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Entscheid

SGSTA.2023.26

Staats- und Bundessteuer 2021

11. September 2023Deutsch9 min

erfolgten frist- und formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom

11. September 2023

Es wirken mit:

Präsident: Müller

Richter: Flury, Roberti

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2023.26;

BST.2023.23

X AG

v.d. Y

gegen

Kant. Steueramt

betreffend Staats- und Bundessteuer 2021

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Mit

Schreiben vom 7. März 2023 erhob die Steuerpflichtige X AG Einsprache gegen die

definitive Veranlagung vom 16. Februar 2023 durch das kantonale Steueramt für

die Staats- und Bundessteuer 2021. Beigelegt war die Steuererklärung 2021 inkl.

der Jahresrechnung. Mit Mahnung vom 4. April 2023 verlangte das Steueramt von

der Einsprecherin zusätzliche Unterlagen.

1.2 Mit

Einspracheentscheid vom 3. Mai 2023 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen

und die steuerbaren Faktoren wurden neu wie folgt festgelegt: Steuerbarer

Reingewinn 2021: CHF 2'490, bisher CHF 3'179; steuerbares Kapital 2021: CHF

100'000, bisher CHF 102'035. Dazu wurde vor allem angeführt, im Anschluss

an das Bussenverfahren sei die Einsprecherin nach pflichtgemässem Ermessen

definitiv veranlagt worden, nachdem sie ihren Mitwirkungspflichten im

Veranlagungsverfahren nicht nachgekommen sei. Aufgrund der Einsprache bzw. der

nachgereichten Selbstdeklaration inkl. Jahresrechnung 2021 sei die

offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nachgewiesen. Die

Berechnung der Steuerfaktoren erfolge im Einspracheverfahren indessen teilweise

nach Ermessen. Aufgrund des Gesamtverlustes von CHF -303'654 gemäss

Selbstdeklaration wurden folgende Korrekturen vorgenommen: CHF +270'000

negative Bruttogewinnmarge auf eine Marge von rund 42 % als geldwerte

Leistung an den Gesellschafter der Einsprecherin im Sinne von nicht verbuchtem

Umsatz; CHF +30'000 nicht nachgewiesener Aufwand Fremdleistungen als geldwerte

Leistung; CHF +5'000 nicht nachgewiesener übriger Personalaufwand als geldwerte

Leistung; CHF +1'144 verrechenbarer Vorjahresverlust (Selbstdeklaration: CHF

-72'965; anzurechnen gem. definitiver Veranlagung 2020: CHF -71'821).

2.1 Mit

Rekurs und Beschwerde vom 2. Juni 2023 gegen den Einspracheentscheid vom 3. Mai

2023 und die Staats- und Bundessteuerveranlagung 2021 vom 16. Februar 2023 gelangte

die Vertretung der Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrentin) an das Kantonale

Steuergericht. Es wird beantragt, den angefochtenen Einspracheentscheid

aufzuheben. Auf folgende Aufrechnungen sei zu verzichten: Korrektur der

negativen Bruttogewinnmarge auf eine Marge von 42 %, nicht nachgewiesener

Aufwand für Fremdleistungen und nicht nachgewiesener Personalaufwand; unter

Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird im Wesentlichen

ausgeführt, die vom Steueramt aufgerechneten geldwerten Leistungen würden

bestritten. Der Rekurrentin lägen keine Margenvergleiche von ähnlich

aufgestellten Unternehmen vor, womit sie nicht beweisen könne, dass die

mutmassliche Bruttogewinnmarge von 42 % nicht branchenkonform wäre. Bei der

pauschalen Ertragserhöhung der Steuerbehörde seien folgende wesentliche

Sachverhaltselemente zu berücksichtigen: Es sei nicht haltbar, von der

Rekurrentin als neu am 13. Mai 2019 gegründetem Unternehmen bereits im zweiten

Geschäftsjahr eine branchenübliche Bruttogewinnmarge zu verlangen und bei

Nichterreichen steuerlich zu korrigieren. Die ersten zwei Geschäftsjahre fielen

zudem in die Periode der Pandemie, was den Start des Neuunternehmens erschwert

habe. Dass die Steuerbehörde Markterschliessungsmassnahmen mittels sehr tiefer

Preise bereits im zweiten Geschäftsjahr mit einer willkürlichen Margenkorrektur

aufrechne, widerspreche dem Grundsatz des Verbots der Substitution des

Ermessens des Geschäftsführers durch dasjenige der Steuerbehörde. Ausserdem

hätten Lieferschwierigkeiten bestanden. Weiter habe der angestellte Mitarbeiter

bei weitem nicht die Kompetenzen gehabt, von denen bei der Anstellung

ausgegangen worden sei. Die Arbeitsausführung sei mangelhaft gewesen. Aufgrund

der schlecht ausgehandelten Verkaufsgeschäfte und der erwähnten

Markterschliessungsmassnahmen hätten die erwarteten Einkünfte nicht erzielt

werden können. Schliesslich habe ein vom Mitarbeiter beauftragtes

Montageunternehmen die Arbeiten in sehr schlechter Qualität ausgeführt, mit der

Folge, dass die Auftraggeber die vereinbarten Preise nicht vollständig bezahlen

wollten. Weiter hätten regelmässig im Nachhinein Drittunternehmen für

Garantiearbeiten beim Fenstereinbau beigezogen werden müssen, da die Arbeiten

der beauftragten Firma nachweislich fehlerhaft ausgeführt worden seien. Dies

erkläre den relativ hohen Aufwand für Fremdleistungen. Zur Veranschaulichung

stellt die Rekurrentin sodann zwei Beispiele im Detail dar. Damit würden der

Rekurrentin resp. deren Geschäftsführer schlechte Planung beim Geschäftsaufbau

und ungenügende Führung oder gar Unfähigkeit vorgeworfen. Bei keiner der

Transaktionen sei eine geldwerte Leistung erfolgt. Weiter stünden die

verbuchten Kosten für die bezogenen Fremdleistungen allesamt im Zusammenhang

mit den ausgeführten Projekten. Bei fast allen ausgeführten Projekten sei

nachträglich der Beizug von weiteren Drittunternehmen für die Garantiearbeiten

erforderlich gewesen. Die Aufwendungen für die Beschäftigung des Mitarbeiters

und dessen Nachfolgers könnten lückenlos belegt werden und entsprächen einer

marktgerechten Entlöhnung. Es bestehe somit kein Grund für weitere pauschale Aufrechnungen

von total CHF 35'000. Die Rekurrentin habe aufgrund der Versandsystematik

des Steueramts die geforderten Unterlagen bereits im Veranlagungs- bzw. im

Einspracheverfahren einzureichen. Die hier eingereichten Unterlagen seien

deshalb umfassend zu prüfen.

2.2 Mit

Vernehmlassung vom 11. Juli 2023 beantragte das Steueramt, der Rekurs sei vollumfänglich

gutzuheissen, unter Kostenfolge zulasten der Rekurrentin. Dazu wird im

Wesentlichen ausgeführt, anhand der hier eingereichten Unterlagen habe

insbesondere die Arbeitsausführung zeitlich und qualitativ mehrmals nicht den

Vereinbarungen mit den Kunden entsprochen. Entsprechende

Schadenersatzforderungen und verlangte Preisminderungen der Kunden seien

belegt. Demnach sei plausibel dargelegt worden, dass die Rekurrentin im hier

umstrittenen Geschäftsjahr eine negative Bruttogewinnmarge erwirtschaftet habe.

Folglich könne an der ermessensweise vorgenommenen Margenkorrektur nicht

festgehalten werden. Der Rekurs sei in diesem Punkt begründet. Dies gelte auch

bezüglich der Korrektur des Aufwands für Fremdleistungen. Anhand des hier

eingereichten Kontodetails der Fremdleistungen für das Jahr 2021 handle es sich

bei den Leistungserbringern höchstwahrscheinlich ausschliesslich um

Drittfirmen. Der verbuchte Aufwand erscheine unter Berücksichtigung der

Umsatzsteigerung als plausibel. Der Rekurs sei auch in diesem Punkt begründet. Weiter

gehe es bei den eingereichten Unterlagen betreffend die Korrektur des übrigen

Personalaufwands um die an die beiden betreffenden Angestellten ausbezahlten

Pauschal-

spesen. Diese

seien korrekt auf den jeweiligen Lohnausweisen deklariert worden. Aufgrund des

Nachweises der geschäftsmässigen Begründetheit des übrigen Personalaufwands sei

der Rekurs in diesem Punkt ebenfalls begründet. Zum Verfahrensablauf sei

festzuhalten, dass die Rekurrentin im Veranlagungs- und Einspracheverfahren

ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei. Demzufolge werde sie hier

kostenpflichtig.

Am 4.

August 2023 verzichtete die Rekurrentin ausdrücklich auf eine Stellungnahme.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

Sachverhalt

1. Rekurs

(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer)

erfolgten frist- und formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die

direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die

Rechtsmittel ist einzutreten.

2.1 Der

steuerbare Gewinn juristischer Personen setzt sich zusammen aus u.a. allen vor Berechnung

des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses,

die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden,

insbesondere offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig

nicht begründete Zuwendungen an Dritte sowie den der Erfolgsrechnung nicht

gutgeschriebenen Erträgen (vgl. § 91 Abs. 1 lit. b und c StG, Art. 58 Abs. 1

lit. b und c DBG). Geschäftsmässig unbegründeter Aufwand kann vorliegen, wenn

Erwägungen

das Realisationsprinzip missachtet wird oder wenn der Aufwand keine Grundlage

in der geschäftlichen Aktivität findet, d.h. wenn ein sachlicher Zusammenhang

zwischen Aufwendung und Geschäftsbetrieb fehlt. Geschäftsmässig begründet sind

Kosten, wenn sie aus unternehmenswirtschaftlicher Sicht vertretbar erscheinen (Richner et al., Handkommentar zum DBG,

3.

Aufl., Art. 58 N 74 mit Hinw. auf die Bundesgerichtspraxis). Von verdeckten

Gewinnausschüttungen bzw. geldwerten Leistungen ist laut Bundesgericht

auszugehen, wenn folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind: Ausrichtung einer

Leistung ohne angemessene Gegenleistung; direkte oder indirekte Begünstigung

eines Anteilsinhabers oder einer ihm nahestehenden Person; Erkennbarkeit für

die handelnden Organe (Richner et

al., a.a.O., Art. 58 N 99 mit Hinw. auf die Bundesgerichtspraxis).

2.2

Nach

Art. 123 Abs. 1 DBG haben die Veranlagungsbehörden zusammen mit der

steuerpflichtigen Person für eine vollständige und richtige Besteuerung

massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen (vgl. § 127 Abs. 1 StG). Dabei gilt die vergröbernde Grundregel, dass die Veranlagungsbehörde

die steuerbegründenden oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen hat, die

steuerpflichtige Person dagegen jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern

oder aufheben (allgemeine Beweislastregel; Richner

Dispositiv

et al., a.a.O., Art. 123 N 77). Ziel des Veranlagungsverfahrens ist demnach die

Feststellung der für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden

tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse. Das Veranlagungsverfahren ist dabei

von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Sind die für die Veranlagung

massgeblichen Tatsachen umstritten, so ist in der Regel ein Beweisverfahren

durchzuführen. Beweisgegenstand bilden Tatsachen und Erfahrungssätze, wie z.B.

Erfahrungszahlen. Den Parteien ist grundsätzlich Gelegenheit zu geben, sich zum

Ergebnis der Beweiserhebung auszusprechen (vgl. Richner

et al., a.a.O., Art. 123 N 11 ff. und N 23).

2.3 Eine

Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die Steuerpflichtige nur wegen

offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und

allfällige Beweismittel sind zu nennen. Genügt sie diesen Anforderungen nicht,

wird darauf nicht eingetreten (§ 149 Abs. 4 StG, Art. 132 Abs. 3 DBG).

3.1 Im

vorliegenden Fall reichte die Rekurrentin anhand der Angaben und Unterlagen innert

Frist die Steuererklärung 2021 nicht ein, weshalb sie nach Ermessen veranlagt

worden ist. Mit der Einsprache wurde die Steuererklärung inkl. Jahresrechnung

eingereicht. Da die Jahresrechnung Merkwürdigkeiten aufwies, wie z.B. eine

negative Bruttogewinnmarge, verlangte das Steueramt zusätzliche Unterlagen.

Diese wurden nicht geliefert, weshalb die Einsprache grösstenteils abgewiesen

wurde. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren sind nunmehr Erläuterungen zu den

umstrittenen Punkten geliefert und umfangreiche Unterlagen eingereicht worden. In

der Folge hat das Steueramt die Gutheissung der Rechtsmittel beantragt und den

Verzicht auf die Korrektur der Bruttogewinnmarge, auf die Aufrechnung des

Aufwands für Fremdleistungen und auf die Aufrechnung des Personalaufwands.

3.2 Nachdem

die Rekurrentin bis und mit dem Einspracheverfahren keine Erklärungen und

Unterlagen für die Merkwürdigkeiten in der Jahresrechnung geliefert hat, ist es

nachvollziehbar, dass die Einsprache grösstenteils abgewiesen und an den

ermessensweise vorgenommenen Aufrechnungen bzw. Korrekturen festgehalten worden

ist. Im vorliegenden Verfahren sind wie gesehen umfangreiche Unterlagen

eingereicht worden. Mit diesen wird es nachvollziehbar, warum die

Bruttogewinnmarge negativ war und dass die bisher vorgenommenen Aufrechnungen

nicht gerechtfertigt waren. Die von beiden Seiten beantragte Gutheissung des

Rekurses und der Beschwerde ist daher gerechtfertigt. Auf die Aufrechnungen der

Korrektur der negativen Bruttogewinnmarge, von Aufwand für Fremdleistungen und

von Personalaufwand ist damit zu verzichten.

4.1 Nachdem

die Rekurrentin erst in diesem Verfahren die notwendigen Unterlagen eingereicht

hat und sie bei pflichtgemässem Verhalten entgegen ihrer Ansicht schon im

Veranlagungs- oder im Einspracheverfahren zu ihrem Recht gekommen wäre, sind

ihr gemäss § 163 Abs. 2 StG (vgl. Art. 144 Abs. 2 DBG) die Verfahrenskosten

hälftig aufzuerlegen, mithin im Umfang von CHF 2'059 bei vollständigen

Kosten von CHF 4'118 (Grundbetrag: CHF 750; Zuschlag: CHF 3'368), in

Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11).

4.2 Der

Vertreterin der obsiegenden Rekurrentin ist nach dem Gesagten eine um 50 %

reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'000 auszurichten (§ 163 Abs. 4 StG; §

160 f. GT).

****************

Demnach wird erkannt:

1. Rekurs und

Beschwerde werden im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Der

Rekurrentin/Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten von CHF 2'059 zur

Bezahlung auferlegt.

3. Der

Rekurrentin/Beschwerdeführerin wird zulasten des Staates eine reduzierte

Parteientschädigung von CHF 1'000 (inkl. Auslagen und MwSt) zugesprochen.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A.

Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht

(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreterin der Rekurrentin/ Beschwerdeführerin

(eingeschrieben)

- KStA, Juristische Personen (mit Steuerakten)

- KStA, Rechtsdienst

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG …

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am: