SGSTA.2022.36
Staats- und Bundessteuer 2012 bis 2014, 2015
28. August 2023Deutsch17 min
E. 2.2). Vorliegend hat es der Rekurrent unterlassen, nachzuweisen, dass die
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom
28. August 2023
Es wirken mit:
Präsident: Th. A. Müller
Richter: Kellerhals, D. S. Müller
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2022.36;
BST.2022.35
X
gegen
Veranlagungsbehörde Dorneck - Thierstein
betreffend Staats- und Bundessteuer 2012 bis 2014, 2015
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. Am 5.
Dezember 2019 wurden die definitiven Veranlagungen der Steuerjahre 2012-2015
des Steuerpflichtigen X (nachfolgend Rekurrent) eröffnet. Gegen die
Veranlagungsverfügungen erhob der Rekurrent mit Schreiben vom 6. Januar 2020
Einsprache. Mit Schreiben vom 24. Februar 2020 begründete der Rekurrent die
Einsprache wie folgt: Erstens sei die Liegenschaft in … im Jahr 2003 verkauft
worden. Zweitens werde das Darlehen der A AG zu Unrecht als Einkommen
aufgerechnet. Drittens sei vereinbart worden, dass die Liegenschaftsabrechnung
vor der Veranlagung gemeinsam mit dem Steueramt überprüft werde und viertens
habe es mit seinen Beratern Differenzen gegeben, weshalb Aktieneinsicht
benötigt werde.
Am 12.
November 2021 wurde eine Einspracheverhandlung durchgeführt, worauf der
Rekurrent mit Schreiben vom 1., 9., 10. und 17. Dezember 2021 noch einmal
verschiedene Unterlagen nachreichte.
Mit
Verfügung vom 31. August 2022 wurden die Einsprachen der Steuerjahre 2012-2014
teilweise gutgeheissen. Mit einer zweiten Verfügung ebenfalls vom 31. August
2022 wurde auch die Einsprache des Steuerjahr 2015 teilweise gutgeheissen.
2. Mit
Schreiben vom 3. Oktober 2022 erhob der Rekurrent Rekurs und Beschwerde gegen
den Einspracheentscheid der Steuerjahre 2012-2014. Beantragt wurde eine
Rückweisung an die Veranlagungsbehörde. Eventualiter wurde beantragt auf die
Aufrechnung des simulierten Darlehens der A AG und der Fahrzeugkosten für den
Ferrari … zu verzichten. Weiter sei der Fuhrpark mit CHF 10‘926 zu bewerten und
das Darlehen der B AG zum Abzug zuzulassen. Schliesslich seien die
Beteiligungen der X AG und Y AG als gewillkürtes Geschäftsvermögen zu
qualifizieren und die Mieterträge um insgesamt rund CHF 126‘622 zu reduzieren.
In verfahrensmässiger Hinsicht verlangte der Rekurrent die Sistierung des
Verfahrens, bis über das Revisionsbegehren der A AG für die Steuerjahr 2012 und
2013 entschieden sei.
Weiter
machte der Rekurrent geltend, dass die Veranlagungsbehörde entgegen einer
Vereinbarung nicht bereit gewesen sei, mit ihm gemeinsam offene Punkte der
Veranlagung zu klären. Er habe zudem gegen den früheren Buchhalter der A AG
Strafanzeige eingereicht und die Revision der Veranlagungsverfügung 2012
gefordert. Das Darlehen an die A AG sei zurückbezahlt worden. Die Y AG habe die
Leasingraten für den Ferrari … mit einer Forderung des Rekurrenten gegenüber
dieser Gesellschaft verrechnet. Die Veranlagung des gesamten Fuhrparks sei zu
hoch und würde im Widerspruch zum Entscheid des Steuergerichts vom 25. Mai 2020
(Steuerjahr 2011) stehen. Der Panzer habe gemäss SECO einen Verkehrswert von
EUR 1. Das Darlehen der B AG sei mit einem schriftlichen Vertrag nachgewiesen.
Zur Qualifizierung der Beteiligungen an der X AG und B AG als gewillkürtes
Geschäftsvermögen habe die Veranlagungsbehörde falsch informiert. Aus dieser
falschen Information dürften dem Rekurrenten keine Nachteile erwachsen. Beim
Mietertrag seien die effektiven Mietzinse mit den Sollmietzinsen verwechselt
worden.
Mit Schreiben
vom 3. Oktober 2022 erhob der Rekurrent auch gegen den Einspracheent-scheid
2015 Rekurs und Beschwerde. Gestellt wurden wiederum die gleichen Anträge,
wobei für dieses Steuerjahr eine Reduktion der Mietzinse von rund CHF 66‘790
verlangt wurde.
3. In ihrer
Vernehmlassung vom 26. Oktober 2022 beantragte die Veranlagungsbehörde, Rekurs
und Beschwerde kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In der
Begründung führte sie aus, dass das rechtliche Gehör des Rekurrenten gewahrt
worden sei. Er habe sich mehrfach äussern können. Die Ausführungen des
Rekurrenten zum Darlehen der A AG seien reine Parteibehauptungen. An der
Aufrechnung für die Steuerjahre 2012 - 2014 sei festzuhalten. Die Leasingraten
für den Ferrari … seien durch die B AG bezahlt worden, eine Verrechnung mit dem
Kontokorrentguthaben des Rekurrenten habe aber nie stattgefunden. Die
Aufrechnung für die Steuerjahre 2012-2014 sei daher korrekt. Bei der Bewertung
des Fuhrparks des Rekurrenten sei 2012 erstmals eine Abfrage bei der MFK
durchgeführt worden. Diese habe gezeigt, dass im Gegensatz zum Steuerjahr 2011
bedeutend mehr Fahrzeuge eingelöst worden seien. Der Wert des SECO für das
Einfuhrgesuch des Panzers entspreche nicht dem Verkehrswert. An der Bewertung
des Fuhrparks sei daher festzuhalten. Bei der B AG sei der behauptete Verkauf
einer Liegenschaft an den Rekurrenten buchhalterisch nie nachvollzogen worden.
Ein Bestand des Darlehens sei daher nicht nachgewiesen. Die Qualifizierung der
verschiedenen Beteiligungen als gewillkürtes Geschäftsvermögen sei abzuweisen,
weil der Antrag verspätet eingereicht worden sei. Die eingereichten Unterlagen
des Rekurrenten würden nicht genügen, um die hohen Mietzinsausstände
nachzuweisen.
Die
eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine Stellungnahme.
4. Mit
Schreiben vom 10. Januar 2023 reichte der Rekurrent die Strafanzeige vom 14.
Ok-tober 2022 gegen den ehemaligen Buchhalter und ein Revisionsgesuch vom 9.
Januar 2023 an die Veranlagungsbehörde Dorneck-Thierstein betreffend
Steuerveranlagung 2011 ein und verlangte die Rückweisung der Akten an die
Veranlagungsbehörde zur Neuveranlagung der Steuerjahr 2012-2017.
Mit
Schreiben vom 13. Januar 2023 verlangte der Rekurrent die Abschreibung des
Verfahrens vor Steuergericht und die Rückweisung der Akten an die
Veranlagungsbehörde Dorneck-Thierstein. Eventualiter forderte er die
einkommensmindernde Berücksichtigung der Abschreibungen auf der Beteiligung der
Z AG. Weiter hielt er fest, dass die Veranlagungsbehörde die in Aussicht
gestellte Besprechung zur Differenzbereinigung nicht durchgeführt habe. Der
Jahresabschluss der A AG sei fehlerhaft gewesen. Dementsprechend sei auch von
der Aufrechnung von geldwerten Leistungen abzusehen. Bei der B AG habe er ein
Guthaben besessen. Die Leasingraten für den Ferrari … seien damit verrechnet
worden. Auf eine Aufrechnung dieser Raten sei daher zu verzichten. Die
Beteiligungen an der X AG und der Y AG seien als gewillkürtes Geschäftsvermögen
anzusehen. Eine frühere Abgabe der entsprechenden Erklärung sei nicht möglich
gewesen. Zu berücksichtigen seien letztlich auch noch die hohen deklarierten
Mietzinsausstände bei den Liegenschaften.
5. Mit
Schreiben vom 19. Januar 2023 teilte die Veranlagungsbehörde Dorneck-Thierstein
mit, dass auf eine weitere Stellungnahme verzichtet werde. Mitgeteilt wurde
aber, dass auf das Revisionsgesuch für die Steuerperiode 2011 nicht eingetreten
worden sei.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss §
160 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG, BGS 614.11)
kann ein Steuerpflichtiger gegen den Einspracheentscheid über die Veranlagung
beim Kantonalen Steuergericht Rekurs erheben. Die Zulässigkeit des
Rechtsmittels der Beschwerde ergibt sich aus Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) i.V.m. § 4 der kantonalen
Vollzugsverordnung zum DBG (BGS 613.31). Der Rekurrent ist daher grundsätzlich
zur Einlegung der entsprechenden Rechtsmittel legitimiert und das angerufene
Gericht sachlich zuständig.
Rekurs
und Beschwerde sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
einzureichen. Die Einspracheentscheide datieren vom 31. August 2022 und wurden
am 1. September 2022 zugestellt. Am 3. Oktober 2022 (Montag) wurden die
Rechtsschriften der Post übergeben. Rekurs und Beschwerde wurden fristgerecht
erhoben. Es ist darauf einzutreten.
2. Vorliegend
sind folgende Fragen zu beantworten:
- Wurde das
rechtliche Gehör des Rekurrenten verletzt?
- Muss das
Darlehen der A AG aufgerechnet werden?
- Ist die
Aufrechnung der von der B AG bezahlten Leasingraten gerechtfertigt?
- Wurde der
Fuhrpark des Rekurrenten korrekt bewertet?
- Ist der
Abzug des Darlehens der B AG und der dazugehörigen Darlehenszinse
gerechtfertigt?
- Gelten die
Beteiligung an der X AG und an der Y AG als gewillkürtes Geschäftsvermögen?
- Können die
Ausstände bei der Liegenschaftsbuchhaltung berücksichtigt werden?
Die
rechtlichen Grundlagen für die Beantwortung dieser Fragen sind im
Bundessteuerrecht und im kantonalen Steuerrecht praktisch identisch. Rekurs und
Beschwerde können daher gemeinsam behandelt werden. Soweit notwendig wird auf
Differenzierungen nachfolgend eingegangen.
A) Verletzung
des rechtlichen Gehörs
3.1. Im
Zusammenhang mit der Sicherstellung der hohen Steuerausstände von rund
CHF 1‘500‘000 hat der Rekurrent am 29. Juli 2016 bzw. 4. August 2016 mit
der Schweizeri-schen Eidgenossenschaft und dem Kanton Solothurn, jeweils
vertreten durch das Steueramt des Kantons Solothurn, eine Vereinbarung
unterzeichnet. In Ziff. 7 dieser Vereinbarung verpflichtete sich der Rekurrent
unter anderem, die Steuererklärungen 2012-2015 bis am 31. August 2016
einzureichen und seinen Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren nachzukommen.
Die Veranlagungsbehörde Dorneck-Thierstein verpflichtete sich ihrerseits, vor
der Eröffnung der definitiven Veranlagungen mit dem Rekurrenten in Kontakt zu
treten, um Unklarheiten und Differenzen zu besprechen und im Rahmen der
rechtlichen Möglichkeiten zu bereinigen bzw. zu klären.
3.2. Festzuhalten
ist, dass es vor der Veranlagung nie zu einer gemeinsamen Besprechung gekommen
ist. Anzuerkennen ist aber zugunsten der Veranlagungsbehörde, dass sie mehrfach
und vergeblich den Rekurrenten aufgefordert hat, ergänzende Unterlagen
einzureichen. In diesen Schreiben wurde eine Besprechung angeboten. Ausserdem
hätte sich der Rekurrent schriftlich äussern können. Die Veranlagungsbehörde
ist im Veranlagungsverfahren an das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV)
gebunden (Richner et al.,
Handkommentar zum DBG, 3. A. 2016, Art. 131 N 8). Nachdem es in diesem Verfahren
bereits jahrelang zu Verzögerungen gekommen ist, ist es verständlich, dass die
Veranlagungsbehörde mit dem Erlass der definitiven Veranlagungsverfügung nicht
weiter zu warten konnte. Nachdem sich der Rekurrent aber vor der Veranlagung
mehrfach äussern konnte, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht
auszumachen, selbst wenn die Vereinbarung vom 29. Juli 2016 bzw. 4. August
2016 wörtlich (beidseitig) nicht vollumfänglich erfüllt worden war.
B) Aufrechnung
Darlehen A AG
4.1. Die
Finanz- und Kirchendirektion des Kantons C hat die Jahresrechnungen 2012 und
2013 der A AG überprüft. Gemäss Revisionsbericht vom 28. Juli 2015 musste bei
der Gesellschaft und dem Rekurrenten als damaligem Alleinaktionär der A AG eine
geldwerte Leistung von CHF 1‘323‘832 aufgerechnet werden. Hintergrund war, dass
ein angebliches Guthaben gegenüber dem nahestehenden Aktionär von netto CHF
1‘323‘832 als simuliert angesehen werden musste. Ein Darlehensvertrag
existierte nicht.
4.2. Im vorliegenden
Verfahren wird nun behauptet, das Darlehen dürfe nicht aufgerechnet werden. Der
damalige Buchhalter und Treuhänder des Rekurrenten habe in strafbarer Art und
Weise falsche Umbuchungen vorgenommen und die Kontokorrentschuld des
Rekurrenten um den genannten Betrag erhöht. Er verweist dabei auf ein
inzwischen bei der Steuerverwaltung des Kantons C eingereichtes
Revisionsbegehren. Ein Revisionsbegehren stellt aber lediglich eine
Parteibehauptung dar. Ein rechtskräftiges Urteil befindet sich nicht in den
Akten.
4.3. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat bei geldwerten Leistungen resp.
ver-deckten Gewinnausschüttungen, die auf Stufe Gesellschaft festgestellt
wurden, die steuerpflichtige Person, die gleichzeitig Organ und/oder
beherrschende Gesellschafterin dieser Gesellschaft ist, Bestand und Höhe der
aufgerechneten geldwerten Leistung detailliert zu bestreiten. Unterlässt sie
dies oder begnügt sie sich mit pauschalen Ausführungen, darf die
Veranlagungsbehörde grundsätzlich annehmen, die auf Gesellschaftsebene
rechtskräftig veranlagte (gewinnsteuerliche) Aufrechnung sei der
Beteiligungsinhaberin oder dem Beteiligungsinhaber gegenüber ebenso berechtigt
(vgl. Urteile BGer 2C_1071/2020, E. 3.2.3; 2C_886/2020, E. 3.2.1; 2C_461/2020,
Sachverhalt
E. 2.2). Vorliegend hat es der Rekurrent unterlassen, nachzuweisen, dass die
Aufrechnung zu Unrecht erfolgt ist. Pauschale Verweisungen auf eingereichte
Strafverfahren oder Revisionsbegehren genügen dazu nicht.
4.4. Die
Aufrechnung des Darlehens der A AG im Steuerjahr 2012 im Betrag von CHF
1‘323‘832 erfolgte somit zurecht. Das diesbezügliche Sistierungsbegehren des
Rekurrenten ist nach dem Gesagten unbegründet.
C) Aufrechnung
Leasingraten
5.1. Die
Finanz- und Kirchendirektion des Kantons C hat mit Meldung vom 3. Oktober
2014 die beteiligten Steuerbehörden darauf hingewiesen, dass die B AG im
Steuerjahr 2011 eine geldwerte Leistung zugunsten des Rekurrenten und damaligen
Alleinaktionärs der B AG von CHF 35‘336 erbracht hat. Konkret ging es um
Leasingraten, welche diese Gesellschaft für ein dem Rekurrenten gehöriges
Fahrzeug (Ferrari …) bezahlt hat. Dieser Betrag wurde im Rahmen der Veranlagung
2011 beim Rekurrenten aufgerechnet. Aus Sicht des Rekurrenten seien die
Zahlungen mit einer Forderung, welche er gegenüber der B AG hatte, verrechnet
worden.
5.2. Was der
Rekurrent dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Hätte die B AG die
Leasingzinsen mit einer Schuld gegenüber dem Aktionär verrechnet, wären die
Zahlungen dem Kontokorrent des Rekurrenten belastet worden. Dies ist aber
unbestrittenermassen nicht erfolgt. Buchhalterisch hat somit keine Verrechnung
stattgefunden. Das Massgeblichkeitsprinzip besagt, dass Gesellschaften an ihre
handelsrechtlichen Jahresrechnungen gebunden sind. Die Jahresrechnungen gelten
als Steuerbemessungsgrundlage und können nicht nachträglich abgeändert werden
(zum Massgeblichkeitsprinzip: Richner
et al., a.a.O., Art. 58 N 8f). Verrechnungen können somit nur anerkannt werden,
wenn sie entsprechend verbucht worden sind. Dies war hier nicht der Fall. Die
vom Rekurrenten in diesem Zusammenhang eingereichten Belege überzeugen nicht.
Warum beispielsweise die A AG bestätigen soll, dass die Leasingraten mit einem
Passivdarlehen verrechnet werden (vgl. Rekurs-/Beschwerdebeilage 8), obschon es
hier doch um eine Forderung gegenüber der B AG geht, ist nicht ersichtlich. Die
Aufrechnungen für die Steuerjahre 2012 bis 2014 sind somit nicht zu
beanstanden.
D) Bewertung
Fuhrpark
6.1. Der
Rekurrent verfügt über diverse Fahrzeuge. Die Veranlagungsbehörde hat deshalb
Erwägungen
bei der Motorfahrzeugkontrolle abklären lassen, welche Fahrzeuge auf den
Rekurrenten eingelöst sind. Daneben verfügt der Rekurrent über diverse nicht
eingelöste Fahrzeuge. Im Einspracheentscheid hat die Veranlagungsbehörde den
Verkehrswert jedes Fahrzeugs festgelegt. Insgesamt ergibt dies folgende
Verkehrswerte:
2012: CHF
293‘000
2013: CHF
205‘710
2014: CHF
258‘191
2015: CHF
152‘814
6.2
Der
Rekurrent seinerseits verweist in den Eingaben vom 3. Oktober 2022 auf ein
Urteil des KSG vom 25. Mai 2020, in welchem der Verkehrswert der Fahrzeuge für
das Steuerjahr 2011 auf CHF 10‘926 festgelegt worden war. Ebenfalls verweist er
darauf, dass das SECO den Wert des Schützenpanzers auf EUR 1 festgelegt habe.
In seiner Vernehmlassung vom 26. Oktober 2022 hat nun das Kantonale
Steueramt (KStA) aufgezeigt, dass im Urteil des KSG von lediglich drei
Fahrzeugen ausgegangen worden war. Bei der aktuellen Bewertung geht es hingegen
um bis zu 17 Fahrzeuge. Das Urteil des KSG gibt somit keinen Hinweis auf die
hier massgebenden Verkehrswerte. Im Einfuhrgesuch Kriegsmaterial hat der
Rekurrent den Wert des Schützenpanzers im Rahmen einer Selbstdeklaration
festgelegt. Eine Selbstdeklaration kann selbstredend für die
Verkehrswertfestlegung nicht massgebend sein. Der von der Veranlagungsbehörde
angenommene Verkehrswert des Schützenpanzers basiert auf einer
Vergleichsrecherche im Internet. Auch wenn mit einer Vergleichsrecherche ein
Verkehrswert nur annähernd festgelegt werden könne, gilt es festzuhalten, dass
der Rekurrent keine Beweismittel ins Recht gelegt hat (z.B.
Verkehrswertschätzungen), welche es erlauben würden, von den Deklarationen der
Veranlagungsbehörde abzuweichen.
6.3
Die
Veranlagungsbehörde hat in ihrer Bewertung zwischen eingelösten Fahrzeugen
un-terschieden, deren Steuerwert jährlich um 50 % reduziert wird und den nicht
eingelösten Liebhaberfahrzeugen, deren Verkehrswert geschätzt wurde. Das
Vorgehen und die angenommenen Verkehrswerte sind nicht zu beanstanden.
E) Abzug
von Darlehen und Darlehenszins der B AG
7.1
Der
Rekurrent beantragte die Berücksichtigung eines Darlehens und der dazugehörigen
Darlehenszinse der B AG. Das Darlehen soll einen Betrag von CHF 3‘150‘000
aufweisen. Der Darlehenszins betrage 3.5 %. Hintergrund des Darlehens sei ein
Grundstück in D, welches der Rekurrent von der B AG erhalten haben soll.
Anstatt den Kaufpreis zu überweisen, habe die B AG ein entsprechendes Darlehen
ausgestellt.
7.2
Im
Revisionsbericht der Finanz- und Kirchendirektion des Kantons C vom 15.
September 2014 wurde aber aufgezeigt, dass buchhalterisch der Verkauf des
Grundstücks an den Rekurrenten nicht vollzogen worden ist. Schuldnerin der
Dispositiv
entsprechenden Hypothek war Ende 2011 nach wie vor die B AG. Demnach ist nicht
nachgewiesen, dass das Darlehen effektiv bestand und die Darlehenszinse bezahlt
wurden.
F) Gewillkürtes
Geschäftsvermögen
8.1. Umstritten
ist, ob die Beteiligungen des Rekurrenten bei der X AG, der Y AG und der Z AG
gewillkürtes Geschäftsvermögen darstellen. Nach Ansicht der Veranlagungsbehörde
wurde ein entsprechender Antrag erst im Rahmen der Einspracheverhandlung vom
12. November 2021 gestellt, was offensichtlich zu spät sei.
8.2. Nach § 24 Abs. 5 StG bzw. Art. 18 Abs. 2 DBG gelten alle Vermögenswerte als
Geschäftsvermögen, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Tätigkeit dienen.
Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 % am Grund- oder Stammkapital
einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im
Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. Letzteres wird auch
gewillkürtes Geschäftsvermögen genannt. Ergänzend wird in § 9bis der
Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (BGS 614.12)
festgehalten, dass Beteiligungen nur zum Geschäftsvermögen erklärt werden
können, wenn sie nach dem 1. Januar 2001 entgeltlich erworben worden sind.
Gemäss Ziff. 3.2 des Kreisschreibens Nr. 23a der EStV (KS Nr. 23a der EStV zur
Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen im Geschäftsvermögen und zum
Geschäftsvermögen erklärte Beteiligungen) muss die Erklärung im Zeitpunkt des
Erwerbs der Beteiligung abgegeben werden (Richner
et al., a.a.O., Art. 18 N 116). Das entsprechende Schreiben muss somit zusammen
mit der ersten Steuererklärung nach dem Beteiligungserwerb eingereicht werden.
8.3. Die
Beteiligungen an der X AG und der Y AG wurden 2012, diejenige an der Z AG
bereits 2011 erworben. Somit hätten die entsprechenden Erklärungen zusammen mit
der Steuererklärung 2012 (X AG und Y AG) bzw. der Steuererklärung 2011 (Z AG)
eingereicht werden müssen. Nach Ansicht des Rekurrenten sei bereits am 12. Juli
2019 das gewillkürte Geschäftsvermögen mit E von der Veranlagungsbehörde
Dorneck-Thierstein besprochen worden. Eine korrekte Antwort habe er auf seine
Anfrage jedoch nie erhalten. Die Veranlagungsbehörde hat aber letztlich auf
konkrete schriftliche Erklärungen abzustellen. Die sich in den Akten
befindenden Erklärungen sind am 12. November 2021 im Rahmen der
Einspracheverhandlung und somit offensichtlich verspätet bei der
Veranlagungsbehörde eingegangen. Die Umqualifizierung dieser Beteiligungen zum
gewillkürten Geschäftsvermögen ist daher nicht mehr möglich.
G) Berücksichtigung
von Ausständen in der Liegenschaftsbuchhaltung
9.1. Nach
Ansicht des Rekurrenten sind bei der Liegenschaft F zwischen den Jahren 2011
und 2021 Mietzinsausstände von CHF 505‘694 zu verzeichnen. Diese Ausstände
seien lange nicht aufgefallen, weil das Buchhaltungsprogramm bei den Mieten die
Sollstellung verbuche. Der Korrekturbedarf betrage für die Jahre 2011-2014 CHF 126‘621.94
und für das Jahr 2015 CHF 66'789.54. Die Veranlagungsbehörde bezweifelt die
Ausstände und hält fest, dass es unklar sei, dass die Mietzinse nicht zu einem
späteren Zeitpunkt doch noch bezahlt wurden.
9.2. Effektiv
ist es sonderbar, dass bei einer einzigen Liegenschaft Ausstände in
sechsstelli-ger Höhe entstanden sind, die über Jahre nicht bemerkt worden
seien. Schlüssige Nach-weise, dass die Ausstände nach deren Entdeckung umgehend
betrieben wurden, fehlen. Der Rekurrent hat zwar gewisse Unterlagen (diverse
Listen, gerichtliche Vorladung) eingereicht und die Buchhaltung zur
Einsichtnahme offeriert. Die eingereichten Unterlagen waren aber kaum
schlüssig. Sie waren unvollständig, betrafen teilweise andere Steuerjahre und
beinhalteten andere Sachverhalte (Kündigungsverfahren ohne Angabe von
Mietzinsausständen). Schlüssige Beweismittel (Mietverträge,
Betreibungsverfahren) sind nicht vorhanden. Es ist aber Sache des Rekurrenten,
die Ausstände zu belegen. Dieser Nachweis kann mit den vorhandenen Unterlagen
nicht geführt werden, weshalb die Ausstände nicht berücksichtigt werden können.
10. Gegen
die Veranlagung des Jahres 2015 bringt der Rekurrent noch einmal die gleichen
Einwände vor. Da sich die Situation nicht verändert hat, kann auch hier
festgehalten werden, dass das rechtliche Gehör nicht verletzt wurde. Dass
Darlehen der A AG wurde 2015 nicht aufgerechnet. Ebenso wenig wurden die
Leasingzinse für den Ferrari … aufgerechnet. Der Rekurrent ist in diesen
Punkten nicht beschwert. Nicht zu beanstanden ist die Bewertung des
Fahrzeugparks mit CHF 152‘814. Das Darlehen der B AG und die dazugehörigen
Schuldzinse wurden ebenso korrekterweise nicht berücksichtigt. Korrekt ist
auch, dass die Beteiligungen an der X AG, der Y AG und der Z AG nicht als
gewillkürtes Geschäftsvermögen angesehen wurden. Letztlich ist auch die
Nichtberücksichtigung der Mietzinsausstände als korrekt anzusehen (oben, E.
9.2).
11. Damit
unterliegt der Rekurrent mit seinem Anliegen. Es rechtfertigt sich daher, ihm
ge-mäss Art. 144 Abs. 1 DBG bzw. § 163 Abs. 1 StG die Verfahrenskosten von CHF
15'000 (Grundgebühr: CHF 2'000; Zuschlag Einkommen: CHF 18‘045; Vermögen: CHF
36‘652) aufzuerlegen (vgl. §§ 3 und 150 Abs. 3 des Gebührentarifs, BGS 615.11).
****************
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und
Beschwerde werden abgewiesen.
2. Die
Gerichtskosten von CHF 15'000 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur
Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A.
Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht
(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Dorneck-Thierstein (mit Steuerakten)
- KStA, Rechtsdienst
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG …
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am:
Mit Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2024,
9C_662/2023, wurde die Beschwerde gegen dieses Urteil des Steuergerichts
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.