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Entscheid

SGSTA.2023.27

Staats- und Bundessteuer 2021

6. November 2023Deutsch9 min

E. 2.3, zur Publ. bestimmt in gerichtsentscheide.so.ch). Auch bei einem Neubau

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom

6. November 2023

Es wirken mit:

Präsident: Th. A. Müller

Richter: Kellerhals, D. S. Müller

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2023.27;

BST.2023.24

X

gegen

Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen

betreffend Staats- und Bundessteuer 2021

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Mit

Datum vom 15. Juni 2022 reichte die Steuerpflichtige X die Steuererklärung 2021

ein. Darin machte sie u.a. Liegenschaftskosten von CHF 33'250 geltend. In der

Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2021 der Veranlagungsbehörde (VB)

Olten-Gösgen vom 27. Oktober 2022 wurden diese Kosten bezüglich der Erneuerung

eines Wintergartens von total CHF 30'133 nicht anerkannt. Da die danach

verbleibenden abziehbaren Kosten unter dem Pauschalabzug von 20 % lagen, wurde

dieser in der Veranlagung berücksichtigt. Mit Eingabe vom 3. November 2022

erhob die Steuerpflichtige Einsprache und wendete im Wesentlichen ein, es gehe

bei den strittigen Kosten um werterhaltende Ersatzkosten des Wintergartens.

1.2 Mit

Verfügung vom 30. Mai 2023 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen und das

steuerbare Einkommen um CHF 2'659 auf CHF 103'298 (Staat) resp. um CHF 1'800

auf CHF 108'100 (Bund) herabgesetzt. Dazu wurde v.a. angeführt, beim neuen

Wintergarten, der an die Stelle des alten renovationsbedürftigen Wintergartens

gebaut worden sei, gehe es um einen Ersatzneubau. Diese neue Konstruktion aus

Holz komme einem Neubau gleich und sei damit auch steuerlich wie ein solcher zu

behandeln. Die Rückbaukosten für einen Ersatzneubau könnten steuerlich

abgezogen werden. Da auf der nachgereichten Schlussrechnung der Baufirma indes keine

Details zu den Abbruchkosten aufgeführt seien, würden schätzungsweise CHF 4'000

als Rückbaukosten zum Abzug zugelassen. Zudem würden die übrigen geltend

gemachten abzugsfähigen Kosten von CHF 2'364 berücksichtigt.

2.1 Mit

Rekurs und Beschwerde vom 23. Juni 2023 (Postaufgabe) gegen diesen

Einspracheentscheid gelangte die Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrentin) an

das Kantonale Steuergericht. Es wird verlangt, den angefochtenen Entscheid

aufzuheben und die deklarierten Liegenschaftskosten von CHF 33'250

vollumfänglich zum Abzug zuzulassen. Zur Begründung wird im Wesentlichen

festgehalten, dass auch bei einem Ersatz von Gebäudeteilen wie hier dem

Wintergarten die Kosten abzugsfähig seien. Vor dem jetzigen Anbau habe an der

gleichen Stelle ein Wintergarten bestanden. Hier gehe es nicht um einen

Ersatzbau von einem ganzen Gebäude. Die Sanierung eines Wintergartens bedinge

einen Abbruch der bestehenden Verglasung. Der Ersatz von einzelnen Elementen

sei energietechnisch und kostentechnisch nicht sinnvoll. Dass eine

Gesamtbetrachtung der Liegenschaftskosten nicht korrekt sei, sondern alle

Kosten individuell objektiv-technisch zu beurteilen seien, habe das

Bundesgericht mit Urteil vom 29. März 2023 bestätigt.

2.2 Mit

Vernehmlassung vom 12. Juli 2023 beantragte die VB Olten-Gösgen die

kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wird v.a. ausgeführt, die

Prämien für eine Kombi-Hausratversicherung könnten nicht als

Liegenschaftskosten geltend gemacht werden; die Rechtsmittel seien in diesem

Punkt unbegründet. Dies gelte auch für die geltend gemachten Entsorgungskosten für

Möbel; dabei gehe es um nutzungsbedingte Betriebskosten, die nicht als

Liegenschaftskosten geltend gemacht werden könnten. Bei den Aufwendungen der

Rekurrentin für den Abriss und den anschliessenden Wiederaufbau des Anbaus gehe

es um einen Ersatzneubau und damit um Kosten, die bei der Einkommenssteuer

nicht abzugsfähig seien. Allfällige Rückbaukosten könnten aufgrund der

geänderten Steuergesetzgebung als Liegenschaftskosten geltend gemacht werden.

Aufgrund fehlender Angaben bzw. Unterlagen habe die VB die Rückbaukosten mit

CHF 4'000 berücksichtigt. Die Rechtsmittel seien auch in diesem Punkt

unbegründet.

2.3 Mit

Stellungnahme vom 18. August 2023 hielt die Rekurrentin an ihren bisherigen

Anträgen fest. Es habe keine Erweiterung des Wohnraums stattgefunden; dieser

sei bereits vor der Sanierung entsprechend nutzbar gewesen und als solcher auch

genutzt worden, dieser Teil sei schon vor der Sanierung heizbar gewesen. Die

geltend gemachten Malerarbeiten würden nicht den Wintergarten betreffen,

sondern die restliche Fassade der Liegenschaft.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Rekurs

(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer)

erfolgten frist- und formgerecht. Das Kantonale Steuergericht (KSG) ist

sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140

Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG, SR 642.11; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit

einzutreten.

2.1 Nach § 39 Abs. 3 StG können bei Liegenschaften im Privatvermögen abgezogen werden a)

die Unterhaltskosten, einschliesslich die Kosten der Instandstellung von neu

erworbenen Liegenschaften; b) die Versicherungsprämien; c) die Kosten der

Verwaltung durch Dritte; d) die Kosten für Energiespar- und

Umweltschutzmassnahmen an bestehenden Bauten gemäss Regelung durch das

Eidgenössische Finanzdepartement; e) die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten,

die der Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen

mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin, vorgenommen hat; f) die

Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau. Gemäss § 39 Abs. 3bis

StG sind die Kosten für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen gemäss Abs. 3 lit.

d sowie die Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau gemäss Abs. 3 lit.

f in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der

laufenden Steuerperiode, in der die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich

nicht vollständig berücksichtigt werden können. Nach § 39 Abs. 4 StG kann

der Steuerpflichtige für Grundstücke des Privatvermögens anstelle der

tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen.

Ausgenommen sind Grundstücke, die von Dritten vorwiegend geschäftlich genutzt

werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten (vgl. zum Ganzen Art. 32 Abs.

2, Abs. 2bis und Abs. 4 DBG; siehe auch Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl.

2021, § 30 N 42 ff.).

2.2 Gemäss § 2 Abs. 1 Steuerverordnung Nr. 16: Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten

von Liegenschaften im Privatvermögen (StVO Nr. 16; BGS 614.159.16) sind Unterhaltskosten

Kosten, die der Werterhaltung dienen; dazu gehören: a) die Auslagen für die

Behebung von Schäden (Reparaturen); b) die Auslagen für jährlich oder

periodisch wiederkehrende Erneuerungsarbeiten (wie Neutapezieren, Neuanstrich,

Fassadenrenovation); c) die Auslagen für den Ersatz bereits vorhandener Anlagen

(wie sanitäre Einrichtungen, Kochherde, Heizungsanlagen), soweit sie keinen

Mehrwert bewirken; d) der Gartenunterhalt (wie Pflege und Ersatz von Pflanzen,

die das Jahr überdauern; Zaunreparaturen, Wegausbesserungen), soweit es sich

nicht um Betriebskosten bei Eigennutzung (Rasenmähen, Schneeräumen,

Gartenreinigungs- und -räumungsarbeiten, Aufwand für Blumen- und

Gemüsekulturen) handelt; e) die Kosten für die Reinigung von Heizung und Kamin

(Kaminfeger, Tankrevision) und das Entkalken der Warmwasseranlage; f) Einlagen

in den Reparatur- oder Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentumsgemeinschaften

(Art. 712 1 ZGB[3]), sofern diese Mittel nur zur Bestreitung von

Unterhaltskosten für die Gemeinschaftsanlagen verwendet werden. Nach § 2 Abs. 2 StVO Nr. 16 sind nicht abziehbar insbesondere: a) wertvermehrende Aufwendungen

für Neueinrichtungen (wie Erschliessung, Neubauten) und Verbesserungen (wie

Umbauten) von Liegenschaften; wertvermehrende Umbaukosten liegen vor, wenn sie

entweder den Gebrauchswert der Liegenschaft erhöhen oder die jährlichen Betriebskosten

senken; vorbehalten ist § 6 dieser Verordnung (Energiespar- und

Umweltschutzmassnahmen); b) Kosten und Abgaben, die mit dem Erwerb oder mit der

Veräusserung der Liegenschaft verbunden sind, wie Planungs- und

Vermessungskosten, Handänderungssteuer, Amtschreibereigebühren, Kosten für die

Errichtung von Grundpfandschulden, Vermittlungsprovisionen.

2.3 Gemäss § 3 Abs. 1 StVO Nr. 16 gehören zu den Versicherungsprämien die jährlichen

Prämien für Versicherungen gegen Sachschaden (Gebäudeversicherung, Versicherung

gegen Glas- und Wasserschaden) und Haftpflicht des Grundeigentümers. Nach § 3 Abs. 2 StVO Nr. 16 sind nicht abziehbar die Prämien für die

Mobiliarversicherung.

2.4 Für

selbstbewohnte Grundstücke können nutzungsbedingte Betriebskosten nicht

abgezogen werden (KSG vom 11.5.2020, SGSTA.2019.77; BST.2019.72, E. 3.2.2, publ.

in gerichtsentscheide.so.ch). Das Aufräumen einer Liegenschaft und das

Entsorgen von Möbeln stellt keinen abziehbaren Unterhalt dar (KSG vom

5.12.2022, SGSTA.2022.29; BST.2022.29, E. 3.1).

3.1 Im konkreten

Fall besitzt die Rekurrentin ein Einfamilienhaus mit Wintergarten. Da dieser undicht

war, ist er abgebrochen worden. Anstelle des Wintergartens ist ein neuer

Gebäudeteil erstellt worden. Die VB Olten-Gösgen betrachtet den neuen Teil als

Ersatzneubau und hat nur die Abbruchkosten zum Abzug gewährt. Die Rekurrentin sieht

den Bau dagegen als Ersatzanschaffung an und verlangt den Abzug der gesamten

Sanierungskosten von CHF 33'250.

3.2 Von

einer Ersatzanschaffung kann gesprochen werden, wenn ein Wintergarten durch

einen gleichwertigen Wintergarten ersetzt wird. Auch aus dem Solothurner Steuerbuch

(Einkommenssteuer, Erträge aus unbeweglichem Vermögen und Liegenschaftskosten,

§ 39 Nr. 2, Anhang Ausscheidungskatalog, Ziff. 1.7, Wintergarten, lit. b, unter

so.ch) wird hier ein Steuerabzug gewährt. Im vorliegenden Fall wurde anhand der

Unterlagen und Abgaben der schadhafte, alte Wintergarten aber nicht durch einen

neueren Wintergarten ersetzt; vielmehr wurde am bestehenden Gebäude ein Anbau

bzw. eine Wohnraumerweiterung getätigt. Der Anbau steht auch in qualitativer

Hinsicht auf einer anderen Stufe als der frühere Wintergarten; er hat mithin

wertvermehrenden Charakter (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 20.2.2023,

9C_704/2022, E. 3.1; siehe auch KSG vom 20.2.2023, SGSTA.2022.40; BST.2022.38,

Sachverhalt

E. 2.3, zur Publ. bestimmt in gerichtsentscheide.so.ch). Auch bei einem Neubau

nach einer Feuersbrunst können Neubaukosten steuerlich nicht abgezogen werden.

Erwägungen

Ein Abzug der entsprechenden Investitionen ist daher nicht möglich. Dass im

Weiteren die Entsorgungskosten für alte Möbel und die Hausratversicherung nicht

abgezogen werden können, liegt auf der Hand und muss hier nicht zusätzlich

erläutert werden; es kann dazu auf die Vernehmlassung der VB vom 12. Juli 2023 verwiesen

Dispositiv

werden (vgl. auch oben, E. 2.1, 2.3 und 2.4, § 39 Abs. 3 lit. b StG; § 3 StVO Nr. 16). Die Rechtsmittel erweisen sich demnach als unbegründet.

3.3 Was die

Rekurrentin weiter dagegen einwendet, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.

Es kann hier kein Ersatz eines Gebäudeteils vorliegen, da kein Wintergarten aus

Glas ersetzt, sondern der Wohnraum neu gemauert bzw. erweitert worden ist (Vorakten

Nrn. 5 und 8, Fotos); es liegt auch eine entsprechende, neue Schätzung der SGV vom

15. bzw. 21. Februar 2022 vor mit einem höheren Versicherungswert

(Vorakten Nr. 11) um die Erweiterung des Wohnraums Süd-Ost von 2021 im Betrag

von CHF 40'300. Sodann bezieht sich das von der Rekurrentin angeführte Urteil

des Bundesgerichts vom 29. März 2023 (9C_724/2022) auf eine Totalsanierung

resp. einen sog. wirtschaftlichen Neubau, was hier nicht der Fall ist. Dass der

Wintergarten vorher heizbar gewesen sei, ändert auch nichts; wie gesehen, ist eine

Wertsteigerung erfolgt und das Einfamilienhaus erweitert worden. Schliesslich können

in der hier streitigen Steuerperiode 2021 die mit Stellungnahme vom 18. August

2023 geltend gemachten Malerarbeiten nicht berücksichtigt werden, da die

eingereichte Schlussrechnung der Baufirma vom 22. April 2022 datiert.

Rekurs

und Beschwerde sind nach den Erwägungen abzuweisen.

4. Bei

diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Rekurrentin die Kosten zu tragen

(§ 163 Abs. 1 StG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des

Gebührentarifs auf CHF 866 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag:

CHF 366).

****************

Demnach wird erkannt:

1. Rekurs und

Beschwerde werden abgewiesen.

2. Die

Gerichtskosten von CHF 866 werden der Rekurrentin/Beschwerdeführerin zur

Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A.

Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht

(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift der Beschwerdeführerin oder ihres Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrentin/ Beschwerdeführerin (eingeschrieben)

- VB Olten-Gösgen (mit Akten)

- KStA, Rechtsdienst

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG …

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am: