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Entscheid

SGSTA.2023.4

Staats- und Bundessteuer 2021

11. September 2023Deutsch16 min

Oktober 2022 nicht einverstanden; er fragte, wie er weiter vorgehen müsse. Gleichentags

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 11. September 2023

Es wirken

mit:

Präsident: Müller

Richter: Flury,

Roberti

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2023.4;

BST.2023.4

Sachverhalt

A.

Z.

v.d.

gegen

Veranlagungsbehörde

betreffend

Staats- und Bundessteuer 2021

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Am … 2021 gründete

der Steuerpflichtige A. Z. die C GmbH. Am 30. September 2021 bzw. 4. November

2021 bezog er eine Freizügigkeitsleistung von CHF 329'858.20 zur Aufnahme einer

selbständigen Erwerbstätigkeit. Am 17. Dezember 2021 zahlte er den Betrag von

CHF 75'000 in die berufliche Vorsorge ein.

1.2 Mit Datum vom 22.

März 2022 reichte der Steuerpflichtige die Steuererklärung 2021 ein. Darin zog

er vor allem auch den Betrag von CHF 75'000 als Einkauf in die 2. Säule ab. In

der definitiven Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2021 vom 18. August

2022 rechnete die Veranlagungsbehörde (VB) den Betrag von CHF 254'858 (CHF

329'858.20, abzügl. CHF 75'000) als weitere Einkünfte auf. Der geltend

gemachte Abzug von CHF 75'000 wurde nicht zugelassen, aber gemäss

Abweichungsbegründung von der Aufrechnung des Bezugs der Freizügigkeitsleistung

ausgenommen. Mit E-Mail von Sonntag, den 18. September 2022 teilte der

Steuerpflichtige der VB mit, er habe im vergangenen August die definitive

Steuerveranlagung 2021 erhalten; darin werde der Bezug der Pensionskassengelder

aufgerechnet. Der ganze Betrag sei von der Pensionskasse direkt der C GmbH

einbezahlt und in der Buchhaltung erfasst worden. Somit werde diese mit dem

Jahresabschluss der Firma und nicht mit dem Steuerpflichtigen verrechnet. Wenn

es dazu noch Unterlagen brauche, bat der Steuerpflichtige um Mitteilung. Mit

E-Mail vom 20. September 2022 antwortete die VB, die Gründung der GmbH sei

keine selbständige Erwerbstätigkeit und der Bezug des Pensionskassenguthabens

daher aufgerechnet worden. Damit war der Steuerpflichtige laut E-Mail vom 4.

Oktober 2022 nicht einverstanden; er fragte, wie er weiter vorgehen müsse. Gleichentags

antwortete die VB, die Rechtsmittelfrist könne nur noch infolge von

Hinderungsgründen wiederhergestellt werden. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2022

erhob der Steuerpflichtige Einsprache. Er machte im Wesentlichen geltend, auf

die Aufrechnung des Kapitalbezugs sei zu verzichten und der Einkauf in die

Pensionskasse zum Abzug zuzulassen. Am 28. Oktober 2022 teilte die VB dem

Einsprecher mit, die Einsprache sei verspätet. Mit Schreiben vom 1. November

2022 bestand der Einsprecher darauf, die Steuerveranlagung 2021 sei ihm am 23.

August 2022 zugestellt worden. Dies machte er mit Brief vom 8. Dezember 2022

nochmals geltend. Am 10. Januar 2023 fand eine Einspracheverhandlung statt.

1.3 Mit Verfügung vom

11. Januar 2023 trat die VB auf die Einsprache nicht ein. Dazu wurde vor allem

ausgeführt, die Veranlagung 2021 sei am 12. August 2022 via Postfach zugestellt

worden. Da die Veranlagung das Eröffnungsdatum vom 18. August 2022 trug, habe

sich der Einsprecher allerdings auf dieses Datum verlassen dürfen, weshalb die

Rechtsmittelfrist am 19. September 2022 abgelaufen sei. Der Einsprecher mache

keine Hinderungsgründe geltend, welche eine Fristwiederherstellung

rechtfertigen würden. Die Einsprache mit Postaufgabe vom 17. Oktober 2022 sei

nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgt. Dass der Einsprecher nach seinen

Angaben die Veranlagung am 23. August 2022 mit normaler Post erhalten habe,

könne die VB mittels Zustellnachweis der Post widerlegen. Aber selbst wenn dem

so wäre, wäre die Rechtsmittelfrist am 22. September 2022 abgelaufen und die

Einsprache auch dann verspätet.

2.1 Gegen diesen

Einspracheentscheid gelangte der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent) mit

Rekurs vom 10. Februar 2023 (Postaufgabe) an das Kantonale Steuergericht. Er

macht vorab geltend, mit E-Mail vom 18. September 2022 der VB mitgeteilt zu

haben, dass er mit der Veranlagung 2021 nicht einverstanden sei; diese E-Mail

genüge seiner Ansicht nach zur Wahrung der Einsprachefrist. Mit E-Mail vom 25.

September 2022 habe er nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass der Bezug der

PK-Gelder von der PK X direkt auf die Bankdaten der C GmbH überwiesen worden

sei; somit sei der Geldfluss nicht über seine privaten Konten erfolgt. Mit

E-Mail vom 4. Oktober 2022 habe er nochmals darauf hingewiesen. Es sei

unverständlich, dass er am 4. Oktober 2022 auf den Rechtsweg aufmerksam gemacht

und ihm gleichentags mitgeteilt worden sei, die Einsprachefrist sei abgelaufen.

Mit Brief vom 16. Oktober 2022 habe er nochmals schriftlich Einsprache erhoben.

Dass er die 30-tägige Rechtsmittelfrist nicht eingehalten habe, werde

vollumfänglich bestritten. Er habe als Nichtjurist aufgrund des mehrfachen

Mailverkehrs angenommen, der Mailverkehr gelte als Einsprache; eine andere

Mitteilung der VB wäre angebracht gewesen. Wegen der Verknüpfung diverser

unglücklicher Umstände und fehlender Beratung durch die Pensionskasse und den

Treuhänder ersucht der Rekurrent um Überprüfung der Angelegenheit. Mit einem

Einkommen von ca. CHF 6'500 könne er die geforderten Steuern von knapp CHF

140'000 nicht begleichen. Das bezogene Geld der Pensionskasse sei in die C GmbH

gesteckt worden. Der Firma könne kein Geld entnommen werden mangels verfügbarer

finanzieller Mittel. Das Einkommen für den Lebensunterhalt erwirtschafte der

Rekurrent momentan aus einem Nebenjob, bis die Firma Gewinn abwerfe. Eine

Doppelbesteuerung durch die Einnahme der PK-Gelder in der C GmbH und in der

Berechnung der Privatperson sei nicht vertretbar. Für eine korrekte Berechnung

der Steuern 2021 ersucht der Rekurrent um eine Steuerrevision der Firma und der

Privatperson. Weiter verlangt er wegen der unglücklichen Verknüpfung von

diversen Umständen, dass die PK-Gelder für den Aufbau der C GmbH akzeptiert und

als Privatperson abgezogen werden könnten.

2.2 Mit Vernehmlassung

vom 3. März 2023 beantragte die VB (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung von

Rekurs und Beschwerde. Dazu wird vor allem ausgeführt, dem Rekurrenten sei in

der Rechtsmittelbelehrung zur Veranlagung 2021 mitgeteilt worden, gegen die

Veranlagung könne innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, schriftlich

Einsprache erhoben werden. Im E-Mail-Austausch habe die VB den Rekurrenten über

die vorhandenen Rechtsmittel und die diesbezüglichen Fristen informiert. Diese

Kenntnis dürfe auch von einem Laien vorausgesetzt werden. Aufgrund des

beruflichen Werdegangs des Rekurrenten sei anzunehmen, er wisse, dass für die

schriftliche Form die eigenhändige Unterschrift notwendig sei. In seiner E-Mail

vom 18. September 2022 halte er zudem nicht fest, dass er Einsprache erheben

wolle. Erst mit E-Mail vom 25. September 2022 habe er ausgedrückt, mit der Aufrechnung

nicht einverstanden zu sein. Eine Wiederherstellung der Einsprachefrist sei

nicht möglich; Hinderungsgründe würden nicht geltend gemacht.

2.3 Am 3. Mai 2023

zeigte der Rechtsvertreter des Rekurrenten das Vertretungsverhältnis an und

ersuchte um Akteneinsicht; diese wurde ihm am 5. Mai 2023 gewährt.

Mit Eingabe vom

4. Juli 2023 stellt der Vertreter folgende Anträge: Auf den Rekurs und die

Beschwerde sei einzutreten und diese seien vollumfänglich gutzuheissen. Die

Veranlagung vom 18. August 2022 und der Einspracheentscheid vom 11. Januar 2023

seien infolge offensichtlicher Rechtswidrigkeit von Amtes wegen aufzuheben und

die Sache sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter

sei die Vorinstanz anzuweisen, die Veranlagung vom 18. August 2022

wiedererwägungsweise aufzuheben. Das Steuergericht habe dem Vertreter die

Zusammensetzung des Spruchkörpers rasch möglichst bekanntzugeben. Die kantonale

Ausgleichskasse sei in das vorliegende Verfahren beizuladen wie auch die

Pensionskasse X. Vor der Eröffnung des Urteils sei dem Vertreter Gelegenheit zu

geben zur Einreichung einer Kostennote für die Parteientschädigung; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. Zur Begründung wird vor

allem geltend gemacht, die Veranlagung datiere vom 18. August 2022; sie könne

dem Rekurrenten nicht schon am 12. August 2022 zugestellt worden sein. Widersprüchlich

sei auch das Verhalten der VB, am 19. Dezember 2022 noch eine

Einspracheverhandlung durchzuführen; damit habe sich die VB auf die Einsprache

eingelassen. Der Zustellnachweis der VB sei unzureichend. Zudem habe die

mittels A-Post plus versandte Veranlagung vom 18. August 2022 keinen Hinweis

enthalten, die Ablage im Briefkasten gelte als Zustellung. Damit sei die

einschlägige Verordnungsbestimmung verletzt worden; diese hätte zwingend

angewendet werden müssen. Ausserdem fehle auf der Veranlagung vom 18. August

2022 sogar eine Rechtsmittelbelehrung; die Veranlagung sei als rechtswidrig von

Amtes wegen aufzuheben. Im Übrigen gehe es hier nicht um eine Bagatellverfügung

bei einem Steuerbetrag von rund CHF 32'015. So oder anders sei die E-Mail des

Rekurrenten vom 18. September 2022 als rechtzeitige Einsprache zu beurteilen.

Dieser sei damals anwaltlich nicht vertreten gewesen. Spätestens mit E-Mail vom

20. September 2022 hätte die VB den Rekurrenten darauf hinweisen müssen, dass

die Einsprache vom 18. September 2022 nicht den entsprechenden Anforderungen entspreche.

Damit habe die VB den Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren sowie

den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Weiter sei materiell umstritten,

ob der Rekurrent eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Die

kantonale Ausgleichskasse und die Pensionskasse X hätten dies anerkannt. Im

Steuerrecht gelte der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung. Es frage sich,

weshalb die VB die involvierten Sozialversicherungen nicht beigeladen habe. Die

Erwägungen

VB habe wider besseren Wissens eine von den Sozialversicherungen diametral

abweichend Position übernommen. Die Veranlagung vom 18. August 2022 sei krass

falsch und deshalb wiedererwägungsweise aufzuheben. Werde dagegen die

materiell-rechtliche Position der VB geschützt, stelle sich in der Folge die

Frage nach der Haftung und dem Einbezug der beteiligten Sozialversicherungen in

das vorliegende Verfahren. Auch Dritten könne Parteistellung zukommen. Dass dies

bei der Pensionskasse X und der kantonalen Ausgleichskasse im vorliegenden

Verfahren der Fall sei, liege auf der Hand. Insbesondere bei Letzterer sei ein

Verantwortlichkeitsbegehren anhängig gemacht worden. Die VB habe die Frage der

Beiladung nicht abgeklärt. Die angefochtenen Verfügungen seien auch deshalb als

bundesrechtswidrig von Amtes wegen aufzuheben und die Sache sei zur

Neuabklärung an die VB zurückzuweisen. Die involvierten Sozialversicherungen

seien zwingend durch das Steuergericht beizuladen.

Am 7. August

2023.

reichte der Vertreter seine Honorarnote ein.

Am 29. August

2023.

gab das Steuergericht dem Vertreter die Zusammensetzung des Gerichts

bekannt und setzte für allfällige Ablehnungsgründe eine Frist an; diese lief

unbenutzt ab.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1.

Der Rekurs

(betreffend Staatssteuer) und die Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer)

sind fristgerecht erfolgt und auch als formgerecht anzusehen. Das Steuergericht

ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140

Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; SR 642.11; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit

einzutreten.

2.1

Ist die Vorinstanz

wie hier auf eine Einsprache nicht eingetreten, bleibt es dem Steuergericht

grundsätzlich verwehrt, im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens eine materielle

Prüfung des Sachverhalts vorzunehmen. Vielmehr hat sich das Gericht einzig mit

der Prüfung des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz zu begnügen. Stellt

sich in diesem Rahmen heraus, dass auf eine Einsprache einzutreten gewesen

wäre, sind die Akten zur Durchführung des ordentlichen Einspracheverfahrens an

die Vorinstanz zurückzuweisen. Wurde zurecht nicht auf eine Einsprache

eingetreten, kann das Einspracheverfahren nicht über die Rechtsmittel zum

Steuergericht verlagert werden. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob der

Nichteintretensentscheid der Vorinstanz zu beanstanden ist oder nicht (vgl. zum

Ganzen Richner et al.,

Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 140 N 44).

2.2

Vom Grundsatz her

sind rechtliche Schritte nur innerhalb einer bestimmten Frist möglich; dies

liegt im Interesse der Rechtssicherheit als grundlegendem Prinzip. Ist eine

Frist zur Einreichung eines ordentlichen Rechtsmittels abgelaufen, wird ein

Entscheid rechtskräftig. Hier geht es um eine Veranlagungsverfügung, die innert

30.

Tagen von der Zustellung an gerechnet schriftlich mit Einsprache angefochten

werden kann (§ 149 Abs. 1 und 2 StG; vgl. auch Art. 132 Abs. 1 DBG).

Beweispflichtig für Vollzug und Zeitpunkt der Zustellung einer Verfügung oder

eines Entscheids, wovon Ablauf und Lauf einer Rechtsmittelfrist abhängen, ist

grundsätzlich die zustellende Behörde (Richner

et al., a.a.O., Art. 116 N 41). Wurde die Veranlagung nicht eingeschrieben

zugestellt und verfügt die Vorinstanz nicht über einen Zustellnachweis, kann

dieser auch aufgrund der gesamten Umstände erbracht werden (BGE 105 III 43 E.

3; BGE 5P.168/2001 vom 20.6.2001 E. 2b).

2.3

Veranlagungsverfügungen

der Steuerbehörden sind dem Steuerpflichtigen schriftlich zu eröffnen und

müssen eine Rechtsmittelbelehrung aufweisen (Art. 116 Abs. 1 DBG bzw.

§ 136 Abs. 1 StG). Die Eröffnung muss es dem Adressaten ermöglichen, von

der Veranlagungsverfügung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls

sachgerecht anfechten zu können. Die Veranlagungsverfügung gilt als eröffnet,

wenn sie ordnungsgemäss zugestellt ist und der Steuerpflichtige davon Kenntnis

nehmen kann; dass er davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist hingegen nicht

erforderlich (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2022 Nr. 5 und

2021.

Nr. 15, je E. 3.1 mit Hinw.).

2.4.1

Die Zustellung

von Verfügungen und Entscheiden, für welche ein Zustellnachweis erbracht werden

soll, erfolgt grundsätzlich durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere

Weise gegen Empfangsbestätigung. Der Regierungsrat kann durch Verordnung

Ausnahmen vorsehen und die Einzelheiten, namentlich unter welchen

Voraussetzungen eine Form der Zustellung zulässig ist, regeln (§ 136 Abs. 1bis

StG, Inkrafttreten: 1.7.2022; vgl. auch § 21ter

Verwaltungsrechtspflegesetz, BGS 124.11, Inkrafttreten: 1.7.2022).

2.4.2

Die Zustellung

von Verfügungen und Entscheiden, für welche ein Zustellnachweis erbracht werden

soll, kann mit A-Post Plus erfolgen, wenn dem Empfangenden keine Frist

angesetzt wird oder diese mindestens 30 Tage lang ist. Bei der Verwendung der

Zustellform A-Post Plus für Verfügungen und Entscheide ist die

Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis zu ergänzen, dass die Ablage im

Briefkasten oder Postfach als Zustellung gilt. Ist dies nicht oder nur mit

unverhältnismässigem Aufwand möglich, ist der Hinweis in einer Beilage

anzubringen. Bei der Verwendung der Zustellform A-Post Plus für Mahnungen und

andere amtliche Schreiben, die mit der Androhung von Rechtsnachteilen verbunden

sind, ist der Hinweis im Schreiben selbst oder in einer Beilage anzubringen (zum

Ganzen § 50bis Vollzugsverordnung zum StG, VV StG, BGS 614.12, Inkrafttreten:

1.7.2022).

2.5

Gemäss Art. 38

VwVG (Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, SR 172.021) darf einer Partei

aus mangelhafter Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil erwachsen. Diese

Regelung ist ein Ausfluss aus dem Prinzip von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3

und Art. 9 BV). Sie gilt als allgemeiner Grundsatz des öffentlichen

Prozessrechts auch im kantonalen Recht, selbst wenn eine analoge

Gesetzesbestimmung fehlt. Rechtsfolge dieses Vertrauensschutzes ist die Bindung

des Staates an die geschaffene Vertrauensgrundlage. Da die Datierung einer

Veranlagungsverfügung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, stellt sich die

Frage, ob ein falsches Datum überhaupt einen Eröffnungsfehler darstellen kann.

Ein solcher Fehler ist - so will es der Wortlaut - ein mit der Eröffnung zusammenhängender

Mangel (vgl. KSGE 2022 Nr. 5 und 2021 Nr. 15, je E. 4 mit Hinw.).

3.

Im vorliegenden

Fall gründete der Rekurrent am … 2021 die C GmbH. Am 30. September 2021

bezog er seine Freizügigkeitsleistung von CHF 329'858 zur Aufnahme einer

selbständigen Erwerbstätigkeit. Am 17. Dezember 2021 zahlte der Rekurrent

CHF 75'000 in seine Pensionskasse ein. Die VB rechnete den Differenzbetrag

von CHF 254'858 (CHF 329'858, abzügl. CHF 75'000) als Einkommen auf, weil die

Gründung einer GmbH keine selbständige Erwerbstätigkeit darstelle. Auf die

dagegen erhobene Einsprache trat die VB wegen Verspätung nicht ein. In den

vorliegenden Rechtsmitteln wendet der Rekurrent vor allem ein, er habe am 18.

September 2022 bzw. am Vortag vor Ablauf der Einsprachefrist per E-Mail geltend

gemacht, er sei mit der Veranlagung nicht einverstanden. In der Replik fordert

der Rekurrent das Eintreten auf die Einsprache und die Beiladung der

Pensionskasse der X und der kantonalen Ausgleichskasse.

3.1

Die umstrittene

Veranlagung datiert vom 18. August 2022. Dass die VB Veranlagungen teilweise

vor dem aufgedruckten Veranlagungstermin verschickt, ist bekannt. Das Steuergericht

erachtet diese Praxis als problematisch und hat sie auch schon mehrfach gerügt,

weil sie rechtsunkundige Steuerpflichtige über die Rechtsmittelfrist verwirren

kann; daher ist eine solche Falschdatierung als behördliche Fehlleistung anzusehen

(KSGE 2022 Nr. 5 E. 5.4 und 2021 Nr. 15 E. 7.3). Da die VB aber bei der

Berechnung der Rechtsmittelfrist vom aufgedruckten Datum ausgegangen ist, ist

dem Rekurrenten hier kein Nachteil erwachsen.

3.2

Gemäss der

ausgedruckten Sendungsverfolgung der Post ist davon auszugehen, dass der

Rekurrent die Veranlagung erhalten hat, was auch nicht bestritten wird.

Zugunsten des Rekurrenten ist von der Zustellung am 19. August 2022 auszugehen,

weshalb die 30-tägige Rechtsmittelfrist am Montag den 19. September 2022

abgelaufen ist. Mit E-Mail vom 18. September 2022 teilte der Rekurrent der

VB mit, er habe die Veranlagung erhalten und die Aufrechnung zur Kenntnis

genommen. Der Betrag sei in die C GmbH geflossen und entsprechend verbucht

worden. Es ist offensichtlich, dass diese E-Mail nicht als Einsprache gewertet

werden kann. Weder kann ihr der klare Wille eines Rechtsmittels entnommen

werden, noch erfüllt sie die Anforderung der Schriftlichkeit (oben, E. 2.2). Sodann

ist die Einsprache vom 16. Oktober 2022 offensichtlich verspätet. Trotz

entsprechender Aufforderung der VB teilte der Rekurrent keine Hinderungsgründe

mit, die eine Wiederherstellung der 30 tägigen-Frist rechtfertigen würden (vgl.

§ 137 Abs. 2 StG, Art. 133 Abs. 3 DBG). Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 trat

die VB androhungsgemäss nicht auf die Einsprache ein. Dass die VB zuvor eine

Einspracheverhandlung durchführte, kann ihr nicht vorgeworfen werden, war es

doch der Rekurrent, der ausdrücklich "ein klärendes Gespräch"

verlangt hat (Brief vom 8.12.2022); der vorgängige Verfahrensablauf kann hier

im Übrigen nichts ändern.

3.3

Weiter macht der

Rekurrent mit Eingabe vom 4. Juli 2023 geltend, § 50bis Abs. 2 VV

StG sei nicht eingehalten worden, weil in der Rechtsmittelbelehrung der Hinweis

gefehlt habe, dass die Ablage im Briefkasten als Zustellung gelte. Dieser

Einwand ist korrekt; die genannte Bestimmung gilt seit 1. Juli 2022 (oben, E.

2.4.2). Die Rechtsmittelbelehrung ist daher nicht richtig formuliert. Die VB

hat sich zum Vorwurf der nicht korrekten Rechtsmittelbelehrung nicht mehr

geäussert. Einer Partei darf aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein

Nachteil erwachsen (oben, E. 2.5). Dies gilt vor allem, wenn sie nicht

rechtlich vertreten ist, was hier im Einspracheverfahren der Fall war. Auch

wenn die Rechtsmittelfrist und die Rechtsmittelinstanz korrekt bezeichnet

waren, fehlte der Hinweis auf die Zustellungsberechnung per A-Post plus; hinzukommt

die Rückdatierung, die wie gesehen (oben, E. 3.1) unterlassen werden sollte.

Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher aufzuheben. Die Akten sind an

die Vorinstanz zurückzuweisen zur materiellen Behandlung. Bei diesem Urteil

erübrigt sich ein Entscheid über eine allfällige Beiladung wie beantragt.

4.

Bei diesem

Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben. Dem obsiegenden Rekurrenten ist

eine Parteientschädigung zuzusprechen. Dabei ist die eingereichte Kostennote

des Vertreters vom 7. August 2023 in Höhe von CHF 6'618.50 (inkl. Auslagen und

MwSt) sowohl was den Stundenansatz von CHF 320 statt CHF 250 anbelangt (vgl. § 160 Abs. 2 Gebührentarif, GT, BGS 615.11 i.V.m. § 161 GT) als auch was den

Aufwand für im Wesentlichen lediglich eine Rechtsschrift betrifft (Replik vom

4.7.2023, vgl. § 160 Abs. 2 i.V.m. § 3 GT), offensichtlich übersetzt, zumal hier

von einem relativ einfachen Sachverhalt auszugehen ist. Die materiellen

Ausführungen des Vertreters waren unnötig (Replik vom 4.7.2023, S. 5 ff.), da

das Steuergericht bei einem Nichteintretensentscheid der Vorinstanz wie gesehen

(oben, E. 2.1) nicht materiell entscheiden darf. Zuzusprechen ist usanzgemäss

eine Pauschale von hier CHF 2'000 (inkl. Auslagen und MwSt).

****************

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung von

Rekurs und Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde vom

11. Januar 2023 aufgehoben und die Akten werden an die Vorinstanz

zurückgewiesen zur materiellen Behandlung.

2. Es werden keine

Gerichtskosten erhoben.

3. Dem

Rekurrenten/Beschwerdeführer wird zulasten des Staates eine Parteientschädigung

von CHF 2'000 (inkl. Auslagen und MwSt) zugesprochen.

Im Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren

Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreter des

Rekurrenten/ Beschwerdeführers (eingeschrieben)

- VB (mit Steuerakten)

- KStA, Rechtsdienst

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

der EG

- EStV, Hauptabt. dir.

BSt, Bern

Expediert am: