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Entscheid

SGSTA.2023.28

Staats- und Bundessteuer 2022

17. Juni 2024Deutsch5 min

Art. 7 StHG sind Ausnahmen von diesem Prinzip vorgesehen, wobei diese Liste abschliessend

Source so.ch

KSGE 2024 Nr. 5

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Einkommen, Einmalvergütung für Photovoltaikanlage

Einmalvergütung für Photovoltaikanlage bei Neubauten als

steuerbares Einkommen.

StG § 21 Abs. 1

DBG Art. 16 Abs. 1

Urteil SGSTA.2023.28; BST.2023.25 vom 17. Juni 2024

Aus den Erwägungen:

Sachverhalt

2. Der angefochtene Einspracheentscheid bezieht sich

sowohl auf die direkte Bundessteuer als auch auf die Staats- und Gemeindesteuer

für das Jahr 2022. Umstritten ist die Besteuerung der Einmalvergütung von CHF

2‘526 für die Photovoltaikanlage als übrige Einkünfte im Steuerjahr 2022.

Mittels Rekurs und Beschwerde werden ausdrücklich die Veranlagungen beider

Steuerarten angefochten. Beide Veranlagungen beruhen auf demselben Sachverhalt

und es stellen sich im Bereich der Staatssteuer dieselben Rechtsfragen wie im

Bereich der direkten Bundessteuer. Schliesslich sehen das kantonale

Steuergesetz (§ 21 Abs. 1 StG) und das Gesetz über die direkte Bundessteuer

(Art. 16 Abs. 1 DBG) eine nahezu identische Regelung vor. Damit rechtfertigt es

sich, Rekurs und Beschwerde gemeinsam zu behandeln. Soweit notwendig, wird auf

einzelne Differenzierungen hingewiesen.

3. Konkret geht es vorliegend um die Frage, ob die EIV bei

Neubauten als übriges steuerbares Einkommen qualifiziert werden darf.

Kritisiert wird, dass die aktuelle Praxis die vom Bund ausbezahlte EIV um ein

Drittel mindert und damit zweckentfremdet. Im Folgenden wird nur auf die Rügen

des Rekurrenten eingegangen, welche den konkreten Fall betreffen. Die Rügen

allgemeiner bzw. theoretischer Natur werden nicht behandelt.

3.1 Der Rekurrent bringt vor, dass die EIV nach der

Reinvermögenzugangstheorie keine Wertvermehrung generiere, welche als Einkommen

steuerbar wäre. Die Einkommensgeneralklausel von Art. 16 Abs. 1 DBG als

Auffangtatbestand gelte nur für Einspeisevergütungen und nicht für die EIV.

3.2 Der Begriff des Einkommens ist weder im kantonalen noch

im Bundesrecht abschliessend definiert, sondern wird nach der

Reinvermögenszugangstheorie bestimmt. Nach dieser Theorie ist die Gesamtheit

der Wirtschaftsgüter zu besteuern, die einem Individuum in der Steuerperiode

zufliessen und die es ohne Schmälerung seines Vermögens zur Befriedigung seiner

persönlichen Bedürfnisse und für seine laufende Wirtschaft verwenden kann. In

Art. 7 StHG sind Ausnahmen von diesem Prinzip vorgesehen, wobei diese Liste abschliessend

ist. Der Rekurrent bestreitet nicht, dass ihm in der betreffenden Steuerperiode

die EIV ausbezahlt und somit zugeflossen ist. Er macht auch nicht geltend, dass

die EIV von Art. 7 StHG erfasst ist. Er kann mit seinen detaillierten

Ausführungen jedoch nicht darlegen, inwiefern dieser Zufluss nicht zur

Befriedigung seiner laufenden Bedürfnisse verwendet werden kann. Auch in dem

vom Rekurrenten zitierten Urteil BL 4_2006_266-275 (vom 31. Mai 2006, unter

baselland.ch) wurden die ausgerichteten Förderbeiträge als steuerbares

Erwägungen

Einkommen qualifiziert. Es trifft nicht zu, dass dieser Entscheid festhält,

dass die Förderbeiträge nur als steuer-bares Einkommen qualifiziert werden

können, wenn sie den Wert einer Liegenschaft auch entsprechend vermehren. Der Zufluss

ist nicht gekoppelt an den Wert der Liegenschaft.

4.

Die Aussage des Rekurrenten, dass die Steuerverwaltung

bei Bestandsbauten die EIV nicht als steuerbares Einkommen erfasst, sondern

direkt von den Investitionskosten absetzt, ist auch nicht korrekt. Nur in den

Fällen, in welchen die EIV für PVA direkt von den Investitionskosten abgezogen

werden, wird die EIV nicht separat besteuert. Fallen die abzugsfähigen

Investitionskosten nicht im selben Jahr an wie die EIV oder sind die

Investitionskosten nicht abzugsfähig, unterliegt die EIV der Einkommenssteuer

(§ 27 Nr. 4 Steuerbuch Kanton Solothurn, unter so.ch). Somit liegt eine

Gleichbehandlung für Neu- und Altbauten vor. Auch vermag er nicht zu erklären,

inwiefern sich Abs. 2.2 und Abs. 2.3 des § 27 Nr. 4 des Solothurner Steuerbuchs

diametral widersprechen würden (recte: der Rekurrent meint wohl Abs. 2.4 statt

2.3). Die beiden vorgenannten Absätze konkretisieren die aktuelle Praxis bzw.

sind eine Wegleitung, wie die EIV zu versteuern sind.

5.

Der Einwand des Rekurrenten, dass aufgrund von Art. 12

Abs. 4 StHG eine Besteuerung der Förderbeiträge mit der Einkommenssteuer

ausgeschlossen sei, was auch die Einmalvergütung miteinbeziehe, kann nicht

nachvollziehbar begründet werden. Überhaupt geht es in diesem Artikel darum,

unter welchen Voraussetzungen die Kantone die Grundstückgewinn-steuer auch auf

Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens des

Steuerpflichtigen erheben können.

6.

Zur Kritik, dass die aktuelle Praxis den Bau vieler PVA

auf Neubauten verhindern würde, kann gesagt werden, dass dies erstens nur eine

Behauptung darstellt und zweitens, dass es nicht die Aufgabe der Steuerbehörden

ist, den Bau von PVA auf Neubauten zu fördern.

7.

Schliesslich wird kritisiert, dass die aktuelle Praxis

einfach aushebelbar sei und eine Rechtsungleichheit im Wettbewerb der

Solarbranche schaffe bzw. gegen die Gleichmässigkeit der Besteuerung nach Art.

127.

Abs. 2 BV verstosse. Auch dieses Argument ist nicht zu hören. Denn es

trifft eben nicht zu, dass es sich bei dem vom Rekurrenten beschriebenen

Sachverhalten um zwei identische Sachverhalte handelt. In der Situation, in

welcher die EIV direkt vom offiziellen Kaufpreis abgezogen werden und der Kunde

nur noch den Netto-Preis bezahlt, bzw. keine EIV mehr erhält, fliesst die EIV

zum Solarteur. Somit hat der Kunde keine Verfügungsfreiheit über diese

finanziellen Mittel. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Kunde bei der Wahl

des Solarteurs frei ist und sich bewusst gegen die grossen Solarinstallateure

entscheiden kann.

Zusammenfassend wurde die EIV von CHF 2‘526 in der

Steuerperiode 2022 zu Recht als Einkommen besteuert. Ob dadurch die Bemühungen

erneuerbare Energien zu fördern geschwächt werden, ist unter den gegebenen

Umständen nicht zu prüfen.