Lexipedia

Entscheid

SGSTA.2023.49

Staats- und Bundessteuer 2021

1. Juli 2024Deutsch16 min

1. Gemäss § 160 Abs. 1 StG (Steuergesetz, BGS 614.11) kann ein Steuerpflichtiger gegen den

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom

1. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsident: Müller

Richter: Bobst, Kellerhals

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2023.49;

BST.2023.44

X

v.d. Y

gegen

Veranlagungsbehörde Dorneck-Thierstein

betreffend Staats- und Bundessteuer 2021

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1. Mit der

Steuererklärung 2021 reichte X (nachfolgend Rekurrentin) das Inventar über den

Vermögensnachlass ihres verstorbenen Ehemannes Z sel. ein. Dem Inventar konnte

entnommen werden, dass die Rekurrentin gegenüber ihrem Ehemann eine Forderung

von CHF 223'585 hatte. Begründet wurde diese Forderung mit Arbeiten und

Investitionen in die Eigengutsliegenschaft des Ehemannes.

In der

definitiven Veranlagung wurde der Rekurrentin der Forderungsbetrag von

CHF 223'585 als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgerechnet.

Berücksichtigt wurden auch Aufwendungen CHF 70'585, so dass noch ein

steuerbares Einkommen von CHF 153'000 verblieb. Da die entsprechenden

Leistungen über mehrere Jahre erbracht wur-den, wurde das satzbestimmende

Einkommen auf CHF 13'909 (1/11) reduziert.

2. Mit

Schreiben vom 17. Juni 2022 liess die Rekurrentin Einsprache erheben. Dabei

stellte sie den Antrag, auf die Aufrechnung von CHF 153'000 als Einkommen

abzusehen. Weiter hielt sie fest, dass die selbständige Erwerbstätigkeit von

der unselbständigen Erwerbstätigkeit, der Ausübung eines Hobbys und der

Verwaltung des Privatvermögens abzugrenzen sei. Die Tätigkeit im Garten sei

keine selbständige Erwerbstätigkeit, sondern steuerfreie Liebhaberei. Die

Kriterien der selbständigen Erwerbstätigkeit seien nicht erfüllt. Die Erwähnung

der Forderung im Testament des verstorbenen Ehemannes sei eine

Erbteilungsvorschrift, evtl. ein Vermächtnis. Es sei darum gegangen, die

Ehefrau gegenüber dem Sohn aus erster Ehe des Erblassers, der auf den

Pflichtteil gesetzt wurde, zu bevorzugen. Damit sei es ihr möglich gewesen, die

eheliche Liegenschaft in A zu halten. Selbst wenn von einer selbständigen

Erwerbstätigkeit ausgegangen werden sollte, müssten die effektiven

Investitionen von CHF 67'156 in Abzug gebracht werden. Da die Gewinnmarge nur

3.2 % betrage, müssten zusätzliche angemessene Abzüge gewährt werden.

Forderungen vor dem Jahr 2017 seien verjährt.

3. Mit

Verfügung vom 3. Oktober 2023 wurde die Einsprache abgewiesen. Festgehalten

wurde, dass diverse Kriterien der selbständigen Erwerbstätigkeit wie Teilnahme

am Wirtschaftsverkehr, Planmässigkeit, Gewinnerzielungsabsicht, Rechnung auf

eigenes Risiko nicht erfüllt seien. Die Einsprache sei daher in diesem Punkt

gutzuheissen. Gemäss Einkommensgeneralklausel seien aber sämtliche einmaligen

oder wiederkehrenden Einkünfte steuerbar. Die Forderung von CHF 223'585 umfasse

Arbeiten im Garten und bezahlte Investitionen in den Garten, den Pool etc. Der

Stundenansatz habe CHF 85 betragen. Somit könne nicht mehr von normaler

Haushaltsarbeit oder Arbeit im Rahmen der Beistandspflicht im Konkubinat

gesprochen werden. Der zugesprochene Betrag sei daher als Einkommen steuerbar.

Vom Forderungsbetrag von CHF 223'585 könnten die Ausgaben von CHF 67'156

abzogen wer-den. Nicht abgezogen werden könnten die

Sozialversicherungsbeiträge. Diese seien vom Arbeitgeber zu bezahlen. Abgezogen

werden könnten zusätzliche Gewinnungskosten von CHF 6'429 (Berufskleider,

Fahrtkosten usw.), so dass ein steuerbares Einkommen von CHF 150'000

verbleibe. Die erwähnte Gewinnmarge sei mangels Vergleichbarkeit nicht

relevant. Der Betrag sei während 12 Jahren geleistet worden, weshalb das

satzbestimmende Einkommen CHF 12'500 betrage. Die Verjährung spiele keine

Rolle, weil der Zeitpunkt des Einkommenszuflusses und nicht derjenige der

Arbeitstätigkeit entscheidend sei.

4. Mit

Schreiben vom 3. November 2023 liess die Rekurrentin Rekurs und Beschwerde

erheben. Formell wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung beantragt. Materiell wurde beantragt, die Verfügung

(Einspracheentscheid) vom 3. Oktober 2023 aufzuheben und auf die Aufrechnung

von Einkünften zu verzichten. Eigene Haushaltarbeiten seien kein steuerbares

Einkommen. Eigenarbeiten müssten zu einer objektiven Wertvermehrung führen, was

namentlich beim Swimm-Spa nicht der Fall sei. Hier seien nur steuerneutrale

Rückzahlungen an eine Drittfirma erfolgt. Auch die Gartenarbeiten seien nicht

wertvermehrend. Die Arbeiten seien als Rechtsgeschäft von Todes wegen

anzusehen. Der Vermögenszugang würde allenfalls der Erbschaftssteuer

unterliegen. Ehegatten seien aber von der Steuerpflicht befreit. Die

Rekurrentin habe den Ehegatten am 28. Oktober 2021 geheiratet. Das Ehepaar

bilde eine einfache Gesellschaft, weshalb jeder Gesellschafter einen Beitrag zu

leisten habe. Die Gesellschaft werde mit dem Tode eines Ehegatten liquidiert.

Die steuerrechtlichen Folgen seien über die Erbschaftssteuer zu lösen.

5. In ihrer

Vernehmlassung vom 20. November 2023 beantragte die Veranlagungsbehörde

Dorneck-Thierstein die Abweisung des Rekurses und der Beschwerde unter

Kostenfolge. Vorliegend könnte nicht von Eigenleistungen ausgegangen werden,

weil die Liegenschaft im Alleineigentum des Erblassers gestanden habe. Gemäss

Inventar sei von einer Forderung der Ehefrau für Arbeiten und Investitionen und

nicht von einem güter- oder erbrechtlichen Vermögensanfall auszugehen. Ein

Arbeitsvertrag gelte als abgeschlossen, wenn ein Arbeitgeber Arbeit auf Zeit

entgegennehme. Entscheidend sei, ob für die Arbeit Lohn erwartet werden könne.

Arbeiten des Konkubinatspartners würden als Arbeit gelten, wenn der Einsatz die

allgemeine Beistandspflicht übersteige. Auch die Ausgleichskasse hat mit E-Mail

vom 29. September 2023 bestätigt, dass von Arbeit auszugehen sei. Bei einem

erbrechtlichen Vermögensanfall seien keine Sozialversicherungsabgaben

geschuldet.

6. Mit

Replik vom 9. Februar 2024 hielt die Rekurrentin an ihren Anträgen fest. Noch

einmal wurde mit Hinweis auf den Untersuchungsgrundsatz auf den Antrag auf

Durchführung einer mündlichen Verhandlung hingewiesen. Konkubinatspartner

könnten eine einfache Gesellschaft bilden. Eine Abfindungsklausel, welche den

Wert des Abfindungsanspruchs im Gesellschaftsvertrag bestimme, sei ein

Rechtsgeschäft von Todes wegen. Die Verpflichtung sei erst mit dem Tode des

Erblassers entstanden. Hier sei die einfache Gesellschaft aufgelöst worden. Der

Betrag von CHF 223'585 sei als Nachlasspassivum verbucht worden. Dass der

Betrag im Inventar als "Forderung der Ehefrau" bezeichnet worden sei,

sei rechtlich nicht relevant. Ein Arbeitsvertrag habe nicht vorgelegen. Es fehle

am Subordinationsverhältnis. Im Konkubinat seien die Gesellschafter

gleichberechtigt. In der Mitteilung an die Ausgleichs-kasse habe der Hinweis

gefehlt, dass die fragliche Formulierung in einem Testament gestan-den habe.

Wer in einer eheähnlichen Gesellschaft lebe und Kost und Logis sowie maximal

ein Taschengeld erhalte, sei beitragsrechtlich nicht erwerbstätig.

7. Mit

Duplik vom 19. Februar 2024 hielt die Veranlagungsbehörde Dorneck-Thierstein

fest, dass die zivilrechtliche Qualifikation als einfache Gesellschaft

steuerrechtlich nicht von Bedeutung sei. Auch nicht relevant sei, dass der

Rechtsgrund für den Mittelzufluss im Erbrecht liegen solle. Entscheidend sei

die tatsächliche Absicht. Ausdrücklich sei eine entgeltliche Abgeltung von

Arbeiten beabsichtigt gewesen. Ein Stundensatz von CHF 85 könne nicht mehr als

"sozialübliche" Arbeit oder einem Taschengeld angesehen werden. Ein

Subordinationsverhältnis sei gegeben, weil die Arbeiten nur aufgrund eines

Auftrags des sachenrechtlichen Alleineigentümers möglich sei.

8. Mit

Schreiben vom 18. März 2024 hielt die Rekurrentin fest, dass die

Veranlagungsbehörde eingeräumt habe, dass der Rechtsgrund des Mittelzuflusses

im Erbrecht liege. Damit würde der Mittelzufluss der Erbschaftssteuer

unterliegen. Was dieser Steuer unterliege, könne nicht auch noch der

Einkommenssteuer unterliegen. Dass die Rekurrentin in einem

Subordinationsverhältnis gestanden haben soll, sei an Kuriosität kaum zu

überbieten. Die Arbeiten der Rekurrentin seien unabhängig vom Stundensatz als

sozialüblich anzusehen.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

Sachverhalt

1. Gemäss § 160 Abs. 1 StG (Steuergesetz, BGS 614.11) kann ein Steuerpflichtiger gegen den

Einspracheentscheid über die Veranlagung beim Kantonalen Steuergericht Rekurs

erheben. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde ergibt sich auf Art.

140 Abs. 1 DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, SR 642.11) i.V.m. §

4 der kantonalen Vollzugsverordnung zum DBG (BGS 613.31). Die Rekurrentin ist

daher grundsätzlich zur Einlegung der entsprechenden Rechtsmittel legitimiert

und das angerufene Gericht ist sachlich zuständig. Rekurs und Beschwerde sind

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen. Der

Einspracheentscheid datiert vom 3. Oktober 2023. Er wurde am 4. Oktober 2023

zugestellt. Am 3. November 2023 wurde die Rechtsschrift der Post übergeben.

Rekurs und Beschwerde wurden fristgerecht erhoben. Es ist darauf einzutreten.

Erwägungen

2.

Die

Regelungen zur Einkommenssteuer unterscheiden sich im Bereich der Staatssteuer

nicht von denjenigen im Bereich der direkten Bundessteuer. Rekurs und

Beschwerde können daher gemeinsam behandelt werden. Sofern notwendig wird

ausdrücklich auf allfällige Unterschiede hingewiesen.

3.

Beantragt

wurde vorliegend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Weder der

Bundesverfassung noch der EMRK kann ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung

entnommen werden (BGE 134 I 140 E. 5.3; Richner

et al., Handbuch zum DBG, 4. A., Art. 142 N 10; Zweifel

et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. A., § 24 N 45). Auch aus den

Steuergesetzen (DBG, StHG, StG) kann ein solcher Anspruch nicht konstruiert

werden. Der Antrag auf mündliche Verhandlung gilt nach herrschender

Rechtsprechung als Beweisantrag. Das Gericht kann aber auf die Abnahme von

Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine

Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung

werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 131 I 153 E. 3; 134 I

140.

E. 5.3). Vorliegend ergibt sich der Sachverhalt hinreichend aus den von den

Parteien eingereichten Akten. Demzufolge ist der Antrag auf Durchführung einer

mündlichen Verhandlung abzuweisen.

4.1

Gemäss

Art. 16 Abs. 1 DBG und Art. 7 Abs. 1 StHG (Steuerharmonisierungsgesetz, SR

642.14) bzw. § 21 Abs. 1 StG unterliegen der Einkommenssteuer sämtliche

wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. Verwirklicht wird damit das Prinzip

der Gesamtreineinkommenssteuer (Richner

et al., a.a.O., Art. 16 N 1). Gestützt auf die Einkommensgeneralklausel werden

somit sämtliche Einkünfte ohne Rücksicht auf ihre Quellen besteuert (Reich/Weidmann, in: Zweifel/Beusch

[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. A., Art. 7 StHG N 4).

Laut Reinvermögenstheorie wird das Einkommen als Gesamtheit derjenigen

Wirtschaftsgüter definiert, welche einem Individuum während bestimmten

Zeitabschnitten zufliessen, und die es ohne Schmälerung seines Vermögens zur

Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse und für seine laufende Wirtschaft

verwenden kann (Reich/Weidmann,

in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. A.,

Art. 16 DBG N 7, mit weiteren Hinweisen zu Literatur und Praxis).

4.2

Vorliegend

hat Z sel., der verstorbene Ehemann der Rekurrentin, in seinem Testament vom …

2021.

festgehalten, dass der Rekurrentin für Arbeiten im Garten seines Hauses

und für die von ihr bezahlten Investitionen in diesen Garten eine Forderung von

CHF 223'585 zusteht. Gemäss der Auflistung der Arbeiten und Investitionen im

Testament des Erblassers, wurden durch die Rekurrentin Investitionen von CHF

51'645 geleistet, während im Einspracheverfahren CHF 67'156.10 geltend gemacht

wurden. Die dazugehörigen Belege wurden im Einspracheverfahren eingereicht,

wobei unklar und unbelegt ist, wer die Ausgaben im Endeffekt bezahlt hat. Die

eigentlichen Gartenarbeiten der Rekurrentin wurden mit CHF 85 pro Stunde

honoriert. Rückerstattungen des Erblassers für getätigte Ausgaben der

Rekurrentin können nicht als Arbeitsentgelt angesehen werden. Die Vorinstanz

hat Ausgaben von CHF 67'156 zum Abzug zugelassen. Damit hat sie auch Ausgaben

zugelassen, die erst nachträglich im Einspracheverfahren von der Rekurrentin

erwähnt und belegt worden waren.

4.3

Weiter

hat die Vorinstanz ohne Beleg einen Betrag von CHF 6'429 für weitere, nicht

belegte, mit der Gartenarbeit verbundene Ausgaben (Kleider, Fahrspesen etc.)

zum Abzug zugelassen. Die Höhe dieses Betrags erscheint angemessen. Sie wurde

von der Rekurrentin auch nicht konkret bemängelt.

4.4

Aus der

Gartenarbeitstätigkeit verbleibt somit ein Entgelt von CHF 150'000, welches

nach Ansicht der Vorinstanz besteuert werden soll. Ausgehend von der in E. 4.1 hiervor

erwähnten Reinvermögenstheorie stellt dieses Entgelt im Grundsatz zweifellos

steuerbares Einkommen dar, sofern es nicht ausnahmsweise von der Besteuerung

ausgenommen worden sein sollte.

4.5

Ob die

Arbeiten wertvermehrend oder werterhaltend waren, ist für die Einkommenssteuer

der Rekurrentin nicht relevant. Ob allenfalls werterhaltende Arbeiten im Rahmen

der Besteuerung des Erblassers abzugsberechtigt sein könnten, muss hier nicht

geprüft werden.

5.1

Nach

Ansicht der Rekurrentin stellt der Zufluss kein Einkommen dar, weil die

Tätigkeiten der Rekurrentin Eigenleistungen seien und eigene Haushaltsarbeiten

kein steuerpflichtiges Einkommen darstellen würden.

5.2

Eigenleistungen

oder Eigenarbeiten sind Arbeiten der steuerpflichtigen Person zugunsten der

eigenen Person oder zugunsten der mit ihr zusammen veranlagten Person. Arbeiten

für Dritte (ausserhalb des genannten Personenkreises) sind schon begrifflich

keine Eigenarbeiten (Richner et

al., a.a.O., Art. 16 DBG N 14 f.). Vorliegend kann wörtlich nicht von

Eigenarbeiten gesprochen werden, weil die Rekurrentin die Arbeiten für ihren

damaligen Konkubinatspartner getätigt hat. Das entsprechende Testament mit der

betragsmässigen Fixierung der Forderung der Rekurrentin war einen Tag nach der

Eheschliessung erstellt worden. Auch wenn Konkubinatspartner keine rechtlich

verbindliche Beistandspflicht wie Ehepaare haben (vgl. Art. 159 Abs. 3 ZGB; Richner et al., a.a.O., Art. 16 N 81),

muss dem Wertewandel und den gesellschaftlichen Realitäten Rechnung getragen

werden. Inzwischen dürfte es rechtlich unbestritten sein, dass sich auch

Konkubinatspartner gegenseitig Beistand schulden, zumindest wenn von einer

gewissen Stabilität des Konkubinats ausgegangen werden kann (vgl. im

Sozialversicherungsrecht BGE 125 V 205). Dementsprechend sind Naturalleistungen

eines Konkubinatspartners für Haushaltarbeiten, Pflegeleistungen,

Verwaltungstätigkeiten oder Gartenarbeiten nicht steuerbar (zur

Nichtbesteuerung von Haushaltsarbeit bei Ehepaaren vgl. BGE 117 Ib 1).

5.3

Vorliegend

geht es aber nicht um Eigenarbeiten, welche durch Naturalleistungen (Kosten und

Logis) abgegolten worden sind, sondern es geht um spezifische Gartenarbeiten

eines Konkubinatspartners, die vom andern Konkubinatspartner im Stundenlohn

abgegolten wurden. Bei einer Entschädigung im Umfang von CHF 150'000 kann nicht

mehr von einer sozialüblichen Tätigkeit im Rahmen der Beistandspflicht

ausgegangen werden, selbst wenn sie über mehrere Jahre geleistet worden ist.

6.1

Die

Rekurrentin hält weiter fest, dass sie mit dem Erblasser zusammen eine einfache

Gesellschaft gebildet hätte. Bei der einfachen Gesellschaft müsse jeder

Gesellschafter seinen Beitrag leisten. Die einfache Gesellschaft werde mit dem

Tode des Ehemannes aufgelöst. Die Abfindungsklausel sei ein Rechtsgeschäft von

Todes wegen. Die steuerrechtlichen Folgen der Abfindung seien über die

Erbschaftssteuer zu lösen.

6.2

Ein

Konkubinat kann als einfache Gesellschaft qualifiziert werden, wenn die Partner

ihre eigene Rechtsstellung einem gemeinsamen Zweck unterordnen, um so einen

Beitrag an die Gesellschaft zu leisten. Nicht jedes Konkubinat stellt aber

automatisch eine einfache Gesellschaft dar. Behalten die Partner weiterhin eine

starke Selbständigkeit, bleibt für die Annahme einer einfachen Gesellschaft

kein Raum (Urteil Bundesgericht BGer vom 19. Dezember 2007, 4A_383/2007 E. 4.1;

vgl. auch BGer vom 12. Oktober 2007, 4C_195/2006 E. 2.4).

6.3

Ob die

Rekurrentin und der Erblasser eine einfache Gesellschaft gebildet haben, kann

den Akten nicht entnommen werden. In Ziff. 2 der Replik hält die Rekurrentin

fest, dass der Erblasser seine Liegenschaft der Gesellschaft zum Gebrauch

überlassen habe und sie als Gegenleistung Unterhaltsarbeiten und Investitionen

erbracht habe. Diese nicht unübliche Arbeitsteilung eines Paares führt aber

nicht automatisch zur Annahme einer einfachen Gesellschaft. Nicht ersichtlich

wird zudem aus dieser Aussage, warum die Rekurrentin mit CHF 150'000

entschädigt werden müsste, wenn ihre Arbeiten eine Gegenleistung für Gebrauch

der Wohnung darstellen sollten. Gerade der Umstand, dass die Rekurrentin

entschädigt werden soll, zeigt auf, dass ihre Arbeiten über die adäquaten

gegenseitigen Leistungen eines Konkubinatspaares hinausgegangen sein mussten.

6.4

Selbst

wenn hier von einer einfachen Gesellschaft ausgegangen werden müsste, ist

festzuhalten, dass auch in der einfachen Gesellschaft Arbeitsentgelte

ausbezahlt werden können (Richner

et al., a.a.O., Art. 10 N 25). Gewinne aus der einfachen Gesellschaft werden im

Sinne einer transparenten Besteuerung auf Stufe Gesellschafter besteuert (Art.

10.

Abs. 1 DBG; § 15 Abs. 1 StG; Hunziker/Mayer-Knobel,

in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. A., Art.

10.

DBG N 2 f.; Simonek, Unternehmenssteuerrecht,

§ 2 N 5). Sämtliche Einnahmen eines Gesellschafters aus einer einfachen

Gesellschaft (Gewinne, Arbeitsentgelte usw.) müssen aber letztlich als

steuerbares Einkommen angesehen werden (Hunziker/Mayer-Knobel,

a.a.O., Art. 10 DBG N 5). Der Umstand, dass das Konkubinat zwischen der

Rekurrentin und dem Erblasser als einfache Gesellschaft gewertet werden könnte,

hat letztlich auf die Besteuerung der ausbezahlten Entschädigung keinen

Einfluss.

7.1

Zu

prüfen ist der Einwand der Rekurrentin, dass es sich bei der Forderung

gegenüber dem Erblasser um ein Rechtsgeschäft von Todes wegen handelt.

Besteuert werden dürfe dies auf Stufe Kanton nur mit der Erbschaftssteuer. Auf

Stufe Bund sei der Vermögensanfall steuerfrei.

7.2

In

seinem Testament vom … 2021 hat der Erblasser festgehalten, dass er seiner

Ehefrau für Arbeiten im Garten und von ihr bezahlte Investitionen in den Garten

einen Betrag von CHF 223'585 schulde. Bei diesem Betrag handelt es sich somit

um eine Erblasserschuld, für welche die Erben solidarisch haften (Art. 603 Abs.

1.

ZGB). Erblasserschulden werden in der Regel vor der Erbteilung beglichen

(Art. 610 Abs. 3 ZGB).

7.3

Das

Dispositiv

Steuerobjekt der Erbschaftssteuer wird in § 223 StG umschreiben. Demnach

unterliegen alle Vermögensübergänge kraft gesetzlichen Erbrechts oder aufgrund

einer Verfügung von Todes wegen der Erbschaftssteuer. Dazu gehören insbesondere

die Erbeinsetzung, das Vermächtnis, der Erbvertrag, die Schenkung und die

Stiftungserrichtung, die Nacherbeneinsetzung und die Verschollenerklärung. Auch

wenn die einzelnen Rechtsgründe im Gesetz nicht abschliessend aufgezählt werden

(Marti, Nachlasstaxe, Erbschafts-

und Schenkungssteuer des Kantons Solothurn, § 223 N 3), wird ersichtlich, dass

Schulden des Erblassers ihren Rechtsgrund nicht im Erbrecht, sondern in der

entsprechenden vertraglichen Beziehung zwischen dem Erblasser und seinem

Gläubiger haben. Der Erbengläubiger ist daher nicht Steuersubjekt der

Erbschaftssteuer (§ 224 StG). Für die Bemessung der Erbschaftssteuer ist der

Nettonachlass massgebend. Die Passiven, wozu auch die Erblasserschulden

gehören, sind von den Aktiven abzuziehen (§ 221 Abs. 1 StG i.V.m. § 227 StG).

Die vom Erblasser be-zahlte Entschädigung von CH 223'585 wurde daher zu Recht

nicht der Erbschaftssteuer un-terstellt. Dabei spielte der Umstand, dass die

Rekurrentin als Ehefrau im Gegensatz zur Kon-kubinatspartnerin von der

Erbschaftssteuer befreit ist (§ 225 Abs. 1 lit. a StG), keine Rolle. Auch wenn

die Rekurrentin den Erblasser nicht geheiratet hätte, hätte die bezahlte

Leistung nicht mit der Erbschaftssteuer belastet werden dürfen.

7.4 Wie ein

Erblassergläubiger den Empfang seiner Leistung versteuern muss

(Einkommenssteuer, Gewinnsteuer usw.), ergibt sich aus dem Rechtsgrund dieser

Leistung. Vorliegend ist aufgrund der Höhe der bezahlten Entschädigung und auch

aufgrund des Umstands, dass über die Leistungen Buch geführt wurde,

offensichtlich, dass sich der Erblasser verpflichtet fühlte, die Leistungen der

Rekurrentin zu entschädigen.

7.5 Ob die

Rekurrentin ihre Leistungen nun im Rahmen eines Arbeitsvertrags (Art. 319 ff.

OR), eines Auftrags (Art. 394 ff. OR) oder allenfalls sogar im Rahmen einer

Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 419 ff. OR) geleistet hat, spielt letztlich

steuerrechtlich keine Rolle, da sämtliche wiederkehrenden und einmaligen

Einkünfte ohne Rücksicht auf ihre Quellen der Einkommenssteuer unterliegen

(Art. 16 Abs. 1 DBG, Art. 7 Abs. 1 StHG und § 21 Abs. 1 StG).

8. Der

Einsprache der Rekurrentin kann entnommen werden, dass mit den Formulierungen

im Testament beabsichtigt war, der Rekurrentin einen möglichst hohen Betrag

zukommen zu lassen, um ihr den Verbleib in der Liegenschaft in A zu

ermöglichen. Der Sohn des Erblassers wurde dabei auf den Pflichtteil gesetzt.

Allein mit erbrechtlichen Zuwendungen (Erbeinsetzung, Vermächtnis) wäre es

wegen des Pflichtteils des Sohnes nicht möglich gewesen, der Rekurrentin einen

so hohen Betrag zukommen zu lassen. Das vom Erblasser gewählte Vorgehen ist

legitim, soweit effektiv entsprechende Arbeiten durch die Rekurrentin zu

Lebzeiten des Erblassers geleistet worden waren. Wäre die fragliche Klausel als

Vermächtnis anzusehen, was die Rekurrentin eventualiter in Erwägung zieht, wäre

der Pflichtteil des Sohnes verletzt worden, was zu einer Herabsetzung (Art. 527

ZGB) geführt hätte. Im Inventar wurde die Klausel nicht als Vermächtnis,

sondern als Erblasserschuld behandelt. An diese erbrechtliche Qualifikation ist

auch das Steuerrecht gebunden.

9. Der

Rekurs und die Beschwerde erweisen sich damit als unbegründet und sind

abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der

Rekurrentin aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG bzw. § 163 Abs. 1 StG). In

Anwendung von § 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) beträgt diese CHF 3'150

(Grundgebühr: CHF 1'500; Zuschlag:

CHF 1'650). Eine Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen.

****************

Demnach wird

erkannt:

1. Rekurs

und Beschwerde werden abgewiesen.

2. Die

Gerichtskosten von CHF 3'150 werden der Rekurrentin/ Beschwerdeführerin zur

Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit

Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004

Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der

Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder ihres Vertreters

zu enthalten.

Dieser

Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreter der Rekurrentin/ Beschwerdeführerin

(eingeschrieben)

- VB Dorneck-Thierstein (mit Steuerakten)

- KStA, Rechtsdienst

- Finanzdepartement

- Gemeindesteuerregisterführer der EG …

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am: