SGSTA.2023.27
Staats- und Bundessteuer 2021
6. November 2023Deutsch9 min
E. 2.3, zur Publ. bestimmt in gerichtsentscheide.so.ch). Auch bei einem Neubau
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom
6. November 2023
Es wirken mit:
Präsident: Th. A. Müller
Richter: Kellerhals, D. S. Müller
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2023.27;
BST.2023.24
X
gegen
Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen
betreffend Staats- und Bundessteuer 2021
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Mit
Datum vom 15. Juni 2022 reichte die Steuerpflichtige X die Steuererklärung 2021
ein. Darin machte sie u.a. Liegenschaftskosten von CHF 33'250 geltend. In der
Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2021 der Veranlagungsbehörde (VB)
Olten-Gösgen vom 27. Oktober 2022 wurden diese Kosten bezüglich der Erneuerung
eines Wintergartens von total CHF 30'133 nicht anerkannt. Da die danach
verbleibenden abziehbaren Kosten unter dem Pauschalabzug von 20 % lagen, wurde
dieser in der Veranlagung berücksichtigt. Mit Eingabe vom 3. November 2022
erhob die Steuerpflichtige Einsprache und wendete im Wesentlichen ein, es gehe
bei den strittigen Kosten um werterhaltende Ersatzkosten des Wintergartens.
1.2 Mit
Verfügung vom 30. Mai 2023 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen und das
steuerbare Einkommen um CHF 2'659 auf CHF 103'298 (Staat) resp. um CHF 1'800
auf CHF 108'100 (Bund) herabgesetzt. Dazu wurde v.a. angeführt, beim neuen
Wintergarten, der an die Stelle des alten renovationsbedürftigen Wintergartens
gebaut worden sei, gehe es um einen Ersatzneubau. Diese neue Konstruktion aus
Holz komme einem Neubau gleich und sei damit auch steuerlich wie ein solcher zu
behandeln. Die Rückbaukosten für einen Ersatzneubau könnten steuerlich
abgezogen werden. Da auf der nachgereichten Schlussrechnung der Baufirma indes keine
Details zu den Abbruchkosten aufgeführt seien, würden schätzungsweise CHF 4'000
als Rückbaukosten zum Abzug zugelassen. Zudem würden die übrigen geltend
gemachten abzugsfähigen Kosten von CHF 2'364 berücksichtigt.
2.1 Mit
Rekurs und Beschwerde vom 23. Juni 2023 (Postaufgabe) gegen diesen
Einspracheentscheid gelangte die Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrentin) an
das Kantonale Steuergericht. Es wird verlangt, den angefochtenen Entscheid
aufzuheben und die deklarierten Liegenschaftskosten von CHF 33'250
vollumfänglich zum Abzug zuzulassen. Zur Begründung wird im Wesentlichen
festgehalten, dass auch bei einem Ersatz von Gebäudeteilen wie hier dem
Wintergarten die Kosten abzugsfähig seien. Vor dem jetzigen Anbau habe an der
gleichen Stelle ein Wintergarten bestanden. Hier gehe es nicht um einen
Ersatzbau von einem ganzen Gebäude. Die Sanierung eines Wintergartens bedinge
einen Abbruch der bestehenden Verglasung. Der Ersatz von einzelnen Elementen
sei energietechnisch und kostentechnisch nicht sinnvoll. Dass eine
Gesamtbetrachtung der Liegenschaftskosten nicht korrekt sei, sondern alle
Kosten individuell objektiv-technisch zu beurteilen seien, habe das
Bundesgericht mit Urteil vom 29. März 2023 bestätigt.
2.2 Mit
Vernehmlassung vom 12. Juli 2023 beantragte die VB Olten-Gösgen die
kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wird v.a. ausgeführt, die
Prämien für eine Kombi-Hausratversicherung könnten nicht als
Liegenschaftskosten geltend gemacht werden; die Rechtsmittel seien in diesem
Punkt unbegründet. Dies gelte auch für die geltend gemachten Entsorgungskosten für
Möbel; dabei gehe es um nutzungsbedingte Betriebskosten, die nicht als
Liegenschaftskosten geltend gemacht werden könnten. Bei den Aufwendungen der
Rekurrentin für den Abriss und den anschliessenden Wiederaufbau des Anbaus gehe
es um einen Ersatzneubau und damit um Kosten, die bei der Einkommenssteuer
nicht abzugsfähig seien. Allfällige Rückbaukosten könnten aufgrund der
geänderten Steuergesetzgebung als Liegenschaftskosten geltend gemacht werden.
Aufgrund fehlender Angaben bzw. Unterlagen habe die VB die Rückbaukosten mit
CHF 4'000 berücksichtigt. Die Rechtsmittel seien auch in diesem Punkt
unbegründet.
2.3 Mit
Stellungnahme vom 18. August 2023 hielt die Rekurrentin an ihren bisherigen
Anträgen fest. Es habe keine Erweiterung des Wohnraums stattgefunden; dieser
sei bereits vor der Sanierung entsprechend nutzbar gewesen und als solcher auch
genutzt worden, dieser Teil sei schon vor der Sanierung heizbar gewesen. Die
geltend gemachten Malerarbeiten würden nicht den Wintergarten betreffen,
sondern die restliche Fassade der Liegenschaft.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Rekurs
(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer)
erfolgten frist- und formgerecht. Das Kantonale Steuergericht (KSG) ist
sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140
Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG, SR 642.11; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit
einzutreten.
2.1 Nach § 39 Abs. 3 StG können bei Liegenschaften im Privatvermögen abgezogen werden a)
die Unterhaltskosten, einschliesslich die Kosten der Instandstellung von neu
erworbenen Liegenschaften; b) die Versicherungsprämien; c) die Kosten der
Verwaltung durch Dritte; d) die Kosten für Energiespar- und
Umweltschutzmassnahmen an bestehenden Bauten gemäss Regelung durch das
Eidgenössische Finanzdepartement; e) die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten,
die der Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen
mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin, vorgenommen hat; f) die
Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau. Gemäss § 39 Abs. 3bis
StG sind die Kosten für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen gemäss Abs. 3 lit.
d sowie die Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau gemäss Abs. 3 lit.
f in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der
laufenden Steuerperiode, in der die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich
nicht vollständig berücksichtigt werden können. Nach § 39 Abs. 4 StG kann
der Steuerpflichtige für Grundstücke des Privatvermögens anstelle der
tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen.
Ausgenommen sind Grundstücke, die von Dritten vorwiegend geschäftlich genutzt
werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten (vgl. zum Ganzen Art. 32 Abs.
2, Abs. 2bis und Abs. 4 DBG; siehe auch Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl.
2021, § 30 N 42 ff.).
2.2 Gemäss § 2 Abs. 1 Steuerverordnung Nr. 16: Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten
von Liegenschaften im Privatvermögen (StVO Nr. 16; BGS 614.159.16) sind Unterhaltskosten
Kosten, die der Werterhaltung dienen; dazu gehören: a) die Auslagen für die
Behebung von Schäden (Reparaturen); b) die Auslagen für jährlich oder
periodisch wiederkehrende Erneuerungsarbeiten (wie Neutapezieren, Neuanstrich,
Fassadenrenovation); c) die Auslagen für den Ersatz bereits vorhandener Anlagen
(wie sanitäre Einrichtungen, Kochherde, Heizungsanlagen), soweit sie keinen
Mehrwert bewirken; d) der Gartenunterhalt (wie Pflege und Ersatz von Pflanzen,
die das Jahr überdauern; Zaunreparaturen, Wegausbesserungen), soweit es sich
nicht um Betriebskosten bei Eigennutzung (Rasenmähen, Schneeräumen,
Gartenreinigungs- und -räumungsarbeiten, Aufwand für Blumen- und
Gemüsekulturen) handelt; e) die Kosten für die Reinigung von Heizung und Kamin
(Kaminfeger, Tankrevision) und das Entkalken der Warmwasseranlage; f) Einlagen
in den Reparatur- oder Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentumsgemeinschaften
(Art. 712 1 ZGB[3]), sofern diese Mittel nur zur Bestreitung von
Unterhaltskosten für die Gemeinschaftsanlagen verwendet werden. Nach § 2 Abs. 2 StVO Nr. 16 sind nicht abziehbar insbesondere: a) wertvermehrende Aufwendungen
für Neueinrichtungen (wie Erschliessung, Neubauten) und Verbesserungen (wie
Umbauten) von Liegenschaften; wertvermehrende Umbaukosten liegen vor, wenn sie
entweder den Gebrauchswert der Liegenschaft erhöhen oder die jährlichen Betriebskosten
senken; vorbehalten ist § 6 dieser Verordnung (Energiespar- und
Umweltschutzmassnahmen); b) Kosten und Abgaben, die mit dem Erwerb oder mit der
Veräusserung der Liegenschaft verbunden sind, wie Planungs- und
Vermessungskosten, Handänderungssteuer, Amtschreibereigebühren, Kosten für die
Errichtung von Grundpfandschulden, Vermittlungsprovisionen.
2.3 Gemäss § 3 Abs. 1 StVO Nr. 16 gehören zu den Versicherungsprämien die jährlichen
Prämien für Versicherungen gegen Sachschaden (Gebäudeversicherung, Versicherung
gegen Glas- und Wasserschaden) und Haftpflicht des Grundeigentümers. Nach § 3 Abs. 2 StVO Nr. 16 sind nicht abziehbar die Prämien für die
Mobiliarversicherung.
2.4 Für
selbstbewohnte Grundstücke können nutzungsbedingte Betriebskosten nicht
abgezogen werden (KSG vom 11.5.2020, SGSTA.2019.77; BST.2019.72, E. 3.2.2, publ.
in gerichtsentscheide.so.ch). Das Aufräumen einer Liegenschaft und das
Entsorgen von Möbeln stellt keinen abziehbaren Unterhalt dar (KSG vom
5.12.2022, SGSTA.2022.29; BST.2022.29, E. 3.1).
3.1 Im konkreten
Fall besitzt die Rekurrentin ein Einfamilienhaus mit Wintergarten. Da dieser undicht
war, ist er abgebrochen worden. Anstelle des Wintergartens ist ein neuer
Gebäudeteil erstellt worden. Die VB Olten-Gösgen betrachtet den neuen Teil als
Ersatzneubau und hat nur die Abbruchkosten zum Abzug gewährt. Die Rekurrentin sieht
den Bau dagegen als Ersatzanschaffung an und verlangt den Abzug der gesamten
Sanierungskosten von CHF 33'250.
3.2 Von
einer Ersatzanschaffung kann gesprochen werden, wenn ein Wintergarten durch
einen gleichwertigen Wintergarten ersetzt wird. Auch aus dem Solothurner Steuerbuch
(Einkommenssteuer, Erträge aus unbeweglichem Vermögen und Liegenschaftskosten,
§ 39 Nr. 2, Anhang Ausscheidungskatalog, Ziff. 1.7, Wintergarten, lit. b, unter
so.ch) wird hier ein Steuerabzug gewährt. Im vorliegenden Fall wurde anhand der
Unterlagen und Abgaben der schadhafte, alte Wintergarten aber nicht durch einen
neueren Wintergarten ersetzt; vielmehr wurde am bestehenden Gebäude ein Anbau
bzw. eine Wohnraumerweiterung getätigt. Der Anbau steht auch in qualitativer
Hinsicht auf einer anderen Stufe als der frühere Wintergarten; er hat mithin
wertvermehrenden Charakter (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 20.2.2023,
9C_704/2022, E. 3.1; siehe auch KSG vom 20.2.2023, SGSTA.2022.40; BST.2022.38,
Sachverhalt
E. 2.3, zur Publ. bestimmt in gerichtsentscheide.so.ch). Auch bei einem Neubau
nach einer Feuersbrunst können Neubaukosten steuerlich nicht abgezogen werden.
Erwägungen
Ein Abzug der entsprechenden Investitionen ist daher nicht möglich. Dass im
Weiteren die Entsorgungskosten für alte Möbel und die Hausratversicherung nicht
abgezogen werden können, liegt auf der Hand und muss hier nicht zusätzlich
erläutert werden; es kann dazu auf die Vernehmlassung der VB vom 12. Juli 2023 verwiesen
Dispositiv
werden (vgl. auch oben, E. 2.1, 2.3 und 2.4, § 39 Abs. 3 lit. b StG; § 3 StVO Nr. 16). Die Rechtsmittel erweisen sich demnach als unbegründet.
3.3 Was die
Rekurrentin weiter dagegen einwendet, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.
Es kann hier kein Ersatz eines Gebäudeteils vorliegen, da kein Wintergarten aus
Glas ersetzt, sondern der Wohnraum neu gemauert bzw. erweitert worden ist (Vorakten
Nrn. 5 und 8, Fotos); es liegt auch eine entsprechende, neue Schätzung der SGV vom
15. bzw. 21. Februar 2022 vor mit einem höheren Versicherungswert
(Vorakten Nr. 11) um die Erweiterung des Wohnraums Süd-Ost von 2021 im Betrag
von CHF 40'300. Sodann bezieht sich das von der Rekurrentin angeführte Urteil
des Bundesgerichts vom 29. März 2023 (9C_724/2022) auf eine Totalsanierung
resp. einen sog. wirtschaftlichen Neubau, was hier nicht der Fall ist. Dass der
Wintergarten vorher heizbar gewesen sei, ändert auch nichts; wie gesehen, ist eine
Wertsteigerung erfolgt und das Einfamilienhaus erweitert worden. Schliesslich können
in der hier streitigen Steuerperiode 2021 die mit Stellungnahme vom 18. August
2023 geltend gemachten Malerarbeiten nicht berücksichtigt werden, da die
eingereichte Schlussrechnung der Baufirma vom 22. April 2022 datiert.
Rekurs
und Beschwerde sind nach den Erwägungen abzuweisen.
4. Bei
diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Rekurrentin die Kosten zu tragen
(§ 163 Abs. 1 StG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des
Gebührentarifs auf CHF 866 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag:
CHF 366).
****************
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und
Beschwerde werden abgewiesen.
2. Die
Gerichtskosten von CHF 866 werden der Rekurrentin/Beschwerdeführerin zur
Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A.
Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht
(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift der Beschwerdeführerin oder ihres Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrentin/ Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- VB Olten-Gösgen (mit Akten)
- KStA, Rechtsdienst
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG …
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am: