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Entscheid

SGSTA.2023.39

Staats- und Bundessteuer 2021

18. Dezember 2023Deutsch9 min

1. Rekurs

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom

18. Dezember 2023

Es wirken mit:

Präsident: Müller

Richter: Flury, Roberti

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2023.39;

BST.2023.35

A und B

X

gegen

Veranlagungsbehörde Thal-Gäu

betreffend Staats- und Bundessteuer 2021

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Mit

Datum vom 22. Juli 2022 reichten die Steuerpflichtigen A und B X die

Steuererklärung 2021 ein. In der Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2021 vom

20. April 2023 rechnete die Veranlagungsbehörde (VB) Thal-Gäu die verbuchten

Autokosten von CHF 3'900 betreffend ein Wohnmobil auf, da dieses nicht

notwendig sei zur Erzielung des landwirtschaftlichen Einkommens und daher

Privatvermögen darstelle.

1.2 Dagegen

erhoben die Steuerpflichtigen am 30. April 2023 Einsprache. Sie machten vor

allem geltend, eine dezentrale Landwirtschaft mit 6 Standorten zu betreiben;

die Ehefrau und Mutter von drei Kleinkindern müsse dabei mithelfen. Das

Wohnmobil werde während den Arbeiten auf dem Feld benötigt als Aufenthalts- und

Schlafort für die Kinder. Die Autokosten für das Wohnmobil seien daher als

Geschäftsaufwand zu akzeptieren.

1.3 Mit

Verfügung vom 9. August 2023 wurde die Einsprache abgewiesen. Dazu wurde im

Wesentlichen angeführt, zur Erzielung des landwirtschaftlichen Einkommens sei

das Wohnmobil als Unterkunft und Schlafort für die Kinder nicht erforderlich. Diese

auf die dezentral liegenden Felder mitzunehmen, sei ein persönliches Interesse

der Einsprecher. Fraglich sei auch, wie oft die Einsprecherin und Mutter der

drei kleinen Kinder, geb. 2015, 2019 und 2020 auf dem Feld tatsächlich

mithelfen könne und das Wohnmobil erforderlich wäre. Die diesbezüglichen Kosten

seien nicht geschäftsmässig begründet, sondern Lebenshaltungskosten. Solche

Kosten könnten der Jahresrechnung nicht belastet werden. Die Einsprache sei demzufolge

unbegründet.

2.1 Mit

Rekurs und Beschwerde vom 23. August 2023 gegen diesen Einspracheentscheid

gelangten die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) an das Kantonale

Steuergericht. Sie verlangen, den Abzug für das Wohnmobil als Geschäftsaufwand

zu gewähren. Zur Begründung wird vor allem geltend gemacht, es gehe um einen

Landwirtschaftsbetrieb mit mehreren Standorten. Alle anfallenden Arbeiten

würden mit der Familie und einer eingemieteten Person erledigt. Die Mithilfe

der Rekurrentin sei unerlässlich, vor allem in den Sommermonaten, wenn die

meisten Arbeiten ausserhalb des Betriebsorts in C anfallen würden. Die Kinder

zu beaufsichtigen, sei für die Rekurrenten kein persönliches Interesse, sondern

eine gesetzliche Pflicht und von grosser Bedeutung. Das Wohnmobil werde nur gebraucht,

um die Kinder an einem sicheren Ort unterzubringen; es wäre zu gefährlich, die

Kinder unter schattenspenden Bäumen zu lassen. Die Rekurrenten würden keine

Ferien machen, da ihnen die abwechslungsreiche Arbeit gefalle. Es gehe ihnen

vor allem darum, steuerlich gerecht eingeschätzt zu werden bezüglich der

Nutzung des Wohnmobils.

Mit

Schreiben vom 28. August 2023 (Postaufgabe) bestätigte D, dass die Rekurrenten

das Wohnmobil zur sicheren Unterbringung der Kinder während der Feldarbeit

nutzen würden. Zudem seien sie seit Juli 2020, seitdem D für die Rekurrenten

arbeite, nie in den Ferien gewesen.

2.2 Mit

Vernehmlassung vom 27. September 2023 beantragte die VB Thal-Gäu (Vorinstanz)

die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Bei den Kosten für das

Wohnmobil gehe es nicht um geschäftsmässig begründeten Aufwand. Dass die Kinder

an einem sicheren Ort untergebracht sein müssten, setze nicht voraus, dass

dafür ein Wohnmobil benötigt werde. Dass dieses zur Arbeitserleichterung diene,

sei auch nicht nachvollziehbar. Weiter sei es unverständlich, wie die

Rekurrentin gleichzeitig mit ihrer Unterstützung im Betrieb die Betreuung von

zwei Kleinkindern übernehmen könne. Sodann sei die Anschaffung des Wohnmobils

keine Drittbetreuung im Sinne des Steuergesetzes. Die Kosten für das Wohnmobil

könnten daher auch nicht unter dem Aspekt der Kinderbetreuung berücksichtigt

werden. Aufgrund der Argumentation der Rekurrenten gehe es bei der Anschaffung

des Wohnmobils um private Lebenshaltungskosten, da diese ausschliesslich mit

Bezug auf die Kinderbetreuung getätigt worden seien. Ob das Wohnmobil für

andere private Zwecke wie Ferien genutzt werde, sei für die Beurteilung der

Geschäftsmässigkeit nicht relevant. Es wäre ungerecht, wenn die Rekurrenten im

Gegensatz zu anderen Steuerpflichtigen Lebenshaltungskosten steuerlich abziehen

könnten. Dass das Wohnmobil für die Erzielung eines selbständigen Einkommens

oder die angemessene Kinderbetreuung notwendig und hilfreich sei, laut den

Erklärungen der Rekurrenten, überzeuge nicht. Die Rechtsmittel seien

unbegründet.

2.3 Mit

Stellungnahme vom 12. Oktober 2023 (Postaufgabe) hielten die Rekurrenten im

Wesentlichen an ihren bisherigen Ausführungen fest. Auf die Stellungnahme ist,

soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen näher einzugehen.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

Sachverhalt

1. Rekurs

(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) erfolgten

frist- und formgerecht. Das Kantonale Steuergericht KSG ist sachlich zuständig

(§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über

die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf

die Rechtsmittel ist einzutreten.

2.1 Steuerbar

sind nach § 23 Abs. 1 StG alle Einkünfte aus dem Betrieb eines Unternehmens wie

Handel, Industrie, Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft, aus einem freien Beruf

sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit (vgl. Art. 18 Abs. 1

Erwägungen

DBG). Nach § 34 Abs. 1 StG (in der Fassung für die hier streitige

Steuerperiode 2021) können selbständig Erwerbende die geschäfts- oder

berufsmässig begründeten Kosten abziehen, insbesondere (a) die Abschreibungen,

Rückstellungen und Wertberichtigungen nach §§ 35 und 35bis; (b) die

eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen; (c) die

Zuwendungen an steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge zugunsten

des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;

(d) Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach § 24

Abs. 5 entfallen; (e) die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung,

einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals (vgl. den

entsprechenden Art. 27 Abs. 1 DBG).

2.2

Abzugsfähig

ist der gesamte Aufwand, der für die selbständige Erwerbstätigkeit notwendig

Dispositiv

ist. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist demnach, dass der Aufwand mit

einer selbständigen Erwerbstätigkeit direkt zusammenhängt. Es muss sich sodann

um geschäftsmässig begründete Aufwendungen handeln. Ob der Aufwand aber

zweckmässig bzw. vermeidbar gewesen wäre, spielt keine Rolle. Es ist nicht

Sache der Steuerbehörden, die Angemessenheit einer geschäftlichen Aufwendung zu

prüfen. Die geschäftsmässige Begründetheit ist vielmehr solange zu bejahen, als

ein sachlicher Zusammenhang zwischen Ausgabe und Geschäftsbetrieb besteht. Die

Nachweispflicht von abzugsfähigen Kosten liegt bei der steuerpflichtigen

Person, welche die steuermindernden Tatsachen zu beweisen hat (Richner et al., Handkommentar zum DBG,

4. Aufl., Zürich 2023, Art. 27 N 1 ff. und N 22; statt vieler KSG vom

6.4.2021, SGSTA.2021.1; BST.2021.1, E. 2, publ. unter gerichtsentscheide.so.ch;

Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2015 Nr. 3 E. 5.1).

3. Im konkreten

Fall betreiben die Rekurrenten einen Landwirtschaftsbetrieb an sechs

Standorten. Steuerlich abgezogen haben sie als betrieblichen Aufwand die Kosten

von CHF 3'900 für ein Wohnmobil. Die VB Thal-Gäu rechnete diese Kosten

auf; es seien Lebenshaltungskosten. Die Rekurrenten wollen demgegenüber im

Wohnmobil ihre drei kleinen Kinder im Alter von 6, 3 und 2 Jahren sicher

unterbringen, damit die Ehefrau auf dem Feld mitarbeiten kann. Die Kinder

würden z.B. über Mittag schlafen.

3.1 Steuerlich

abzugsfähig sind im vorliegenden Zusammenhang geschäftsmässig begründete

Kosten. Was für die selbständige Erwerbstätigkeit notwendig ist, kann abgezogen

werden. In Art. 27 DBG bzw. § 34 StG werden notwendige Kosten bespielhaft

aufgezählt (vgl. oben, E. 2.1). Ob ein Aufwand zweckmässig ist oder vermeidbar

wäre, ist wie erwähnt nicht durch die Steuerbehörden zu beurteilen. Die

Angemessenheit einer Ausgabe muss nicht geprüft werden. Die geschäftsmässige

Begründetheit ist solange zu bejahen, als ein Zusammenhang zwischen Ausgabe und

Geschäftsbetrieb ersichtlich ist (vgl. oben, E. 2.2).

3.2 Der Kauf

eines Wohnmobils hat grundsätzlich mit einem Agrarbetrieb nichts zu tun. Solche

Ausgaben stellen daher dem Grundsatz nach Lebenshaltungskosten dar. Ob mit dem

Wohnmobil effektiv Ferien verbracht werden, spielt hier zwar keine Rolle. Im

vorliegenden Fall bestätigt aber eine externe Mitarbeiterin der Rekurrenten,

dass das Wohnmobil geschäftlich und nie für Ferien gebraucht werde. Anhand der

bestätigten Anzahl der ca. 1'200 gefahrenen Kilometer pro Jahr (Rekurs-/Beschwerdebeilage,

Bestätigung Kilometerstand Garage E AG, C) kann davon ausgegangen werden, dass

effektiv keine grossen Ferienausflüge erfolgt sind. Aufgrund der besonderen

Situation im konkreten Fall, mithin der Dezentralität des

Landwirtschaftsbetriebs der Rekurrenten und deren Kleinkinder, ist es durchaus

möglich, dass das Wohnmobil benützt wird, um die kleinen Kinder unterzubringen.

Analog zu Aufwendungen für Haushalthilfen oder Kinderbetreuungen hängen aber

gemäss Rechtsprechung diese Kosten höchstens indirekt mit der Erzielung eines

Erwerbseinkommens zusammen, selbst wenn sie die Erzielung des Einkommens

überhaupt ermöglichen sollten (Richner

et al., a.a.O., Art. 27 N 10 mit Hinw. zur Rechtsprechung; vgl. KSGE 2016

Nr. 6 E. 2 zu Kinderbetreuungskosten).

3.3 Im

vorliegenden Einzelfall resp. Grenzfall ist indessen festzuhalten, dass das

Wohnmobil im Geschäftsvermögen aktiviert ist und auch entsprechende

Abschreibungen vorgenommen worden sind (Vorakten Nr. 1, Steuererklärung). Das

Fahrzeug wird wie gesehen nicht zu Ferienzwecken verwendet, es hat relativ

wenig gefahrene Kilometer. Das Wohnmobil wird nach dem Gesagten betriebsbedingt

verwendet aufgrund der besonderen Struktur des Betriebs der Rekurrenten mit

mehreren Standorten; diese Verwendung ist nicht als rechtsmissbräuchlich

anzusehen. Daher ist nicht von Aufwendungen für Kinderbetreuungen auszugehen, welche

wie erwähnt (vgl. oben, E. 3.2) gemäss Rechtsprechung steuerlich nicht

abgezogen werden können, sondern von geschäftsmässig begründeten Kosten, die im

konkreten Einzelfall zugunsten der Rekurrenten als abziehbar anzusehen sind. Diese

Kosten sind indes spätestens mit dem Eintritt des jüngsten Kindes in den

Kindergarten steuerlich nicht mehr als abzugsfähig zu erachten.

Nach

dem Ausgeführten erweisen sich Rekurs und Beschwerde als begründet und sind damit

gutzuheissen. Die Aufrechnung von CHF 3'900 für das Wohnmobil ist aufzuheben.

4. Bei

diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung

ist nicht geschuldet, da die Rekurrenten sich selber vertreten haben.

****************

Demnach wird erkannt:

1. Rekurs

und Beschwerde werden gutgeheissen. Die Aufrechnung von CHF 3'900 für das

Wohnmobil wird aufgehoben.

2. Es

werden keine Gerichtskosten erhoben.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A.

Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht

(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift der Beschwerdeführer oder ihres Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

-

Veranlagungsbehörde Thal-Gäu, (mit Steuerakten)

- KStA,

Rechtsdienst

-

Finanzdepartement

- EStV,

Hauptabt. dir. BSt, (eingeschrieben)

-

Steuerregisterführer der EG …

Expediert am: