SGSTA.2023.2
Staats- und Bundessteuer 2021
3. April 2023Deutsch5 min
1. Das Kantonale Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11, Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Source so.ch
KSGE 2023 Nr. 6
StG § 26 Abs. 1 lit. a, § 60 Abs. 1, § 67 Abs. 3. Vermögenssteuer, Darlehen, Steuerumgehung.
In casu Darlehen mit einem minimalen Zins vom Vater an seine zwei
Söhne, ungewöhnliches Vorgehen, Steuerumgehung bejaht.
Aus
den Erwägungen
Sachverhalt
1. Das Kantonale Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11, Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Der
Rekurs (betreffend Staatssteuer) erfolgte frist- und formgerecht. Auf diesen
ist einzutreten. Bei der Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) ist
Folgendes festzuhalten: In der berichtigten Veranlagung vom 26. August 2022
wurden die deklarierten Darlehenszinse beim Einkommen des Rekurrenten nicht
mehr berücksichtigt. Somit fehlt es bei der direkten Bundessteuer an einer
Beschwer des Rekurrenten. Die umstrittene Vermögenssteuer wird bei der
Bundessteuer nicht erhoben. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.
2.1 Steuerbar sind nach § 26 Abs. 1 lit. a StG die Erträge
aus beweglichem Vermögen, insbesondere auch Zinsen aus Guthaben. Guthaben sind
geldmässige Vermögenswerte (Kapital), welche die steuerpflichtige Person
(Gläubigerin) einer Drittperson (Schuldnerin) zur Nutzung überlässt. Es fallen
insbesondere auch Darlehen (mit oder ohne Sicherheiten) darunter. Das Entgelt,
das der steuerpflichtigen Person für die Überlassung von Guthaben zufliesst,
stellt grundsätzlich steuerbaren Vermögensertrag dar (vgl. RICHNER et al.,
Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Art. 20 N 17 f.).
2.2 Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen
(§ 60 Abs. 1 StG). Ist die Summe der Erträge aus Wertpapieren, Forderungs- und
Beteiligungsrechten im Privatvermögen in der Steuerperiode, kapitalisiert zu
dem am Ende der Steuerperiode geltenden durchschnittlichen Zinssatz für
Spareinlagen, niedriger als der Verkehrswert, so gilt das Mittel beider Werte
als Vermögenssteuerwert (§ 67 Abs. 3 StG). Nach § 34 Abs. 3 der
Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VV StG, BGS 614.12) werden
Gefälligkeitsdarlehen und andere unverzinsliche Forderungen nicht in die
Durchschnittsberechnung nach § 67 Abs. 3 StG einbezogen.
2.3 Der grundsätzlich erlaubten Steuerplanung werden mit dem
Institut der Steuerumgehung Schranken gesetzt. Praxisgemäss wird von einer
Steuerumgehung ausgegangen, wenn folgende drei Voraussetzungen gegeben sind: a)
Erwägungen
Die gewählte Rechtsgestaltung ist ungewöhnlich und entspricht nicht den
wirtschaftlichen Gegebenheiten (objektives Kriterium); b) die Rechtsgestaltung
wurde in der Absicht gewählt, Steuern einzusparen (subjektives Kriterium); c)
das gewählte Vorgehen würde zu einer erheblichen Steuerersparnis führen
(effektives Kriterium; vgl. zum Ganzen RICHNER et al., a.a.O., VB zu Art. 109 -
121.
N 37 ff.).
3.1
Im konkreten Fall hat der Rekurrent seinen beiden Söhnen
je ein Darlehen von CHF 443'486 und CHF 30'000 gewährt (Wertschriften- und
Guthabenverzeichnis). In den Jahren 2019 und 2020 wurden anhand der Angaben und
Unterlagen keine Darlehenszinsen deklariert. Im Jahr 2021 wurde dagegen ein
Zins von CHF 1 und CHF 15 deklariert. Damit konnten die Vermögenssteuern um gut
CHF 500 reduziert werden, mithin von rund CHF 1'859 auf rund CHF 1'353. Die VB
strich diese Zinsen und bewertete die Darlehen als zinslos. Das Vorgehen des
Rekurrenten wurde als Steuerumgehung beurteilt. Demgegenüber hält der Rekurrent
an seinen Deklarationen fest.
3.2
In den Jahren 2019 und 2020 wurden wie erwähnt keine
Darlehenszinsen deklariert. Dass die VB somit von einem zinslosen Darlehen
ausging, was unter Familienangehörigen wie hier der Normalfall darstellen
dürfte, ist nicht zu beanstanden. Effektiv ist es ungewöhnlich, dass im Jahr
2021.
auf einmal ein minimaler Zins bezahlt wird. Was für ein Zinssatz
vereinbart worden sein soll, ist unklar, zumal der Zinssatz nicht bei beiden
Darlehen gleich hoch ist. Die exakte Höhe des Zinssatzes hat der Rekurrent
nicht beziffert. Auch die effektive Zahlung des Zinses wurde nicht
nachgewiesen. Daran können auch die zwei Bestätigungen der Söhne (Replikbeilagen)
grundsätzlich nichts ändern. Sich an Bankzinsen zu orientieren, ist zwar nicht
ausgeschlossen. Nichtsdestotrotz ist aber festzuhalten, dass sich die
Bankzinsen zwischen 2019 und 2021 kaum verändert haben. Warum 2021 auf einmal
ein Zins bezahlt wird, kann mit der Orientierung an den Bankzinsen nicht
begründet werden. Dass unverzinsliche Darlehen bei der Berechnung des Vermögenssteuerwerts
nicht berücksichtigt werden, ist gesetzlich in § 34 Abs. 3 VV StG vorgesehen
(vgl. oben, E. 2.2). Auf unverzinsliche Bankguthaben trifft dies nicht zu.
Diese Differenzierung ist somit gesetzlich ausdrücklich vorgesehen. Sodann ist
von einer Steuerumgehung wie gesehen (oben, E. 2.3) auszugehen, wenn das
Vorgehen ungewöhnlich ist (objektives Kriterium), eine Steuerersparnis
angestrebt wird (subjektives Kriterium) und eine Steuerersparnis erzielt wird
(effektives Kriterium). Alle Kriterien sind hier erfüllt. Mit dem Vorgehen des
Rekurrenten würden die Vermögenssteuern rund CHF 506 tiefer ausfallen, was rund
Dispositiv
27 % ausmacht. Der Rekurs ist demnach unbegründet und die Beschwerde unzulässig
(vgl. oben, E. 1).
3.3 Was der Rekurrent weiter einwendet, kann an diesem
Ergebnis nichts ändern. Zwar hat er mit der Replik vom 27. Februar 2023 zwei
Bestätigungen seiner Söhne eingereicht, wonach die Darlehenszinsen abgemacht
und auch bezahlt worden seien. Auch wenn die Zinsen im Jahr 2021 sehr niedrig
gewesen sein mögen, könnte der Rekurrent mit dem umstrittenen Vorgehen wie
aufgezeigt sein Vermögen reduzieren und insofern Steuern sparen. Obgleich das
Vorgehen isoliert betrachtet nicht als ungewöhnlich erscheinen mag, ist es im
Gesamtzusammenhang zu sehen: Die Darlehen haben anhand der Angaben und
Unterlagen bereits im Jahr 2019 bestanden und sind in den Jahren 2019 und 2020
nicht deklariert worden. Dass die mündlichen Darlehensverträge geändert worden
wären, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Obwohl die
umstrittenen Zinsen als marktkonform erscheinen mögen, ist das strittige
Vorgehen im Gesamtzusammenhang als angestrebte, nicht hinnehmbare
Steuerersparnis anzusehen. Der Rekurs ist somit abzuweisen und auf die
Beschwerde ist nicht einzutreten.
Steuergericht, Urteil vom 3. April 2023
(SGSTA.2023.2;BST.2023.2)