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Entscheid

SGSTA.2022.49

Staats- und Bundessteuer 2020

25. September 2023Deutsch6 min

Bundessteuer. Schliesslich sehen das kantonale Steuergesetz (§ 84 Abs. 1 lit. b StG) und das Gesetz über die direkte Bundessteuer (Art. 49 Abs. 1 lit. b DBG)

Source so.ch

KSGE 2023 Nr. 7

StG § 84

Abs. 1 lit. b, DBG Art. 49 Abs. 1 lit. b. Juristische Personen,

Steuerpflicht.

Fall einer seit

alters bestehenden Allmendgemeinde, die nach geltendem Recht weder eine öffentlich-rechtliche

Körperschaft noch eine Korporation darstellt.

Aus den Erwägungen

Sachverhalt

2. Der

angefochtene Einspracheentscheid bezieht sich nur auf die Staatssteuer für das

Jahr 2020, da die geschuldete Bundessteuer CHF 0 beträgt und damit die

Rekurrentin in Bezug auf die Bundessteuer nicht beschwert ist. Mittels Rekurs

und Beschwerde werden ausdrücklich die Veranlagungen beider Steuerarten

angefochten, da es sich um die Frage der Steuerpflicht handelt. Beide

Veranlagungen beruhen auf demselben Sachverhalt und es stellen sich im Bereich

der Staatssteuer dieselben Rechtsfragen wie im Bereich der direkten

Bundessteuer. Schliesslich sehen das kantonale Steuergesetz (§ 84 Abs. 1 lit. b StG) und das Gesetz über die direkte Bundessteuer (Art. 49 Abs. 1 lit. b DBG)

eine nahezu identische Regelung vor. Auch wenn die Abweisung oder Gutheissung

der Einsprache sich konkret nur auf den Staatssteuerbetrag auswirkt,

rechtfertigt es sich dennoch, Rekurs und Beschwerde gemeinsam zu behandeln,

denn die Frage der Steuerpflicht wirkt sich auf beide Steuerarten aus. Soweit

notwendig, wird auf einzelne Differenzierungen hingewiesen.

3. Konkret

geht es vorliegend um die Frage, ob die Rekurrentin eine juristische Person und

die Erhebung der Mindeststeuer bei Vorliegen der Steuerpflicht

konfiskatorischer Natur ist. Kritisiert wird, dass die Rekurrentin ohne

Nachweis und ohne ausreichende sowie nachvollziehbare Begründung als

juristische Person per se qualifiziert werde. Der Vorinstanz sei nicht klar, um

welche Rechtsform es sich bei der Rekurrentin handle, dies sei willkürlich.

4. Gemäss

§ 84 Abs. 1 lit. b StG werden Vereine, Stiftungen und die übrigen juristischen

Personen als juristische Personen besteuert. Darunter fallen auch

öffentlich-rechtliche Körperschaften. Als solche wird die Rekurrentin von der

Vorinstanz im angefochtenen Entscheid qualifiziert. Die Vorinstanz führt nicht

weiter aus, auf welche Rechtsgrundlagen sie sich bei ihrer Behauptung, dass die

Rekurrentin eine öffentlich-rechtliche Körperschaft darstellt, beruft. In ihrer

Vernehmlassung macht sie jedoch geltend, dass die Rekurrentin einer

Realkörperschaft ähnle, zumal es keine weiteren Hinweise für eine

privatrechtliche Organisation gäbe.

4.1 Bei

öffentlich-rechtlichen Körperschaften handelt es sich um juristische Personen,

und zwar um solche des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 52 Abs. 2 und Art. 59

Abs. 1 ZGB). Wie juristische Personen des Privatrechts sind sie rechtsfähig,

d.h. Träger von Rechten und Pflichten. Sie verfügen also über ein eigenes

Vermögen, können Verbindlichkeiten eingehen und dafür haftbar werden. Sie

handeln ebenfalls durch ihre Organe. Die Errichtung einer

öffentlich-rechtlichen Körperschaft erfolgt durch staatlichen Hoheitsakt. Ein

Selbstzusammenschluss durch die Mitglieder - wie bei juristischen Personen des

Privatrechts - ist somit nicht möglich. Gebietskörperschaften, namentlich Bund,

Kantone und Gemeinden, werden bereits auf Verfassungsstufe konstituiert

(Bundesverfassung bzw. Kantonsverfassungen); die übrigen öffentlich-rechtlichen

Körperschaften bedürfen einer Rechtsgrundlage in einem Gesetz, welches die

Körperschaft als solche vorsieht und die wesentlichen Aspekte regelt,

insbesondere den Zweck, die Aufgaben, den Kreis der Mitglieder sowie die

wichtigsten Organe und deren Zuständigkeiten (GRIFFEL ALAIN, Allgemeines

Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung, 2. Aufl., Zürich - Basel - Genf

2022, S. 397 f.). Man kann drei Arten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften

unterscheiden: Gebietskörperschaften, Personalkörperschaften und

Realkörperschaften. Bei Realkörperschaften, die in der genossenschaftlichen

Erwägungen

Tradition verwurzelt sind, ist das Eigentum an bestimmten Sachen, insbesondere

Grundstücken, massgebend. Alle Eigentümer der betreffenden Sachen sind

Mitglieder der Realkörperschaft. Beispiele finden sich vor allem in der

Landwirtschaft: Meliorationsgenossenschaften zur Bodenverbesserung (vgl. Art.

703.

ZGB), Allmendgenossenschaften, Wasser- oder Alpkorporationen. Es handelt

sich überwiegend um altrechtliche Rechtsformen, die bis heute erhalten

geblieben sind.

4.2

Die

Rekurrentin besteht gemäss Sachverhalt seit knapp 500 Jahren. Aus diesem Grund

ist es nachvollziehbar, dass keine Gründungsdokumente dazu existieren. Die

einzigen vorhandenen Dokumente datieren auf das Jahr 1912 zurück. Diesen lässt

sich entnehmen, dass die Rekurrentin ein Zusammenschluss von Personen

darstellte und zu dieser Zeit in der Lage war, eine Weide zu besitzen resp. dem

Staat Solothurn zu veräussern. Unbestritten ist, dass die Rekurrentin damals

den Erlös von CHF 10‘000, welche sie nach Veräusserung des Weidelandes vom

Staat Solothurn erhielt, zinstragend anlegen und die daraus erzielten

Erträgnisse jährlich unter den Berechtigten verteilen musste. Dies wird von 1912

bis heute so gelebt. Gemäss eingereichten Beweismitteln wurde die Veräusserung

des Weidelandes an den Staat Solothurn nachträglich vom Kanton bewilligt. Für

die Veräusserung mussten sämtliche Beteiligten mitunterzeichnen. Daraus lässt

sich schliessen, dass die Rekurrentin als ein Zusammenschluss von natürlichen

Personen handelte. Ob dieser Zusammenschluss nach damals geltendem Recht eine

Allmendgenossenschaft darstellte, ist für die Beschwerde irrelevant.

Entscheidend ist, welcher Rechtsform die Rekurrentin nach geltendem Recht

zugeordnet werden kann. Dem soeben erwähnten Sachverhalt kann keine Errichtung

einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft durch einen staatlichen Hoheitsakt

hergeleitet werden. Somit ist der Rekurrentin zuzustimmen, dass sie keine

öffentlich-rechtliche Körperschaft darstellt.

4.3

Sie

stellt auch keine Korporation gemäss § 41 Abs. 1 EG ZGB dar, da auch dafür die

hoheitliche Genehmigung der Statuten - entgegen den Aussagen der Vorinstanz -

vorliegen muss.

4.4

Es

ist durchaus möglich, dass die Rekurrentin historisch betrachtet eine

Allmendgenossenschaft oder eine ähnliche Korporation ist. Fakt ist jedoch, dass

sie die Voraussetzungen dafür nach aktuellem Wissensstand nicht erfüllt. Ob bei

der Gesetzesänderung eine Lücke bestand oder die zuständigen Behörden die

Rekurrentin nicht angewiesen haben, ihre Statuten vorzulegen, ist unbekannt. Es

ist jedoch anzunehmen, dass in Bezug auf die Rekurrentin rechtlich etwas hätte

geregelt werden müssen. Da sie bisher immer eine Nullerveranlagung erhalten hat

und somit faktisch kein Grund bestand, gegen die rechtliche Qualifikation

vorzugehen, blieb die Frage der Rechtsform bis anhin offen. In diesem

Zusammenhang kann jedoch nicht von Rechtsmissbrauch gesprochen werden.

4.5

Das

geltende Steuerrecht pflegt zwar die Rechtsfähigkeit als notwendige Eigenschaft

der Steuersubjekte nicht ausdrücklich zu erwähnen. Immerhin werden unter

Umständen sogar Gebilde ohne Rechtsfähigkeit als Steuersubjekte behandelt (z.B.

die Erbengemeinschaft bei ungewisser Erbfolge nach § 9 Abs. 2 StG ZH,

kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Art. 58 oder 119 KAG

bzw. ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit im Sinne

von Art. 49 Abs. 3 DBG). Gegenüber solchen Erscheinungen kann jedoch eine

Steuerforderung nicht rechtlich geltend gemacht werden, da diese nur auf dem

Wege der Schuldbetreibung möglich ist. Diese setzt begrifflich die

Rechtsfähigkeit des betriebenen Schuldners voraus. Hier muss daher der

Steuergesetzgeber notwendigerweise eine Steuersubstitution durch bestimmte

natürliche Personen vorsehen. Deshalb fallen - unter Vorbehalt ausdrücklicher

abweichender Bestimmungen im geltenden Steuerrecht - nur solche Gebilde als

Steuersubjekte in Betracht, die gemäss den Vorschriften des Zivilrechts oder

des öffentlichen Rechts Rechtsfähigkeit besitzen (BLUMENSTEIN ERNST/LOCHER

PETER, System des schweizerischen Steuerrechts, 8. Aufl., Zürich - Basel - Genf

2023, S. 72 f.).

Steuergericht,

Urteil vom 25. September 2023 (SGSTA.2022.49;BST.2022.47)