SGSTA.2022.41
Staats- und Bundessteuer 2017 - 2019
6. März 2023Deutsch14 min
Ehefrau im 2017 von CHF -10'410, im 2018 von CHF -21'591 und im 2019 von CHF -13'186.
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 6. März 2023
Es wirken
mit:
Präsident: Th.
Sachverhalt
A. Müller
Richter: Kellerhals,
D. S. Müller
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2022.41;
BST.2022.39
A. und B. Z.
gegen
Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2017 - 2019
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Mit Datum vom 18.
Juli 2018 reichten die Steuerpflichtigen A. + B. Z. die Steuererklärung 2017
ein, mit Datum vom 26. September 2019 die Steuererklärung 2018 und mit Datum
vom 24. November 2020 die Steuererklärung 2019. Darin deklarierten die
Steuerpflichtigen jeweils einen Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit der
Ehefrau im 2017 von CHF -10'410, im 2018 von CHF -21'591 und im 2019 von CHF -13'186.
In den Veranlagungen der Staats- und Bundessteuern 2017, 2018 und 2019 jeweils
vom 12. Mai 2022 qualifizierte die Veranlagungsbehörde (VB) die
selbständige Erwerbstätigkeit als Liebhaberei und liess die Verluste nicht zum
Abzug zu.
1.2 Dagegen erhob die
Vertreterin der Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 3. Juni 2022 Einsprache und
machte im Wesentlichen geltend, die umstrittenen Verluste der Jahre 2017 und
2018 seien gemäss Selbstdeklaration zum Abzug zuzulassen. Für 2019 sei ein Gewinn
von CHF 5'347 zu berücksichtigen. Am 9. Juni 2022 verlangte die VB Olten-Gösgen
zusätzliche Unterlagen; diese reichte die Vertreterin am 14. Juni 2022 ein. Mit
Schreiben vom 20. Juni 2022 anerkannte die VB Olten-Gösgen grundsätzlich die
selbständige Erwerbstätigkeit und teilte der Vertreterin mit, welche
Korrekturen aus Sicht der VB im Vergleich zu den eingereichten Abschlüssen
notwendig seien. Mit E-Mail vom 27. Juni 2022 nahm die Vertreterin dazu
Stellung. Am 28. Juni 2022 verlangte die VB nochmals zusätzliche Unterlagen;
diese reichte die Vertreterin mit E-Mail vom 7. Juli 2022 ein. Mit Brief vom
21. Juli 2022 teilte die VB Olten-Gösgen der Vertreterin mit, dass die
Abschlüsse 2017-2019 im Rahmen des Einspracheverfahrens einer Buchprüfung
unterzogen würden. Dafür verlangte die VB diverse Unterlagen. Am 22. September
2022 fand eine Einspracheverhandlung statt. Die Einsprecher beantragten, das
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für 2017 auf CHF -10'411, für
2018 auf CHF -14'441 und für 2019 auf CHF -1'803 festzusetzen.
1.3 Mit Verfügung vom
23. September 2022 wurde die Einsprache abgewiesen. Dazu wurde im Wesentlichen
ausgeführt, die Ehefrau habe in den Jahren 2017-2019 ihr Einzelunternehmen C.
D. in Y. geführt. Sie verkaufe und vermiete Kleider online und vor Ort. Dort
befinde sich eine Mischung aus Café und Ladenlokal. Die Aufstellung über
Aktiven und Passiven sei unvollständig. Kontendetails seien nicht vorhanden.
Aufgrund der eingereichten Listen als Kontendetail sei mit angemessenem Aufwand
keine Überprüfung möglich. Die Zuordnung der Belege zu den einzelnen Positionen
sei nicht oder nur schwer möglich. Eine Überprüfung von der Buchung zum Beleg
und umgekehrt sei auch nicht möglich. Das CS-Konto und das Cembra-Konto würden
nicht in der Aufstellung über Aktiven und Passiven erscheinen; der Geldfluss
könne nicht kontrolliert werden. Die im 2019 verkauften Aktiven an die C. E.
GmbH würden auch nicht in der Übersicht über Aktiven und Passiven erscheinen.
Die Kosten für die Kleider seien anhand der eingereichten Listen und Belege
nicht überprüfbar. Der Wertverzehr bezüglich der Kleider sei irreführend
erfasst. Weiter sei der Marketingaufwand nicht belegt. Die Bruttogewinnmargen
für 2017 und 2018 seien nicht überprüfbar. Die Buchführung sei unklar und nicht
überprüfbar. Deshalb müsse ihr die Beweiskraft abgesprochen werden. Das
steuerbare Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Jahre 2017-2019
werde ermessensweise auf CHF 0 festgesetzt.
2.1 Gegen diesen
Einspracheentscheid gelangten die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten)
mit Rekurs und Beschwerde vom 17. Oktober 2022 an das Kantonale Steuergericht.
Es wurde beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die
Verluste aus selbständiger Tätigkeit für 2017 auf CHF -10'410, für 2018 auf CHF
-14'441 und für 2019 auf CHF -1'803 festzusetzen. Zur Begründung wird im
Wesentlichen festgehalten, dass die selbständige Erwerbstätigkeit anerkannt
worden sei. Für die Jahre 2017-2019 seien sämtliche Rechnungen, eine Aufstellung
über Einnahmen und Ausgaben sowie die Jahreszusammenfassung eingereicht worden.
Die Belege würden nach Kategorie abgelegt, da der Umfang der Aufwendungen noch
sehr übersichtlich sei. Die Aufstellung der Aufwendungen hätten sie nach Datum
selektioniert eingereicht. Die VB habe nicht nachgefragt, wie die Ablage
organisiert sei. Die Rekurrenten hätten dies ansonsten erläutert oder der VB
die Ausgabenaufstellung im Excel-Format eingereicht. Dadurch wäre jede
Selektion der Daten und die Prüfung mit einem angemessenen Aufwand möglich
gewesen. In der Vermögensaufstellung sei das Konto der Credit Suisse nicht
erwähnt, jedoch im Wertschriftenverzeichnis deklariert worden. Bei der Cembra
werde kein Konto geführt; dabei gehe es um die Abrechnungen der privaten
Kreditkarte, über welche auch einige geschäftliche Ausgaben bezahlt worden
seien. Diese Auslagen seien mittels Belegen nachgewiesen und in der
Ausgabenübersicht enthalten. Buchhalterisch seien dies privat bezahlte
geschäftliche Aufwendungen, die als Privateinlage anzusehen seien. Weshalb eine
Kreditkartenabrechnung in der Vermögensaufstellung enthalten sein soll, sei
buchhalterisch nicht nachvollziehbar. Die Rekurrenten würden ein Geschäft
betreiben, das Kleider vermietet und gelegentlich verkauft. Im Jahr 2018 hätten
sie als Pop-Up auch ein kleines Café betrieben, zu Marketingzwecken und in der
Hoffnung, dadurch mehr Kleider zu vermieten und den Kunden ein Erlebnis zu
bieten. Aufgrund der bisher relativ wenigen Rechnungen seien die gewählte
Buchführung und die Ablage ausreichend und nachvollziehbar. Es wurden 3 Ordner
"C. D." 2017-2019 eingereicht; diese seien auch der VB übergeben
worden.
2.2 Mit Vernehmlassung
vom 9. November 2022 beantragte die VB Olten-Gösgen (Vorinstanz), infolge eines
Übernahmefehlers sei das satzbestimmende Einkommen für die Staatssteuer 2017
auf CHF 155'088 und für die Staatssteuer 2018 auf CHF 162'075 zu erhöhen. Das
steuerbare und das satzbestimmende Einkommen für die direkte Bundessteuer sei
für das Jahr 2017 auf CHF 156'000 und für das Jahr 2018 auf CHF 163'000
festzusetzen. Im Übrigen seien Rekurs und Beschwerde kostenfällig abzuweisen.
Dazu wird vor allem ausgeführt, entgegen der Abweichungsbegründungen in den
Veranlagungen 2017 und 2018 sei das selbständige Einkommen für die Jahre 2017
und 2018 nur für die effektive Staatssteuer mit CHF 0 erfasst worden. Infolge eines
Übernahmefehlers sei für das satzbestimmende Einkommen bei der Staatssteuer und
für das effektive und satzbestimmende Einkommen bei der Bundessteuer
fälschlicherweise die Selbstdeklaration übernommen worden. Dieser
Übertragungsfehler sei durch den Einspracheentscheid entsprechend übertragen
worden. Sodann hält die Vorinstanz an den bisherigen Ausführungen fest: Eigentliche
Kontendetails seien nicht vorhanden, nur eine Aufstellung über alle
Geschäftsfälle ohne Sortierung nach Aufwandart. Im 2017 seien die Details auch
nicht nach Datum sortiert. Auf den Kontoauszügen der Credit Suisse und der
Cembra seien zwar Belegnummern notiert, da die Kontendetails aber nicht nach
Aufwandart sortiert seien, sei eine sinnvolle Überprüfung der Positionen in der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nicht möglich. In den Übersichten "Accounts
Receivables" seien in den Jahren 2017 und 2018 resp. in der Übersicht
"Debitoren" im Jahr 2019 zudem beim Buchungstext jeweils nur
"Payment" ohne weitere Details vermerkt. Weiter sei das Kleiderinventar
Anlagevermögen und könne nicht als Warenaufwand herangezogen werden. Die Kosten
für die Kleider seien anhand der eingereichten Listen und Belege nicht
überprüfbar. Dass es laut Vertreterin keine Rolle spiele, ob der Wertverzehr auf
den Kleidern als Abschreibung oder als Materialaufwand erfasst werde, sei
irreführend und verstosse gegen das Gebot der Klarheit, da die Rekurrentin auch
noch tatsächlichen Warenaufwand durch den Verkauf von Kleidern habe. Zudem sei nicht
belegt, ob und wie viel vom ursprünglich deklarierten Materialaufwand
Marketingaufwand sei. Die Bruttogewinnmarge 2017 sei nicht überprüfbar. Die
negative Bruttogewinnmarge 2018 sei nicht plausibel, da ein Geschäftsinhaber
seine Waren in der Regel nicht unter dem Einstandspreis verkaufe. Ein
Kassenbuch existiere nicht. Da im 2018 auch ein Café geführt worden sei, müsse
zumindest von einem kleinen Bargeldumsatz ausgegangen werden. Ob das Café im
2019 weitergeführt worden sei, gehe aus den Unterlagen nicht hervor. Die Einstandspreise
für die Kleider seien anhand der eingereichten Listen und Belege nicht
überprüfbar. Das Warenlagerinventar entspreche nicht den Anforderungen der
steuerlichen Aufzeichnungspflichten. Die Aufstellung über Aktiven und Passiven
sei unvollständig, sie weise lediglich den Kleiderbestand aus. Im 2019 seien
verschiedene Aktiven an die C. E. GmbH verkauft worden. Dieses Anlagevermögen
erscheine nicht in der Übersicht über Aktiven und Passiven; es würden auch Belege
fehlen. In den Jahren 2017-2019 würden die Listen über offene Debitoren und
Kreditoren lediglich Kunden- und Lieferantennamen erzeigen. Das CS- und das
Cembra-Konto, über welche der Zahlungsverkehr geflossen sei, würden nicht in
der Aufstellung über Aktiven und Passiven erscheinen. Der Geldfluss könne nicht
kontrolliert werden. Ohne vollständige Aufstellungen über Aktiven und Passiven
sowie Privateinlagen und Privatentnahmen könne der Geldfluss nicht
nachvollzogen werden. Die Buchführung sei unklar, unübersichtlich und deshalb
nicht nachprüfbar. Daher müsse ihr die Beweiskraft aberkannt werden. Das
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit habe mangels zuverlässiger
Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können und es musste deshalb das
steuerbare Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach pflichtgemässem
Ermessen festgesetzt werden.
2.3 Mit Stellungnahme
vom 9. Dezember 2022 (Postaufgabe) beantragten die Rekurrenten die Gutheissung
der Rechtsmittel. Dazu wird im Wesentlichen Folgendes angeführt: Es gebe kein
permanentes Ladenlokal vor Ort mit einem Café. Dieses sei ein PopUp-Konzept
gewesen, das im 2018 für einen Monat betrieben worden sei. Hauptsächlich werde
ein Online-Shop geführt. Die Details im 2017 seien nach interner Referenz und
nach Datum sortiert worden. Auf Wunsch wären die Details auch nach Aufwandart
sortiert geliefert worden. Die Rekurrenten müssten keine Kontodetails vorlegen.
In der Übersicht Account Receivables seien Datum, Gegenpartei und der Betrag
enthalten und in der Ausgabenübersicht alle Ausgaben mit Empfänger,
Beschreibung, Aufwandart und Betrag. Die Kleider seien die Waren der
Rekurrenten und würden im Inventar geführt. Daher sei die Wertminderung der
Kleider durch die Vermietung korrekterweise als Warenaufwand dargestellt
worden. Gestützt auf die eingereichte P&L Übersicht sei der Bruttogewinn
überprüfbar bzw. pro Monat ausgewiesen. Sämtliche Einnahmen des Cafés seien im
Detail der Steuerverwaltung vorgelegt worden. Die Einnahmen aus der Vermietung
würden über das Bankkonto bzw. die Kreditkarte erfolgen. Daher sei der
Bargeldverkehr gering und nur auf einen Monat begrenzt gewesen. Die Kleider
würden durch die Vermietung an Wert verlieren. Deshalb erfolge die Bewertung
nach dem Vorsichtsprinzip zu den Einkaufskosten abzüglich Minderwert infolge
Vermietung. Die meisten Kleider seien bereits im 2016 gekauft worden. Da dieses
Jahr nicht Bestandteil der Steuerrevision gewesen sei, seien die Belege nicht
eingereicht worden. Weil die Debitorenzahlungen zu 90 % per Kreditkarte
erfolgen würden, seien Ende Jahr keine offenen Rechnungen vorhanden. Auch alle
offenen Lieferantenrechnungen seien immer vor Jahresende bezahlt worden;
deshalb seien die Werte korrekt mit CHF 0 eingesetzt. In den 3 Jahren seien nur
wenige Transaktionen erfolgt. Zu sämtlichen Einnahmen und Ausgaben seien Belege
vorhanden und in den Aufstellungen detailliert aufgeführt. Aufgrund der
geringen Transaktionen und der ergänzenden Erklärungen sei die Buchführung überprüfbar.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Rekurs
(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) erfolgten
frist- und formgerecht. Das Kantonale Steuergericht (KSG) ist sachlich
zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum
DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.
Erwägungen
2.
Im vorliegenden
Fall stellt sich in erster Linie die Frage nach der Beweiskraft der
eingereichten Buchhaltung. Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen ihrer Steuererklärung die
unterzeichnete Jahres-rechnung (Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Anhang) der
Bemessungsperiode oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt,
Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie
Privatentnahmen und Privateinlagen beilegen (§ 141 Abs. 2 StG, in der Fassung
bis 31.12.2019; vgl. Art. 125 Abs. 2 DBG). Damit auf diese Unterlagen
abgestellt werden kann, müssen sie formell und materiell richtig sein. Die
Geschäftsvorfälle müssen fortlaufend, lückenlos, übersichtlich und klar
verzeichnet und belegt sein (alt § 8 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum StG, BGS
614.12, in der Fassung bis 31.12.2019). Können die Steuerfaktoren mangels
zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt die
Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann
dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der
Steuerpflichtigen berücksichtigen (statt vieler: Grundsätzliche Entscheide des
Steuergerichts KSGE 2004 Nr. 6; vgl. KSG vom 25.10.2021, SGSTA.2021.13;
BST.2021.13, E. 3.1, publ. unter gerichtsentscheide.so.ch). Bargeldverkehr
bedingt Aufzeichnung in einer Form, die eine zuverlässige Erfassung und
Kontrolle der Bareinnahmen erlaubt. Es sind deshalb jene Aufzeichnungen
vorzunehmen, die zunächst eine korrekte Deklaration des Einkommens aus
selbständiger Erwerbstätigkeit und des Geschäftsvermögens möglich machen und
sodann die allseitige Überprüfung durch die Steuerbehörden erlauben. Dies gilt
auch für Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als
CHF 500'000 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr, die lediglich über die
Einnahmen und Ausgaben sowie die Vermögenslage Buch führen müssen (Art. 957 Abs.
2.
Ziff. 1 OR; vgl. KSG vom 22.2.2021, SGSTA.2020.35; BST.2020.28, E. 2.1, publ.
unter gerichtsentscheide.so.ch).
Nach der allgemeinen
Beweislastregel hat die Veranlagungsbehörde die steuerbegründenden oder
-erhöhenden Tatsachen nachzuweisen, die steuerpflichtige Person indes jene
Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Richner et al., Handkommentar zum DBG,
3.
Aufl. 2016, Art. 123 N 77).
3.1
Die Rekurrenten führen
seit 2017 unter dem Namen "C. D." eine Einzelfirma; dabei verkaufen
und vermieten sie Kleider. Teilweise wurde am Firmensitz in Y. auch ein Café
betrieben. Geltend gemacht wurden vorab folgende Verluste: 2017: CHF -10'410;
2018: CHF -21'594; 2019: CHF -13'186. Die VB erachtete die Tätigkeit zuerst als
Hobby, anerkannte dann aber eine selbständige Erwerbstätigkeit. Nach einer
Buchprüfung wurde der Buchhaltung der Beweiswert abgesprochen und drei Jahreseinkommen
wurden auf null festgelegt. Die Rekurrenten sind vor allem der Ansicht, dass
ihre Buchhaltung den Ansprüchen von Art. 957 OR genüge.
3.2
Dem
Revisionsbericht (Vorakten Nr. 23) kann entnommen werden, dass keine doppelte
Buchhaltung geführt werde. Die Aufstellung über Aktiven und Passiven sei
unvollständig, Kontendetails seien nicht vorhanden. Aufstellungen über den
Kleiderbestand würden auch nicht existieren. Der Materialaufwand werde
geschätzt. Eine Überprüfung sei mit angemessenem Aufwand nicht möglich. Es
würden Belegnummern fehlen. Teilweise seien die Buchungen nicht nach Datum
geordnet. Eine Überprüfung zwischen Buchung und Beleg sei damit nicht möglich.
Es trifft zwar zu, dass Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit einem Umsatzerlös
unter CHF 500'000 lediglich über Einnahmen und Ausgaben Buch führen müssen
(vgl. Art. 957 Abs. 2 OR). Auch sie müssen aber Aufstellungen über Aktiven und
Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen
einreichen (vgl. oben E. 2, Art. 125 Abs. 2 DBG). Solche Aufzeichnungen sind
chronologisch fortlaufend geführte Aufschriebe über Geschäftsvorfälle. Für
jeden Eintrag ist ein Belegnachweis zu erbringen. Auch der Bargeldverkehr ist
zu erfassen (vgl. Martin Zweifel/Silvia
Hunziker, in Zweifel/Beusch, Hrsg., Kommentar zum schweizerischen
Steuerrecht, 4. Aufl. 2022, Art. 125 N 31 f.). Weiter kann dem Revisionsbericht
entnommen werden, dass die Aufstellungen unvollständig und Kontendetails nicht
vorhanden sind. Eine Überprüfung war mit angemessenem Aufwand daher nicht
möglich. Belege konnten zumindest im Jahr 2017 nicht zugeordnet werden
(Vorakten Nr. 24, Ordner C. D. 2017). Ausserdem sind die Einkaufspreise der
Waren nicht überprüfbar. Auch der Geldfluss konnte nicht kontrolliert werden.
In der Buchhaltung sind überdies keine Bank- oder Kassakonti vorhanden. Ebenso
wenig existiert ein Kassabuch. Die Bruttogewinnmargen sind sodann ungewöhnlich
tief bzw. negativ im 2017 und 2018 bezüglich Café (Revisionsbericht). Dass
nicht jeder Betrieb die durchschnittliche Bruttogewinnmarge erreichen kann,
liegt auf der Hand. Da steuermindernde Tatsachen von den Steuerpflichtigen
nachzuweisen sind (vgl. oben E. 2 am Ende, Richner
et al., a.a.O., Art. 123 N 77), wäre es Sache der Rekurrenten nachzuweisen,
warum sie diese durchschnittliche Gewinnmarge nicht erzielen können (vgl. auch
KSG vom 25.10.2021, a.a.O., E. 3.4). Aus der eingereichten P&L
Übersicht geht dies nicht hervor. Anhand der Unterlagen und Angaben erfolgte
Dispositiv
die Revision gewissenhaft. Die Aufrechnungen der Vorinstanz sind demnach
massvoll und daher nicht zu beanstanden. Sie war denn zur Ermessensveranlagung
berechtigt (Art. 130 DBG, § 147 StG, je Abs. 2). Schliesslich ist gegen den
Antrag der Vorinstanz auch nichts einzuwenden, wonach das satzbestimmende
Einkommen für die Staatssteuern 2017 und 2018 sowie das steuerbare und das
satzbestimmende Einkommen für die Bundessteuern 2017 und 2018 entsprechend zu
erhöhen seien (vgl. oben, Sachverhalt, Ziff. 2.2); dass es sich dabei offenbar
um Übertragungsfehler handelt von den Selbstdeklarationen bezüglich der geltend
gemachten Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit, ist unbestritten
geblieben.
Rekurs und Beschwerde erweisen
sich somit als unbegründet und sind daher abzuweisen.
4. Bei diesem
Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen. Diese sind in
Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'293
festzusetzen (Grundgebühr: CHF 1'000; Zuschlag: CHF 293). Eine
Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht geschuldet.
****************
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 1'293 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/
Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Olten-Gösgen (mit
Akten)
- KStA, Rechtsdienst
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
der EG
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am: