SGSTA.2023.4
Staats- und Bundessteuer 2021
11. September 2023Deutsch16 min
Oktober 2022 nicht einverstanden; er fragte, wie er weiter vorgehen müsse. Gleichentags
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 11. September 2023
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Flury,
Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2023.4;
BST.2023.4
Sachverhalt
A.
Z.
v.d.
gegen
Veranlagungsbehörde
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2021
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Am … 2021 gründete
der Steuerpflichtige A. Z. die C GmbH. Am 30. September 2021 bzw. 4. November
2021 bezog er eine Freizügigkeitsleistung von CHF 329'858.20 zur Aufnahme einer
selbständigen Erwerbstätigkeit. Am 17. Dezember 2021 zahlte er den Betrag von
CHF 75'000 in die berufliche Vorsorge ein.
1.2 Mit Datum vom 22.
März 2022 reichte der Steuerpflichtige die Steuererklärung 2021 ein. Darin zog
er vor allem auch den Betrag von CHF 75'000 als Einkauf in die 2. Säule ab. In
der definitiven Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2021 vom 18. August
2022 rechnete die Veranlagungsbehörde (VB) den Betrag von CHF 254'858 (CHF
329'858.20, abzügl. CHF 75'000) als weitere Einkünfte auf. Der geltend
gemachte Abzug von CHF 75'000 wurde nicht zugelassen, aber gemäss
Abweichungsbegründung von der Aufrechnung des Bezugs der Freizügigkeitsleistung
ausgenommen. Mit E-Mail von Sonntag, den 18. September 2022 teilte der
Steuerpflichtige der VB mit, er habe im vergangenen August die definitive
Steuerveranlagung 2021 erhalten; darin werde der Bezug der Pensionskassengelder
aufgerechnet. Der ganze Betrag sei von der Pensionskasse direkt der C GmbH
einbezahlt und in der Buchhaltung erfasst worden. Somit werde diese mit dem
Jahresabschluss der Firma und nicht mit dem Steuerpflichtigen verrechnet. Wenn
es dazu noch Unterlagen brauche, bat der Steuerpflichtige um Mitteilung. Mit
E-Mail vom 20. September 2022 antwortete die VB, die Gründung der GmbH sei
keine selbständige Erwerbstätigkeit und der Bezug des Pensionskassenguthabens
daher aufgerechnet worden. Damit war der Steuerpflichtige laut E-Mail vom 4.
Oktober 2022 nicht einverstanden; er fragte, wie er weiter vorgehen müsse. Gleichentags
antwortete die VB, die Rechtsmittelfrist könne nur noch infolge von
Hinderungsgründen wiederhergestellt werden. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2022
erhob der Steuerpflichtige Einsprache. Er machte im Wesentlichen geltend, auf
die Aufrechnung des Kapitalbezugs sei zu verzichten und der Einkauf in die
Pensionskasse zum Abzug zuzulassen. Am 28. Oktober 2022 teilte die VB dem
Einsprecher mit, die Einsprache sei verspätet. Mit Schreiben vom 1. November
2022 bestand der Einsprecher darauf, die Steuerveranlagung 2021 sei ihm am 23.
August 2022 zugestellt worden. Dies machte er mit Brief vom 8. Dezember 2022
nochmals geltend. Am 10. Januar 2023 fand eine Einspracheverhandlung statt.
1.3 Mit Verfügung vom
11. Januar 2023 trat die VB auf die Einsprache nicht ein. Dazu wurde vor allem
ausgeführt, die Veranlagung 2021 sei am 12. August 2022 via Postfach zugestellt
worden. Da die Veranlagung das Eröffnungsdatum vom 18. August 2022 trug, habe
sich der Einsprecher allerdings auf dieses Datum verlassen dürfen, weshalb die
Rechtsmittelfrist am 19. September 2022 abgelaufen sei. Der Einsprecher mache
keine Hinderungsgründe geltend, welche eine Fristwiederherstellung
rechtfertigen würden. Die Einsprache mit Postaufgabe vom 17. Oktober 2022 sei
nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgt. Dass der Einsprecher nach seinen
Angaben die Veranlagung am 23. August 2022 mit normaler Post erhalten habe,
könne die VB mittels Zustellnachweis der Post widerlegen. Aber selbst wenn dem
so wäre, wäre die Rechtsmittelfrist am 22. September 2022 abgelaufen und die
Einsprache auch dann verspätet.
2.1 Gegen diesen
Einspracheentscheid gelangte der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent) mit
Rekurs vom 10. Februar 2023 (Postaufgabe) an das Kantonale Steuergericht. Er
macht vorab geltend, mit E-Mail vom 18. September 2022 der VB mitgeteilt zu
haben, dass er mit der Veranlagung 2021 nicht einverstanden sei; diese E-Mail
genüge seiner Ansicht nach zur Wahrung der Einsprachefrist. Mit E-Mail vom 25.
September 2022 habe er nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass der Bezug der
PK-Gelder von der PK X direkt auf die Bankdaten der C GmbH überwiesen worden
sei; somit sei der Geldfluss nicht über seine privaten Konten erfolgt. Mit
E-Mail vom 4. Oktober 2022 habe er nochmals darauf hingewiesen. Es sei
unverständlich, dass er am 4. Oktober 2022 auf den Rechtsweg aufmerksam gemacht
und ihm gleichentags mitgeteilt worden sei, die Einsprachefrist sei abgelaufen.
Mit Brief vom 16. Oktober 2022 habe er nochmals schriftlich Einsprache erhoben.
Dass er die 30-tägige Rechtsmittelfrist nicht eingehalten habe, werde
vollumfänglich bestritten. Er habe als Nichtjurist aufgrund des mehrfachen
Mailverkehrs angenommen, der Mailverkehr gelte als Einsprache; eine andere
Mitteilung der VB wäre angebracht gewesen. Wegen der Verknüpfung diverser
unglücklicher Umstände und fehlender Beratung durch die Pensionskasse und den
Treuhänder ersucht der Rekurrent um Überprüfung der Angelegenheit. Mit einem
Einkommen von ca. CHF 6'500 könne er die geforderten Steuern von knapp CHF
140'000 nicht begleichen. Das bezogene Geld der Pensionskasse sei in die C GmbH
gesteckt worden. Der Firma könne kein Geld entnommen werden mangels verfügbarer
finanzieller Mittel. Das Einkommen für den Lebensunterhalt erwirtschafte der
Rekurrent momentan aus einem Nebenjob, bis die Firma Gewinn abwerfe. Eine
Doppelbesteuerung durch die Einnahme der PK-Gelder in der C GmbH und in der
Berechnung der Privatperson sei nicht vertretbar. Für eine korrekte Berechnung
der Steuern 2021 ersucht der Rekurrent um eine Steuerrevision der Firma und der
Privatperson. Weiter verlangt er wegen der unglücklichen Verknüpfung von
diversen Umständen, dass die PK-Gelder für den Aufbau der C GmbH akzeptiert und
als Privatperson abgezogen werden könnten.
2.2 Mit Vernehmlassung
vom 3. März 2023 beantragte die VB (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung von
Rekurs und Beschwerde. Dazu wird vor allem ausgeführt, dem Rekurrenten sei in
der Rechtsmittelbelehrung zur Veranlagung 2021 mitgeteilt worden, gegen die
Veranlagung könne innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, schriftlich
Einsprache erhoben werden. Im E-Mail-Austausch habe die VB den Rekurrenten über
die vorhandenen Rechtsmittel und die diesbezüglichen Fristen informiert. Diese
Kenntnis dürfe auch von einem Laien vorausgesetzt werden. Aufgrund des
beruflichen Werdegangs des Rekurrenten sei anzunehmen, er wisse, dass für die
schriftliche Form die eigenhändige Unterschrift notwendig sei. In seiner E-Mail
vom 18. September 2022 halte er zudem nicht fest, dass er Einsprache erheben
wolle. Erst mit E-Mail vom 25. September 2022 habe er ausgedrückt, mit der Aufrechnung
nicht einverstanden zu sein. Eine Wiederherstellung der Einsprachefrist sei
nicht möglich; Hinderungsgründe würden nicht geltend gemacht.
2.3 Am 3. Mai 2023
zeigte der Rechtsvertreter des Rekurrenten das Vertretungsverhältnis an und
ersuchte um Akteneinsicht; diese wurde ihm am 5. Mai 2023 gewährt.
Mit Eingabe vom
4. Juli 2023 stellt der Vertreter folgende Anträge: Auf den Rekurs und die
Beschwerde sei einzutreten und diese seien vollumfänglich gutzuheissen. Die
Veranlagung vom 18. August 2022 und der Einspracheentscheid vom 11. Januar 2023
seien infolge offensichtlicher Rechtswidrigkeit von Amtes wegen aufzuheben und
die Sache sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter
sei die Vorinstanz anzuweisen, die Veranlagung vom 18. August 2022
wiedererwägungsweise aufzuheben. Das Steuergericht habe dem Vertreter die
Zusammensetzung des Spruchkörpers rasch möglichst bekanntzugeben. Die kantonale
Ausgleichskasse sei in das vorliegende Verfahren beizuladen wie auch die
Pensionskasse X. Vor der Eröffnung des Urteils sei dem Vertreter Gelegenheit zu
geben zur Einreichung einer Kostennote für die Parteientschädigung; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. Zur Begründung wird vor
allem geltend gemacht, die Veranlagung datiere vom 18. August 2022; sie könne
dem Rekurrenten nicht schon am 12. August 2022 zugestellt worden sein. Widersprüchlich
sei auch das Verhalten der VB, am 19. Dezember 2022 noch eine
Einspracheverhandlung durchzuführen; damit habe sich die VB auf die Einsprache
eingelassen. Der Zustellnachweis der VB sei unzureichend. Zudem habe die
mittels A-Post plus versandte Veranlagung vom 18. August 2022 keinen Hinweis
enthalten, die Ablage im Briefkasten gelte als Zustellung. Damit sei die
einschlägige Verordnungsbestimmung verletzt worden; diese hätte zwingend
angewendet werden müssen. Ausserdem fehle auf der Veranlagung vom 18. August
2022 sogar eine Rechtsmittelbelehrung; die Veranlagung sei als rechtswidrig von
Amtes wegen aufzuheben. Im Übrigen gehe es hier nicht um eine Bagatellverfügung
bei einem Steuerbetrag von rund CHF 32'015. So oder anders sei die E-Mail des
Rekurrenten vom 18. September 2022 als rechtzeitige Einsprache zu beurteilen.
Dieser sei damals anwaltlich nicht vertreten gewesen. Spätestens mit E-Mail vom
20. September 2022 hätte die VB den Rekurrenten darauf hinweisen müssen, dass
die Einsprache vom 18. September 2022 nicht den entsprechenden Anforderungen entspreche.
Damit habe die VB den Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren sowie
den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Weiter sei materiell umstritten,
ob der Rekurrent eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Die
kantonale Ausgleichskasse und die Pensionskasse X hätten dies anerkannt. Im
Steuerrecht gelte der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung. Es frage sich,
weshalb die VB die involvierten Sozialversicherungen nicht beigeladen habe. Die
Erwägungen
VB habe wider besseren Wissens eine von den Sozialversicherungen diametral
abweichend Position übernommen. Die Veranlagung vom 18. August 2022 sei krass
falsch und deshalb wiedererwägungsweise aufzuheben. Werde dagegen die
materiell-rechtliche Position der VB geschützt, stelle sich in der Folge die
Frage nach der Haftung und dem Einbezug der beteiligten Sozialversicherungen in
das vorliegende Verfahren. Auch Dritten könne Parteistellung zukommen. Dass dies
bei der Pensionskasse X und der kantonalen Ausgleichskasse im vorliegenden
Verfahren der Fall sei, liege auf der Hand. Insbesondere bei Letzterer sei ein
Verantwortlichkeitsbegehren anhängig gemacht worden. Die VB habe die Frage der
Beiladung nicht abgeklärt. Die angefochtenen Verfügungen seien auch deshalb als
bundesrechtswidrig von Amtes wegen aufzuheben und die Sache sei zur
Neuabklärung an die VB zurückzuweisen. Die involvierten Sozialversicherungen
seien zwingend durch das Steuergericht beizuladen.
Am 7. August
2023.
reichte der Vertreter seine Honorarnote ein.
Am 29. August
2023.
gab das Steuergericht dem Vertreter die Zusammensetzung des Gerichts
bekannt und setzte für allfällige Ablehnungsgründe eine Frist an; diese lief
unbenutzt ab.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1.
Der Rekurs
(betreffend Staatssteuer) und die Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer)
sind fristgerecht erfolgt und auch als formgerecht anzusehen. Das Steuergericht
ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140
Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; SR 642.11; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit
einzutreten.
2.1
Ist die Vorinstanz
wie hier auf eine Einsprache nicht eingetreten, bleibt es dem Steuergericht
grundsätzlich verwehrt, im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens eine materielle
Prüfung des Sachverhalts vorzunehmen. Vielmehr hat sich das Gericht einzig mit
der Prüfung des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz zu begnügen. Stellt
sich in diesem Rahmen heraus, dass auf eine Einsprache einzutreten gewesen
wäre, sind die Akten zur Durchführung des ordentlichen Einspracheverfahrens an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Wurde zurecht nicht auf eine Einsprache
eingetreten, kann das Einspracheverfahren nicht über die Rechtsmittel zum
Steuergericht verlagert werden. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob der
Nichteintretensentscheid der Vorinstanz zu beanstanden ist oder nicht (vgl. zum
Ganzen Richner et al.,
Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 140 N 44).
2.2
Vom Grundsatz her
sind rechtliche Schritte nur innerhalb einer bestimmten Frist möglich; dies
liegt im Interesse der Rechtssicherheit als grundlegendem Prinzip. Ist eine
Frist zur Einreichung eines ordentlichen Rechtsmittels abgelaufen, wird ein
Entscheid rechtskräftig. Hier geht es um eine Veranlagungsverfügung, die innert
30.
Tagen von der Zustellung an gerechnet schriftlich mit Einsprache angefochten
werden kann (§ 149 Abs. 1 und 2 StG; vgl. auch Art. 132 Abs. 1 DBG).
Beweispflichtig für Vollzug und Zeitpunkt der Zustellung einer Verfügung oder
eines Entscheids, wovon Ablauf und Lauf einer Rechtsmittelfrist abhängen, ist
grundsätzlich die zustellende Behörde (Richner
et al., a.a.O., Art. 116 N 41). Wurde die Veranlagung nicht eingeschrieben
zugestellt und verfügt die Vorinstanz nicht über einen Zustellnachweis, kann
dieser auch aufgrund der gesamten Umstände erbracht werden (BGE 105 III 43 E.
3; BGE 5P.168/2001 vom 20.6.2001 E. 2b).
2.3
Veranlagungsverfügungen
der Steuerbehörden sind dem Steuerpflichtigen schriftlich zu eröffnen und
müssen eine Rechtsmittelbelehrung aufweisen (Art. 116 Abs. 1 DBG bzw.
§ 136 Abs. 1 StG). Die Eröffnung muss es dem Adressaten ermöglichen, von
der Veranlagungsverfügung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls
sachgerecht anfechten zu können. Die Veranlagungsverfügung gilt als eröffnet,
wenn sie ordnungsgemäss zugestellt ist und der Steuerpflichtige davon Kenntnis
nehmen kann; dass er davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist hingegen nicht
erforderlich (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2022 Nr. 5 und
2021.
Nr. 15, je E. 3.1 mit Hinw.).
2.4.1
Die Zustellung
von Verfügungen und Entscheiden, für welche ein Zustellnachweis erbracht werden
soll, erfolgt grundsätzlich durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere
Weise gegen Empfangsbestätigung. Der Regierungsrat kann durch Verordnung
Ausnahmen vorsehen und die Einzelheiten, namentlich unter welchen
Voraussetzungen eine Form der Zustellung zulässig ist, regeln (§ 136 Abs. 1bis
StG, Inkrafttreten: 1.7.2022; vgl. auch § 21ter
Verwaltungsrechtspflegesetz, BGS 124.11, Inkrafttreten: 1.7.2022).
2.4.2
Die Zustellung
von Verfügungen und Entscheiden, für welche ein Zustellnachweis erbracht werden
soll, kann mit A-Post Plus erfolgen, wenn dem Empfangenden keine Frist
angesetzt wird oder diese mindestens 30 Tage lang ist. Bei der Verwendung der
Zustellform A-Post Plus für Verfügungen und Entscheide ist die
Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis zu ergänzen, dass die Ablage im
Briefkasten oder Postfach als Zustellung gilt. Ist dies nicht oder nur mit
unverhältnismässigem Aufwand möglich, ist der Hinweis in einer Beilage
anzubringen. Bei der Verwendung der Zustellform A-Post Plus für Mahnungen und
andere amtliche Schreiben, die mit der Androhung von Rechtsnachteilen verbunden
sind, ist der Hinweis im Schreiben selbst oder in einer Beilage anzubringen (zum
Ganzen § 50bis Vollzugsverordnung zum StG, VV StG, BGS 614.12, Inkrafttreten:
1.7.2022).
2.5
Gemäss Art. 38
VwVG (Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, SR 172.021) darf einer Partei
aus mangelhafter Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil erwachsen. Diese
Regelung ist ein Ausfluss aus dem Prinzip von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
und Art. 9 BV). Sie gilt als allgemeiner Grundsatz des öffentlichen
Prozessrechts auch im kantonalen Recht, selbst wenn eine analoge
Gesetzesbestimmung fehlt. Rechtsfolge dieses Vertrauensschutzes ist die Bindung
des Staates an die geschaffene Vertrauensgrundlage. Da die Datierung einer
Veranlagungsverfügung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, stellt sich die
Frage, ob ein falsches Datum überhaupt einen Eröffnungsfehler darstellen kann.
Ein solcher Fehler ist - so will es der Wortlaut - ein mit der Eröffnung zusammenhängender
Mangel (vgl. KSGE 2022 Nr. 5 und 2021 Nr. 15, je E. 4 mit Hinw.).
3.
Im vorliegenden
Fall gründete der Rekurrent am … 2021 die C GmbH. Am 30. September 2021
bezog er seine Freizügigkeitsleistung von CHF 329'858 zur Aufnahme einer
selbständigen Erwerbstätigkeit. Am 17. Dezember 2021 zahlte der Rekurrent
CHF 75'000 in seine Pensionskasse ein. Die VB rechnete den Differenzbetrag
von CHF 254'858 (CHF 329'858, abzügl. CHF 75'000) als Einkommen auf, weil die
Gründung einer GmbH keine selbständige Erwerbstätigkeit darstelle. Auf die
dagegen erhobene Einsprache trat die VB wegen Verspätung nicht ein. In den
vorliegenden Rechtsmitteln wendet der Rekurrent vor allem ein, er habe am 18.
September 2022 bzw. am Vortag vor Ablauf der Einsprachefrist per E-Mail geltend
gemacht, er sei mit der Veranlagung nicht einverstanden. In der Replik fordert
der Rekurrent das Eintreten auf die Einsprache und die Beiladung der
Pensionskasse der X und der kantonalen Ausgleichskasse.
3.1
Die umstrittene
Veranlagung datiert vom 18. August 2022. Dass die VB Veranlagungen teilweise
vor dem aufgedruckten Veranlagungstermin verschickt, ist bekannt. Das Steuergericht
erachtet diese Praxis als problematisch und hat sie auch schon mehrfach gerügt,
weil sie rechtsunkundige Steuerpflichtige über die Rechtsmittelfrist verwirren
kann; daher ist eine solche Falschdatierung als behördliche Fehlleistung anzusehen
(KSGE 2022 Nr. 5 E. 5.4 und 2021 Nr. 15 E. 7.3). Da die VB aber bei der
Berechnung der Rechtsmittelfrist vom aufgedruckten Datum ausgegangen ist, ist
dem Rekurrenten hier kein Nachteil erwachsen.
3.2
Gemäss der
ausgedruckten Sendungsverfolgung der Post ist davon auszugehen, dass der
Rekurrent die Veranlagung erhalten hat, was auch nicht bestritten wird.
Zugunsten des Rekurrenten ist von der Zustellung am 19. August 2022 auszugehen,
weshalb die 30-tägige Rechtsmittelfrist am Montag den 19. September 2022
abgelaufen ist. Mit E-Mail vom 18. September 2022 teilte der Rekurrent der
VB mit, er habe die Veranlagung erhalten und die Aufrechnung zur Kenntnis
genommen. Der Betrag sei in die C GmbH geflossen und entsprechend verbucht
worden. Es ist offensichtlich, dass diese E-Mail nicht als Einsprache gewertet
werden kann. Weder kann ihr der klare Wille eines Rechtsmittels entnommen
werden, noch erfüllt sie die Anforderung der Schriftlichkeit (oben, E. 2.2). Sodann
ist die Einsprache vom 16. Oktober 2022 offensichtlich verspätet. Trotz
entsprechender Aufforderung der VB teilte der Rekurrent keine Hinderungsgründe
mit, die eine Wiederherstellung der 30 tägigen-Frist rechtfertigen würden (vgl.
§ 137 Abs. 2 StG, Art. 133 Abs. 3 DBG). Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 trat
die VB androhungsgemäss nicht auf die Einsprache ein. Dass die VB zuvor eine
Einspracheverhandlung durchführte, kann ihr nicht vorgeworfen werden, war es
doch der Rekurrent, der ausdrücklich "ein klärendes Gespräch"
verlangt hat (Brief vom 8.12.2022); der vorgängige Verfahrensablauf kann hier
im Übrigen nichts ändern.
3.3
Weiter macht der
Rekurrent mit Eingabe vom 4. Juli 2023 geltend, § 50bis Abs. 2 VV
StG sei nicht eingehalten worden, weil in der Rechtsmittelbelehrung der Hinweis
gefehlt habe, dass die Ablage im Briefkasten als Zustellung gelte. Dieser
Einwand ist korrekt; die genannte Bestimmung gilt seit 1. Juli 2022 (oben, E.
2.4.2). Die Rechtsmittelbelehrung ist daher nicht richtig formuliert. Die VB
hat sich zum Vorwurf der nicht korrekten Rechtsmittelbelehrung nicht mehr
geäussert. Einer Partei darf aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein
Nachteil erwachsen (oben, E. 2.5). Dies gilt vor allem, wenn sie nicht
rechtlich vertreten ist, was hier im Einspracheverfahren der Fall war. Auch
wenn die Rechtsmittelfrist und die Rechtsmittelinstanz korrekt bezeichnet
waren, fehlte der Hinweis auf die Zustellungsberechnung per A-Post plus; hinzukommt
die Rückdatierung, die wie gesehen (oben, E. 3.1) unterlassen werden sollte.
Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher aufzuheben. Die Akten sind an
die Vorinstanz zurückzuweisen zur materiellen Behandlung. Bei diesem Urteil
erübrigt sich ein Entscheid über eine allfällige Beiladung wie beantragt.
4.
Bei diesem
Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben. Dem obsiegenden Rekurrenten ist
eine Parteientschädigung zuzusprechen. Dabei ist die eingereichte Kostennote
des Vertreters vom 7. August 2023 in Höhe von CHF 6'618.50 (inkl. Auslagen und
MwSt) sowohl was den Stundenansatz von CHF 320 statt CHF 250 anbelangt (vgl. § 160 Abs. 2 Gebührentarif, GT, BGS 615.11 i.V.m. § 161 GT) als auch was den
Aufwand für im Wesentlichen lediglich eine Rechtsschrift betrifft (Replik vom
4.7.2023, vgl. § 160 Abs. 2 i.V.m. § 3 GT), offensichtlich übersetzt, zumal hier
von einem relativ einfachen Sachverhalt auszugehen ist. Die materiellen
Ausführungen des Vertreters waren unnötig (Replik vom 4.7.2023, S. 5 ff.), da
das Steuergericht bei einem Nichteintretensentscheid der Vorinstanz wie gesehen
(oben, E. 2.1) nicht materiell entscheiden darf. Zuzusprechen ist usanzgemäss
eine Pauschale von hier CHF 2'000 (inkl. Auslagen und MwSt).
****************
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung von
Rekurs und Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde vom
11. Januar 2023 aufgehoben und die Akten werden an die Vorinstanz
zurückgewiesen zur materiellen Behandlung.
2. Es werden keine
Gerichtskosten erhoben.
3. Dem
Rekurrenten/Beschwerdeführer wird zulasten des Staates eine Parteientschädigung
von CHF 2'000 (inkl. Auslagen und MwSt) zugesprochen.
Im Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreter des
Rekurrenten/ Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- VB (mit Steuerakten)
- KStA, Rechtsdienst
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
der EG
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am: