SGSTA.2023.48
Staats- und Bundessteuer 2017
18. März 2024Deutsch14 min
Eingabe vom 3. April 2019 erhoben die Steuerpflichtigen A und B X bei der Veranlagungsbehörde
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom
18. März 2024
Es wirken mit:
Präsident: Th.
Sachverhalt
A. Müller
Richter: Jutzi,
D. S. Müller
Sekretärin-StV: Schumacher
In Sachen SGSTA.2023.48;
BST2023.43
A und B X
gegen
Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen
betreffend Staats- und Bundessteuer 2017
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Mit
Eingabe vom 3. April 2019 erhoben die Steuerpflichtigen A und B X bei der Veranlagungsbehörde
Olten-Gösgen (fortan Veranlagungsbehörde) Einsprache gegen die definitive
Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2017. Sie rügten zum einen, der
Eigenmietwert für ihre Liegenschaft in C gemäss der individuellen Bewertung sei
zu hoch, zum anderen monierten sie den Umstand, dass das Einkommen der Ehefrau
zum Einkommen des Ehemannes hinzugerechnet wurde, was in Verbindung mit dem
progressiv ausgestalteten Steuertarif zu einer höheren Belastung für das
Ehepaar im Vergleich zu unverheirateten Paaren mit gleichem Einkommen führe.
Dies sei verfassungswidrig.
1.2 Am 6.
April 2023 erfolgte die von den Steuerpflichtigen beantragte
Einspracheverhandlung in den Räumlichkeiten der Veranlagungsbehörde. Nach der beantragten
Korrektur des Eigenmietwertes zogen die Steuerpflichtigen ihre Einsprache
diesbezüglich zurück. Im Übrigen hielten sie jedoch an ihrer Einsprache fest.
1.3 Am 27.
September 2023 erfolgte die Verfügung der Veranlagungsbehörde, wobei in
teilweiser Gutheissung der Einsprache die Anpassung des steuerbaren Einkommens in
Bezug auf den Eigenmietwert der Liegenschaft vorgenommen wurde. Im Weiteren hielt
die Veranlagungsbehörde an ihrer Veranlagung fest und zählte gemäss den
gesetzlichen Bestimmungen die Faktoren der Ehegatten für die Steuerberechnung
zusammen, wobei sie den Splittingtarif (Staatssteuer) bzw. den
Verheiratetentarif (Bundessteuer) anwendete.
2.1 Gegen
diese Verfügung erhoben die Steuerpflichtigen (fortan Rekurrenten) mit Eingabe
vom 30. Oktober 2023 (Postaufgabe) beim Kantonalen Steuergericht Beschwerde betreffend
die Bundessteuer resp. Rekurs betreffend die Staatssteuer und beantragten eine
neue Veranlagung. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, durch die
Zurechnung des Einkommens der Ehefrau zum Einkommen des Ehemannes in Verbindung
mit dem aktuellen Steuertarif sei die Belastung der Rekurrenten höher als
diejenige von unverheirateten Paaren mit gleichem Einkommen. Insbesondere
würden Konkubinatspaare, namentlich mit Kindern, getrennt besteuert, auch wenn
sie in tatsächlicher Hinsicht eine eheähnliche und gegebenfalls wirtschaftliche
Einheit bildeten. Dies führe im Vergleich mit verheirateten Paaren mit gleichem
Einkommen zu einem Steuervorteil und damit zu einem verfassungswidrigen
Zustand.
2.2 In der
Vernehmlassung vom 17. November 2023 beantragte die Veranlagungsbehörde, die
Beschwerde und der Rekurs seien kostenpflichtig abzuweisen. Zur Begründung verwies
sie auf den Grundsatz der Familienbesteuerung, wonach die Einkommen von
Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, ohne
Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet werden (Art. 9 Abs.1 des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DGB; SR 642.11). Die
entsprechende Regel für die Kantons- und Gemeindesteuern im Kanton Solothurn
Erwägungen
fänden sich in § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern
(Steuergesetz, StG; BGS 614.11). Die Steuern würden aufgrund der sogenannten Faktorenaddition
auf dem Gesamteinkommen berechnet, wobei sowohl bei den Bundessteuern als auch
bei den Kantons- und Gemeindesteuern Erleichterungsmassnahmen für Ehepaare
greifen würden, um so die Steuerlast Verheirateter derjenigen von
Konkubinatspaaren anzugleichen. Ohne entsprechende Korrektive könne die
Familienbesteuerung infolge des stetigen Ansteigens der Steuerbelastung mit
zunehmendem Einkommen oder Vermögen (Progression) zu einer Erhöhung der
Steuerlast Verheirateter gegenüber Unverheirateten führen (sog. Heiratsstrafe).
Das Bundesgericht halte es unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit indes für
zulässig, wenn ein Unterschied von bis zu 10 % in der Steuerbelastung
zwischen wirtschaftlich gleich leistungsfähigen Ehepaaren und Konkubinatspaaren
bestehe, wobei diese Grenze von 10 % sogar überschritten werden dürfe,
wenn die Anwendung des Gesetzes nicht generell, sondern nur in seltenen
Konstellationen zu einer Mehrbelastung von über 10 % führe. Beim Vergleich
von Ehepaaren und Konkubinatspaaren sei in erster Linie auf Konkubinatspaare
und Alleinstehende ohne Kinder abzustellen, was auch in Art. 11 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) zum Ausdruck gebracht
werde. Weiter legte die Veranlagungsbehörde dar, dass im konkreten Fall in
Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuer die Differenz zwischen den
Belastungen bei 1.06 % und somit weit unter der bundesgerichtlich
festgelegten Grenze von 10 % liege. Hingegen betrage die Mehrbelastung bei
der direkten Bundessteuer vorliegend 76.06 %, was sich effektiv sachlich
nicht rechtfertigen lasse und damit eine Heiratsstrafe darstelle. Die
Veranlagungsbehörde sei jedoch an die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
gebunden und müsse diese anwenden, selbst wenn dies zu einem stossenden
Ergebnis führe. Es seien jedoch entsprechende Bestrebungen auf Bundesebene im
Gang, um diese Ungleichbehandlung zu beseitigen.
2.3
Auf
entsprechendes Ersuchen hin erstreckte das Steuergericht den Rekurrenten die
Frist für die Replik bis zum 28. Januar 2024. Mit verspäteter Eingabe vom 29.
Januar 2024 liessen sich die Rekurrenten vernehmen und führten aus, es
verstosse gegen Art. 8 der Bundesverfassung, wenn das
Steuerharmonisierungsgesetz in Art. 11 Abs. 1 leidlich einen Vergleich zwischen
verheirateten Paaren und Alleinstehenden vorgebe, die Steuerbelastung von
Ehepaaren und unverheirateten Paaren mit Kindern jedoch nicht beachte. Es werde
grundsätzlich davon ausgegangen, dass Ungleichbehandlungen von Menschen oder
Gruppen von Menschen, die über diskriminierungsrelevante Merkmale verfügten,
verboten seien. Sofern allerdings qualifizierte Gründe bestünden, könne eine
Ungleichbehandlung auch beim Vorliegen von diskriminierungsrelevanten Merkmalen
gerechtfertigt sein. Lehre und Praxis verlangten in solchen Fällen eine besonders
vertiefte Prüfung der Gründe. Eine Ungleichbehandlung sei in solchen Fällen nur
zulässig, wenn einerseits mit der Massnahme ein zulässiges Ziel verfolgt werde
und andererseits die Benachteiligung für die Erreichung des Ziels geeignet,
erforderlich und zumutbar sei. Damit dürften kaum steuerliche Mehrbelastungen
gemeint sein. Die «Lebensform» «verheiratet mit Kindern» werde durch die
aktuelle Steuerberechnung klar diskriminiert. Der Belastungsvergleich der
Veranlagungsbehörde vermöge allenfalls beim Nichtvorhandensein von Kindern
greifen. Berücksichtige man jedoch die von den Rekurrenten gelebte «Lebensform»
(beide 100 % erwerbstätig, in gemeinsamen Haushalt lebend, mit zwei
volljährigen, studierenden und damit zu unterstützenden Kindern) werde diese
über dem vom Bundesgericht festgelegte Grenzwert belastet, sowohl für Verheiratete
als auch für Konkubinatspaare, indem bei Letzteren verschiedene Tarife
angewendet würden. Rechtsgleichheit bedeute, dass die Steuerbehörde bei beiden «Lebensformen»
bei den Eltern die Beziehung zu jedem einzelnen Kind für die Gewährung des Elterntarifs
zu berücksichtigen habe. Es sei dabei die für die steuerpflichtige Person
günstigste Konstellation massgebend, was bei den Rekurrenten zu einer Steuerbelastung
von ca. CHF 26'000 führen würde.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1.
Rekurs
(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) erfolgten
form- und fristgerecht. Das Kantonale Steuergericht KSG ist sachlich zuständig
(§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über
die direkte Bundessteuer, DBG, SR 642.11; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS
613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.
2.1
Gemäss
Art. 9 Abs. 1 DBG wird für die Berechnung der Einkommenssteuer das Einkommen
der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, ohne
Dispositiv
Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. Das DBG hält demnach, wie durch
Art. 3 Abs. 3 StHG vorgezeichnet, am Grundsatz der Familienbesteuerung fest.
Entsprechendes wird auf Kantonsebene in § 14 Abs. 1 StG festgehalten. Die
Steuer wird bei Ehepaaren auf dem Gesamteinkommen berechnet. Dies führt unter
Umständen zu einer steuerlichen Ungleichbehandlung von verheirateten und
unverheirateten Doppelverdiener-Paaren. Konkubinatspaare, deren Einkommen
einzeln versteuert werden, profitieren von einer tieferen Progression als
Ehepaare, deren Einkommen zusammengezählt werden. Das Bundesgericht entschied
bereits 1984, dass die kantonalen Steuergesetzgebungen Ehepaare im Verhältnis
zu Konkubinatspaaren nicht stärker belasten dürfen (BGE 110 Ia 7). Wie das
Bundesgericht weiter wiederholt erkannt hat, darf indes beim
Steuerbelastungsvergleich für den Gesetzgeber nicht der Vergleich von Ehepaaren
ohne Kinder mit Konkubinatspaaren ohne Kinder allein massgebend sein. Vielmehr
muss der Steuergesetzgeber zwischen allen wichtigen Gruppen von
Steuerpflichtigen (Einverdiener- und Zweiverdienerehepaare mit und ohne Kinder,
Konkubinatspaare mit und ohne Kinder, Alleinstehende mit und ohne Kinder) und
für alle Einkommensschichten einen gerechten Ausgleich finden. Das Bundesgericht
präzisierte seine Rechtsprechung zudem dahingehend, dass eine absolute
Gleichheit in der Steuerbelastung nicht erzielt werden kann und gewisse
minimale Belastungsdifferenzen als in der Natur der Sache liegend hingenommen
werden müssen. Art. 11 Abs. 1 StHG führt zu keinem anderen Schluss. Soweit eine
absolute Gleichbehandlung nicht erreicht werden kann, genügt es, dass die
kantonale Regelung nicht in genereller Weise zu einer wesentlich stärkeren und
systematisch ungünstigeren Besteuerung von einer Gruppe von Steuerpflichtigen
führt. Nach der Rechtsprechung kann im Allgemeinen ein Belastungsunterschied
bis zu 10 % toleriert werden (Urteil des Bundesgerichts 2A.651/2004 vom
19.11.2004, E. 2; mit Verweis auf BGE 120 Ia 329 E. 4d, 5b).
Die
Kantone haben die Benachteiligung bei den Staats- und Gemeindesteuern aufgrund
dessen etwas abgeschwächt oder sogar beseitigt, während auf eidgenössischer
Ebene die Benachteiligung von Ehepaaren weiter bestehen bleibt. Im Kanton
Solothurn wird die Korrektur durch die Anwendung des sogenannten «Splitting-»
oder «Verheiratetentarifs» vorgenommen, indem das steuerbare Einkommen durch
den Divisor 1.9 geteilt wird, um den Steuersatz für gemeinsam steuerpflichtige
Ehegatten zu ermitteln (§ 44 Abs. 2 lit. a StG). Dadurch wird
berücksichtigt, dass das Einkommen des Ehepaares für zwei Personen reicht und
dass die einfache Addition der Faktoren bei Ehepaaren zu einer höheren Progression
und damit zu einem höheren Steuersatz führen würde.
2.2 Vorab
gilt es festzuhalten, dass die Rekurrenten die von der Veranlagungsbehörde
vorgenommene Steuerveranlagung nicht als in sich unkorrekt monieren. Sie gehen
auch nicht von einer bundesrechtswidrigen Auslegung oder Anwendung der
einschlägigen Bestimmungen aus. Ihre Rechtsmittel zielen vielmehr auf die Feststellung
und Korrektur des verfassungswidrigen Zustandes, welcher durch die
unterschiedliche Besteuerung von verheirateten Paaren im Vergleich zu Konkubinatspaaren
mit und ohne Kinder entsteht.
2.3 Zunächst
ist auf die Rüge der Rekurrenten betreffend die Ungleichbehandlung von
verheirateten Paaren mit Kindern im Vergleich zu Konkubinatspaaren mit Kindern
einzugehen. Das Bundesgericht hat sich auch hierzu bereits geäussert und
festgehalten, der Gesetzgeber verwirkliche den Grundsatz der Besteuerung nach
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht völlig, wenn er die Mehrbelastung
von Ehepaaren mit Kindern gegenüber unverheirateten Paaren mit Kindern
hinnehme. Diese Mehrbelastung der Ehepaare rühre davon her, dass die Faktoren
der Konkubinatspartner nicht addiert würden und die Steuerermässigung für
Ehepaare auch den alleinstehenden Steuerpflichtigen, die den Unterhalt von
Kindern im eigenen Haushalt bestreiten, gewährt werde. Im Vordergrund stehe für
den Gesetzgeber indessen nicht der Vergleich zwischen Ehepaaren und
Konkubinatspaaren mit Kindern, sondern der Vergleich zwischen Ehepaaren und
Konkubinatspaaren ohne Kinder. Für die Steuerbemessung beim verheirateten Paar
mit Kindern sei zum Vergleich nicht in erster Linie auf die Steuerbelastung des
unverheirateten Paares mit Kindern abzustellen, sondern auf die Steuerbelastung
der anderen Gruppen von Steuerpflichtigen, besonders der Alleinstehenden und
der Konkubinatspartner ohne Kinder. Wenn daher der Steuergesetzgeber die
Mehrbelastung von Verheirateten in Kauf nehme, so sei dagegen unter dem
Gesichtswinkel von Art. 4 Abs. 1 BV nichts einzuwenden (vgl. BGE 120 Ia 329, E.
6c).
2.4 Damit
kann der Argumentation der Rekurrenten gleich in zweierlei Hinsicht nicht
gefolgt werden. Zum einen liegt gerade in dieser Konstellation gemäss oben
zitierter höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht per se eine
Ungleichbehandlung vor. Zum anderen stellen die Rekurrenten in ihrer
Vergleichsrechnung ihre Situation einem Konkubinatspaar gegenüber, bei welchem
beide Konkubinatspartner den Familientarif erhalten. Dies wäre aber nur dann der
Fall, wenn es sich um eine Patchwork-Familie ohne gemeinsame Kinder des
Konkubinatspaares handeln würde, sprich jeder Konkubinatspartner für die jeweils
eigenen Kinder den Familientarif erhielte und die entsprechenden Abzüge machen
könnte. Andernfalls, was effektiv mit Verheirateten mit Kindern vergleichbar
ist, wird praxisgemäss lediglich einem Elternteil der Splittingtarif gewährt
und der Kinderabzug wird hälftig vorgenommen (§ 44 Abs. 2 lit. b i.V.m. § 43 Abs. 1 lit. a StG; vgl. auch «Solothurner Steuerbuch», Steuersätze,
§ 44 Nr. 1, Ziff. 2 [Fallkonstellationen]).
2.5 Folgedessen
ist in erster Linie auf die Vergleichsrechnung der Veranlagungsbehörde in ihrer
Stellungnahme vom 17. November 2023 abzustellen, worin zunächst festgehalten
wird, in Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern im Vergleich mit
Alleinstehenden (ohne Kinder) ergebe sich für die Rekurrenten eine
Mehrbelastung von gerade einmal 1.06 %. Dies wird von den Rekurrenten auch
nicht bestritten. In dieser Hinsicht erweist sich der Rekurs demnach von
Vornherein als unbegründet, zumal zwar eine minime Mehrbelastung vorliegt,
diese jedoch weit unter der vom Bundesgericht festgelegten und noch
tolerierbaren Grenze von 10 % liegt.
2.6 Betreffend
die direkte Bundessteuer errechnet sich im konkreten Fall gegenüber einer
Besteuerung von Alleinstehenden für die Rekurrenten eine Mehrbelastung von
76.06 %, deren Ursache einzig in der Eheschliessung zu sehen ist. Es liegt
damit ein klassischer Fall einer sogenannten «Heiratsstrafe» vor.
2.7 Selbst
das Bundesgericht anerkennt in dieser Hinsicht regelmässig eine sachlich nicht gerechtfertigte
Ungleichbehandlung, die sich jedoch letztlich auf Art. 11 StHG und Art. 36 DBG,
und damit auf Bundesrecht, stütze (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.651/2004
vom 19.11.2004, E. 3). Im entsprechenden Zusammenhang verweist das
Bundesgericht sodann in ständiger Rechtsprechung auch auf die Massgeblichkeit
der Bundesgesetze: Alle Staatsorgane sind an das Recht gebunden (Art. 5 Abs. 1
der Bundesverfassung, BV; SR 101). Auch die richterliche Unabhängigkeit
bedeutet keine Freistellung vom Recht (Art. 191c BV). Art. 5 Abs. 1 und Art.
191c BV stellen verfassungsrechtliche Statuierungen des Grundsatzes der Achtung
der Normhierarchie dar. Jede rechtsanwendende Behörde hat deswegen
vorfrageweise die Gültigkeit einer für den Fall einschlägigen Norm zu
überprüfen resp. ihre Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht. Die
Massgeblichkeitsregel zielt daher auf mehr als die im Rechtsstaat
selbstverständliche Bindung an das Recht. Letztere ergibt sich bereits aus dem
erwähnten Gesetzesvorrang in Art. 5 Abs. 1 BV, soweit das Gesetzesrecht mit dem
übergeordneten Recht übereinstimmt. Die Massgeblichkeit der Bundesgesetze
bedeutet nun, dass bundesgesetzliche Regelungen grundsätzlich zu befolgen sind,
wie auch immer sie rechtlich eingeschätzt werden. Dem Rechtsanwender ist es
also verwehrt, Bundesgesetze die Anwendung unter Berufung auf eine juristisch
begründete Verfassungswidrigkeit zu versagen resp. sie zu korrigieren (BGE 138 II 440 E. 4, 444). Im Rahmen der Rechtsanwendung kann sich somit der
materiell-rechtliche Geltungsvorrang der Bundesverfassung gegenüber Bundesgesetzen
nicht durchsetzen und es besteht keine gerichtliche Sanktionsmöglichkeit
gegenüber verfassungswidrigen Bundesgesetzen. Der Anwendungsbereich des
Gesetzmässigkeitsprinzips und damit der Schutz der legislativen Tätigkeit
werden deswegen insofern ausgedehnt, als im konkreten Anwendungsfall der
Einwand der Verfassungswidrigkeit als Schranke des Gesetzesvorrangs nicht
greift und somit Bundesgesetze einen verfahrensrechtlichen Anwendungsvorrang
gegenüber der Bundesverfassung geniessen (vgl. zum Ganzen: Looser, St. Galler Kommentar zu Art. 190
BV N 4-5, mit diversen Hinweisen). Das skizzierte Anwendungsgebot ist selbst
der Disposition des Bundesgerichts entzogen, weshalb es auch ihm verwehrt ist,
Art. 190 BV in eigenständiger Kompetenz zurückzudrängen und über die
Vereinbarkeit von Art. 36 DBG mit Art. 8 Abs. 1 BV zu befinden. Sodann ist
der Gesetzestext von Art. 9 und 36 DBG klar, so dass eine verfassungskonforme
Auslegung nicht in Betracht kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_616/2020
vom 07.08.2020 E. 3.4, mit weiteren Hinweisen, insbesondere auf Urteil des
Bundesgerichts 2A.651/2004 vom 19.11.2004, E. 3).
2.8 Nach
Gesagtem lässt sich abschliessend festhalten, dass die Rekurrenten als
verheiratete Doppelverdiener bezüglich der direkten Bundessteuer einer sachlich
nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung ausgesetzt sind. Die Abschaffung oder
zumindest Milderung dieser sog. «Heiratsstrafe» ist auf politischer Ebene seit
Jahren immer wieder ein stark umstrittenes Thema, wobei von den
unterschiedlichen politischen Lagern bis anhin kein einvernehmlicher
Lösungsansatz gefunden werden konnte. Gefordert ist letztlich jedoch der
Gesetzgeber, zumal den rechtsanwendenden Behörden, mithin auch dem Kantonalen
Steuergericht, die Hände gebunden sind und sie sich trotz der festgestellten
Verfassungswidrigkeit an die geltende Gesetzgebung zu halten haben. Demgemäss ist
auch die Beschwerde gegen die direkte Bundessteuer vorliegend im Endergebnis
abzuweisen.
3. Bei
diesem Verfahrensausgang haben die unterliegenden Rekurrenten die Kosten zu
tragen (§ 163 Abs. 1 StG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des
Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 750 festzusetzen (Grundgebühr; kein
Zuschlag).
****************
Demnach wird
erkannt:
1. Rekurs
und Beschwerde werden abgewiesen.
2. Die
Gerichtskosten von CHF 750 werden den Rekurrenten/ Beschwerdeführern zur
Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Die
Sekretärin-StV:
Dr.
Th. A. Müller R. Schumacher
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit
Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004
Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten.
Dieser
Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Olten-Gösgen (mit Steuerakten)
- KStA, Rechtsdienst
- Finanzdepartement
- Gemeindesteuerregisterführer der EG …
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am:
Mit Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juli 2024,
9C_303/2024, wurde auf die gegen dieses Urteil des Steuergerichts erhobene
Beschwerde nicht eingetreten.