SGSTA.2023.34
Staatssteuer 2021
4. Dezember 2023Deutsch8 min
1. Der
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom
4. Dezember 2023
Es wirken mit:
Präsident: Th. A. Müller
Richter: Kellerhals, D. S. Müller
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2023.34
A und
B X
v.d. C
gegen
Veranlagungsbehörde Dorneck - Thierstein
betreffend Staatssteuer 2021
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Mit
Datum vom 25. Juli 2022 reichten die Steuerpflichtigen A und B X die
Steuererklärung 2021 ein. Darin deklarierten sie einen Nettolohn des Ehemanns
von CHF 181'715.-. In diesem Betrag war eine Kapitalabfindung des Arbeitgebers D
AG von CHF 176'000.- enthalten wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
infolge Frühpensionierung. In der Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2021
der Veranlagungsbehörde (VB) Dorneck - Thierstein vom 11. Mai 2023 wurde
betreffend die Bundessteuer ein Teil der Kapitalabfindung von der
Einkommensbesteuerung ausgenommen und der separaten Besteuerung analog einer
Vorsorgeleistung zugewiesen. Bei der Staatssteuer wurde dagegen der gesamte
Nettolohn zusammen mit den übrigen Einkünften besteuert.
1.2 Am 5.
Juni 2023 erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache betreffend die Staatssteuer
2021. Sie machten vor allem geltend, die Besteuerung der Kapitalabfindung des
Arbeitgebers habe analog zur Besteuerung bei der Bundessteuer zu erfolgen.
1.3 Mit
Verfügung vom 20. Juni 2023 wurde die Einsprache abgewiesen. Dazu wurde im
Wesentlichen angeführt, das Bundessteuerrecht entfalte keine Wirkung auf die
Staatssteuer. Das kantonale Steuergesetz sehe keine gesonderte Besteuerung von
Kapitalabfindungen des Arbeitgebers vor, weshalb eine solche Besteuerung bei
der Staatssteuer nicht möglich sei. Die Einsprache sei unbegründet.
2.1 Mit
Rekurs vom 17. Juli 2023 liessen die Steuerpflichtigen (nachfolgend
Rekurrenten) durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung des Einspracheentscheids
vom 20. Juni 2023 und die separate Besteuerung von CHF 114'949.- zum
Vorsorgetarif beantragen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur
Begründung wird vor allem geltend gemacht, der Rekurrent erfülle die hier
einschlägigen Voraussetzungen, wonach er das Unternehmen bzw. seinen
Arbeitgeber D im 60. Altersjahr verlassen und seine Erwerbstätigkeit definitiv
aufgegeben habe; zudem entstehe durch den vorzeitigen Austritt eine
Vorsorgelücke. Bei der Kapitalabfindung von CHF 114'949.- handle es sich
zweifellos um eine Abfindung bei Beendigung eines Dienstverhältnisses, welche
separat zu besteuern und auf eine jährliche Leistung umzurechnen sei. Die
Abfindung würde auch die Kriterien einer Kapitalabfindung für wiederkehrende
Leitungen erfüllen, sie diene gemäss Bestätigung des Arbeitgebers
ausschliesslich der Finanzierung der Vorsorgelücke, die durch den vorzeitigen
Austritt entstehe. Sie müsse daher als Ganzes in den Genuss der privilegierten
Besteuerung kommen und zwar nicht nur bei der Bundessteuer, sondern auch bei
der Staatssteuer. Es wäre stossend und unverhältnismässig, wenn der Rekurrent
einen grossen Teil der Deckung seiner Vorsorgelücke durch den Arbeitgeber dem
Kanton als Steuern abliefern müsste, indem die zweckbezogene Kapitalabfindung
der ordentlichen Einkommensteuer unterstellt würde. Dies entspreche weder dem
Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der §§ 22 und 46 f. des Steuergesetzes.
2.2 Mit
Vernehmlassung vom 28. Juli 2023 beantragte die VB Dorneck - Thierstein (Vorinstanz)
die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu wird vor allem ausgeführt, eine
separate Besteuerung als Vorsorgeleistung sei hier nicht möglich, da das
Steuergesetz keine entsprechende Regelung vorsehe. Der diesbezügliche Antrag
der Rekurrenten sei unbegründet. Weiter entspreche die Höhe der
Kapitalabfindung nicht der Vorsorgelücke durch die vorzeitige Auflösung des
Arbeitsverhältnisses. Die Abgangsentschädigung sei weder anhand künftig
entfallender Löhne oder Vorsorgebeiträge noch für einen fix definierten
Zeitraum in der Zukunft entrichtet worden. Für die Pauschalzahlung sei auch
keine Steuersatzreduktion gerechtfertigt. Sodann habe der Arbeitgeber nicht
bestätigt, dass die Kapitalabfindung ausschliesslich der Finanzierung der
Vorsorgelücke diene. Es sei hier nicht von einer Kapitalabfindung für
wiederkehrende Leistungen auszugehen, sondern von einer pauschalen
Einmalzahlung im Sinne einer allgemeinen Hilfeleistung. Die Reduktion des
Steuersatzes sei daher zurecht verweigert worden. Allenfalls wäre bei Annahme
einer Reduktion des Steuersatzes diese nicht auf der gesamten Kapitalabfindung
nach Abzug des Pensionskasseneinkaufs zu gewähren, sondern lediglich auf der
aus der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses resultierenden künftigen
Vorsorgelücke. Womöglich habe die Arbeitgeberin beabsichtigt, mit der
Kapitalabfindung eine zukünftige Vorsorgelücke zu decken; diese sei insoweit
genauso bekannt wie der für die Betragsermittlung relevante Zeitraum. Für den
Rest der Kapitalabfindung nach Abzug des Pensionskasseneinkaufs wäre keine
Reduktion des Steuersatzes möglich, da für diesen Restbetrag kein
Entrichtungszeitraum bekannt sei.
2.3 Mit
Rückäusserung vom 9. Oktober 2023 hielten die Rekurrenten an den Rechtsbegehren
des Rekurses vollumfänglich fest. Die Vorinstanz habe anerkannt, dass es sich
hier um eine Kapitalabfindung mit Vorsorgecharakter im Sinne des Steuerrechts
handle. Durch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei eine zukünftige,
kausale Vorsorgelücke entstanden. Diese sei separat mit einem reduzierten
Steuersatz zu besteuern und auf eine jährliche Leistung umzurechnen. Der Rekurs
sei gutzuheissen.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der
Rekurs (betreffend Staatssteuer) erfolgte frist- und formgerecht. Das
Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS
614.11). Auf den Rekurs ist somit einzutreten.
2.1 Nach § 22 Abs. 3 StG werden Kapitalabfindungen bei Beendigung eines
Dienstverhältnisses nach § 46 (Kapitalabfindungen für wiederkehrende
Leistungen) besteuert: Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für
wiederkehrende Leistungen oder Kapitalabfindungen bei Beendigung eines
Dienstverhältnisses, so wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der
übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der
sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Einkünfte eine entsprechende
jährliche Leistung ausgerichtet würde (§ 46 StG).
2.2 Gemäss
Art. 17 Abs. 2 DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, SR 642.11)
werden Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen
Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers nach
Art. 38 (Kapitalleistungen aus Vorsorge) besteuert: Kapitalleistungen nach Art.
22 (Einkünfte aus Vorsorge) sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende
körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert besteuert. Sie
unterliegen stets einer vollen Jahressteuer. Die Steuer wird für das Steuerjahr
festgesetzt, in dem die entsprechenden Einkünfte zugeflossen sind. Sie wird zu
einem Fünftel der Tarife nach Art. 36 Abs. 1, 2 und 2bis erster Satz
(Tarife) berechnet. Die Sozialabzüge werden nicht gewährt (Art. 38 DBG).
3. Im
konkreten Fall deklarierten die Rekurrenten einen Nettolohn des Ehemanns von
CHF 181'715.-. Darin enthalten ist eine Kapitalabfindung von CHF 176'000.-
Erwägungen
seines Arbeitgebers D für die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Die Vorsorgelücke infolge vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei 50
Jahren beträgt CHF 114'949.- (Bestätigung D vom 1.6.2021 zuhanden
Steuerbehörde, Rekursbeilage 4; Vorakten Nr. 1, Beilage zur Steuererklärung
2021). Die VB Dorneck - Thierstein akzeptierte die separate Besteuerung bei der
Bundessteuer nach Art. 17 bzw. 38 DBG (Kapitalleistungen aus Vorsorge). Im
Steuergesetz fehle dagegen eine analoge Bestimmung. Die VB Dorneck - Thierstein
besteuerte den gesamten umstrittenen Betrag über den Lohn des Ehemanns. Die
Rekurrenten verlangen demgegenüber eine separate Besteuerung analog zur
Bundessteuer, unter Berufung auf § 46 StG.
3.1
Im
Steuergesetz fehlt wie gesehen (oben, E. 2.1 f.) eine analoge Norm zu Art. 38
DBG. Die separate Besteuerung kommt daher nicht in Frage (vgl. Grundsätzliche
Entscheide des Steuergerichts KSGE 2017 Nrn. 2 und 3, je E. 6). Daran ändert
der Einwand der Rekurrenten nichts, wonach der Kanton Zürich bzw. dessen
Steuerrekursgericht (Urteil vom 29.6.2015, 1 DB.2014.191, 1 ST.2014.240) das
einschlägige Kreisschreiben Nr. 1 der Eidg. Steuerverwaltung vom 3. Oktober
2022: Die Abgangsentschädigung resp. Kapitalabfindung des Arbeitgebers auch auf
die kantonalen Steuern anwende; der Kanton Solothurn ist an die Rechtsprechung
anderer Kantone nicht gebunden.
3.2
Gemäss § 46 StG ist wie erwähnt (oben, E. 2.1) das gesamte Einkommen inkl.
Kapitalabfindung zu besteuern, allerdings zum Rentensatz. Die hier bezahlte
Kapitalabfindung ist anhand der Unterlagen (Sozialplan D … 2020, Replikbeilage
3, Vorakten Nr. 4) keine Abfindung für wiederkehrende Leistungen, wie z.B. eine
Abgeltung für künftige Löhne. Sie richtet sich nicht nach den Monaten bis zur
Pensionierung des Ehemanns, sondern nach dessen Dienstalter. Ist eine
Kapitalabfindung bei Beendigung des Dienstverhältnisses wie hier geschuldet,
ist deren Zweck zu analysieren (KSGE 2014 Nr. 7 E. 4 f.). Im vorliegenden Fall
geht es gemäss Sozialplan (Ziff. 1) darum, die Folgen des Stellenabbaus und des
Stellenverlusts zu mildern. Für eine Rentensatzberechnung muss der Zeitraum
bekannt sein, für den die Abfindung bezahlt wird (vgl. § 46 StG). Hier ist nur
bei der Vorsorgelücke von CHF 114'949.- der Zeitraum von 5 Jahren und 3
Monaten aufgrund der Bestätigung des Arbeitgebers D bekannt. In diesem Umfang
Dispositiv
ist die Rentensatzbesteuerung zulässig. Der Satz beträgt demnach CHF 21'895.- (CHF
114'949.- : 5 ¼ Jahre; vgl. Vernehmlassung der Vor-instanz vom 28.7.2023, Ziff.
8; siehe auch Replik der Rekurrenten vom 9.10.2023, Ziff. III.). Dieses
Resultat entspricht der Intention des Gesetzgebers, Kapitalabfindungen bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses steuerlich zu vergünstigen.
Der
Rekurs erweist sich nach dem Gesagten als teilweise begründet und ist im Sinne
der Erwägungen (E. 3.2) teilweise gutzuheissen.
4. Bei
diesem Verfahrensausgang haben die teilweise unterliegenden Rekurrenten (Abweisung:
CHF 61'051.-, CHF 176'000.- abzügl. CHF 114'949.-) anteilsmässig Kosten zu
tragen. Diese sind nach den §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11)
auf CHF 879.- festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750.-; Zuschlag: CHF 1'760.-,
1 % von CHF 176'000.-; total ausmachend CHF 2'510.-; Abweisung: CHF
61'051.-, rund 35 % von CHF 2'510.-). Zudem ist den teilweise obsiegenden
Rekurrenten zulasten des Staates eine reduzierte Parteientschädigung
zuzusprechen. Diese ist nach den §§ 160 f. GT auf CHF 1'300.-
festzusetzen (inkl. Auslagen und MwSt; Gutheissung: CHF 114'949.-, rund 65 %
von CHF 2'000.-).
Demnach wird erkannt:
1. Der Rekurs
wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
2. Den
Rekurrenten werden Gerichtskosten von CHF 879.- zur Bezahlung auferlegt.
3. Den
Rekurrenten wird zulasten des Staates eine reduzierte Parteientschädigung von
CHF 1'300.- (inkl. Auslagen und MwSt) zugesprochen.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der
Sekretär:
Dr.
Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht
(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift der Beschwerdeführer oder ihres Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreter der Rekurrenten (eingeschrieben)
- VB Dorneck - Thierstein (mit Steuerakten)
- KStA, Rechtsdienst
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG …
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am: