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Entscheid

SGSTA.2022.36

Staats- und Bundessteuer 2012 bis 2014, 2015

28. August 2023Deutsch17 min

E. 2.2). Vorliegend hat es der Rekurrent unterlassen, nachzuweisen, dass die

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom

28. August 2023

Es wirken mit:

Präsident: Th. A. Müller

Richter: Kellerhals, D. S. Müller

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2022.36;

BST.2022.35

X

gegen

Veranlagungsbehörde Dorneck - Thierstein

betreffend Staats- und Bundessteuer 2012 bis 2014, 2015

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1. Am 5.

Dezember 2019 wurden die definitiven Veranlagungen der Steuerjahre 2012-2015

des Steuerpflichtigen X (nachfolgend Rekurrent) eröffnet. Gegen die

Veranlagungsverfügungen erhob der Rekurrent mit Schreiben vom 6. Januar 2020

Einsprache. Mit Schreiben vom 24. Februar 2020 begründete der Rekurrent die

Einsprache wie folgt: Erstens sei die Liegenschaft in … im Jahr 2003 verkauft

worden. Zweitens werde das Darlehen der A AG zu Unrecht als Einkommen

aufgerechnet. Drittens sei vereinbart worden, dass die Liegenschaftsabrechnung

vor der Veranlagung gemeinsam mit dem Steueramt überprüft werde und viertens

habe es mit seinen Beratern Differenzen gegeben, weshalb Aktieneinsicht

benötigt werde.

Am 12.

November 2021 wurde eine Einspracheverhandlung durchgeführt, worauf der

Rekurrent mit Schreiben vom 1., 9., 10. und 17. Dezember 2021 noch einmal

verschiedene Unterlagen nachreichte.

Mit

Verfügung vom 31. August 2022 wurden die Einsprachen der Steuerjahre 2012-2014

teilweise gutgeheissen. Mit einer zweiten Verfügung ebenfalls vom 31. August

2022 wurde auch die Einsprache des Steuerjahr 2015 teilweise gutgeheissen.

2. Mit

Schreiben vom 3. Oktober 2022 erhob der Rekurrent Rekurs und Beschwerde gegen

den Einspracheentscheid der Steuerjahre 2012-2014. Beantragt wurde eine

Rückweisung an die Veranlagungsbehörde. Eventualiter wurde beantragt auf die

Aufrechnung des simulierten Darlehens der A AG und der Fahrzeugkosten für den

Ferrari … zu verzichten. Weiter sei der Fuhrpark mit CHF 10‘926 zu bewerten und

das Darlehen der B AG zum Abzug zuzulassen. Schliesslich seien die

Beteiligungen der X AG und Y AG als gewillkürtes Geschäftsvermögen zu

qualifizieren und die Mieterträge um insgesamt rund CHF 126‘622 zu reduzieren.

In verfahrensmässiger Hinsicht verlangte der Rekurrent die Sistierung des

Verfahrens, bis über das Revisionsbegehren der A AG für die Steuerjahr 2012 und

2013 entschieden sei.

Weiter

machte der Rekurrent geltend, dass die Veranlagungsbehörde entgegen einer

Vereinbarung nicht bereit gewesen sei, mit ihm gemeinsam offene Punkte der

Veranlagung zu klären. Er habe zudem gegen den früheren Buchhalter der A AG

Strafanzeige eingereicht und die Revision der Veranlagungsverfügung 2012

gefordert. Das Darlehen an die A AG sei zurückbezahlt worden. Die Y AG habe die

Leasingraten für den Ferrari … mit einer Forderung des Rekurrenten gegenüber

dieser Gesellschaft verrechnet. Die Veranlagung des gesamten Fuhrparks sei zu

hoch und würde im Widerspruch zum Entscheid des Steuergerichts vom 25. Mai 2020

(Steuerjahr 2011) stehen. Der Panzer habe gemäss SECO einen Verkehrswert von

EUR 1. Das Darlehen der B AG sei mit einem schriftlichen Vertrag nachgewiesen.

Zur Qualifizierung der Beteiligungen an der X AG und B AG als gewillkürtes

Geschäftsvermögen habe die Veranlagungsbehörde falsch informiert. Aus dieser

falschen Information dürften dem Rekurrenten keine Nachteile erwachsen. Beim

Mietertrag seien die effektiven Mietzinse mit den Sollmietzinsen verwechselt

worden.

Mit Schreiben

vom 3. Oktober 2022 erhob der Rekurrent auch gegen den Einspracheent-scheid

2015 Rekurs und Beschwerde. Gestellt wurden wiederum die gleichen Anträge,

wobei für dieses Steuerjahr eine Reduktion der Mietzinse von rund CHF 66‘790

verlangt wurde.

3. In ihrer

Vernehmlassung vom 26. Oktober 2022 beantragte die Veranlagungsbehörde, Rekurs

und Beschwerde kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In der

Begründung führte sie aus, dass das rechtliche Gehör des Rekurrenten gewahrt

worden sei. Er habe sich mehrfach äussern können. Die Ausführungen des

Rekurrenten zum Darlehen der A AG seien reine Parteibehauptungen. An der

Aufrechnung für die Steuerjahre 2012 - 2014 sei festzuhalten. Die Leasingraten

für den Ferrari … seien durch die B AG bezahlt worden, eine Verrechnung mit dem

Kontokorrentguthaben des Rekurrenten habe aber nie stattgefunden. Die

Aufrechnung für die Steuerjahre 2012-2014 sei daher korrekt. Bei der Bewertung

des Fuhrparks des Rekurrenten sei 2012 erstmals eine Abfrage bei der MFK

durchgeführt worden. Diese habe gezeigt, dass im Gegensatz zum Steuerjahr 2011

bedeutend mehr Fahrzeuge eingelöst worden seien. Der Wert des SECO für das

Einfuhrgesuch des Panzers entspreche nicht dem Verkehrswert. An der Bewertung

des Fuhrparks sei daher festzuhalten. Bei der B AG sei der behauptete Verkauf

einer Liegenschaft an den Rekurrenten buchhalterisch nie nachvollzogen worden.

Ein Bestand des Darlehens sei daher nicht nachgewiesen. Die Qualifizierung der

verschiedenen Beteiligungen als gewillkürtes Geschäftsvermögen sei abzuweisen,

weil der Antrag verspätet eingereicht worden sei. Die eingereichten Unterlagen

des Rekurrenten würden nicht genügen, um die hohen Mietzinsausstände

nachzuweisen.

Die

eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine Stellungnahme.

4. Mit

Schreiben vom 10. Januar 2023 reichte der Rekurrent die Strafanzeige vom 14.

Ok-tober 2022 gegen den ehemaligen Buchhalter und ein Revisionsgesuch vom 9.

Januar 2023 an die Veranlagungsbehörde Dorneck-Thierstein betreffend

Steuerveranlagung 2011 ein und verlangte die Rückweisung der Akten an die

Veranlagungsbehörde zur Neuveranlagung der Steuerjahr 2012-2017.

Mit

Schreiben vom 13. Januar 2023 verlangte der Rekurrent die Abschreibung des

Verfahrens vor Steuergericht und die Rückweisung der Akten an die

Veranlagungsbehörde Dorneck-Thierstein. Eventualiter forderte er die

einkommensmindernde Berücksichtigung der Abschreibungen auf der Beteiligung der

Z AG. Weiter hielt er fest, dass die Veranlagungsbehörde die in Aussicht

gestellte Besprechung zur Differenzbereinigung nicht durchgeführt habe. Der

Jahresabschluss der A AG sei fehlerhaft gewesen. Dementsprechend sei auch von

der Aufrechnung von geldwerten Leistungen abzusehen. Bei der B AG habe er ein

Guthaben besessen. Die Leasingraten für den Ferrari … seien damit verrechnet

worden. Auf eine Aufrechnung dieser Raten sei daher zu verzichten. Die

Beteiligungen an der X AG und der Y AG seien als gewillkürtes Geschäftsvermögen

anzusehen. Eine frühere Abgabe der entsprechenden Erklärung sei nicht möglich

gewesen. Zu berücksichtigen seien letztlich auch noch die hohen deklarierten

Mietzinsausstände bei den Liegenschaften.

5. Mit

Schreiben vom 19. Januar 2023 teilte die Veranlagungsbehörde Dorneck-Thierstein

mit, dass auf eine weitere Stellungnahme verzichtet werde. Mitgeteilt wurde

aber, dass auf das Revisionsgesuch für die Steuerperiode 2011 nicht eingetreten

worden sei.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss §

160 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG, BGS 614.11)

kann ein Steuerpflichtiger gegen den Einspracheentscheid über die Veranlagung

beim Kantonalen Steuergericht Rekurs erheben. Die Zulässigkeit des

Rechtsmittels der Beschwerde ergibt sich aus Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) i.V.m. § 4 der kantonalen

Vollzugsverordnung zum DBG (BGS 613.31). Der Rekurrent ist daher grundsätzlich

zur Einlegung der entsprechenden Rechtsmittel legitimiert und das angerufene

Gericht sachlich zuständig.

Rekurs

und Beschwerde sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

einzureichen. Die Einspracheentscheide datieren vom 31. August 2022 und wurden

am 1. September 2022 zugestellt. Am 3. Oktober 2022 (Montag) wurden die

Rechtsschriften der Post übergeben. Rekurs und Beschwerde wurden fristgerecht

erhoben. Es ist darauf einzutreten.

2. Vorliegend

sind folgende Fragen zu beantworten:

- Wurde das

rechtliche Gehör des Rekurrenten verletzt?

- Muss das

Darlehen der A AG aufgerechnet werden?

- Ist die

Aufrechnung der von der B AG bezahlten Leasingraten gerechtfertigt?

- Wurde der

Fuhrpark des Rekurrenten korrekt bewertet?

- Ist der

Abzug des Darlehens der B AG und der dazugehörigen Darlehenszinse

gerechtfertigt?

- Gelten die

Beteiligung an der X AG und an der Y AG als gewillkürtes Geschäftsvermögen?

- Können die

Ausstände bei der Liegenschaftsbuchhaltung berücksichtigt werden?

Die

rechtlichen Grundlagen für die Beantwortung dieser Fragen sind im

Bundessteuerrecht und im kantonalen Steuerrecht praktisch identisch. Rekurs und

Beschwerde können daher gemeinsam behandelt werden. Soweit notwendig wird auf

Differenzierungen nachfolgend eingegangen.

A) Verletzung

des rechtlichen Gehörs

3.1. Im

Zusammenhang mit der Sicherstellung der hohen Steuerausstände von rund

CHF 1‘500‘000 hat der Rekurrent am 29. Juli 2016 bzw. 4. August 2016 mit

der Schweizeri-schen Eidgenossenschaft und dem Kanton Solothurn, jeweils

vertreten durch das Steueramt des Kantons Solothurn, eine Vereinbarung

unterzeichnet. In Ziff. 7 dieser Vereinbarung verpflichtete sich der Rekurrent

unter anderem, die Steuererklärungen 2012-2015 bis am 31. August 2016

einzureichen und seinen Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren nachzukommen.

Die Veranlagungsbehörde Dorneck-Thierstein verpflichtete sich ihrerseits, vor

der Eröffnung der definitiven Veranlagungen mit dem Rekurrenten in Kontakt zu

treten, um Unklarheiten und Differenzen zu besprechen und im Rahmen der

rechtlichen Möglichkeiten zu bereinigen bzw. zu klären.

3.2. Festzuhalten

ist, dass es vor der Veranlagung nie zu einer gemeinsamen Besprechung gekommen

ist. Anzuerkennen ist aber zugunsten der Veranlagungsbehörde, dass sie mehrfach

und vergeblich den Rekurrenten aufgefordert hat, ergänzende Unterlagen

einzureichen. In diesen Schreiben wurde eine Besprechung angeboten. Ausserdem

hätte sich der Rekurrent schriftlich äussern können. Die Veranlagungsbehörde

ist im Veranlagungsverfahren an das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV)

gebunden (Richner et al.,

Handkommentar zum DBG, 3. A. 2016, Art. 131 N 8). Nachdem es in diesem Verfahren

bereits jahrelang zu Verzögerungen gekommen ist, ist es verständlich, dass die

Veranlagungsbehörde mit dem Erlass der definitiven Veranlagungsverfügung nicht

weiter zu warten konnte. Nachdem sich der Rekurrent aber vor der Veranlagung

mehrfach äussern konnte, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht

auszumachen, selbst wenn die Vereinbarung vom 29. Juli 2016 bzw. 4. August

2016 wörtlich (beidseitig) nicht vollumfänglich erfüllt worden war.

B) Aufrechnung

Darlehen A AG

4.1. Die

Finanz- und Kirchendirektion des Kantons C hat die Jahresrechnungen 2012 und

2013 der A AG überprüft. Gemäss Revisionsbericht vom 28. Juli 2015 musste bei

der Gesellschaft und dem Rekurrenten als damaligem Alleinaktionär der A AG eine

geldwerte Leistung von CHF 1‘323‘832 aufgerechnet werden. Hintergrund war, dass

ein angebliches Guthaben gegenüber dem nahestehenden Aktionär von netto CHF

1‘323‘832 als simuliert angesehen werden musste. Ein Darlehensvertrag

existierte nicht.

4.2. Im vorliegenden

Verfahren wird nun behauptet, das Darlehen dürfe nicht aufgerechnet werden. Der

damalige Buchhalter und Treuhänder des Rekurrenten habe in strafbarer Art und

Weise falsche Umbuchungen vorgenommen und die Kontokorrentschuld des

Rekurrenten um den genannten Betrag erhöht. Er verweist dabei auf ein

inzwischen bei der Steuerverwaltung des Kantons C eingereichtes

Revisionsbegehren. Ein Revisionsbegehren stellt aber lediglich eine

Parteibehauptung dar. Ein rechtskräftiges Urteil befindet sich nicht in den

Akten.

4.3. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat bei geldwerten Leistungen resp.

ver-deckten Gewinnausschüttungen, die auf Stufe Gesellschaft festgestellt

wurden, die steuerpflichtige Person, die gleichzeitig Organ und/oder

beherrschende Gesellschafterin dieser Gesellschaft ist, Bestand und Höhe der

aufgerechneten geldwerten Leistung detailliert zu bestreiten. Unterlässt sie

dies oder begnügt sie sich mit pauschalen Ausführungen, darf die

Veranlagungsbehörde grundsätzlich annehmen, die auf Gesellschaftsebene

rechtskräftig veranlagte (gewinnsteuerliche) Aufrechnung sei der

Beteiligungsinhaberin oder dem Beteiligungsinhaber gegenüber ebenso berechtigt

(vgl. Urteile BGer 2C_1071/2020, E. 3.2.3; 2C_886/2020, E. 3.2.1; 2C_461/2020,

Sachverhalt

E. 2.2). Vorliegend hat es der Rekurrent unterlassen, nachzuweisen, dass die

Aufrechnung zu Unrecht erfolgt ist. Pauschale Verweisungen auf eingereichte

Strafverfahren oder Revisionsbegehren genügen dazu nicht.

4.4. Die

Aufrechnung des Darlehens der A AG im Steuerjahr 2012 im Betrag von CHF

1‘323‘832 erfolgte somit zurecht. Das diesbezügliche Sistierungsbegehren des

Rekurrenten ist nach dem Gesagten unbegründet.

C) Aufrechnung

Leasingraten

5.1. Die

Finanz- und Kirchendirektion des Kantons C hat mit Meldung vom 3. Oktober

2014 die beteiligten Steuerbehörden darauf hingewiesen, dass die B AG im

Steuerjahr 2011 eine geldwerte Leistung zugunsten des Rekurrenten und damaligen

Alleinaktionärs der B AG von CHF 35‘336 erbracht hat. Konkret ging es um

Leasingraten, welche diese Gesellschaft für ein dem Rekurrenten gehöriges

Fahrzeug (Ferrari …) bezahlt hat. Dieser Betrag wurde im Rahmen der Veranlagung

2011 beim Rekurrenten aufgerechnet. Aus Sicht des Rekurrenten seien die

Zahlungen mit einer Forderung, welche er gegenüber der B AG hatte, verrechnet

worden.

5.2. Was der

Rekurrent dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Hätte die B AG die

Leasingzinsen mit einer Schuld gegenüber dem Aktionär verrechnet, wären die

Zahlungen dem Kontokorrent des Rekurrenten belastet worden. Dies ist aber

unbestrittenermassen nicht erfolgt. Buchhalterisch hat somit keine Verrechnung

stattgefunden. Das Massgeblichkeitsprinzip besagt, dass Gesellschaften an ihre

handelsrechtlichen Jahresrechnungen gebunden sind. Die Jahresrechnungen gelten

als Steuerbemessungsgrundlage und können nicht nachträglich abgeändert werden

(zum Massgeblichkeitsprinzip: Richner

et al., a.a.O., Art. 58 N 8f). Verrechnungen können somit nur anerkannt werden,

wenn sie entsprechend verbucht worden sind. Dies war hier nicht der Fall. Die

vom Rekurrenten in diesem Zusammenhang eingereichten Belege überzeugen nicht.

Warum beispielsweise die A AG bestätigen soll, dass die Leasingraten mit einem

Passivdarlehen verrechnet werden (vgl. Rekurs-/Beschwerdebeilage 8), obschon es

hier doch um eine Forderung gegenüber der B AG geht, ist nicht ersichtlich. Die

Aufrechnungen für die Steuerjahre 2012 bis 2014 sind somit nicht zu

beanstanden.

D) Bewertung

Fuhrpark

6.1. Der

Rekurrent verfügt über diverse Fahrzeuge. Die Veranlagungsbehörde hat deshalb

Erwägungen

bei der Motorfahrzeugkontrolle abklären lassen, welche Fahrzeuge auf den

Rekurrenten eingelöst sind. Daneben verfügt der Rekurrent über diverse nicht

eingelöste Fahrzeuge. Im Einspracheentscheid hat die Veranlagungsbehörde den

Verkehrswert jedes Fahrzeugs festgelegt. Insgesamt ergibt dies folgende

Verkehrswerte:

2012: CHF

293‘000

2013: CHF

205‘710

2014: CHF

258‘191

2015: CHF

152‘814

6.2

Der

Rekurrent seinerseits verweist in den Eingaben vom 3. Oktober 2022 auf ein

Urteil des KSG vom 25. Mai 2020, in welchem der Verkehrswert der Fahrzeuge für

das Steuerjahr 2011 auf CHF 10‘926 festgelegt worden war. Ebenfalls verweist er

darauf, dass das SECO den Wert des Schützenpanzers auf EUR 1 festgelegt habe.

In seiner Vernehmlassung vom 26. Oktober 2022 hat nun das Kantonale

Steueramt (KStA) aufgezeigt, dass im Urteil des KSG von lediglich drei

Fahrzeugen ausgegangen worden war. Bei der aktuellen Bewertung geht es hingegen

um bis zu 17 Fahrzeuge. Das Urteil des KSG gibt somit keinen Hinweis auf die

hier massgebenden Verkehrswerte. Im Einfuhrgesuch Kriegsmaterial hat der

Rekurrent den Wert des Schützenpanzers im Rahmen einer Selbstdeklaration

festgelegt. Eine Selbstdeklaration kann selbstredend für die

Verkehrswertfestlegung nicht massgebend sein. Der von der Veranlagungsbehörde

angenommene Verkehrswert des Schützenpanzers basiert auf einer

Vergleichsrecherche im Internet. Auch wenn mit einer Vergleichsrecherche ein

Verkehrswert nur annähernd festgelegt werden könne, gilt es festzuhalten, dass

der Rekurrent keine Beweismittel ins Recht gelegt hat (z.B.

Verkehrswertschätzungen), welche es erlauben würden, von den Deklarationen der

Veranlagungsbehörde abzuweichen.

6.3

Die

Veranlagungsbehörde hat in ihrer Bewertung zwischen eingelösten Fahrzeugen

un-terschieden, deren Steuerwert jährlich um 50 % reduziert wird und den nicht

eingelösten Liebhaberfahrzeugen, deren Verkehrswert geschätzt wurde. Das

Vorgehen und die angenommenen Verkehrswerte sind nicht zu beanstanden.

E) Abzug

von Darlehen und Darlehenszins der B AG

7.1

Der

Rekurrent beantragte die Berücksichtigung eines Darlehens und der dazugehörigen

Darlehenszinse der B AG. Das Darlehen soll einen Betrag von CHF 3‘150‘000

aufweisen. Der Darlehenszins betrage 3.5 %. Hintergrund des Darlehens sei ein

Grundstück in D, welches der Rekurrent von der B AG erhalten haben soll.

Anstatt den Kaufpreis zu überweisen, habe die B AG ein entsprechendes Darlehen

ausgestellt.

7.2

Im

Revisionsbericht der Finanz- und Kirchendirektion des Kantons C vom 15.

September 2014 wurde aber aufgezeigt, dass buchhalterisch der Verkauf des

Grundstücks an den Rekurrenten nicht vollzogen worden ist. Schuldnerin der

Dispositiv

entsprechenden Hypothek war Ende 2011 nach wie vor die B AG. Demnach ist nicht

nachgewiesen, dass das Darlehen effektiv bestand und die Darlehenszinse bezahlt

wurden.

F) Gewillkürtes

Geschäftsvermögen

8.1. Umstritten

ist, ob die Beteiligungen des Rekurrenten bei der X AG, der Y AG und der Z AG

gewillkürtes Geschäftsvermögen darstellen. Nach Ansicht der Veranlagungsbehörde

wurde ein entsprechender Antrag erst im Rahmen der Einspracheverhandlung vom

12. November 2021 gestellt, was offensichtlich zu spät sei.

8.2. Nach § 24 Abs. 5 StG bzw. Art. 18 Abs. 2 DBG gelten alle Vermögenswerte als

Geschäftsvermögen, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Tätigkeit dienen.

Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 % am Grund- oder Stammkapital

einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im

Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. Letzteres wird auch

gewillkürtes Geschäftsvermögen genannt. Ergänzend wird in § 9bis der

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (BGS 614.12)

festgehalten, dass Beteiligungen nur zum Geschäftsvermögen erklärt werden

können, wenn sie nach dem 1. Januar 2001 entgeltlich erworben worden sind.

Gemäss Ziff. 3.2 des Kreisschreibens Nr. 23a der EStV (KS Nr. 23a der EStV zur

Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen im Geschäftsvermögen und zum

Geschäftsvermögen erklärte Beteiligungen) muss die Erklärung im Zeitpunkt des

Erwerbs der Beteiligung abgegeben werden (Richner

et al., a.a.O., Art. 18 N 116). Das entsprechende Schreiben muss somit zusammen

mit der ersten Steuererklärung nach dem Beteiligungserwerb eingereicht werden.

8.3. Die

Beteiligungen an der X AG und der Y AG wurden 2012, diejenige an der Z AG

bereits 2011 erworben. Somit hätten die entsprechenden Erklärungen zusammen mit

der Steuererklärung 2012 (X AG und Y AG) bzw. der Steuererklärung 2011 (Z AG)

eingereicht werden müssen. Nach Ansicht des Rekurrenten sei bereits am 12. Juli

2019 das gewillkürte Geschäftsvermögen mit E von der Veranlagungsbehörde

Dorneck-Thierstein besprochen worden. Eine korrekte Antwort habe er auf seine

Anfrage jedoch nie erhalten. Die Veranlagungsbehörde hat aber letztlich auf

konkrete schriftliche Erklärungen abzustellen. Die sich in den Akten

befindenden Erklärungen sind am 12. November 2021 im Rahmen der

Einspracheverhandlung und somit offensichtlich verspätet bei der

Veranlagungsbehörde eingegangen. Die Umqualifizierung dieser Beteiligungen zum

gewillkürten Geschäftsvermögen ist daher nicht mehr möglich.

G) Berücksichtigung

von Ausständen in der Liegenschaftsbuchhaltung

9.1. Nach

Ansicht des Rekurrenten sind bei der Liegenschaft F zwischen den Jahren 2011

und 2021 Mietzinsausstände von CHF 505‘694 zu verzeichnen. Diese Ausstände

seien lange nicht aufgefallen, weil das Buchhaltungsprogramm bei den Mieten die

Sollstellung verbuche. Der Korrekturbedarf betrage für die Jahre 2011-2014 CHF 126‘621.94

und für das Jahr 2015 CHF 66'789.54. Die Veranlagungsbehörde bezweifelt die

Ausstände und hält fest, dass es unklar sei, dass die Mietzinse nicht zu einem

späteren Zeitpunkt doch noch bezahlt wurden.

9.2. Effektiv

ist es sonderbar, dass bei einer einzigen Liegenschaft Ausstände in

sechsstelli-ger Höhe entstanden sind, die über Jahre nicht bemerkt worden

seien. Schlüssige Nach-weise, dass die Ausstände nach deren Entdeckung umgehend

betrieben wurden, fehlen. Der Rekurrent hat zwar gewisse Unterlagen (diverse

Listen, gerichtliche Vorladung) eingereicht und die Buchhaltung zur

Einsichtnahme offeriert. Die eingereichten Unterlagen waren aber kaum

schlüssig. Sie waren unvollständig, betrafen teilweise andere Steuerjahre und

beinhalteten andere Sachverhalte (Kündigungsverfahren ohne Angabe von

Mietzinsausständen). Schlüssige Beweismittel (Mietverträge,

Betreibungsverfahren) sind nicht vorhanden. Es ist aber Sache des Rekurrenten,

die Ausstände zu belegen. Dieser Nachweis kann mit den vorhandenen Unterlagen

nicht geführt werden, weshalb die Ausstände nicht berücksichtigt werden können.

10. Gegen

die Veranlagung des Jahres 2015 bringt der Rekurrent noch einmal die gleichen

Einwände vor. Da sich die Situation nicht verändert hat, kann auch hier

festgehalten werden, dass das rechtliche Gehör nicht verletzt wurde. Dass

Darlehen der A AG wurde 2015 nicht aufgerechnet. Ebenso wenig wurden die

Leasingzinse für den Ferrari … aufgerechnet. Der Rekurrent ist in diesen

Punkten nicht beschwert. Nicht zu beanstanden ist die Bewertung des

Fahrzeugparks mit CHF 152‘814. Das Darlehen der B AG und die dazugehörigen

Schuldzinse wurden ebenso korrekterweise nicht berücksichtigt. Korrekt ist

auch, dass die Beteiligungen an der X AG, der Y AG und der Z AG nicht als

gewillkürtes Geschäftsvermögen angesehen wurden. Letztlich ist auch die

Nichtberücksichtigung der Mietzinsausstände als korrekt anzusehen (oben, E.

9.2).

11. Damit

unterliegt der Rekurrent mit seinem Anliegen. Es rechtfertigt sich daher, ihm

ge-mäss Art. 144 Abs. 1 DBG bzw. § 163 Abs. 1 StG die Verfahrenskosten von CHF

15'000 (Grundgebühr: CHF 2'000; Zuschlag Einkommen: CHF 18‘045; Vermögen: CHF

36‘652) aufzuerlegen (vgl. §§ 3 und 150 Abs. 3 des Gebührentarifs, BGS 615.11).

****************

Demnach wird erkannt:

1. Rekurs und

Beschwerde werden abgewiesen.

2. Die

Gerichtskosten von CHF 15'000 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur

Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A.

Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht

(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Dorneck-Thierstein (mit Steuerakten)

- KStA, Rechtsdienst

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG …

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am:

Mit Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2024,

9C_662/2023, wurde die Beschwerde gegen dieses Urteil des Steuergerichts

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.