SGSTA.2023.13
Staats- und Bundessteuer 2020
19. Juni 2023Deutsch11 min
wirtschaftliche Betrachtungsweise. Dies sei der klare Wille des Gesetzgebers. Aufgrund
Source so.ch
Steuergericht
Abzüge, Liegenschaften
§ 39 Abs. 3 StG, Art. 32 Abs. 2 DBG
In casu unbestrittene werterhaltende
Liegenschaftskosten nach der neuen Bundesgerichtspraxis zu Totalsanierungen von
Liegenschaften; Fällen von zwei kranken, Feuchtigkeit verursachenden Bäumen als
Liegenschaftsunterhalt.
Urteil vom
19. Juni 2023
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Flury, Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2023.13;
BST.2013.12
Sachverhalt
A. Z. und B. Y.
v.d. C.
gegen
Veranlagungsbehörde D.
betreffend Staats- und Bundessteuer 2020
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Mit
Datum vom 18. Januar 2022 reichten die Steuerpflichtigen A. Z. und B. Y. die
Steuererklärung 2020 ein. Darin deklarierten sie u.a.
Liegenschaftsunterhaltskosten für die Liegenschaft in E. im Betrag von CHF
2'382 und für die Liegenschaft in F. im Betrag von CHF 4'384 für das Fällen
einer Fichte und eines Bergahorns. In der Veranlagung der Staats- und
Bundessteuer 2020 vom 12. Mai 2022 liess die Veranlagungsbehörde (VB) D. diese
Kosten nicht zum Abzug zu. Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen am 25. Mai
2022 Einsprache. Am 29. Juli 2022 reichte die Vertretung Antrag, Begründung und
Fotos nach. Es wurde v.a. geltend gemacht, die genannten
Liegenschaftsunterhaltskosten seien gemäss Selbstdeklaration zum Abzug
zuzulassen. Am 4. August 2022 verlangte die VB zusätzliche Unterlagen. Diese
wurden am 18. August 2022 eingereicht. Mit Einspracheentscheid vom 22. August
2022 wies die VB die Einsprache ab.
1.2 Gegen
diesen Einspracheentscheid erhob die Vertretung am 19. September 2022 Rekurs
und Beschwerde an das Kantonale Steuergericht. Mit Urteil vom 5. Dezember 2022
hiess das Steuergericht die Rechtsmittel gut und wies die Sache an die VB
zurück zur Durchführung einer Einspracheverhandlung.
2.1 Die
Einspracheverhandlung fand am 25. Januar 2023 statt. Dabei hielt die Vertretung
an den bisherigen Anträgen fest. Am 14. Februar 2023 nahm die Vertretung
nochmals zum Sachverhalt Stellung und reichte u.a. Fotos der Liegenschaft in E.
ein.
2.2 Mit
Verfügung vom 8. März 2023 wies die VB D. die Einsprache ab. Dazu wurde v.a.
angeführt, im Jahr 2020 sei keine Nutzung der Liegenschaft in E. möglich
gewesen, die deklarierten Kosten könnten daher keine Gewinnungskosten
darstellen und stünden allenfalls im Zusammenhang mit der Herstellung der
Wiederbewohnbarkeit der Liegenschaft. Weiter stelle in Bezug auf das Fällen der
Fichte und des Ahorns auf der Liegenschaft in F. das Beheben eines
rechtswidrigen Zustands keine Liegenschaftsunterhaltskosten dar. Auch der
Schutz eines Nachbargrundstücks stelle keine Gewinnungskosten für die eigene
Liegenschaft dar.
3.1 Mit
Rekurs und Beschwerde vom 5. April 2023 gelangte die Vertretung der
Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) an das Kantonale Steuergericht. Es
wird beantragt, die Rechtsmittel gutzuheissen und den Einspracheentscheid vom
8. März 2023 aufzuheben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der VB. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, in Bezug auf die
Liegenschaft in E. gelte eine sog. objektiv-technische und nicht eine
wirtschaftliche Betrachtungsweise. Dies sei der klare Wille des Gesetzgebers. Aufgrund
des Zustands der Liegenschaft in E. bei der Erbteilung und der in der Folge
vorgenommenen Sanierungsarbeiten könne nicht wegdiskutiert werden, dass
praktisch sämtliche Sanierungsarbeiten die Wiederherstellung des früheren
Zustands bezwecken. Die Liegenschaft sei weder erweitert noch seien
Wandausbrüche vorgenommen worden. Die Liegenschaft habe Mängel aufgewiesen,
welche sie im Moment der Übernahme unbewohnbar resp. nicht vermietbar machten,
deren Behebung jedoch nicht zu einem wirtschaftlichen Neubau führe. Die
Auslegung der VB greife daher zu eng. In den Jahren 2021 und 2022 seien diverse
Instandstellungsarbeiten vorgenommen worden. Es liege kein wirtschaftlicher
Neubau vor. Mit Bezug auf die Fällung der Fichte und des Bergahorns auf der
Liegenschaft in F. gehe es um ordentlichen Liegenschaftsunterhalt. Mit der
Fällung der Fichte sei die Rekurrentin ihren gesetzlichen Verpflichtungen als
Grundstückeigentümerin nahgekommen. Diese Fällung diene der Verhinderung eines
rechtswidrigen Zustands. Eine solche Massnahme gelte als steuerlich
abzugsfähiger Unterhalt. Die Fällung des Ahorns diene dem Erhalt des Werts der
Liegenschaft, mithin des Schopfs, der durch Feuchtigkeit und Schatten Schaden
nehmen würde. Solche Massnahmen seien steuerlich ebenfalls abzugsfähig.
Abschliessend wird beantragt, sämtliche in der Steuerklärung 2020 vorgenommenen
Unterhaltsabzüge der Liegenschaft in E. im Betrag von CHF 2'382 als
werterhaltende Kosten vom steuerbaren Einkommen abzuziehen. Zudem seien die
Kosten von CHF 4'384 für die Fällung der Fichte und Bergahorns als
Unterhaltskosten zum Abzug zuzulassen.
3.2 Mit
Vernehmlassung vom 2. Mai 2023 beantragte die VB D. (Vorinstanz), Rekurs und
Beschwerde seien teilweise gutzuheissen und teilweise kostenfällig abzuweisen.
Dazu wird v.a. angeführt, in Bezug auf das Fällen der zwei Bäume werde auf die
angefochtene Verfügung verwiesen; an den bisherigen Ausführungen werde
festgehalten. Im Übrigen hätten die Bäume auch zurückgeschnitten werden können.
Indessen seien die Rechtsmittel in Bezug auf die Instandstellungsarbeiten an
Erwägungen
der Liegenschaft in E. begründet aufgrund der neuesten Bundesgerichtspraxis.
3.3
Mit
Replik vom 11. Mai 2023 beantragten die Rekurrenten Gutheissung der Eingabe,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Dazu wird v.a.
festgehalten, dass das Bundesgericht inzwischen die in den vorliegenden
Rechtsmitteln dargelegte Interpretation bezüglich der Liegenschaftskosten der
Liegenschaft in E. bzw. des wirtschaftlichen Neubaus geteilt und die Vorinstanz
in dieser Hinsicht die Gutheissung der Rechtsmittel beantragt habe. Mit Bezug
auf die Kosten der Fällung der Fichte und des Bergahorns wird auf die
bisherigen Ausführungen verwiesen. Die Auffassung der Vorinstanz entbehre jeder
rechtlichen Grundlage. Zudem werde durch das Fällen der beiden Bäume der Wert
des Grundstücks nicht erhöht. Dass das Beheben eines rechtswidrigen Zustands
einer Liegenschaft nach Auffassung der Vorinstanz keine
Liegenschaftsunterhaltskosten darstelle, treffe nicht zu. Die Ursache für die
Gefährdung des Nachbargebäudes und des auf der Liegenschaft gelegenen Schopfs
sei der Zustand der Liegenschaft. Diese sei so zu unterhalten, dass keine
Schäden entstünden; dabei gehe es um Gewinnungskosten, auch wenn Bäume gefällt
werden müssten und nicht ersetzt würden. Abschliessend wird die Gutheissung der
Eingabe beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Vorinstanz.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1.
Rekurs
(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer)
erfolgten form- und fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die
Rechtsmittel ist einzutreten.
2.1
Der
Abzug der Unterhaltskosten bei Liegenschaften im Privatvermögen wird im
kanto-nalen Recht (§ 39 Abs. 3 StG) und im Bundesrecht (Art. 32 Abs. 2 DBG)
nahezu identisch geregelt. Rekurs und Beschwerde können daher gemeinsam
behandelt werden; soweit notwendig, wird auf einzelne Differenzierungen
hingewiesen. Unterhaltskosten sind nach herrschender Lehre (Richner et al., Handkommentar zum DBG,
3.
Aufl. 2016, Art. 32 N 37; siehe auch Grundsätzliche Entscheide des
Steuergerichts KSGE 2021 Nr. 11 E. 3 mit Hinw.) Aufwendungen, deren Ziel nicht
die Schaffung neuer, sondern in erster Linie die Erhaltung bereits vorhandener
Werte ist und die nach längeren oder kürzeren Zeitabschnitten erneut zu tätigen
sind (Reparaturen, Renovationen). Unterhaltskosten umfassen daher sowohl die
Kosten der Instandhaltung (regelmässige Aufwendungen, um die Funktionsfähigkeit
eines Gebäudes sicherzustellen) als auch diejenigen der Instandstellung
(unregelmässige, grössere Aufwendungen, welche die Ertragsfähigkeit eines
Grundstücks sicherstellen). Der Abzug der Unterhaltskosten ist wie gesagt im
kantonalen Recht in § 39 Abs. 3 StG geregelt (vgl. Art. 32 Abs. 2 DBG). Die
kantonale Steuerverordnung Nr. 16: Unterhalts-, Betriebs- und
Verwal-tungskosten von Liegenschaften im Privatvermögen (BGS 614.159.16)
definiert in § 2 Abs. 1 die Unterhaltskosten als Kosten, die der Werterhaltung
dienen. Hierzu werden insbesondere aufgeführt die Auslagen für die Behebung von
Schäden (lit. a), die Auslagen für jährliche oder periodisch wiederkehrende Erneuerungsarbeiten
(lit. b), die Auslagen für den Ersatz bereits vorhandener Anlagen - soweit sie
keinen Mehrwert bewirken (lit. c) - der Gartenun-terhalt (lit. d), die Kosten
für die Reinigung von Heizung und Kamin (lit. e) sowie Einlagen in den
Reparatur- oder Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümergemeinschaften (lit.
f). Ausdrücklich nicht zum Abzug zugelassen werden wertvermehrende Aufwendungen
für Neueinrichtungen (wie Erschliessung, Neubauten) und Verbesserungen (wie
Umbauten) von Liegenschaften (§ 2 Abs. 2 lit. a StVO Nr. 16); wertvermehrende
Umbaukosten liegen vor, wenn sie den Gebrauchswert der Liegenschaft erhöhen
oder die jährlichen Betriebskosten senken; vorbehalten ist § 6 StVO Nr. 16
(Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen).
2.2
Das
Bundesgericht hat seine Praxis im vorliegenden Zusammenhang des
wirtschaftlichen Neubaus einer Liegenschaft kürzlich geändert (BGer vom
23.2.2023, 9C_677/2021; vgl. auch BGer vom 29.3.2023, 9C_724/2022): Eine
wirtschaftliche Gesamtbetrachtung eines Totalsanierungs-, Renovierungs- oder
Umbauprojekts auf einer neu erworbenen Liegenschaft, aufgrund derer der
einkommenssteuerliche Kostenabzug schematisch komplett und damit auch für
Kostenbestandteile verweigert wird, die bei individueller Betrachtung aufgrund
ihrer objektiv-technischen Natur eigentlich werterhaltender Natur wären, ist weder
mit dem Wortlaut noch mit der Entstehungsgeschichte von Art. 32 Abs. 2 DBG
vereinbar. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist für alle Arbeiten an einer neu
erworbenen Liegenschaft - wie bei allen anderen Liegenschaftskosten (vgl. oben,
E. 2.1) - individuell aufgrund ihres objektiv-technischen Charakters - und
unter Mitwirkung der steuerpflichtigen Person (Art. 126 Abs. 1 und 2 DBG) -
abzuklären, ob sie dazu dienen, einen früheren Zustand der Liegenschaft
wiederherzustellen, mithin werterhaltend wirken. Kann dies nicht festgestellt
werden, ist im Bereich der Einkommenssteuer gemäss der Normentheorie (Art. 8
ZGB analog) zulasten der steuerpflichtigen Person davon auszugehen, dass die
Kosten nicht der Instandstellung dienen und folglich nicht abgezogen werden
können (BGer vom 29.3.2023, E. 4 mit Hinw. auf BGer vom 23.2.2023, E. 4.5 f.).
3.1
Im
konkreten Fall besitzt die Rekurrentin das frühere Elternhaus in E., das bis
2019.
kaum bewohnbar war; dies ist unstreitig. Im Jahr 2020 wurden kleine Mängel
behoben für den Betrag von CHF 2'382. In den Jahren 2021 und 2022 wurde das
Haus saniert. Investiert wurden ca. CHF 340'000. Die VB beurteilte dies als
wirtschaftlichen Neubau. Weiter haben die Rekurrenten bei einer Liegenschaft in
F. einen Bergahorn und eine kranke Fichte gefällt. Die Kosten von CHF 4'384
wurden nicht zum Abzug zugelassen, weil die Bäume nicht ersetzt wurden und nur
ein rechtswidriger Zustand behoben wurde.
3.2
Das
Bundesgericht hat die Praxis zum wirtschaftlichen Neubau wie gesehen aufgehoben
(vgl. oben, E. 2.2, BGer vom 23.2.2023, a.a.O.). Eine Gesamtbetrachtung ist im
vorliegenden Zusammenhang nicht mehr zulässig; bei jeder Investition muss
geprüft werden, ob diese werterhaltend oder wertvermehrend war. Im hier
streitigen Jahr 2020 wurden anhand der Angaben und Unterlagen (Rechtsmittelbeilagen,
Vorakten) keine wertvermehrenden Arbeiten ausgeführt. Der strittige Abzug von
CHF 2'382 ist daher zuzulassen. Dies ist im vorliegenden Verfahren denn auch
unbestritten (Vernehmlassung der VB). Für die hier nicht streitigen Jahre 2021
und 2022 wird dann detailliert zu prüfen sein, welche Arbeiten wertvermehrend
Dispositiv
waren. Die Rechtsmittel sind demnach in diesem ersten Punkt begründet.
3.3 Bei
Umgebungsarbeiten wie hier in Bezug auf die zwei Bäume ist die Abgrenzung
zwischen wertvermehrenden und werterhaltenden Arbeiten sowie blossen
Lebenshaltungskosten schwierig. Das erstmalige Anpflanzen von Bäumen ist
steuerlich nicht abzugsfähig, wohl aber das Schneiden und Ersetzen der Bäume.
Nicht speziell erwähnt wird im Solothurner Steuerbuch (vgl. unter so.ch) das
Fällen von Bäumen. Auch steuerharmonierungsrechtlich gibt es wenig Vorgaben.
Die Kantone haben damit einen gewissen Spielraum (vgl. BGer vom 8.11.2012,
2C_393/2012, E. 2.3; vom 7.8.2012, 2C_390/2012, E. 2.2; je mit Hinw. auf die
Lehre). Bei einer Baumfällung ist der Grund entscheidend. Die Fällung eines
kranken Baums ist steuerrechtlich als Unterhalt anzusehen; allenfalls kann die
Krankheit auf andere Bäume übertragen werden. Kein Unterhalt im vorliegenden
Zusammenhang ist das ästhetisch motivierte oder der Bequemlichkeit dienende
Fällen von Bäumen; verbessert das Fällen die Aussicht, kann steuerlich sogar
von einer Wertvermehrung ausgegangen werden (vgl. Steuerrekursgericht des
Kantons Zürich, Entscheid vom 10.7.2017, 2 DB.2017.82, E. 4c).
3.4 Im konkreten
Fall war die Fichte krank und gefährdete bei einem Sturm die
Nachbarliegenschaft. Der Bergahorn verursachte Feuchtigkeit und Schatten. Zu
grosse oder kranke Bäume wie hier stellen eine Gefahr für die eigene
Liegenschaft oder die Liegenschaft des Nachbarn dar. Behördlich verlangtes
Zurückschneiden von Bäumen gilt steuerlich als Unterhalt (vgl. StE 2015 B 25.6
Nr. 65 E. 2.4.2). Somit kann auch im vorliegenden Fall von einem
Gebäudeunterhalt ausgegangen werden. Damit werden künftige Schäden oder
nachbarrechtliche Pflichten vermieden, kann sich doch bei einem rechtswidrigen
Zustand resp. allfälliger Widerrechtlichkeit die Frage eines Haftungsfalls bzw.
einer nachbarrechtlichen Verantwortlichkeit stellen. Eine Wertvermehrung steht
hier unstreitig nicht zur Debatte. Die strittigen Kosten von CHF 4'384 sind
demnach zum Abzug zuzulassen.
3.5 Rekurs
und Beschwerde erweisen sich nach dem Ausgeführten als begründet. Sie sind
damit im Sinne der Erwägungen (E. 3.2 ff.) gutzuheissen.
4. Bei
diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben. Den obsiegenden
Rekurrenten ist zulasten des Staates eine Parteientschädigung zuzusprechen;
diese ist auf CHF 1'500 festzusetzen (inkl. Auslagen und MwSt).
****************
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und
Beschwerde werden im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Es werden
keine Gerichtskosten erhoben.
3. Den
Rekurrenten/Beschwerdeführern wird zulasten des Staates eine
Parteientschädigung von CHF 1'500 (inkl. Auslagen und MwSt) zugesprochen.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A.
Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht
(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreterin der Rekurrenten/ Beschwerdeführer
(eingeschrieben)
- VB D. (mit Akten)
- KStA, Rechtsdienst
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am: