SGSTA.2023.26
Staats- und Bundessteuer 2021
11. September 2023Deutsch9 min
erfolgten frist- und formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom
11. September 2023
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Flury, Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2023.26;
BST.2023.23
X AG
v.d. Y
gegen
Kant. Steueramt
betreffend Staats- und Bundessteuer 2021
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Mit
Schreiben vom 7. März 2023 erhob die Steuerpflichtige X AG Einsprache gegen die
definitive Veranlagung vom 16. Februar 2023 durch das kantonale Steueramt für
die Staats- und Bundessteuer 2021. Beigelegt war die Steuererklärung 2021 inkl.
der Jahresrechnung. Mit Mahnung vom 4. April 2023 verlangte das Steueramt von
der Einsprecherin zusätzliche Unterlagen.
1.2 Mit
Einspracheentscheid vom 3. Mai 2023 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen
und die steuerbaren Faktoren wurden neu wie folgt festgelegt: Steuerbarer
Reingewinn 2021: CHF 2'490, bisher CHF 3'179; steuerbares Kapital 2021: CHF
100'000, bisher CHF 102'035. Dazu wurde vor allem angeführt, im Anschluss
an das Bussenverfahren sei die Einsprecherin nach pflichtgemässem Ermessen
definitiv veranlagt worden, nachdem sie ihren Mitwirkungspflichten im
Veranlagungsverfahren nicht nachgekommen sei. Aufgrund der Einsprache bzw. der
nachgereichten Selbstdeklaration inkl. Jahresrechnung 2021 sei die
offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nachgewiesen. Die
Berechnung der Steuerfaktoren erfolge im Einspracheverfahren indessen teilweise
nach Ermessen. Aufgrund des Gesamtverlustes von CHF -303'654 gemäss
Selbstdeklaration wurden folgende Korrekturen vorgenommen: CHF +270'000
negative Bruttogewinnmarge auf eine Marge von rund 42 % als geldwerte
Leistung an den Gesellschafter der Einsprecherin im Sinne von nicht verbuchtem
Umsatz; CHF +30'000 nicht nachgewiesener Aufwand Fremdleistungen als geldwerte
Leistung; CHF +5'000 nicht nachgewiesener übriger Personalaufwand als geldwerte
Leistung; CHF +1'144 verrechenbarer Vorjahresverlust (Selbstdeklaration: CHF
-72'965; anzurechnen gem. definitiver Veranlagung 2020: CHF -71'821).
2.1 Mit
Rekurs und Beschwerde vom 2. Juni 2023 gegen den Einspracheentscheid vom 3. Mai
2023 und die Staats- und Bundessteuerveranlagung 2021 vom 16. Februar 2023 gelangte
die Vertretung der Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrentin) an das Kantonale
Steuergericht. Es wird beantragt, den angefochtenen Einspracheentscheid
aufzuheben. Auf folgende Aufrechnungen sei zu verzichten: Korrektur der
negativen Bruttogewinnmarge auf eine Marge von 42 %, nicht nachgewiesener
Aufwand für Fremdleistungen und nicht nachgewiesener Personalaufwand; unter
Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird im Wesentlichen
ausgeführt, die vom Steueramt aufgerechneten geldwerten Leistungen würden
bestritten. Der Rekurrentin lägen keine Margenvergleiche von ähnlich
aufgestellten Unternehmen vor, womit sie nicht beweisen könne, dass die
mutmassliche Bruttogewinnmarge von 42 % nicht branchenkonform wäre. Bei der
pauschalen Ertragserhöhung der Steuerbehörde seien folgende wesentliche
Sachverhaltselemente zu berücksichtigen: Es sei nicht haltbar, von der
Rekurrentin als neu am 13. Mai 2019 gegründetem Unternehmen bereits im zweiten
Geschäftsjahr eine branchenübliche Bruttogewinnmarge zu verlangen und bei
Nichterreichen steuerlich zu korrigieren. Die ersten zwei Geschäftsjahre fielen
zudem in die Periode der Pandemie, was den Start des Neuunternehmens erschwert
habe. Dass die Steuerbehörde Markterschliessungsmassnahmen mittels sehr tiefer
Preise bereits im zweiten Geschäftsjahr mit einer willkürlichen Margenkorrektur
aufrechne, widerspreche dem Grundsatz des Verbots der Substitution des
Ermessens des Geschäftsführers durch dasjenige der Steuerbehörde. Ausserdem
hätten Lieferschwierigkeiten bestanden. Weiter habe der angestellte Mitarbeiter
bei weitem nicht die Kompetenzen gehabt, von denen bei der Anstellung
ausgegangen worden sei. Die Arbeitsausführung sei mangelhaft gewesen. Aufgrund
der schlecht ausgehandelten Verkaufsgeschäfte und der erwähnten
Markterschliessungsmassnahmen hätten die erwarteten Einkünfte nicht erzielt
werden können. Schliesslich habe ein vom Mitarbeiter beauftragtes
Montageunternehmen die Arbeiten in sehr schlechter Qualität ausgeführt, mit der
Folge, dass die Auftraggeber die vereinbarten Preise nicht vollständig bezahlen
wollten. Weiter hätten regelmässig im Nachhinein Drittunternehmen für
Garantiearbeiten beim Fenstereinbau beigezogen werden müssen, da die Arbeiten
der beauftragten Firma nachweislich fehlerhaft ausgeführt worden seien. Dies
erkläre den relativ hohen Aufwand für Fremdleistungen. Zur Veranschaulichung
stellt die Rekurrentin sodann zwei Beispiele im Detail dar. Damit würden der
Rekurrentin resp. deren Geschäftsführer schlechte Planung beim Geschäftsaufbau
und ungenügende Führung oder gar Unfähigkeit vorgeworfen. Bei keiner der
Transaktionen sei eine geldwerte Leistung erfolgt. Weiter stünden die
verbuchten Kosten für die bezogenen Fremdleistungen allesamt im Zusammenhang
mit den ausgeführten Projekten. Bei fast allen ausgeführten Projekten sei
nachträglich der Beizug von weiteren Drittunternehmen für die Garantiearbeiten
erforderlich gewesen. Die Aufwendungen für die Beschäftigung des Mitarbeiters
und dessen Nachfolgers könnten lückenlos belegt werden und entsprächen einer
marktgerechten Entlöhnung. Es bestehe somit kein Grund für weitere pauschale Aufrechnungen
von total CHF 35'000. Die Rekurrentin habe aufgrund der Versandsystematik
des Steueramts die geforderten Unterlagen bereits im Veranlagungs- bzw. im
Einspracheverfahren einzureichen. Die hier eingereichten Unterlagen seien
deshalb umfassend zu prüfen.
2.2 Mit
Vernehmlassung vom 11. Juli 2023 beantragte das Steueramt, der Rekurs sei vollumfänglich
gutzuheissen, unter Kostenfolge zulasten der Rekurrentin. Dazu wird im
Wesentlichen ausgeführt, anhand der hier eingereichten Unterlagen habe
insbesondere die Arbeitsausführung zeitlich und qualitativ mehrmals nicht den
Vereinbarungen mit den Kunden entsprochen. Entsprechende
Schadenersatzforderungen und verlangte Preisminderungen der Kunden seien
belegt. Demnach sei plausibel dargelegt worden, dass die Rekurrentin im hier
umstrittenen Geschäftsjahr eine negative Bruttogewinnmarge erwirtschaftet habe.
Folglich könne an der ermessensweise vorgenommenen Margenkorrektur nicht
festgehalten werden. Der Rekurs sei in diesem Punkt begründet. Dies gelte auch
bezüglich der Korrektur des Aufwands für Fremdleistungen. Anhand des hier
eingereichten Kontodetails der Fremdleistungen für das Jahr 2021 handle es sich
bei den Leistungserbringern höchstwahrscheinlich ausschliesslich um
Drittfirmen. Der verbuchte Aufwand erscheine unter Berücksichtigung der
Umsatzsteigerung als plausibel. Der Rekurs sei auch in diesem Punkt begründet. Weiter
gehe es bei den eingereichten Unterlagen betreffend die Korrektur des übrigen
Personalaufwands um die an die beiden betreffenden Angestellten ausbezahlten
Pauschal-
spesen. Diese
seien korrekt auf den jeweiligen Lohnausweisen deklariert worden. Aufgrund des
Nachweises der geschäftsmässigen Begründetheit des übrigen Personalaufwands sei
der Rekurs in diesem Punkt ebenfalls begründet. Zum Verfahrensablauf sei
festzuhalten, dass die Rekurrentin im Veranlagungs- und Einspracheverfahren
ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei. Demzufolge werde sie hier
kostenpflichtig.
Am 4.
August 2023 verzichtete die Rekurrentin ausdrücklich auf eine Stellungnahme.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1. Rekurs
(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer)
erfolgten frist- und formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die
Rechtsmittel ist einzutreten.
2.1 Der
steuerbare Gewinn juristischer Personen setzt sich zusammen aus u.a. allen vor Berechnung
des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses,
die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden,
insbesondere offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig
nicht begründete Zuwendungen an Dritte sowie den der Erfolgsrechnung nicht
gutgeschriebenen Erträgen (vgl. § 91 Abs. 1 lit. b und c StG, Art. 58 Abs. 1
lit. b und c DBG). Geschäftsmässig unbegründeter Aufwand kann vorliegen, wenn
Erwägungen
das Realisationsprinzip missachtet wird oder wenn der Aufwand keine Grundlage
in der geschäftlichen Aktivität findet, d.h. wenn ein sachlicher Zusammenhang
zwischen Aufwendung und Geschäftsbetrieb fehlt. Geschäftsmässig begründet sind
Kosten, wenn sie aus unternehmenswirtschaftlicher Sicht vertretbar erscheinen (Richner et al., Handkommentar zum DBG,
3.
Aufl., Art. 58 N 74 mit Hinw. auf die Bundesgerichtspraxis). Von verdeckten
Gewinnausschüttungen bzw. geldwerten Leistungen ist laut Bundesgericht
auszugehen, wenn folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind: Ausrichtung einer
Leistung ohne angemessene Gegenleistung; direkte oder indirekte Begünstigung
eines Anteilsinhabers oder einer ihm nahestehenden Person; Erkennbarkeit für
die handelnden Organe (Richner et
al., a.a.O., Art. 58 N 99 mit Hinw. auf die Bundesgerichtspraxis).
2.2
Nach
Art. 123 Abs. 1 DBG haben die Veranlagungsbehörden zusammen mit der
steuerpflichtigen Person für eine vollständige und richtige Besteuerung
massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen (vgl. § 127 Abs. 1 StG). Dabei gilt die vergröbernde Grundregel, dass die Veranlagungsbehörde
die steuerbegründenden oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen hat, die
steuerpflichtige Person dagegen jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern
oder aufheben (allgemeine Beweislastregel; Richner
Dispositiv
et al., a.a.O., Art. 123 N 77). Ziel des Veranlagungsverfahrens ist demnach die
Feststellung der für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse. Das Veranlagungsverfahren ist dabei
von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Sind die für die Veranlagung
massgeblichen Tatsachen umstritten, so ist in der Regel ein Beweisverfahren
durchzuführen. Beweisgegenstand bilden Tatsachen und Erfahrungssätze, wie z.B.
Erfahrungszahlen. Den Parteien ist grundsätzlich Gelegenheit zu geben, sich zum
Ergebnis der Beweiserhebung auszusprechen (vgl. Richner
et al., a.a.O., Art. 123 N 11 ff. und N 23).
2.3 Eine
Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die Steuerpflichtige nur wegen
offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und
allfällige Beweismittel sind zu nennen. Genügt sie diesen Anforderungen nicht,
wird darauf nicht eingetreten (§ 149 Abs. 4 StG, Art. 132 Abs. 3 DBG).
3.1 Im
vorliegenden Fall reichte die Rekurrentin anhand der Angaben und Unterlagen innert
Frist die Steuererklärung 2021 nicht ein, weshalb sie nach Ermessen veranlagt
worden ist. Mit der Einsprache wurde die Steuererklärung inkl. Jahresrechnung
eingereicht. Da die Jahresrechnung Merkwürdigkeiten aufwies, wie z.B. eine
negative Bruttogewinnmarge, verlangte das Steueramt zusätzliche Unterlagen.
Diese wurden nicht geliefert, weshalb die Einsprache grösstenteils abgewiesen
wurde. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren sind nunmehr Erläuterungen zu den
umstrittenen Punkten geliefert und umfangreiche Unterlagen eingereicht worden. In
der Folge hat das Steueramt die Gutheissung der Rechtsmittel beantragt und den
Verzicht auf die Korrektur der Bruttogewinnmarge, auf die Aufrechnung des
Aufwands für Fremdleistungen und auf die Aufrechnung des Personalaufwands.
3.2 Nachdem
die Rekurrentin bis und mit dem Einspracheverfahren keine Erklärungen und
Unterlagen für die Merkwürdigkeiten in der Jahresrechnung geliefert hat, ist es
nachvollziehbar, dass die Einsprache grösstenteils abgewiesen und an den
ermessensweise vorgenommenen Aufrechnungen bzw. Korrekturen festgehalten worden
ist. Im vorliegenden Verfahren sind wie gesehen umfangreiche Unterlagen
eingereicht worden. Mit diesen wird es nachvollziehbar, warum die
Bruttogewinnmarge negativ war und dass die bisher vorgenommenen Aufrechnungen
nicht gerechtfertigt waren. Die von beiden Seiten beantragte Gutheissung des
Rekurses und der Beschwerde ist daher gerechtfertigt. Auf die Aufrechnungen der
Korrektur der negativen Bruttogewinnmarge, von Aufwand für Fremdleistungen und
von Personalaufwand ist damit zu verzichten.
4.1 Nachdem
die Rekurrentin erst in diesem Verfahren die notwendigen Unterlagen eingereicht
hat und sie bei pflichtgemässem Verhalten entgegen ihrer Ansicht schon im
Veranlagungs- oder im Einspracheverfahren zu ihrem Recht gekommen wäre, sind
ihr gemäss § 163 Abs. 2 StG (vgl. Art. 144 Abs. 2 DBG) die Verfahrenskosten
hälftig aufzuerlegen, mithin im Umfang von CHF 2'059 bei vollständigen
Kosten von CHF 4'118 (Grundbetrag: CHF 750; Zuschlag: CHF 3'368), in
Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11).
4.2 Der
Vertreterin der obsiegenden Rekurrentin ist nach dem Gesagten eine um 50 %
reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'000 auszurichten (§ 163 Abs. 4 StG; §
160 f. GT).
****************
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und
Beschwerde werden im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Der
Rekurrentin/Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten von CHF 2'059 zur
Bezahlung auferlegt.
3. Der
Rekurrentin/Beschwerdeführerin wird zulasten des Staates eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 1'000 (inkl. Auslagen und MwSt) zugesprochen.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A.
Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht
(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreterin der Rekurrentin/ Beschwerdeführerin
(eingeschrieben)
- KStA, Juristische Personen (mit Steuerakten)
- KStA, Rechtsdienst
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG …
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am: