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Entscheid

SGSTA.2023.37

Steuerdomizil 2021

4. November 2024Deutsch44 min

unbezahlter Urlaub gewährt, damit er während dieser Zeit als Skilehrer in A unterrichten

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom

4. November 2024

Es wirken mit:

Präsident: Müller

Richter: Jutzi, Kellerhals

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2023.37;

BST.2023.33

X

v.d. Y

gegen

Veranlagungsbehörde Solothurn

betreffend Steuerdomizil 2021

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1. Mit

Verfügung vom 22. Februar 2023 hat die Veranlagungsbehörde Solothurn

(nachfol-gend «Vorinstanz») entschieden, dass X (nachfolgend «Rekurrent») ab

der Steuerperiode 2021 sein Steuerdomizil in der Einwohnergemeinde C und damit

im Kanton Solothurn hat.

2. Dieser

Steuerdomizilverfügung vorausgegangen, war eine Steuerdomizilverfügung für das

Vorjahr (Steuerperiode 2020) durch das Steueramt A. Diese datiert vom 25.

Januar 2021 und stellt fest, dass der Rekurrent aufgrund des von ihm gemäss

Fragebogen geschilderten Sachverhalts ab dem 1. Januar 2020 in A bzw. im Kanton

B unbeschränkt steuerpflichtig sei (Actum 1). Über den durch das Steueramt A

getroffenen Steuerdomizilentscheid wurde die Vorinstanz mit E-Mail vom 1.

Februar 2021 orientiert (Actum 2). Gestützt auf die in diesem Zeitpunkt zur

Verfügung stehenden Aktenlage (Steuererklärung 2019 und älter) hielt die

Vorinstanz dafür, dass sich das Steuerdomizil des Rekurrenten im Steuerjahr

2020 weiterhin und unverändert im Kanton Solothurn befinden würde, worüber es

das Steueramt A mit Schreiben vom 11. Februar 2021 entsprechend informierte.

Gleichzeitig forderte sie das Steueramt A auf, mit der definitiven Veranlagung

der Steuerperiode 2020 zuzuwarten, bis die Sachlage mit dem Steuerpflichtigen

geklärt sei (Actum 4). Die Einwohnergemeinde C teilte dem Rekurrenten sodann am

24. Februar 2021 schriftlich mit, dass seine Abmeldung bei der

Einwohnergemeinde C bis zur Klärung des steuerlichen Wohnsitzes sistiert sei.

Mit

E-Mail vom 31. Mai 2021 teilte das Steueramt A der Vorinstanz, dem Rekurrenten

sowie dessen Treuhänder mit, dass dieses nach Rücksprache mit der

Steuerverwaltung des Kantons B und um unnötigen Verwaltungsaufwand für alle

Beteiligten zu vermeiden, auf die primäre Besteuerung des Rekurrenten

verzichten und die Feststellungsverfügung ab Steuerperiode 2020 aufheben würde.

Demgemäss bleibe der Rekurrent somit wie bisher im Kanton B sekundär

steuerpflichtig (Actum 7). Mit E-Mail vom 1. Juni 2021 nahm die Vorinstanz den

Widerruf des Feststellungsentscheids betreffend Steuerdomizil 2020 durch das

Steueramt des Kantons B zur Kenntnis und bestätigte, dass sie den Rekurrenten

weiterhin als primär steuerpflichtig im Kanton Solothurn führen werde (Actum

8).

ln der

Folge meldete sich der Rechtsdienst der Steuerverwaltung des Kantons B

telefonisch bei der Vorinstanz und teilte dieser mit, dass nun doch an der

Steuerdomizilverfügung festgehalten und das Steueramt A seinen

Steuerdomizilentscheid für die Steuerperiode 2021 nicht widerrufen werde.

Gestützt auf diese neue Ausgangslage verständigten sich die Steuerverwaltung

des Kantons B und die Vorinstanz dahingehend, dass zwecks Vermeidung einer

interkantonalen Doppelbesteuerung die Vorinstanz gestützt auf die Sachverhaltsfeststellungen

des Steueramts A im Zeitpunkt des Entscheides vom 25. Januar 2021 auf die

Beanspruchung des Hauptsteuerdomizils für das Steuerjahr 2020 verzichte, sich

jedoch eine Überprüfung der vom Steueramt A gemachten Sachverhaltsabklärungen

und Feststellungen in den Folgejahren vorbehalten würde. Weiter wurde

vereinbart, dass das Steueramt A den Rekurrenten entsprechend orientieren

würde.

In der

Folge unterzeichnete der Rekurrent am 11. Juni 2021 die Steuererklärung für das

Steuerjahr 2021 und reichte diese der Steuerverwaltung des Kantons B ein (Actum

9). Gestützt auf die vorerwähnte Verständigung zwischen den Kantonen wurde der

Rekurrent im Kanton Solothurn für die Steuerperiode 2021 als sekundär

steuerpflichtig besteuert.

3. Am 25.

Juli 2022 erstellte bzw. unterzeichnete der Rekurrent die Steuererklärung des

Kantons B für das Steuerjahr 2021 und liess dem Kanton Solothurn eine Kopie der

Steuererklärung des Kantons B zukommen (Actum 15).

Gestützt

darauf und mit Schreiben bzw. E-Mail vom 7. Oktober 2022 zeigte die Vorinstanz

gegenüber dem Rekurrenten sowie dem Kantonalen Steueramt des Kantons B an, dass

eine Überprüfung des Hauptsteuerdomizils mit Wirkung ab der Steuerperiode 2021

vorgenommen werde (Actum 16 und 17). Gleichzeitig wurde der Rekurrent

aufgefordert, den Fragebogen zur Klärung des Steuerdomizils auszufüllen und zu

retournieren. Der Fragebogen wurde am 10. Oktober 2022 ausgefüllt

zurückgesandt. Zudem reichte der Rekurrent eine Kopie der

Rechtskraftbescheinigung des Steueramts des Kantons B vom 9. Juni 2021

betreffend die Steuerdomizilverfügung für das Vorjahr, mithin das Steuerjahr

2020 ein (Actum 18).

Unabhängig

davon nahm das Steueramt A am 7. Oktober 2022 die definitive Veranlagung für

das Steuerjahr 2021 vor und liess der Vorinstanz in der Folge mittels

Steuermeldung vom 14. November 2022 die Steuerausscheidung zukommen (Actum 19).

Mit

Schreiben vom 18. Januar 2023 liess die Vorinstanz dem Rekurrenten eine

Beweismittelauflage zukommen, welcher der Rekurrent mit E-Mail vom 23. Januar

2023 nachgekommen und entsprechende Dokumente eingereicht hat (Actum 20 und

21).

4. Gestützt

darauf hat die Vorinstanz – wie eingangs erwähnt – mit Steuerdomizilverfügung

vom 22. Februar 2023 entschieden, dass der Rekurrent in der Steuerperiode 2021

seinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Einwohnergemeinde C und damit im

Kanton Solothurn habe (Actum 22).

5. Gegen

diese Steuerdomizilverfügung erhob der Rekurrent, vertreten durch seinen

Treuhänder, …, mit Schreiben vom 27. Februar 2023 Einsprache (Actum 23).

Inhaltlich machte er hauptsächlich geltend, dass sich seit dem Steuerjahr 2020

punkto Sachverhalt nichts geändert habe. Der Kanton B habe die

Steuerdomizilfrage ab dem Steuerjahr 2020 umfassend abgeklärt und in seiner

Verfügung vom 25. Januar 2021 dargelegt. ln dieser Verfügung sei punkto

Wochenaufenthalt festgehalten, dass die Vermutung, wonach der Wochenaufenthaltsort

den Lebensmittelpunkt darstelle, dadurch entkräftet werden könne, dass der

Steuerpflichtige mindestens einmal pro Woche an den Wohnort zurückkehre, mit

dem er aus bestimmten Gründen besonders eng verbunden sei. Der Rekurrent halte

sich mehrheitlich in A auf. Wie in der Steuererklärung 2020 sei auch in der

Steuererklärung 2021 gleich verfahren worden. So sei der Eigenmietwert der

Liegenschaft in C für das ganze Jahr deklariert und dafür der Abzug als

Wochenaufenthalter vorgenommen worden.

6. Mit

Einsprache-Entscheid vom 28. Juni 2023 hat die Vorinstanz die Einsprache gegen

die Steuerdomizilverfügung vom 22. Februar 2023 abgewiesen. Inhaltlich wurde

der Entscheid u.a. damit begründet, dass sich aus dem Fragebogen und den

weiteren Unterlagen (namentlich Steuererklärung 2021 des Kantons B) ergebe,

dass der Rekurrent für das ganze Jahr 2021 in einem 100 %-Pensum bei der D AG,

mit Sitz in E (BE), in einer Führungsfunktion als Head of … mit Arbeitsort in E

(BE) gearbeitet habe. Gemäss Selbstdeklaration 2021 habe der Rekurrent an 220

Tagen Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt geltend gemacht. Zudem habe

der Rekurrent zum Teil Wochenenden in C verbracht. ln C verfüge der Rekurrent

über eine in seinem Eigentum stehende Liegenschaft. Gestützt auf das streng zu

handhabende Arbeitsortsprinzip befinde sich das Hauptsteuerdomizil 2021 in C

(SO), sei doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur.

7.1 Gegen

den abweisenden Einsprache-Entscheid erhob der Rekurrent, nunmehr vertreten

durch Y, mit Schreiben vom 28. Juli 2023 Rekurs und Beschwerde an das Kantonale

Steuergericht verbunden mit folgenden Anträgen:

1. Die Verfügung des Steueramts des Kantons

Solothurn vom 28. Juni 2023 betreffend Steuerdomizil 2021 sei aufzuheben.

2. Der steuerrechtliche Wohnsitz in A (B)

sei für die Steuerperiode 2021 bis und mit heute anzuerkennen.

3. Die Besteuerung im Kanton Solothurn sei

ausschliesslich aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit (Kantons- und

Gemeindesteuern) vorzunehmen.

4. Der Steuerbezug und die

Steuerveranlagung für die direkte Bundessteuer habe durch den Kanton B zu

erfolgen.

5. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

7.2 In

verfahrensrechtlicher Hinsicht weist der Rekurrent zunächst darauf hin, dass

die Vo-rinstanz für die Steuerperiode 2020 anerkannt habe, dass sich sein

Hauptsteuerdomizil im Kanton B befunden habe. Zwar habe der Kanton Solothurn

das Recht, auf eine neue Steuerperiode hin die Besteuerungshoheit wieder in

Anspruch zu nehmen, allerdings obliege ihm im Sinne der geltenden

Beweislastverteilung der Nachweis der Beweispflicht einer veränderten

Faktenlage. Ohne diesen Nachweis ändere sich nichts an der bisherigen Zuordnung

des Hauptsteuerdomizils. Vielmehr habe sich der Sachverhalt im Jahr 2021

dergestalt geändert, als die bereits existierenden persönlichen und

wirtschaftlichen Beziehungen des Rekurrenten zu A nachweislich weiter

intensiviert worden seien.

7.3 In Bezug

auf die wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte zum Kanton B macht der Rekurrent

zunächst geltend, dass er seit 1990 an der … in A in einer 3 ½-Zimmerwohnung im

Mehrfamilienhaus seiner Eltern wohnen würde, welches er 2017 zu Eigentum

übernommen habe. Die Übertragung zu Alleineigentum (unter Eintragung eines

Nutzniessungsrechts zu Gunsten seiner Mutter) sei durch Erbvorbezug von seiner

Mutter erfolgt. Seine Mutter habe die Liegenschaft im Jahr 1986 von ihrem Vater

übernommen. Der Grossvater des Rekurrenten sei Architekt gewesen und habe die

Liegenschaft im Jahr 1963 erbaut. Das Mehrfamilienhaus umfasse drei Wohnungen.

Je eine Wohnung wurde und werde vom Rekurrenten sowie seiner Mutter bewohnt,

die dritte Wohnung werde von der Schwester des Rekurrenten lediglich als

Ferienwohnung benutzt. Die administrative Verwaltungstätigkeit für das

Mietobjekt werde ausschliesslich von ihm, dem Rekurrenten, erbracht

(Nebenkostenabrechnungen, Betrieb der Heizanlage, Schneeräumung, etc.).

7.4 Weiter

verweist er darauf, dass er seit 1990 bei der Firma F AG («…») in A angestellt

und im Nebenerwerb als Skilehrer tätig sei. In den Jahren zwischen 1990 bis

1997 habe er während der gesamten Wintersaison im Skigebiet A gearbeitet und

das Skilehrerpatent erworben. Durch den frühen Zuzug nach A, im jungen und

prägenden Alter von … Jahren, seien im Laufe der Zeit zahlreiche, langjährige

Freundschaften und damit eine äusserst enge persönliche Bindung zu A sowie die

gesamte Region entstanden.

7.5 Hinsichtlich

der familiären Situation führt der Rekurrent aus, dass er im Jahr 1997 seine

damalige Ehefrau kennengelernt habe, die in G (BE) aufgewachsen sei. Da sie in

Solothurn arbeitete, zog der Rekurrent von A nach H im Kanton Solothurn um. Aus

der im Jahr … geschlossenen Ehe gingen die Kinder I (geb. … 2000) und J (geb. …

2003) hervor. Im Jahr 2006 ist die Familie nach C umgezogen. Im Jahr 2009 habe

sich das Ehepaar getrennt, wobei die Ehefrau mit den beiden Kindern aus der

Familienwohnung ausgezogen sei. Im Jahr 2013 sei die Ehe des Rekurrenten

geschieden worden. In der Folge habe er seine Liegenschaft in C allein bewohnt.

Ihm sei es auch nach der Scheidung wichtig gewesen, in der Nähe seiner Kinder

im Kanton Solothurn wohnhaft zu bleiben. Mit zunehmendem Alter der Kinder bzw.

deren Selbständigkeit, habe er sich indessen wieder mehrheitlich in A aufgehalten.

7.6 Mittlerweile

hätten seine Töchter ihre Erstausbildung abgeschlossen (I im Jahr 2020 und J im

Jahr 2023) und seien beide arbeitstätig. I wohne in … (BE), J noch bei ihrer

Mutter in … (BE). Aufgrund der nicht einfachen familiären Situation würde der

Kontakt zu seinen beiden Kindern indessen mittlerweile nur noch sporadisch

erfolgen.

7.7 Trotz

des damaligen Umzugs in den Kanton Solothurn habe er die Wohnung in A zu keinem

Zeitpunkt aufgelöst. Auch sei er seit dem 15. Oktober 1999 in A als

Wochenaufenthalter angemeldet. Als Skilehrer und begeisterter Freizeitsportler

war und sei er zeitlebens eng mit der … Bergwelt verbunden. Auch im Sommer

verbringe er jeweils so viel Zeit wie möglich in den Bergen rund um A. Seit

2004 sei auch seine Mutter (Jahrgang …) in A in ihrer eigenen Wohnung (im

selben Haus wie der Rekurrent) wohnhaft und bei der Einwohnergemeinde A

angemeldet. Im Jahr 2017 habe ihm seine Mutter, wie erwähnt, diese Liegenschaft

als Erbvorbezug zu Alleineigentum überschrieben, unter Vorbehalt eines

Nutzniessungsrechts zu ihren Gunsten. Sein Hausarzt sei seit 2015 Dr. med. K in

Sachverhalt

L.

7.8 Aufgrund

der Familiengründung im Jahr 2000 habe er einen Haupterwerb im Mittelland

gesucht und sei bis zu seiner Kündigung im Januar 2023 – zuletzt als Head … –

bei der D AG, mit Sitz in …, Kanton …, tätig gewesen. Er habe die Stelle bei

der D AG per 1. Dezember 1999 angetreten. In Ziffer 8 seines Arbeitsvertrags

würden ihm, zusätzlich zu den gesetzlichen Ferientagen, pro Jahr fünf Wochen

unbezahlter Urlaub gewährt, damit er während dieser Zeit als Skilehrer in A unterrichten

habe können. Diese Vereinbarung habe auch im Jahr 2021 unverändert in Kraft

gestanden und sei erst mit seiner Kündigung per 30. April 2023 erloschen.

7.9 In

seinen Funktionen zunächst als Bereichsleiter … (2004–2017), anschliessend als

Head of … (alle Kantone) Schweiz (2017 bis Juni 2020) und schliesslich als Head

of … (-schweiz) (Juli 2020 bis April 2023) sei der Rekurrent täglich mit seinem

Geschäftswagen und zumeist auf langen Strecken unterwegs gewesen. Aus

Effizienzgründen bzw. um die unproduktive Reisetätigkeit im Auto nicht unnötig

zu verlängern, habe er regelmässig im Hotel übernachtet und sei nicht an seinen

Wohnort zurückgekehrt. An den verbleibenden Arbeitstagen habe der Rekurrent

seinen Arbeitsweg bzw. die Anreise zu seinen unterschiedlichen Einsatzorten die

letzten Jahre mehrheitlich in A angetreten. Die Region Westschweiz habe er

«contre coeur» bzw. nicht freiwillig übernommen, zumal die bisherige Betreuung

der Region Ostschweiz ideal mit seinem Wohnort A einhergegangen sei. Am 16.

März 2020 habe der Bundesrat die «ausserordentliche Lage» infolge der Corona

Pandemie erklärt, welche auch das gesamte Jahr 2021 dominiert habe. Damit sei

es dem Rekurrenten nicht mehr möglich gewesen, seine Reisetätigkeit in der

Schweiz ganzjährig und unbeschränkt wahrzunehmen und er habe primär von zu

Hause aus in seinem Homeoffice in A gearbeitet.

7.10 Infolge

Kündigung bei der D AG per … 2023 prüfe der Rekurrent aktuell die

Intensivierung seiner Immobilientätigkeiten in A. Die Registrierung einer

entsprechenden Domain sei bereits erfolgt («…») und eine E-Mailadresse sei

bereits aktiviert, wobei die Webpage noch nicht aufgeschaltet sei. In der

Steuerperiode 2021 sei im Auftrag des Rekurrenten auf dem ebenfalls ihm

gehörenden Nachbargrundstück der von seiner Mutter übernommenen Liegenschaft an

der … ein Neubau mit Mietwohnungen erstellt worden. Der Projektbeginn sei am 1.

Oktober 2018 erfolgt; und zwar in enger Zusammenarbeit mit dem lokalen

Architekturbüro …, A. Der Erstbezug der fünf neuen Wohnungen erfolge per …

2023, für sämtliche Objekte sei bereits ein Mietvertrag unterzeichnet worden.

7.11 Wie

erwähnt, sei er seit 1990 bei der F AG (…) als Skilehrer angestellt. In der

Skisaison 2021/22 und 2022/23 habe er während 32 Tagen für die F AG (…)

gearbeitet. Zu berücksichtigen sei, dass die Anzahl Arbeitstage in der Saison

2021/22 infolge der Corona Pandemie im Vergleich zu den Vorjahren relativ

gering ausgefallen sei.

7.12 In Bezug

auf den Sitz des (Haupt-)Arbeitgebers, der D AG, zeige sich, dass sich dieser

seit Juni 2021 in … (ZG) befinde. Der Sitz der D AG in … (BE) sei am 24. Juni

2021 infolge Fusion auf die D … AG (neu: D AG), … (ZG) (neu: …/ZG) im

Handelsregister des Kantons … gelöscht worden. Am 31. Dezember 2021 verfüge die

D AG, …, gemäss Handelsregister über keine eingetragenen Zweigniederlassungen

(auch nicht im Kanton Solothurn). Die Gesellschaft verfüge lediglich über eine

Domiziladresse in … (…, … BE). Der Lohnausweis 2021 des Rekurrenten sei von der

D AG in … (ZG) ausgestellt worden. Das Kündigungsschreiben vom … 2023 habe der

Rekurrent an die D AG in … (BE) adressiert.

7.13 Hinsichtlich

das in seinem Eigentum stehende Einfamilienhaus in C hält der Rekurrent dafür,

dass der Kauf und der Umzug im Jahr 2006 erfolgten. Mit ein Grund für den Umzug

sei gewesen, dass seine Kinder (damals drei bzw. sechs Jahre alt) über ein

Erwägungen

eigenes Zimmer verfügten und die (damals noch ungetrennte) Familie mehr Platz

gehabt habe. Ab Juli 2020 sei er als «Head …» der D AG für die Westschweiz (und

damit nicht für Solothurn) zuständig gewesen. Die Sitzungen mit den direkt

unterstellten Mitarbeitern seien an den jeweiligen Aussenstandorten der D AG

erfolgt. Die Projektarbeit erfolgte mehrheitlich am Standort … (BE). Mit

Ausnahme der Liegenschaften in C und H bestand im Jahr 2021 somit keine

wirtschaftliche Verbindung mehr zum Kanton Solothurn. Der guten Ordnung halber

sei darauf hingewiesen, dass er seit Juli 2023 ein Inserat für den Verkauf der

Eigentumswohnung in H, welche er vor dem Umzug nach C mit seiner damaligen

Ehefrau bezogen habe, aufgeschaltet sei.

7.14

Bezüglich

Wochenaufenthalt am Arbeitsort hält der Rekurrent dafür, dass es sich beim

Aufenthaltsort bzw. Arbeitsort nicht um den Ort handeln würde, wo der

Arbeitsplatz lie-ge, sondern um denjenigen, wo die betroffene Person

regelmässig übernachte, um von dort aus zur Arbeit zu gehen. Gemäss Fragebogen

des Steueramts des Kantons Solothurn zur Klärung des Steuerdomizils in der

Steuerperiode 2021 habe der Rekurrent während der Arbeitswoche mehrheitlich (an

drei von fünf Tagen) in A und während zwei Tagen in C übernachtet. Die

Übernachtungen in C seien jedoch nicht freiwillig, sondern lediglich aufgrund

der zeitlichen Unmöglichkeit einer Rückreise aus der Westschweiz nach A

erfolgt. In den Jahren vor 2021 seien den Aussendienstmitarbeitern zudem

Hotelübernachtungen vergütet worden, was infolge der wirtschaftlichen Situation

der D AG im Jahr 2021 nicht mehr gewährt worden sei.

7.15

Der Ort,

von welchem er aufgebrochen sei, um seiner täglichen Arbeit nachzugehen, lag in

der Steuerperiode 2021 mehrheitlich in A. Auch überwiege eine Bindung zum

Ar-beitsort nur, falls die steuerpflichtige Person eine leitende Stellung in

einem bedeutenden Unternehmen bekleide, sodass die persönlichen und familiären

Beziehungen zweitrangig würden. In seiner letzten Funktion bei der D AG seien

ihm dreizehn Personen unterstanden, wobei sein steuerbarer Nettolohn in der

Steuerperiode 2021 rund CHF 112'000 betragen habe. Entsprechend könne nicht von

einer leitenden Stellung ausgegangen werden.

7.16

Bedingt

durch mehrere Umstrukturierungen und erhebliche wirtschaftliche Probleme der D

AG habe der Rekurrent per … 2023 seinen Arbeitsvertrag gekündigt. Seitdem würde

sich der Rekurrent fast ausschliesslich in A aufhalten.

7.17

In

rechtlicher Hinsicht moniert der Vertreter des Rekurrenten, dass das

Hauptsteuerdomizil und damit verbunden die unbeschränkte Steuerpflicht des

Rekurrenten in der Gemeinde A liege würde bzw. die Voraussetzungen für ein

Hauptsteuerdomizil im Kanton Solothurn aufgrund der wirtschaftlichen

Beziehungen nicht erfüllt seien. Nicht Gegenstand des vorliegenden Rekurs- und

Beschwerdeverfahrens sei die beschränkte Steuerpflicht des Rekurrenten im

Kanton Solothurn, welche aufgrund Immobilieneigentum unstrittig feststehe.

7.18

Auf die

übrigen Vorbringen wird eingegangen, soweit diese entscheidrelevant sind.

8.

Mit

Eingabe vom 27. September 2023 äusserte sich die Vorinstanz im Rahmen ihrer

Vernehmlassung zu Rekurs und Beschwerde des Rekurrenten. Darin hielt sie an

ihrer Auffassung fest und beantragte die kostenfällige Abweisung von Rekurs und

Beschwerde. Auf die in der Vernehmlassung gemachten Vorbringen wird

eingegangen, soweit diese entscheidrelevant sind.

9.

Mit

Eingabe vom 30. November 2023 nahm der Rekurrent im Rahmen seiner Replik

Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz, wobei er an den Rechtsbegehren

gemäss Rekurs und Beschwerde vollumfänglich festhielt. Auf die in der Replik

gemachten Vorbringen wird eingegangen, soweit diese entscheidrelevant sind.

10.

Die

Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtet auf die Einreichung einer

Vernehmlas-sung.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.

Gegen

Einspracheentscheide hinsichtlich der Staatssteuer kann der Steuerpflichtige

nach § 160 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern

(Steuergesetz) vom 1. Dezember 1985 (StG; BGS 614.11) beim Kantonalen

Steuergericht schriftlich Rekurs erheben. Einspracheentscheide hinsichtlich der

direkten Bundessteuer können vom Steuerpflichtigen nach Art. 140 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1994 (DBG; SR

642.116) i.V.m. § 4 der kantonalen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die

direkte Bundessteuer (BGS 613.31) ebenfalls beim Kantonalen Steuergericht mit

dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden.

Dispositiv

Demnach ist

der Rekurrent zur Einlegung der entsprechenden Rechtsmittel legitimiert und das

angerufene Gericht in der Sache zuständig (Art. 140 Abs. 1 StG i.V.m. § 56 Abs.

1 lit. a des Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO; BGS 125.12] und Art.

104 Abs. 3 DBG).

Rekurs und

Beschwerde sind innert 30 Tagen, von der Zustellung des Einsprache-Entscheids

an gerechnet, einzureichen (§ 160 Abs. 2 StG und Art. 140 Abs. 1 DBG). Die

Einreichung der Rekurs- und Beschwerdeschrift erfolgte fristgerecht.

Schliesslich ist der Rekurrent beschwert. Im Ergebnis ist somit auf Rekurs und

Beschwerde einzutreten.

2.1 Die

Besteuerung des Einkommens und des beweglichen Vermögens unselbständig

erwerbender Personen steht grundsätzlich dem Kanton bzw. der Gemeinde zu, wo

sich deren steuerrechtlicher Wohnsitz (Steuerdomizil) befindet. Darunter ist in

der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen, das heisst der Ort, wo

sich die betreffende Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (vgl.

Art. 23 ZGB; vgl. auch Art. 3 Abs. 2 DBG bzw. § 8 Abs. 1 und 2 sowie § 247 Abs. 1 StG) bzw. wo sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet («le

lieu où se situe le centre de ses intérêts»; BGE 132 I 29 E. 4.1; 125 I 54 E.

2; 123 I 289 E. 2a). Keine entscheidende Bedeutung kommt diesbezüglich dem

polizeilichen Domizil zu, wonach das Hinterlegen der Schriften und das Ausüben

der politischen Rechte – mit dem übrigen Verhalten der betreffenden Person –

blosse Indizien für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden (Grundsätzliche

Entscheide des Steuergerichts KSGE 2006 Nr. 1 und 2, je E. 2).

2.2 Der

Begriff des steuerrechtlichen Wohnsitzes setzt sich aus einem objektiven,

äusseren Aspekt (Aufenthalt) und einem subjektiven, inneren Element (Absicht)

zusammen (Urteil 2C_415/2019, E. 5.1 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1; 2C_627/2011

vom 7. März 2012 E. 4.1). Bei der Feststellung des Hauptsteuerdomizils geht es

also darum, aufgrund von objektiven, äusseren Umständen auf innere Tatsachen zu

schliessen. Dabei kann gemeinhin kein klarer Beweis geführt werden, sondern es

ist aufgrund von Indizien eine Gewichtung vorzunehmen. Hierzu ist die

Berücksichtigung und Abwägung sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände

notwendig (Urteile 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.4.2; 2C_646/2007 vom

7. Mai 2008 E. 4.3.3). Sind die Voraussetzungen des Hauptsteuerdomizils bei

einer Person gleichzeitig an mehreren Orten erfüllt, so kommt es zur Bestimmung

des Hauptsteuerdomizils auf den Ort an, zu welchem die stärkeren Beziehungen

bestehen (vgl. z.B. Urteile 2C_806/2019 vom 8. Juni 2020 E. 2.3; 2C_415/2019

vom 20. Dezember 2019 E. 5.2; BGE 138 II 300 E. 3.2 = StE 2012 B 11.1 Nr. 23 =

StR 2012, 586). Hat also eine steuerpflichtige Person zu mehreren Orten

intensive Beziehungen, so ist im Einzelfall in Würdigung der gesamten

individuellen Verhältnisse abzuwägen, welchen dieser Beziehungen der Vorrang

zukommt; eine interkantonale Doppelbesteuerung ist verfassungsrechtlich

verboten (Art. 127 Abs. 3 BV).

2.3 Das

Steuerdomizil von unselbständig Erwerbenden liegt grundsätzlich an dem Ort, von

dem sie für längere oder unbestimmte Zeit der täglichen Erwerbstätigkeit

nachgehen (Urteile 2C_518/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2.1; 2P.260/2004 vom 28.

April 2005). Dieser Grundsatz geht davon aus, dass sich am Arbeitsort in der

Regel auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen befindet.

Der Arbeitsort begründet nur dann keinen steuerrechtlichen Wohnsitz, wenn die

persönlichen Beziehungen zu einem anderen Ort stärker sind als zum Arbeitsort.

Dieser meint nicht den Ort, wo der Steuerpflichtige seiner täglichen Arbeit

nachgeht (Arbeitsplatz), sondern den Ort, von dem der Steuerpflichtige zur

täglichen Arbeit geht (KSGE 2007 Nr. 1 E. 3).

2.4 Die

bundesgerichtliche Praxis hat für die steuerpflichtigen Personen der

Wochenauf-enthalterinnen und Wochenaufenthalter typische Fallkonstellationen

entwickelt. Bei einer verheirateten Person mit Beziehungen zu mehreren Orten,

die im Erwerbsleben steht, werden die persönlichen und familiären Kontakte zum

Familienort regelmässig höher gewichtet, als jene zum Arbeitsort. Dies trifft

jedenfalls zu, soweit die betreffende Person unselbständig erwerbstätig ist und

keine leitende Stellung einnimmt (vgl. BGE 132 I 29 E. 4.2; Urteil 2C_580/2017

vom 16. März 2018 E. 4.2). Diese Kriterien gelten grundsätzlich auch, wenn es

sich um eine unverheiratete Person handelt, die sowohl zum Arbeits- wie zum

Familienort Beziehungen unterhält. Als Familie gelten diesfalls die Eltern,

Geschwister und Kinder (vgl. BGE 113 Ia 465 E. 4b sowie Urteil 9C_496/2023 vom

29. Februar 2024 E. 5.3 m.w.H.)

Die

Beziehungen unverheirateter Personen zum Arbeitsort treten praxisgemäss in den

Vordergrund, wenn die Person das dreissigste Altersjahr überschritten hat

und/oder sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am selben auswärtigen

Ort aufhält. Liegt zumindest eines der beiden Kriterien vor, begründet dies die

natürliche Vermutung, der Lebensmittelpunkt befinde sich am Ort der

Erwerbstätigkeit bzw. des Wochenaufenthalts, wenn die beiden letzteren Orte

auseinanderfallen (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.3.3; 132 I 29 E. 4.2; Urteile

2C_994/2019 vom 8. Juni 2020 E. 6.3; 2C_762/2019 vom 18. November 2019 E.

3.2.3; 2C_87/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.2.2 u. 5.1; 2C_296/2018 vom 6. Juni

2018 E. 2.2.3). Mit anderen Worten gilt bei Alleinstehenden die Arbeit als das

in der Regel dominierende Lebensinteresse. Sie haben ihren Lebensmittelpunkt

deshalb grundsätzlich an jenem Ort, von welchem sie täglich zur Arbeit

aufbrechen, was von Lehre und Rechtsprechung sowie auch nachfolgend etwas

verkürzt als Arbeitsort bezeichnet wird. Diese verstärkte Anknüpfung am

Arbeitsort lässt sich dadurch rechtfertigen, dass alleinstehende

Steuerpflichtige sich hauptsächlich am Arbeitsort aufhalten und deshalb

vorrangig die dortige öffentliche Infrastruktur benutzen (BGE 125 I 54 E. 2b/cc

= StE 1999 A 24.21 Nr. 12; Stefan Oesterhelt/Moritz

Seiler, in: Martin Zweifel, Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über

die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 4.

Auflage 2022, Art. 3 N. 50).

Da für

eine alleinstehende Person die Bindung zur elterlichen Familie aber regelmässig

lockerer ist, als jene unter Eheleuten, stellt die Praxis erhöhte Anforderungen

und wird bei ledigen Steuerpflichtigen das Erfordernis der regelmässigen

Rückkehr besonders streng gehandhabt. Demgemäss kann die Vermutung zugunsten

des Wochenaufenthaltsorts in der Regel dadurch entkräftet werden, dass die

unverheiratete Person regelmässig, mindestens einmal pro Woche, an den Ort der

Familie heimkehrt, mit welcher sie besonders eng verbunden ist, und wo sie

andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt (BGE 148 II 285 E.

3.3.3; 113 Ia 465 E. 4b; Urteile 2C_247/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 3.4;

2C_994/2019 vom 8. Juni 2020 E. 6.3; 2C_762/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2.3;

Martin Zweifel/Silvia Hunziker,

in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Daniel de Vries Reilingh [Hrsg.],

Interkantonales Steuerrecht, 2. Auflage 2021, § 6 N. 35). Mit anderen Worten

vermögen auch bei Alleinstehenden im Einzelfall persönliche oder familiäre

(d.h. zu Eltern und Geschwistern) Beziehungen die Arbeit zu überwiegen, doch

müssen sie besonders ausgeprägt sein. Als Merkmale einer besonderen Enge der

persönlichen und familiären Beziehungen gelten u.a. die regelmässige Rückkehr

an den Familienort, das junge Alter des Steuerpflichtigen, die kurze Dauer des

Arbeitsverhältnisses und des dortigen Aufenthalts, bessere Wohnverhältnisse als

am Arbeitsort und ein über die unmittelbare Familie hinausgehender Freundes-

und Bekanntenkreis (vgl. dazu Stefan Oesterhelt/Moritz

Seiler, a.a.O., Art. 3 N. 51).

Hinsichtlich

der Beweislastverteilung ist es somit und grundsätzlich Sache der

Steuer-behörde, die Umstände darzutun und zu beweisen, aus denen folgt, dass

sich der steuerrechtliche Wohnsitz einer natürlichen Person im Kanton befindet.

Das ergibt sich allgemein aus dem Grundsatz, dass steuerbegründende Tatsachen

von der die Steuerhoheit beanspruchenden Steuerbehörde zu beweisen sind

(Urteile 2C_546/2017 vom 16. Juli 2018 E. 2.5; 2C_794/2013 vom 2. Mai 2014 E.

3.4; 2C_1267/2012 vom 1. Juli 2013 E. 3.4; 2C_92/2012 vom 17. August 2012 E.

4.3; 2C_625/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.2). Erscheint der von der Behörde

angenommene Wohnsitz im Kanton als sehr wahrscheinlich, so genügt dies in der

Regel als Hauptbeweis, und es obliegt alsdann der betroffenen Person, den

Gegenbeweis für den von ihr behaupteten Lebensmittelpunkt ausserhalb des

Kantons zu erbringen (Urteile 2C_911/2018 vom 17. März 2020 E. 4.2; 2C_480/2019

vom 12. Dezember 2020 E. 2.3.3; 2C_533/2018 vom 30. Oktober 2019 E. 2.5;

2C_1036/2017 vom 10. März 2019 E. 2.3).

3.1 Den

vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Rekurrent im Steuerjahr 2021

durchgehend in einem 100 Prozent-Pensum bei der D AG angestellt bzw. für diese

in der Funktion als «Head of …» tätig war. Diese Funktion übte er ab 1. Juli

2020 aus. Als Arbeitsort weist der hierfür massgebende Arbeitsvertrag … (BE)

aus (vgl. Rekurs- und Beschwerdebeilage 14). Aufgrund der neuen Funktion war

der Rekurrent ab diesem Zeitpunkt unbestrittenermassen für die Region

Westschweiz verantwortlich, während er zuvor als Bereichsleiter für die

Zentralschweiz (2004–2017) bzw. die gesamte Schweiz (2017–2020) zuständig war.

Mit dem neuen Arbeitsvertrag fokussierte sich die Arbeitstätigkeit des

Rekurrenten, wenn auch – wie er selbst ausführt – «contre coeur», bis zur

Auflösung des Arbeitsverhältnisses im April 2023 nachweislich auf die

Westschweiz (vgl. Rz. 22 Rekurs- und Beschwerdeschrift vom 28. Juli 2023 sowie

Ziff. 19 Vernehmlassung der Vorinstanz vom 27. September 2023).

3.2 In der

Selbstdeklaration 2021 machte der Rekurrent an 220 Tagen Mehrkosten von 30

Franken pro Tag sowie Kosten für auswärtigen Wochenaufenthalt in Höhe von 6'568

Franken geltend. Dabei handelt es sich um die im Umfang von 1 ½-Zimmern

anteilig berechneten Mehrkosten an der in seinem Alleineigentum stehenden 6

½-Zimmer Wohnliegenschaft in C (= Eigenmietwert in Höhe von 28'460 Franken x

1,5 / 6,5).

3.3 Gestützt

darauf erscheint die Haltung der Vorinstanz prima vista nachvollziehbar, dass

sie – gestützt auf das Arbeitsortsprinzip (vgl. oben E. 2.4) – das

Hauptsteuerdomizil des Rekurrenten in C vermutet. Demgemäss und der allgemeinen

Beweislastverteilung folgend, wäre es somit Sache des Rekurrenten, den

Gegenbeweis für den von ihm behaupteten Lebensmittelpunkt in A im Kanton B zu

erbringen (vgl. oben E. 2.4).

3.4 Unabhängig

davon zeichnet sich der vorliegende Sachverhalt durch die folgenden,

zu-sätzlichen Komponente aus: Bereits in der Vorjahresperiode, mithin im

Steuerjahr 2020 herrschten aktenkundig unterschiedliche Auffassungen zwischen

den Kantonen Solothurn und B, wo bzw. in welchem Kanton sich das

Hauptsteuerdomizil des Rekurrenten befindet. So erliess der Kanton B am 25.

Januar 2021 eine entsprechende Steuerdomizilverfügung für das Steuerjahr 2020.

In der Folge verständigten sich die Steuerbehörden der beiden Kantone, dass

sich das Hauptsteuerdomizil des Rekurrenten im Steuerjahr 2020 nicht im Kanton

Solothurn, sondern im Kanton B befinde, sich der Kanton Solothurn für die

Folgejahre jedoch eine Überprüfung vorbehalten würde (vgl. dazu ausführlich

Sachverhalt Ziff. 2).

3.5 Gestützt

darauf und unbestrittenermassen befand sich das Hauptsteuerdomizil des

Re-kurrenten für die Steuerperiode 2020 in A bzw. im Kanton B. Entsprechend

stellt sich der Rekurrent auf den Standpunkt, dass für den Fall, dass der

bisherige Wohnsitzkanton (= Solothurn) anerkenne, dass sich das

Hauptsteuerdomizil im Vorjahr (2020) in einem anderen Kanton befunden habe (= B),

er zwar das Recht habe, auf eine neue Steuerperiode (2021) hin die

Besteuerungshoheit wieder in Anspruch zu nehmen, allerdings habe er dabei eine

massgebliche veränderte Faktenlage zu seinen Gunsten nachzuweisen. Ohne einen

solchen Nachweis würde sich nichts an der Zuweisung des Hauptsteuerdomizils

ändern.

3.6 Wie

erwähnt, sind die zur Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes

zugrundelie-genden Tatsachen steuerbegründend und daher von den Steuerbehörden

nachzuweisen (vgl. oben E. 2.4). Diese Beweislastverteilung gilt insbesondere

für Tatsachen, die eine andere Würdigung des steuerrechtlichen Wohnsitzes im

Vergleich zu den Vorperioden aufdrängen. Dazu gehört nicht nur die endgültige

Lösung der Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz, sondern auch die Darstellung

der tatsächlichen Umstände, welche zur Begründung des neuen Wohnsitzes geführt

haben. Wird der Nachweis der Tatsachen für eine Wohnsitzverlegung, also für die

Etablierung überwiegender Beziehungen zu einem neuen Ort nicht erbracht,

besteht das bisherige Steuerdomizil fort (BGE 138 II 300 E. 3.4; Urteile 9C_548/2023

vom 12. August 2024 E. 3.2.3; 9C_25/2023 vom 5. Juni 2023 E. 3.3; 2C_170/2019

vom 19. September 2019 E. 5.1.4; 2C_73/2018 vom 3. Juni 2019 E. 3.3;

2C_473/2018 vom 10. März 2019 E. 4.3). Es kann in diesem Sinn von einer

natürlichen Vermutung zugunsten der Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes

gesprochen werden (Urteil 2C_881/2020 vom 3. Juni 2021 E. 3.4).

3.7 Die

Vorinstanz stellt sich diesbezüglich in ihrer Vernehmlassung vom 27. September

2023 auf den Standpunkt, dass Sinn und Zweck einer massgeblich veränderten

Faktenlage nicht sein könne, die Behörden daran zu hindern, die

Lebensverhältnisse in einem nachmaligen Zeitpunkt genauer zu untersuchen und

die Besteuerungskompetenz dann neu in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus macht

sie geltend, dass in der Sachverhaltsfeststellung des Steueramts A für das Jahr

2020 unter anderem festgehalten worden sei, dass der Rekurrent bei der D AG im

Aussendienst (nach eigenen Angaben mehrheitlich in der Ost- und Zentralschweiz)

arbeite und zudem in der Wintersaison als Skilehrer in A tätig sein würde,

weshalb sich sein Lebensmittelpunkt mehrheitlich in A befinden würde. In

Kombination mit dem grossen Kollegen- und Freundeskreis und aufgrund einer

eigenen Wohnung, die in seinem Eigentum stehe, sei der steuerrechtliche

Wohnsitz in A und nicht mehr in C. Dahingegen werde in der Selbstdeklaration

2020 vom Rekurrenten unter den Berufsauslagen geltend gemacht, dass die Fahrten

zwischen Wohn- und Arbeitsort von C nach … (BE) erfolgen würden. Entsprechend

seien Kosten für auswärtigen Wochenaufenthalt geltend gemacht worden

(Mietkosten und auswärtige Verpflegung für 220 Tage).

ln der

Steuererklärung 2021 seien dagegen Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort nur noch

von A nach … (BE) deklariert worden. Aufgrund der Höhe der in diesem

Zusammenhang gemachten Kosten, sei deshalb auszugehen, dass der Rekurrent den

öffentlichen Verkehr benutzt habe. Gleichzeitig würde der Rekurrent jedoch auch

Kosten für auswärtigen Wochenaufenthalt (neu Anteil Eigenmietwert Wohnhaus C

und Verpflegungsmehrkosten für 220 Tage) geltend machen. Dies spreche dagegen,

dass der Rekurrent die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort jeweils täglich

von A aus direkt nach … mit dem öffentlichen Verkehr zurückgelegt habe.

Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Rekurrent, wie in der Selbstdeklaration

2020 deklariert, die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort von C nach … BE

unternommen habe. Dafür spreche auch, dass er gemäss Selbstdeklaration nur 88

Tage im Homeoffice gearbeitet haben soll. Diese müssen unweigerlich in C im

Homeoffice verbracht worden sein, ansonsten keine 220 Tage für Kosten für

auswärtige Wochenaufenthalt, insbesondere Verpflegungsmehrkosten, geltend

gemacht werden dürften. Daraus lasse sich ableiten, dass der Rekurrent

mindestens an 5 Arbeitstagen pro Woche im Jahr 2021 von C aus seiner

Erwerbstätigkeit nachgegangen sein müsse. Eine gewichtige Differenz in der

Faktenlage im Verhältnis zu den Feststellungen des Kantons B sei auch darin zu

sehen, dass der Rekurrent ab dem 1. Juli 2020 neu die Funktion als «Head of …»

übernommen habe und damit, wenn überhaupt, weniger in der Ost-, sondern in der

Westschweiz tätig gewesen sein müsse, was vom Rekurrenten denn auch bestätigt

würde.

3.8 Diese

Darstellung der Vorinstanz wird vom Rekurrenten in seiner Replik vom 30.

No-vember 2023 vollumfänglich bestritten. Konkret moniert er, dass der von ihm

geltend gemachte Abzug in Höhe von 3'860 Franken dem GA (2. Klasse) entspreche.

Die Fahrzeit von A nach … (BE) betrage rund 2 ¾ bis 3 Stunden. Die Fahrzeit mit

dem öffentlichen Verkehr von A nach … belaufe sich auf 3 Stunden und 7 Minuten.

Von … gelange man mit dem Auto oder dem Bus innert zehn bis 15 Minuten in das

Industriegebiet von … (BE). Damit betrage die Zeitersparnis lediglich rund 30

Minuten, womit man unter der für Steuerzwecke massgeblichen Zeitersparnis von

über einer Stunde bleiben würde. Korrekt sei, dass der Rekurrent grundsätzlich

mit seinem Auto unterwegs gewesen sei. Er habe sich bei der Deklaration der

Fahrkosten an die gesetzlichen Vorgaben gehalten und lediglich den Abzug für

die Benutzung des öffentlichen Verkehrs geltend gemacht.

Hinsichtlich

des Arbeitsvertrags sei es zutreffend, dass dort als Arbeitsort … (BE)

aufgeführt sei. Indessen sei dies naheliegend, da sich an der Adresse …, …(BE)

ein grösseres Lager- und Bürogebäude der D AG befinden würde. Als «Head of …»

sei der Rekurrent dieser D-Niederlassung zugeordnet gewesen und dementsprechend

sei … (BE) als Arbeitsort aufgeführt gewesen. Hingegen läge es in der Natur der

Sache, dass der Rekurrent wie auch die von ihm geleiteten

Aussendienst-Mitarbeitenden sich vergleichsweise selten in … (BE) aufgehalten,

sondern vielmehr häufig Kunden- und Lieferantenbesuche vorgenommen hätten und

zu diesem Zweck in der ganzen Schweiz unterwegs gewesen seien.

Weiter

sei darauf hinzuweisen, dass insbesondere zu Beginn des Jahres 2021 der Bund

eine Verlängerung der im Dezember 2020 eingeführten, verschärften

Corona-Massnahmen beschlossen habe. Erst ab März 2021 sei vom Bundesrat

schrittweise eine Öffnung beschlossen worden und erst ab dem 31. Mai 2021

durften beispielsweise die Innenräume der Restaurants wieder geöffnet werden.

Schliesslich sei die Home-office-Pflicht ab dem 26. Juni 2021 aufgehoben

worden. Infolgedessen sei zumindest im ersten Halbjahr 2021 das Reisen

innerhalb der Schweiz nur sehr erschwert möglich gewesen. Demzufolge habe der

Rekurrent einen erheblichen Teil seiner Arbeitszeit an seinem Wohnort in A bzw.

im Homeoffice verbracht.

3.9 Mit

Blick das Erfordernis der veränderten Faktenlage ist zunächst darauf

hinzuweisen, dass der vom Rekurrenten geltend gemachte Nachweis insbesondere

dann zum Tragen kommt, wenn der frühere Wohnsitzkanton für ein paar Jahre

anerkennt, dass sich das Hauptsteuerdomizil in einem anderen Kanton befunden

hat. Diesfalls kann der frühere Wohnsitzkanton zwar auf eine neue Steuerperiode

hin die Besteuerungshoheit wieder in Anspruch nehmen, wobei er eine massgeblich

veränderte Faktenlage zu seinen Gunsten nachzuweisen hat, ansonsten es bei der

vorherigen Domizilzuordnung bleibt (vgl. Urteile 9C_170/2023 vom 19. Februar

2024 E. 4.1.2; 2C_480/2019 vom 12. Februar 2020 E. 2.3.4; 2C_533/2018 vom 30.

Oktober 2019 E. 2.5.2; 2C_827/2008 vom 16. Juni 2009 E. 4.1 mit Hinweisen).

Hingegen zeichnet sich der vorliegende Grenzfall dadurch aus, dass der frühere

bzw. bis zur Steuerperiode 2019 unbestrittenermassen massgebende Wohnsitzkanton

(Solothurn) die Domizilzuordnung lediglich für das Steuerjahr 2020 bzw. dem

Kanton B zugestanden, sich aber gleichzeitig und ausdrücklich eine neuerliche

Prüfung für das Steuerjahr 2021 vorbehalten hat.

Hinzu

kommt, dass (auch) die Domizilzuordnung für das Steuerjahr 2020 ursprünglich

auf den Kanton Solothurn entfiel. Dies, indem das Steueramt A der Vorinstanz

zunächst bzw. mit E-Mail vom 31. Mai 2021 mitteilte, dass es auf die primäre

Besteuerung des Rekurrenten verzichten und die Feststellungsverfügung ab der

Steuerperiode 2020 aufheben würde. In der Folge meldete sich allerdings der

Rechtsdienst der Steuerverwaltung des Kantons B telefonisch bei der Vorinstanz

und teilte dieser mit, dass nun doch an der Steuerdomizilverfügung festgehalten

und das Steueramt A seinen Entscheid nicht widerrufen werde. Erst gestützt

darauf und zwecks Vermeidung einer interkantonalen Doppelbesteuerung hat die

Vorinstanz auf die Beanspruchung des (ursprünglich durch den Kanton B

zugestandenen) Hauptsteuerdomizils für das Steuerjahr 2020 verzichtet und sich,

wie erwähnt, eine Überprüfung der vom Steueramt A gemachten

Sachverhaltsabklärungen und Feststellungen für das Folgejahr vorbehalten (vgl.

dazu ausführlich Ziff. 2 Sachverhalt). Im Ergebnis gilt somit, dass die

Domizilzuordnung sowohl im Steuerjahr 2020 sowie im Steuerjahr 2021

offensichtlich umstritten war und ist. Wenn die Vorinstanz zwecks Vermeidung

einer interkantonalen Doppelbesteuerung auf die Geltendmachung des Hauptsteuerdomizils

für das Steuerjahr 2020 verzichtet – unter gleichzeitiger Ankündigung einer

neuerlichen Überprüfung für das Steuerjahr 2021 – so kann der Rekurrent daraus

nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar kann er argumentieren, dass der Kanton

Solothurn bereits im Vorjahr zur jetzigen Beurteilung hätte kommen bzw. an

dieser hätte festhalten müssen. Sinn und Zweck des sich aus der Rechtsprechung

ergebenden Erfordernisses einer massgeblich veränderten Faktenlage kann aber

nicht sein, die Behörden wegen (allfälliger) vergangener Versäumnisse daran zu

hindern, die Lebensverhältnisse in einem nachmaligen Zeitpunkt genauer zu

untersuchen und die Besteuerungskompetenz dann neu in Anspruch zu nehmen (vgl.

dazu Urteil 2C_323/2021 vom 8. März 2022 E. 2.4.2 m.w.H. sowie E. 3.4).

3.10 Vor

diesem Hintergrund ist als Zwischenfazit festzuhalten, dass die Vorinstanz

gestützt auf den vorliegenden Sachverhalt und das in der Vorperiode faktisch

getroffene «Übereinkommen» zwischen den Kantonen ohne weiteres legitimiert war,

die Besteuerungskompetenz für die Steuerperiode 2021 neuerlich zu überprüfen.

Dies umso mehr, als der Rekurrent ab dem 1. Juli 2020 nachweislich mit einem

neuen Arbeitsvertrag bzw. mit einem neuen Zuständigkeitsgebiet (Westschweiz)

ausgestattet wurde, was – gestützt auf das zu beurteilende Arbeitsortsprinzip

bzw. die Frage, von wo aus einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wird – sehr wohl

für eine veränderte Faktenlage spricht. Dies widerspiegelt sich auch darin,

dass der Kanton B im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen, welche zu seiner

Steuerdomizilverfügung vom 25. Januar 2021 geführten haben, nachweislich noch

davon ausgegangen ist, dass sich die Aussendiensttätigkeit des Rekurrenten bei

der D AG gemäss seinen Angaben mehrheitlich in der Ost- und Zentralschweiz

abspielen würde, was sich im Übrigen auch mit den Ausführungen des Rekurrenten

deckt (vgl. Rz. 14 der Rekurs- und Beschwerdeeingabe vom 28. Juli 2023). Der

neue Arbeitsvertrag und die damit verbundene Aussendiensttätigkeit in der

Westschweiz führt offensichtlich zu einer räumlichen Veränderung bzw. zu einer

für die steuerliche Beurteilung neuen Ausgangslage. Hinzu kommt, dass dem

Rekurrenten im Jahr 2020 von Seiten Arbeitgeber jeweils Hotelübernachtungen

bezahlt worden sind. Gestützt darauf hält das Steueramt A (für die

Steuerperiode 2020) fest, dass «[d]ie wöchentliche Heimkehr nach C nicht

gegeben, folge dessen unregelmässig» sei bzw. der Rekurrent oftmals in Hotel

übernachten würde (vgl. Aufzählung auf Seite 1 sowie «Erwägungen» auf Seite 4

der Feststellungsverfügung vom 25. Januar 2021 des Steueramts A). Wie der

Rekurrent selbst einräumt, seien den Aussendienstmitarbeitern aufgrund der

wirtschaftlichen Situation der D AG im Jahr 2021 keine Hotelübernachtungen mehr

gewährt worden (vgl. dazu oben Ziff. 7.14 Sachverhalt). Auch dieser Punkt

spricht für eine veränderte Faktenlage zwischen den Steuerjahren 2020 und 2021.

Gestützt darauf ist zu klären, wie sich diese veränderte Faktenlage auf die

Bestimmung des Hauptsteuerdomizils für die Steuerperiode 2021, unter

Berücksichtigung der massgeblichen Berufs-, Familien und Lebensumstände des

Rekurrenten, auswirkt.

4.1 Wie

erwähnt, war der Rekurrent im hier massgeblichen Steuerjahr durchgehend in

ei-nem 100 Prozent-Pensum bei der D AG angestellt bzw. für diese in der

Funktion als «Head of …» tätig. Entsprechend fokussierte sich seine

Aussendiensttätigkeit begriffsnotwendig auf die Westschweiz, was wiederum der

durch das Steueramt A für das Jahr 2020 gemachten Feststellung, wonach sich die

Aussendiensttätigkeit des Rekurrenten (gemäss eigenen Angaben) mehrheitlich in

der Ost- und Zentralschweiz abspiele, entgegensteht. Gestützt auf das streng zu

handhabende Arbeitsortsprinzip (Ort, von welchem zur Arbeit aufgebrochen wird)

erscheint der Wohnsitz im Kanton Solothurn – wie von der Vorinstanz moniert –

deshalb und im Grundsatz als naheliegend(er). Dies deckt sich auch mit der

allgemeinen Lebenserfahrung bzw. mit den geografischen und räumlichen

Gegebenheiten, wonach die Aussendienstregion «Westschweiz» wesentlich einfacher

und effizienter von C im Kanton Solothurn als von A im Kanton B aus betreut und

bewirtschaften werden kann.

4.2 Der

Rekurrent verweist demgegenüber auf seine wirtschaftlichen Beziehungen zum

Kanton B bzw. das dort mittels Erbvorbezug seit 2017 in seinem Eigentum und von

seinem Grossvater … erbauten Mehrfamilienhauses sowie die von ihm seit der

Kündigung der Anstellung bei D im Jahr 2023 intensivierten

Immobilientätigkeiten in A. Konkret macht er geltend, dass in der Steuerperiode

2021 in seinem Auftrag und auf dem ebenfalls ihm gehörenden Nachbargrundstück

der von seiner Mutter übernommen Liegenschaft an der … ein Neubau mit

Mietwohnungen erstellt worden sei. Weiter betont er nochmals seine Anstellung

bei der F AG, für welche er seit 1990 in der Wintersaison als Skilehrer

angestellt sei. Im Gegensatz hierzu stünde die Liegenschaft in C, welche er im

Jahr 2006 erworben habe, in welchem die damals noch ungetrennte Familie

zusammenlebte. Ab Juli 2021 (recte: Juli 2020) sei er als «Head …» für die

Westschweiz (und damit nicht für Solothurn) zuständig gewesen. Die Sitzungen

mit den direkt unterstellten Mitarbeitern seien an den jeweiligen

Aussenstandorten der D AG erfolgt. Die Projektarbeit sei mehrheitlich am

Standort … (BE) erfolgt. Mit Ausnahme der Liegenschaften in C und H habe im

Jahr 2021 somit keine wirtschaftliche Verbindung mehr zum Kanton Solothurn

bestanden. Gemäss Fragebogen des Steueramts des Kantons Solothurn zur Klärung

des Steuerdomizils in der Steuerperiode 2021 habe er während der Arbeitswoche

mehrheitlich (an drei von fünf Tagen) in A und während zwei Tagen in C

übernachtet. Die Übernachtungen in C seien jedoch nicht freiwillig erfolgt,

sondern lediglich aufgrund der zeitlichen Unmöglichkeit einer Rückreise aus der

Westschweiz nach A. Schliesslich seien den Aussendienstmitarbeitern in den

Vorjahren zudem Hotelübernachtungen vergütet worden, was infolge der

wirtschaftlichen Situation der D AG im Jahr 2021 nicht mehr gewährt worden sei.

4.3 Wenn der

Rekurrent angibt, im Steuerjahr 2021 jeweils an drei Tagen pro Woche wie-der

zurück nach A gefahren zu sein bzw. nur an zwei Tagen in C übernachtet zu haben

(vgl. Ziff. 6 Fragebogen zur Klärung des Steuerdomizils vom 10. Oktober 2022;

Actum 18 bzw. Rekurs- und Beschwerdebeilage 21), so lässt sich dies nicht näher

überprüfen bzw. legt der Rekurrent hierfür keine Beweise vor. Eine Kurzrecherche

im Internet (www.googlemaps.ch) zeigt jedoch, dass jede Fahrt mit dem Auto von A

in die Westschweiz mindestens bzw. mehr als 3 Stunden dauert (ohne

Berücksichtigung allfällige Staus infolge Verkehrsüberlastungen an den

neuralgischen Punkten), womit der Hin- und Rückweg in die Westschweiz mehr als

sechs Stunden pro Tag betragen hätte. Weiter zeigt nämliche Internetrecherche,

dass die jeweils vorgeschlagenen Routen von A aus in die Westschweiz über die

A1 und somit direkt an C vorbeiführen bzw. sich die Wegstrecke von C aus zu

möglichen Westschweizer Destinationen um rund 2 ½ Stunden verkürzt. Und auch

für die Fahrt von A nach …, wo gemäss den Angaben des Rekurrenten

(hauptsächlich) die Projektarbeit stattgefunden habe, benötigt man mit dem Auto

für den Hin- und Rückweg 5 ½ bis 6 Stunden. Vor diesem Hintergrund erscheint

die Angabe des Rekurrenten, wonach er als Aussendienstmitarbeiter für die

Westschweiz jeweils an drei Tagen wieder zurück nach A gefahren sein will, als

nicht glaubhaft.

4.4 Weiter

gibt der Rekurrent im Fragebogen an, jeweils ein Wochenende pro Monat in C zu

verbringen (vgl. Ziff. 6 Fragebogen zur Klärung des Steuerdomizils vom

10. Oktober 2022; Actum 18 bzw. Rekurs- und Beschwerdebeilage 21), was mit

Blick auf die Grösse der Liegenschaft bzw. das Grundstück ohne weiteres als

glaubhaft erscheint. So lässt sich den Akten entnehmen, dass das

Einfamilienhaus in C (Baujahr 2007) mit 6 ½-Zimmern wesentlich grösser

dimensioniert ist, als die 3 ½-Zimmer Wohnung in A (Baujahr 1963). So beläuft

sich allein der Versicherungswert der Liegenschaft in C auf CHF 1'1262'192.

Darüber hinaus weist die Liegenschaft eine Grundstückfläche von mehr als elf

Aaren auf (1'114 m2) und verfügt über einen grosszügigen Aussenpool

von (39 m2) (vgl. dazu Liegenschaftsinventar vom 21. Januar 2021

[Actum 11] sowie Rechnung der Solothurnischen Gebäudeversicherung vom 8. Januar

2021 [Actum 21] sowie Kurzrecherche unter Geoportal des Kantons Solothurns

[https://so.ch/verwaltung/bau-und-justizdepartement/amt-fuer-geoinformation/grundstuecksinformation/]).

Dies zeigt, dass die Wohnverhältnisse, welchen das Bundesgericht

bekanntermassen besonderes Gewicht beilegt (Urteil 2C_323/2021 vom 8. März 2022

E. 2.3.3 m.w.H.), in Bezug auf Grösse, Umschwung, Baujahr, (und damit

verbunden) Ausbaustandard und Komfort stark divergieren bzw. eindeutig für den

Kanton Solothurn sprechen. Entsprechend und der allgemeinen Lebenserfahrung

folgend, ist davon auszugehen, dass der Rekurrent einen Teil seiner Wochenenden

in C verbringt, was sich mit der eingangs gemachten Feststellung deckt.

4.5 Aufgrund

der vorstehenden Ausführungen zeigt sich, dass die vom Rekurrenten be-hauptete

mehrheitliche Rückkehr während der Arbeitswoche nach A (an drei von fünf Tagen)

als nicht glaubhaft erscheint bzw. die Übernachtungen in C nicht freiwillig,

sondern lediglich aufgrund der zeitlichen Unmöglichkeit erfolgt seien. Vielmehr

ist davon auszugehen, dass mit Blick auf die aufgezeigten Wohnverhältnisse die

Liegenschaft in C offenkundig geeigneter erscheint für einen längerfristigen

Aufenthalt als eine Wohnung in A; und zwar im Allgemeinen wie auch im

Speziellen unter Berücksichtigung des geänderten Aussendienstgebiets

(Westschweiz) des Rekurrenten. Im Übrigen ist in A auch kein erhöhter

Wasserverbrauch belegt worden. All dies führt wiederum zurück zu der eingangs

erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Umstand, dass eine

ledige steuerpflichtige Person vom Ort aus, wo sie sich während der Woche

aufhält, einer Erwerbstätigkeit nachgeht, die natürliche Vermutung begründet,

dass sie dort auch ihr Steuerdomizil hat (sog. Arbeitsortsprinzip; BGE 125 I 54

E. 2b = StE 1999 A 24.21 Nr. 1).

4.6 Ins Bild

passt dabei auch, dass der Rekurrent – wie von der Vorinstanz festgestellt –

sein Fahrzeug nach wie vor im Kanton Solothurn eingelöst hat. Der Rekurrent

wendet diesbezüglich ein, dass er das seit Jahrzehnten sich im Familienbesitz

befindliche Kennzeichen «SO …» nicht vorschnell an die Solothurner Behörden

zurückgeben und sein Fahrzeug im Kanton B einlösen wolle (vgl. Rz. 17 der

Replik vom 30. November 2023). Diese Aussage steht aber im Widerspruch zu der

vom Rekurrenten geäusserten (subjektiven) starken Verbundenheit zu A bzw. zum

Kanton B bzw. schafft der Rekurrent damit ein (objektiv) klar feststellbares

Indiz, welches grundsätzlich für den Kanton Solothurn spricht. Denn spätestens

mit der in Rechtskraft erwachsenen Steuerdomizilverfügung vom 25. Januar 2021 des

Steueramts A für das Steuerjahr 2020 hätte sich eine Ummeldung des Fahrzeugs

auf den Kanton B zumindest angeboten. Dies insbesondere auch mit Blick auf Art.

77 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum

Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (Verkehrszulassungsverordnung [VZV]; SR

741.51), wonach als Standort des Fahrzeugs grundsätzlich jener Ort gilt, wo das

Fahrzeug nach Gebrauch in der Regel für die Nacht abgestellt wird (vgl. dazu

auch Urteil des Steuergerichts Basel-Landschaft 510 22 45 vom 16. September

2022 E. 2.2.4, publ. in: BLStPra 1/2023, S. 9 ff.). Die Immatrikulierung des

Fahrzeugs des Rekurrenten stellt somit im Ergebnis ein weiteres gewichtiges

Indiz dar, dass der Rekurrent seinen Lebensmittelpunkt bzw. Wohnsitz im

Steuerjahr 2021 (nach wie vor) im Kanton Solothurn hat.

4.7 Schliesslich

weist die Vorinstanz darauf hin, dass die beiden Töchter des Rekurrenten mit

Jahrgang 2000 (I) bzw. 2003 (J) in … (BE) bzw. in … (BE) und damit unweit von C

wohnen würden. Dem Rekurrenten sei es denn nach eigenen Aussagen wichtig

gewesen, auch nach der Scheidung im Jahr 2013 von seiner Ehefrau in der Nähe zu

seinen beiden Töchtern im Kanton Solothurn wohnhaft zu bleiben. Hierzu wendet

der Rekurrent ein, dass seine Kinder ihre Erstausbildung mittlerweile

abgeschlossen hätten (I im Jahr 2020 und J im Jahr 2023). Aufgrund der nicht

einfachen familiären Situation erfolge der Kontakt des Rekurrenten zu seinen

beiden Kindern indessen mittlerweile nur noch sporadisch (vgl. RZ 30 Replik vom

30. November 2023). Dem Rekurrenten ist grundsätzlich zuzustimmen bzw. ist

notorisch bekannt, dass Trennungen bzw. Scheidungen die familiäre Situation

belasten können. Unabhängig davon gilt, dass J in der hier massgebenden

Steuerperiode ihre Erstausbildung einerseits gerade noch nicht abgeschlossen

hatte. Anderseits und allgemein zeigt sich, dass der Rekurrent offenkundig

nicht nur familiäre Beziehungen zum Kanton B (Mutter), sondern auch in der

Region C unterhält, wo seine beiden Töchter leben, zu welchen er (zumindest

sporadisch) Kontakt pflegt. Dies deckt sich mit der im Fragebogen gemachten

Aussage, wonach der Rekurrent unter «Welche persönlichen oder familiären

Beziehungen verbinden Sie mit der Wohnsitzgemeinde?» seine Kinder angibt,

welche in ca. 30-minütiger Entfernung wohnen würden (vgl. Ziff. 8 Fragebogen

zur Klärung des Steuerdomizils vom 10. Oktober 2022; Actum 18 bzw. Rekurs- und

Beschwerdebeilage 21), wobei der guten Ordnung halber darauf hinzuweisen

bleibt, dass die Fahrt von C sowohl nach … (BE) als auch nach … (BE) gemäss

Internetkurzrecherche (www.googlemaps.ch) mit rund 15 Minuten deutlich kürzer

ausfällt. Ob dabei, wie die Vorinstanz ausführt, es erfahrungsgemäss in der

Natur der Sache liege, dass die persönliche Beziehung zu den eigenen Kindern

grundsätzlich höher zu gewichten sei, als die zur Mutter, kann an dieser Stelle

offenbleiben. Im Ergebnis gilt, dass die persönlichen Beziehungen zum Kanton

Solothurn aufgrund der nahegelegenen Aufenthaltsorte seiner beiden Töchter I

und J auch in diesem Punkt offenkundig sind.

4.8 Wenn der

Rekurrent angibt, infolge Kündigung bei der D AG per 30. April 2023 die

Intensivierung seiner Immobilientätigkeit in A zu prüfen bzw. per 1. Oktober

2023 der Erstbezug der mittlerweile fünf neu erstellten Wohnungen erfolgt sein

soll, so vermag dieser Umstand nichts an der hier zu beurteilenden

Steuerperiode 2021 zu ändern. Vielmehr handelt es sich um neue Indizien, welche

korrekterweise in den nachfolgenden Steuerperioden zu prüfen sind. Dies deckt

sich auch mit der Feststellung des Steueramts A in seiner

Feststellungsverfügung vom 25. Januar 2021, wonach die Überbauung erst in

Planung sei.

4.9 Schliesslich

vermag auch der Hinweis des Rekurrenten auf die Corona-Situation 2021 nichts

daran zu ändern, dass die vorstehenden Indizien entsprechend und losgelöst von

einer teilweisen Corona Pandemie zu beurteilen sind, mithin wie sie sich

objektiv feststellbar präsentieren bzw. präsentiert haben.

5. Gestützt

auf die vorstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass der Rekurrent zwar in

familiärer (Mutter) und gesellschaftlicher (Freunde und Bekannte) Hinsicht ohne

weiteres seine Verbundenheit mit A darzutun vermag. Seine Verbindungen dorthin

erscheinen aber nicht derart, dass sie die für das Steuerjahr 2021

massgeblichen Indizien und die damit durch die Vorinstanz angenommenen

Vermutung, wonach sich der Lebensmittelpunkt des Rekurrenten als unverheiratete

und unselbständig erwerbstätige Person am Arbeitsort befindet, umzustossen

vermögen. Daran kann auch die Nebenbeschäftigung als Skilehrer in A nichts

ändern. Mit anderen Worten sind die Indizien zu C als Arbeits- und teilweiser

Familienort höher zu gewichten, als zum teilweisen Familien- und Freizeitort A.

Dies insbesondere mit Blick auf die nachweislich geänderte Aussendienstfunktion

des Rekurrenten, wonach er ab dem 1. Juli 2020 (und damit auch in dem hier zu

beurteilenden Steuerjahr 2021) neu als «Head of …» als Aussendienst-Mitarbeiter

für die Region Westschweiz zuständig war (zuvor Ost- und Zentralschweiz).

Gestützt auf diesen gewichtigen Umstand ist denn auch nicht ersichtlich,

weshalb der Kanton B für das Steuerjahr 2021 das Hauptsteuerdomizil für sich

proklamierte, da mit dem veränderten Einsatzgebiet des Rekurrenten für die D AG

offenkundig von einer veränderten Faktenlage auszugehen war, welche sich, wie

gezeigt, unweigerlich – zusammen mit den übrigen und dargelegten Indizien,

welche für den Kanton Solothurn sprechen – auf die steuerliche Beurteilung des

Hauptsteuerdomizils auswirkt. Im Ergebnis ist deshalb die von der Vorinstanz

vertretene Haltung, wonach sich das Hauptsteuerdomizil des Rekurrenten unter

Abwägung der massgeblichen Sachverhaltsumstände für das Steuerjahr 2021 in C

befindet, nicht zu beanstanden. Rekurs und Beschwerde erweisen sich demnach als

unbegründet und sind somit abzuweisen.

6. Bei

diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Rekurrent die Kosten zu tragen

(§ 163 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Diese sind in Anwendung der §§ 3

und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 2'500.00 festzusetzen

(Grundgebühr; kein Zuschlag). Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

****************

Demnach wird erkannt:

1. Rekurs

und Beschwerde werden abgewiesen.

2. Die

Gerichtskosten von CHF 2'500.00 werden dem Rekurrenten/ Beschwerdeführer zur

Bezahlung auferlegt.

3. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A.

Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht

(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreterin des Rekurrenten/Beschwerdeführers

(eingeschrieben)

- VB Solothurn

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

- KStA, Rechtsdienst

- Finanzdepartement, Kanzlei

- Gemeindesteuerregisterführer der EG …

- Steueramt des Kantons B

- Gemeindesteuerregisterführer der EG …

Expediert am: