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Entscheid

SGSTA.2023.34

Staatssteuer 2021

4. Dezember 2023Deutsch8 min

1. Der

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom

4. Dezember 2023

Es wirken mit:

Präsident: Th. A. Müller

Richter: Kellerhals, D. S. Müller

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2023.34

A und

B X

v.d. C

gegen

Veranlagungsbehörde Dorneck - Thierstein

betreffend Staatssteuer 2021

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Mit

Datum vom 25. Juli 2022 reichten die Steuerpflichtigen A und B X die

Steuererklärung 2021 ein. Darin deklarierten sie einen Nettolohn des Ehemanns

von CHF 181'715.-. In diesem Betrag war eine Kapitalabfindung des Arbeitgebers D

AG von CHF 176'000.- enthalten wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses

infolge Frühpensionierung. In der Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2021

der Veranlagungsbehörde (VB) Dorneck - Thierstein vom 11. Mai 2023 wurde

betreffend die Bundessteuer ein Teil der Kapitalabfindung von der

Einkommensbesteuerung ausgenommen und der separaten Besteuerung analog einer

Vorsorgeleistung zugewiesen. Bei der Staatssteuer wurde dagegen der gesamte

Nettolohn zusammen mit den übrigen Einkünften besteuert.

1.2 Am 5.

Juni 2023 erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache betreffend die Staatssteuer

2021. Sie machten vor allem geltend, die Besteuerung der Kapitalabfindung des

Arbeitgebers habe analog zur Besteuerung bei der Bundessteuer zu erfolgen.

1.3 Mit

Verfügung vom 20. Juni 2023 wurde die Einsprache abgewiesen. Dazu wurde im

Wesentlichen angeführt, das Bundessteuerrecht entfalte keine Wirkung auf die

Staatssteuer. Das kantonale Steuergesetz sehe keine gesonderte Besteuerung von

Kapitalabfindungen des Arbeitgebers vor, weshalb eine solche Besteuerung bei

der Staatssteuer nicht möglich sei. Die Einsprache sei unbegründet.

2.1 Mit

Rekurs vom 17. Juli 2023 liessen die Steuerpflichtigen (nachfolgend

Rekurrenten) durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung des Einspracheentscheids

vom 20. Juni 2023 und die separate Besteuerung von CHF 114'949.- zum

Vorsorgetarif beantragen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur

Begründung wird vor allem geltend gemacht, der Rekurrent erfülle die hier

einschlägigen Voraussetzungen, wonach er das Unternehmen bzw. seinen

Arbeitgeber D im 60. Altersjahr verlassen und seine Erwerbstätigkeit definitiv

aufgegeben habe; zudem entstehe durch den vorzeitigen Austritt eine

Vorsorgelücke. Bei der Kapitalabfindung von CHF 114'949.- handle es sich

zweifellos um eine Abfindung bei Beendigung eines Dienstverhältnisses, welche

separat zu besteuern und auf eine jährliche Leistung umzurechnen sei. Die

Abfindung würde auch die Kriterien einer Kapitalabfindung für wiederkehrende

Leitungen erfüllen, sie diene gemäss Bestätigung des Arbeitgebers

ausschliesslich der Finanzierung der Vorsorgelücke, die durch den vorzeitigen

Austritt entstehe. Sie müsse daher als Ganzes in den Genuss der privilegierten

Besteuerung kommen und zwar nicht nur bei der Bundessteuer, sondern auch bei

der Staatssteuer. Es wäre stossend und unverhältnismässig, wenn der Rekurrent

einen grossen Teil der Deckung seiner Vorsorgelücke durch den Arbeitgeber dem

Kanton als Steuern abliefern müsste, indem die zweckbezogene Kapitalabfindung

der ordentlichen Einkommensteuer unterstellt würde. Dies entspreche weder dem

Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der §§ 22 und 46 f. des Steuergesetzes.

2.2 Mit

Vernehmlassung vom 28. Juli 2023 beantragte die VB Dorneck - Thierstein (Vorinstanz)

die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu wird vor allem ausgeführt, eine

separate Besteuerung als Vorsorgeleistung sei hier nicht möglich, da das

Steuergesetz keine entsprechende Regelung vorsehe. Der diesbezügliche Antrag

der Rekurrenten sei unbegründet. Weiter entspreche die Höhe der

Kapitalabfindung nicht der Vorsorgelücke durch die vorzeitige Auflösung des

Arbeitsverhältnisses. Die Abgangsentschädigung sei weder anhand künftig

entfallender Löhne oder Vorsorgebeiträge noch für einen fix definierten

Zeitraum in der Zukunft entrichtet worden. Für die Pauschalzahlung sei auch

keine Steuersatzreduktion gerechtfertigt. Sodann habe der Arbeitgeber nicht

bestätigt, dass die Kapitalabfindung ausschliesslich der Finanzierung der

Vorsorgelücke diene. Es sei hier nicht von einer Kapitalabfindung für

wiederkehrende Leistungen auszugehen, sondern von einer pauschalen

Einmalzahlung im Sinne einer allgemeinen Hilfeleistung. Die Reduktion des

Steuersatzes sei daher zurecht verweigert worden. Allenfalls wäre bei Annahme

einer Reduktion des Steuersatzes diese nicht auf der gesamten Kapitalabfindung

nach Abzug des Pensionskasseneinkaufs zu gewähren, sondern lediglich auf der

aus der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses resultierenden künftigen

Vorsorgelücke. Womöglich habe die Arbeitgeberin beabsichtigt, mit der

Kapitalabfindung eine zukünftige Vorsorgelücke zu decken; diese sei insoweit

genauso bekannt wie der für die Betragsermittlung relevante Zeitraum. Für den

Rest der Kapitalabfindung nach Abzug des Pensionskasseneinkaufs wäre keine

Reduktion des Steuersatzes möglich, da für diesen Restbetrag kein

Entrichtungszeitraum bekannt sei.

2.3 Mit

Rückäusserung vom 9. Oktober 2023 hielten die Rekurrenten an den Rechtsbegehren

des Rekurses vollumfänglich fest. Die Vorinstanz habe anerkannt, dass es sich

hier um eine Kapitalabfindung mit Vorsorgecharakter im Sinne des Steuerrechts

handle. Durch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei eine zukünftige,

kausale Vorsorgelücke entstanden. Diese sei separat mit einem reduzierten

Steuersatz zu besteuern und auf eine jährliche Leistung umzurechnen. Der Rekurs

sei gutzuheissen.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

Sachverhalt

1. Der

Rekurs (betreffend Staatssteuer) erfolgte frist- und formgerecht. Das

Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS

614.11). Auf den Rekurs ist somit einzutreten.

2.1 Nach § 22 Abs. 3 StG werden Kapitalabfindungen bei Beendigung eines

Dienstverhältnisses nach § 46 (Kapitalabfindungen für wiederkehrende

Leistungen) besteuert: Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für

wiederkehrende Leistungen oder Kapitalabfindungen bei Beendigung eines

Dienstverhältnisses, so wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der

übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der

sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Einkünfte eine entsprechende

jährliche Leistung ausgerichtet würde (§ 46 StG).

2.2 Gemäss

Art. 17 Abs. 2 DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, SR 642.11)

werden Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen

Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers nach

Art. 38 (Kapitalleistungen aus Vorsorge) besteuert: Kapitalleistungen nach Art.

22 (Einkünfte aus Vorsorge) sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende

körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert besteuert. Sie

unterliegen stets einer vollen Jahressteuer. Die Steuer wird für das Steuerjahr

festgesetzt, in dem die entsprechenden Einkünfte zugeflossen sind. Sie wird zu

einem Fünftel der Tarife nach Art. 36 Abs. 1, 2 und 2bis erster Satz

(Tarife) berechnet. Die Sozialabzüge werden nicht gewährt (Art. 38 DBG).

3. Im

konkreten Fall deklarierten die Rekurrenten einen Nettolohn des Ehemanns von

CHF 181'715.-. Darin enthalten ist eine Kapitalabfindung von CHF 176'000.-

Erwägungen

seines Arbeitgebers D für die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Die Vorsorgelücke infolge vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei 50

Jahren beträgt CHF 114'949.- (Bestätigung D vom 1.6.2021 zuhanden

Steuerbehörde, Rekursbeilage 4; Vorakten Nr. 1, Beilage zur Steuererklärung

2021). Die VB Dorneck - Thierstein akzeptierte die separate Besteuerung bei der

Bundessteuer nach Art. 17 bzw. 38 DBG (Kapitalleistungen aus Vorsorge). Im

Steuergesetz fehle dagegen eine analoge Bestimmung. Die VB Dorneck - Thierstein

besteuerte den gesamten umstrittenen Betrag über den Lohn des Ehemanns. Die

Rekurrenten verlangen demgegenüber eine separate Besteuerung analog zur

Bundessteuer, unter Berufung auf § 46 StG.

3.1

Im

Steuergesetz fehlt wie gesehen (oben, E. 2.1 f.) eine analoge Norm zu Art. 38

DBG. Die separate Besteuerung kommt daher nicht in Frage (vgl. Grundsätzliche

Entscheide des Steuergerichts KSGE 2017 Nrn. 2 und 3, je E. 6). Daran ändert

der Einwand der Rekurrenten nichts, wonach der Kanton Zürich bzw. dessen

Steuerrekursgericht (Urteil vom 29.6.2015, 1 DB.2014.191, 1 ST.2014.240) das

einschlägige Kreisschreiben Nr. 1 der Eidg. Steuerverwaltung vom 3. Oktober

2022: Die Abgangsentschädigung resp. Kapitalabfindung des Arbeitgebers auch auf

die kantonalen Steuern anwende; der Kanton Solothurn ist an die Rechtsprechung

anderer Kantone nicht gebunden.

3.2

Gemäss § 46 StG ist wie erwähnt (oben, E. 2.1) das gesamte Einkommen inkl.

Kapitalabfindung zu besteuern, allerdings zum Rentensatz. Die hier bezahlte

Kapitalabfindung ist anhand der Unterlagen (Sozialplan D … 2020, Replikbeilage

3, Vorakten Nr. 4) keine Abfindung für wiederkehrende Leistungen, wie z.B. eine

Abgeltung für künftige Löhne. Sie richtet sich nicht nach den Monaten bis zur

Pensionierung des Ehemanns, sondern nach dessen Dienstalter. Ist eine

Kapitalabfindung bei Beendigung des Dienstverhältnisses wie hier geschuldet,

ist deren Zweck zu analysieren (KSGE 2014 Nr. 7 E. 4 f.). Im vorliegenden Fall

geht es gemäss Sozialplan (Ziff. 1) darum, die Folgen des Stellenabbaus und des

Stellenverlusts zu mildern. Für eine Rentensatzberechnung muss der Zeitraum

bekannt sein, für den die Abfindung bezahlt wird (vgl. § 46 StG). Hier ist nur

bei der Vorsorgelücke von CHF 114'949.- der Zeitraum von 5 Jahren und 3

Monaten aufgrund der Bestätigung des Arbeitgebers D bekannt. In diesem Umfang

Dispositiv

ist die Rentensatzbesteuerung zulässig. Der Satz beträgt demnach CHF 21'895.- (CHF

114'949.- : 5 ¼ Jahre; vgl. Vernehmlassung der Vor-instanz vom 28.7.2023, Ziff.

8; siehe auch Replik der Rekurrenten vom 9.10.2023, Ziff. III.). Dieses

Resultat entspricht der Intention des Gesetzgebers, Kapitalabfindungen bei

Beendigung des Arbeitsverhältnisses steuerlich zu vergünstigen.

Der

Rekurs erweist sich nach dem Gesagten als teilweise begründet und ist im Sinne

der Erwägungen (E. 3.2) teilweise gutzuheissen.

4. Bei

diesem Verfahrensausgang haben die teilweise unterliegenden Rekurrenten (Abweisung:

CHF 61'051.-, CHF 176'000.- abzügl. CHF 114'949.-) anteilsmässig Kosten zu

tragen. Diese sind nach den §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11)

auf CHF 879.- festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750.-; Zuschlag: CHF 1'760.-,

1 % von CHF 176'000.-; total ausmachend CHF 2'510.-; Abweisung: CHF

61'051.-, rund 35 % von CHF 2'510.-). Zudem ist den teilweise obsiegenden

Rekurrenten zulasten des Staates eine reduzierte Parteientschädigung

zuzusprechen. Diese ist nach den §§ 160 f. GT auf CHF 1'300.-

festzusetzen (inkl. Auslagen und MwSt; Gutheissung: CHF 114'949.-, rund 65 %

von CHF 2'000.-).

Demnach wird erkannt:

1. Der Rekurs

wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.

2. Den

Rekurrenten werden Gerichtskosten von CHF 879.- zur Bezahlung auferlegt.

3. Den

Rekurrenten wird zulasten des Staates eine reduzierte Parteientschädigung von

CHF 1'300.- (inkl. Auslagen und MwSt) zugesprochen.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der

Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht

(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift der Beschwerdeführer oder ihres Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreter der Rekurrenten (eingeschrieben)

- VB Dorneck - Thierstein (mit Steuerakten)

- KStA, Rechtsdienst

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG …

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am: