genuss des Besteuerungsverzichts kommen. Die Rekurrentin diene als

Stiftung nicht der Pflege eines gemeinsamen Interesses. Der Stiftungszweck habe

vielmehr gemeinnützigen Charakter. Ein gemeinnütziger Zweck liege im Interesse

der Allgemeinheit, auch der Destinatärkreis sei offen. Von ideellem Zweck

würden hingegen diejenigen Personen profitieren, die sich zu einer juristischen

Person zusammengeschlossen hätten. Die Stiftung habe aber keine Mitglieder. Es

seien daher keine Konstellationen ersichtlich, in welchen es einer Stiftung

möglich wäre, einen ideellen Zweck zu verfolgen. Eine Stiftung würde

Zuwendungen an Personen ausrichten, welches sich ausserhalb der

Interessensphäre der Stiftung befinden würde. Juristische Personen mit ideellem

Zweck würden hingegen finanzielle Vorteile ihren Mitgliedern zuwenden.

6.

Mit Replik vom 6.

Dezember 2022 hielt die Rekurrentin an ihren Anträgen fest.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1.

Gemäss § 160 Abs.

1.

des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (BGS 614.11; StG) kann ein

Steuerpflichtiger gegen den Einspracheentscheid über die eigene Veranlagung

beim Kantonalen Steuergericht Rekurs erheben. Die Steuerpflichtige ist daher

grundsätzlich zur Einlegung des Rekurses legitimiert und das angerufene Gericht

sachlich zuständig.

Der Rekurs ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen. Der

Einspracheentscheid datiert vom 1. September 2022. Der Rekurs vom 21. September

2022.

ist am 23. September 2022 beim Kantonalen Steuergericht eingegangen.

Demzufolge wurde er fristgerecht erhoben. Es ist darauf einzutreten.

2.

Im vorliegenden

Fall ist strittig, ob die Rekurrentin eine Gesellschaft mit ideeller

Zwecksetzung ist und ihr Kapital daher nicht besteuert wird. Die Befreiung von

juristischen Personen mit ideeller Zwecksetzung von der Kapitalsteuer wird seit

1.

Januar 2020 in § 107 Abs. 2 StG geregelt. Zuvor befand sich die per 1.

Januar 2018 eingeführte Regelung in § 106bis StG.

Der Begriff des

„ideellen Zwecks“ entstammt dem Bundesrecht. Erwähnt wird er in Art. 66a DBG

oder in Art. 26a StHG. Für die Auslegung des Begriffs kann daher auch auf die

entsprechenden Materialen des Bundessteuerrechts abgestellt werden.

3.1

Laut Handelsregisterauszug

bezweckt die Rekurrentin, „Kindern, die unter dem Down-syndrom leiden,

anderweitig geistig behinderten Kindern sowie aidskranken Kindern und

Aidswaisen in Form von Kostenbeiträgen, Rentenbeihilfen, Darlehen oder

dergleichen finanzielle Hilfe zu leisten. Den betreffenden unterstützten

Kindern können diese Hilfeleistungen im Bedürftigkeitsfalle auch noch im

Erwachsenenalter ausgerichtet werden. Der Tätigkeitsbereich der Stiftung ist

weltweit.“

3.2

Eine gesetzliche

Umschreibung des „ideellen Zwecks“ existiert nicht. In Art. 60 ZGB werden aber

immerhin beispielhaft mögliche ideelle Zwecke von Vereinen erwähnt. Erwähnt

werden politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, wohltätige und

gesellige Zwecke. Damit wird der ideelle Zweck vom wirtschaftlichen Zweck

abgegrenzt, der bei Vereinen nicht zulässig ist. Laut Botschaft zum

Bundesgesetz über die Gewinnbesteuerung von juristischen Personen mit ideellen

Zwecken (BBl 2014, S. 5377) ist der Begriff des „ideellen Zwecks“ sehr

facettenreich. Als Synonyme werden Adjektive wie hingebungsvoll, schwärmerisch,

träumerisch, uneigennützig, edelmütig, altruistisch, aufopferungsvoll,

engagiert, wohltätig, selbstlos etc. verwendet. In Frage kommt letztlich jede

nichtwirtschaftliche Tätigkeit.

Gemäss Lehre und

Rechtsprechung ist ein Zweck dann ein wirtschaftlicher und kein ideeller, wenn

durch die Tätigkeit der juristischen Person Mitgliedern oder nahestehender

Personen ein konkreter ökonomischer, geldwerter Vorteil verschafft wird.

Zulässig ist es hingegen, wenn eine Institution mit ideellem Zweck geldwerte

Leistungen ausspricht, sofern dies unter ganz bestimmten sachlichen

Voraussetzungen wie beispielsweise einer Bedarfssituation erfolgt (vgl.

Erläuternder Bericht des EFD zum Bundesgesetz über die Steuerbefreiung von

juristischen Personen mit ideellen Zwecken vom 10. April 2013, S. 22 f.).

3.3

Die bedingte

Steuerbefreiung wird laut Gesetzestext nur bei ausschliesslicher und unwiderruflicher

Widmung des privilegierten Gewinns (Art. 66a DBG, Art. 26a StHG, § 95bis StG)

bzw. Kapitals (§ 107 Abs. 2 StG) für ideelle Zwecke gewährt. Eine teilweise

Steuerbefreiung, wenn der Zweck teilweise ideeller und teilweise

wirtschaftlicher Natur ist, kann nicht gewährt werden (Greter/Greter, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht, 4. A., Art. 26a StHG N 27). Dies würde dem

Kriterium der Ausschliesslichkeit widersprechen. Noch nicht restlos geklärt

ist, wie das Kriterium der Unwiderruflichkeit durchgesetzt werden kann. Eine

unwiderrufliche Statutenbestimmung, die (wie bei der gemeinnützigen

Zwecksetzung) festhält, dass bei Auflösung der juristischen Person die Gewinne

und das Kapital an eine andere steuerbefreite Institution mit ähnlicher Zwecksetzung

ausgeschüttet werden, kann bei der bloss partiellen Steuerbefreiung von

juristischen Personen mit ideeller Zwecksetzung nicht verlangt werden (zum

Ganzen: Greter/Greter, a.a.O.,

Art. 26a StHG N 29 ff.).

4.1

Die Vorinstanz hat

der Rekurrentin eine ideelle Zwecksetzung abgesprochen. Begründet wurde dies

damit, dass die Stiftung nicht der Pflege eines gemeinsamen Interesses diene.

Der Stiftungszweck weise vielmehr gemeinnützigen Charakter auf. Ein

gemeinnütziger Zweck diene der Allgemeinheit, während vom ideellen Zweck

diejenigen Personen profitieren würden, die sich zu einer juristischen Person

zusammenschliessen bzw. dieser beitreten. Profitieren würden von der neuen

Regelung in erster Linie Vereine. Eine Stiftung habe demgegenüber keine

Mitglieder, sondern Destinatäre und einen Stiftungsrat. Es sei daher keine

Konstellation ersichtlich, in der es einer Stiftung überhaupt möglich wäre,

einen ideellen Zweck zu verfolgen. Juristische Personen mit ideellem Zweck

würden - wenn überhaupt - finanzielle Vorteile ihren Mitgliedern selbst zu

wenden, die sich aus diesem Grund in der juristischen Person

zusammengeschlossen hätten.

4.2

Dass sich die neue

Regelung von Art. 66a DBG und Art. 26a StHG in erster Linie an Vereine richtet,

ist unbestritten. Die Motion von Ständerat Alex Kuprecht, die letztlich zum

Gesetz über die Gewinnbesteuerung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken

führte, beabsichtigte ausdrücklich, Vereine, namentlich in der Jugend- und

Nachwuchsförderung steuerlich zu begünstigen. Die neuen Gesetzesbestimmungen

richteten sich dann aber nicht nur an Vereine, sondern explizit an sämtliche

juristische Personen (BBl 2014, S. 5376; Greter/

Greter, a.a.O., Art. 26a StHG N 2). Mit der Ausdehnung des

Geltungsbereichs auf alle juristischen Personen konnte verhindert werden, dass

Organisationen in unterschiedlichen Rechtsformen und mit gleichen Zielsetzungen

rechtsungleich behandelt werden. Sowohl bei der Stiftung wie auch beim Verein

steht der ideelle oder ideale Zweck im Vordergrund (Riemer, Berner Kommentar, Die Stiftungen, ST N 145). Die

Aussage der Vorinstanz in Ziff. III.10. der Vernehmlassung vom 15. November

2022, dass keine Konstellation ersichtlich sei, in der es einer Stiftung

möglich wäre, einen ideellen Zweck zu verfolgen, erweist sich daher als

offensichtlich falsch. Dass eine Stiftung hingegen wirtschaftliche Zwecke

verfolgt, ist zwar möglich, bildet aber die Ausnahme (Riemer, a.a.O., ST 479 ff.). Unzutreffend ist auch die Aussage

der Vorinstanz, dass juristische Personen mit ideellem Zweck - wenn überhaupt -

ihren Mitgliedern finanzielle Vorteile zuwenden würden, die sich aus diesem

Grund in der juristischen Person zusammengeschlossen hätten. Weist eine

juristische Person ihren Mitgliedern geldwerte Vorteile zu, verfolgt sie eben

gerade einen wirtschaftlichen und somit keinen ideellen Zweck (Greter/Greter, a.a.O., Art. 26a StHG N

24).

4.3

Eine Stiftung

weist dann einen wirtschaftlichen Zweck aus, wenn sie Leistungen voraussetzungslos

an ihre Destinatäre ausrichtet oder die Leistungsausrichtung im freien Ermessen

des Stiftungsrates steht (Riemer,

a.a.O., ST 482). Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall. Die Rekurrentin

richtet Beiträge an aidskranke Kinder und an Aidswaisen weltweit aus. Die

Zuweisung von finanziellen Mitteln an Begünstigte ist somit vorliegend nur

möglich bei Vorhandensein eines speziellen sachlichen Grundes (Krankheit,

Bedürftigkeit). Die Leistungen erfolgen damit nicht voraussetzungslos und

liegen nicht im freien Ermessen des Stiftungsrats, weshalb die Rekurrentin hier

einen ideellen und keinen wirtschaftlichen Zweck ausübt.

4.4

Die Vorinstanz hat

in ihrer Vernehmlassung selbst eingeräumt, dass der Stiftungszweck der

Rekurrentin einen gemeinnützigen Charakter aufweise (vgl. Ziff. III.10. der

Vernehmlassung; zum Begriff des gemeinnützigen Zwecks vgl. Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3.

A., Art. 56 N 61 ff.). Ob die Rekurrentin auch ein Gesuch um Steuerbefreiung

wegen gemeinnützigem Zweck eingereicht hat, kann den Akten nicht entnommen

werden. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob die Rekurrentin die

Voraussetzungen einer Steuerbefreiung wegen gemeinnützigem Grund erfüllen

würde. Festgehalten werden kann aber in diesem Zusammenhang, dass Stiftungen

mit einem gemeinnützigen Zweck eine Untergruppe der Stiftungen mit ideellem

Zweck bilden (Riemer, a.a.O., ST N

480). Ein gemeinnütziger Zweck ist somit regelmässig auch ein ideeller Zweck.

5.

Aus den

bisherigen Ausführungen ergibt sich, dass der Entscheid der Vorinstanz

rechtlich nicht haltbar und insgesamt auch nicht nachvollziehbar ist. Die

Rekurrentin hat einen ideellen Zweck, weshalb ihr Kapital im Umfang von § 107 Abs. 2 StG steuerbefreit ist.

Der Rekurs

erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. Gemäss Art. 144 DBG bzw.

§ 163 StG können der Rekurrentin bei diesem Verfahrensausgang keine Kosten

auferlegt werden. Die Verfahrenskosten obliegen daher dem Staat. Der Rekurrentin

ist eine Parteientschädigung von CHF 1'000 (inkl. Auslagen und MwSt)

zuzusprechen.

****************

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Der Rekurs wird im

Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Es werden keine

Gerichtskosten erhoben.

3. Der Rekurrentin wird zulasten

des Staates eine Parteientschädigung von CHF 1'000 (inkl. Auslagen und MwSt)

zugesprochen.

Im Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren

Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreterin der

Rekurrentin (eingeschrieben)

- KStA, Juristische

Personen (mit Akten)

- KStA, Rechtsdienst

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

der

Expediert am: