SGSTA.2023.42
Staats- und Bundessteuer 2021
9. September 2024Deutsch15 min
Bundessteuer auf CHF 135'700 festgelegt. Gemäss Art. 135 Abs. 1 DBG bzw. § 151 Abs. 1 StG entscheidet die zuständige Behörde gestützt auf die Untersuchung
Source so.ch
KSGE 2024 Nr. 13
13
Verfahren, rechtliches Gehör, Augenschein, reformatio in peius,
Einspracheverhandlung, Heilung der Gehörsverletzung
In casu Gehörsverweigerung betreffend reformatio in peius ?
Voraussetzungen für die Durchführung eines Augenscheins und für eine
Einspracheverhandlung sowie für die Heilung einer Gehörsverletzung.
StG § 135, § 150 Abs. 2, § 151 Abs. 1
DBG Art. 115, Art. 135 Abs. 1, Art. 143 Abs. 1
Urteil SGSTA.2023.42; BST.2023.38 vom 9. September 2024
Aus den Erwägungen:
2.1 Nach Art. 132 Abs. 1 DBG bzw. § 122 Abs. 1 StG und Art.
48 Abs. 1 StHG (Steuerharmonisierungsgesetz, SR 642.14) kann der
Steuerpflichtige gegen die Veranlagungsverfügung innert 30 Tagen nach der
Eröffnung resp. Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache
erheben. Gemäss Art. 132 Abs. 1 DBG und § 123 Abs. 1 und 2 StG resp. Art. 48
Abs. 4 StHG entscheidet die Veranlagungsbehörde gestützt auf die Untersuchung
über die Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach
Anhören des Steuerpflichtigen, die Veranlagung auch zu dessen Nachteil
abändern.
2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (Bundesverfassung, SR 101)
haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das explizit durch die
Verfassung gewährleistete rechtliche Gehör stellt eine fundamentale Garantie
für ein rechtsstaatliches Verfahren dar. Es dient der Sachaufklärung und
garantiert dem Betroffenen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im
Verfahren. Der Grundsatz gilt nach der heutigen Rechtsprechung für alle
Rechtsanwendungsverfahren, so auch im Verwaltungsverfahren. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts greift der Anspruch auf rechtliches Gehör im
Verwaltungsverfahren überall dort Platz, wo die Gefahr besteht, dass der
einzelne durch den Erlass einer Verfügung in seinen rechtlich geschützten
Interessen verletzt wird (vgl. ULRICH HÄFELIN et al., Schweizerisches
Bundesstaatrecht, 10. Auflage, Zürich 2020, N 835 ff.).
2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht der
Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten
Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu
erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen
zu können (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, N 1001 f.).
2.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller
(selbständiger) Natur. Das bedeutet, dass eine Rechtsmittelinstanz, die eine
Verletzung des Anspruchs feststellt, den angefochtenen Hoheitsakt aufheben
muss, ohne Rücksicht darauf, ob die Anhörung für den Ausgang des Verfahrens
relevant ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung des Entscheides veranlassen
wird oder nicht. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Heilung
der Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren dann möglich,
wenn die Verletzung nicht besonders schwer wiegt, wobei die Heilung des Mangels
die Ausnahme bleiben soll. Eine strenge Handhabung drängt sich auf, nicht nur,
weil der Instanzenzug damit verkürzt wird und der Betroffene sich gegenüber
einem negativen Entscheid einer Behörde durchsetzen muss, sondern auch, weil
die Behörde ihn durch die Gehörsverweigerung zum Verfahrensobjekt gemacht und
nicht als Partner behandelt hat, was nicht geheilt werden kann, sondern
sanktioniert werden muss (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
a.a.O., N 1173 ff.).
2.5 Gemäss Art. 115 DBG bzw. § 135 StG müssen angebotene
Beweise abgenommen werden, soweit sie zur Feststellung von für die Veranlagung
erheblichen Tatsachen geeignet sind. Unter § 150 Abs. 2 StG wird festgehalten,
dass die steuerpflichtige Person oder ihre Vertretung zu einer Verhandlung
vorzuladen ist, wenn diese es verlangt oder wenn es die Untersuchung über die
Einsprache erforderlich macht. Die Begehren und Aussagen sind zu
protokollieren. Des Weiteren hält Art. 143 Abs. 1 Satz 2 DBG bzw. § 151 Abs. 1 StG
(reformatio in peius) fest, dass die Einsprachebehörde alle Steuerfaktoren neu
festsetzen und, nach Anhörung des Steuerpflichtigen, die Veranlagung auch zu
seinem Nachteil abändern kann.
3.1 Die Rekurrentin bringt vor, dass es die VB W im
vorliegenden Fall unterlassen habe, einen Augenschein durchzuführen, obwohl
sich ein solcher geradezu aufgedrängt hätte. Gemäss Art. 115 DBG bzw. § 135 StG
müssen angebotene Beweise abgenommen werden, soweit sie zur Feststellung von
für die Veranlagung erheblichen Tatsachen geeignet sind. Aus dem Grundsatz des
rechtlichen Gehörs folgt der Anspruch der steuerpflichtigen Person auf
Beweisabnahme. Es wird ihr das Recht eingeräumt, Beweismassnahmen zu beantragen.
Die offerierten Beweismittel müssen sich auf eine rechtserhebliche Tatsache
beziehen. Gegenstand des Beweisverfahrens bilden daher nur jene Tatsachen, die
für die Veranlagung wesentlich sind und somit den Umfang der Steuerfaktoren
beeinflussen können. Der Anspruch auf Beweisabnahme ist verletzt, wenn ohne
sachliche Gründe einem Beweismittel zum Vornherein jede Erheblichkeit
abgesprochen wird (BGE 106 II 170, RICHNER et al., Handkommentar zum DBG, 4.
Auflage, Zürich 2023, N. 3 f. zu Art. 115). Des Weiteren müssen die offerierten
Beweismittel sich nicht nur auf rechtserhebliche Tatsachen beziehen, sondern
die offerierten Beweismittel müssen auch geeignet sein, das Vorhandensein
dieser Tatsache zu beweisen (Geeignetheit des Beweismittels; RICHNER et al., a.a.O.,
Sachverhalt
N. 5 zu Art. 115).
3.2 Zudem muss die rechtserhebliche Tatsache, für welche die
steuerpflichtige Person ein geeignetes Beweismittel offeriert, auch umstritten
und nicht offenkundig sein. Notorische Tatsachen müssen nicht bewiesen werden
(RICHNER et al., a.a.O., N. 6 zu Art. 115).
3.3 Die steuerpflichtige Person ist deshalb berechtigt,
Beweismittel vorzulegen oder zu nennen, welche die Steuerbehörde abnehmen
müssen, sofern diese geeignet sind, eine für die Veranlagung wesentliche
umstrittene Behauptung zu erhärten. Auf die Abnahme der offerierten
Beweismittel kann eine Behörde verzichten (RICHNER et al., a.a.O., N. 7 f. zu
Art. 115),
- wenn der Sachverhalt, den die steuerpflichtige Person
beweisen will, nicht rechtserheblich ist oder bereits feststeht;
- wenn die Steuerbehörde von jenem Sachverhalt ausgeht,
den die steuerpflichtige Person behauptet;
- wenn zum Voraus gewiss ist (sog. antizipierte
Beweiswürdigung), dass das offerierte Beweismittel nicht beweistauglich ist;
- wenn die Steuerbehörde den Sachverhalt aufgrund
eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann, sie also aufgrund ihrer amtlichen
Tätigkeit Kenntnis von der zu beweisenden Tatsache hat oder (hinsichtlich des
Beizugs von Sachverständigen) über genügend eigene Fachkenntnisse verfügt.
3.4 Erforderlich ist eine Beweisabnahme dann, wenn die
untersuchende Behörde zuerst in die Lage versetzt werden muss, sich eine
Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Tatsachen zu bilden,
die für die Entscheidung erheblich sind (RICHNER et al., a.a.O., N. 9 zu Art.
115).
3.5 Ein Augenschein ist eine Beweisaufnahme, welche sich auf
die Existenz, die Lage und die Beschaffenheit von Objekten oder von Vorgängen
bezieht. Er kommt nicht nur für Sichtbares in Frage, sondern kann grundsätzlich
alle äusseren Gegebenheiten betreffen, die durch den Seh-, Gehörs-, Geruchs-,
Geschmacks- oder den Tastsinn wahrgenommen werden können; es geht dabei um die
sinnliche Wahrnehmung urteilsrelevanter bzw. beweiserheblicher Sachverhalte.
Der Augenschein ist ausdrücklich als Beweismittel vorgesehen.
3.6 Die Vornahme eines Augenscheins geschieht auf Antrag
einer Partei oder von Amtes wegen. Wird von der steuerpflichtigen Person ein
Augenschein beantragt, so steht die Entscheidung, ob ein solcher angeordnet
werden soll, grundsätzlich im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache
befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht jedoch, wenn die
tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können
(RICHNER et al., a.a.O., N. 46 zu Art. 123 DBG).
3.7 Soweit den Akten entnommen werden kann, hat die
Rekurrentin und Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren keinen Augenschein
beantragt. Entsprechend kann der VB W auch keine Weigerung dahingehend
angelastet werden, einen angebotenen rechtserheblichen Beweis abgelehnt zu
haben. Insofern kann diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
vorliegen.
3.8 Die Vorbringen der Rekurrentin und Beschwerdeführerin,
dass die VB W keinen Augenschein von Amtes wegen in Erwägung gezogen hat,
obwohl sich ein solcher im vorliegenden Einzelfall durchaus aufgedrängt hätte,
ist nachvollziehbar. Die Durchführung eines Augenscheins bei grösseren
Bauprojekten wäre durchaus ein sachgerechtes Vorgehen, damit sich die
Steuerbehörde ein Bild von der Situation machen kann, um den Sachverhalt zu
ermitteln und um die amtsinternen – offenbar zum Teil falschen Unterlagen – zu
überprüfen und die Vorbringen der Rekurrentin und Beschwerdeführerin zu
verifizieren, die sich nicht aus den eingereichten Unterlagen ergeben haben.
Indem die VB W keinen Augenschein von Amtes wegen durchgeführt hat, liegt
jedoch noch keine schwerwiegende Verfahrenspflichtverletzung vor, die im
vorliegenden Verfahren nicht geheilt werden könnte.
4.1 Mit E-Mail vom 19. Juli 2023 nahm die VB W auf die
Vorbringen der Rekurrentin und Beschwerdeführerin Stellung. Laut
Katasterschätzung handle es sich bei dem von der Rekurrentin und
Beschwerdeführerin bewohnten Gebäudeteil um einen Neubau mit Baujahr 2021. Die
Veranlagungsverfügung sei in diesem Punkt inkonsequent. Der Pauschalabzug für
Liegenschaftsunterhalt sei mit 20 % gerechnet worden, was für Liegenschaften
gelte, die älter als 10 Jahre seien. Da es sich um einen Neubau handle, sei ein
Pauschalabzug von 10 % vom Eigenmietwert richtig. Die VB W werde die
Veranlagung entsprechend zu Ungunsten der Rekurrentin und Beschwerdeführerin
korrigieren. In der Folge ist die VB W direkt zum Entscheid übergegangen. Mit
Entscheid vom 7. August 2023 hat die VB W die Einsprache abgewiesen und die
Veranlagung zu Ungunsten der Rekurrentin und Beschwerdeführerin korrigiert. Das
steuerbare Einkommen wurde bei der Staatssteuer auf CHF 133'381 und bei der
Bundessteuer auf CHF 135'700 festgelegt. Gemäss Art. 135 Abs. 1 DBG bzw. § 151 Abs. 1 StG entscheidet die zuständige Behörde gestützt auf die Untersuchung
über die Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach
Anhörung des Steuerpflichtigen, die Veranlagung auch zu seinem Nachteil
abändern (Art. 135 Abs. 1 DBG bzw. § 151 Abs. 1 StG). Eine Anhörung bzw. die
Gelegenheit zur Stellungnahme wurden von der VB W der Steuerpflichtigen, soweit
aktenkundig, nicht gewährt.
4.2 Will die Steuerbehörde die Veranlagungsverfügung
zuungunsten der steuerpflichtigen Person abändern, hat sie dieser unter
Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor der Entscheidung Gelegenheit
zur Stellungnahme zur beabsichtigten Verböserung zu geben (StE 1989 A 21.13 Nr.
3). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Veranlagungsbehörde ihre Verböserung
auf neue, im bisherigen Veranlagungsverfahren und Einspracheverfahren noch
nicht diskutierte Gesichtspunkte abstellen will oder ob sie nur bereits diskutierte
Punkte heranziehen möchte; es ist in jedem Fall eine Äusserungsmöglichkeit
einzuräumen, wenn eine VB eine von der angefochtenen Veranlagungsverfügung
abweichende Höherveranlagung vornehmen will (StE 2003 B 96.12 Nr. 13, StE 2004
B 92.51 Nr. 11 = StR 2003; ASA 73, 554; RICHNER et al., a.a.O., N. 20 zu Art.
143). Eine Verletzung des Anspruchs auf eine Anhörung vor einer
Höherveranlagung stellt eine schwere Gehörsverletzung dar (RICHNER et al.,
a.a.O., N. 20 und 29 zu Art. 143 DBG; N. 13 zu Art. 114 DBG).
4.3 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bezüglich der
Gewährung des rechtlichen Gehörs streng. Sie hat als Grundsatz festgehalten,
dass jede Behörde wegen des verfassungs-rechtlichen Anspruchs auf rechtliches
Gehör den Betroffenen von einer beabsichtigten Schlechterstellung unterrichten
und ihm Gelegenheit zur Äusserung geben muss. Eine erneute Anhörung kann nicht
davon abhängig gemacht werden, dass der reformatio in peius neue Gesichtspunkte
zu Grunde liegen. Eine gegenteilige Interpretation dieser Bestimmungen würde
ansonsten möglicherweise nicht einmal den von der Rechtsprechung direkt aus der
Verfassung abgeleiteten Minimalgarantien des rechtlichen Gehörs entsprechen.
Erwägungen
Die Behörde muss vor ihrem Entscheid auf ihre Absicht, zu einer reformatio in peius
zu schreiten, aufmerksam machen und den Pflichtigen Gelegenheit zur
Stellungnahme einräumen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 2A.403/2002
vom 24. März 2003, E. 2.2 und 3.2 mit weiteren Hinweisen). Das Einholen der
Stellungnahme bei der steuerpflichtigen Person stellt keinen "leeren
Formalismus" dar, insbesondere weil er allenfalls neue Tatsachen und
Beweismittel vorbringen kann (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 2A.421/2003 vom
15.
März 2004, E. 2 und 3).
4.4
Die Gewährung des rechtlichen Gehörs ist somit an klare
formelle Voraussetzungen geknüpft, die zu beachten sind. Es genügt daher nicht,
dass die Steuerpflichtige wusste, um was es geht. Eine konkrete Androhung der
reformatio in peius mit dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör
in Form des individuellen Schriftenwechsels sowie eine schriftliche
Stellungnahme der Pflichtigen fehlen im vorliegenden Einspracheverfahren, was
als grober Verfahrensmangel qualifiziert werden muss.
5.1
Mit Eventualantrag forderte die Rekurrentin und
Beschwerdeführerin mit ihrer Einsprache, dass der Anteil der werterhaltenden
Investitionen einvernehmlich mit der Steuerverwaltung festzulegen sei. Dies ist
als Antrag auf Durchführung einer Einspracheverhandlung bzw. als Antrag auf
Anhörung zu qualifizieren. Die Rekurrentin und Beschwerdeführerin hat im Wissen
darum, dass eine „Ausscheidung“ der Kosten in werterhaltende und
wertvermehrende Kosten zum Teil schwierig ist, eine Verhandlung verlangt, um
mit der VB W die Angelegenheit zu besprechen. Eine Einspracheverhandlung hat
sich im vorliegenden Verfahren für die Feststellung des Sachverhalts und zur
Untersuchung über die Einsprache geradezu aufgedrängt. Soweit ersichtlich hat
keine solche stattgefunden oder wurde zu einer solchen von der VB W auch nicht
eingeladen.
5.2
In ihrer Vernehmlassung bringt die VB W mit dem nicht
durchgeführten Augenschein vor, die Rekurrentin und Beschwerdeführerin habe auf
eine Besprechung verzichtet. Ob mit dem geltend gemachten Verzicht auf eine
Besprechung durch die Rekurrentin und Beschwerdeführerin der Augenschein oder
eine Einspracheverhandlung gemeint ist, ist nicht klar. Festzustellen ist
jedoch, dass den Akten kein Hinweis dazu zu entnehmen ist, dass die Rekurrentin
und Beschwerdeführern je auf eine Einspracheverhandlung mit der VB W verzichtet
hätte. Da es mit der gesetzlich vorgesehenen Einspracheverhandlung um die Wahrung
des rechtlichen Gehörs einer steuerpflichtigen Person geht, sind hier auch
erhöhte Anforderungen an den Nachweis eines allfälligen Verzichts auf eine
ursprünglich verlangte Einspracheverhandlung durch die Steuerbehörden
sicherzustellen. Dieser Nachweis bringt die VB W nicht bei. Bestehen Zweifel
darüber, ob die steuerpflichtige Person tatsächlich auf eine ursprünglich
verlangte Einspracheverhandlung verzichtet hat und kann ein allfälliger
Verzicht von der Steuerbehörde nur behauptet, nicht jedoch nachgewiesen werden,
ist zu Lasten der Steuerbehörde davon auszugehen, dass die steuerpflichtige
Person an der Durch-führung einer Einspracheverhandlung bzw. ihrem Anspruch auf
Gewährung des rechtlichen Gehörs festgehalten hat.
5.3
Die Frage, ob die VB W auch hier eine schwere
Verfahrenspflichtverletzung begangen hat, indem sie keine Einspracheverhandlung
durchgeführt hat, da die hierortige Rekurrentin und Beschwerdeführerin wie von
dieser behauptet, auf eine Besprechung im Sinne einer Einspracheverhandlung
verzichtet habe, kann offen bleiben, da die bereits nicht ermöglichte
Stellungname zur von der VB W beabsichtigten Verböserung im Rahmen des
Einsprache-verfahrens als derart schwerwiegende Verfahrenspflichtverletzungen
zu beurteilen ist, dass der Einspracheentscheid per se nichtig ist und die
Angelegenheit zur Beurteilung der Ein-sprache zurückgewiesen werden muss.
6.1
Die Heilung einer festgestellten
Verfahrenspflichtverletzung verbietet sich dann, wenn diese nicht nur von
untergeordneter Natur ist, sondern schwer wiegt. Ein Verfahrensmangel ist
namentlich dann schwerwiegend, wenn die Vorinstanz in Verletzung der ihr obliegen-den
Untersuchungspflicht – und somit in Missachtung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör – den rechtserheblichen Sachverhalt nicht oder unvollständig abgeklärt
hat. Einen solchen bedeutsamen Verfahrensmangel kann die Rekurs- und
Beschwerdeinstanz nicht heilen, weil andernfalls die untere Rechtsmittelbehörde
praktisch von der Einhaltung eines korrekten Verfahrens dispensiert würde. Eine
schwere Gehörsverletzung liegt deshalb insbesondere dann vor, wenn sich die
Behörde über einen ausdrücklich gesetzlich verankerten Gehörsanspruch wie die
Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme zu einer angekündigten reformatio
in peius hinweggesetzt hat.
6.2
Indem die VB W der Rekurrentin und Beschwerdeführerin im
Einspracheverfahren die beabsichtigte reformatio in peius zwar anzeigte, dieser
jedoch keine Möglichkeit zur Stellungnahme einräumte, verletzte die VB W hier
das rechtliche Gehör der hierortigen Rekurrentin und Beschwerdeführerin. Die
offenkundige Verletzung des rechtlichen Gehörs ist als schwere Gehörsverletzung
zu qualifizieren, da sich die VB W über einen ausdrücklich gesetzlich
verankerten Gehörsanspruch hinweggesetzt hat. Hinzu kommt, dass nicht
ausgeschlossen werden kann, dass in der Nichtdurchführung einer
Einspracheverhandlung eine weitere schwere Gehörsverletzung vorliegen könnte,
da der durch die VB W vorgebrachte Verzicht der Rekurrentin und
Beschwerdeführerin auf die Einspracheverhandlung nur behauptet, von dieser
jedoch nicht nachgewiesen wurde, weshalb zu Gunsten der Rekurrentin und
Beschwerdeführerin die natürliche Vermutung besteht, dass diese an ihrem Recht
auf Durchführung einer Einspracheverhandlung festgehalten hat.
6.3
Der Einspracheentscheid ist somit aufzuheben und die
Angelegenheit an die Steuer-verwaltung zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In
Bezug auf die reformatio in peius hat die Steuerverwaltung der
Steuerpflichtigen zunächst ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme
einzuräumen, bevor sie erneut entscheidet. Gleichzeitig wird die VB W zwecks
Wahrung des rechtlichen Gehörs gewährleisten müssen, dass die mit der
Einsprache beantragte Einspracheverhandlung durchgeführt wird, oder sie stellt
sicher, dass der Nachweis des Verzichts auf eine Einspracheverhandlung durch
die hierortige Rekurrentin und Beschwerdeführerin auch tatsächlich erbracht
werden kann.
6.4
Zudem wird die VB W an dieser Stelle ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass für die materielle Beurteilung die bundesgerichtliche
Rechtsprechung betreffend Praxisänderung zum „wirtschaftlicher Neubau“ und den
denkmalpflegerischen Arbeiten (siehe u.a. Bundesgerichtsurteil 9C_677/2021 vom
23.
Februar 2023, 9C_724/2022 vom 29. März 2023) Gültigkeit hat und der
erfolgte Umbau danach zu beurteilen sein wird. Eine wirtschaftliche
Gesamtbetrachtung eines Totalsanierungs-, Renovations- sowie eines Aus- oder
Umbauprojekts wie im vorliegenden Fall, aufgrund welcher der
einkommensteuerliche Kostenabzug schematisch komplett und damit auch für
Kostenbestanteile, die bei individueller Betrachtung aufgrund ihrer
objektiv-technischen Natur eigentlich werterhaltender Natur wären, verweigert
wird, ist seit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht mehr
zulässig.
Stattdessen sind die einzelnen Arbeiten an einer Liegenschaft
– wie bei allen anderen Liegenschaftskosten – individuell in ihre
werterhaltenden und wertvermehrenden Anteile aufzuteilen, wie dies das
Kantonale Steueramt selbst unter Verweis auf die neue bundesgerichtliche
Rechtsprechung in seiner Steuerpraxis bereits übernommen und publiziert hat
(siehe auch Steuerbuchkapitel § 39 Nr. 2 betreffend Liegenschaftskosten, Ziffer
5.1). Betreffend denkmalpflegerische Arbeiten kann ebenfalls auf die geltende
bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden, wonach die Kosten der
denkmalpflegerischen Arbeiten zusätzlich zu den Unterhaltskosten geltend
gemacht werden können, denn die denkmalpflegerischen Arbeiten stellen keine
Unterhaltskosten dar (siehe u.a. Bundesgerichtsurteil 9C_677/2021 vom 23.
Februar 2023, 9C_724/2022 vom 29. März 2023).
6.5
Schliesslich sei noch auf Folgendes hingewiesen: In der
Vernehmlassung vom 30. Oktober 2023 hielt die VB W fest, dass die Eltern der
Rekurrentin in der Steuererklärung auch die auf den entsprechenden Gebäudeteil
anfallenden Unterhaltskosten von total CHF 1'159'339 geltend machen würden
(vgl. oben, Sachverhalt, Ziff. 2.3.2). Insofern stellt sich die Frage, ob nicht
eine Verletzung des Steuergeheimnisses vorliegt (vgl. dazu auch KSG vom 3.
April 2023, SGSTA.2022.24; BST.2022.24, E. 3 ff., zur Publ. vorgesehen unter
Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2023 Nr. 8).