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Entscheid

SGSTA.2023.42

Staats- und Bundessteuer 2021

9. September 2024Deutsch15 min

Bundessteuer auf CHF 135'700 festgelegt. Gemäss Art. 135 Abs. 1 DBG bzw. § 151 Abs. 1 StG entscheidet die zuständige Behörde gestützt auf die Untersuchung

Source so.ch

KSGE 2024 Nr. 13

13

Verfahren, rechtliches Gehör, Augenschein, reformatio in peius,

Einspracheverhandlung, Heilung der Gehörsverletzung

In casu Gehörsverweigerung betreffend reformatio in peius ?

Voraussetzungen für die Durchführung eines Augenscheins und für eine

Einspracheverhandlung sowie für die Heilung einer Gehörsverletzung.

StG § 135, § 150 Abs. 2, § 151 Abs. 1

DBG Art. 115, Art. 135 Abs. 1, Art. 143 Abs. 1

Urteil SGSTA.2023.42; BST.2023.38 vom 9. September 2024

Aus den Erwägungen:

2.1 Nach Art. 132 Abs. 1 DBG bzw. § 122 Abs. 1 StG und Art.

48 Abs. 1 StHG (Steuerharmonisierungsgesetz, SR 642.14) kann der

Steuerpflichtige gegen die Veranlagungsverfügung innert 30 Tagen nach der

Eröffnung resp. Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache

erheben. Gemäss Art. 132 Abs. 1 DBG und § 123 Abs. 1 und 2 StG resp. Art. 48

Abs. 4 StHG entscheidet die Veranlagungsbehörde gestützt auf die Untersuchung

über die Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach

Anhören des Steuerpflichtigen, die Veranlagung auch zu dessen Nachteil

abändern.

2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (Bundesverfassung, SR 101)

haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das explizit durch die

Verfassung gewährleistete rechtliche Gehör stellt eine fundamentale Garantie

für ein rechtsstaatliches Verfahren dar. Es dient der Sachaufklärung und

garantiert dem Betroffenen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im

Verfahren. Der Grundsatz gilt nach der heutigen Rechtsprechung für alle

Rechtsanwendungsverfahren, so auch im Verwaltungsverfahren. Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts greift der Anspruch auf rechtliches Gehör im

Verwaltungsverfahren überall dort Platz, wo die Gefahr besteht, dass der

einzelne durch den Erlass einer Verfügung in seinen rechtlich geschützten

Interessen verletzt wird (vgl. ULRICH HÄFELIN et al., Schweizerisches

Bundesstaatrecht, 10. Auflage, Zürich 2020, N 835 ff.).

2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht der

Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten

Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu

erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen

zu können (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, N 1001 f.).

2.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller

(selbständiger) Natur. Das bedeutet, dass eine Rechtsmittelinstanz, die eine

Verletzung des Anspruchs feststellt, den angefochtenen Hoheitsakt aufheben

muss, ohne Rücksicht darauf, ob die Anhörung für den Ausgang des Verfahrens

relevant ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung des Entscheides veranlassen

wird oder nicht. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Heilung

der Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren dann möglich,

wenn die Verletzung nicht besonders schwer wiegt, wobei die Heilung des Mangels

die Ausnahme bleiben soll. Eine strenge Handhabung drängt sich auf, nicht nur,

weil der Instanzenzug damit verkürzt wird und der Betroffene sich gegenüber

einem negativen Entscheid einer Behörde durchsetzen muss, sondern auch, weil

die Behörde ihn durch die Gehörsverweigerung zum Verfahrensobjekt gemacht und

nicht als Partner behandelt hat, was nicht geheilt werden kann, sondern

sanktioniert werden muss (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,

a.a.O., N 1173 ff.).

2.5 Gemäss Art. 115 DBG bzw. § 135 StG müssen angebotene

Beweise abgenommen werden, soweit sie zur Feststellung von für die Veranlagung

erheblichen Tatsachen geeignet sind. Unter § 150 Abs. 2 StG wird festgehalten,

dass die steuerpflichtige Person oder ihre Vertretung zu einer Verhandlung

vorzuladen ist, wenn diese es verlangt oder wenn es die Untersuchung über die

Einsprache erforderlich macht. Die Begehren und Aussagen sind zu

protokollieren. Des Weiteren hält Art. 143 Abs. 1 Satz 2 DBG bzw. § 151 Abs. 1 StG

(reformatio in peius) fest, dass die Einsprachebehörde alle Steuerfaktoren neu

festsetzen und, nach Anhörung des Steuerpflichtigen, die Veranlagung auch zu

seinem Nachteil abändern kann.

3.1 Die Rekurrentin bringt vor, dass es die VB W im

vorliegenden Fall unterlassen habe, einen Augenschein durchzuführen, obwohl

sich ein solcher geradezu aufgedrängt hätte. Gemäss Art. 115 DBG bzw. § 135 StG

müssen angebotene Beweise abgenommen werden, soweit sie zur Feststellung von

für die Veranlagung erheblichen Tatsachen geeignet sind. Aus dem Grundsatz des

rechtlichen Gehörs folgt der Anspruch der steuerpflichtigen Person auf

Beweisabnahme. Es wird ihr das Recht eingeräumt, Beweismassnahmen zu beantragen.

Die offerierten Beweismittel müssen sich auf eine rechtserhebliche Tatsache

beziehen. Gegenstand des Beweisverfahrens bilden daher nur jene Tatsachen, die

für die Veranlagung wesentlich sind und somit den Umfang der Steuerfaktoren

beeinflussen können. Der Anspruch auf Beweisabnahme ist verletzt, wenn ohne

sachliche Gründe einem Beweismittel zum Vornherein jede Erheblichkeit

abgesprochen wird (BGE 106 II 170, RICHNER et al., Handkommentar zum DBG, 4.

Auflage, Zürich 2023, N. 3 f. zu Art. 115). Des Weiteren müssen die offerierten

Beweismittel sich nicht nur auf rechtserhebliche Tatsachen beziehen, sondern

die offerierten Beweismittel müssen auch geeignet sein, das Vorhandensein

dieser Tatsache zu beweisen (Geeignetheit des Beweismittels; RICHNER et al., a.a.O.,

Sachverhalt

N. 5 zu Art. 115).

3.2 Zudem muss die rechtserhebliche Tatsache, für welche die

steuerpflichtige Person ein geeignetes Beweismittel offeriert, auch umstritten

und nicht offenkundig sein. Notorische Tatsachen müssen nicht bewiesen werden

(RICHNER et al., a.a.O., N. 6 zu Art. 115).

3.3 Die steuerpflichtige Person ist deshalb berechtigt,

Beweismittel vorzulegen oder zu nennen, welche die Steuerbehörde abnehmen

müssen, sofern diese geeignet sind, eine für die Veranlagung wesentliche

umstrittene Behauptung zu erhärten. Auf die Abnahme der offerierten

Beweismittel kann eine Behörde verzichten (RICHNER et al., a.a.O., N. 7 f. zu

Art. 115),

- wenn der Sachverhalt, den die steuerpflichtige Person

beweisen will, nicht rechtserheblich ist oder bereits feststeht;

- wenn die Steuerbehörde von jenem Sachverhalt ausgeht,

den die steuerpflichtige Person behauptet;

- wenn zum Voraus gewiss ist (sog. antizipierte

Beweiswürdigung), dass das offerierte Beweismittel nicht beweistauglich ist;

- wenn die Steuerbehörde den Sachverhalt aufgrund

eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann, sie also aufgrund ihrer amtlichen

Tätigkeit Kenntnis von der zu beweisenden Tatsache hat oder (hinsichtlich des

Beizugs von Sachverständigen) über genügend eigene Fachkenntnisse verfügt.

3.4 Erforderlich ist eine Beweisabnahme dann, wenn die

untersuchende Behörde zuerst in die Lage versetzt werden muss, sich eine

Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Tatsachen zu bilden,

die für die Entscheidung erheblich sind (RICHNER et al., a.a.O., N. 9 zu Art.

115).

3.5 Ein Augenschein ist eine Beweisaufnahme, welche sich auf

die Existenz, die Lage und die Beschaffenheit von Objekten oder von Vorgängen

bezieht. Er kommt nicht nur für Sichtbares in Frage, sondern kann grundsätzlich

alle äusseren Gegebenheiten betreffen, die durch den Seh-, Gehörs-, Geruchs-,

Geschmacks- oder den Tastsinn wahrgenommen werden können; es geht dabei um die

sinnliche Wahrnehmung urteilsrelevanter bzw. beweiserheblicher Sachverhalte.

Der Augenschein ist ausdrücklich als Beweismittel vorgesehen.

3.6 Die Vornahme eines Augenscheins geschieht auf Antrag

einer Partei oder von Amtes wegen. Wird von der steuerpflichtigen Person ein

Augenschein beantragt, so steht die Entscheidung, ob ein solcher angeordnet

werden soll, grundsätzlich im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache

befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht jedoch, wenn die

tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können

(RICHNER et al., a.a.O., N. 46 zu Art. 123 DBG).

3.7 Soweit den Akten entnommen werden kann, hat die

Rekurrentin und Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren keinen Augenschein

beantragt. Entsprechend kann der VB W auch keine Weigerung dahingehend

angelastet werden, einen angebotenen rechtserheblichen Beweis abgelehnt zu

haben. Insofern kann diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs

vorliegen.

3.8 Die Vorbringen der Rekurrentin und Beschwerdeführerin,

dass die VB W keinen Augenschein von Amtes wegen in Erwägung gezogen hat,

obwohl sich ein solcher im vorliegenden Einzelfall durchaus aufgedrängt hätte,

ist nachvollziehbar. Die Durchführung eines Augenscheins bei grösseren

Bauprojekten wäre durchaus ein sachgerechtes Vorgehen, damit sich die

Steuerbehörde ein Bild von der Situation machen kann, um den Sachverhalt zu

ermitteln und um die amtsinternen – offenbar zum Teil falschen Unterlagen – zu

überprüfen und die Vorbringen der Rekurrentin und Beschwerdeführerin zu

verifizieren, die sich nicht aus den eingereichten Unterlagen ergeben haben.

Indem die VB W keinen Augenschein von Amtes wegen durchgeführt hat, liegt

jedoch noch keine schwerwiegende Verfahrenspflichtverletzung vor, die im

vorliegenden Verfahren nicht geheilt werden könnte.

4.1 Mit E-Mail vom 19. Juli 2023 nahm die VB W auf die

Vorbringen der Rekurrentin und Beschwerdeführerin Stellung. Laut

Katasterschätzung handle es sich bei dem von der Rekurrentin und

Beschwerdeführerin bewohnten Gebäudeteil um einen Neubau mit Baujahr 2021. Die

Veranlagungsverfügung sei in diesem Punkt inkonsequent. Der Pauschalabzug für

Liegenschaftsunterhalt sei mit 20 % gerechnet worden, was für Liegenschaften

gelte, die älter als 10 Jahre seien. Da es sich um einen Neubau handle, sei ein

Pauschalabzug von 10 % vom Eigenmietwert richtig. Die VB W werde die

Veranlagung entsprechend zu Ungunsten der Rekurrentin und Beschwerdeführerin

korrigieren. In der Folge ist die VB W direkt zum Entscheid übergegangen. Mit

Entscheid vom 7. August 2023 hat die VB W die Einsprache abgewiesen und die

Veranlagung zu Ungunsten der Rekurrentin und Beschwerdeführerin korrigiert. Das

steuerbare Einkommen wurde bei der Staatssteuer auf CHF 133'381 und bei der

Bundessteuer auf CHF 135'700 festgelegt. Gemäss Art. 135 Abs. 1 DBG bzw. § 151 Abs. 1 StG entscheidet die zuständige Behörde gestützt auf die Untersuchung

über die Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach

Anhörung des Steuerpflichtigen, die Veranlagung auch zu seinem Nachteil

abändern (Art. 135 Abs. 1 DBG bzw. § 151 Abs. 1 StG). Eine Anhörung bzw. die

Gelegenheit zur Stellungnahme wurden von der VB W der Steuerpflichtigen, soweit

aktenkundig, nicht gewährt.

4.2 Will die Steuerbehörde die Veranlagungsverfügung

zuungunsten der steuerpflichtigen Person abändern, hat sie dieser unter

Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor der Entscheidung Gelegenheit

zur Stellungnahme zur beabsichtigten Verböserung zu geben (StE 1989 A 21.13 Nr.

3). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Veranlagungsbehörde ihre Verböserung

auf neue, im bisherigen Veranlagungsverfahren und Einspracheverfahren noch

nicht diskutierte Gesichtspunkte abstellen will oder ob sie nur bereits diskutierte

Punkte heranziehen möchte; es ist in jedem Fall eine Äusserungsmöglichkeit

einzuräumen, wenn eine VB eine von der angefochtenen Veranlagungsverfügung

abweichende Höherveranlagung vornehmen will (StE 2003 B 96.12 Nr. 13, StE 2004

B 92.51 Nr. 11 = StR 2003; ASA 73, 554; RICHNER et al., a.a.O., N. 20 zu Art.

143). Eine Verletzung des Anspruchs auf eine Anhörung vor einer

Höherveranlagung stellt eine schwere Gehörsverletzung dar (RICHNER et al.,

a.a.O., N. 20 und 29 zu Art. 143 DBG; N. 13 zu Art. 114 DBG).

4.3 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bezüglich der

Gewährung des rechtlichen Gehörs streng. Sie hat als Grundsatz festgehalten,

dass jede Behörde wegen des verfassungs-rechtlichen Anspruchs auf rechtliches

Gehör den Betroffenen von einer beabsichtigten Schlechterstellung unterrichten

und ihm Gelegenheit zur Äusserung geben muss. Eine erneute Anhörung kann nicht

davon abhängig gemacht werden, dass der reformatio in peius neue Gesichtspunkte

zu Grunde liegen. Eine gegenteilige Interpretation dieser Bestimmungen würde

ansonsten möglicherweise nicht einmal den von der Rechtsprechung direkt aus der

Verfassung abgeleiteten Minimalgarantien des rechtlichen Gehörs entsprechen.

Erwägungen

Die Behörde muss vor ihrem Entscheid auf ihre Absicht, zu einer reformatio in peius

zu schreiten, aufmerksam machen und den Pflichtigen Gelegenheit zur

Stellungnahme einräumen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 2A.403/2002

vom 24. März 2003, E. 2.2 und 3.2 mit weiteren Hinweisen). Das Einholen der

Stellungnahme bei der steuerpflichtigen Person stellt keinen "leeren

Formalismus" dar, insbesondere weil er allenfalls neue Tatsachen und

Beweismittel vorbringen kann (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 2A.421/2003 vom

15.

März 2004, E. 2 und 3).

4.4

Die Gewährung des rechtlichen Gehörs ist somit an klare

formelle Voraussetzungen geknüpft, die zu beachten sind. Es genügt daher nicht,

dass die Steuerpflichtige wusste, um was es geht. Eine konkrete Androhung der

reformatio in peius mit dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör

in Form des individuellen Schriftenwechsels sowie eine schriftliche

Stellungnahme der Pflichtigen fehlen im vorliegenden Einspracheverfahren, was

als grober Verfahrensmangel qualifiziert werden muss.

5.1

Mit Eventualantrag forderte die Rekurrentin und

Beschwerdeführerin mit ihrer Einsprache, dass der Anteil der werterhaltenden

Investitionen einvernehmlich mit der Steuerverwaltung festzulegen sei. Dies ist

als Antrag auf Durchführung einer Einspracheverhandlung bzw. als Antrag auf

Anhörung zu qualifizieren. Die Rekurrentin und Beschwerdeführerin hat im Wissen

darum, dass eine „Ausscheidung“ der Kosten in werterhaltende und

wertvermehrende Kosten zum Teil schwierig ist, eine Verhandlung verlangt, um

mit der VB W die Angelegenheit zu besprechen. Eine Einspracheverhandlung hat

sich im vorliegenden Verfahren für die Feststellung des Sachverhalts und zur

Untersuchung über die Einsprache geradezu aufgedrängt. Soweit ersichtlich hat

keine solche stattgefunden oder wurde zu einer solchen von der VB W auch nicht

eingeladen.

5.2

In ihrer Vernehmlassung bringt die VB W mit dem nicht

durchgeführten Augenschein vor, die Rekurrentin und Beschwerdeführerin habe auf

eine Besprechung verzichtet. Ob mit dem geltend gemachten Verzicht auf eine

Besprechung durch die Rekurrentin und Beschwerdeführerin der Augenschein oder

eine Einspracheverhandlung gemeint ist, ist nicht klar. Festzustellen ist

jedoch, dass den Akten kein Hinweis dazu zu entnehmen ist, dass die Rekurrentin

und Beschwerdeführern je auf eine Einspracheverhandlung mit der VB W verzichtet

hätte. Da es mit der gesetzlich vorgesehenen Einspracheverhandlung um die Wahrung

des rechtlichen Gehörs einer steuerpflichtigen Person geht, sind hier auch

erhöhte Anforderungen an den Nachweis eines allfälligen Verzichts auf eine

ursprünglich verlangte Einspracheverhandlung durch die Steuerbehörden

sicherzustellen. Dieser Nachweis bringt die VB W nicht bei. Bestehen Zweifel

darüber, ob die steuerpflichtige Person tatsächlich auf eine ursprünglich

verlangte Einspracheverhandlung verzichtet hat und kann ein allfälliger

Verzicht von der Steuerbehörde nur behauptet, nicht jedoch nachgewiesen werden,

ist zu Lasten der Steuerbehörde davon auszugehen, dass die steuerpflichtige

Person an der Durch-führung einer Einspracheverhandlung bzw. ihrem Anspruch auf

Gewährung des rechtlichen Gehörs festgehalten hat.

5.3

Die Frage, ob die VB W auch hier eine schwere

Verfahrenspflichtverletzung begangen hat, indem sie keine Einspracheverhandlung

durchgeführt hat, da die hierortige Rekurrentin und Beschwerdeführerin wie von

dieser behauptet, auf eine Besprechung im Sinne einer Einspracheverhandlung

verzichtet habe, kann offen bleiben, da die bereits nicht ermöglichte

Stellungname zur von der VB W beabsichtigten Verböserung im Rahmen des

Einsprache-verfahrens als derart schwerwiegende Verfahrenspflichtverletzungen

zu beurteilen ist, dass der Einspracheentscheid per se nichtig ist und die

Angelegenheit zur Beurteilung der Ein-sprache zurückgewiesen werden muss.

6.1

Die Heilung einer festgestellten

Verfahrenspflichtverletzung verbietet sich dann, wenn diese nicht nur von

untergeordneter Natur ist, sondern schwer wiegt. Ein Verfahrensmangel ist

namentlich dann schwerwiegend, wenn die Vorinstanz in Verletzung der ihr obliegen-den

Untersuchungspflicht – und somit in Missachtung des Anspruchs auf rechtliches

Gehör – den rechtserheblichen Sachverhalt nicht oder unvollständig abgeklärt

hat. Einen solchen bedeutsamen Verfahrensmangel kann die Rekurs- und

Beschwerdeinstanz nicht heilen, weil andernfalls die untere Rechtsmittelbehörde

praktisch von der Einhaltung eines korrekten Verfahrens dispensiert würde. Eine

schwere Gehörsverletzung liegt deshalb insbesondere dann vor, wenn sich die

Behörde über einen ausdrücklich gesetzlich verankerten Gehörsanspruch wie die

Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme zu einer angekündigten reformatio

in peius hinweggesetzt hat.

6.2

Indem die VB W der Rekurrentin und Beschwerdeführerin im

Einspracheverfahren die beabsichtigte reformatio in peius zwar anzeigte, dieser

jedoch keine Möglichkeit zur Stellungnahme einräumte, verletzte die VB W hier

das rechtliche Gehör der hierortigen Rekurrentin und Beschwerdeführerin. Die

offenkundige Verletzung des rechtlichen Gehörs ist als schwere Gehörsverletzung

zu qualifizieren, da sich die VB W über einen ausdrücklich gesetzlich

verankerten Gehörsanspruch hinweggesetzt hat. Hinzu kommt, dass nicht

ausgeschlossen werden kann, dass in der Nichtdurchführung einer

Einspracheverhandlung eine weitere schwere Gehörsverletzung vorliegen könnte,

da der durch die VB W vorgebrachte Verzicht der Rekurrentin und

Beschwerdeführerin auf die Einspracheverhandlung nur behauptet, von dieser

jedoch nicht nachgewiesen wurde, weshalb zu Gunsten der Rekurrentin und

Beschwerdeführerin die natürliche Vermutung besteht, dass diese an ihrem Recht

auf Durchführung einer Einspracheverhandlung festgehalten hat.

6.3

Der Einspracheentscheid ist somit aufzuheben und die

Angelegenheit an die Steuer-verwaltung zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In

Bezug auf die reformatio in peius hat die Steuerverwaltung der

Steuerpflichtigen zunächst ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme

einzuräumen, bevor sie erneut entscheidet. Gleichzeitig wird die VB W zwecks

Wahrung des rechtlichen Gehörs gewährleisten müssen, dass die mit der

Einsprache beantragte Einspracheverhandlung durchgeführt wird, oder sie stellt

sicher, dass der Nachweis des Verzichts auf eine Einspracheverhandlung durch

die hierortige Rekurrentin und Beschwerdeführerin auch tatsächlich erbracht

werden kann.

6.4

Zudem wird die VB W an dieser Stelle ausdrücklich darauf

hingewiesen, dass für die materielle Beurteilung die bundesgerichtliche

Rechtsprechung betreffend Praxisänderung zum „wirtschaftlicher Neubau“ und den

denkmalpflegerischen Arbeiten (siehe u.a. Bundesgerichtsurteil 9C_677/2021 vom

23.

Februar 2023, 9C_724/2022 vom 29. März 2023) Gültigkeit hat und der

erfolgte Umbau danach zu beurteilen sein wird. Eine wirtschaftliche

Gesamtbetrachtung eines Totalsanierungs-, Renovations- sowie eines Aus- oder

Umbauprojekts wie im vorliegenden Fall, aufgrund welcher der

einkommensteuerliche Kostenabzug schematisch komplett und damit auch für

Kostenbestanteile, die bei individueller Betrachtung aufgrund ihrer

objektiv-technischen Natur eigentlich werterhaltender Natur wären, verweigert

wird, ist seit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht mehr

zulässig.

Stattdessen sind die einzelnen Arbeiten an einer Liegenschaft

– wie bei allen anderen Liegenschaftskosten – individuell in ihre

werterhaltenden und wertvermehrenden Anteile aufzuteilen, wie dies das

Kantonale Steueramt selbst unter Verweis auf die neue bundesgerichtliche

Rechtsprechung in seiner Steuerpraxis bereits übernommen und publiziert hat

(siehe auch Steuerbuchkapitel § 39 Nr. 2 betreffend Liegenschaftskosten, Ziffer

5.1). Betreffend denkmalpflegerische Arbeiten kann ebenfalls auf die geltende

bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden, wonach die Kosten der

denkmalpflegerischen Arbeiten zusätzlich zu den Unterhaltskosten geltend

gemacht werden können, denn die denkmalpflegerischen Arbeiten stellen keine

Unterhaltskosten dar (siehe u.a. Bundesgerichtsurteil 9C_677/2021 vom 23.

Februar 2023, 9C_724/2022 vom 29. März 2023).

6.5

Schliesslich sei noch auf Folgendes hingewiesen: In der

Vernehmlassung vom 30. Oktober 2023 hielt die VB W fest, dass die Eltern der

Rekurrentin in der Steuererklärung auch die auf den entsprechenden Gebäudeteil

anfallenden Unterhaltskosten von total CHF 1'159'339 geltend machen würden

(vgl. oben, Sachverhalt, Ziff. 2.3.2). Insofern stellt sich die Frage, ob nicht

eine Verletzung des Steuergeheimnisses vorliegt (vgl. dazu auch KSG vom 3.

April 2023, SGSTA.2022.24; BST.2022.24, E. 3 ff., zur Publ. vorgesehen unter

Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2023 Nr. 8).