SGSTA.2022.44
Staats- und Bundessteuer 2021
22. Mai 2023Deutsch9 min
geltend, das Revisionsgesuch sei gutzuheissen und die Eigenmietwerte der Jahre 2016-2021
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 22. Mai 2023
Es wirken
mit:
Vizepräsident: Roberti
Richter: Flury,
Wyssmann
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2022.44;
BST.2022.42
Sachverhalt
A. und B. Y.
gegen
Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2016-2021
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Die
Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen nahm in Sachen Steuerpflichtige A. und B.
Y. folgende 6 definitive Veranlagungen der Staats- und Bundessteuern vor: Am
10. Mai 2017 betreffend das Jahr 2016, am 28. Mai 2018 betreffend das Jahr
2017, am 8. April 2019 betreffend das Jahr 2018, am 16. April 2020 betreffend
das Jahr 2019, am 30. April 2021 betreffend das Jahr 2020 und am 21. April
2022 betreffend das Jahr 2021. Diese 6 Veranlagungen erwuchsen in Rechtskraft.
1.2 Aufgrund einer
durch die Steuerpflichtigen veranlassten Kontrolle der Katasterschätzung wurde
ihnen am 22. August 2022 eine neue, angepasste Katasterschätzung eröffnet. Am
30. August 2022 ersuchten die Steuerpflichtigen die VB Olten-Gösgen um Revision
der erwähnten 6 Veranlagungen, da der Katasterwert und der Eigenmietwert ihrer
Liegenschaft Z.-Weg 01 in W. zu hoch seien.
1.3 Mit Verfügung vom
16. September 2022 wies die VB Olten-Gösgen das Revisionsbegehren ab. Zudem
wurde verfügt, ab der Steuerperiode 2022 werde der am 22. August 2022
eröffnete, aktualisierte Katasterwert berücksichtigt. Ausserdem werde eine neue
Mietwertbemessung vorgenommen und den Steuerpflichtigen separat zugestellt.
Dazu wurde vor allem angeführt, es wäre den Steuerpflichtigen möglich gewesen,
die Grundlagen für die Bemessung des Katasterwerts und des Eigenmietwerts schon
in den Veranlagungsverfahren der Steuerjahre 2016-2021 zu überprüfen. Das
Revisionsbegehren sei unbegründet.
1.4 Am 29. September
2022 erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache und machten im Wesentlichen
geltend, das Revisionsgesuch sei gutzuheissen und die Eigenmietwerte der Jahre 2016-2021
zu korrigieren.
1.5 Mit Verfügung vom
13. Oktober 2022 wies die VB Olten-Gösgen die Einsprache ab. Dazu wurde vorab
an den bisherigen Ausführungen festgehalten. Der Einsprecher sei Finanzplaner
und die Einsprecherin Lehrerin. Auch wenn sie keinen Anlass sahen, die
Katasterschätzungen zu überprüfen, hätten sie Details dazu verlangen können. In
den Eröffnungen der Katasterschätzungen sei ausdrücklich auf diese Möglichkeit
hingewiesen worden. Weiter sei der von den Einsprechern beschriebene Fall in
der Bürgergemeinde Solothurn mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht identisch.
Jedes Revisionsgesuch werde einzeln geprüft. Selbst wenn die Angaben der
Einsprecher zu jenem Fall korrekt seien, könne daraus kein Recht auf
Gutheissung des Revisionsgesuchs abgeleitet werden. Das Gesuch sei unbegründet.
2.1 Mit Rekurs und
Beschwerde vom 11. November 2022 gegen diese Verfügung gelangten die
Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) an das Kantonale Steuergericht. Sie
beantragen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Revisionsbegehren
gutzuheissen. Die Staats- und Bundessteuern 2016, 2017, 2020 und 2021 seien
gestützt auf den gemäss Katasterschätzung vom 22. August 2022 reduzierten
Eigenmietwert neu zu veranlagen. Die für die genannten Jahre zu viel bezahlten
Steuern seien zurückzuerstatten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur
Begründung wird vor allem ausgeführt, die Rekurrenten sahen keinen Anlass, an
der Richtigkeit der Bemessung des von CHF 235'860 auf CHF 250'560 angehobenen
Katasterwerts zu zweifeln, weshalb sie die Eigenmietwertbemessung der VB vom 1.
Mai 2017 auch nicht in Frage gestellt hätten. Im Jahr 2022 hätten die
Rekurrenten zufällig bemerkt, dass bei der erwähnten Bemessung etwas
grundlegend nicht stimmen konnte. Sie hätten darauf die SGV um eine Kontrolle
der Daten ersucht, was am 22. Juli 2022 geschehen sei. Dabei habe sich
herausgestellt, dass die Katasterschätzung auf falschen Berechnungen beruhte;
so seien Raumeinheiten berücksichtigt worden, die gar nicht existiert hätten. In
der Folge sei der Fehler mit einer neuen Katasterschätzung vom 22. August 2022
korrigiert worden. Diesen Fehler der SGV hätten die Rekurrenten nicht erkennen
können. Der damalige Ablauf habe einer folgerichtigen Logik entsprochen; es
bestand kein Anlass, an der fachlichen Kompetenz der SGV bzw. an der
Richtigkeit deren Berechnungen zu zweifeln. Die Rekurrenten hätten auch keinen
Grund gehabt, gegenüber dem Katasteramt oder dem Steueramt argwöhnisch zu sein.
Dies gelte auch für den Automatismus der Berechnungen des Katasterauszugs durch
das Katasteramt und des zu hohen Eigenmietwerts durch die VB Olten-Gösgen.
Dabei ändere der Hinweis der VB auf die Berufe der Rekurrenten nichts. Nicht
bei ihnen sei eine Verletzung der Sorgfaltspflicht zu suchen, sondern bei den
staatlichen Stellen. Die neue Katasterschätzung vom 22. August 2022 sei eine
neue, erhebliche Tatsache und ein neues, entscheidendes Beweismittel, das zu
einer Revision der oben genannten Veranlagungen führen müsse. Stelle sich ein
Fehler zulasten der Steuerpflichtigen heraus, würden Nachsteuern verlangt.
Weshalb es sich hier umgekehrt anders verhalten solle, sei nicht einzusehen.
Die Grundlagen für die Veranlagungen der Jahre 2016-2021 seien aufgrund einer
Sorgfaltspflichtverletzung der staatlichen Behörden falsch. Rekurs und
Beschwerde seien gutzuheissen.
2.2 Mit Vernehmlassung
vom 29. November 2022 beantragte die VB Olten-Gösgen (Vorinstanz) die
kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wird im Wesentlichen
angeführt, die Rekurrenten hätten mehrmals Gelegenheit gehabt, die Richtigkeit
der Katasterschätzung zu überprüfen und ihre Anträge bereits in den
ordentlichen Verfahren geltend zu machen. Dies hätten sie aber nicht getan. Der
Rekurrent sei Finanzplaner und die Rekurrentin Lehrerin. Auch wenn sie keinen
Anlass sahen, die Katasterschätzungen zu überprüfen, wäre es ihnen dennoch
möglich und zumutbar gewesen, die Details dazu zu verlangen. In den Eröffnungen
der Katasterschätzungen seien sie auch explizit auf diese Möglichkeit hingewiesen
worden.
2.3 Mit Stellungnahme
vom 3. Januar 2023 hielten die Rekurrenten an ihren bisherigen Ausführungen
fest. Es gehe hier um die Steuerjahre 2016-2021 und nicht nur um das Jahr 2021.
Die Verletzung der Sorgfaltspflicht sei bei den staatlichen Stellen zu suchen.
Die Rekurrenten sehen zwei Möglichkeiten: Entweder werde kraft staatlicher
Autorität erklärt, dass die Sichtweise der Rekurrenten falsch und der Schaden
selbstverschuldet sei oder es werde erkannt, dass einer staatlichen Stelle ein
Fehler unterlaufen sei.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Rekurs (betreffend
Staatssteuern 2016-2021) und Beschwerde (betreffend Bundessteuern 2016-2021)
erfolgten frist- und formgerecht. Das Kantonale Steuergericht ist sachlich
zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum
DBG, BGS 613.13). Auf die Rechtsmittel ist grundsätzlich einzutreten.
Erwägungen
2.
Gemäss Art. 147
Abs. 1 DBG bzw. § 165 Abs. 1 StG kann ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag
oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen geändert werden, wenn ein
Revisionsgrund vorliegt und das Revisionsgesuch innert 90 Tagen nach Entdeckung
des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung des
Entscheids eingereicht wird (Art. 148 DBG bzw. § 166 Abs. 1 StG). Diese Fristen
stellen Verwirkungsfristen dar; deren Einhaltung ist somit
Gültigkeitsvoraussetzung für die Revision (vgl. Zweifel
et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. Aufl., § 26 N 89 und 91; Richner et al., Handkommentar zum DBG,
3.
Aufl., Art. 148 N 2, Art. 149 N 3 und 8).
Im konkreten
Fall erscheint die Einhaltung der erwähnten 90-tägigen Frist als fraglich,
zugunsten der Rekurrenten ist die Frist aber als eingehalten anzusehen aufgrund
des Revisionsgesuchs vom 30. August 2022 auf die neue Katasterschätzung vom 22.
August 2022 hin.
3.
Streitig ist im
vorliegenden Fall, ob mit der neuen Katasterschätzung vom 22. August 2022 eine
neue erhebliche Tatsache vorliegt, so dass die Grundlagen für die Veranlagungen
2016-2021 falsch wären und diese aufzuheben sind.
Gemäss Art. 147
Abs. 1 DBG bzw. § 165 Abs. 1 StG kann ein Entscheid zugunsten der
Steuerpflichtigen revidiert werden: a) wenn erhebliche Tatsachen oder
entscheidende Beweismittel entdeckt werden; b) wenn die erkennende Behörde
erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren
oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise
wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat; c) wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen
die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat. In § 165 Abs. 1 StG
werden noch weitere Revisionsgründe erwähnt, die hier aber nicht relevant sind.
Die angerufenen
neuen Tatsachen müssen grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt der Verfügung, deren
Revision verlangt wird, bestanden haben. Eine Revision ist nicht möglich bei
unrichtiger Rechtsanwendung oder falscher Sachverhaltswürdigung (Zweifel et al., a.a.O., § 26 N 70
f.; Richner et al., a.a.O., Art.
147.
N 18). Zudem ist eine Revision ausgeschlossen, wenn der Revisionsgrund
schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können (§ 165 Abs. 2 StG; Art. 147 Abs. 2 DBG). Die Anforderungen des Bundesgerichts an die
Begründung eines Revisionsgesuchs sind hoch; rechtskräftige Urteile sollen nur
in engen Grenzen aufgehoben werden können, um die Rechtssicherheit nicht zu
gefährden (vgl. etwa BGer vom 1.6.2004, 2A.274/2004, E. 4; Zweifel et al., a.a.O., § 26 N 82 und
88).
4.
Im konkreten Fall
ist festzuhalten, dass Katasterschätzungen wie hier erläutert oder angefochten
werden können (Vorakten Nrn. 1 und 4, Eröffnung Katasterschätzungen vom
30.5.2016
und 12.1.2018); dies gilt auch für Steuerveranlagungen. Solche Anfechtungen
sind im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Weiter wurde die neue
Katasterschätzung vom 22. August 2022 erst nach den sechs streitigen
Veranlagungen vom 10. Mai 2017, 28. Mai 2018, 8. April 2019, 16. April
2020, 30. April 2021 und 21. April 2022 erlassen. Auch wenn bei diesen
Steuerveranlagungen von einer unrichtigen Rechtsanwendung ausgegangen wird, führt
dies wie gesehen nicht zu einer Revision der Veranlagungen. Diese sind daher in
Rechtskraft erwachsen. Die Rechtsmittel erweisen sich nach dem Gesagten als
unbegründet. Dies ist für die Rekurrenten zwar unbefriedigend; nach dem
Ausgeführten kann hier aber kein Revisionsgrund vorliegen. Wie gesagt, hätten
die Rekurrenten die Katasterschätzungen (vgl. deren Rechtsmittelbelehrung) beim
kantonalen Steueramt anfechten können. Zudem hätten sie gegen die
Einschätzungen der SGV (vgl. auch deren Rechtsmittelbelehrung) beim
Verwaltungsgericht Beschwerde erheben können. Im Übrigen ist der Rekurrent im Finanz-
bzw. Steuerbereich tätig und hätte die ganze Angelegenheit rechtzeitig prüfen
können. Ausserdem kann sich hier die Frage der Wiedererwägung stellen; jedoch
darf ein entsprechendes Gesuch als formloser Rechtsbehelf an die verfügende
Behörde nicht dazu dienen, Rechtsmittelfristen zu umgehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Rz. 1272 ff., Rz. 1279 mit Hinw.).
Schliesslich sind die alten Katasterschätzungen und die Steuerveranlagungen
2016-2021 nicht nichtig. Auch wenn sie als inhaltlich falsch angesehen werden, führt
dies nicht zur Nichtigkeit, da inhaltliche Fehler wie hier grundsätzlich nur
anfechtbar sind (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz. 1128).
Rekurs und Beschwerde
sind somit abzuweisen.
5.
Bei diesem
Verfahrensausgang werden die Rekurrenten kostenpflichtig (Art. 144 DBG, § 163 StG; je Abs. 1). Die Gerichtskosten sind nach den §§ 3 und 150 des
Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 500 festzusetzen (Grundgebühr, kein
Zuschlag). Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung geschuldet.
****************
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 500 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.
3. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Im Namen des Steuergerichts
Der Vizepräsident: Der
Sekretär:
Dr. A. Roberti W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/
Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Olten-Gösgen (mit
Akten)
- KStA, Rechtsdienst
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
der EG
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am: