SGSTA.2022.40
Staats- und Bundessteuer 2021
20. Februar 2023Deutsch10 min
Bundessteuer auf CHF 130'500. Zur Begründung wurde v.a. festgehalten, dass Aufwendungen
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 20. Februar 2023
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Flury,
Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2022.40;
BST.2022.38
Sachverhalt
A.
und B.
Z.
gegen
Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2021
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Mit Datum vom 2.
August 2022 reichten die Steuerpflichtigen A. und B. Z. die Steuererklärung
2021 ein. Darin deklarierten sie u.a. Liegenschaftsunterhaltskosten von
CHF 24'345 für ihre Liegenschaft in X. In der Veranlagung der Staats- und
Bundessteuer 2021 vom 25. August 2022 liess die Veranlagungsbehörde (VB)
Olten-Gösgen lediglich CHF 1'798 zum Abzug zu. Am 12. September 2022 erhoben
die Steuerpflichtigen Einsprache und machten im Wesentlichen geltend, es seien
CHF 15'846 als Liegenschaftskosten steuerlich zum Abzug zuzulassen. Eventuell
sei im Minimum der Pauschalabzug von 10 % bzw. CHF 2'922 zu
berücksichtigen. Auf entsprechende Aufforderung der VB vom 15. September
2022 reichten die Steuerpflichtigen am 26. September 2022 zusätzliche
Unterlagen und eine Stellungnahme ein.
1.2 Mit Verfügung vom
11. Oktober 2022 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen und das steuerbare
Einkommen bei der Staatssteuer auf CHF 140'071 festgesetzt und bei der direkten
Bundessteuer auf CHF 130'500. Zur Begründung wurde v.a. festgehalten, dass Aufwendungen
zur Behebung konstruktiver bzw. ursprünglicher Mängel wie hier keine
Unterhaltskosten seien, sondern nicht abzugsfähige Investitionen. Ebenfalls
nicht zu den Liegenschaftsunterhaltskosten würden Aufwendungen für die
Beseitigung von verborgenen Mängeln zählen. Mit der Beseitigung ursprünglicher
Mängel werde erstmals ein mängelfreies Bauwerk und damit ein neuer Wert
geschaffen. Sodann betrage hier der Pauschalabzug für Liegenschaftskosten 10 %,
mithin CHF 2'922 (Staat) resp. CHF 3'368 (Bund).
2.1 Gegen diesen
Einspracheentscheid erhoben die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) am
17. Oktober 2022 Rekurs und Beschwerde beim Kantonalen Steuergericht. Dazu wird
v.a. angeführt, der erste Wintergarten im Betrag von EUR 25'978 sei eine
wertvermehrende Investition. Deshalb seien die Anzahlungen in der
Steuererklärung 2020 nicht als Unterhaltskosten deklariert worden. Dass der
Wintergarten nicht wie geplant fertiggestellt werden konnte, sei ärgerlich. Der
deutsche Firmeninhaber, der den Wintergarten erstellt habe, habe Insolvenz
beantragt. Die Rekurrenten könnten daher nicht mit einer Rückerstattung
rechnen. Der Wintergarten könne also nicht ohne Mängel in einem akzeptierbaren
Zustand versetzt werden. Deshalb sei der alte Wintergarten abgebaut und durch
einen neuen ersetzt worden. Die Kosten von CHF 48'150.10 eines Schweizer
Herstellers seien höher als diejenigen des deutschen Anbieters mit EUR 25'978.
Die Rekurrenten erwarten, dass die Mehrkosten und die Baunebenleistungen des
neuen Wintergartens als wertvermehrende Kosten betrachtet würden. Die beiden
Anzahlungen von CHF 20'889.90 seien als ausserordentliche
Liegenschaftskosten anzusehen und entsprechend zu berücksichtigen. Der
Pauschalabzug von 10 % der Mieteinnahmen, ausmachend CHF 2'922 für die
Staatssteuer resp. CHF 3'368 für die direkte Bundessteuer, sei zu niedrig und
es seien mindestens die deklarierten effektiven Unterhaltskosten von CHF 3'620,
ohne Kosten des Wintergartens, zum Abzug zuzulassen. Die Rekurrenten ersuchen
um nochmalige Prüfung der Angelegenheit.
2.2 Mit Vernehmlassung
vom 2. November 2022 beantragte die VB Olten-Gösgen (Vorinstanz) die
kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wird v.a. angeführt, nach
konstanter Rechtsprechung des Steuergerichts würden die Kosten für die Behebung
von Baumängeln wie hier nicht als abzugsfähige Aufwendungen zum Abzug
zugelassen. Der erste, abgebaute Wintergarten habe den ursprünglichen Wert der
Liegenschaft nicht erhöhen können. Sei ein Bauwerk wie hier mangelhaft erstellt
worden, diene eine spätere Mängelbehebung nicht der Erhaltung oder
Wiederherstellung eines bestehenden Werts. Die Wertvermehrung trete erst mit
der Erstellung des mängelfreien neuen Wintergartens ein. Alle bis zum Vorliegen
des mängelfreien Werks investierten Kosten seien gesamthaft wertvermehrende,
nicht abzugsfähige Investitionen.
2.3 Mit Stellungnahme
vom 5. Dezember 2022 hielten die Rekurrenten an ihren bisherigen Ausführungen
fest. Beim zweiten Wintergarten gehe es um Ersatzanschaffungskosten. Es spiele
keine Rolle, dass der erste Wintergarten nicht vollständig fertiggestellt
worden sei. Entscheidend sei, dass beide Wintergarten die gleiche Funktion
erfüllen würden. Sei der Ersatz qualitativ besser, werde nur der werterhaltende
Anteil der Aufwendungen als Unterhalt zugelassen. Deshalb seien die Mehrkosten
von CHF 27'260.20 wertvermehrende Kosten. Im Übrigen halten die Rekurrenten an
ihren bisherigen Begehren fest und erwarten Gutheissung der Rechtsmittel.
Schliesslich sei für den ersten Wintergarten-Lieferanten am 14. September
2022 das Insolvenzverfahren mit Restschulderlass bewilligt worden.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Rekurs
(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer)
erfolgten frist- und formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die
Rechtsmittel ist einzutreten.
2.1 Der Abzug der
Unterhaltskosten bei Liegenschaften im Privatvermögen wird im kantonalen Recht
(§ 39 Abs. 3 StG) und im Bundesrecht (Art. 32 Abs. 2 DBG) nahezu identisch
geregelt. Rekurs und Beschwerde können daher gemeinsam behandelt werden; soweit
notwendig, wird auf einzelne Differenzierungen hingewiesen. Unterhaltskosten
sind nach herrschender Lehre (Richner
Erwägungen
et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 32 N 37; siehe auch
Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2021 Nr. 11 E. 3 mit Hinw.)
Aufwendungen, deren Ziel nicht die Schaffung neuer, sondern in erster Linie die
Erhaltung bereits vorhandener Werte ist und die nach längeren oder kürzeren
Zeitabschnitten erneut zu tätigen sind (Reparaturen, Renovationen).
Unterhaltskosten umfassen daher sowohl die Kosten der Instandhaltung
(regelmässige Aufwendungen, um die Funktionsfähigkeit eines Gebäudes sicherzustellen)
als auch diejenigen der Instandstellung (unregelmässige, grössere Aufwendungen,
welche die Ertragsfähigkeit eines Grundstücks sicherstellen). Der Abzug der
Unterhaltskosten ist wie gesagt im kantonalen Recht in § 39 Abs. 3 StG geregelt
(vgl. Art. 32 Abs. 2 DBG). Die kantonale Steuerverordnung Nr. 16: Unterhalts-,
Betriebs- und Verwaltungskosten von Liegenschaften im Privatvermögen (BGS
614.159.16) definiert in § 2 Abs. 1 die Unterhaltskosten als Kosten, die der
Werterhaltung dienen. Hierzu werden insbesondere aufgeführt die Auslagen für
die Behebung von Schäden (lit. a), die Auslagen für jährliche oder periodisch
wiederkehrende Erneuerungsarbeiten (lit. b), die Auslagen für den Ersatz
bereits vorhandener Anlagen - soweit sie keinen Mehrwert bewirken (lit. c) -
der Gartenunterhalt (lit. d), die Kosten für die Reinigung von Heizung und
Kamin (lit. e) sowie Einlagen in den Reparatur- oder Erneuerungsfonds von
Stockwerkeigentümergemeinschaften (lit. f). Ausdrücklich nicht zum Abzug
zugelassen werden wertvermehrende Aufwendungen für Neueinrichtungen (wie
Erschliessung, Neubauten) und Verbesserungen (wie Umbauten) von Liegenschaften
(§ 2 Abs. 2 lit. a StVO Nr. 16); wertvermehrende Umbaukosten liegen vor, wenn
sie den Gebrauchswert der Liegenschaft erhöhen oder die jährlichen
Betriebskosten senken; vorbehalten ist § 6 StVO Nr. 16 (Energiespar- und
Umweltschutzmassnahmen).
2.2
Der
Steuerpflichtige kann für Grundstücke des Privatvermögens anstelle der
tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen (§ 39 StG;
Art. 32 DBG, je Abs. 4). Dieser beträgt 10 % des Bruttoertrags, wenn das
Gebäude am Ende der Steuerperiode wie hier noch nicht 10 Jahre alt ist. Als
Bruttoertrag gilt der Mietwert oder der Mietertrag, d.h. das gesamte Entgelt für
die Überlassung der Liegenschaft unter Ausschluss der Nebenkosten (§ 11 StVO
Nr. 16).
2.3
Wird eine
Ersatzvornahme getätigt, stellt sich die Frage, ob es sich um einen reinen
Ersatz oder gleichzeitig auch um eine Wertsteigerung oder Komfortverbesserung
handelt. In letzterem Fall ist ein entsprechender Anteil Wertvermehrung
aufzurechnen, da bei einer Ersatzbeschaffung nicht der Wert des Grundstücks
insgesamt, sondern derjenige der ersetzten Installation Vergleichsmassstab ist.
Hier kommt mithin die Einzelbetrachtung zur Anwendung. Deshalb ist dann, wenn
eine alte Einrichtung nicht nur durch eine dem aktuellen Stand der Technik
angepasste, sondern durch eine qualitativ höher einzustufende ersetzt wird, ein
Teil als nicht abzugsfähiger Anlageaufwand zu qualifizieren (vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, 2.
Aufl. 2019, Art. 32 Rz. 26 f.). Kosten für die Instandstellung eines Gebäudes
kurz nach dessen Erwerb und auch die Kosten für die Behebung verborgener Mängel
sind keine Unterhaltskosten. Selbst wenn der bezahlte Preis wegen verborgener
Mängel objektiv zu hoch gewesen wäre, könnten die Aufwendungen zur Behebung der
Mängel nicht als abzugsfähige Unterhaltskosten qualifiziert werden (Urteil des
Bundesgerichts BGer 2C_57/2008 vom 11.12.2008). Nach konstanter Rechtsprechung
des Steuergerichtes werden die Kosten für die Behebung von Baumängeln daher nicht
als abzugsfähige Aufwendungen zum Abzug zugelassen (KSGE 1989 Nr. 12; Urteile
des Steuergerichts KSG SGSTA.2009.29; BST.2009.25 vom 31.8.2009, SGSTA.2011.97;
BST.2011.86 vom 18.3.2013). Sie stellen aufgrund des objektiven
Nutzungswertprinzips Wertvermehrungen dar und sind für den Käufer Kapitalverluste
(Alberto Lissi/Natalie Dini, in:
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Aufl. 2022, Art. 32 N 33).
3.1
Die Rekurrenten
haben in der Steuererklärung 2021 Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 23'109
bzw. CHF 24'345 inkl. Versicherungsprämien geltend gemacht. In der definitiven
Veranlagung 2021 vom 25. August 2022 wurden diese Kosten auf CHF 562 bzw. CHF
1'767 reduziert. Akzeptiert wurden dagegen die Beträge von CHF 189 für die Rinnstelle
der Heizung, CHF 318 für die Fassadenreparatur und CHF 55 für die Material-Wartung.
In der Einsprache wiesen die Rekurrenten darauf hin, der Wintergarten sei mangelhaft
gebaut worden. Der im Jahr 2020 erstellte Wintergarten musste wieder abgebaut
und im Jahr 2022 neu erstellt werden. Abgesehen von der neuen Fundation im
Betrag von CHF 8'499 seien alle geltend gemachten Kosten von CHF 15'846 als
Unterhaltskosten zu akzeptieren. Im Minimum müsste die Pauschale von 10 %
gewährt werden. In der Folge wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen und
die Pauschale gewährt. In den vorliegenden Rechtsmitteln beantragen die
Rekurrenten, die Anzahlungen für den ersten Wintergarten von CHF 20'890 seien als
ausserordentliche Liegenschaftskosten zu akzeptieren. Eventuell wird eine
Erhöhung der Pauschale von CHF 3'368 auf CHF 3'620 verlangt, mithin die
effektiven Kosten ohne Wintergarten. Demgegenüber sind nach Ansicht der Vorinstanz
die Reparaturkosten nicht abziehbar und die Kosten für den neuen Wintergarten
wertvermehrend.
3.2
Die erstmaligen
Erstellungskosten eines Wintergartens sind grundsätzlich wertvermehrende Kosten
(vgl. oben, E. 2.1 am Ende). Festzuhalten ist zudem, dass die umstrittenen
Kosten im Jahr 2020 angefallen sind. Sie können im hier streitigen Jahr 2021
damit nicht geltend gemacht werden. Weiter sind die Kosten für die Beseitigung
ursprünglicher Baumängel ebenfalls keine Unterhaltskosten (oben, E. 2.3, BGer 2C_677/2008
vom 29.5.2009, 2C_57/2008 vom 11.12.2008; KSG SGSTA.2009.29; BST.2009.25 vom
31.8.2009, SGSTA.2011.97; BST.2011.86 vom 18.3.2013). Die gesamten Kosten,
mithin für die Erstellung und den Abbruch müssen als Schadenersatz beim
betreffenden Handwerker geltend gemacht werden. Im vorliegenden Fall wurde
offenbar eine entsprechende Klage eingereicht. Ob diese erfolgreich ist oder
wegen der Insolvenz des Handwerkers kein Schadenersatz erhalten werden konnte,
ist hier nicht relevant. Der erste Wintergarten war offenbar derart mangelhaft,
dass er wieder abgebrochen werden musste. Somit sind auch die Kosten für den
neuen Wintergarten als wertvermehrende Investition anzusehen. Das Gebäude
erhält mit dem neuen Wintergarten einen Mehrwert. Wertvermehrende Kosten können
wie gesehen (vgl. oben, E. 2.1 am Ende) nicht abgezogen werden. Abziehbar sind
indessen die Beträge von CHF 424 für die Wartung der Wasseraufbereitung, CHF 55
für das Material, CHF 348 für die Bäume, CHF 318 für die Fassade, CHF 760 für die
Wärmepumpe, CHF 189 für die Rinnstelle und CHF 1'236 für die
Versicherung. Dies ergibt einen Totalbetrag von CHF 3'330. Dieser Betrag
überschreitet die gewährte Pauschale indes nicht. Die Rechtsmittel erweisen
sich nach dem Ausgeführten als unbegründet. Dieses Ergebnis ist für die
Rekurrenten zwar unbefriedigend. Wie aufgezeigt, ist die erste Erstellung des
Wintergartens aber eine wertvermehrende und damit steuerlich nicht abziehbare
Investition, die in der Folge zum Garantiefall wurde; Ersatzanschaffungskosten
können daher nicht vorliegen.
Rekurs und Beschwerde
sind somit abzuweisen.
4.
Bei diesem
Verfahrensausgang haben die unterliegenden Rekurrenten die Kosten zu tragen.
Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf
CHF 980 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 230).
****************
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 980 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/
Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Olten-Gösgen (mit
Akten)
- KStA, Rechtsdienst
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
der EG
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am: