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Entscheid

SGSTA.2023.32

Staats- und Bundessteuer 2010 bis 2018

25. September 2023Deutsch4 min

E. 4; ZWEIFEL et al., a.a.O., § 26 N 82 u. 88).

Source so.ch

KSGE 2023 Nr. 11

StG § 165

Abs. 1, DBG Art. 147 Abs. 1. Verfahren, Revision.

In casu

falscher Lohnausweis; kein unsorgfältiges Verhalten des Steuerpflichtigen

aufgrund dessen Nachfrage beim Arbeitgeber, der den Lohnausweis als korrekt

bestätigte; Voraussetzungen für eine Revision erfüllt.

Aus den Erwägungen

2.1 Gemäss

Art. 147 Abs. 1 DBG bzw. § 165 Abs. 1 StG kann ein rechtskräftiger Entscheid

auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen geändert

werden, wenn ein Revisionsgrund vorliegt und das Revisionsgesuch innert 90

Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren

nach Eröffnung des Entscheids eingereicht wird (Art. 148 DBG bzw. § 166 Abs. 1 StG). Diese Fristen stellen Verwirkungsfristen dar; deren Einhaltung ist somit

Gültigkeitsvoraussetzung für die Revision (vgl. ZWEIFEL et al., Schweizerisches

Steuerverfahrensrecht, 2. Aufl., § 26 N 89 und 91; RICHNER et al.,

Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Art. 148 N 2, Art. 149 N 3 und 8).

2.2 Gemäss

Art. 147 Abs. 1 DBG bzw. § 165 Abs. 1 StG kann ein Entscheid zugunsten des

Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn (a) erhebliche Tatsachen oder

entscheidende Beweismittel entdeckt werden; (b) die erkennende Behörde

erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren

oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise

wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat; (c) ein Verbrechen oder Vergehen

die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat. In § 165 Abs. 1 StG werden

noch weitere Revisionsgründe erwähnt, die hier nicht relevant sind.

Die

angerufenen neuen Tatsachen müssen grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt der

Verfügung, deren Revision verlangt wird, bestanden haben. Eine Revision ist

nicht möglich bei unrichtiger Rechtsanwendung oder falscher

Sachverhaltswürdigung (ZWEIFEL et al., a.a.O., § 26 N 70 f.; RICHNER et al.,

a.a.O., Art. 147 N 18). Zudem ist eine Revision ausge-schlossen, wenn der

Revisionsgrund schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden

können (§ 165 Abs. 2 StG; Art. 147 Abs. 2 DBG). Die Anforderungen des Bundesgerichts

an die Begründung eines Revisionsgesuchs sind hoch; rechtskräftige Urteile

sollen nur in engen Grenzen aufgehoben werden können, um die Rechtssicherheit

nicht zu gefährden (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil vom 1.6.2004, 2A.274/2004,

Sachverhalt

E. 4; ZWEIFEL et al., a.a.O., § 26 N 82 u. 88).

3.1 Im

konkreten Fall informierte das A mit Schreiben vom 12. Februar 2020, die

Lohnausweise des Rekurrenten seien seit 2010 falsch; das Kreuz im Feld G,

Kantinenverpflegung, sei irrtümlich angebracht worden. Der Arbeitgeber zahle

keine Verbilligung des Essens und beteilige sich auch nicht an den Kosten. Der

Rekurrent verlangt die Revision der Veranlagungen 2010-2018. Die VB will

dagegen die Revision nicht gewähren, weil der Rekurrent mit der ihm gebührenden

Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass die Lohnausweise falsch gewesen seien. Er

habe sich im Jahr 2010 über die Korrektheit der Lohnausweise beim Arbeitgeber

erkundigt, was dieser bestätigt habe.

3.2 Es

ist unbestritten, dass die Lohnausweise 2010-2018 falsch waren. Dies hatte zur

Folge, dass der Rekurrent nur den reduzierten Verpflegungsabzug geltend machen

konnte. Eine Revision ist u.a. wie gesehen möglich (vgl. oben, E. 2.1 f.), wenn

Erwägungen

neue Beweismittel vorliegen und das Revisionsbegehren innert 90 Tagen

eingereicht wird. Dies ist vorliegend der Fall. Eine Revision ist indessen

ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige den Fehler bei der ihm zumutbaren

Sorgfalt bereits im Veranlagungsverfahren hätte erkennen können (vgl. oben, E.

2.2). Das Kantonale Steuergericht hat in seinem grundsätzlichen Entscheid KSGE

2009.

Nr. 14 E. 5.2 festgehalten, dass ein durchschnittlicher Steuerpflichtiger

nicht ohne weiteres sofort erkennen kann, ob der korrekte Steuertarif

angewendet wird. Im vorliegenden Fall hat sich der Rekurrent wie gesehen

offenbar im Jahr 2010 beim Arbeitgeber erkundigt, ob der Lohnausweis korrekt

sei, was der Arbeitgeber bestätigt habe. Ob ein Arbeitgeber eine Kantine

finanziell unterstützt, kann ein Steuerpflichtiger nicht ohne weiteres

erkennen. Daher kann dem Rekurrenten nicht vorgeworfen werden, er habe sich zu

Unrecht auf die Zusicherung des Arbeitgebers verlassen. Der Rekurrent hat sich

daher nicht unsorgfältig verhalten; deshalb sind die Rechtsmittel begründet.

Rekurs und Beschwerde sind nach den Erwägungen gutzuheissen. Die

Voraussetzungen für eine Revision der Veranlagungen der Staats- und

Bundessteuern 2010-2018 im vorliegenden Zusammenhang sind damit erfüllt.

Steuergericht,

Urteil vom 25. September 2023 (SGSTA.2023.32;BST.2023.29)