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Entscheid

SGSTA.2023.33

Staats- und Bundessteuer 2013 - 2018

20. November 2023Deutsch9 min

E. 4; Zweifel et al., a.a.O., § 26

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom

20. November 2023

Es wirken mit:

Präsident: Müller

Richter: Flury, Roberti

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2023.33;

BST.2023.30

A und B X

gegen

Veranlagungsbehörde Solothurn

betreffend Staats- und Bundessteuer 2013 - 2018

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Mit

Rundschreiben vom 12. Februar 2020 teilte das Eidg. Departement für Wirtschaft,

Bildung und Forschung WBF, Y der kantonalen Steuerbehörde Solothurn mit,

aufgrund einer internen Überprüfung seien die Lohnausweise 2019 der

Mitarbeitenden nicht korrekt; das Kreuz bei Feld G Kantinenverpflegung/

Lunch-Checks sei falsch. Es gehe dabei um einen Irrtum. Der Arbeitgeber Y zahle

keine Verbilligung und beteilige sich auch nicht an den Kosten der Kantine.

Abklärungen hätten gezeigt, dass die Bundesämter BBL und ISC-EJPD auf den

Lohnausweisen kein Kreuz vermerkt hätten. Der Irrtum bestehe seit 2010, d.h.

die Lohnausweise würden seit 2010 fälschlicherweise ein Kreuz bei Feld G

tragen. Die Mitarbeitenden des Y erhielten am 24. November 2020 eine

Bestätigung, unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 12. Februar 2020, dass die

Lohnausweise der Jahre 2010 - 2018 falsch seien.

1.2 Am 25.

November 2020 ersuchten die Steuerpflichtigen A und B X das kantonale Steueramt

Solothurn um Überprüfung der Angelegenheit der fehlerhaften Lohnausweise der

Jahre 2010 - 2018 bzw. um eine Überprüfung der Veranlagungen 2013 - 2018 und

eine allfällige Korrektur.

Mit

Verfügung vom 15. Juli 2021 wies die Veranlagungsbehörde (VB) Solothurn das

Gesuch um Revision der definitiven Veranlagungsverfügungen 2013 bis und mit

2018 ab. Dazu wurde v.a. ausgeführt, aufgrund der Ausführungen der

Steuerpflichtigen hätten diese erst mit Schreiben des Arbeitgebers vom 24.

November 2020 einen allfälligen Revisionsgrund erkennen können. Den

Steuerpflichtigen sei indessen die von ihnen zu erwartende Sorgfalt bei der

Wahrung ihrer Rechte im Veranlagungs- bzw. Rechtsmittelverfahren abzusprechen. Sie

hätten die Lohnausweise auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen und

gegebenenfalls vom Arbeitgeber eine Verbesserung verlangen müssen. Weiter hätten

sie beim Ausfüllen der Steuererklärungen auf die fraglichen Umstände hinweisen

müssen bzw. spätestens nach Erhalt der Veranlagungsverfügungen. Eine Revision

sei nicht möglich, um im ordentlichen Rechtsmittelverfahren Versäumtes

nachzuholen.

Gegen

diese Verfügung erhoben die Steuerpflichtigen am 9. August 2021 Einsprache. Für

sie sei nicht ersichtlich gewesen, dass die Kantine entgegen den Angaben des

Arbeitgebers nicht subventioniert werde. Die angefochtene Verfügung sei

aufzuheben und die Veranlagungen 2013 - 2018 seien zu korrigieren. Der Kanton

Bern habe die Korrekturen ohne weitere Erschwernisse für die Steuerpflichtigen

rückwirkend vorgenommen. Die Einsprecher verlangten eine Gleichbehandlung mit den

Steuerpflichtigen in anderen Kantonen.

Am 16.

Mai 2023 fand eine Einspracheverhandlung statt. Die Einsprecher hielten an

ihren Anträgen und bisherigen Ausführungen fest. Die VB Solothurn zeigte den

Einsprechern die vom Steueramt erhobenen Beweismittel.

1.3 Mit

Einspracheentscheid vom 9. Juni 2023 wies die VB Solothurn die Einsprache ab.

Dazu wurde im Wesentlichen angeführt, die Einsprecher hätten in den

Steuererklärungen 2013 -2018 keine Hinweise angebracht, dass sie mit den

Lohnausweisen nicht einverstanden seien und beim Arbeitgeber interveniert hätten.

Zudem hätten sie nie vorgebracht, dass der Ehemann sich anderswo auswärtig

verpflege. Sie hätten in den ordentlichen Veranlagungsver-fahren resp.

spätestens innert der Rechtsmittelfristen das, was sie nunmehr geltend machen

würden, darlegen müssen. Sie könnten nicht Revision verlangen, um im

ordentlichen Rechtsmittelverfahren Versäumtes nachzuholen. Die Einsprache sei

unbegründet.

2.1 Mit Rekurs

und Beschwerde vom 7. Juli 2023 (überbracht) gegen diesen Einspracheentscheid

gelangten die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) an das Kantonale

Steuergericht. Es wird v.a. geltend gemacht, die Voraussetzungen der Revision

seien hier erfüllt. Die Argumentation der VB Solothurn sei nicht korrekt. Die

Rekurrenten hätten sich darauf verlassen, dass die Lohnausweise vom Arbeitgeber

richtig ausgefüllt worden seien. Zudem werde dies auf den Lohnausweisen

explizit vom Arbeitgeber bestätigt. Weitergehende Prüfungen seien dem

Arbeitnehmer nicht zumutbar. Er müsse sich auf die Angaben des Arbeitgebers im

Lohnausweis verlassen können. Er habe keine Einsicht in die Unterlagen des

Arbeitgebers. Vor den Informationen des Arbeitgebers im 2020 hätten die

Rekurrenten die Lohnausweise nicht als falsch feststellen und geltend machen

können. Nach Erhalt des Schreibens vom 24. November 2020 hätten sie umgehend

Revision der Veranlagungen verlangt. Die Informationen des Arbeitgebers seien

die für die Revision notwendigen Tatsachen. Die Ablehnung der Revision sei

nicht korrekt. Die Veranlagungen 2013 - 2018 seien zu revidieren. Andere

Kantone wie der Kanton Bern hätten diese Revisionen unverzüglich vorgenommen.

2.2 Mit

Vernehmlassung vom 20. Juli 2023 beantragte die VB Solothurn (Vorinstanz) die

kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wird im Wesentlichen

festge-halten, dass es hier möglich gewesen wäre, bereits im ordentlichen

Verfahren die Höhe der abzugsfähigen Kosten für die auswärtige Verpflegung

überprüfen zu lassen und die wäh-rend Jahren vom Arbeitgeber ausgestellten

Lohnausweise zu bestreiten. Der Rekurrent habe beim Arbeitgeber nachgefragt, ob

das Kreuz richtig sei. Weiter habe der Rekurrent vom Angebot des Personalrestaurants

keinen Gebrauch gemacht. Die Rekurrenten hätten in den Steuererklärungen 2013 -

2018 keinen Hinweis angebracht, dass der Ehemann mit den Lohnausweisen nicht

einverstanden sei und beim Arbeitgeber interveniert habe. Zudem habe er in der

Selbstdeklaration nicht vorgebracht, dass er sich anderswo auswärts verpflege. Im

Übrigen hält die Vorinstanz an den bisherigen Ausführungen fest.

2.3 Mit

Stellungnahme vom 4. September 2023 hielten auch die Rekurrenten an ihren

bisherigen Ausführungen fest. Der Fehler des Arbeitgebers könne nicht dem

Arbeitnehmer angelastet werden. Verschiedene Steuerbehörden hätten die

Veranlagungen von sich aus korrigiert. Die meisten Mitarbeitenden müssten nicht

einmal um Revision der Veranlagungen ersuchen. Nur zwei im Kanton Solothurn wohnhafte

Mitarbeitende müssten sich kostenpflichtig an das Steuergericht wenden.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Rekurs

(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) erfolgten

form- und fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte

Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die

Rechtsmittel ist somit einzutreten.

2.1 Gemäss

Art. 147 Abs. 1 DBG bzw. § 165 Abs. 1 StG kann ein rechtskräftiger Entscheid

auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen geändert

werden, wenn ein Revisionsgrund vorliegt und das Revisionsgesuch innert 90

Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren

nach Eröffnung des Entscheids einge-reicht wird (Art. 148 DBG; § 166 Abs. 1 StG). Diese Fristen stellen Verwirkungsfristen dar; deren Einhaltung ist somit

Gültigkeitsvoraussetzung für die Revision (vgl. Zweifel

et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. Aufl., § 26 N 89 und 91; Richner et al., Handkom-mentar zum DBG,

3. Aufl., Art. 148 N 2, Art. 149 N 3 und 8).

2.2 Gemäss

Art. 147 Abs. 1 DBG bzw. § 165 Abs. 1 StG kann ein Entscheid zugunsten des

Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn (a) erhebliche Tatsachen oder

entscheidende Beweismittel entdeckt werden; (b) die erkennende Behörde

erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren

oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise

wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat; (c) ein Ver-brechen oder

Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat. In § 165 Abs.

1 StG werden noch weitere Revisionsgründe erwähnt, die hier nicht relevant

sind.

Die

angerufenen neuen Tatsachen müssen grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt der

Verfügung, deren Revision verlangt wird, bestanden haben. Eine Revision ist

nicht möglich bei unrichtiger Rechtsanwendung oder falscher

Sachverhaltswürdigung (Zweifel et

al., a.a.O.,

§ 26 N 70 f.; Richner et al.,

a.a.O., Art. 147 N 18). Zudem ist eine Revision ausgeschlossen, wenn der

Revisionsgrund schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden

können (§ 165 Abs. 2 StG; Art. 147 Abs. 2 DBG). Die Anforderungen des Bundesgerichts

an die Begründung eines Revisionsgesuchs sind hoch; rechtskräftige Urteile

sollen nur in engen Grenzen aufgehoben werden können, um die Rechtssicherheit

nicht zu gefährden (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil vom 1.6.2004, 2A.274/2004,

Sachverhalt

E. 4; Zweifel et al., a.a.O., § 26

N 82 u. 88).

3.1 Im

konkreten Fall informierte das Y mit Schreiben vom 12. Februar 2020, die

Lohnausweise des Rekurrenten seien seit 2010 falsch; das Kreuz im Feld G,

Kantinenverpflegung, sei irrtümlich angebracht worden. Der Arbeitgeber zahle

keine Verbilligung des Essens und beteilige sich auch nicht an den Kosten. Die

Rekurrenten verlangen die Revision der Veranlagungen 2013 - 2018. Die VB

Solothurn will dagegen die Revision nicht gewähren, weil die Rekurrenten mit

der ihnen gebührenden Sorgfalt hätten erkennen müssen, dass die Lohnausweise

falsch gewesen seien. Der Ehemann habe sich über die Korrektheit der

Lohnausweise beim Arbeitgeber erkundigt, was dieser bestätigt habe.

3.2 Es ist

unbestritten, dass die Lohnausweise 2013 - 2018 falsch waren. Dies hatte zur

Folge, dass die Rekurrenten nur den reduzierten Verpflegungsabzug geltend

machen konnten. Eine Revision ist u.a. wie gesehen möglich (vgl. oben, E. 2.1

f.), wenn neue Beweismittel vorliegen und das Revisionsbegehren innert 90 Tagen

Erwägungen

eingereicht wird. Dies ist vorliegend der Fall. Eine Revision ist indessen

ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige den Fehler bei der ihm zumutbaren

Sorgfalt bereits im Veranlagungsverfahren hätte erkennen können (vgl. oben, E.

2.2). Das Kantonale Steuergericht hat in seinem grundsätzlichen Entscheid KSGE

2009.

Nr. 14 E. 5.2 festgehalten, dass ein durchschnittlicher Steuerpflichtiger

nicht ohne Weiteres sofort erkennen kann, ob der korrekte Steuertarif

angewendet wird. Im vorliegenden Fall hat sich der Rekurrent wie gesehen beim

Arbeitgeber erkundigt, ob der Lohnausweis korrekt sei, was der Arbeitgeber

bestätigt habe. Ob ein Arbeitgeber eine Kantine finanziell unterstützt, kann

ein Steuerpflichtiger nicht ohne Weiteres erkennen. Daher kann den Rekurrenten

nicht vorgeworfen werden, sie hätten sich zu Unrecht auf die Zusicherung des

Arbeitgebers verlassen. Die Rekurrenten haben sich daher nicht unsorgfältig

verhalten; deshalb sind die Rechtsmittel begründet (vgl. zum Ganzen auch KSG

vom 25.9.2023, SGSTA.2023.32; BST.2023.29, zur Publ. bestimmt unter

gerichtsentscheide.so.ch). Rekurs und Beschwerde sind nach den Erwägungen

gutzuheissen. Die Voraussetzungen für eine Revision der Veranlagungen der

Staats- und Bundessteuern 2013 - 2018 im vorliegenden Zusammenhang sind damit

erfüllt.

4.

Bei

diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung

ist nicht geschuldet, da sich die Rekurrenten selber vertreten haben.

****************

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Rekurs

und Beschwerde werden im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Es

werden keine Gerichtskosten erhoben.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A.

Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht

(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift der Beschwerdeführer oder ihres Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Solothurn (mit Akten)

- KStA, Rechtsdienst

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG …

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am: