SGSTA.2023.28
Staats- und Bundessteuer 2022
17. Juni 2024Deutsch5 min
Art. 7 StHG sind Ausnahmen von diesem Prinzip vorgesehen, wobei diese Liste abschliessend
Source so.ch
KSGE 2024 Nr. 5
5
Einkommen, Einmalvergütung für Photovoltaikanlage
Einmalvergütung für Photovoltaikanlage bei Neubauten als
steuerbares Einkommen.
StG § 21 Abs. 1
DBG Art. 16 Abs. 1
Urteil SGSTA.2023.28; BST.2023.25 vom 17. Juni 2024
Aus den Erwägungen:
Sachverhalt
2. Der angefochtene Einspracheentscheid bezieht sich
sowohl auf die direkte Bundessteuer als auch auf die Staats- und Gemeindesteuer
für das Jahr 2022. Umstritten ist die Besteuerung der Einmalvergütung von CHF
2‘526 für die Photovoltaikanlage als übrige Einkünfte im Steuerjahr 2022.
Mittels Rekurs und Beschwerde werden ausdrücklich die Veranlagungen beider
Steuerarten angefochten. Beide Veranlagungen beruhen auf demselben Sachverhalt
und es stellen sich im Bereich der Staatssteuer dieselben Rechtsfragen wie im
Bereich der direkten Bundessteuer. Schliesslich sehen das kantonale
Steuergesetz (§ 21 Abs. 1 StG) und das Gesetz über die direkte Bundessteuer
(Art. 16 Abs. 1 DBG) eine nahezu identische Regelung vor. Damit rechtfertigt es
sich, Rekurs und Beschwerde gemeinsam zu behandeln. Soweit notwendig, wird auf
einzelne Differenzierungen hingewiesen.
3. Konkret geht es vorliegend um die Frage, ob die EIV bei
Neubauten als übriges steuerbares Einkommen qualifiziert werden darf.
Kritisiert wird, dass die aktuelle Praxis die vom Bund ausbezahlte EIV um ein
Drittel mindert und damit zweckentfremdet. Im Folgenden wird nur auf die Rügen
des Rekurrenten eingegangen, welche den konkreten Fall betreffen. Die Rügen
allgemeiner bzw. theoretischer Natur werden nicht behandelt.
3.1 Der Rekurrent bringt vor, dass die EIV nach der
Reinvermögenzugangstheorie keine Wertvermehrung generiere, welche als Einkommen
steuerbar wäre. Die Einkommensgeneralklausel von Art. 16 Abs. 1 DBG als
Auffangtatbestand gelte nur für Einspeisevergütungen und nicht für die EIV.
3.2 Der Begriff des Einkommens ist weder im kantonalen noch
im Bundesrecht abschliessend definiert, sondern wird nach der
Reinvermögenszugangstheorie bestimmt. Nach dieser Theorie ist die Gesamtheit
der Wirtschaftsgüter zu besteuern, die einem Individuum in der Steuerperiode
zufliessen und die es ohne Schmälerung seines Vermögens zur Befriedigung seiner
persönlichen Bedürfnisse und für seine laufende Wirtschaft verwenden kann. In
Art. 7 StHG sind Ausnahmen von diesem Prinzip vorgesehen, wobei diese Liste abschliessend
ist. Der Rekurrent bestreitet nicht, dass ihm in der betreffenden Steuerperiode
die EIV ausbezahlt und somit zugeflossen ist. Er macht auch nicht geltend, dass
die EIV von Art. 7 StHG erfasst ist. Er kann mit seinen detaillierten
Ausführungen jedoch nicht darlegen, inwiefern dieser Zufluss nicht zur
Befriedigung seiner laufenden Bedürfnisse verwendet werden kann. Auch in dem
vom Rekurrenten zitierten Urteil BL 4_2006_266-275 (vom 31. Mai 2006, unter
baselland.ch) wurden die ausgerichteten Förderbeiträge als steuerbares
Erwägungen
Einkommen qualifiziert. Es trifft nicht zu, dass dieser Entscheid festhält,
dass die Förderbeiträge nur als steuer-bares Einkommen qualifiziert werden
können, wenn sie den Wert einer Liegenschaft auch entsprechend vermehren. Der Zufluss
ist nicht gekoppelt an den Wert der Liegenschaft.
4.
Die Aussage des Rekurrenten, dass die Steuerverwaltung
bei Bestandsbauten die EIV nicht als steuerbares Einkommen erfasst, sondern
direkt von den Investitionskosten absetzt, ist auch nicht korrekt. Nur in den
Fällen, in welchen die EIV für PVA direkt von den Investitionskosten abgezogen
werden, wird die EIV nicht separat besteuert. Fallen die abzugsfähigen
Investitionskosten nicht im selben Jahr an wie die EIV oder sind die
Investitionskosten nicht abzugsfähig, unterliegt die EIV der Einkommenssteuer
(§ 27 Nr. 4 Steuerbuch Kanton Solothurn, unter so.ch). Somit liegt eine
Gleichbehandlung für Neu- und Altbauten vor. Auch vermag er nicht zu erklären,
inwiefern sich Abs. 2.2 und Abs. 2.3 des § 27 Nr. 4 des Solothurner Steuerbuchs
diametral widersprechen würden (recte: der Rekurrent meint wohl Abs. 2.4 statt
2.3). Die beiden vorgenannten Absätze konkretisieren die aktuelle Praxis bzw.
sind eine Wegleitung, wie die EIV zu versteuern sind.
5.
Der Einwand des Rekurrenten, dass aufgrund von Art. 12
Abs. 4 StHG eine Besteuerung der Förderbeiträge mit der Einkommenssteuer
ausgeschlossen sei, was auch die Einmalvergütung miteinbeziehe, kann nicht
nachvollziehbar begründet werden. Überhaupt geht es in diesem Artikel darum,
unter welchen Voraussetzungen die Kantone die Grundstückgewinn-steuer auch auf
Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens des
Steuerpflichtigen erheben können.
6.
Zur Kritik, dass die aktuelle Praxis den Bau vieler PVA
auf Neubauten verhindern würde, kann gesagt werden, dass dies erstens nur eine
Behauptung darstellt und zweitens, dass es nicht die Aufgabe der Steuerbehörden
ist, den Bau von PVA auf Neubauten zu fördern.
7.
Schliesslich wird kritisiert, dass die aktuelle Praxis
einfach aushebelbar sei und eine Rechtsungleichheit im Wettbewerb der
Solarbranche schaffe bzw. gegen die Gleichmässigkeit der Besteuerung nach Art.
127.
Abs. 2 BV verstosse. Auch dieses Argument ist nicht zu hören. Denn es
trifft eben nicht zu, dass es sich bei dem vom Rekurrenten beschriebenen
Sachverhalten um zwei identische Sachverhalte handelt. In der Situation, in
welcher die EIV direkt vom offiziellen Kaufpreis abgezogen werden und der Kunde
nur noch den Netto-Preis bezahlt, bzw. keine EIV mehr erhält, fliesst die EIV
zum Solarteur. Somit hat der Kunde keine Verfügungsfreiheit über diese
finanziellen Mittel. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Kunde bei der Wahl
des Solarteurs frei ist und sich bewusst gegen die grossen Solarinstallateure
entscheiden kann.
Zusammenfassend wurde die EIV von CHF 2‘526 in der
Steuerperiode 2022 zu Recht als Einkommen besteuert. Ob dadurch die Bemühungen
erneuerbare Energien zu fördern geschwächt werden, ist unter den gegebenen
Umständen nicht zu prüfen.