SGSTA.2023.32
Staats- und Bundessteuer 2010 bis 2018
25. September 2023Deutsch4 min
E. 4; ZWEIFEL et al., a.a.O., § 26 N 82 u. 88).
Source so.ch
KSGE 2023 Nr. 11
StG § 165
Abs. 1, DBG Art. 147 Abs. 1. Verfahren, Revision.
In casu
falscher Lohnausweis; kein unsorgfältiges Verhalten des Steuerpflichtigen
aufgrund dessen Nachfrage beim Arbeitgeber, der den Lohnausweis als korrekt
bestätigte; Voraussetzungen für eine Revision erfüllt.
Aus den Erwägungen
2.1 Gemäss
Art. 147 Abs. 1 DBG bzw. § 165 Abs. 1 StG kann ein rechtskräftiger Entscheid
auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen geändert
werden, wenn ein Revisionsgrund vorliegt und das Revisionsgesuch innert 90
Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren
nach Eröffnung des Entscheids eingereicht wird (Art. 148 DBG bzw. § 166 Abs. 1 StG). Diese Fristen stellen Verwirkungsfristen dar; deren Einhaltung ist somit
Gültigkeitsvoraussetzung für die Revision (vgl. ZWEIFEL et al., Schweizerisches
Steuerverfahrensrecht, 2. Aufl., § 26 N 89 und 91; RICHNER et al.,
Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Art. 148 N 2, Art. 149 N 3 und 8).
2.2 Gemäss
Art. 147 Abs. 1 DBG bzw. § 165 Abs. 1 StG kann ein Entscheid zugunsten des
Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn (a) erhebliche Tatsachen oder
entscheidende Beweismittel entdeckt werden; (b) die erkennende Behörde
erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren
oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise
wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat; (c) ein Verbrechen oder Vergehen
die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat. In § 165 Abs. 1 StG werden
noch weitere Revisionsgründe erwähnt, die hier nicht relevant sind.
Die
angerufenen neuen Tatsachen müssen grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt der
Verfügung, deren Revision verlangt wird, bestanden haben. Eine Revision ist
nicht möglich bei unrichtiger Rechtsanwendung oder falscher
Sachverhaltswürdigung (ZWEIFEL et al., a.a.O., § 26 N 70 f.; RICHNER et al.,
a.a.O., Art. 147 N 18). Zudem ist eine Revision ausge-schlossen, wenn der
Revisionsgrund schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden
können (§ 165 Abs. 2 StG; Art. 147 Abs. 2 DBG). Die Anforderungen des Bundesgerichts
an die Begründung eines Revisionsgesuchs sind hoch; rechtskräftige Urteile
sollen nur in engen Grenzen aufgehoben werden können, um die Rechtssicherheit
nicht zu gefährden (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil vom 1.6.2004, 2A.274/2004,
Sachverhalt
E. 4; ZWEIFEL et al., a.a.O., § 26 N 82 u. 88).
3.1 Im
konkreten Fall informierte das A mit Schreiben vom 12. Februar 2020, die
Lohnausweise des Rekurrenten seien seit 2010 falsch; das Kreuz im Feld G,
Kantinenverpflegung, sei irrtümlich angebracht worden. Der Arbeitgeber zahle
keine Verbilligung des Essens und beteilige sich auch nicht an den Kosten. Der
Rekurrent verlangt die Revision der Veranlagungen 2010-2018. Die VB will
dagegen die Revision nicht gewähren, weil der Rekurrent mit der ihm gebührenden
Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass die Lohnausweise falsch gewesen seien. Er
habe sich im Jahr 2010 über die Korrektheit der Lohnausweise beim Arbeitgeber
erkundigt, was dieser bestätigt habe.
3.2 Es
ist unbestritten, dass die Lohnausweise 2010-2018 falsch waren. Dies hatte zur
Folge, dass der Rekurrent nur den reduzierten Verpflegungsabzug geltend machen
konnte. Eine Revision ist u.a. wie gesehen möglich (vgl. oben, E. 2.1 f.), wenn
Erwägungen
neue Beweismittel vorliegen und das Revisionsbegehren innert 90 Tagen
eingereicht wird. Dies ist vorliegend der Fall. Eine Revision ist indessen
ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige den Fehler bei der ihm zumutbaren
Sorgfalt bereits im Veranlagungsverfahren hätte erkennen können (vgl. oben, E.
2.2). Das Kantonale Steuergericht hat in seinem grundsätzlichen Entscheid KSGE
2009.
Nr. 14 E. 5.2 festgehalten, dass ein durchschnittlicher Steuerpflichtiger
nicht ohne weiteres sofort erkennen kann, ob der korrekte Steuertarif
angewendet wird. Im vorliegenden Fall hat sich der Rekurrent wie gesehen
offenbar im Jahr 2010 beim Arbeitgeber erkundigt, ob der Lohnausweis korrekt
sei, was der Arbeitgeber bestätigt habe. Ob ein Arbeitgeber eine Kantine
finanziell unterstützt, kann ein Steuerpflichtiger nicht ohne weiteres
erkennen. Daher kann dem Rekurrenten nicht vorgeworfen werden, er habe sich zu
Unrecht auf die Zusicherung des Arbeitgebers verlassen. Der Rekurrent hat sich
daher nicht unsorgfältig verhalten; deshalb sind die Rechtsmittel begründet.
Rekurs und Beschwerde sind nach den Erwägungen gutzuheissen. Die
Voraussetzungen für eine Revision der Veranlagungen der Staats- und
Bundessteuern 2010-2018 im vorliegenden Zusammenhang sind damit erfüllt.
Steuergericht,
Urteil vom 25. September 2023 (SGSTA.2023.32;BST.2023.29)