SGSTA.2023.11
Staats- und Bundessteuern 2020
28. August 2023Deutsch11 min
Beilagen fristgemäss der zuständigen Behörde einreichen (Art. 124 Abs. 2 DBG; § 140 Abs. 2 StG). Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom
28. August 2023
Es wirken mit:
Präsident: Th. A. Müller
Richter: Kellerhals, D. S. Müller
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2023.11;
BST.2023.10
X
v.d. Y
gegen
Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen
betreffend Staats- und Bundessteuern 2020
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Mit
Datum vom 30. März 2022 reichte die Steuerpflichtige X die Steuererklärung 2020
ein. Darin deklarierte sie u.a. einen Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit
in Höhe von CHF 26'867 und Privatschulden von CHF 120'687 sowie
Geschäftsschulden von CHF 75'255. In der Veranlagung der Staats- und
Bundessteuer 2020 vom 8. Dezember 2022 setzte die Veranlagungsbehörde (VB)
Olten-Gösgen das steuerbare Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf
CHF 54'533 fest infolge Liquidation der Einzelunternehmung. Dabei rechnete sie
private Aufwendungen von CHF 1'400 auf und den COVID-Kredit von CHF 80'000.
Zudem qualifizierte die VB die Erhöhung der Kontokorrentschulden der Z AG von
CHF 160'130 als geldwerte Leistung. Dagegen liess die Steuerpflichtige am 21.
Dezember 2022 Einsprache erheben. Es wurde v.a. geltend gemacht, auf die
Aufrechnungen des COVID-Kredits und der Erhöhung der Kontokorrentschulden
gegenüber der Z AG sei zu verzichten. Am 4. Januar 2023 verlangte die VB
zusätzliche Unterlagen. Mit Stellungnahme vom 1. Februar 2023 reichte die
Einsprecherin weitere Unterlagen ein.
1.2 Mit
Verfügung vom 20. Februar 2023 hiess die VB die Einsprache teilweise gut und
setzte das steuerbare Einkommen bei der Staatssteuer auf CHF 179'561 fest und
bei der Bundessteuer auf CHF 195'700. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, die
Einsprecherin sei im Jahr 2020 nicht mehr als selbständige Ärztin tätig
gewesen. Die Geschäftstätigkeit habe im Jahr 2020 offenbar die von der
Einsprecherin im Jahr 2019 gegründete Z ausgeübt und nicht mehr die vormalige
Einzelunternehmung. Die Einsprecherin sei für die Steuerperiode 2020 nicht als
selbständig erwerbend qualifiziert worden. Da kein Abschluss 2021 der
Einzelunternehmung vorliege, könne nicht beurteilt werden, ob im Jahr 2021
wieder eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliege oder ob die Umsätze der Z AG
zuzurechnen wären. Weiter sei die Einsprache in Bezug auf den COVID-Kredit
begründet, da dieser ins Privatvermögen überführt würde. Das steuerbare
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werde auf CHF 0 festgesetzt. Zudem
seien die Zinsaufwendungen von CHF 5'130 als zusätzliche private Schuldzinsen
zum Abzug zuzulassen. Ausserdem verfüge die Einsprecherin aufgrund der
Unterlagen nicht über eine so gute Bonität, dass ihr eine unabhängige
Drittperson ohne Vertrag und ohne zusätzliche Sicherheiten eine
Kontokorrentschuld von CHF 195'942 zugestanden hätte. Die Einsprache sei
in diesem Punkt unbegründet.
2.1 Mit
Rekurs und Beschwerde vom 17. März 2023 (Postaufgabe) gegen die Verfügung der
VB vom 20. Februar 2023 gelangte die Vertretung der Steuerpflichtigen
(nachfolgend Rekurrentin) an das Kantonale Steuergericht. Es wird um Anpassung
der angefochtenen Verfügung gemäss Rekurs und Beschwerde ersucht. Dazu wird
v.a. was folgt geltend gemacht: Zuerst wird die Zuständigkeit des Steueramts
des Kantons Solothurn angezweifelt; vielmehr sei die Steuerpflicht im Kanton A
gegeben. Die Rekurrentin wohne in B, wo sie ihr Einkommen aus dem
Angestelltenverhältnis zu versteuern habe. Ihre Einzelfirma sei aber in A. Dass
die selbständige Erwerbstätigkeit im Jahr 2020 aufgegeben und das Geschäfts- in
das Privatvermögen transponiert worden sei, treffe nicht zu. Das Geschäft der
Rekurrentin habe im Jahr 2020 wegen Corona stark gelitten; gleichzeitig sei die
Z AG aufgebaut worden. Es wird der Abschluss 2021 der Einzelfirma eingereicht;
danach resultiere im Jahr 2021 ein Gewinn von CHF 189'335.41, der auf den
Medikamentenverkauf und Infusionsbehandlungen zurückzuführen sei. Des Weiteren
falle das Kontokorrent der Einzelfirma mit einem Saldo von CHF 75'254.80 per
31. Dezember 2020 nicht in die Steuerpflicht des Kantons Solothurn. Das private
Kontokorrent der Rekurrentin weise einen Saldo von CHF 120'687.49 per 31.
Dezember 2020 aus. Es sei üblich, dass solche Kontokorrente zwischen der
Geschäftsinhaberin und ihrer AG bestehen würden. Die Rekurrentin habe im Jahr
2021 einen Jahreslohn von CHF 95'804. Daher könne sie das Kontokorrent durchaus
wieder zurückführen. Im Jahr 2020 seien mehrere Monatslöhne zur Reduktion der
Kontokorrentschuld auf das Kontokorrent gebucht anstatt ausbezahlt worden. Sollte
die Kontokorrentschuld als Einkommen bei der Rekurrentin veranlagt werden und
gleichzeitig versteuere die Rekurrentin einen Bruttolohn, den sie teilweise
nicht erhalten habe, sondern zur Reduktion ihrer Steuerschuld habe verbuchen
lassen, wäre dies eine Doppelbesteuerung.
2.2 Mit
Vernehmlassung vom 3. Mai 2023 beantragte die VB (Vorinstanz) die kostenfällige
Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wird im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund
der Wohnsitznahme im Kanton Solothurn bestehe hier eine unbeschränkte
Steuerpflicht der Rekurrentin. Weiter sei anhand der eingereichten Unterlagen die
Tätigkeit der Einzelfirma der Rekurrentin nach Gründung der Z AG zusehends in
dieser weitergeführt worden. Dass in der Periode 2020 eine selbständige
Erwerbstätigkeit ausgeübt worden sei, habe nicht nachgewiesen werden können. Weiter
halte die Gewährung der umstrittenen Darlehen einem Drittvergleich nicht stand.
Es würden Abzahlungsvorschläge von drei Firmen vorliegen. Dies widerspreche
einer guten Bonität. Die Einzelfirma sei nicht liquide und müsse die hohe
Verschuldung in langfristigen Abzahlungsverträgen abbauen. Hinzu komme der
COVID 19-Kredit, der innert 8 Jahren zurückzuzahlen sei. Ob ein Überschuss zur
angemessenen Darlehensrückzahlung verbleibe, sei nicht überprüfbar ohne
weiterführende Angaben zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten. Wie diese
bestritten worden wären, bleibe offen. Die Aufrechnung der geldwerten Leistung
führe zur Besteuerung bei der Kapitalgesellschaft der Rekurrentin; eine
Doppelbesteuerung liege nicht vor. Die Vermögenssituation der Rekurrentin bzw.
ihrer Einzelfirma zeige keinen Spielraum, um die gewährten Darlehen kurzfristig
zu amortisieren. An der Aufrechnung sei festzuhalten.
Dazu
ist von der Rekurrentin beim Steuergericht keine Stellungnahme mehr eingelangt.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Rekurs
(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer)
erfolgten frist- und formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die
Rechtsmittel ist einzutreten.
2.1 Bei
persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt
sich aber nicht auf ausserkantonale geschäftliche Betriebe, Betriebsstätten und
Grundstücke (§ 11 Abs. 1 StG; Art. 6 Abs. 1 DBG).
2.2 Steuerbar
sind alle Einkünfte aus dem Betrieb eines Unternehmens, wie Handel, Industrie,
Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft, aus einem freien Beruf sowie aus jeder
anderen selbständigen Tätigkeit (§ 23 Abs. 1 StG; Art. 18 Abs. 1 DBG).
2.3 Steuerbar
sind Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere Dividenden, Gewinnanteile,
Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art
(einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen). Sie
sind im Umfang von 60 % (Staatssteuer) bzw. 70 % (Bundessteuer) steuerbar, wenn
diese Beteiligungsrechte mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals einer
Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen (§ 26 Abs. 1 lit. b StG;
Art. 20 Abs. 1 lit. c und Art. 20 Abs. 1bis DBG; Fassung gültig für das
Steuerjahr 2020). Eine geldwerte Leistung liegt vor, wenn und insoweit sie
einer an der Gesellschaft nicht beteiligten Drittperson nicht oder nur in
wesentlich geringerem Umfang erbracht worden wäre; massgebend ist somit der
Drittvergleich (Richner et al.,
Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Art. 20 N 142). Ein Darlehen einer
Aktiengesellschaft an ihren Aktionär oder eine ihr bzw. ihm nahestehende Person
stellt dann eine gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG dem steuerbaren Einkommen des
Empfängers zuzurechnende geldwerte Leistung dar, wenn die Gesellschaft das
Darlehen nur aus dem Grund überhaupt gewährt oder es bloss deshalb in einer
bestimmten Höhe und zu den konkreten Bedingungen zugestanden hat, weil der
Darlehensnehmer Beteiligungsinhaber ist (Bundesgerichtsentscheid BGE 138 II 57
Sachverhalt
E. 3). Das Bundesgericht hat eine Anzahl von Kriterien entwickelt, bei deren
Vorliegen ein Aktionärsdarlehen als geldwerte Leistung zu qualifizieren ist.
Das ist u.a. dann der Fall, wenn das gewährte Darlehen durch den
Gesellschaftszweck nicht abgedeckt oder im Rahmen der gesamten Bilanzstruktur
ungewöhnlich ist, d.h. wenn das Darlehen durch die vorhandenen Mittel der
Gesellschaft nicht abgedeckt werden kann oder es im Vergleich zu den übrigen
Aktiven übermässig hoch erscheint und dann ein sog. Klumpenrisiko verursacht,
weiter bei fehlender Bonität des Schuldners oder dann, wenn keine Sicherheiten
und keine Rückzahlungsverpflichtungen bestehen, die Darlehenszinsen nicht
bezahlt, sondern dem Darlehenskonto laufend belastet werden und schriftliche
Vereinbarungen fehlen (BGE 138 II 57 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.4 Der
Steuerpflichtige muss das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und
vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen
Beilagen fristgemäss der zuständigen Behörde einreichen (Art. 124 Abs. 2 DBG; § 140 Abs. 2 StG). Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen:
a.) die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der
Steuerperiode; oder b.) bei vereinfachter Buchführung nach Art. 957 Abs. 2 OR:
Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über
Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode (Art. 125 Abs. 2 DBG; § 141 Abs. 2 StG). Die Steuerpflichtigen haben alles zu tun, um eine vollständige und
richtige Veranlagung zu ermöglichen. Auf Verlangen müssen sie insbesondere
mündlich und schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher und Belege vorlegen
und weitere Bescheinigungen beibringen. Die Veranlagungsbehörde kann sich vom
Steuerpflichtigen auch Urkunden über den Geschäftsverkehr mit Dritten vorlegen
lassen; auf ihr Verlangen hat der Steuerpflichtige auch die Namen der Personen
zu nennen, mit denen er Rechtsgeschäfte getätigt oder denen er geldwerte
Leistungen erbracht hat, und über seine vertraglichen Beziehungen zu diesen
Personen und die gegenseitigen Leistungen und Ansprüche Auskunft zu geben. Das
gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten (§ 142 Abs. 1 und 2 StG, Art. 126 Abs. 1 und 2 DBG; vgl. Richner
et al., a.a.O., Art. 126 N 1 f.).
3. Im
konkreten Fall machte die Rekurrentin einen Verlust aus selbständiger Tätigkeit
im Betrag von CHF 26'867 geltend (Vorakten Nr. 1, Steuererklärung 2020). Die VB
Erwägungen
akzeptierte diesen Verlust nicht und betrachtete die Einzelfirma der
Rekurrentin mangels Umsatz als liquidiert. Gleichzeitig hat die Rekurrentin
eine Kapitalgesellschaft bzw. die Z AG gegründet (Vorakten Nr. 11, öffentliche
Gründungsurkunde) und die bisherigen Aktivitäten der Einzelfirma über diese
Gesellschaft abgewickelt. Die Z AG gewährte der Rekurrentin und der Einzelfirma
Darlehen von CHF 160'130 infolge Erhöhung des Kontokorrents von CHF 35'812 (Vorakten
Nr. 4, Schuldenverzeichnis 2019) auf CHF total 195'942 (CHF 120'687,
Privatschulden und CH 75'255, Geschäftsschulden; Vorakten Nr. 5,
Schuldenverzeichnis 2020). Diese Darlehen wurden von der VB als geldwerte
Leistungen aufgerechnet. Die Rekurrentin zweifelt dagegen u.a. die Steuerhoheit
des Kantons Solothurn an.
3.1
Die
Rekurrentin wohnt in B. Somit ist sie hier unbeschränkt steuerpflichtig (oben,
E. 2.1). Die VB muss daher die Verhältnisse umfassend prüfen und macht
gegebenenfalls eine Steuerausscheidung.
3.2
Im
Frühjahr 2019 wurde wie erwähnt (oben, E. 3) die Z AG gegründet. Im strittigen Jahr
2020.
lief der Praxisbetrieb denn über diese AG. Der Umsatz der Einzelfirma der
Rekurrentin fiel von CHF 429'080 im Jahr 2019 (Vorakten Nr. 6,
Jahresrechnung) auf CHF 0 im Jahr 2020 (Vorakten Nr. 21, Erfolgsrechnung).
Aufwand entstand nur noch für die Buchführung und die Rechtsberatung; verbucht
wurde zudem ein Finanzaufwand (Vorakten Nr. 21). Diese Umstände können mit
einem Corona bedingten Umsatzrückgang nicht begründet werden. Der Umsatz der Z
AG ist gemäss Abschluss 2020 (Vorakten Nr. 16, Erfolgsrechnung) stark
angestiegen im Vergleich zum Umsatz der Einzelfirma im 2019. Es kann daher
festgehalten werden, dass im hier streitigen Jahr 2020 keine selbständige
Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt wurde, weshalb der geltend gemachte Verlust
steuerlich nicht abgezogen werden kann. Ob im 2021 wieder eine Tätigkeit
aufgenommen wurde, wird sich weisen.
3.3
Weiter
wäre das Darlehen von CHF 160'130 einer Drittperson in der vorliegenden
Situation nicht gewährt worden (vgl. oben, E. 2.3). Die Rekurrentin hatte im
Jahr 2020 Lieferantenschulden von CHF 789'550 (Vorakten Nr. 6, Jahresrechnung
2020, Einzelfirma). Mit verschiedenen Lieferanten wurden
Abzahlungsvereinbarungen abgeschlossen (Vorakten Nr. 17, Nachweis gewährte
Kontokorrentschulden). Mit dem Einkommen von CHF 95'804 brutto (Rechtsmittelbeilage
Nr. 4) können diese Schulden wohl nicht massiv reduziert werden. Es bietet
mittel- bis langfristig keine genügende Sicherheit. Das Darlehen stellt daher
eine geldwerte Leistung dar.
3.4
Nach dem
Ausgeführten erweisen sich Rekurs und Beschwerde als unbegründet und sind
Dispositiv
demnach abzuweisen.
4. Bei
diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Rekurrentin die Kosten zu
tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS
615.11) auf CHF 2'807 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 2'057).
Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht geschuldet.
****************
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und
Beschwerde werden abgewiesen.
2. Die
Gerichtskosten von CHF 2'807 werden der Rekurrentin/Beschwerdeführerin zur
Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der
Sekretär:
Dr.
Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht
(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreterin der Rekurrentin/ Beschwerdeführerin
(eingeschrieben)
- VB Olten-Gösgen (mit Steuerakten)
- KStA, Rechtsdienst
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG …
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am: