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Entscheid

SGSTA.2023.11

Staats- und Bundessteuern 2020

28. August 2023Deutsch11 min

Beilagen fristgemäss der zuständigen Behörde einreichen (Art. 124 Abs. 2 DBG; § 140 Abs. 2 StG). Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom

28. August 2023

Es wirken mit:

Präsident: Th. A. Müller

Richter: Kellerhals, D. S. Müller

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2023.11;

BST.2023.10

X

v.d. Y

gegen

Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen

betreffend Staats- und Bundessteuern 2020

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Mit

Datum vom 30. März 2022 reichte die Steuerpflichtige X die Steuererklärung 2020

ein. Darin deklarierte sie u.a. einen Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit

in Höhe von CHF 26'867 und Privatschulden von CHF 120'687 sowie

Geschäftsschulden von CHF 75'255. In der Veranlagung der Staats- und

Bundessteuer 2020 vom 8. Dezember 2022 setzte die Veranlagungsbehörde (VB)

Olten-Gösgen das steuerbare Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf

CHF 54'533 fest infolge Liquidation der Einzelunternehmung. Dabei rechnete sie

private Aufwendungen von CHF 1'400 auf und den COVID-Kredit von CHF 80'000.

Zudem qualifizierte die VB die Erhöhung der Kontokorrentschulden der Z AG von

CHF 160'130 als geldwerte Leistung. Dagegen liess die Steuerpflichtige am 21.

Dezember 2022 Einsprache erheben. Es wurde v.a. geltend gemacht, auf die

Aufrechnungen des COVID-Kredits und der Erhöhung der Kontokorrentschulden

gegenüber der Z AG sei zu verzichten. Am 4. Januar 2023 verlangte die VB

zusätzliche Unterlagen. Mit Stellungnahme vom 1. Februar 2023 reichte die

Einsprecherin weitere Unterlagen ein.

1.2 Mit

Verfügung vom 20. Februar 2023 hiess die VB die Einsprache teilweise gut und

setzte das steuerbare Einkommen bei der Staatssteuer auf CHF 179'561 fest und

bei der Bundessteuer auf CHF 195'700. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, die

Einsprecherin sei im Jahr 2020 nicht mehr als selbständige Ärztin tätig

gewesen. Die Geschäftstätigkeit habe im Jahr 2020 offenbar die von der

Einsprecherin im Jahr 2019 gegründete Z ausgeübt und nicht mehr die vormalige

Einzelunternehmung. Die Einsprecherin sei für die Steuerperiode 2020 nicht als

selbständig erwerbend qualifiziert worden. Da kein Abschluss 2021 der

Einzelunternehmung vorliege, könne nicht beurteilt werden, ob im Jahr 2021

wieder eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliege oder ob die Umsätze der Z AG

zuzurechnen wären. Weiter sei die Einsprache in Bezug auf den COVID-Kredit

begründet, da dieser ins Privatvermögen überführt würde. Das steuerbare

Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werde auf CHF 0 festgesetzt. Zudem

seien die Zinsaufwendungen von CHF 5'130 als zusätzliche private Schuldzinsen

zum Abzug zuzulassen. Ausserdem verfüge die Einsprecherin aufgrund der

Unterlagen nicht über eine so gute Bonität, dass ihr eine unabhängige

Drittperson ohne Vertrag und ohne zusätzliche Sicherheiten eine

Kontokorrentschuld von CHF 195'942 zugestanden hätte. Die Einsprache sei

in diesem Punkt unbegründet.

2.1 Mit

Rekurs und Beschwerde vom 17. März 2023 (Postaufgabe) gegen die Verfügung der

VB vom 20. Februar 2023 gelangte die Vertretung der Steuerpflichtigen

(nachfolgend Rekurrentin) an das Kantonale Steuergericht. Es wird um Anpassung

der angefochtenen Verfügung gemäss Rekurs und Beschwerde ersucht. Dazu wird

v.a. was folgt geltend gemacht: Zuerst wird die Zuständigkeit des Steueramts

des Kantons Solothurn angezweifelt; vielmehr sei die Steuerpflicht im Kanton A

gegeben. Die Rekurrentin wohne in B, wo sie ihr Einkommen aus dem

Angestelltenverhältnis zu versteuern habe. Ihre Einzelfirma sei aber in A. Dass

die selbständige Erwerbstätigkeit im Jahr 2020 aufgegeben und das Geschäfts- in

das Privatvermögen transponiert worden sei, treffe nicht zu. Das Geschäft der

Rekurrentin habe im Jahr 2020 wegen Corona stark gelitten; gleichzeitig sei die

Z AG aufgebaut worden. Es wird der Abschluss 2021 der Einzelfirma eingereicht;

danach resultiere im Jahr 2021 ein Gewinn von CHF 189'335.41, der auf den

Medikamentenverkauf und Infusionsbehandlungen zurückzuführen sei. Des Weiteren

falle das Kontokorrent der Einzelfirma mit einem Saldo von CHF 75'254.80 per

31. Dezember 2020 nicht in die Steuerpflicht des Kantons Solothurn. Das private

Kontokorrent der Rekurrentin weise einen Saldo von CHF 120'687.49 per 31.

Dezember 2020 aus. Es sei üblich, dass solche Kontokorrente zwischen der

Geschäftsinhaberin und ihrer AG bestehen würden. Die Rekurrentin habe im Jahr

2021 einen Jahreslohn von CHF 95'804. Daher könne sie das Kontokorrent durchaus

wieder zurückführen. Im Jahr 2020 seien mehrere Monatslöhne zur Reduktion der

Kontokorrentschuld auf das Kontokorrent gebucht anstatt ausbezahlt worden. Sollte

die Kontokorrentschuld als Einkommen bei der Rekurrentin veranlagt werden und

gleichzeitig versteuere die Rekurrentin einen Bruttolohn, den sie teilweise

nicht erhalten habe, sondern zur Reduktion ihrer Steuerschuld habe verbuchen

lassen, wäre dies eine Doppelbesteuerung.

2.2 Mit

Vernehmlassung vom 3. Mai 2023 beantragte die VB (Vorinstanz) die kostenfällige

Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wird im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund

der Wohnsitznahme im Kanton Solothurn bestehe hier eine unbeschränkte

Steuerpflicht der Rekurrentin. Weiter sei anhand der eingereichten Unterlagen die

Tätigkeit der Einzelfirma der Rekurrentin nach Gründung der Z AG zusehends in

dieser weitergeführt worden. Dass in der Periode 2020 eine selbständige

Erwerbstätigkeit ausgeübt worden sei, habe nicht nachgewiesen werden können. Weiter

halte die Gewährung der umstrittenen Darlehen einem Drittvergleich nicht stand.

Es würden Abzahlungsvorschläge von drei Firmen vorliegen. Dies widerspreche

einer guten Bonität. Die Einzelfirma sei nicht liquide und müsse die hohe

Verschuldung in langfristigen Abzahlungsverträgen abbauen. Hinzu komme der

COVID 19-Kredit, der innert 8 Jahren zurückzuzahlen sei. Ob ein Überschuss zur

angemessenen Darlehensrückzahlung verbleibe, sei nicht überprüfbar ohne

weiterführende Angaben zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten. Wie diese

bestritten worden wären, bleibe offen. Die Aufrechnung der geldwerten Leistung

führe zur Besteuerung bei der Kapitalgesellschaft der Rekurrentin; eine

Doppelbesteuerung liege nicht vor. Die Vermögenssituation der Rekurrentin bzw.

ihrer Einzelfirma zeige keinen Spielraum, um die gewährten Darlehen kurzfristig

zu amortisieren. An der Aufrechnung sei festzuhalten.

Dazu

ist von der Rekurrentin beim Steuergericht keine Stellungnahme mehr eingelangt.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Rekurs

(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer)

erfolgten frist- und formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die

direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die

Rechtsmittel ist einzutreten.

2.1 Bei

persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt

sich aber nicht auf ausserkantonale geschäftliche Betriebe, Betriebsstätten und

Grundstücke (§ 11 Abs. 1 StG; Art. 6 Abs. 1 DBG).

2.2 Steuerbar

sind alle Einkünfte aus dem Betrieb eines Unternehmens, wie Handel, Industrie,

Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft, aus einem freien Beruf sowie aus jeder

anderen selbständigen Tätigkeit (§ 23 Abs. 1 StG; Art. 18 Abs. 1 DBG).

2.3 Steuerbar

sind Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere Dividenden, Gewinnanteile,

Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art

(einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen). Sie

sind im Umfang von 60 % (Staatssteuer) bzw. 70 % (Bundessteuer) steuerbar, wenn

diese Beteiligungsrechte mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals einer

Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen (§ 26 Abs. 1 lit. b StG;

Art. 20 Abs. 1 lit. c und Art. 20 Abs. 1bis DBG; Fassung gültig für das

Steuerjahr 2020). Eine geldwerte Leistung liegt vor, wenn und insoweit sie

einer an der Gesellschaft nicht beteiligten Drittperson nicht oder nur in

wesentlich geringerem Umfang erbracht worden wäre; massgebend ist somit der

Drittvergleich (Richner et al.,

Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Art. 20 N 142). Ein Darlehen einer

Aktiengesellschaft an ihren Aktionär oder eine ihr bzw. ihm nahestehende Person

stellt dann eine gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG dem steuerbaren Einkommen des

Empfängers zuzurechnende geldwerte Leistung dar, wenn die Gesellschaft das

Darlehen nur aus dem Grund überhaupt gewährt oder es bloss deshalb in einer

bestimmten Höhe und zu den konkreten Bedingungen zugestanden hat, weil der

Darlehensnehmer Beteiligungsinhaber ist (Bundesgerichtsentscheid BGE 138 II 57

Sachverhalt

E. 3). Das Bundesgericht hat eine Anzahl von Kriterien entwickelt, bei deren

Vorliegen ein Aktionärsdarlehen als geldwerte Leistung zu qualifizieren ist.

Das ist u.a. dann der Fall, wenn das gewährte Darlehen durch den

Gesellschaftszweck nicht abgedeckt oder im Rahmen der gesamten Bilanzstruktur

ungewöhnlich ist, d.h. wenn das Darlehen durch die vorhandenen Mittel der

Gesellschaft nicht abgedeckt werden kann oder es im Vergleich zu den übrigen

Aktiven übermässig hoch erscheint und dann ein sog. Klumpenrisiko verursacht,

weiter bei fehlender Bonität des Schuldners oder dann, wenn keine Sicherheiten

und keine Rückzahlungsverpflichtungen bestehen, die Darlehenszinsen nicht

bezahlt, sondern dem Darlehenskonto laufend belastet werden und schriftliche

Vereinbarungen fehlen (BGE 138 II 57 E. 3.2 mit Hinweisen).

2.4 Der

Steuerpflichtige muss das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und

vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen

Beilagen fristgemäss der zuständigen Behörde einreichen (Art. 124 Abs. 2 DBG; § 140 Abs. 2 StG). Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger

Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen:

a.) die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der

Steuerperiode; oder b.) bei vereinfachter Buchführung nach Art. 957 Abs. 2 OR:

Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über

Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode (Art. 125 Abs. 2 DBG; § 141 Abs. 2 StG). Die Steuerpflichtigen haben alles zu tun, um eine vollständige und

richtige Veranlagung zu ermöglichen. Auf Verlangen müssen sie insbesondere

mündlich und schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher und Belege vorlegen

und weitere Bescheinigungen beibringen. Die Veranlagungsbehörde kann sich vom

Steuerpflichtigen auch Urkunden über den Geschäftsverkehr mit Dritten vorlegen

lassen; auf ihr Verlangen hat der Steuerpflichtige auch die Namen der Personen

zu nennen, mit denen er Rechtsgeschäfte getätigt oder denen er geldwerte

Leistungen erbracht hat, und über seine vertraglichen Beziehungen zu diesen

Personen und die gegenseitigen Leistungen und Ansprüche Auskunft zu geben. Das

gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten (§ 142 Abs. 1 und 2 StG, Art. 126 Abs. 1 und 2 DBG; vgl. Richner

et al., a.a.O., Art. 126 N 1 f.).

3. Im

konkreten Fall machte die Rekurrentin einen Verlust aus selbständiger Tätigkeit

im Betrag von CHF 26'867 geltend (Vorakten Nr. 1, Steuererklärung 2020). Die VB

Erwägungen

akzeptierte diesen Verlust nicht und betrachtete die Einzelfirma der

Rekurrentin mangels Umsatz als liquidiert. Gleichzeitig hat die Rekurrentin

eine Kapitalgesellschaft bzw. die Z AG gegründet (Vorakten Nr. 11, öffentliche

Gründungsurkunde) und die bisherigen Aktivitäten der Einzelfirma über diese

Gesellschaft abgewickelt. Die Z AG gewährte der Rekurrentin und der Einzelfirma

Darlehen von CHF 160'130 infolge Erhöhung des Kontokorrents von CHF 35'812 (Vorakten

Nr. 4, Schuldenverzeichnis 2019) auf CHF total 195'942 (CHF 120'687,

Privatschulden und CH 75'255, Geschäftsschulden; Vorakten Nr. 5,

Schuldenverzeichnis 2020). Diese Darlehen wurden von der VB als geldwerte

Leistungen aufgerechnet. Die Rekurrentin zweifelt dagegen u.a. die Steuerhoheit

des Kantons Solothurn an.

3.1

Die

Rekurrentin wohnt in B. Somit ist sie hier unbeschränkt steuerpflichtig (oben,

E. 2.1). Die VB muss daher die Verhältnisse umfassend prüfen und macht

gegebenenfalls eine Steuerausscheidung.

3.2

Im

Frühjahr 2019 wurde wie erwähnt (oben, E. 3) die Z AG gegründet. Im strittigen Jahr

2020.

lief der Praxisbetrieb denn über diese AG. Der Umsatz der Einzelfirma der

Rekurrentin fiel von CHF 429'080 im Jahr 2019 (Vorakten Nr. 6,

Jahresrechnung) auf CHF 0 im Jahr 2020 (Vorakten Nr. 21, Erfolgsrechnung).

Aufwand entstand nur noch für die Buchführung und die Rechtsberatung; verbucht

wurde zudem ein Finanzaufwand (Vorakten Nr. 21). Diese Umstände können mit

einem Corona bedingten Umsatzrückgang nicht begründet werden. Der Umsatz der Z

AG ist gemäss Abschluss 2020 (Vorakten Nr. 16, Erfolgsrechnung) stark

angestiegen im Vergleich zum Umsatz der Einzelfirma im 2019. Es kann daher

festgehalten werden, dass im hier streitigen Jahr 2020 keine selbständige

Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt wurde, weshalb der geltend gemachte Verlust

steuerlich nicht abgezogen werden kann. Ob im 2021 wieder eine Tätigkeit

aufgenommen wurde, wird sich weisen.

3.3

Weiter

wäre das Darlehen von CHF 160'130 einer Drittperson in der vorliegenden

Situation nicht gewährt worden (vgl. oben, E. 2.3). Die Rekurrentin hatte im

Jahr 2020 Lieferantenschulden von CHF 789'550 (Vorakten Nr. 6, Jahresrechnung

2020, Einzelfirma). Mit verschiedenen Lieferanten wurden

Abzahlungsvereinbarungen abgeschlossen (Vorakten Nr. 17, Nachweis gewährte

Kontokorrentschulden). Mit dem Einkommen von CHF 95'804 brutto (Rechtsmittelbeilage

Nr. 4) können diese Schulden wohl nicht massiv reduziert werden. Es bietet

mittel- bis langfristig keine genügende Sicherheit. Das Darlehen stellt daher

eine geldwerte Leistung dar.

3.4

Nach dem

Ausgeführten erweisen sich Rekurs und Beschwerde als unbegründet und sind

Dispositiv

demnach abzuweisen.

4. Bei

diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Rekurrentin die Kosten zu

tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS

615.11) auf CHF 2'807 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 2'057).

Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht geschuldet.

****************

Demnach wird erkannt:

1. Rekurs und

Beschwerde werden abgewiesen.

2. Die

Gerichtskosten von CHF 2'807 werden der Rekurrentin/Beschwerdeführerin zur

Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der

Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht

(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreterin der Rekurrentin/ Beschwerdeführerin

(eingeschrieben)

- VB Olten-Gösgen (mit Steuerakten)

- KStA, Rechtsdienst

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG …

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am: