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Entscheid

SGSTA.2023.2

Staats- und Bundessteuer 2021

3. April 2023Deutsch5 min

1. Das Kantonale Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11, Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Source so.ch

KSGE 2023 Nr. 6

StG § 26 Abs. 1 lit. a, § 60 Abs. 1, § 67 Abs. 3. Vermögenssteuer, Darlehen, Steuerumgehung.

In casu Darlehen mit einem minimalen Zins vom Vater an seine zwei

Söhne, ungewöhnliches Vorgehen, Steuerumgehung bejaht.

Aus

den Erwägungen

Sachverhalt

1. Das Kantonale Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11, Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die

direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Der

Rekurs (betreffend Staatssteuer) erfolgte frist- und formgerecht. Auf diesen

ist einzutreten. Bei der Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) ist

Folgendes festzuhalten: In der berichtigten Veranlagung vom 26. August 2022

wurden die deklarierten Darlehenszinse beim Einkommen des Rekurrenten nicht

mehr berücksichtigt. Somit fehlt es bei der direkten Bundessteuer an einer

Beschwer des Rekurrenten. Die umstrittene Vermögenssteuer wird bei der

Bundessteuer nicht erhoben. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

2.1 Steuerbar sind nach § 26 Abs. 1 lit. a StG die Erträge

aus beweglichem Vermögen, insbesondere auch Zinsen aus Guthaben. Guthaben sind

geldmässige Vermögenswerte (Kapital), welche die steuerpflichtige Person

(Gläubigerin) einer Drittperson (Schuldnerin) zur Nutzung überlässt. Es fallen

insbesondere auch Darlehen (mit oder ohne Sicherheiten) darunter. Das Entgelt,

das der steuerpflichtigen Person für die Überlassung von Guthaben zufliesst,

stellt grundsätzlich steuerbaren Vermögensertrag dar (vgl. RICHNER et al.,

Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Art. 20 N 17 f.).

2.2 Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen

(§ 60 Abs. 1 StG). Ist die Summe der Erträge aus Wertpapieren, Forderungs- und

Beteiligungsrechten im Privatvermögen in der Steuerperiode, kapitalisiert zu

dem am Ende der Steuerperiode geltenden durchschnittlichen Zinssatz für

Spareinlagen, niedriger als der Verkehrswert, so gilt das Mittel beider Werte

als Vermögenssteuerwert (§ 67 Abs. 3 StG). Nach § 34 Abs. 3 der

Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VV StG, BGS 614.12) werden

Gefälligkeitsdarlehen und andere unverzinsliche Forderungen nicht in die

Durchschnittsberechnung nach § 67 Abs. 3 StG einbezogen.

2.3 Der grundsätzlich erlaubten Steuerplanung werden mit dem

Institut der Steuerumgehung Schranken gesetzt. Praxisgemäss wird von einer

Steuerumgehung ausgegangen, wenn folgende drei Voraussetzungen gegeben sind: a)

Erwägungen

Die gewählte Rechtsgestaltung ist ungewöhnlich und entspricht nicht den

wirtschaftlichen Gegebenheiten (objektives Kriterium); b) die Rechtsgestaltung

wurde in der Absicht gewählt, Steuern einzusparen (subjektives Kriterium); c)

das gewählte Vorgehen würde zu einer erheblichen Steuerersparnis führen

(effektives Kriterium; vgl. zum Ganzen RICHNER et al., a.a.O., VB zu Art. 109 -

121.

N 37 ff.).

3.1

Im konkreten Fall hat der Rekurrent seinen beiden Söhnen

je ein Darlehen von CHF 443'486 und CHF 30'000 gewährt (Wertschriften- und

Guthabenverzeichnis). In den Jahren 2019 und 2020 wurden anhand der Angaben und

Unterlagen keine Darlehenszinsen deklariert. Im Jahr 2021 wurde dagegen ein

Zins von CHF 1 und CHF 15 deklariert. Damit konnten die Vermögenssteuern um gut

CHF 500 reduziert werden, mithin von rund CHF 1'859 auf rund CHF 1'353. Die VB

strich diese Zinsen und bewertete die Darlehen als zinslos. Das Vorgehen des

Rekurrenten wurde als Steuerumgehung beurteilt. Demgegenüber hält der Rekurrent

an seinen Deklarationen fest.

3.2

In den Jahren 2019 und 2020 wurden wie erwähnt keine

Darlehenszinsen deklariert. Dass die VB somit von einem zinslosen Darlehen

ausging, was unter Familienangehörigen wie hier der Normalfall darstellen

dürfte, ist nicht zu beanstanden. Effektiv ist es ungewöhnlich, dass im Jahr

2021.

auf einmal ein minimaler Zins bezahlt wird. Was für ein Zinssatz

vereinbart worden sein soll, ist unklar, zumal der Zinssatz nicht bei beiden

Darlehen gleich hoch ist. Die exakte Höhe des Zinssatzes hat der Rekurrent

nicht beziffert. Auch die effektive Zahlung des Zinses wurde nicht

nachgewiesen. Daran können auch die zwei Bestätigungen der Söhne (Replikbeilagen)

grundsätzlich nichts ändern. Sich an Bankzinsen zu orientieren, ist zwar nicht

ausgeschlossen. Nichtsdestotrotz ist aber festzuhalten, dass sich die

Bankzinsen zwischen 2019 und 2021 kaum verändert haben. Warum 2021 auf einmal

ein Zins bezahlt wird, kann mit der Orientierung an den Bankzinsen nicht

begründet werden. Dass unverzinsliche Darlehen bei der Berechnung des Vermögenssteuerwerts

nicht berücksichtigt werden, ist gesetzlich in § 34 Abs. 3 VV StG vorgesehen

(vgl. oben, E. 2.2). Auf unverzinsliche Bankguthaben trifft dies nicht zu.

Diese Differenzierung ist somit gesetzlich ausdrücklich vorgesehen. Sodann ist

von einer Steuerumgehung wie gesehen (oben, E. 2.3) auszugehen, wenn das

Vorgehen ungewöhnlich ist (objektives Kriterium), eine Steuerersparnis

angestrebt wird (subjektives Kriterium) und eine Steuerersparnis erzielt wird

(effektives Kriterium). Alle Kriterien sind hier erfüllt. Mit dem Vorgehen des

Rekurrenten würden die Vermögenssteuern rund CHF 506 tiefer ausfallen, was rund

Dispositiv

27 % ausmacht. Der Rekurs ist demnach unbegründet und die Beschwerde unzulässig

(vgl. oben, E. 1).

3.3 Was der Rekurrent weiter einwendet, kann an diesem

Ergebnis nichts ändern. Zwar hat er mit der Replik vom 27. Februar 2023 zwei

Bestätigungen seiner Söhne eingereicht, wonach die Darlehenszinsen abgemacht

und auch bezahlt worden seien. Auch wenn die Zinsen im Jahr 2021 sehr niedrig

gewesen sein mögen, könnte der Rekurrent mit dem umstrittenen Vorgehen wie

aufgezeigt sein Vermögen reduzieren und insofern Steuern sparen. Obgleich das

Vorgehen isoliert betrachtet nicht als ungewöhnlich erscheinen mag, ist es im

Gesamtzusammenhang zu sehen: Die Darlehen haben anhand der Angaben und

Unterlagen bereits im Jahr 2019 bestanden und sind in den Jahren 2019 und 2020

nicht deklariert worden. Dass die mündlichen Darlehensverträge geändert worden

wären, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Obwohl die

umstrittenen Zinsen als marktkonform erscheinen mögen, ist das strittige

Vorgehen im Gesamtzusammenhang als angestrebte, nicht hinnehmbare

Steuerersparnis anzusehen. Der Rekurs ist somit abzuweisen und auf die

Beschwerde ist nicht einzutreten.

Steuergericht, Urteil vom 3. April 2023

(SGSTA.2023.2;BST.2023.2)