SGSTA.2023.49
Staats- und Bundessteuer 2021
1. Juli 2024Deutsch16 min
1. Gemäss § 160 Abs. 1 StG (Steuergesetz, BGS 614.11) kann ein Steuerpflichtiger gegen den
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom
1. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Bobst, Kellerhals
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2023.49;
BST.2023.44
X
v.d. Y
gegen
Veranlagungsbehörde Dorneck-Thierstein
betreffend Staats- und Bundessteuer 2021
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. Mit der
Steuererklärung 2021 reichte X (nachfolgend Rekurrentin) das Inventar über den
Vermögensnachlass ihres verstorbenen Ehemannes Z sel. ein. Dem Inventar konnte
entnommen werden, dass die Rekurrentin gegenüber ihrem Ehemann eine Forderung
von CHF 223'585 hatte. Begründet wurde diese Forderung mit Arbeiten und
Investitionen in die Eigengutsliegenschaft des Ehemannes.
In der
definitiven Veranlagung wurde der Rekurrentin der Forderungsbetrag von
CHF 223'585 als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgerechnet.
Berücksichtigt wurden auch Aufwendungen CHF 70'585, so dass noch ein
steuerbares Einkommen von CHF 153'000 verblieb. Da die entsprechenden
Leistungen über mehrere Jahre erbracht wur-den, wurde das satzbestimmende
Einkommen auf CHF 13'909 (1/11) reduziert.
2. Mit
Schreiben vom 17. Juni 2022 liess die Rekurrentin Einsprache erheben. Dabei
stellte sie den Antrag, auf die Aufrechnung von CHF 153'000 als Einkommen
abzusehen. Weiter hielt sie fest, dass die selbständige Erwerbstätigkeit von
der unselbständigen Erwerbstätigkeit, der Ausübung eines Hobbys und der
Verwaltung des Privatvermögens abzugrenzen sei. Die Tätigkeit im Garten sei
keine selbständige Erwerbstätigkeit, sondern steuerfreie Liebhaberei. Die
Kriterien der selbständigen Erwerbstätigkeit seien nicht erfüllt. Die Erwähnung
der Forderung im Testament des verstorbenen Ehemannes sei eine
Erbteilungsvorschrift, evtl. ein Vermächtnis. Es sei darum gegangen, die
Ehefrau gegenüber dem Sohn aus erster Ehe des Erblassers, der auf den
Pflichtteil gesetzt wurde, zu bevorzugen. Damit sei es ihr möglich gewesen, die
eheliche Liegenschaft in A zu halten. Selbst wenn von einer selbständigen
Erwerbstätigkeit ausgegangen werden sollte, müssten die effektiven
Investitionen von CHF 67'156 in Abzug gebracht werden. Da die Gewinnmarge nur
3.2 % betrage, müssten zusätzliche angemessene Abzüge gewährt werden.
Forderungen vor dem Jahr 2017 seien verjährt.
3. Mit
Verfügung vom 3. Oktober 2023 wurde die Einsprache abgewiesen. Festgehalten
wurde, dass diverse Kriterien der selbständigen Erwerbstätigkeit wie Teilnahme
am Wirtschaftsverkehr, Planmässigkeit, Gewinnerzielungsabsicht, Rechnung auf
eigenes Risiko nicht erfüllt seien. Die Einsprache sei daher in diesem Punkt
gutzuheissen. Gemäss Einkommensgeneralklausel seien aber sämtliche einmaligen
oder wiederkehrenden Einkünfte steuerbar. Die Forderung von CHF 223'585 umfasse
Arbeiten im Garten und bezahlte Investitionen in den Garten, den Pool etc. Der
Stundenansatz habe CHF 85 betragen. Somit könne nicht mehr von normaler
Haushaltsarbeit oder Arbeit im Rahmen der Beistandspflicht im Konkubinat
gesprochen werden. Der zugesprochene Betrag sei daher als Einkommen steuerbar.
Vom Forderungsbetrag von CHF 223'585 könnten die Ausgaben von CHF 67'156
abzogen wer-den. Nicht abgezogen werden könnten die
Sozialversicherungsbeiträge. Diese seien vom Arbeitgeber zu bezahlen. Abgezogen
werden könnten zusätzliche Gewinnungskosten von CHF 6'429 (Berufskleider,
Fahrtkosten usw.), so dass ein steuerbares Einkommen von CHF 150'000
verbleibe. Die erwähnte Gewinnmarge sei mangels Vergleichbarkeit nicht
relevant. Der Betrag sei während 12 Jahren geleistet worden, weshalb das
satzbestimmende Einkommen CHF 12'500 betrage. Die Verjährung spiele keine
Rolle, weil der Zeitpunkt des Einkommenszuflusses und nicht derjenige der
Arbeitstätigkeit entscheidend sei.
4. Mit
Schreiben vom 3. November 2023 liess die Rekurrentin Rekurs und Beschwerde
erheben. Formell wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung beantragt. Materiell wurde beantragt, die Verfügung
(Einspracheentscheid) vom 3. Oktober 2023 aufzuheben und auf die Aufrechnung
von Einkünften zu verzichten. Eigene Haushaltarbeiten seien kein steuerbares
Einkommen. Eigenarbeiten müssten zu einer objektiven Wertvermehrung führen, was
namentlich beim Swimm-Spa nicht der Fall sei. Hier seien nur steuerneutrale
Rückzahlungen an eine Drittfirma erfolgt. Auch die Gartenarbeiten seien nicht
wertvermehrend. Die Arbeiten seien als Rechtsgeschäft von Todes wegen
anzusehen. Der Vermögenszugang würde allenfalls der Erbschaftssteuer
unterliegen. Ehegatten seien aber von der Steuerpflicht befreit. Die
Rekurrentin habe den Ehegatten am 28. Oktober 2021 geheiratet. Das Ehepaar
bilde eine einfache Gesellschaft, weshalb jeder Gesellschafter einen Beitrag zu
leisten habe. Die Gesellschaft werde mit dem Tode eines Ehegatten liquidiert.
Die steuerrechtlichen Folgen seien über die Erbschaftssteuer zu lösen.
5. In ihrer
Vernehmlassung vom 20. November 2023 beantragte die Veranlagungsbehörde
Dorneck-Thierstein die Abweisung des Rekurses und der Beschwerde unter
Kostenfolge. Vorliegend könnte nicht von Eigenleistungen ausgegangen werden,
weil die Liegenschaft im Alleineigentum des Erblassers gestanden habe. Gemäss
Inventar sei von einer Forderung der Ehefrau für Arbeiten und Investitionen und
nicht von einem güter- oder erbrechtlichen Vermögensanfall auszugehen. Ein
Arbeitsvertrag gelte als abgeschlossen, wenn ein Arbeitgeber Arbeit auf Zeit
entgegennehme. Entscheidend sei, ob für die Arbeit Lohn erwartet werden könne.
Arbeiten des Konkubinatspartners würden als Arbeit gelten, wenn der Einsatz die
allgemeine Beistandspflicht übersteige. Auch die Ausgleichskasse hat mit E-Mail
vom 29. September 2023 bestätigt, dass von Arbeit auszugehen sei. Bei einem
erbrechtlichen Vermögensanfall seien keine Sozialversicherungsabgaben
geschuldet.
6. Mit
Replik vom 9. Februar 2024 hielt die Rekurrentin an ihren Anträgen fest. Noch
einmal wurde mit Hinweis auf den Untersuchungsgrundsatz auf den Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung hingewiesen. Konkubinatspartner
könnten eine einfache Gesellschaft bilden. Eine Abfindungsklausel, welche den
Wert des Abfindungsanspruchs im Gesellschaftsvertrag bestimme, sei ein
Rechtsgeschäft von Todes wegen. Die Verpflichtung sei erst mit dem Tode des
Erblassers entstanden. Hier sei die einfache Gesellschaft aufgelöst worden. Der
Betrag von CHF 223'585 sei als Nachlasspassivum verbucht worden. Dass der
Betrag im Inventar als "Forderung der Ehefrau" bezeichnet worden sei,
sei rechtlich nicht relevant. Ein Arbeitsvertrag habe nicht vorgelegen. Es fehle
am Subordinationsverhältnis. Im Konkubinat seien die Gesellschafter
gleichberechtigt. In der Mitteilung an die Ausgleichs-kasse habe der Hinweis
gefehlt, dass die fragliche Formulierung in einem Testament gestan-den habe.
Wer in einer eheähnlichen Gesellschaft lebe und Kost und Logis sowie maximal
ein Taschengeld erhalte, sei beitragsrechtlich nicht erwerbstätig.
7. Mit
Duplik vom 19. Februar 2024 hielt die Veranlagungsbehörde Dorneck-Thierstein
fest, dass die zivilrechtliche Qualifikation als einfache Gesellschaft
steuerrechtlich nicht von Bedeutung sei. Auch nicht relevant sei, dass der
Rechtsgrund für den Mittelzufluss im Erbrecht liegen solle. Entscheidend sei
die tatsächliche Absicht. Ausdrücklich sei eine entgeltliche Abgeltung von
Arbeiten beabsichtigt gewesen. Ein Stundensatz von CHF 85 könne nicht mehr als
"sozialübliche" Arbeit oder einem Taschengeld angesehen werden. Ein
Subordinationsverhältnis sei gegeben, weil die Arbeiten nur aufgrund eines
Auftrags des sachenrechtlichen Alleineigentümers möglich sei.
8. Mit
Schreiben vom 18. März 2024 hielt die Rekurrentin fest, dass die
Veranlagungsbehörde eingeräumt habe, dass der Rechtsgrund des Mittelzuflusses
im Erbrecht liege. Damit würde der Mittelzufluss der Erbschaftssteuer
unterliegen. Was dieser Steuer unterliege, könne nicht auch noch der
Einkommenssteuer unterliegen. Dass die Rekurrentin in einem
Subordinationsverhältnis gestanden haben soll, sei an Kuriosität kaum zu
überbieten. Die Arbeiten der Rekurrentin seien unabhängig vom Stundensatz als
sozialüblich anzusehen.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1. Gemäss § 160 Abs. 1 StG (Steuergesetz, BGS 614.11) kann ein Steuerpflichtiger gegen den
Einspracheentscheid über die Veranlagung beim Kantonalen Steuergericht Rekurs
erheben. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde ergibt sich auf Art.
140 Abs. 1 DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, SR 642.11) i.V.m. §
4 der kantonalen Vollzugsverordnung zum DBG (BGS 613.31). Die Rekurrentin ist
daher grundsätzlich zur Einlegung der entsprechenden Rechtsmittel legitimiert
und das angerufene Gericht ist sachlich zuständig. Rekurs und Beschwerde sind
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen. Der
Einspracheentscheid datiert vom 3. Oktober 2023. Er wurde am 4. Oktober 2023
zugestellt. Am 3. November 2023 wurde die Rechtsschrift der Post übergeben.
Rekurs und Beschwerde wurden fristgerecht erhoben. Es ist darauf einzutreten.
Erwägungen
2.
Die
Regelungen zur Einkommenssteuer unterscheiden sich im Bereich der Staatssteuer
nicht von denjenigen im Bereich der direkten Bundessteuer. Rekurs und
Beschwerde können daher gemeinsam behandelt werden. Sofern notwendig wird
ausdrücklich auf allfällige Unterschiede hingewiesen.
3.
Beantragt
wurde vorliegend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Weder der
Bundesverfassung noch der EMRK kann ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung
entnommen werden (BGE 134 I 140 E. 5.3; Richner
et al., Handbuch zum DBG, 4. A., Art. 142 N 10; Zweifel
et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. A., § 24 N 45). Auch aus den
Steuergesetzen (DBG, StHG, StG) kann ein solcher Anspruch nicht konstruiert
werden. Der Antrag auf mündliche Verhandlung gilt nach herrschender
Rechtsprechung als Beweisantrag. Das Gericht kann aber auf die Abnahme von
Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine
Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung
werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 131 I 153 E. 3; 134 I
140.
E. 5.3). Vorliegend ergibt sich der Sachverhalt hinreichend aus den von den
Parteien eingereichten Akten. Demzufolge ist der Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung abzuweisen.
4.1
Gemäss
Art. 16 Abs. 1 DBG und Art. 7 Abs. 1 StHG (Steuerharmonisierungsgesetz, SR
642.14) bzw. § 21 Abs. 1 StG unterliegen der Einkommenssteuer sämtliche
wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. Verwirklicht wird damit das Prinzip
der Gesamtreineinkommenssteuer (Richner
et al., a.a.O., Art. 16 N 1). Gestützt auf die Einkommensgeneralklausel werden
somit sämtliche Einkünfte ohne Rücksicht auf ihre Quellen besteuert (Reich/Weidmann, in: Zweifel/Beusch
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. A., Art. 7 StHG N 4).
Laut Reinvermögenstheorie wird das Einkommen als Gesamtheit derjenigen
Wirtschaftsgüter definiert, welche einem Individuum während bestimmten
Zeitabschnitten zufliessen, und die es ohne Schmälerung seines Vermögens zur
Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse und für seine laufende Wirtschaft
verwenden kann (Reich/Weidmann,
in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. A.,
Art. 16 DBG N 7, mit weiteren Hinweisen zu Literatur und Praxis).
4.2
Vorliegend
hat Z sel., der verstorbene Ehemann der Rekurrentin, in seinem Testament vom …
2021.
festgehalten, dass der Rekurrentin für Arbeiten im Garten seines Hauses
und für die von ihr bezahlten Investitionen in diesen Garten eine Forderung von
CHF 223'585 zusteht. Gemäss der Auflistung der Arbeiten und Investitionen im
Testament des Erblassers, wurden durch die Rekurrentin Investitionen von CHF
51'645 geleistet, während im Einspracheverfahren CHF 67'156.10 geltend gemacht
wurden. Die dazugehörigen Belege wurden im Einspracheverfahren eingereicht,
wobei unklar und unbelegt ist, wer die Ausgaben im Endeffekt bezahlt hat. Die
eigentlichen Gartenarbeiten der Rekurrentin wurden mit CHF 85 pro Stunde
honoriert. Rückerstattungen des Erblassers für getätigte Ausgaben der
Rekurrentin können nicht als Arbeitsentgelt angesehen werden. Die Vorinstanz
hat Ausgaben von CHF 67'156 zum Abzug zugelassen. Damit hat sie auch Ausgaben
zugelassen, die erst nachträglich im Einspracheverfahren von der Rekurrentin
erwähnt und belegt worden waren.
4.3
Weiter
hat die Vorinstanz ohne Beleg einen Betrag von CHF 6'429 für weitere, nicht
belegte, mit der Gartenarbeit verbundene Ausgaben (Kleider, Fahrspesen etc.)
zum Abzug zugelassen. Die Höhe dieses Betrags erscheint angemessen. Sie wurde
von der Rekurrentin auch nicht konkret bemängelt.
4.4
Aus der
Gartenarbeitstätigkeit verbleibt somit ein Entgelt von CHF 150'000, welches
nach Ansicht der Vorinstanz besteuert werden soll. Ausgehend von der in E. 4.1 hiervor
erwähnten Reinvermögenstheorie stellt dieses Entgelt im Grundsatz zweifellos
steuerbares Einkommen dar, sofern es nicht ausnahmsweise von der Besteuerung
ausgenommen worden sein sollte.
4.5
Ob die
Arbeiten wertvermehrend oder werterhaltend waren, ist für die Einkommenssteuer
der Rekurrentin nicht relevant. Ob allenfalls werterhaltende Arbeiten im Rahmen
der Besteuerung des Erblassers abzugsberechtigt sein könnten, muss hier nicht
geprüft werden.
5.1
Nach
Ansicht der Rekurrentin stellt der Zufluss kein Einkommen dar, weil die
Tätigkeiten der Rekurrentin Eigenleistungen seien und eigene Haushaltsarbeiten
kein steuerpflichtiges Einkommen darstellen würden.
5.2
Eigenleistungen
oder Eigenarbeiten sind Arbeiten der steuerpflichtigen Person zugunsten der
eigenen Person oder zugunsten der mit ihr zusammen veranlagten Person. Arbeiten
für Dritte (ausserhalb des genannten Personenkreises) sind schon begrifflich
keine Eigenarbeiten (Richner et
al., a.a.O., Art. 16 DBG N 14 f.). Vorliegend kann wörtlich nicht von
Eigenarbeiten gesprochen werden, weil die Rekurrentin die Arbeiten für ihren
damaligen Konkubinatspartner getätigt hat. Das entsprechende Testament mit der
betragsmässigen Fixierung der Forderung der Rekurrentin war einen Tag nach der
Eheschliessung erstellt worden. Auch wenn Konkubinatspartner keine rechtlich
verbindliche Beistandspflicht wie Ehepaare haben (vgl. Art. 159 Abs. 3 ZGB; Richner et al., a.a.O., Art. 16 N 81),
muss dem Wertewandel und den gesellschaftlichen Realitäten Rechnung getragen
werden. Inzwischen dürfte es rechtlich unbestritten sein, dass sich auch
Konkubinatspartner gegenseitig Beistand schulden, zumindest wenn von einer
gewissen Stabilität des Konkubinats ausgegangen werden kann (vgl. im
Sozialversicherungsrecht BGE 125 V 205). Dementsprechend sind Naturalleistungen
eines Konkubinatspartners für Haushaltarbeiten, Pflegeleistungen,
Verwaltungstätigkeiten oder Gartenarbeiten nicht steuerbar (zur
Nichtbesteuerung von Haushaltsarbeit bei Ehepaaren vgl. BGE 117 Ib 1).
5.3
Vorliegend
geht es aber nicht um Eigenarbeiten, welche durch Naturalleistungen (Kosten und
Logis) abgegolten worden sind, sondern es geht um spezifische Gartenarbeiten
eines Konkubinatspartners, die vom andern Konkubinatspartner im Stundenlohn
abgegolten wurden. Bei einer Entschädigung im Umfang von CHF 150'000 kann nicht
mehr von einer sozialüblichen Tätigkeit im Rahmen der Beistandspflicht
ausgegangen werden, selbst wenn sie über mehrere Jahre geleistet worden ist.
6.1
Die
Rekurrentin hält weiter fest, dass sie mit dem Erblasser zusammen eine einfache
Gesellschaft gebildet hätte. Bei der einfachen Gesellschaft müsse jeder
Gesellschafter seinen Beitrag leisten. Die einfache Gesellschaft werde mit dem
Tode des Ehemannes aufgelöst. Die Abfindungsklausel sei ein Rechtsgeschäft von
Todes wegen. Die steuerrechtlichen Folgen der Abfindung seien über die
Erbschaftssteuer zu lösen.
6.2
Ein
Konkubinat kann als einfache Gesellschaft qualifiziert werden, wenn die Partner
ihre eigene Rechtsstellung einem gemeinsamen Zweck unterordnen, um so einen
Beitrag an die Gesellschaft zu leisten. Nicht jedes Konkubinat stellt aber
automatisch eine einfache Gesellschaft dar. Behalten die Partner weiterhin eine
starke Selbständigkeit, bleibt für die Annahme einer einfachen Gesellschaft
kein Raum (Urteil Bundesgericht BGer vom 19. Dezember 2007, 4A_383/2007 E. 4.1;
vgl. auch BGer vom 12. Oktober 2007, 4C_195/2006 E. 2.4).
6.3
Ob die
Rekurrentin und der Erblasser eine einfache Gesellschaft gebildet haben, kann
den Akten nicht entnommen werden. In Ziff. 2 der Replik hält die Rekurrentin
fest, dass der Erblasser seine Liegenschaft der Gesellschaft zum Gebrauch
überlassen habe und sie als Gegenleistung Unterhaltsarbeiten und Investitionen
erbracht habe. Diese nicht unübliche Arbeitsteilung eines Paares führt aber
nicht automatisch zur Annahme einer einfachen Gesellschaft. Nicht ersichtlich
wird zudem aus dieser Aussage, warum die Rekurrentin mit CHF 150'000
entschädigt werden müsste, wenn ihre Arbeiten eine Gegenleistung für Gebrauch
der Wohnung darstellen sollten. Gerade der Umstand, dass die Rekurrentin
entschädigt werden soll, zeigt auf, dass ihre Arbeiten über die adäquaten
gegenseitigen Leistungen eines Konkubinatspaares hinausgegangen sein mussten.
6.4
Selbst
wenn hier von einer einfachen Gesellschaft ausgegangen werden müsste, ist
festzuhalten, dass auch in der einfachen Gesellschaft Arbeitsentgelte
ausbezahlt werden können (Richner
et al., a.a.O., Art. 10 N 25). Gewinne aus der einfachen Gesellschaft werden im
Sinne einer transparenten Besteuerung auf Stufe Gesellschafter besteuert (Art.
10.
Abs. 1 DBG; § 15 Abs. 1 StG; Hunziker/Mayer-Knobel,
in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. A., Art.
10.
DBG N 2 f.; Simonek, Unternehmenssteuerrecht,
§ 2 N 5). Sämtliche Einnahmen eines Gesellschafters aus einer einfachen
Gesellschaft (Gewinne, Arbeitsentgelte usw.) müssen aber letztlich als
steuerbares Einkommen angesehen werden (Hunziker/Mayer-Knobel,
a.a.O., Art. 10 DBG N 5). Der Umstand, dass das Konkubinat zwischen der
Rekurrentin und dem Erblasser als einfache Gesellschaft gewertet werden könnte,
hat letztlich auf die Besteuerung der ausbezahlten Entschädigung keinen
Einfluss.
7.1
Zu
prüfen ist der Einwand der Rekurrentin, dass es sich bei der Forderung
gegenüber dem Erblasser um ein Rechtsgeschäft von Todes wegen handelt.
Besteuert werden dürfe dies auf Stufe Kanton nur mit der Erbschaftssteuer. Auf
Stufe Bund sei der Vermögensanfall steuerfrei.
7.2
In
seinem Testament vom … 2021 hat der Erblasser festgehalten, dass er seiner
Ehefrau für Arbeiten im Garten und von ihr bezahlte Investitionen in den Garten
einen Betrag von CHF 223'585 schulde. Bei diesem Betrag handelt es sich somit
um eine Erblasserschuld, für welche die Erben solidarisch haften (Art. 603 Abs.
1.
ZGB). Erblasserschulden werden in der Regel vor der Erbteilung beglichen
(Art. 610 Abs. 3 ZGB).
7.3
Das
Dispositiv
Steuerobjekt der Erbschaftssteuer wird in § 223 StG umschreiben. Demnach
unterliegen alle Vermögensübergänge kraft gesetzlichen Erbrechts oder aufgrund
einer Verfügung von Todes wegen der Erbschaftssteuer. Dazu gehören insbesondere
die Erbeinsetzung, das Vermächtnis, der Erbvertrag, die Schenkung und die
Stiftungserrichtung, die Nacherbeneinsetzung und die Verschollenerklärung. Auch
wenn die einzelnen Rechtsgründe im Gesetz nicht abschliessend aufgezählt werden
(Marti, Nachlasstaxe, Erbschafts-
und Schenkungssteuer des Kantons Solothurn, § 223 N 3), wird ersichtlich, dass
Schulden des Erblassers ihren Rechtsgrund nicht im Erbrecht, sondern in der
entsprechenden vertraglichen Beziehung zwischen dem Erblasser und seinem
Gläubiger haben. Der Erbengläubiger ist daher nicht Steuersubjekt der
Erbschaftssteuer (§ 224 StG). Für die Bemessung der Erbschaftssteuer ist der
Nettonachlass massgebend. Die Passiven, wozu auch die Erblasserschulden
gehören, sind von den Aktiven abzuziehen (§ 221 Abs. 1 StG i.V.m. § 227 StG).
Die vom Erblasser be-zahlte Entschädigung von CH 223'585 wurde daher zu Recht
nicht der Erbschaftssteuer un-terstellt. Dabei spielte der Umstand, dass die
Rekurrentin als Ehefrau im Gegensatz zur Kon-kubinatspartnerin von der
Erbschaftssteuer befreit ist (§ 225 Abs. 1 lit. a StG), keine Rolle. Auch wenn
die Rekurrentin den Erblasser nicht geheiratet hätte, hätte die bezahlte
Leistung nicht mit der Erbschaftssteuer belastet werden dürfen.
7.4 Wie ein
Erblassergläubiger den Empfang seiner Leistung versteuern muss
(Einkommenssteuer, Gewinnsteuer usw.), ergibt sich aus dem Rechtsgrund dieser
Leistung. Vorliegend ist aufgrund der Höhe der bezahlten Entschädigung und auch
aufgrund des Umstands, dass über die Leistungen Buch geführt wurde,
offensichtlich, dass sich der Erblasser verpflichtet fühlte, die Leistungen der
Rekurrentin zu entschädigen.
7.5 Ob die
Rekurrentin ihre Leistungen nun im Rahmen eines Arbeitsvertrags (Art. 319 ff.
OR), eines Auftrags (Art. 394 ff. OR) oder allenfalls sogar im Rahmen einer
Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 419 ff. OR) geleistet hat, spielt letztlich
steuerrechtlich keine Rolle, da sämtliche wiederkehrenden und einmaligen
Einkünfte ohne Rücksicht auf ihre Quellen der Einkommenssteuer unterliegen
(Art. 16 Abs. 1 DBG, Art. 7 Abs. 1 StHG und § 21 Abs. 1 StG).
8. Der
Einsprache der Rekurrentin kann entnommen werden, dass mit den Formulierungen
im Testament beabsichtigt war, der Rekurrentin einen möglichst hohen Betrag
zukommen zu lassen, um ihr den Verbleib in der Liegenschaft in A zu
ermöglichen. Der Sohn des Erblassers wurde dabei auf den Pflichtteil gesetzt.
Allein mit erbrechtlichen Zuwendungen (Erbeinsetzung, Vermächtnis) wäre es
wegen des Pflichtteils des Sohnes nicht möglich gewesen, der Rekurrentin einen
so hohen Betrag zukommen zu lassen. Das vom Erblasser gewählte Vorgehen ist
legitim, soweit effektiv entsprechende Arbeiten durch die Rekurrentin zu
Lebzeiten des Erblassers geleistet worden waren. Wäre die fragliche Klausel als
Vermächtnis anzusehen, was die Rekurrentin eventualiter in Erwägung zieht, wäre
der Pflichtteil des Sohnes verletzt worden, was zu einer Herabsetzung (Art. 527
ZGB) geführt hätte. Im Inventar wurde die Klausel nicht als Vermächtnis,
sondern als Erblasserschuld behandelt. An diese erbrechtliche Qualifikation ist
auch das Steuerrecht gebunden.
9. Der
Rekurs und die Beschwerde erweisen sich damit als unbegründet und sind
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der
Rekurrentin aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG bzw. § 163 Abs. 1 StG). In
Anwendung von § 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) beträgt diese CHF 3'150
(Grundgebühr: CHF 1'500; Zuschlag:
CHF 1'650). Eine Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen.
****************
Demnach wird
erkannt:
1. Rekurs
und Beschwerde werden abgewiesen.
2. Die
Gerichtskosten von CHF 3'150 werden der Rekurrentin/ Beschwerdeführerin zur
Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr.
Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit
Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004
Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der
Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder ihres Vertreters
zu enthalten.
Dieser
Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreter der Rekurrentin/ Beschwerdeführerin
(eingeschrieben)
- VB Dorneck-Thierstein (mit Steuerakten)
- KStA, Rechtsdienst
- Finanzdepartement
- Gemeindesteuerregisterführer der EG …
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am: