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Entscheid

SGSTA.2022.44

Staats- und Bundessteuer 2021

22. Mai 2023Deutsch9 min

geltend, das Revisionsgesuch sei gutzuheissen und die Eigenmietwerte der Jahre 2016-2021

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 22. Mai 2023

Es wirken

mit:

Vizepräsident: Roberti

Richter: Flury,

Wyssmann

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2022.44;

BST.2022.42

Sachverhalt

A. und B. Y.

gegen

Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen

betreffend

Staats- und Bundessteuer 2016-2021

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Die

Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen nahm in Sachen Steuerpflichtige A. und B.

Y. folgende 6 definitive Veranlagungen der Staats- und Bundessteuern vor: Am

10. Mai 2017 betreffend das Jahr 2016, am 28. Mai 2018 betreffend das Jahr

2017, am 8. April 2019 betreffend das Jahr 2018, am 16. April 2020 betreffend

das Jahr 2019, am 30. April 2021 betreffend das Jahr 2020 und am 21. April

2022 betreffend das Jahr 2021. Diese 6 Veranlagungen erwuchsen in Rechtskraft.

1.2 Aufgrund einer

durch die Steuerpflichtigen veranlassten Kontrolle der Katasterschätzung wurde

ihnen am 22. August 2022 eine neue, angepasste Katasterschätzung eröffnet. Am

30. August 2022 ersuchten die Steuerpflichtigen die VB Olten-Gösgen um Revision

der erwähnten 6 Veranlagungen, da der Katasterwert und der Eigenmietwert ihrer

Liegenschaft Z.-Weg 01 in W. zu hoch seien.

1.3 Mit Verfügung vom

16. September 2022 wies die VB Olten-Gösgen das Revisionsbegehren ab. Zudem

wurde verfügt, ab der Steuerperiode 2022 werde der am 22. August 2022

eröffnete, aktualisierte Katasterwert berücksichtigt. Ausserdem werde eine neue

Mietwertbemessung vorgenommen und den Steuerpflichtigen separat zugestellt.

Dazu wurde vor allem angeführt, es wäre den Steuerpflichtigen möglich gewesen,

die Grundlagen für die Bemessung des Katasterwerts und des Eigenmietwerts schon

in den Veranlagungsverfahren der Steuerjahre 2016-2021 zu überprüfen. Das

Revisionsbegehren sei unbegründet.

1.4 Am 29. September

2022 erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache und machten im Wesentlichen

geltend, das Revisionsgesuch sei gutzuheissen und die Eigenmietwerte der Jahre 2016-2021

zu korrigieren.

1.5 Mit Verfügung vom

13. Oktober 2022 wies die VB Olten-Gösgen die Einsprache ab. Dazu wurde vorab

an den bisherigen Ausführungen festgehalten. Der Einsprecher sei Finanzplaner

und die Einsprecherin Lehrerin. Auch wenn sie keinen Anlass sahen, die

Katasterschätzungen zu überprüfen, hätten sie Details dazu verlangen können. In

den Eröffnungen der Katasterschätzungen sei ausdrücklich auf diese Möglichkeit

hingewiesen worden. Weiter sei der von den Einsprechern beschriebene Fall in

der Bürgergemeinde Solothurn mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht identisch.

Jedes Revisionsgesuch werde einzeln geprüft. Selbst wenn die Angaben der

Einsprecher zu jenem Fall korrekt seien, könne daraus kein Recht auf

Gutheissung des Revisionsgesuchs abgeleitet werden. Das Gesuch sei unbegründet.

2.1 Mit Rekurs und

Beschwerde vom 11. November 2022 gegen diese Verfügung gelangten die

Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) an das Kantonale Steuergericht. Sie

beantragen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Revisionsbegehren

gutzuheissen. Die Staats- und Bundessteuern 2016, 2017, 2020 und 2021 seien

gestützt auf den gemäss Katasterschätzung vom 22. August 2022 reduzierten

Eigenmietwert neu zu veranlagen. Die für die genannten Jahre zu viel bezahlten

Steuern seien zurückzuerstatten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur

Begründung wird vor allem ausgeführt, die Rekurrenten sahen keinen Anlass, an

der Richtigkeit der Bemessung des von CHF 235'860 auf CHF 250'560 angehobenen

Katasterwerts zu zweifeln, weshalb sie die Eigenmietwertbemessung der VB vom 1.

Mai 2017 auch nicht in Frage gestellt hätten. Im Jahr 2022 hätten die

Rekurrenten zufällig bemerkt, dass bei der erwähnten Bemessung etwas

grundlegend nicht stimmen konnte. Sie hätten darauf die SGV um eine Kontrolle

der Daten ersucht, was am 22. Juli 2022 geschehen sei. Dabei habe sich

herausgestellt, dass die Katasterschätzung auf falschen Berechnungen beruhte;

so seien Raumeinheiten berücksichtigt worden, die gar nicht existiert hätten. In

der Folge sei der Fehler mit einer neuen Katasterschätzung vom 22. August 2022

korrigiert worden. Diesen Fehler der SGV hätten die Rekurrenten nicht erkennen

können. Der damalige Ablauf habe einer folgerichtigen Logik entsprochen; es

bestand kein Anlass, an der fachlichen Kompetenz der SGV bzw. an der

Richtigkeit deren Berechnungen zu zweifeln. Die Rekurrenten hätten auch keinen

Grund gehabt, gegenüber dem Katasteramt oder dem Steueramt argwöhnisch zu sein.

Dies gelte auch für den Automatismus der Berechnungen des Katasterauszugs durch

das Katasteramt und des zu hohen Eigenmietwerts durch die VB Olten-Gösgen.

Dabei ändere der Hinweis der VB auf die Berufe der Rekurrenten nichts. Nicht

bei ihnen sei eine Verletzung der Sorgfaltspflicht zu suchen, sondern bei den

staatlichen Stellen. Die neue Katasterschätzung vom 22. August 2022 sei eine

neue, erhebliche Tatsache und ein neues, entscheidendes Beweismittel, das zu

einer Revision der oben genannten Veranlagungen führen müsse. Stelle sich ein

Fehler zulasten der Steuerpflichtigen heraus, würden Nachsteuern verlangt.

Weshalb es sich hier umgekehrt anders verhalten solle, sei nicht einzusehen.

Die Grundlagen für die Veranlagungen der Jahre 2016-2021 seien aufgrund einer

Sorgfaltspflichtverletzung der staatlichen Behörden falsch. Rekurs und

Beschwerde seien gutzuheissen.

2.2 Mit Vernehmlassung

vom 29. November 2022 beantragte die VB Olten-Gösgen (Vorinstanz) die

kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wird im Wesentlichen

angeführt, die Rekurrenten hätten mehrmals Gelegenheit gehabt, die Richtigkeit

der Katasterschätzung zu überprüfen und ihre Anträge bereits in den

ordentlichen Verfahren geltend zu machen. Dies hätten sie aber nicht getan. Der

Rekurrent sei Finanzplaner und die Rekurrentin Lehrerin. Auch wenn sie keinen

Anlass sahen, die Katasterschätzungen zu überprüfen, wäre es ihnen dennoch

möglich und zumutbar gewesen, die Details dazu zu verlangen. In den Eröffnungen

der Katasterschätzungen seien sie auch explizit auf diese Möglichkeit hingewiesen

worden.

2.3 Mit Stellungnahme

vom 3. Januar 2023 hielten die Rekurrenten an ihren bisherigen Ausführungen

fest. Es gehe hier um die Steuerjahre 2016-2021 und nicht nur um das Jahr 2021.

Die Verletzung der Sorgfaltspflicht sei bei den staatlichen Stellen zu suchen.

Die Rekurrenten sehen zwei Möglichkeiten: Entweder werde kraft staatlicher

Autorität erklärt, dass die Sichtweise der Rekurrenten falsch und der Schaden

selbstverschuldet sei oder es werde erkannt, dass einer staatlichen Stelle ein

Fehler unterlaufen sei.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Rekurs (betreffend

Staatssteuern 2016-2021) und Beschwerde (betreffend Bundessteuern 2016-2021)

erfolgten frist- und formgerecht. Das Kantonale Steuergericht ist sachlich

zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum

DBG, BGS 613.13). Auf die Rechtsmittel ist grundsätzlich einzutreten.

Erwägungen

2.

Gemäss Art. 147

Abs. 1 DBG bzw. § 165 Abs. 1 StG kann ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag

oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen geändert werden, wenn ein

Revisionsgrund vorliegt und das Revisionsgesuch innert 90 Tagen nach Entdeckung

des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung des

Entscheids eingereicht wird (Art. 148 DBG bzw. § 166 Abs. 1 StG). Diese Fristen

stellen Verwirkungsfristen dar; deren Einhaltung ist somit

Gültigkeitsvoraussetzung für die Revision (vgl. Zweifel

et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. Aufl., § 26 N 89 und 91; Richner et al., Handkommentar zum DBG,

3.

Aufl., Art. 148 N 2, Art. 149 N 3 und 8).

Im konkreten

Fall erscheint die Einhaltung der erwähnten 90-tägigen Frist als fraglich,

zugunsten der Rekurrenten ist die Frist aber als eingehalten anzusehen aufgrund

des Revisionsgesuchs vom 30. August 2022 auf die neue Katasterschätzung vom 22.

August 2022 hin.

3.

Streitig ist im

vorliegenden Fall, ob mit der neuen Katasterschätzung vom 22. August 2022 eine

neue erhebliche Tatsache vorliegt, so dass die Grundlagen für die Veranlagungen

2016-2021 falsch wären und diese aufzuheben sind.

Gemäss Art. 147

Abs. 1 DBG bzw. § 165 Abs. 1 StG kann ein Entscheid zugunsten der

Steuerpflichtigen revidiert werden: a) wenn erhebliche Tatsachen oder

entscheidende Beweismittel entdeckt werden; b) wenn die erkennende Behörde

erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren

oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise

wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat; c) wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen

die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat. In § 165 Abs. 1 StG

werden noch weitere Revisionsgründe erwähnt, die hier aber nicht relevant sind.

Die angerufenen

neuen Tatsachen müssen grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt der Verfügung, deren

Revision verlangt wird, bestanden haben. Eine Revision ist nicht möglich bei

unrichtiger Rechtsanwendung oder falscher Sachverhaltswürdigung (Zweifel et al., a.a.O., § 26 N 70

f.; Richner et al., a.a.O., Art.

147.

N 18). Zudem ist eine Revision ausgeschlossen, wenn der Revisionsgrund

schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können (§ 165 Abs. 2 StG; Art. 147 Abs. 2 DBG). Die Anforderungen des Bundesgerichts an die

Begründung eines Revisionsgesuchs sind hoch; rechtskräftige Urteile sollen nur

in engen Grenzen aufgehoben werden können, um die Rechtssicherheit nicht zu

gefährden (vgl. etwa BGer vom 1.6.2004, 2A.274/2004, E. 4; Zweifel et al., a.a.O., § 26 N 82 und

88).

4.

Im konkreten Fall

ist festzuhalten, dass Katasterschätzungen wie hier erläutert oder angefochten

werden können (Vorakten Nrn. 1 und 4, Eröffnung Katasterschätzungen vom

30.5.2016

und 12.1.2018); dies gilt auch für Steuerveranlagungen. Solche Anfechtungen

sind im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Weiter wurde die neue

Katasterschätzung vom 22. August 2022 erst nach den sechs streitigen

Veranlagungen vom 10. Mai 2017, 28. Mai 2018, 8. April 2019, 16. April

2020, 30. April 2021 und 21. April 2022 erlassen. Auch wenn bei diesen

Steuerveranlagungen von einer unrichtigen Rechtsanwendung ausgegangen wird, führt

dies wie gesehen nicht zu einer Revision der Veranlagungen. Diese sind daher in

Rechtskraft erwachsen. Die Rechtsmittel erweisen sich nach dem Gesagten als

unbegründet. Dies ist für die Rekurrenten zwar unbefriedigend; nach dem

Ausgeführten kann hier aber kein Revisionsgrund vorliegen. Wie gesagt, hätten

die Rekurrenten die Katasterschätzungen (vgl. deren Rechtsmittelbelehrung) beim

kantonalen Steueramt anfechten können. Zudem hätten sie gegen die

Einschätzungen der SGV (vgl. auch deren Rechtsmittelbelehrung) beim

Verwaltungsgericht Beschwerde erheben können. Im Übrigen ist der Rekurrent im Finanz-

bzw. Steuerbereich tätig und hätte die ganze Angelegenheit rechtzeitig prüfen

können. Ausserdem kann sich hier die Frage der Wiedererwägung stellen; jedoch

darf ein entsprechendes Gesuch als formloser Rechtsbehelf an die verfügende

Behörde nicht dazu dienen, Rechtsmittelfristen zu umgehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Rz. 1272 ff., Rz. 1279 mit Hinw.).

Schliesslich sind die alten Katasterschätzungen und die Steuerveranlagungen

2016-2021 nicht nichtig. Auch wenn sie als inhaltlich falsch angesehen werden, führt

dies nicht zur Nichtigkeit, da inhaltliche Fehler wie hier grundsätzlich nur

anfechtbar sind (Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., Rz. 1128).

Rekurs und Beschwerde

sind somit abzuweisen.

5.

Bei diesem

Verfahrensausgang werden die Rekurrenten kostenpflichtig (Art. 144 DBG, § 163 StG; je Abs. 1). Die Gerichtskosten sind nach den §§ 3 und 150 des

Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 500 festzusetzen (Grundgebühr, kein

Zuschlag). Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung geschuldet.

****************

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Rekurs und Beschwerde

werden abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 500 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.

3. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

Im Namen des Steuergerichts

Der Vizepräsident: Der

Sekretär:

Dr. A. Roberti W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/

Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Olten-Gösgen (mit

Akten)

- KStA, Rechtsdienst

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

der EG

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am: