SGSTA.2023.37
Steuerdomizil 2021
4. November 2024Deutsch44 min
unbezahlter Urlaub gewährt, damit er während dieser Zeit als Skilehrer in A unterrichten
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom
4. November 2024
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Jutzi, Kellerhals
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2023.37;
BST.2023.33
X
v.d. Y
gegen
Veranlagungsbehörde Solothurn
betreffend Steuerdomizil 2021
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. Mit
Verfügung vom 22. Februar 2023 hat die Veranlagungsbehörde Solothurn
(nachfol-gend «Vorinstanz») entschieden, dass X (nachfolgend «Rekurrent») ab
der Steuerperiode 2021 sein Steuerdomizil in der Einwohnergemeinde C und damit
im Kanton Solothurn hat.
2. Dieser
Steuerdomizilverfügung vorausgegangen, war eine Steuerdomizilverfügung für das
Vorjahr (Steuerperiode 2020) durch das Steueramt A. Diese datiert vom 25.
Januar 2021 und stellt fest, dass der Rekurrent aufgrund des von ihm gemäss
Fragebogen geschilderten Sachverhalts ab dem 1. Januar 2020 in A bzw. im Kanton
B unbeschränkt steuerpflichtig sei (Actum 1). Über den durch das Steueramt A
getroffenen Steuerdomizilentscheid wurde die Vorinstanz mit E-Mail vom 1.
Februar 2021 orientiert (Actum 2). Gestützt auf die in diesem Zeitpunkt zur
Verfügung stehenden Aktenlage (Steuererklärung 2019 und älter) hielt die
Vorinstanz dafür, dass sich das Steuerdomizil des Rekurrenten im Steuerjahr
2020 weiterhin und unverändert im Kanton Solothurn befinden würde, worüber es
das Steueramt A mit Schreiben vom 11. Februar 2021 entsprechend informierte.
Gleichzeitig forderte sie das Steueramt A auf, mit der definitiven Veranlagung
der Steuerperiode 2020 zuzuwarten, bis die Sachlage mit dem Steuerpflichtigen
geklärt sei (Actum 4). Die Einwohnergemeinde C teilte dem Rekurrenten sodann am
24. Februar 2021 schriftlich mit, dass seine Abmeldung bei der
Einwohnergemeinde C bis zur Klärung des steuerlichen Wohnsitzes sistiert sei.
Mit
E-Mail vom 31. Mai 2021 teilte das Steueramt A der Vorinstanz, dem Rekurrenten
sowie dessen Treuhänder mit, dass dieses nach Rücksprache mit der
Steuerverwaltung des Kantons B und um unnötigen Verwaltungsaufwand für alle
Beteiligten zu vermeiden, auf die primäre Besteuerung des Rekurrenten
verzichten und die Feststellungsverfügung ab Steuerperiode 2020 aufheben würde.
Demgemäss bleibe der Rekurrent somit wie bisher im Kanton B sekundär
steuerpflichtig (Actum 7). Mit E-Mail vom 1. Juni 2021 nahm die Vorinstanz den
Widerruf des Feststellungsentscheids betreffend Steuerdomizil 2020 durch das
Steueramt des Kantons B zur Kenntnis und bestätigte, dass sie den Rekurrenten
weiterhin als primär steuerpflichtig im Kanton Solothurn führen werde (Actum
8).
ln der
Folge meldete sich der Rechtsdienst der Steuerverwaltung des Kantons B
telefonisch bei der Vorinstanz und teilte dieser mit, dass nun doch an der
Steuerdomizilverfügung festgehalten und das Steueramt A seinen
Steuerdomizilentscheid für die Steuerperiode 2021 nicht widerrufen werde.
Gestützt auf diese neue Ausgangslage verständigten sich die Steuerverwaltung
des Kantons B und die Vorinstanz dahingehend, dass zwecks Vermeidung einer
interkantonalen Doppelbesteuerung die Vorinstanz gestützt auf die Sachverhaltsfeststellungen
des Steueramts A im Zeitpunkt des Entscheides vom 25. Januar 2021 auf die
Beanspruchung des Hauptsteuerdomizils für das Steuerjahr 2020 verzichte, sich
jedoch eine Überprüfung der vom Steueramt A gemachten Sachverhaltsabklärungen
und Feststellungen in den Folgejahren vorbehalten würde. Weiter wurde
vereinbart, dass das Steueramt A den Rekurrenten entsprechend orientieren
würde.
In der
Folge unterzeichnete der Rekurrent am 11. Juni 2021 die Steuererklärung für das
Steuerjahr 2021 und reichte diese der Steuerverwaltung des Kantons B ein (Actum
9). Gestützt auf die vorerwähnte Verständigung zwischen den Kantonen wurde der
Rekurrent im Kanton Solothurn für die Steuerperiode 2021 als sekundär
steuerpflichtig besteuert.
3. Am 25.
Juli 2022 erstellte bzw. unterzeichnete der Rekurrent die Steuererklärung des
Kantons B für das Steuerjahr 2021 und liess dem Kanton Solothurn eine Kopie der
Steuererklärung des Kantons B zukommen (Actum 15).
Gestützt
darauf und mit Schreiben bzw. E-Mail vom 7. Oktober 2022 zeigte die Vorinstanz
gegenüber dem Rekurrenten sowie dem Kantonalen Steueramt des Kantons B an, dass
eine Überprüfung des Hauptsteuerdomizils mit Wirkung ab der Steuerperiode 2021
vorgenommen werde (Actum 16 und 17). Gleichzeitig wurde der Rekurrent
aufgefordert, den Fragebogen zur Klärung des Steuerdomizils auszufüllen und zu
retournieren. Der Fragebogen wurde am 10. Oktober 2022 ausgefüllt
zurückgesandt. Zudem reichte der Rekurrent eine Kopie der
Rechtskraftbescheinigung des Steueramts des Kantons B vom 9. Juni 2021
betreffend die Steuerdomizilverfügung für das Vorjahr, mithin das Steuerjahr
2020 ein (Actum 18).
Unabhängig
davon nahm das Steueramt A am 7. Oktober 2022 die definitive Veranlagung für
das Steuerjahr 2021 vor und liess der Vorinstanz in der Folge mittels
Steuermeldung vom 14. November 2022 die Steuerausscheidung zukommen (Actum 19).
Mit
Schreiben vom 18. Januar 2023 liess die Vorinstanz dem Rekurrenten eine
Beweismittelauflage zukommen, welcher der Rekurrent mit E-Mail vom 23. Januar
2023 nachgekommen und entsprechende Dokumente eingereicht hat (Actum 20 und
21).
4. Gestützt
darauf hat die Vorinstanz – wie eingangs erwähnt – mit Steuerdomizilverfügung
vom 22. Februar 2023 entschieden, dass der Rekurrent in der Steuerperiode 2021
seinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Einwohnergemeinde C und damit im
Kanton Solothurn habe (Actum 22).
5. Gegen
diese Steuerdomizilverfügung erhob der Rekurrent, vertreten durch seinen
Treuhänder, …, mit Schreiben vom 27. Februar 2023 Einsprache (Actum 23).
Inhaltlich machte er hauptsächlich geltend, dass sich seit dem Steuerjahr 2020
punkto Sachverhalt nichts geändert habe. Der Kanton B habe die
Steuerdomizilfrage ab dem Steuerjahr 2020 umfassend abgeklärt und in seiner
Verfügung vom 25. Januar 2021 dargelegt. ln dieser Verfügung sei punkto
Wochenaufenthalt festgehalten, dass die Vermutung, wonach der Wochenaufenthaltsort
den Lebensmittelpunkt darstelle, dadurch entkräftet werden könne, dass der
Steuerpflichtige mindestens einmal pro Woche an den Wohnort zurückkehre, mit
dem er aus bestimmten Gründen besonders eng verbunden sei. Der Rekurrent halte
sich mehrheitlich in A auf. Wie in der Steuererklärung 2020 sei auch in der
Steuererklärung 2021 gleich verfahren worden. So sei der Eigenmietwert der
Liegenschaft in C für das ganze Jahr deklariert und dafür der Abzug als
Wochenaufenthalter vorgenommen worden.
6. Mit
Einsprache-Entscheid vom 28. Juni 2023 hat die Vorinstanz die Einsprache gegen
die Steuerdomizilverfügung vom 22. Februar 2023 abgewiesen. Inhaltlich wurde
der Entscheid u.a. damit begründet, dass sich aus dem Fragebogen und den
weiteren Unterlagen (namentlich Steuererklärung 2021 des Kantons B) ergebe,
dass der Rekurrent für das ganze Jahr 2021 in einem 100 %-Pensum bei der D AG,
mit Sitz in E (BE), in einer Führungsfunktion als Head of … mit Arbeitsort in E
(BE) gearbeitet habe. Gemäss Selbstdeklaration 2021 habe der Rekurrent an 220
Tagen Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt geltend gemacht. Zudem habe
der Rekurrent zum Teil Wochenenden in C verbracht. ln C verfüge der Rekurrent
über eine in seinem Eigentum stehende Liegenschaft. Gestützt auf das streng zu
handhabende Arbeitsortsprinzip befinde sich das Hauptsteuerdomizil 2021 in C
(SO), sei doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur.
7.1 Gegen
den abweisenden Einsprache-Entscheid erhob der Rekurrent, nunmehr vertreten
durch Y, mit Schreiben vom 28. Juli 2023 Rekurs und Beschwerde an das Kantonale
Steuergericht verbunden mit folgenden Anträgen:
1. Die Verfügung des Steueramts des Kantons
Solothurn vom 28. Juni 2023 betreffend Steuerdomizil 2021 sei aufzuheben.
2. Der steuerrechtliche Wohnsitz in A (B)
sei für die Steuerperiode 2021 bis und mit heute anzuerkennen.
3. Die Besteuerung im Kanton Solothurn sei
ausschliesslich aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit (Kantons- und
Gemeindesteuern) vorzunehmen.
4. Der Steuerbezug und die
Steuerveranlagung für die direkte Bundessteuer habe durch den Kanton B zu
erfolgen.
5. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
7.2 In
verfahrensrechtlicher Hinsicht weist der Rekurrent zunächst darauf hin, dass
die Vo-rinstanz für die Steuerperiode 2020 anerkannt habe, dass sich sein
Hauptsteuerdomizil im Kanton B befunden habe. Zwar habe der Kanton Solothurn
das Recht, auf eine neue Steuerperiode hin die Besteuerungshoheit wieder in
Anspruch zu nehmen, allerdings obliege ihm im Sinne der geltenden
Beweislastverteilung der Nachweis der Beweispflicht einer veränderten
Faktenlage. Ohne diesen Nachweis ändere sich nichts an der bisherigen Zuordnung
des Hauptsteuerdomizils. Vielmehr habe sich der Sachverhalt im Jahr 2021
dergestalt geändert, als die bereits existierenden persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen des Rekurrenten zu A nachweislich weiter
intensiviert worden seien.
7.3 In Bezug
auf die wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte zum Kanton B macht der Rekurrent
zunächst geltend, dass er seit 1990 an der … in A in einer 3 ½-Zimmerwohnung im
Mehrfamilienhaus seiner Eltern wohnen würde, welches er 2017 zu Eigentum
übernommen habe. Die Übertragung zu Alleineigentum (unter Eintragung eines
Nutzniessungsrechts zu Gunsten seiner Mutter) sei durch Erbvorbezug von seiner
Mutter erfolgt. Seine Mutter habe die Liegenschaft im Jahr 1986 von ihrem Vater
übernommen. Der Grossvater des Rekurrenten sei Architekt gewesen und habe die
Liegenschaft im Jahr 1963 erbaut. Das Mehrfamilienhaus umfasse drei Wohnungen.
Je eine Wohnung wurde und werde vom Rekurrenten sowie seiner Mutter bewohnt,
die dritte Wohnung werde von der Schwester des Rekurrenten lediglich als
Ferienwohnung benutzt. Die administrative Verwaltungstätigkeit für das
Mietobjekt werde ausschliesslich von ihm, dem Rekurrenten, erbracht
(Nebenkostenabrechnungen, Betrieb der Heizanlage, Schneeräumung, etc.).
7.4 Weiter
verweist er darauf, dass er seit 1990 bei der Firma F AG («…») in A angestellt
und im Nebenerwerb als Skilehrer tätig sei. In den Jahren zwischen 1990 bis
1997 habe er während der gesamten Wintersaison im Skigebiet A gearbeitet und
das Skilehrerpatent erworben. Durch den frühen Zuzug nach A, im jungen und
prägenden Alter von … Jahren, seien im Laufe der Zeit zahlreiche, langjährige
Freundschaften und damit eine äusserst enge persönliche Bindung zu A sowie die
gesamte Region entstanden.
7.5 Hinsichtlich
der familiären Situation führt der Rekurrent aus, dass er im Jahr 1997 seine
damalige Ehefrau kennengelernt habe, die in G (BE) aufgewachsen sei. Da sie in
Solothurn arbeitete, zog der Rekurrent von A nach H im Kanton Solothurn um. Aus
der im Jahr … geschlossenen Ehe gingen die Kinder I (geb. … 2000) und J (geb. …
2003) hervor. Im Jahr 2006 ist die Familie nach C umgezogen. Im Jahr 2009 habe
sich das Ehepaar getrennt, wobei die Ehefrau mit den beiden Kindern aus der
Familienwohnung ausgezogen sei. Im Jahr 2013 sei die Ehe des Rekurrenten
geschieden worden. In der Folge habe er seine Liegenschaft in C allein bewohnt.
Ihm sei es auch nach der Scheidung wichtig gewesen, in der Nähe seiner Kinder
im Kanton Solothurn wohnhaft zu bleiben. Mit zunehmendem Alter der Kinder bzw.
deren Selbständigkeit, habe er sich indessen wieder mehrheitlich in A aufgehalten.
7.6 Mittlerweile
hätten seine Töchter ihre Erstausbildung abgeschlossen (I im Jahr 2020 und J im
Jahr 2023) und seien beide arbeitstätig. I wohne in … (BE), J noch bei ihrer
Mutter in … (BE). Aufgrund der nicht einfachen familiären Situation würde der
Kontakt zu seinen beiden Kindern indessen mittlerweile nur noch sporadisch
erfolgen.
7.7 Trotz
des damaligen Umzugs in den Kanton Solothurn habe er die Wohnung in A zu keinem
Zeitpunkt aufgelöst. Auch sei er seit dem 15. Oktober 1999 in A als
Wochenaufenthalter angemeldet. Als Skilehrer und begeisterter Freizeitsportler
war und sei er zeitlebens eng mit der … Bergwelt verbunden. Auch im Sommer
verbringe er jeweils so viel Zeit wie möglich in den Bergen rund um A. Seit
2004 sei auch seine Mutter (Jahrgang …) in A in ihrer eigenen Wohnung (im
selben Haus wie der Rekurrent) wohnhaft und bei der Einwohnergemeinde A
angemeldet. Im Jahr 2017 habe ihm seine Mutter, wie erwähnt, diese Liegenschaft
als Erbvorbezug zu Alleineigentum überschrieben, unter Vorbehalt eines
Nutzniessungsrechts zu ihren Gunsten. Sein Hausarzt sei seit 2015 Dr. med. K in
Sachverhalt
L.
7.8 Aufgrund
der Familiengründung im Jahr 2000 habe er einen Haupterwerb im Mittelland
gesucht und sei bis zu seiner Kündigung im Januar 2023 – zuletzt als Head … –
bei der D AG, mit Sitz in …, Kanton …, tätig gewesen. Er habe die Stelle bei
der D AG per 1. Dezember 1999 angetreten. In Ziffer 8 seines Arbeitsvertrags
würden ihm, zusätzlich zu den gesetzlichen Ferientagen, pro Jahr fünf Wochen
unbezahlter Urlaub gewährt, damit er während dieser Zeit als Skilehrer in A unterrichten
habe können. Diese Vereinbarung habe auch im Jahr 2021 unverändert in Kraft
gestanden und sei erst mit seiner Kündigung per 30. April 2023 erloschen.
7.9 In
seinen Funktionen zunächst als Bereichsleiter … (2004–2017), anschliessend als
Head of … (alle Kantone) Schweiz (2017 bis Juni 2020) und schliesslich als Head
of … (-schweiz) (Juli 2020 bis April 2023) sei der Rekurrent täglich mit seinem
Geschäftswagen und zumeist auf langen Strecken unterwegs gewesen. Aus
Effizienzgründen bzw. um die unproduktive Reisetätigkeit im Auto nicht unnötig
zu verlängern, habe er regelmässig im Hotel übernachtet und sei nicht an seinen
Wohnort zurückgekehrt. An den verbleibenden Arbeitstagen habe der Rekurrent
seinen Arbeitsweg bzw. die Anreise zu seinen unterschiedlichen Einsatzorten die
letzten Jahre mehrheitlich in A angetreten. Die Region Westschweiz habe er
«contre coeur» bzw. nicht freiwillig übernommen, zumal die bisherige Betreuung
der Region Ostschweiz ideal mit seinem Wohnort A einhergegangen sei. Am 16.
März 2020 habe der Bundesrat die «ausserordentliche Lage» infolge der Corona
Pandemie erklärt, welche auch das gesamte Jahr 2021 dominiert habe. Damit sei
es dem Rekurrenten nicht mehr möglich gewesen, seine Reisetätigkeit in der
Schweiz ganzjährig und unbeschränkt wahrzunehmen und er habe primär von zu
Hause aus in seinem Homeoffice in A gearbeitet.
7.10 Infolge
Kündigung bei der D AG per … 2023 prüfe der Rekurrent aktuell die
Intensivierung seiner Immobilientätigkeiten in A. Die Registrierung einer
entsprechenden Domain sei bereits erfolgt («…») und eine E-Mailadresse sei
bereits aktiviert, wobei die Webpage noch nicht aufgeschaltet sei. In der
Steuerperiode 2021 sei im Auftrag des Rekurrenten auf dem ebenfalls ihm
gehörenden Nachbargrundstück der von seiner Mutter übernommenen Liegenschaft an
der … ein Neubau mit Mietwohnungen erstellt worden. Der Projektbeginn sei am 1.
Oktober 2018 erfolgt; und zwar in enger Zusammenarbeit mit dem lokalen
Architekturbüro …, A. Der Erstbezug der fünf neuen Wohnungen erfolge per …
2023, für sämtliche Objekte sei bereits ein Mietvertrag unterzeichnet worden.
7.11 Wie
erwähnt, sei er seit 1990 bei der F AG (…) als Skilehrer angestellt. In der
Skisaison 2021/22 und 2022/23 habe er während 32 Tagen für die F AG (…)
gearbeitet. Zu berücksichtigen sei, dass die Anzahl Arbeitstage in der Saison
2021/22 infolge der Corona Pandemie im Vergleich zu den Vorjahren relativ
gering ausgefallen sei.
7.12 In Bezug
auf den Sitz des (Haupt-)Arbeitgebers, der D AG, zeige sich, dass sich dieser
seit Juni 2021 in … (ZG) befinde. Der Sitz der D AG in … (BE) sei am 24. Juni
2021 infolge Fusion auf die D … AG (neu: D AG), … (ZG) (neu: …/ZG) im
Handelsregister des Kantons … gelöscht worden. Am 31. Dezember 2021 verfüge die
D AG, …, gemäss Handelsregister über keine eingetragenen Zweigniederlassungen
(auch nicht im Kanton Solothurn). Die Gesellschaft verfüge lediglich über eine
Domiziladresse in … (…, … BE). Der Lohnausweis 2021 des Rekurrenten sei von der
D AG in … (ZG) ausgestellt worden. Das Kündigungsschreiben vom … 2023 habe der
Rekurrent an die D AG in … (BE) adressiert.
7.13 Hinsichtlich
das in seinem Eigentum stehende Einfamilienhaus in C hält der Rekurrent dafür,
dass der Kauf und der Umzug im Jahr 2006 erfolgten. Mit ein Grund für den Umzug
sei gewesen, dass seine Kinder (damals drei bzw. sechs Jahre alt) über ein
Erwägungen
eigenes Zimmer verfügten und die (damals noch ungetrennte) Familie mehr Platz
gehabt habe. Ab Juli 2020 sei er als «Head …» der D AG für die Westschweiz (und
damit nicht für Solothurn) zuständig gewesen. Die Sitzungen mit den direkt
unterstellten Mitarbeitern seien an den jeweiligen Aussenstandorten der D AG
erfolgt. Die Projektarbeit erfolgte mehrheitlich am Standort … (BE). Mit
Ausnahme der Liegenschaften in C und H bestand im Jahr 2021 somit keine
wirtschaftliche Verbindung mehr zum Kanton Solothurn. Der guten Ordnung halber
sei darauf hingewiesen, dass er seit Juli 2023 ein Inserat für den Verkauf der
Eigentumswohnung in H, welche er vor dem Umzug nach C mit seiner damaligen
Ehefrau bezogen habe, aufgeschaltet sei.
7.14
Bezüglich
Wochenaufenthalt am Arbeitsort hält der Rekurrent dafür, dass es sich beim
Aufenthaltsort bzw. Arbeitsort nicht um den Ort handeln würde, wo der
Arbeitsplatz lie-ge, sondern um denjenigen, wo die betroffene Person
regelmässig übernachte, um von dort aus zur Arbeit zu gehen. Gemäss Fragebogen
des Steueramts des Kantons Solothurn zur Klärung des Steuerdomizils in der
Steuerperiode 2021 habe der Rekurrent während der Arbeitswoche mehrheitlich (an
drei von fünf Tagen) in A und während zwei Tagen in C übernachtet. Die
Übernachtungen in C seien jedoch nicht freiwillig, sondern lediglich aufgrund
der zeitlichen Unmöglichkeit einer Rückreise aus der Westschweiz nach A
erfolgt. In den Jahren vor 2021 seien den Aussendienstmitarbeitern zudem
Hotelübernachtungen vergütet worden, was infolge der wirtschaftlichen Situation
der D AG im Jahr 2021 nicht mehr gewährt worden sei.
7.15
Der Ort,
von welchem er aufgebrochen sei, um seiner täglichen Arbeit nachzugehen, lag in
der Steuerperiode 2021 mehrheitlich in A. Auch überwiege eine Bindung zum
Ar-beitsort nur, falls die steuerpflichtige Person eine leitende Stellung in
einem bedeutenden Unternehmen bekleide, sodass die persönlichen und familiären
Beziehungen zweitrangig würden. In seiner letzten Funktion bei der D AG seien
ihm dreizehn Personen unterstanden, wobei sein steuerbarer Nettolohn in der
Steuerperiode 2021 rund CHF 112'000 betragen habe. Entsprechend könne nicht von
einer leitenden Stellung ausgegangen werden.
7.16
Bedingt
durch mehrere Umstrukturierungen und erhebliche wirtschaftliche Probleme der D
AG habe der Rekurrent per … 2023 seinen Arbeitsvertrag gekündigt. Seitdem würde
sich der Rekurrent fast ausschliesslich in A aufhalten.
7.17
In
rechtlicher Hinsicht moniert der Vertreter des Rekurrenten, dass das
Hauptsteuerdomizil und damit verbunden die unbeschränkte Steuerpflicht des
Rekurrenten in der Gemeinde A liege würde bzw. die Voraussetzungen für ein
Hauptsteuerdomizil im Kanton Solothurn aufgrund der wirtschaftlichen
Beziehungen nicht erfüllt seien. Nicht Gegenstand des vorliegenden Rekurs- und
Beschwerdeverfahrens sei die beschränkte Steuerpflicht des Rekurrenten im
Kanton Solothurn, welche aufgrund Immobilieneigentum unstrittig feststehe.
7.18
Auf die
übrigen Vorbringen wird eingegangen, soweit diese entscheidrelevant sind.
8.
Mit
Eingabe vom 27. September 2023 äusserte sich die Vorinstanz im Rahmen ihrer
Vernehmlassung zu Rekurs und Beschwerde des Rekurrenten. Darin hielt sie an
ihrer Auffassung fest und beantragte die kostenfällige Abweisung von Rekurs und
Beschwerde. Auf die in der Vernehmlassung gemachten Vorbringen wird
eingegangen, soweit diese entscheidrelevant sind.
9.
Mit
Eingabe vom 30. November 2023 nahm der Rekurrent im Rahmen seiner Replik
Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz, wobei er an den Rechtsbegehren
gemäss Rekurs und Beschwerde vollumfänglich festhielt. Auf die in der Replik
gemachten Vorbringen wird eingegangen, soweit diese entscheidrelevant sind.
10.
Die
Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtet auf die Einreichung einer
Vernehmlas-sung.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1.
Gegen
Einspracheentscheide hinsichtlich der Staatssteuer kann der Steuerpflichtige
nach § 160 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern
(Steuergesetz) vom 1. Dezember 1985 (StG; BGS 614.11) beim Kantonalen
Steuergericht schriftlich Rekurs erheben. Einspracheentscheide hinsichtlich der
direkten Bundessteuer können vom Steuerpflichtigen nach Art. 140 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1994 (DBG; SR
642.116) i.V.m. § 4 der kantonalen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer (BGS 613.31) ebenfalls beim Kantonalen Steuergericht mit
dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden.
Dispositiv
Demnach ist
der Rekurrent zur Einlegung der entsprechenden Rechtsmittel legitimiert und das
angerufene Gericht in der Sache zuständig (Art. 140 Abs. 1 StG i.V.m. § 56 Abs.
1 lit. a des Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO; BGS 125.12] und Art.
104 Abs. 3 DBG).
Rekurs und
Beschwerde sind innert 30 Tagen, von der Zustellung des Einsprache-Entscheids
an gerechnet, einzureichen (§ 160 Abs. 2 StG und Art. 140 Abs. 1 DBG). Die
Einreichung der Rekurs- und Beschwerdeschrift erfolgte fristgerecht.
Schliesslich ist der Rekurrent beschwert. Im Ergebnis ist somit auf Rekurs und
Beschwerde einzutreten.
2.1 Die
Besteuerung des Einkommens und des beweglichen Vermögens unselbständig
erwerbender Personen steht grundsätzlich dem Kanton bzw. der Gemeinde zu, wo
sich deren steuerrechtlicher Wohnsitz (Steuerdomizil) befindet. Darunter ist in
der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen, das heisst der Ort, wo
sich die betreffende Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (vgl.
Art. 23 ZGB; vgl. auch Art. 3 Abs. 2 DBG bzw. § 8 Abs. 1 und 2 sowie § 247 Abs. 1 StG) bzw. wo sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet («le
lieu où se situe le centre de ses intérêts»; BGE 132 I 29 E. 4.1; 125 I 54 E.
2; 123 I 289 E. 2a). Keine entscheidende Bedeutung kommt diesbezüglich dem
polizeilichen Domizil zu, wonach das Hinterlegen der Schriften und das Ausüben
der politischen Rechte – mit dem übrigen Verhalten der betreffenden Person –
blosse Indizien für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden (Grundsätzliche
Entscheide des Steuergerichts KSGE 2006 Nr. 1 und 2, je E. 2).
2.2 Der
Begriff des steuerrechtlichen Wohnsitzes setzt sich aus einem objektiven,
äusseren Aspekt (Aufenthalt) und einem subjektiven, inneren Element (Absicht)
zusammen (Urteil 2C_415/2019, E. 5.1 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1; 2C_627/2011
vom 7. März 2012 E. 4.1). Bei der Feststellung des Hauptsteuerdomizils geht es
also darum, aufgrund von objektiven, äusseren Umständen auf innere Tatsachen zu
schliessen. Dabei kann gemeinhin kein klarer Beweis geführt werden, sondern es
ist aufgrund von Indizien eine Gewichtung vorzunehmen. Hierzu ist die
Berücksichtigung und Abwägung sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände
notwendig (Urteile 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.4.2; 2C_646/2007 vom
7. Mai 2008 E. 4.3.3). Sind die Voraussetzungen des Hauptsteuerdomizils bei
einer Person gleichzeitig an mehreren Orten erfüllt, so kommt es zur Bestimmung
des Hauptsteuerdomizils auf den Ort an, zu welchem die stärkeren Beziehungen
bestehen (vgl. z.B. Urteile 2C_806/2019 vom 8. Juni 2020 E. 2.3; 2C_415/2019
vom 20. Dezember 2019 E. 5.2; BGE 138 II 300 E. 3.2 = StE 2012 B 11.1 Nr. 23 =
StR 2012, 586). Hat also eine steuerpflichtige Person zu mehreren Orten
intensive Beziehungen, so ist im Einzelfall in Würdigung der gesamten
individuellen Verhältnisse abzuwägen, welchen dieser Beziehungen der Vorrang
zukommt; eine interkantonale Doppelbesteuerung ist verfassungsrechtlich
verboten (Art. 127 Abs. 3 BV).
2.3 Das
Steuerdomizil von unselbständig Erwerbenden liegt grundsätzlich an dem Ort, von
dem sie für längere oder unbestimmte Zeit der täglichen Erwerbstätigkeit
nachgehen (Urteile 2C_518/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2.1; 2P.260/2004 vom 28.
April 2005). Dieser Grundsatz geht davon aus, dass sich am Arbeitsort in der
Regel auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen befindet.
Der Arbeitsort begründet nur dann keinen steuerrechtlichen Wohnsitz, wenn die
persönlichen Beziehungen zu einem anderen Ort stärker sind als zum Arbeitsort.
Dieser meint nicht den Ort, wo der Steuerpflichtige seiner täglichen Arbeit
nachgeht (Arbeitsplatz), sondern den Ort, von dem der Steuerpflichtige zur
täglichen Arbeit geht (KSGE 2007 Nr. 1 E. 3).
2.4 Die
bundesgerichtliche Praxis hat für die steuerpflichtigen Personen der
Wochenauf-enthalterinnen und Wochenaufenthalter typische Fallkonstellationen
entwickelt. Bei einer verheirateten Person mit Beziehungen zu mehreren Orten,
die im Erwerbsleben steht, werden die persönlichen und familiären Kontakte zum
Familienort regelmässig höher gewichtet, als jene zum Arbeitsort. Dies trifft
jedenfalls zu, soweit die betreffende Person unselbständig erwerbstätig ist und
keine leitende Stellung einnimmt (vgl. BGE 132 I 29 E. 4.2; Urteil 2C_580/2017
vom 16. März 2018 E. 4.2). Diese Kriterien gelten grundsätzlich auch, wenn es
sich um eine unverheiratete Person handelt, die sowohl zum Arbeits- wie zum
Familienort Beziehungen unterhält. Als Familie gelten diesfalls die Eltern,
Geschwister und Kinder (vgl. BGE 113 Ia 465 E. 4b sowie Urteil 9C_496/2023 vom
29. Februar 2024 E. 5.3 m.w.H.)
Die
Beziehungen unverheirateter Personen zum Arbeitsort treten praxisgemäss in den
Vordergrund, wenn die Person das dreissigste Altersjahr überschritten hat
und/oder sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am selben auswärtigen
Ort aufhält. Liegt zumindest eines der beiden Kriterien vor, begründet dies die
natürliche Vermutung, der Lebensmittelpunkt befinde sich am Ort der
Erwerbstätigkeit bzw. des Wochenaufenthalts, wenn die beiden letzteren Orte
auseinanderfallen (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.3.3; 132 I 29 E. 4.2; Urteile
2C_994/2019 vom 8. Juni 2020 E. 6.3; 2C_762/2019 vom 18. November 2019 E.
3.2.3; 2C_87/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.2.2 u. 5.1; 2C_296/2018 vom 6. Juni
2018 E. 2.2.3). Mit anderen Worten gilt bei Alleinstehenden die Arbeit als das
in der Regel dominierende Lebensinteresse. Sie haben ihren Lebensmittelpunkt
deshalb grundsätzlich an jenem Ort, von welchem sie täglich zur Arbeit
aufbrechen, was von Lehre und Rechtsprechung sowie auch nachfolgend etwas
verkürzt als Arbeitsort bezeichnet wird. Diese verstärkte Anknüpfung am
Arbeitsort lässt sich dadurch rechtfertigen, dass alleinstehende
Steuerpflichtige sich hauptsächlich am Arbeitsort aufhalten und deshalb
vorrangig die dortige öffentliche Infrastruktur benutzen (BGE 125 I 54 E. 2b/cc
= StE 1999 A 24.21 Nr. 12; Stefan Oesterhelt/Moritz
Seiler, in: Martin Zweifel, Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über
die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 4.
Auflage 2022, Art. 3 N. 50).
Da für
eine alleinstehende Person die Bindung zur elterlichen Familie aber regelmässig
lockerer ist, als jene unter Eheleuten, stellt die Praxis erhöhte Anforderungen
und wird bei ledigen Steuerpflichtigen das Erfordernis der regelmässigen
Rückkehr besonders streng gehandhabt. Demgemäss kann die Vermutung zugunsten
des Wochenaufenthaltsorts in der Regel dadurch entkräftet werden, dass die
unverheiratete Person regelmässig, mindestens einmal pro Woche, an den Ort der
Familie heimkehrt, mit welcher sie besonders eng verbunden ist, und wo sie
andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt (BGE 148 II 285 E.
3.3.3; 113 Ia 465 E. 4b; Urteile 2C_247/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 3.4;
2C_994/2019 vom 8. Juni 2020 E. 6.3; 2C_762/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2.3;
Martin Zweifel/Silvia Hunziker,
in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Daniel de Vries Reilingh [Hrsg.],
Interkantonales Steuerrecht, 2. Auflage 2021, § 6 N. 35). Mit anderen Worten
vermögen auch bei Alleinstehenden im Einzelfall persönliche oder familiäre
(d.h. zu Eltern und Geschwistern) Beziehungen die Arbeit zu überwiegen, doch
müssen sie besonders ausgeprägt sein. Als Merkmale einer besonderen Enge der
persönlichen und familiären Beziehungen gelten u.a. die regelmässige Rückkehr
an den Familienort, das junge Alter des Steuerpflichtigen, die kurze Dauer des
Arbeitsverhältnisses und des dortigen Aufenthalts, bessere Wohnverhältnisse als
am Arbeitsort und ein über die unmittelbare Familie hinausgehender Freundes-
und Bekanntenkreis (vgl. dazu Stefan Oesterhelt/Moritz
Seiler, a.a.O., Art. 3 N. 51).
Hinsichtlich
der Beweislastverteilung ist es somit und grundsätzlich Sache der
Steuer-behörde, die Umstände darzutun und zu beweisen, aus denen folgt, dass
sich der steuerrechtliche Wohnsitz einer natürlichen Person im Kanton befindet.
Das ergibt sich allgemein aus dem Grundsatz, dass steuerbegründende Tatsachen
von der die Steuerhoheit beanspruchenden Steuerbehörde zu beweisen sind
(Urteile 2C_546/2017 vom 16. Juli 2018 E. 2.5; 2C_794/2013 vom 2. Mai 2014 E.
3.4; 2C_1267/2012 vom 1. Juli 2013 E. 3.4; 2C_92/2012 vom 17. August 2012 E.
4.3; 2C_625/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.2). Erscheint der von der Behörde
angenommene Wohnsitz im Kanton als sehr wahrscheinlich, so genügt dies in der
Regel als Hauptbeweis, und es obliegt alsdann der betroffenen Person, den
Gegenbeweis für den von ihr behaupteten Lebensmittelpunkt ausserhalb des
Kantons zu erbringen (Urteile 2C_911/2018 vom 17. März 2020 E. 4.2; 2C_480/2019
vom 12. Dezember 2020 E. 2.3.3; 2C_533/2018 vom 30. Oktober 2019 E. 2.5;
2C_1036/2017 vom 10. März 2019 E. 2.3).
3.1 Den
vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Rekurrent im Steuerjahr 2021
durchgehend in einem 100 Prozent-Pensum bei der D AG angestellt bzw. für diese
in der Funktion als «Head of …» tätig war. Diese Funktion übte er ab 1. Juli
2020 aus. Als Arbeitsort weist der hierfür massgebende Arbeitsvertrag … (BE)
aus (vgl. Rekurs- und Beschwerdebeilage 14). Aufgrund der neuen Funktion war
der Rekurrent ab diesem Zeitpunkt unbestrittenermassen für die Region
Westschweiz verantwortlich, während er zuvor als Bereichsleiter für die
Zentralschweiz (2004–2017) bzw. die gesamte Schweiz (2017–2020) zuständig war.
Mit dem neuen Arbeitsvertrag fokussierte sich die Arbeitstätigkeit des
Rekurrenten, wenn auch – wie er selbst ausführt – «contre coeur», bis zur
Auflösung des Arbeitsverhältnisses im April 2023 nachweislich auf die
Westschweiz (vgl. Rz. 22 Rekurs- und Beschwerdeschrift vom 28. Juli 2023 sowie
Ziff. 19 Vernehmlassung der Vorinstanz vom 27. September 2023).
3.2 In der
Selbstdeklaration 2021 machte der Rekurrent an 220 Tagen Mehrkosten von 30
Franken pro Tag sowie Kosten für auswärtigen Wochenaufenthalt in Höhe von 6'568
Franken geltend. Dabei handelt es sich um die im Umfang von 1 ½-Zimmern
anteilig berechneten Mehrkosten an der in seinem Alleineigentum stehenden 6
½-Zimmer Wohnliegenschaft in C (= Eigenmietwert in Höhe von 28'460 Franken x
1,5 / 6,5).
3.3 Gestützt
darauf erscheint die Haltung der Vorinstanz prima vista nachvollziehbar, dass
sie – gestützt auf das Arbeitsortsprinzip (vgl. oben E. 2.4) – das
Hauptsteuerdomizil des Rekurrenten in C vermutet. Demgemäss und der allgemeinen
Beweislastverteilung folgend, wäre es somit Sache des Rekurrenten, den
Gegenbeweis für den von ihm behaupteten Lebensmittelpunkt in A im Kanton B zu
erbringen (vgl. oben E. 2.4).
3.4 Unabhängig
davon zeichnet sich der vorliegende Sachverhalt durch die folgenden,
zu-sätzlichen Komponente aus: Bereits in der Vorjahresperiode, mithin im
Steuerjahr 2020 herrschten aktenkundig unterschiedliche Auffassungen zwischen
den Kantonen Solothurn und B, wo bzw. in welchem Kanton sich das
Hauptsteuerdomizil des Rekurrenten befindet. So erliess der Kanton B am 25.
Januar 2021 eine entsprechende Steuerdomizilverfügung für das Steuerjahr 2020.
In der Folge verständigten sich die Steuerbehörden der beiden Kantone, dass
sich das Hauptsteuerdomizil des Rekurrenten im Steuerjahr 2020 nicht im Kanton
Solothurn, sondern im Kanton B befinde, sich der Kanton Solothurn für die
Folgejahre jedoch eine Überprüfung vorbehalten würde (vgl. dazu ausführlich
Sachverhalt Ziff. 2).
3.5 Gestützt
darauf und unbestrittenermassen befand sich das Hauptsteuerdomizil des
Re-kurrenten für die Steuerperiode 2020 in A bzw. im Kanton B. Entsprechend
stellt sich der Rekurrent auf den Standpunkt, dass für den Fall, dass der
bisherige Wohnsitzkanton (= Solothurn) anerkenne, dass sich das
Hauptsteuerdomizil im Vorjahr (2020) in einem anderen Kanton befunden habe (= B),
er zwar das Recht habe, auf eine neue Steuerperiode (2021) hin die
Besteuerungshoheit wieder in Anspruch zu nehmen, allerdings habe er dabei eine
massgebliche veränderte Faktenlage zu seinen Gunsten nachzuweisen. Ohne einen
solchen Nachweis würde sich nichts an der Zuweisung des Hauptsteuerdomizils
ändern.
3.6 Wie
erwähnt, sind die zur Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes
zugrundelie-genden Tatsachen steuerbegründend und daher von den Steuerbehörden
nachzuweisen (vgl. oben E. 2.4). Diese Beweislastverteilung gilt insbesondere
für Tatsachen, die eine andere Würdigung des steuerrechtlichen Wohnsitzes im
Vergleich zu den Vorperioden aufdrängen. Dazu gehört nicht nur die endgültige
Lösung der Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz, sondern auch die Darstellung
der tatsächlichen Umstände, welche zur Begründung des neuen Wohnsitzes geführt
haben. Wird der Nachweis der Tatsachen für eine Wohnsitzverlegung, also für die
Etablierung überwiegender Beziehungen zu einem neuen Ort nicht erbracht,
besteht das bisherige Steuerdomizil fort (BGE 138 II 300 E. 3.4; Urteile 9C_548/2023
vom 12. August 2024 E. 3.2.3; 9C_25/2023 vom 5. Juni 2023 E. 3.3; 2C_170/2019
vom 19. September 2019 E. 5.1.4; 2C_73/2018 vom 3. Juni 2019 E. 3.3;
2C_473/2018 vom 10. März 2019 E. 4.3). Es kann in diesem Sinn von einer
natürlichen Vermutung zugunsten der Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes
gesprochen werden (Urteil 2C_881/2020 vom 3. Juni 2021 E. 3.4).
3.7 Die
Vorinstanz stellt sich diesbezüglich in ihrer Vernehmlassung vom 27. September
2023 auf den Standpunkt, dass Sinn und Zweck einer massgeblich veränderten
Faktenlage nicht sein könne, die Behörden daran zu hindern, die
Lebensverhältnisse in einem nachmaligen Zeitpunkt genauer zu untersuchen und
die Besteuerungskompetenz dann neu in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus macht
sie geltend, dass in der Sachverhaltsfeststellung des Steueramts A für das Jahr
2020 unter anderem festgehalten worden sei, dass der Rekurrent bei der D AG im
Aussendienst (nach eigenen Angaben mehrheitlich in der Ost- und Zentralschweiz)
arbeite und zudem in der Wintersaison als Skilehrer in A tätig sein würde,
weshalb sich sein Lebensmittelpunkt mehrheitlich in A befinden würde. In
Kombination mit dem grossen Kollegen- und Freundeskreis und aufgrund einer
eigenen Wohnung, die in seinem Eigentum stehe, sei der steuerrechtliche
Wohnsitz in A und nicht mehr in C. Dahingegen werde in der Selbstdeklaration
2020 vom Rekurrenten unter den Berufsauslagen geltend gemacht, dass die Fahrten
zwischen Wohn- und Arbeitsort von C nach … (BE) erfolgen würden. Entsprechend
seien Kosten für auswärtigen Wochenaufenthalt geltend gemacht worden
(Mietkosten und auswärtige Verpflegung für 220 Tage).
ln der
Steuererklärung 2021 seien dagegen Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort nur noch
von A nach … (BE) deklariert worden. Aufgrund der Höhe der in diesem
Zusammenhang gemachten Kosten, sei deshalb auszugehen, dass der Rekurrent den
öffentlichen Verkehr benutzt habe. Gleichzeitig würde der Rekurrent jedoch auch
Kosten für auswärtigen Wochenaufenthalt (neu Anteil Eigenmietwert Wohnhaus C
und Verpflegungsmehrkosten für 220 Tage) geltend machen. Dies spreche dagegen,
dass der Rekurrent die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort jeweils täglich
von A aus direkt nach … mit dem öffentlichen Verkehr zurückgelegt habe.
Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Rekurrent, wie in der Selbstdeklaration
2020 deklariert, die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort von C nach … BE
unternommen habe. Dafür spreche auch, dass er gemäss Selbstdeklaration nur 88
Tage im Homeoffice gearbeitet haben soll. Diese müssen unweigerlich in C im
Homeoffice verbracht worden sein, ansonsten keine 220 Tage für Kosten für
auswärtige Wochenaufenthalt, insbesondere Verpflegungsmehrkosten, geltend
gemacht werden dürften. Daraus lasse sich ableiten, dass der Rekurrent
mindestens an 5 Arbeitstagen pro Woche im Jahr 2021 von C aus seiner
Erwerbstätigkeit nachgegangen sein müsse. Eine gewichtige Differenz in der
Faktenlage im Verhältnis zu den Feststellungen des Kantons B sei auch darin zu
sehen, dass der Rekurrent ab dem 1. Juli 2020 neu die Funktion als «Head of …»
übernommen habe und damit, wenn überhaupt, weniger in der Ost-, sondern in der
Westschweiz tätig gewesen sein müsse, was vom Rekurrenten denn auch bestätigt
würde.
3.8 Diese
Darstellung der Vorinstanz wird vom Rekurrenten in seiner Replik vom 30.
No-vember 2023 vollumfänglich bestritten. Konkret moniert er, dass der von ihm
geltend gemachte Abzug in Höhe von 3'860 Franken dem GA (2. Klasse) entspreche.
Die Fahrzeit von A nach … (BE) betrage rund 2 ¾ bis 3 Stunden. Die Fahrzeit mit
dem öffentlichen Verkehr von A nach … belaufe sich auf 3 Stunden und 7 Minuten.
Von … gelange man mit dem Auto oder dem Bus innert zehn bis 15 Minuten in das
Industriegebiet von … (BE). Damit betrage die Zeitersparnis lediglich rund 30
Minuten, womit man unter der für Steuerzwecke massgeblichen Zeitersparnis von
über einer Stunde bleiben würde. Korrekt sei, dass der Rekurrent grundsätzlich
mit seinem Auto unterwegs gewesen sei. Er habe sich bei der Deklaration der
Fahrkosten an die gesetzlichen Vorgaben gehalten und lediglich den Abzug für
die Benutzung des öffentlichen Verkehrs geltend gemacht.
Hinsichtlich
des Arbeitsvertrags sei es zutreffend, dass dort als Arbeitsort … (BE)
aufgeführt sei. Indessen sei dies naheliegend, da sich an der Adresse …, …(BE)
ein grösseres Lager- und Bürogebäude der D AG befinden würde. Als «Head of …»
sei der Rekurrent dieser D-Niederlassung zugeordnet gewesen und dementsprechend
sei … (BE) als Arbeitsort aufgeführt gewesen. Hingegen läge es in der Natur der
Sache, dass der Rekurrent wie auch die von ihm geleiteten
Aussendienst-Mitarbeitenden sich vergleichsweise selten in … (BE) aufgehalten,
sondern vielmehr häufig Kunden- und Lieferantenbesuche vorgenommen hätten und
zu diesem Zweck in der ganzen Schweiz unterwegs gewesen seien.
Weiter
sei darauf hinzuweisen, dass insbesondere zu Beginn des Jahres 2021 der Bund
eine Verlängerung der im Dezember 2020 eingeführten, verschärften
Corona-Massnahmen beschlossen habe. Erst ab März 2021 sei vom Bundesrat
schrittweise eine Öffnung beschlossen worden und erst ab dem 31. Mai 2021
durften beispielsweise die Innenräume der Restaurants wieder geöffnet werden.
Schliesslich sei die Home-office-Pflicht ab dem 26. Juni 2021 aufgehoben
worden. Infolgedessen sei zumindest im ersten Halbjahr 2021 das Reisen
innerhalb der Schweiz nur sehr erschwert möglich gewesen. Demzufolge habe der
Rekurrent einen erheblichen Teil seiner Arbeitszeit an seinem Wohnort in A bzw.
im Homeoffice verbracht.
3.9 Mit
Blick das Erfordernis der veränderten Faktenlage ist zunächst darauf
hinzuweisen, dass der vom Rekurrenten geltend gemachte Nachweis insbesondere
dann zum Tragen kommt, wenn der frühere Wohnsitzkanton für ein paar Jahre
anerkennt, dass sich das Hauptsteuerdomizil in einem anderen Kanton befunden
hat. Diesfalls kann der frühere Wohnsitzkanton zwar auf eine neue Steuerperiode
hin die Besteuerungshoheit wieder in Anspruch nehmen, wobei er eine massgeblich
veränderte Faktenlage zu seinen Gunsten nachzuweisen hat, ansonsten es bei der
vorherigen Domizilzuordnung bleibt (vgl. Urteile 9C_170/2023 vom 19. Februar
2024 E. 4.1.2; 2C_480/2019 vom 12. Februar 2020 E. 2.3.4; 2C_533/2018 vom 30.
Oktober 2019 E. 2.5.2; 2C_827/2008 vom 16. Juni 2009 E. 4.1 mit Hinweisen).
Hingegen zeichnet sich der vorliegende Grenzfall dadurch aus, dass der frühere
bzw. bis zur Steuerperiode 2019 unbestrittenermassen massgebende Wohnsitzkanton
(Solothurn) die Domizilzuordnung lediglich für das Steuerjahr 2020 bzw. dem
Kanton B zugestanden, sich aber gleichzeitig und ausdrücklich eine neuerliche
Prüfung für das Steuerjahr 2021 vorbehalten hat.
Hinzu
kommt, dass (auch) die Domizilzuordnung für das Steuerjahr 2020 ursprünglich
auf den Kanton Solothurn entfiel. Dies, indem das Steueramt A der Vorinstanz
zunächst bzw. mit E-Mail vom 31. Mai 2021 mitteilte, dass es auf die primäre
Besteuerung des Rekurrenten verzichten und die Feststellungsverfügung ab der
Steuerperiode 2020 aufheben würde. In der Folge meldete sich allerdings der
Rechtsdienst der Steuerverwaltung des Kantons B telefonisch bei der Vorinstanz
und teilte dieser mit, dass nun doch an der Steuerdomizilverfügung festgehalten
und das Steueramt A seinen Entscheid nicht widerrufen werde. Erst gestützt
darauf und zwecks Vermeidung einer interkantonalen Doppelbesteuerung hat die
Vorinstanz auf die Beanspruchung des (ursprünglich durch den Kanton B
zugestandenen) Hauptsteuerdomizils für das Steuerjahr 2020 verzichtet und sich,
wie erwähnt, eine Überprüfung der vom Steueramt A gemachten
Sachverhaltsabklärungen und Feststellungen für das Folgejahr vorbehalten (vgl.
dazu ausführlich Ziff. 2 Sachverhalt). Im Ergebnis gilt somit, dass die
Domizilzuordnung sowohl im Steuerjahr 2020 sowie im Steuerjahr 2021
offensichtlich umstritten war und ist. Wenn die Vorinstanz zwecks Vermeidung
einer interkantonalen Doppelbesteuerung auf die Geltendmachung des Hauptsteuerdomizils
für das Steuerjahr 2020 verzichtet – unter gleichzeitiger Ankündigung einer
neuerlichen Überprüfung für das Steuerjahr 2021 – so kann der Rekurrent daraus
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar kann er argumentieren, dass der Kanton
Solothurn bereits im Vorjahr zur jetzigen Beurteilung hätte kommen bzw. an
dieser hätte festhalten müssen. Sinn und Zweck des sich aus der Rechtsprechung
ergebenden Erfordernisses einer massgeblich veränderten Faktenlage kann aber
nicht sein, die Behörden wegen (allfälliger) vergangener Versäumnisse daran zu
hindern, die Lebensverhältnisse in einem nachmaligen Zeitpunkt genauer zu
untersuchen und die Besteuerungskompetenz dann neu in Anspruch zu nehmen (vgl.
dazu Urteil 2C_323/2021 vom 8. März 2022 E. 2.4.2 m.w.H. sowie E. 3.4).
3.10 Vor
diesem Hintergrund ist als Zwischenfazit festzuhalten, dass die Vorinstanz
gestützt auf den vorliegenden Sachverhalt und das in der Vorperiode faktisch
getroffene «Übereinkommen» zwischen den Kantonen ohne weiteres legitimiert war,
die Besteuerungskompetenz für die Steuerperiode 2021 neuerlich zu überprüfen.
Dies umso mehr, als der Rekurrent ab dem 1. Juli 2020 nachweislich mit einem
neuen Arbeitsvertrag bzw. mit einem neuen Zuständigkeitsgebiet (Westschweiz)
ausgestattet wurde, was – gestützt auf das zu beurteilende Arbeitsortsprinzip
bzw. die Frage, von wo aus einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wird – sehr wohl
für eine veränderte Faktenlage spricht. Dies widerspiegelt sich auch darin,
dass der Kanton B im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen, welche zu seiner
Steuerdomizilverfügung vom 25. Januar 2021 geführten haben, nachweislich noch
davon ausgegangen ist, dass sich die Aussendiensttätigkeit des Rekurrenten bei
der D AG gemäss seinen Angaben mehrheitlich in der Ost- und Zentralschweiz
abspielen würde, was sich im Übrigen auch mit den Ausführungen des Rekurrenten
deckt (vgl. Rz. 14 der Rekurs- und Beschwerdeeingabe vom 28. Juli 2023). Der
neue Arbeitsvertrag und die damit verbundene Aussendiensttätigkeit in der
Westschweiz führt offensichtlich zu einer räumlichen Veränderung bzw. zu einer
für die steuerliche Beurteilung neuen Ausgangslage. Hinzu kommt, dass dem
Rekurrenten im Jahr 2020 von Seiten Arbeitgeber jeweils Hotelübernachtungen
bezahlt worden sind. Gestützt darauf hält das Steueramt A (für die
Steuerperiode 2020) fest, dass «[d]ie wöchentliche Heimkehr nach C nicht
gegeben, folge dessen unregelmässig» sei bzw. der Rekurrent oftmals in Hotel
übernachten würde (vgl. Aufzählung auf Seite 1 sowie «Erwägungen» auf Seite 4
der Feststellungsverfügung vom 25. Januar 2021 des Steueramts A). Wie der
Rekurrent selbst einräumt, seien den Aussendienstmitarbeitern aufgrund der
wirtschaftlichen Situation der D AG im Jahr 2021 keine Hotelübernachtungen mehr
gewährt worden (vgl. dazu oben Ziff. 7.14 Sachverhalt). Auch dieser Punkt
spricht für eine veränderte Faktenlage zwischen den Steuerjahren 2020 und 2021.
Gestützt darauf ist zu klären, wie sich diese veränderte Faktenlage auf die
Bestimmung des Hauptsteuerdomizils für die Steuerperiode 2021, unter
Berücksichtigung der massgeblichen Berufs-, Familien und Lebensumstände des
Rekurrenten, auswirkt.
4.1 Wie
erwähnt, war der Rekurrent im hier massgeblichen Steuerjahr durchgehend in
ei-nem 100 Prozent-Pensum bei der D AG angestellt bzw. für diese in der
Funktion als «Head of …» tätig. Entsprechend fokussierte sich seine
Aussendiensttätigkeit begriffsnotwendig auf die Westschweiz, was wiederum der
durch das Steueramt A für das Jahr 2020 gemachten Feststellung, wonach sich die
Aussendiensttätigkeit des Rekurrenten (gemäss eigenen Angaben) mehrheitlich in
der Ost- und Zentralschweiz abspiele, entgegensteht. Gestützt auf das streng zu
handhabende Arbeitsortsprinzip (Ort, von welchem zur Arbeit aufgebrochen wird)
erscheint der Wohnsitz im Kanton Solothurn – wie von der Vorinstanz moniert –
deshalb und im Grundsatz als naheliegend(er). Dies deckt sich auch mit der
allgemeinen Lebenserfahrung bzw. mit den geografischen und räumlichen
Gegebenheiten, wonach die Aussendienstregion «Westschweiz» wesentlich einfacher
und effizienter von C im Kanton Solothurn als von A im Kanton B aus betreut und
bewirtschaften werden kann.
4.2 Der
Rekurrent verweist demgegenüber auf seine wirtschaftlichen Beziehungen zum
Kanton B bzw. das dort mittels Erbvorbezug seit 2017 in seinem Eigentum und von
seinem Grossvater … erbauten Mehrfamilienhauses sowie die von ihm seit der
Kündigung der Anstellung bei D im Jahr 2023 intensivierten
Immobilientätigkeiten in A. Konkret macht er geltend, dass in der Steuerperiode
2021 in seinem Auftrag und auf dem ebenfalls ihm gehörenden Nachbargrundstück
der von seiner Mutter übernommen Liegenschaft an der … ein Neubau mit
Mietwohnungen erstellt worden sei. Weiter betont er nochmals seine Anstellung
bei der F AG, für welche er seit 1990 in der Wintersaison als Skilehrer
angestellt sei. Im Gegensatz hierzu stünde die Liegenschaft in C, welche er im
Jahr 2006 erworben habe, in welchem die damals noch ungetrennte Familie
zusammenlebte. Ab Juli 2021 (recte: Juli 2020) sei er als «Head …» für die
Westschweiz (und damit nicht für Solothurn) zuständig gewesen. Die Sitzungen
mit den direkt unterstellten Mitarbeitern seien an den jeweiligen
Aussenstandorten der D AG erfolgt. Die Projektarbeit sei mehrheitlich am
Standort … (BE) erfolgt. Mit Ausnahme der Liegenschaften in C und H habe im
Jahr 2021 somit keine wirtschaftliche Verbindung mehr zum Kanton Solothurn
bestanden. Gemäss Fragebogen des Steueramts des Kantons Solothurn zur Klärung
des Steuerdomizils in der Steuerperiode 2021 habe er während der Arbeitswoche
mehrheitlich (an drei von fünf Tagen) in A und während zwei Tagen in C
übernachtet. Die Übernachtungen in C seien jedoch nicht freiwillig erfolgt,
sondern lediglich aufgrund der zeitlichen Unmöglichkeit einer Rückreise aus der
Westschweiz nach A. Schliesslich seien den Aussendienstmitarbeitern in den
Vorjahren zudem Hotelübernachtungen vergütet worden, was infolge der
wirtschaftlichen Situation der D AG im Jahr 2021 nicht mehr gewährt worden sei.
4.3 Wenn der
Rekurrent angibt, im Steuerjahr 2021 jeweils an drei Tagen pro Woche wie-der
zurück nach A gefahren zu sein bzw. nur an zwei Tagen in C übernachtet zu haben
(vgl. Ziff. 6 Fragebogen zur Klärung des Steuerdomizils vom 10. Oktober 2022;
Actum 18 bzw. Rekurs- und Beschwerdebeilage 21), so lässt sich dies nicht näher
überprüfen bzw. legt der Rekurrent hierfür keine Beweise vor. Eine Kurzrecherche
im Internet (www.googlemaps.ch) zeigt jedoch, dass jede Fahrt mit dem Auto von A
in die Westschweiz mindestens bzw. mehr als 3 Stunden dauert (ohne
Berücksichtigung allfällige Staus infolge Verkehrsüberlastungen an den
neuralgischen Punkten), womit der Hin- und Rückweg in die Westschweiz mehr als
sechs Stunden pro Tag betragen hätte. Weiter zeigt nämliche Internetrecherche,
dass die jeweils vorgeschlagenen Routen von A aus in die Westschweiz über die
A1 und somit direkt an C vorbeiführen bzw. sich die Wegstrecke von C aus zu
möglichen Westschweizer Destinationen um rund 2 ½ Stunden verkürzt. Und auch
für die Fahrt von A nach …, wo gemäss den Angaben des Rekurrenten
(hauptsächlich) die Projektarbeit stattgefunden habe, benötigt man mit dem Auto
für den Hin- und Rückweg 5 ½ bis 6 Stunden. Vor diesem Hintergrund erscheint
die Angabe des Rekurrenten, wonach er als Aussendienstmitarbeiter für die
Westschweiz jeweils an drei Tagen wieder zurück nach A gefahren sein will, als
nicht glaubhaft.
4.4 Weiter
gibt der Rekurrent im Fragebogen an, jeweils ein Wochenende pro Monat in C zu
verbringen (vgl. Ziff. 6 Fragebogen zur Klärung des Steuerdomizils vom
10. Oktober 2022; Actum 18 bzw. Rekurs- und Beschwerdebeilage 21), was mit
Blick auf die Grösse der Liegenschaft bzw. das Grundstück ohne weiteres als
glaubhaft erscheint. So lässt sich den Akten entnehmen, dass das
Einfamilienhaus in C (Baujahr 2007) mit 6 ½-Zimmern wesentlich grösser
dimensioniert ist, als die 3 ½-Zimmer Wohnung in A (Baujahr 1963). So beläuft
sich allein der Versicherungswert der Liegenschaft in C auf CHF 1'1262'192.
Darüber hinaus weist die Liegenschaft eine Grundstückfläche von mehr als elf
Aaren auf (1'114 m2) und verfügt über einen grosszügigen Aussenpool
von (39 m2) (vgl. dazu Liegenschaftsinventar vom 21. Januar 2021
[Actum 11] sowie Rechnung der Solothurnischen Gebäudeversicherung vom 8. Januar
2021 [Actum 21] sowie Kurzrecherche unter Geoportal des Kantons Solothurns
[https://so.ch/verwaltung/bau-und-justizdepartement/amt-fuer-geoinformation/grundstuecksinformation/]).
Dies zeigt, dass die Wohnverhältnisse, welchen das Bundesgericht
bekanntermassen besonderes Gewicht beilegt (Urteil 2C_323/2021 vom 8. März 2022
E. 2.3.3 m.w.H.), in Bezug auf Grösse, Umschwung, Baujahr, (und damit
verbunden) Ausbaustandard und Komfort stark divergieren bzw. eindeutig für den
Kanton Solothurn sprechen. Entsprechend und der allgemeinen Lebenserfahrung
folgend, ist davon auszugehen, dass der Rekurrent einen Teil seiner Wochenenden
in C verbringt, was sich mit der eingangs gemachten Feststellung deckt.
4.5 Aufgrund
der vorstehenden Ausführungen zeigt sich, dass die vom Rekurrenten be-hauptete
mehrheitliche Rückkehr während der Arbeitswoche nach A (an drei von fünf Tagen)
als nicht glaubhaft erscheint bzw. die Übernachtungen in C nicht freiwillig,
sondern lediglich aufgrund der zeitlichen Unmöglichkeit erfolgt seien. Vielmehr
ist davon auszugehen, dass mit Blick auf die aufgezeigten Wohnverhältnisse die
Liegenschaft in C offenkundig geeigneter erscheint für einen längerfristigen
Aufenthalt als eine Wohnung in A; und zwar im Allgemeinen wie auch im
Speziellen unter Berücksichtigung des geänderten Aussendienstgebiets
(Westschweiz) des Rekurrenten. Im Übrigen ist in A auch kein erhöhter
Wasserverbrauch belegt worden. All dies führt wiederum zurück zu der eingangs
erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Umstand, dass eine
ledige steuerpflichtige Person vom Ort aus, wo sie sich während der Woche
aufhält, einer Erwerbstätigkeit nachgeht, die natürliche Vermutung begründet,
dass sie dort auch ihr Steuerdomizil hat (sog. Arbeitsortsprinzip; BGE 125 I 54
E. 2b = StE 1999 A 24.21 Nr. 1).
4.6 Ins Bild
passt dabei auch, dass der Rekurrent – wie von der Vorinstanz festgestellt –
sein Fahrzeug nach wie vor im Kanton Solothurn eingelöst hat. Der Rekurrent
wendet diesbezüglich ein, dass er das seit Jahrzehnten sich im Familienbesitz
befindliche Kennzeichen «SO …» nicht vorschnell an die Solothurner Behörden
zurückgeben und sein Fahrzeug im Kanton B einlösen wolle (vgl. Rz. 17 der
Replik vom 30. November 2023). Diese Aussage steht aber im Widerspruch zu der
vom Rekurrenten geäusserten (subjektiven) starken Verbundenheit zu A bzw. zum
Kanton B bzw. schafft der Rekurrent damit ein (objektiv) klar feststellbares
Indiz, welches grundsätzlich für den Kanton Solothurn spricht. Denn spätestens
mit der in Rechtskraft erwachsenen Steuerdomizilverfügung vom 25. Januar 2021 des
Steueramts A für das Steuerjahr 2020 hätte sich eine Ummeldung des Fahrzeugs
auf den Kanton B zumindest angeboten. Dies insbesondere auch mit Blick auf Art.
77 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum
Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (Verkehrszulassungsverordnung [VZV]; SR
741.51), wonach als Standort des Fahrzeugs grundsätzlich jener Ort gilt, wo das
Fahrzeug nach Gebrauch in der Regel für die Nacht abgestellt wird (vgl. dazu
auch Urteil des Steuergerichts Basel-Landschaft 510 22 45 vom 16. September
2022 E. 2.2.4, publ. in: BLStPra 1/2023, S. 9 ff.). Die Immatrikulierung des
Fahrzeugs des Rekurrenten stellt somit im Ergebnis ein weiteres gewichtiges
Indiz dar, dass der Rekurrent seinen Lebensmittelpunkt bzw. Wohnsitz im
Steuerjahr 2021 (nach wie vor) im Kanton Solothurn hat.
4.7 Schliesslich
weist die Vorinstanz darauf hin, dass die beiden Töchter des Rekurrenten mit
Jahrgang 2000 (I) bzw. 2003 (J) in … (BE) bzw. in … (BE) und damit unweit von C
wohnen würden. Dem Rekurrenten sei es denn nach eigenen Aussagen wichtig
gewesen, auch nach der Scheidung im Jahr 2013 von seiner Ehefrau in der Nähe zu
seinen beiden Töchtern im Kanton Solothurn wohnhaft zu bleiben. Hierzu wendet
der Rekurrent ein, dass seine Kinder ihre Erstausbildung mittlerweile
abgeschlossen hätten (I im Jahr 2020 und J im Jahr 2023). Aufgrund der nicht
einfachen familiären Situation erfolge der Kontakt des Rekurrenten zu seinen
beiden Kindern indessen mittlerweile nur noch sporadisch (vgl. RZ 30 Replik vom
30. November 2023). Dem Rekurrenten ist grundsätzlich zuzustimmen bzw. ist
notorisch bekannt, dass Trennungen bzw. Scheidungen die familiäre Situation
belasten können. Unabhängig davon gilt, dass J in der hier massgebenden
Steuerperiode ihre Erstausbildung einerseits gerade noch nicht abgeschlossen
hatte. Anderseits und allgemein zeigt sich, dass der Rekurrent offenkundig
nicht nur familiäre Beziehungen zum Kanton B (Mutter), sondern auch in der
Region C unterhält, wo seine beiden Töchter leben, zu welchen er (zumindest
sporadisch) Kontakt pflegt. Dies deckt sich mit der im Fragebogen gemachten
Aussage, wonach der Rekurrent unter «Welche persönlichen oder familiären
Beziehungen verbinden Sie mit der Wohnsitzgemeinde?» seine Kinder angibt,
welche in ca. 30-minütiger Entfernung wohnen würden (vgl. Ziff. 8 Fragebogen
zur Klärung des Steuerdomizils vom 10. Oktober 2022; Actum 18 bzw. Rekurs- und
Beschwerdebeilage 21), wobei der guten Ordnung halber darauf hinzuweisen
bleibt, dass die Fahrt von C sowohl nach … (BE) als auch nach … (BE) gemäss
Internetkurzrecherche (www.googlemaps.ch) mit rund 15 Minuten deutlich kürzer
ausfällt. Ob dabei, wie die Vorinstanz ausführt, es erfahrungsgemäss in der
Natur der Sache liege, dass die persönliche Beziehung zu den eigenen Kindern
grundsätzlich höher zu gewichten sei, als die zur Mutter, kann an dieser Stelle
offenbleiben. Im Ergebnis gilt, dass die persönlichen Beziehungen zum Kanton
Solothurn aufgrund der nahegelegenen Aufenthaltsorte seiner beiden Töchter I
und J auch in diesem Punkt offenkundig sind.
4.8 Wenn der
Rekurrent angibt, infolge Kündigung bei der D AG per 30. April 2023 die
Intensivierung seiner Immobilientätigkeit in A zu prüfen bzw. per 1. Oktober
2023 der Erstbezug der mittlerweile fünf neu erstellten Wohnungen erfolgt sein
soll, so vermag dieser Umstand nichts an der hier zu beurteilenden
Steuerperiode 2021 zu ändern. Vielmehr handelt es sich um neue Indizien, welche
korrekterweise in den nachfolgenden Steuerperioden zu prüfen sind. Dies deckt
sich auch mit der Feststellung des Steueramts A in seiner
Feststellungsverfügung vom 25. Januar 2021, wonach die Überbauung erst in
Planung sei.
4.9 Schliesslich
vermag auch der Hinweis des Rekurrenten auf die Corona-Situation 2021 nichts
daran zu ändern, dass die vorstehenden Indizien entsprechend und losgelöst von
einer teilweisen Corona Pandemie zu beurteilen sind, mithin wie sie sich
objektiv feststellbar präsentieren bzw. präsentiert haben.
5. Gestützt
auf die vorstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass der Rekurrent zwar in
familiärer (Mutter) und gesellschaftlicher (Freunde und Bekannte) Hinsicht ohne
weiteres seine Verbundenheit mit A darzutun vermag. Seine Verbindungen dorthin
erscheinen aber nicht derart, dass sie die für das Steuerjahr 2021
massgeblichen Indizien und die damit durch die Vorinstanz angenommenen
Vermutung, wonach sich der Lebensmittelpunkt des Rekurrenten als unverheiratete
und unselbständig erwerbstätige Person am Arbeitsort befindet, umzustossen
vermögen. Daran kann auch die Nebenbeschäftigung als Skilehrer in A nichts
ändern. Mit anderen Worten sind die Indizien zu C als Arbeits- und teilweiser
Familienort höher zu gewichten, als zum teilweisen Familien- und Freizeitort A.
Dies insbesondere mit Blick auf die nachweislich geänderte Aussendienstfunktion
des Rekurrenten, wonach er ab dem 1. Juli 2020 (und damit auch in dem hier zu
beurteilenden Steuerjahr 2021) neu als «Head of …» als Aussendienst-Mitarbeiter
für die Region Westschweiz zuständig war (zuvor Ost- und Zentralschweiz).
Gestützt auf diesen gewichtigen Umstand ist denn auch nicht ersichtlich,
weshalb der Kanton B für das Steuerjahr 2021 das Hauptsteuerdomizil für sich
proklamierte, da mit dem veränderten Einsatzgebiet des Rekurrenten für die D AG
offenkundig von einer veränderten Faktenlage auszugehen war, welche sich, wie
gezeigt, unweigerlich – zusammen mit den übrigen und dargelegten Indizien,
welche für den Kanton Solothurn sprechen – auf die steuerliche Beurteilung des
Hauptsteuerdomizils auswirkt. Im Ergebnis ist deshalb die von der Vorinstanz
vertretene Haltung, wonach sich das Hauptsteuerdomizil des Rekurrenten unter
Abwägung der massgeblichen Sachverhaltsumstände für das Steuerjahr 2021 in C
befindet, nicht zu beanstanden. Rekurs und Beschwerde erweisen sich demnach als
unbegründet und sind somit abzuweisen.
6. Bei
diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Rekurrent die Kosten zu tragen
(§ 163 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Diese sind in Anwendung der §§ 3
und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 2'500.00 festzusetzen
(Grundgebühr; kein Zuschlag). Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
****************
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs
und Beschwerde werden abgewiesen.
2. Die
Gerichtskosten von CHF 2'500.00 werden dem Rekurrenten/ Beschwerdeführer zur
Bezahlung auferlegt.
3. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A.
Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht
(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreterin des Rekurrenten/Beschwerdeführers
(eingeschrieben)
- VB Solothurn
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
- KStA, Rechtsdienst
- Finanzdepartement, Kanzlei
- Gemeindesteuerregisterführer der EG …
- Steueramt des Kantons B
- Gemeindesteuerregisterführer der EG …
Expediert am: