SGSTA.2023.39
Staats- und Bundessteuer 2021
18. Dezember 2023Deutsch9 min
1. Rekurs
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom
18. Dezember 2023
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Flury, Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2023.39;
BST.2023.35
A und B
X
gegen
Veranlagungsbehörde Thal-Gäu
betreffend Staats- und Bundessteuer 2021
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Mit
Datum vom 22. Juli 2022 reichten die Steuerpflichtigen A und B X die
Steuererklärung 2021 ein. In der Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2021 vom
20. April 2023 rechnete die Veranlagungsbehörde (VB) Thal-Gäu die verbuchten
Autokosten von CHF 3'900 betreffend ein Wohnmobil auf, da dieses nicht
notwendig sei zur Erzielung des landwirtschaftlichen Einkommens und daher
Privatvermögen darstelle.
1.2 Dagegen
erhoben die Steuerpflichtigen am 30. April 2023 Einsprache. Sie machten vor
allem geltend, eine dezentrale Landwirtschaft mit 6 Standorten zu betreiben;
die Ehefrau und Mutter von drei Kleinkindern müsse dabei mithelfen. Das
Wohnmobil werde während den Arbeiten auf dem Feld benötigt als Aufenthalts- und
Schlafort für die Kinder. Die Autokosten für das Wohnmobil seien daher als
Geschäftsaufwand zu akzeptieren.
1.3 Mit
Verfügung vom 9. August 2023 wurde die Einsprache abgewiesen. Dazu wurde im
Wesentlichen angeführt, zur Erzielung des landwirtschaftlichen Einkommens sei
das Wohnmobil als Unterkunft und Schlafort für die Kinder nicht erforderlich. Diese
auf die dezentral liegenden Felder mitzunehmen, sei ein persönliches Interesse
der Einsprecher. Fraglich sei auch, wie oft die Einsprecherin und Mutter der
drei kleinen Kinder, geb. 2015, 2019 und 2020 auf dem Feld tatsächlich
mithelfen könne und das Wohnmobil erforderlich wäre. Die diesbezüglichen Kosten
seien nicht geschäftsmässig begründet, sondern Lebenshaltungskosten. Solche
Kosten könnten der Jahresrechnung nicht belastet werden. Die Einsprache sei demzufolge
unbegründet.
2.1 Mit
Rekurs und Beschwerde vom 23. August 2023 gegen diesen Einspracheentscheid
gelangten die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) an das Kantonale
Steuergericht. Sie verlangen, den Abzug für das Wohnmobil als Geschäftsaufwand
zu gewähren. Zur Begründung wird vor allem geltend gemacht, es gehe um einen
Landwirtschaftsbetrieb mit mehreren Standorten. Alle anfallenden Arbeiten
würden mit der Familie und einer eingemieteten Person erledigt. Die Mithilfe
der Rekurrentin sei unerlässlich, vor allem in den Sommermonaten, wenn die
meisten Arbeiten ausserhalb des Betriebsorts in C anfallen würden. Die Kinder
zu beaufsichtigen, sei für die Rekurrenten kein persönliches Interesse, sondern
eine gesetzliche Pflicht und von grosser Bedeutung. Das Wohnmobil werde nur gebraucht,
um die Kinder an einem sicheren Ort unterzubringen; es wäre zu gefährlich, die
Kinder unter schattenspenden Bäumen zu lassen. Die Rekurrenten würden keine
Ferien machen, da ihnen die abwechslungsreiche Arbeit gefalle. Es gehe ihnen
vor allem darum, steuerlich gerecht eingeschätzt zu werden bezüglich der
Nutzung des Wohnmobils.
Mit
Schreiben vom 28. August 2023 (Postaufgabe) bestätigte D, dass die Rekurrenten
das Wohnmobil zur sicheren Unterbringung der Kinder während der Feldarbeit
nutzen würden. Zudem seien sie seit Juli 2020, seitdem D für die Rekurrenten
arbeite, nie in den Ferien gewesen.
2.2 Mit
Vernehmlassung vom 27. September 2023 beantragte die VB Thal-Gäu (Vorinstanz)
die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Bei den Kosten für das
Wohnmobil gehe es nicht um geschäftsmässig begründeten Aufwand. Dass die Kinder
an einem sicheren Ort untergebracht sein müssten, setze nicht voraus, dass
dafür ein Wohnmobil benötigt werde. Dass dieses zur Arbeitserleichterung diene,
sei auch nicht nachvollziehbar. Weiter sei es unverständlich, wie die
Rekurrentin gleichzeitig mit ihrer Unterstützung im Betrieb die Betreuung von
zwei Kleinkindern übernehmen könne. Sodann sei die Anschaffung des Wohnmobils
keine Drittbetreuung im Sinne des Steuergesetzes. Die Kosten für das Wohnmobil
könnten daher auch nicht unter dem Aspekt der Kinderbetreuung berücksichtigt
werden. Aufgrund der Argumentation der Rekurrenten gehe es bei der Anschaffung
des Wohnmobils um private Lebenshaltungskosten, da diese ausschliesslich mit
Bezug auf die Kinderbetreuung getätigt worden seien. Ob das Wohnmobil für
andere private Zwecke wie Ferien genutzt werde, sei für die Beurteilung der
Geschäftsmässigkeit nicht relevant. Es wäre ungerecht, wenn die Rekurrenten im
Gegensatz zu anderen Steuerpflichtigen Lebenshaltungskosten steuerlich abziehen
könnten. Dass das Wohnmobil für die Erzielung eines selbständigen Einkommens
oder die angemessene Kinderbetreuung notwendig und hilfreich sei, laut den
Erklärungen der Rekurrenten, überzeuge nicht. Die Rechtsmittel seien
unbegründet.
2.3 Mit
Stellungnahme vom 12. Oktober 2023 (Postaufgabe) hielten die Rekurrenten im
Wesentlichen an ihren bisherigen Ausführungen fest. Auf die Stellungnahme ist,
soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen näher einzugehen.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1. Rekurs
(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) erfolgten
frist- und formgerecht. Das Kantonale Steuergericht KSG ist sachlich zuständig
(§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über
die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf
die Rechtsmittel ist einzutreten.
2.1 Steuerbar
sind nach § 23 Abs. 1 StG alle Einkünfte aus dem Betrieb eines Unternehmens wie
Handel, Industrie, Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft, aus einem freien Beruf
sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit (vgl. Art. 18 Abs. 1
Erwägungen
DBG). Nach § 34 Abs. 1 StG (in der Fassung für die hier streitige
Steuerperiode 2021) können selbständig Erwerbende die geschäfts- oder
berufsmässig begründeten Kosten abziehen, insbesondere (a) die Abschreibungen,
Rückstellungen und Wertberichtigungen nach §§ 35 und 35bis; (b) die
eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen; (c) die
Zuwendungen an steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge zugunsten
des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
(d) Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach § 24
Abs. 5 entfallen; (e) die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung,
einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals (vgl. den
entsprechenden Art. 27 Abs. 1 DBG).
2.2
Abzugsfähig
ist der gesamte Aufwand, der für die selbständige Erwerbstätigkeit notwendig
Dispositiv
ist. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist demnach, dass der Aufwand mit
einer selbständigen Erwerbstätigkeit direkt zusammenhängt. Es muss sich sodann
um geschäftsmässig begründete Aufwendungen handeln. Ob der Aufwand aber
zweckmässig bzw. vermeidbar gewesen wäre, spielt keine Rolle. Es ist nicht
Sache der Steuerbehörden, die Angemessenheit einer geschäftlichen Aufwendung zu
prüfen. Die geschäftsmässige Begründetheit ist vielmehr solange zu bejahen, als
ein sachlicher Zusammenhang zwischen Ausgabe und Geschäftsbetrieb besteht. Die
Nachweispflicht von abzugsfähigen Kosten liegt bei der steuerpflichtigen
Person, welche die steuermindernden Tatsachen zu beweisen hat (Richner et al., Handkommentar zum DBG,
4. Aufl., Zürich 2023, Art. 27 N 1 ff. und N 22; statt vieler KSG vom
6.4.2021, SGSTA.2021.1; BST.2021.1, E. 2, publ. unter gerichtsentscheide.so.ch;
Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2015 Nr. 3 E. 5.1).
3. Im konkreten
Fall betreiben die Rekurrenten einen Landwirtschaftsbetrieb an sechs
Standorten. Steuerlich abgezogen haben sie als betrieblichen Aufwand die Kosten
von CHF 3'900 für ein Wohnmobil. Die VB Thal-Gäu rechnete diese Kosten
auf; es seien Lebenshaltungskosten. Die Rekurrenten wollen demgegenüber im
Wohnmobil ihre drei kleinen Kinder im Alter von 6, 3 und 2 Jahren sicher
unterbringen, damit die Ehefrau auf dem Feld mitarbeiten kann. Die Kinder
würden z.B. über Mittag schlafen.
3.1 Steuerlich
abzugsfähig sind im vorliegenden Zusammenhang geschäftsmässig begründete
Kosten. Was für die selbständige Erwerbstätigkeit notwendig ist, kann abgezogen
werden. In Art. 27 DBG bzw. § 34 StG werden notwendige Kosten bespielhaft
aufgezählt (vgl. oben, E. 2.1). Ob ein Aufwand zweckmässig ist oder vermeidbar
wäre, ist wie erwähnt nicht durch die Steuerbehörden zu beurteilen. Die
Angemessenheit einer Ausgabe muss nicht geprüft werden. Die geschäftsmässige
Begründetheit ist solange zu bejahen, als ein Zusammenhang zwischen Ausgabe und
Geschäftsbetrieb ersichtlich ist (vgl. oben, E. 2.2).
3.2 Der Kauf
eines Wohnmobils hat grundsätzlich mit einem Agrarbetrieb nichts zu tun. Solche
Ausgaben stellen daher dem Grundsatz nach Lebenshaltungskosten dar. Ob mit dem
Wohnmobil effektiv Ferien verbracht werden, spielt hier zwar keine Rolle. Im
vorliegenden Fall bestätigt aber eine externe Mitarbeiterin der Rekurrenten,
dass das Wohnmobil geschäftlich und nie für Ferien gebraucht werde. Anhand der
bestätigten Anzahl der ca. 1'200 gefahrenen Kilometer pro Jahr (Rekurs-/Beschwerdebeilage,
Bestätigung Kilometerstand Garage E AG, C) kann davon ausgegangen werden, dass
effektiv keine grossen Ferienausflüge erfolgt sind. Aufgrund der besonderen
Situation im konkreten Fall, mithin der Dezentralität des
Landwirtschaftsbetriebs der Rekurrenten und deren Kleinkinder, ist es durchaus
möglich, dass das Wohnmobil benützt wird, um die kleinen Kinder unterzubringen.
Analog zu Aufwendungen für Haushalthilfen oder Kinderbetreuungen hängen aber
gemäss Rechtsprechung diese Kosten höchstens indirekt mit der Erzielung eines
Erwerbseinkommens zusammen, selbst wenn sie die Erzielung des Einkommens
überhaupt ermöglichen sollten (Richner
et al., a.a.O., Art. 27 N 10 mit Hinw. zur Rechtsprechung; vgl. KSGE 2016
Nr. 6 E. 2 zu Kinderbetreuungskosten).
3.3 Im
vorliegenden Einzelfall resp. Grenzfall ist indessen festzuhalten, dass das
Wohnmobil im Geschäftsvermögen aktiviert ist und auch entsprechende
Abschreibungen vorgenommen worden sind (Vorakten Nr. 1, Steuererklärung). Das
Fahrzeug wird wie gesehen nicht zu Ferienzwecken verwendet, es hat relativ
wenig gefahrene Kilometer. Das Wohnmobil wird nach dem Gesagten betriebsbedingt
verwendet aufgrund der besonderen Struktur des Betriebs der Rekurrenten mit
mehreren Standorten; diese Verwendung ist nicht als rechtsmissbräuchlich
anzusehen. Daher ist nicht von Aufwendungen für Kinderbetreuungen auszugehen, welche
wie erwähnt (vgl. oben, E. 3.2) gemäss Rechtsprechung steuerlich nicht
abgezogen werden können, sondern von geschäftsmässig begründeten Kosten, die im
konkreten Einzelfall zugunsten der Rekurrenten als abziehbar anzusehen sind. Diese
Kosten sind indes spätestens mit dem Eintritt des jüngsten Kindes in den
Kindergarten steuerlich nicht mehr als abzugsfähig zu erachten.
Nach
dem Ausgeführten erweisen sich Rekurs und Beschwerde als begründet und sind damit
gutzuheissen. Die Aufrechnung von CHF 3'900 für das Wohnmobil ist aufzuheben.
4. Bei
diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung
ist nicht geschuldet, da die Rekurrenten sich selber vertreten haben.
****************
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs
und Beschwerde werden gutgeheissen. Die Aufrechnung von CHF 3'900 für das
Wohnmobil wird aufgehoben.
2. Es
werden keine Gerichtskosten erhoben.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A.
Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht
(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift der Beschwerdeführer oder ihres Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
-
Veranlagungsbehörde Thal-Gäu, (mit Steuerakten)
- KStA,
Rechtsdienst
-
Finanzdepartement
- EStV,
Hauptabt. dir. BSt, (eingeschrieben)
-
Steuerregisterführer der EG …
Expediert am: