SGSTA.2022.49
Staats- und Bundessteuer 2020
25. September 2023Deutsch6 min
Bundessteuer. Schliesslich sehen das kantonale Steuergesetz (§ 84 Abs. 1 lit. b StG) und das Gesetz über die direkte Bundessteuer (Art. 49 Abs. 1 lit. b DBG)
Source so.ch
KSGE 2023 Nr. 7
StG § 84
Abs. 1 lit. b, DBG Art. 49 Abs. 1 lit. b. Juristische Personen,
Steuerpflicht.
Fall einer seit
alters bestehenden Allmendgemeinde, die nach geltendem Recht weder eine öffentlich-rechtliche
Körperschaft noch eine Korporation darstellt.
Aus den Erwägungen
Sachverhalt
2. Der
angefochtene Einspracheentscheid bezieht sich nur auf die Staatssteuer für das
Jahr 2020, da die geschuldete Bundessteuer CHF 0 beträgt und damit die
Rekurrentin in Bezug auf die Bundessteuer nicht beschwert ist. Mittels Rekurs
und Beschwerde werden ausdrücklich die Veranlagungen beider Steuerarten
angefochten, da es sich um die Frage der Steuerpflicht handelt. Beide
Veranlagungen beruhen auf demselben Sachverhalt und es stellen sich im Bereich
der Staatssteuer dieselben Rechtsfragen wie im Bereich der direkten
Bundessteuer. Schliesslich sehen das kantonale Steuergesetz (§ 84 Abs. 1 lit. b StG) und das Gesetz über die direkte Bundessteuer (Art. 49 Abs. 1 lit. b DBG)
eine nahezu identische Regelung vor. Auch wenn die Abweisung oder Gutheissung
der Einsprache sich konkret nur auf den Staatssteuerbetrag auswirkt,
rechtfertigt es sich dennoch, Rekurs und Beschwerde gemeinsam zu behandeln,
denn die Frage der Steuerpflicht wirkt sich auf beide Steuerarten aus. Soweit
notwendig, wird auf einzelne Differenzierungen hingewiesen.
3. Konkret
geht es vorliegend um die Frage, ob die Rekurrentin eine juristische Person und
die Erhebung der Mindeststeuer bei Vorliegen der Steuerpflicht
konfiskatorischer Natur ist. Kritisiert wird, dass die Rekurrentin ohne
Nachweis und ohne ausreichende sowie nachvollziehbare Begründung als
juristische Person per se qualifiziert werde. Der Vorinstanz sei nicht klar, um
welche Rechtsform es sich bei der Rekurrentin handle, dies sei willkürlich.
4. Gemäss
§ 84 Abs. 1 lit. b StG werden Vereine, Stiftungen und die übrigen juristischen
Personen als juristische Personen besteuert. Darunter fallen auch
öffentlich-rechtliche Körperschaften. Als solche wird die Rekurrentin von der
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid qualifiziert. Die Vorinstanz führt nicht
weiter aus, auf welche Rechtsgrundlagen sie sich bei ihrer Behauptung, dass die
Rekurrentin eine öffentlich-rechtliche Körperschaft darstellt, beruft. In ihrer
Vernehmlassung macht sie jedoch geltend, dass die Rekurrentin einer
Realkörperschaft ähnle, zumal es keine weiteren Hinweise für eine
privatrechtliche Organisation gäbe.
4.1 Bei
öffentlich-rechtlichen Körperschaften handelt es sich um juristische Personen,
und zwar um solche des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 52 Abs. 2 und Art. 59
Abs. 1 ZGB). Wie juristische Personen des Privatrechts sind sie rechtsfähig,
d.h. Träger von Rechten und Pflichten. Sie verfügen also über ein eigenes
Vermögen, können Verbindlichkeiten eingehen und dafür haftbar werden. Sie
handeln ebenfalls durch ihre Organe. Die Errichtung einer
öffentlich-rechtlichen Körperschaft erfolgt durch staatlichen Hoheitsakt. Ein
Selbstzusammenschluss durch die Mitglieder - wie bei juristischen Personen des
Privatrechts - ist somit nicht möglich. Gebietskörperschaften, namentlich Bund,
Kantone und Gemeinden, werden bereits auf Verfassungsstufe konstituiert
(Bundesverfassung bzw. Kantonsverfassungen); die übrigen öffentlich-rechtlichen
Körperschaften bedürfen einer Rechtsgrundlage in einem Gesetz, welches die
Körperschaft als solche vorsieht und die wesentlichen Aspekte regelt,
insbesondere den Zweck, die Aufgaben, den Kreis der Mitglieder sowie die
wichtigsten Organe und deren Zuständigkeiten (GRIFFEL ALAIN, Allgemeines
Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung, 2. Aufl., Zürich - Basel - Genf
2022, S. 397 f.). Man kann drei Arten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften
unterscheiden: Gebietskörperschaften, Personalkörperschaften und
Realkörperschaften. Bei Realkörperschaften, die in der genossenschaftlichen
Erwägungen
Tradition verwurzelt sind, ist das Eigentum an bestimmten Sachen, insbesondere
Grundstücken, massgebend. Alle Eigentümer der betreffenden Sachen sind
Mitglieder der Realkörperschaft. Beispiele finden sich vor allem in der
Landwirtschaft: Meliorationsgenossenschaften zur Bodenverbesserung (vgl. Art.
703.
ZGB), Allmendgenossenschaften, Wasser- oder Alpkorporationen. Es handelt
sich überwiegend um altrechtliche Rechtsformen, die bis heute erhalten
geblieben sind.
4.2
Die
Rekurrentin besteht gemäss Sachverhalt seit knapp 500 Jahren. Aus diesem Grund
ist es nachvollziehbar, dass keine Gründungsdokumente dazu existieren. Die
einzigen vorhandenen Dokumente datieren auf das Jahr 1912 zurück. Diesen lässt
sich entnehmen, dass die Rekurrentin ein Zusammenschluss von Personen
darstellte und zu dieser Zeit in der Lage war, eine Weide zu besitzen resp. dem
Staat Solothurn zu veräussern. Unbestritten ist, dass die Rekurrentin damals
den Erlös von CHF 10‘000, welche sie nach Veräusserung des Weidelandes vom
Staat Solothurn erhielt, zinstragend anlegen und die daraus erzielten
Erträgnisse jährlich unter den Berechtigten verteilen musste. Dies wird von 1912
bis heute so gelebt. Gemäss eingereichten Beweismitteln wurde die Veräusserung
des Weidelandes an den Staat Solothurn nachträglich vom Kanton bewilligt. Für
die Veräusserung mussten sämtliche Beteiligten mitunterzeichnen. Daraus lässt
sich schliessen, dass die Rekurrentin als ein Zusammenschluss von natürlichen
Personen handelte. Ob dieser Zusammenschluss nach damals geltendem Recht eine
Allmendgenossenschaft darstellte, ist für die Beschwerde irrelevant.
Entscheidend ist, welcher Rechtsform die Rekurrentin nach geltendem Recht
zugeordnet werden kann. Dem soeben erwähnten Sachverhalt kann keine Errichtung
einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft durch einen staatlichen Hoheitsakt
hergeleitet werden. Somit ist der Rekurrentin zuzustimmen, dass sie keine
öffentlich-rechtliche Körperschaft darstellt.
4.3
Sie
stellt auch keine Korporation gemäss § 41 Abs. 1 EG ZGB dar, da auch dafür die
hoheitliche Genehmigung der Statuten - entgegen den Aussagen der Vorinstanz -
vorliegen muss.
4.4
Es
ist durchaus möglich, dass die Rekurrentin historisch betrachtet eine
Allmendgenossenschaft oder eine ähnliche Korporation ist. Fakt ist jedoch, dass
sie die Voraussetzungen dafür nach aktuellem Wissensstand nicht erfüllt. Ob bei
der Gesetzesänderung eine Lücke bestand oder die zuständigen Behörden die
Rekurrentin nicht angewiesen haben, ihre Statuten vorzulegen, ist unbekannt. Es
ist jedoch anzunehmen, dass in Bezug auf die Rekurrentin rechtlich etwas hätte
geregelt werden müssen. Da sie bisher immer eine Nullerveranlagung erhalten hat
und somit faktisch kein Grund bestand, gegen die rechtliche Qualifikation
vorzugehen, blieb die Frage der Rechtsform bis anhin offen. In diesem
Zusammenhang kann jedoch nicht von Rechtsmissbrauch gesprochen werden.
4.5
Das
geltende Steuerrecht pflegt zwar die Rechtsfähigkeit als notwendige Eigenschaft
der Steuersubjekte nicht ausdrücklich zu erwähnen. Immerhin werden unter
Umständen sogar Gebilde ohne Rechtsfähigkeit als Steuersubjekte behandelt (z.B.
die Erbengemeinschaft bei ungewisser Erbfolge nach § 9 Abs. 2 StG ZH,
kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Art. 58 oder 119 KAG
bzw. ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit im Sinne
von Art. 49 Abs. 3 DBG). Gegenüber solchen Erscheinungen kann jedoch eine
Steuerforderung nicht rechtlich geltend gemacht werden, da diese nur auf dem
Wege der Schuldbetreibung möglich ist. Diese setzt begrifflich die
Rechtsfähigkeit des betriebenen Schuldners voraus. Hier muss daher der
Steuergesetzgeber notwendigerweise eine Steuersubstitution durch bestimmte
natürliche Personen vorsehen. Deshalb fallen - unter Vorbehalt ausdrücklicher
abweichender Bestimmungen im geltenden Steuerrecht - nur solche Gebilde als
Steuersubjekte in Betracht, die gemäss den Vorschriften des Zivilrechts oder
des öffentlichen Rechts Rechtsfähigkeit besitzen (BLUMENSTEIN ERNST/LOCHER
PETER, System des schweizerischen Steuerrechts, 8. Aufl., Zürich - Basel - Genf
2023, S. 72 f.).
Steuergericht,
Urteil vom 25. September 2023 (SGSTA.2022.49;BST.2022.47)